Gesetz

 

vom 16. Juni 1922

 

betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Verfassungsgesetzes der Republik Polen und einiger anderer Gesetze auf die oberschlesischen Gebietsteile der Wojewodschaft Schlesien sowie betreffend Änderung der dort geltenden Gesetze

 

(Gesetzblatt 1922 Nr.46 Pos. 388)

 

Artikel 1. Auf die der Republik Polen zugesprochenen Gebietsteile Oberschlesiens wird mit dem Tage deren Übernahme der Geltungsbereich des Gesetzes vom 17. März 1921, enthaltend die Verfassung der Republik Polen (Gbl. Nr. 44 Pos. 267) samt der in der Bekanntmachung vom 20. Juni 1921 (GBl. Nr. 79 Pos. 550) enthaltenen Berichtigung, sowie des Übergangsgesetzes vom 18. Mai 1921 zum Verfassungsgesetze vom 17. März 1921, betreffend die einstweilige Organisation der höchsten Gewalt der Republik (GBl. Nr. 44 Pos. 268) und des Sejmbeschlusses vom 20. Februar 1919, betreffend die Übertragung der Fortführung des Staatsoberhauptsamtes an Józef Piłsudski (GBl. Nr. 19 Pos. 226).

 

Artikel 2. Zugleich treten in den obigen Gebietsteilen die nachstehenden Gesetze in Kraft:

1. das Gesetz vom 8. April 1919, betreffend die Unverletzlichkeit der Mitglieder des Verfassunggebenden Sejm (GBl. Nr. 31 Pos. 263),

2. das Gesetz vom 29. April 1919, betreffend die Nationalfeier des Dritten Mai (GBl. Nr. 38 Pos. 281),

3. das Gesetz vom 31. Juli 1919, betreffend die Herausgabe des Gesetzblatts der Republik Polen (GBl. Nr. 66 Pos. 400),

4. das Gesetz vom 1. August 1919, betreffend die Wappen und Landesfarben der Republik Polen (GBl. Nr. 69 Pos. 416),

5. das Gesetz vom 31. Juli 1919, betreffend die Ratifikation des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Vertrages zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Protokolls und des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Vertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen (GBl. 1920 Nr. 35 Pos. 199),

6. das Gesetz vom 20. Januar 1920 über die polnische Staatsangehörigkeit (GBl. Nr. 7 Pos. 44),

7. das Gesetz vom 4. Mai 1920, betreffend die Wiederherstellung der wegen politischer und militärischer strafbarer Handlungen eingebüßten Rechte (GBl. Nr. 39 Pos. 230 samt der im GBl.. Nr. 42 Seite 698 enthaltenen Berichtigung),

8. das Gesetz vom 14. Juli 1920, betreffend die Übertragung der Vermögensrechte der deutschen Staaten und der Rechte der Mitglieder der deutschen regierenden Häuser auf den polnischen Staatsschatz (GBl. Nr. 62 Pos. 400),

9. das Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1920, enthaltend das organische Statut der Wojewodschaft Schlesien (GBl. Nr. 73 Pos. 497),

10. der am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichnete Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen samt Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationskunden (GBl. 1920 Nr. 110 Pos. 728 samt der im GBl. 1921 Nr. 14 S. 210 bekanntgemachten Berichtigung),

11. das Gesetz vom 18. Dezember 1920, betreffend Gewährleistung der Renten und Versicherungsleistungen zu Gunsten Versicherter in Oberschlesien (GBl. 1921 Nr. 5 Pos. 20),

12. das Verfassungsgesetz vom 8. März 1921, betreffend Ergänzung des das organische Statut der Wojewodschaft Schlesien enthaltenden Verfassungsgesetzes vom 15. Juli 1920, GBl: Nr. 73 Pos. 497 (GBl. Nr. 26 Pos. 146),

13. das Gesetz vom 30. Juli 1921, betreffend Ergänzung Art. 40 des das organische Statut der Wojewodschaft Schlesien enthaltenden Verfassungsgesetzes vom 15. Juli 1920, GBl.. 1920 Nr. 73 Pos. 497 (GBl. Nr. 69 Pos. 449),

14. das Gesetz vom 18. Oktober 1921, betreffend Änderung des Art. 36 des das organische Statut der Wojewodschaft Schlesien enthaltenden Verfassungsgesetzes vom 15. Juli 1920, GBl. 1920 Nr. 73 Pos. 497 (GBl. Nr. 85 Pos. 608),

15. das Gesetz vorn 21. Oktober 1919, betreffend die Einrichtung der Verwaltungsstatistik (GBl. Nr. 85 Pos. 464),

16. das Gesetz vom 15. April 1921, betreffend die Ratifikation des am 18. März 1921 in Ryga zwischen Polen und Russland sowie der Ukraina (GBl. Nr. 49 Pos. 299) unterzeichneten Friedensvertrages und der am 18. März 1921 in Ryga zwischen Polen und Russland sowie der Ukraina unterzeichnete Friedensvertrag (GBl. Nr. 49 Pos. 300), sowie das Protokoll über den Austausch der Ratifikationsurkunden (GBl. Nr. 49 Pos. 301),

