Verfassung des Königreiches der Niederlande

vom 24. August 1815
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 17. Februar 1983

geändert durch
siehe Änderungsindex seit 1983

voraussichtliche Verfassungsänderungen bis 2007 (laufende Wahlperiode)
Gesetz nach Art. 137 Abs. 1 (Vorschlag zu einer Verfassungsänderung) vom 16. Januar 2001
(Art. 81, 89a bis 89g, 128a, 137 und Zusatzart. XXXI; Einführung des Referendums),
Gesetz nach Art. 137 Abs. 1 (Vorschlag zu einer Verfassungsänderung) vom 24. Januar 2002
(Art. 131),
Gesetz nach Art. 137 Abs. 1 (Vorschlag zu einer Verfassungsänderung) vom 27. März 2002
(Art. 23, 57a und Zusatzart. I)

Hauptstück 1 - Grundrechte

Art. 1. Alle, die sich in den Niederlanden aufhalten, werden in gleichen Fällen gleich behandelt. Niemand darf wegen seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen, seiner Rasse, seines Geschlechtes oder aus anderen Gründen diskriminiert werden.

Art. 2. (1) Die niederländische Staatsangehörigkeit ist durch Gesetz geregelt.

(2) Die Zulassung und Ausweisung von Ausländern ist durch Gesetz geregelt.

(3) Eine Auslieferung kann nur aufgrund eines Vertrags erfolgen. Weitere Vorschriften über die Auslieferung werden durch Gesetz erlassen.

(4) Jeder hat das Recht, das Land zu verlassen, außer in den durch Gesetz bezeichneten Fällen.

siehe auch Zusatzartikel I.

Art. 3. Alle Niederländer haben gleichermaßen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Art. 4. Alle Niederländer haben gleichermaßen das Recht, die Mitglieder allgemeiner Vertretungsorgane zu wählen und sich zum Mitglied dieser Organe wählen zu lassen, unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen und Ausnahmen.

siehe auch Zusatzartikel II.

Art. 5. Jeder hat das Recht, schriftlich Gesuche an die zuständigen Stellen zu richten.

Art. 6. (1) Jeder hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen frei zu bekennen, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.

(2) Hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Räumen können zum Schutz der Gesundheit, im Interesse des Verkehrs und zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen gesetzliche Vorschriften erlassen werden.

siehe auch Zusatzartikel III.

Art. 7. (1) Niemand bedarf der vorherigen Erlaubnis, seine Gedanken oder Meinungen in Druckerzeugnissen zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.

(2) Für den Hörfunk und das Fernsehen gelten gesetzliche Vorschriften. Es gibt keine Vorzensur für Hörfunk- und Fernsehsendungen.

(3) Was den Inhalt seiner Gedanken oder Meinungen angeht, bedarf niemand der vorherigen Erlaubnis, sie mit anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten Mitteln zu äußern, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz. Für Veranstaltungen, die Personen unter sechzehn Jahren zugänglich sind, können zum Schutz der guten Sitten gesetzliche Vorschriften erlassen werden.

(4) Die vorhergehenden Absätze gelten nicht für Wirtschaftswerbung.

Art. 8. Das Recht auf Bildung von Vereinen wird anerkannt. Dieses Recht kann im Interesse der öffentlichen Ordnung durch Gesetz eingeschränkt werden.

Art. 9. (1) Das Recht zur Versammlung und Demonstration wird anerkannt, unbeschadet der Verantwortung jedes einzelnen vor dem Gesetz.

(2) Zum Schutze der Gesundheit, im Interesse des Verkehrs und zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen können gesetzliche Vorschriften erlassen werden.

siehe auch Zusatzartikel V.

Art. 10. (1) Jeder hat, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes, das Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre.

(2) Der Schutz der Privatsphäre wird im Zusammenhang mit der Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten durch Gesetz geregelt.

