vom 31. Juli 1919,
betreffend die Herausgabe des Gesetzblatts der Republik Polen
(Gesetzblatt 1919 Nr.66 Pos. 400)
geändert durch
Gesetz vom 6. April 1922 (GBl. Nr. 26 Pos. 213),
Gesetz vom 16. Juni 1922 (GBl. Nr. 46 Pos. 388),
Gesetz vom 3. Juni 1924 (GBl. Nr. 58 Pos. 584), betreffend Post, Telegraphie und Telefonie
Gesetz vom 11. Dezember 1924 (GBl. 1925 Nr. 1 Pos. 1)
aufgehoben durch Verordnung des Präsidenten der Republik vom 23. Dezember 1928 (GBl. 1928 Nr. 3 Pos. 18), betreffend die Herausgabe des Gesetzblatts der Republik Polen
Artikel 1. Durch das Gesetzblatt der Republik Polen (Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej) werden verkündet:
1. die vorn Sejm gefaßten Gesetze,
2. die vom Sejm ratifizierten internationalen Verträge,
3. die auf Grund geltender Gesetze erlassenen allgemein verbindlichen Verordnungen der Regierung,
4. die Erklärung der Regierung, die gemäß den geltenden Vorschriften durch das Gesetzblatt bekanntzumachen sind. Besteht ein Zweifel darüber, ob eine Verordnung allgemein verbindlich und als solche durch das Gesetzblatt bekannt zu machen ist, so ist die Entscheidung des Ministerrats einzuholen.
Artikel 2. Alle Bekanntmachungen von denjenigen Gesellschaftssatzungen und deren Änderungen, die gemäß dem Gesetze vom 29. April 1919 (GBl. Nr. 39 Pos.282) und gemäß den sonstigen, in den ehem. russischen Landesteilen Polens geltenden Bestimmungen durch das Staatsrechtsblatt (Dziennik Praw Państwa) erfolgen, - sind durch Einrückung in das Regierungsamtsblatt (gazecie rządowej) zu bewirken.
Artikel 3. Die im Art. 1 genannten Gesetze, Verordnungen und sonstigen Akte sind mit dem Tage der Herausgabe jener Nummer des Gesetzblatts, in welchem sie enthalten sind, als gesetzlich bekanntgemacht anzusehen. Dieser Tag ist in der bezüglichen Nummer des Gesetzblatts ausdrücklich anzugeben.
Artikel 4 Die durch das Gesetzblatt der Republik Polen bekanntgemachten, im Art. l genannten Akte treten, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf von 14 Tagen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Artikel 5. Das Gesetzblatt der Republik Polen wird vom Justizminister herausgegeben.
Artikel 6. Jede Nummer des Gesetzblatts wird in je einem Exemplar an alle Gerichte, Zentral- und Staatsverwaltungsbehörden, ferner auch an sonstige staatlichen Ämter unentgeltlich versendet werden, deren Verzeichnis auf Antrag des zuständigen Ministeriums vom Ministerrat genehmigt werden wird, außerdem werden die Universitäten und öffentlichen Bibliotheken auf ihr Verlangen je 3 Exemplare, die anderen höheren Lehranstalten je ein Exemplar des Blatts unentgeltlich erhalten. Dieses Gesetzblatt kann durch jede Kommunalbehörde und durch jede physische oder juristische Person entgeltlich bezogen werden.
Artikel 7. Die lokale und die auswärtige Versendung des Gesetzblatts der Republik Polen erfolgt portofrei. Das Bezugsgeld ist von jedem Postamte anzunehmen.
Artikel 8. Die Versendung der amtlichen Exemplare des Gesetzblatts hat nicht später als binnen 24 Stunden nach seinem Erscheinen im Druck zu erfolgen.
Artikel 9. Die Bezugsbedingungen für das Gesetzblatt werden von dem Justizminister festgesetzt.
Artikel 10. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig treten der Art. 21 des 1-ten Dekrets des Regentschaftsrats, betreffend die vorläufige Verfassung der Obersten Behörden im Königreich Polen (Dz. Pr. Król. Polsk. Nr. 1), wie auch alle anderen, in den ehem. russischen und österreichischen Landesteilen Polens bisher geltenden Bestimmungen außer Kraft, sofern sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruch stehen.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den ehem. preußischen Landesteilen Polens wird durch Beschluß des Ministerrats bestimmt werden.
Artikel 11. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Justizminister betraut.
Der Marschall
Trąmpczyński.
Der Ministerpräsident
i. V. S. Wojciechowski.
Der Justizminister
Supiński
Quelle:
Wojewodschaft Schlesien (Verfassungsgesetze, Gerichtswesen, einige andere Gesetze und Verordnungen), herausgeg. vom Poln. Justizminister, Warschau 1922
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