17. das Gesetz vom 30. Juli 1921, betreffend die Ratifikation Protokolls über die Unterzeichnung der Satzungen des Internationalen Justizgerichtshofs vom 16. Dezember 1920 (GBl. Nr. 67 Pos. 432),

18. das Gesetz vom 1. Juli 1921, betreffend die Ratifikation am 3. März 1921 in Bukarest zwischen der Republik Polen und dem Königreich Rumänien unterzeichneten Abkommens (GBl. Nr. 81 Pos. 556), sowie das Schutzbündnisabkommen zwischen der Republik Polen und dem Königreich Rumänien (GBl. Nr. 81 Pos. 557),

19. die Regierungserklärung vom 3. November 1921, betreffend die Prozessordnung des nach Art. 304 des Vertrages von Versailles errichteten Polnisch-Deutschen Gemischten Schiedsgerichtshofs (GBl. Nr. 90 Pos. 670),

20. die Regierungserklärung vom 12. Mai 1921, betreffend den Beitritt der Republik Polen zu der am 9. September 1886 Bern unterzeichneten und am 13. November 1908 in Berlin revidierten internationalen Übereinkunft zum Schutze von Werken Literatur und Kunst (GBl. 1922 Nr. 3 Pos. 16) und die Regierungserklärung vom 21. März 1922, betreffend den Beitritt Ungarns zur besagten internationalen Übereinkunft und zum Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 zu dieser Übereinkunft (GBl. Nr. 22 Pos. 182), sowie die Regierungserklärung vom 27. März 1922, betreffend den Beitritt der Vereinigten Staaten von Brasilien zur obigen internationalen Übereinkunft und zum oben angeführten Zusatzprotokoll (GBl. Nr. 27 Pos. 221),

21. das Gesetz vom 7. Juli 1921, betreffend die Ratifikation des am 30. Juni 1920 in Bern unterzeichneten Abkommens mit den an der internationalen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums teilnehmenden Staaten über die Erhaltung und Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerblichen Eigentumsrechte (GBl. 1922 Nr. 15 Pos. 133), und die Regierungserklärung vom 3. Januar 1922, betreffend das Inkrafttreten des am 30. Juni 1920 in Bern unterzeichneten Abkommens über die Erhaltung und Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerblichen Eigentumsrechte (GBl. Nr. 15 Pos. 134), sowie die Regierungserklärung vom 8. April 1922, betreffend die Ratifikation des durch die Portugiesische Republik des am 30. Juni 1920 in Bern unterzeichneten Abkommens über die Erhaltung und Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerblichen Eigentumsrechte (GBl. Nr. 28 Pos. 228),

22. das Gesetz vom 17. Dezember 1921, betreffend die Ratifikation des am 24. Oktober 1921 in Warschau unterzeichneten Vertrags zwischen Polen und der freien Stadt Danzig zwecks Durchführung und Ergänzung der Polnisch-Danziger-Übereinkunft vom 9. November 1920 samt Protokoll über den Notenaustausch (GBl. 1922 Nr. 16 Pos. 139),

23. die Regierungserklärung betreffend den Beitritt Polens dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten internationalen Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen (GBl. 1922 Nr. 19 Pos. 158),

24. die Regierungserklärung betreffend den Beitritt der Republik Polen zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten internationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern (GBl. 1922 Nr. 19 Pos. 159),

25. die Regierungserklärung vom 24. Januar 1922, betreffend den Beitritt der Republik Polen zu dem am 4. Mai in Paris unterzeichneten internationalen Abkommen zur Bekämpfung Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (GBl. Nr. 21 Pos.167),

26. das Gesetz vom 24. Mai 1922, betreffend die Ratifikation des am 15. Mai 1922 in Genf unterzeichneten deutsch-polnischen Abkommens über Oberschlesien (GBl. Nr. 44 Pos. 370), sowie das Gesetz vom 8. Juni 1922, betreffend die Ratifikation durch den Sejm der am 3. Juni 1922 in Oppeln unterzeichneten Erklärung, in der die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung einiger deutscher Gesetze festgestellt werden, welche die Zustimmung der Interalliierten Kommission in Oberschlesien erhalten haben (GBl. Nr. 45 Pos. 376).

 

Artikel 3. Auf die der Republik Polen zugesprochenen Gebietsteile Oberschlesiens wird der Geltungsbereich des Gesetzes vom 18. Mai 1921, betreffend die Festsetzung der für die Organisation Gerichte bestimmten Zeit (GBl. Nr. 46 Pos. 278) mit der Maßgabe ausgedehnt, daß der für die Änderung der Organisation der Gerichte in der Wojewodschaft Schlesien bestimmte Zeitraum, in dessen Lauf im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Änderungen Richter im ganzen Gebiete der Republik Polen, nach anderen Dienstorten oder an andere Dienststellen, sowie in Ruhestand versetzt werden dürfen, mit dem Ende des Jahres 1923 abläuft; der Ministerrat ist befugt, diesen Zeitraum zu verlängern, allein nicht über das Ende des Jahres 1924 hinaus.