(3) Der Anspruch von Personen auf Einblick in die über sie gesammelten Daten und deren Verwendung sowie auf Berichtigung solcher Daten wird durch Gesetz geregelt.

siehe auch Zusatzartikel VI.

Art. 11. Jeder hat, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes, das Recht auf körperliche Unversehrtheit.

siehe auch Zusatzartikel VII.

Art. 12. (1) Das Betreten einer Wohnung gegen den Willen des Bewohners ist nur den durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes bezeichneten Personen in den durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneten Fällen erlaubt.

(2) Für das Betreten einer Wohnung gemäß Absatz 1 ist die vorherige Legitimation und die Mitteilung des Zwecks des Betretens der Wohnung erforderlich. Der Bewohner erhält einen schriftlichen Bericht über das Betreten der Wohnung.

Durch Gesetz vom 7. Februar 2002 erhielt der Artikel 12 folgende Fassung:
"Artikel 12. (1) Das Betreten einer Wohnung ohne Zustimmung des Bewohners ist nur den durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneten Personen in den durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneten Fällen erlaubt.
(2) Für das Betreten einer Wohnung gemäß Absatz 1 ist die vorherige Legitimation und die Mitteilung des Zwecks des Betretens der Wohnung erforderlich, unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen .
(3) Der Bewohner erhält schnellstmöglich eine schriftliche Benachrichtigung über das Betreten der Wohnung. Wenn das Betreten der Wohnung im Interesse der nationalen Sicherheit oder der Strafverfolgung erfolgt ist, kann nach durch Gesetz festzustellenden Regeln die Benachrichtigung zurückgestellt werden. In den durch Gesetz zu bezeichnenden Fällen kann die Benachrichtigung unterbleiben, wenn sie dem Interesse der nationalen Sicherheit dauerhaft zuwiderläuft .

Art. 13. (1) Das Briefgeheimnis ist unverletzlich; Ausnahmen sind nur auf richterliche Anordnung in den durch Gesetz bezeichneten Fällen möglich.

(2) Das Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich; Ausnahmen sind nur in den durch Gesetz bezeichneten Fällen für hierzu gesetzlich Beauftragte oder für Personen möglich, die von ihnen bevollmächtigt worden sind.

siehe auch Zusatzartikel VIII.

Art. 14. (1) Eine Enteignung ist nur im Interesse der Allgemeinheit und gegen eine im voraus garantierte Entschädigung zulässig, und zwar gemäß durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu erlassenden Vorschriften.

(2) Die Entschädigung braucht nicht im voraus garantiert zu sein, wenn im Notfall eine unverzügliche Enteignung erforderlich ist.

(3) In den durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes bezeichneten Fällen besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Entschädigung, wenn das Eigentum von den zuständigen Stellen im Interesse der Allgemeinheit vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird oder wenn die Ausübung des Eigentumsrechts eingeschränkt wird.

Art. 15. (1) Außer in den durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes bezeichneten Fällen darf niemandem die Freiheit entzogen werden.

(2) Jemand, dem die Freiheit ohne richterliche Anordnung entzogen wird, kann seine Freilassung beim Richter beantragen. Er wird in diesem Falle innerhalb einer durch Gesetz festzusetzenden Frist vom Richter gehört. Der Richter ordnet die sofortige Freilassung an, wenn er die Freiheitsentziehung für unrechtmäßig hält.

(3) Die Sache, wegen der jemandem die Freiheit entzogen wurde, wird innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt.

(4) Derjenige, dem die Freiheit rechtsmäßig entzogen worden ist, kann in der Ausübung von Grundrechten eingeschränkt werden, soweit diese mit der Freiheitsentziehung nicht vereinbar ist.

Art. 16. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich festgelegt war, bevor die Tat begangen wurde.

siehe auch Zusatzartikel IX.

Art. 17. Niemand darf gegen seinen Willen dem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Art. 18. (1) Jeder kann sich in Rechts- und Verwaltungssachen beistehen lassen.

(2) Für die Beiordnung eines Rechtsbeistands an Unbemittelte gelten gesetzliche Vorschriften.

Art. 19. (1) Die Schaffung von genügend Arbeitsplätzen ist Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

(2) Vorschriften über die Rechtsstellung derjenigen, die Arbeit verrichten, über den Arbeitsschutz und über die Mitbestimmung werden durch Gesetz erlassen.

(3) Das Recht jedes Niederländers auf freie Wahl der Arbeit wird anerkannt, unbeschadet der Einschränkungen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes.

siehe auch Zusatzartikel X.

Art. 20. (1) Die Existenzsicherheit der Bevölkerung und die Verteilung des Wohlstandes sind Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

(2) Vorschriften über den Anspruch auf soziale Sicherheit werden durch Gesetz erlassen.

(3) Niederländer, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben hierzulande einen durch Gesetz zu regelnden Anspruch auf öffentliche Sozialhilfe.

Art. 21. Die Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gilt der Bewohnbarkeit des Landes sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt.

Art. 22. (1) Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften treffen Maßnahmen zur Förderung der Volksgesundheit.

(2) Die Schaffung von genügend Wohnraum ist Gegenstand der Sorge des Staates und der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

(3) Der Staat und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften schaffen Voraussetzungen für die soziale und kulturelle Entfaltung und für die Freizeitgestaltung.

Art. 23. (1) Das Unterrichtswesen ist Gegenstand ständiger Sorge der Regierung.

(2) Die Erteilung von Unterricht ist frei, vorbehaltlich der behördlichen Aufsicht und, was die im Gesetz bezeichneten Unterrichtsarten betrifft, vorbehaltlich der Prüfung der Befähigung und der sittlichen Eignung der Lehrkräfte. Näheres wird durch Gesetz geregelt.

(3)  Der öffentliche Unterricht wird unter Wahrung der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses durch Gesetz geregelt.

(4) In jeder Gemeinde sorgen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften dafür, daß an einer ausreichenden Anzahl öffentlicher Schulen genügend allgemeinbildender Grundschulunterricht erteilt wird. Nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, sofern die Gelegenheit geboten wird, an dieser Art von Unterricht teilzunehmen.

(5) Die Anforderungen, die an die Qualität des ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln zu finanzierenden Unterrichts zu stellen sind, werden durch Gesetz geregelt; Soweit es sich um Unterricht an Privatschulen handelt, ist die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Ausrichtung zu gewährleisten.

(6) Diese Anforderungen werden für den allgemeinbildenden Grundschulunterricht so geregelt, daß die Qualität des ganz aus öffentlichen Mitteln finanzierten privaten Unterrichts und des öffentlichen Unterrichts gleichermaßen gewährleistet wird. Bei dieser Regelung ist insbesondere die Freiheit des privaten Unterrichts bei der Wahl der Lehrmittel und der Anstellung der Lehrkräfte zu gewährleisten.

(7) Der private allgemeinbildende Grundschulunterricht, der die durch Gesetz festzulegenden Bedingungen erfüllt, wird nach demselben Maßstab aus öffentlichen Mitteln finanziert wie der öffentliche Unterricht. Es wird durch Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen für den privaten allgemeinbildenden Sekundarunterricht und für den vorwissenschaftlichen Unterricht Beiträge aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.

(8) Die Regierung unterrichtet die Generalstaaten alljährlich über die Lage im Bildungsbereich.

Hauptstück 2 - Regierung

§ 1. Der König

Art. 24. Die Königswürde geht durch Erbfolge auf die gesetzlichen Nachfolger König Wilhelms I., Prinz von Oranien-Nassau, über.

König Wilhelm I. der Niederlande und seine Nachkommen (Stammbaum)

Art. 25. Beim Tode des Königs geht die Königswürde durch Erbfolge auf seine gesetzlichen Nachkommen über, wobei das älteste Kind Vorrang hat, für dessen Nachfolge dieselbe Regel gilt. Hat der verstorbene König keine eigenen Nachkommen, geht die Königswürde in gleicher Weise auf die gesetzlichen Nachkommen zunächst des elterlichen Zweiges, dann des großelterlichen Zweiges innerhalb der Erbfolgelinie über, sofern der verstorbene König mit ihnen nicht entfernter blutsverwandt war als im dritten Grade.