 

Artikel 4. Auf die der Republik Polen zugesprochenen Gebietsteile Oberschlesiens wird mit dem Tage der Übernahme der Geltungsbereich der nachstehenden Vorschriften ausgedehnt:

1. der Verordnung des Finanzministers und des Ministers für Gewerbe und Handel vom 11. Juni 1920 über den Zolltarif  (GBl. Nr. 51 Pos. 314},

2. der Verordnung des Finanzministers und des Ministers für Gewerbe und Handel vom 27. Juli 1920, betreffend die Berichtigung der Verordnung vom 11. Juni 1920 über den Zolltarif  (GBl. Nr. 79 Pos. 532),

3. der Verordnung des Finanzministers vom 13. Dezember 20 über das Zollverfahren (GBl. 1921 Nr. 11 Pos. 64),

4. der Verordnung des Ministerrats vom 10. November 1921 betreffend die Zollstatistik (GBl. Nr. 107 Pos. 783),

5. der Verordnung des Finanzministers und des Ministers für Gewerbe und Handel vom 18. Dezember 1921, betreffend Änderung der Verordnung vom 11. Juni 1920 über den Zolltarif . (GBl. 1922 Nr. 2 Pos. 12),

6. der Verordnung des Finanzministers und des Ministers für Gewerbe und Handel vom 6. Februar 1922, betreffend Änderung der Fassung des Art. 15 der Verordnung vom 11. Juni 1920 über den Zolltarif (GBl. Nr. 14 Pos. 130),

7. der Verordnung des Finanzministers und des Ministers für Gewerbe und Handel vom 7. April 1922, betreffend Zollerleichterungen (GBl. Nr. 28 Pos. 231),

8. aller .auf Grund obiger Verordnungen erlassenen Verordnungen und Vorschriften.

 

Zwecks Ausübung der Zollverwaltung in der Wojewodschaft Schlesien wird eine Zolldirektion in Myslowice als den Zollern und Zollwachorganen übergeordnete Zollbehörde II. Instanz errichtet, welche unmittelbar dem Finanzministerium untersteht ist.

 

Mit der Einrichtung der Zolldirektion und der notwendigen Zollämter und Zollwachorgane wird der Finanzminister beauftragt.

 

Artikel 5. Mit der Bekanntmachung dieses Gesetzes gelten die in den l, 2, 3 und 4 angeführten Gesetze, Sejmbeschlüsse, Regierungserklärungen und Verordnungen als in den oberschlesischen Gebietsteilen der Wojewodschaft Schlesien rechtsgültig bekannt gemacht.

 

Artikel 6. In den der Gesetzgebung Schlesiens nicht vorbehaltenen und an die Zustimmung des Sejm Schlesiens nicht gebundenen Rechtsgebieten ist der Ministerrat befugt, auf den vom zuständigen Minister nach Anhörung des Wojewodschaftsrats (des Vorläufigen Wojewodschaftsrats) gestellten Antrag die im Oberschlesischen Gebiet geltenden Gesetze, welche die Verfassung von Behörden und Ämtern sowie deren Geschäftsgang betreffen, soweit zu ändern und zu ergänzen, als diese Änderungen zur Ausführung der Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrags zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland unumgänglich notwendig sind.

 

Die im Art. 36 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes vom 15. Juli 1920 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1921 (GBl. Nr. 85 Pos. 608) dem Justizminister verliehenen Befugnisse bleiben unberührt.

 

In den der Gesetzgebung Schlesiens nicht vorbehaltenen, doch an die Zustimmung des Sejm Schlesiens gebundenen Rechtsgebieten ist der Ministerrat befugt, auf Antrag des zuständigen Ministers mit Zustimmung des Sejm Schlesiens, vor dessen Zusammentritt aber mit Zustimmung des Vorläufigen Wojewodschaftsrats, die im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Gesetzgebungsakte zu erlassen.

 

Artikel 7. Die im Art. 6 angeführten Befugnisse hören mit Ablauf von einem Jahre nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf. Die auf Grund der im Art. 6 angeführten Befugnisse erlassenen Verordnungen sind den gesetzgebenden Organen der Republik Polen unverzüglich vorzulegen und treten insoweit außer Kraft, als diese deren Bestätigung versagt.

 

Artikel 8. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Ministerpräsident und die zuständigen Minister beauftragt.

 

Artikel 9. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Bekanntmachung Kraft.

 

Der Marschall

Trąmpczyński.

 

Der Ministerpräsident

Anton Ponikowski.

 


Quelle:

Wojewodschaft Schlesien (Verfassungsgesetze, Gerichtswesen, einige andere Gesetze und Verordnungen), herausgeg. vom Poln. Justizminister, Warschau 1922

© 14. Dezember 2003


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