Art. 26. Das zum Zeitpunkt des Todes des Königs ungeborene Kind gilt im Sinne der Erbfolge als bereits geboren. Wird es tot geboren, geht man davon aus, daß es niemals existiert hat.

Art. 27. Bei einem Verzicht auf die Königswürde kommt es zur Erbfolge entsprechend den Regeln in den vorstehenden Artikeln. Nach dem Verzieht geborene Kinder und ihre Nachkommen sind von der Erbfolge ausgeschlossen.

Art. 28. (1) Schließt der König eine Ehe ohne gesetzliche Zustimmung, verzichtet er auf die Königswürde.

(2) Schließt jemand, der vom König die Königswürde erben kann, eine solche Ehe, sind er, seine aus dieser Ehe geborenen Kinder und ihre Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen.

(3) Die Generalstaaten beraten und beschließen über eine Gesetzesvorlage zur Gewährung der Zustimmung in gemeinsamer Sitzung.

hierzu u. a. das Gesetz vom 13. Juli 2001 zur Zustimmung der Eingehung der Ehe Prinz Wilhelm-Alexanders mit Máxima Zorreguieta

Art. 29. (1) Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, können durch Gesetz eine oder mehrere Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

(2) Die entsprechende Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Die Generalstaaten beraten und beschließen darüber in gemeinsamer Sitzung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 30. (1) Wenn voraussichtlich ein Nachfolger fehlen wird, kann ein Nachfolger durch Gesetz ernannt werden. Die Vorlage wird vom König oder in seinem Auftrag eingebracht. Nach Einbringung der Vorlage werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern beraten und beschließen über die Vorlage in gemeinsamer Sitzung. Für die Annahme der Vorlage ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Wenn beim Tode des Königs oder beim Verzicht auf die Königswürde ein Nachfolger fehlt, werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammern treten innerhalb von vier Monaten nach dem Tod oder nach dem Verzicht in gemeinsamer Sitzung zusammen, um über die Ernennung eines Königs zu entscheiden. Sie können einen Nachfolger nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ernennen.

Art. 31. (1) Die Nachfolge eines ernannten Königs kann kraft Erbfolge nur von seinen gesetzlichen Nachkommen angetreten werden.

(2) Die Bestimmungen über die Erbfolge und Absatz 1 dieses Artikels gelten entsprechend für einen ernannten Nachfolger, solange er noch nicht König ist.

Art. 32. Nach seiner Amtsübernahme leistet der König so bald wie möglich seinen Eid und es wird ihm so bald wie möglich in der Hauptstadt Amsterdam in einer öffentlichen gemeinsamen Sitzung der Generalstaaten gehuldigt. Er schwört oder gelobt Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung seines Amtes. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 33. Der König übt sein Amt erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus.

Art. 34. Das Gesetz regelt die Vormundschaft über den minderjährigen König. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.

Durch Gesetz vom 25. Februar 1999 erhielt der Artikel 34 Satz 1 folgende Fassung:
"Das Gesetz regelt die elterliche Gewalt und die Vormundschaft über den minderjährigen König und die Aufsicht über die elterliche Gewalt und die Vormundschaft."

Art. 35. (1) Wenn der Ministerrat der Auffassung ist, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben, teilt er dies unter Vorlage der hierzu vom Staatsrat erbetenen Empfehlung den Generalstaaten mit, die daraufhin in gemeinsamer Sitzung zusammentreten.

(2) Teilen die Generalstaaten diese Auffassung, dann erklären sie, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben. Diese Erklärung wird auf Anordnung des Vorsitzenden der Versammlung bekanntgegeben und wird sofort wirksam.

(3) Sobald der König wieder zur Ausübung seines Amtes imstande ist, wird dies durch Gesetz erklärt. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung. Sofort nach Bekanntmachung dieses Gesetzes übt der König sein Amt wieder aus.

(4) Das Gesetz regelt erforderlichenfalls die Aufsieht über die Person des Königs, wenn erklärt worden ist, er sei außerstande, sein Amt auszuüben. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.

Art. 36. Der König kann kraft eines Gesetzes sein Amt vorübergehend nicht ausüben und kraft eines Gesetzes, dessen Vorlage vom König oder in seinem Auftrag eingebracht wird, seine Amtstätigkeiten wieder aufnehmen. Die Generalstaaten beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung über diese Vorlage.

Art. 37. (1) Das Amt des Königs wird von einem Regenten ausgeübt:
a) solange der König das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat;
b) wenn ein ungeborenes Kind die Königswürde übernehmen könnte;
c) wenn erklärt worden ist, der König sei außerstande, sein Amt auszuüben;
d) wenn der König sein Amt vorübergehend nicht ausübt;
e) solange es nach dem Tode des Königs oder nach seinem Verzicht auf die Königswürde keinen Nachfolger gibt.

(2) Der Regent wird durch Gesetz ernannt. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.

(3) In den in Absatz 1 unter Buchstabe c) und d) genannten Fällen ist der Nachkomme des Königs, der sein mutmaßlicher Nachfolger ist, von Rechts wegen Regent, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(4) Der Regent schwört oder gelobt Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung seines Amtes in einer gemeinsamen Sitzung der Generalstaaten. Näheres über die Regentschaft sowie die Nachfolge und die Vertretung des Regenten regelt ein Gesetz. Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.

(5) Für den Regenten gelten die Artikel 35 und 36 entsprechend.

Art. 38. Solange die Ausübung des Amtes des Königs nicht geregelt ist, wird es vom Staatsrat ausgeübt.

Art. 39. Das Gesetz regelt, wer Mitglied des Königshauses ist.

hierzu das Gesetz vom 30. Mai 2002 über die Regelung der Mitgliedschaft im Königlichen Haus und deren damit verbundener Titel

Art. 40. (1) Der König erhält jährlich Zuwendungen zu Lasten des Reiches gemäß einer gesetzlichen Regelung. Dieses Gesetz bestimmt, welche anderen Mitglieder des Königshauses Zuwendungen zu Lasten des Reiches erhalten und regelt diese Zuwendungen.

(2) Die den Mitgliedern des Königshauses gewährten Zuwendungen zu Lasten des Reiches sowie die für die Ausübung ihres Amtes verwendeten Vermögensbestandteile sind frei von Personensteuer. Ferner ist dasjenige, was der König oder sein mutmaßlicher Nachfolger gemäß Erbrecht oder durch Schenkung eines Mitglieds des Königshauses erhält, frei von Erbschafts-, Übertragungs- und Schenkungssteuer. Weitere Steuerbefreiungen können durch Gesetz gewährt werden.

(3) Für die Annahme der Vorlagen von in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Gesetzen durch die Kammern der Generalstaaten ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 41. Der König ordnet sein Haus unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses.

§ 2. König und Minister

Art. 42. (1) Die Regierung besteht aus dem König und den Ministern.

(2) Der König ist unverletzlich; die Minister sind verantwortlich.

Art. 43. Der Ministerpräsident und die übrigen Minister werden mit Königlichem Erlaß ernannt und entlassen.

Art. 44. (1) Mit Königlichem Erlaß werden Ministerien eingerichtet. Sie werden von einem Minister geleitet.

(2) Es können auch Minister ernannt werden, die nicht mit der Leitung eines Ministeriums betraut sind.

Art. 45. (1) Die Minister bilden gemeinsam den Ministerrat.

(2) Der Ministerpräsident ist Vorsitzender des Ministerrats.

(3) Der Ministerrat berät und beschließt über die allgemeine Regierungspolitik und sorgt für die Einheitlichkeit dieser Politik.

Art. 46. (1) Mit Königlichem Erlaß können Staatssekretäre ernannt und entlassen werden.

(2) Ein Staatssekretär tritt in den Fällen, in denen der Minister dies für notwendig hält, unter Befolgung der Weisungen des Ministers an dessen Stelle. Der Staatssekretär ist in dieser Eigenschaft verantwortlich, unbeschadet der Verantwortung des Ministers.

Art. 47. Alle Gesetze und Königlichen Erlasse werden vom König und von einem oder mehreren Ministern oder Staatssekretären unterzeichnet.

Art. 48. Der Königliche Erlaß, mit dem der Ministerpräsident ernannt wird, wird von ihm mitunterzeichnet. Die Königlichen Erlasse, mit denen die übrigen Minister und die Staatssekretäre ernannt und entlassen werden, werden vom Ministerpräsidenten mitunterzeichnet.

Art. 49. Auf die durch Gesetz vorgeschriebene Weise leisten die Minister und Staatssekretäre bei ihrem Amtsantritt vor dem König einen Reinigungseid beziehungsweise geben eine Reinigungserklärung und ein Reinigungsgelöbnis ab und schwören oder geloben Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes.

siehe auch Zusatzartikel XII.

Hauptstück 3 - Generalstaaten

§ 1. Organisation und Zusammensetzung

Art. 50. Die Generalstaaten vertreten das gesamte niederländische Volk.

Art. 51. (1) Die Generalstaaten bestehen aus der Zweiten Kammer und der Ersten Kammer.

(2) Die Zweite Kammer hat einhundertfünfzig Mitglieder.

(3) Die Erste Kammer hat fünfundsiebzig Mitglieder.

(4) Bei einer gemeinsamen Sitzung werden die Kammern als Einheit betrachtet.

Art. 52. (1) Die Wahlperiode beider Kammern dauert vier Jahre.

(2) Wenn für die Provinzialstaaten durch Gesetz eine andere Dauer der Wahlperiode als vier Jahre angesetzt wird, wird damit die Wahlperiode der Ersten Kammer entsprechend geändert.

siehe auch Zusatzartikel XIII.

Art. 53. (1) Die Mitglieder beider Kammern werden auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts innerhalb der durch Gesetz festzulegenden Grenzen gewählt.

(2) Die Wahlen sind geheim.

Art. 54. (1) Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden in unmittelbarer Wahl von den Niederländern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, unbeschadet der durch Gesetz zu bestimmenden Ausnahmen in bezug auf Niederländer, die keine Landesansässigen sind.

(2) Von der Wahlberechtigung ausgeschlossen ist:
a) wer wegen einer durch Gesetz bezeichneten Straftat mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und wem hierbei gleichzeitig das Wahlrecht aberkannt wurde;
b) wer kraft einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wegen eines geistigen Gebrechens zur Vornahme von Rechtshandlungen unfähig ist.

siehe auch Zusatzartikel XIV. und XV.

Art. 55. Die Mitglieder der Ersten Kammer werden von den Mitgliedern der Provinzialstaaten gewählt. Die Wahl findet, außer im Falle einer Auflösung der Kammer, innerhalb von drei Monaten nach der Wahl der Mitglieder der Provinzialstaaten statt.

Art. 56. Wer Mitglied der Generalstaaten werden will, muß niederländischer Staatsangehöriger sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Wahlberechtigung ausgeschlossen sein.

siehe auch Zusatzartikel XVI.

Art. 57. (1) Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.

(2) Ein Mitglied der Generalstaaten kann nicht gleichzeitig Minister, Staatssekretär, Mitglied des Staatsrats, Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer, Mitglied des Hohen Rates, Generalstaatsanwalt oder Untergeneralstaatsanwalt beim Hohen Rat sein.

(3) Gleichwohl kann ein Minister oder Staatssekretär, der sein Amt zur Verfügung gestellt hat, gleichzeitig Mitglied der Generalstaaten sein, bis über die Zurverfügungstellung entschieden worden ist.

(4) Das Gesetz kann bestimmen, daß andere öffentliche Ämter nicht gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in den Generalstaaten oder in einer der beiden Kammern ausgeübt werden können.

Durch Gesetz vom 25. Februar 1999 wurde im Artikel 57 Absatz 2 nach den Worten "Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer," die Worte "Nationaler Ombudsmann oder stellvertretender Ombudsmann, " eingefügt.

Art. 58. Jede Kammer prüft die Vollmachten ihrer neuernannten Mitglieder und entscheidet unter Berücksichtigung der durch Gesetz festzustellenden Regeln über Streitigkeiten, die in bezug auf die Vollmachten oder die Wahl selbst entstehen.

Art. 59. Alles Weitere über das Wahlrecht und die Wahlen wird durch Gesetz geregelt.

Art. 60. Auf die durch Gesetz vorgeschriebene Weise leisten die Mitglieder der Kammern bei ihrem Amtsantritt in der Sitzung einen Reinigungseid beziehungsweise geben eine Reinigungserklärung und ein Reinigungsgelöbnis ab und schwören oder geloben Treue zur Verfassung und die gewissenhafte Ausübung ihres Amtes.

siehe auch Zusatzartikel XVIII.

Art. 61. (1) Jede der beiden Kammern ernennt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(2) Jede der beiden Kammern ernennt einen Schriftführer. Der Schriftführer und die übrigen Beamten der Kammern können nicht gleichzeitig Mitglied der Generalstaaten sein.

Art. 62. Der Vorsitzende der Ersten Kammer leitet die gemeinsame Sitzung.

Art. 63. Finanzielle Zuwendungen zugunsten von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Generalstaaten und ihrer Hinterbliebenen werden durch Gesetz geregelt. Die Kammern können eine diesbezügliche Gesetzesvorlage nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen annehmen.

Art. 64. (1) Jede der beiden Kammern kann durch Königlichen Erlaß aufgelöst werden.

(2) Der Erlaß zur Auflösung enthält gleichzeitig die Vorschrift zur Neuwahl der aufgelösten Kammer und zum Zusammentreten der neugewählten Kammer innerhalb von drei Monaten.

(3) Die Auflösung wird an dem Tag wirksam, an dem die neugewählte Kammer zusammentritt.

(4) Das Gesetz setzt die Dauer der Wahlperiode der Zweiten Kammer nach einer Auflösung fest; sie darf nicht länger sein als fünf Jahre. Nach einer Auflösung endet die Wahlperiode der Ersten Kammer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlperiode der aufgelösten Kammer abgelaufen Ware.

§ 2. Verfahren

Art. 65. An jedem dritten Dienstag im September oder zu einem durch Gesetz festzulegenden früheren Zeitpunkt wird vom König oder in seinem Namen in einer gemeinsamen Sitzung der Generalstaaten eine Erklärung über die von der Regierung zu verfolgende Politik abgegeben.

Art. 66. (1) Die Sitzungen der Generalstaaten sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn ein Zehntel der anwesenden Mitglieder dies beantragt oder der Vorsitzende dies für nötig hält.

(3) Die Kammer beziehungsweise die Kammern in gemeinsamer Sitzung entscheiden sodann, ob unter Ausschluß der Öffentlichkeit beraten und beschlossen werden soll.

Art. 67. (1) Die Kammern dürfen einzeln und in gemeinsamer Sitzung nur beraten oder beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(3) Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.

(4) Die Abstimmung erfolgt mündlich und namentlich, wenn ein Mitglied dies beantragt.

Art. 68. Die Minister und die Staatssekretäre erteilen den Kammern gesondert und in gemeinsamer Sitzung mündlich oder schriftlich die gewünschten Auskünfte, wenn dies nicht dem Interesse des Staates widerspricht.

Art. 69. (1) Die Minister und die Staatssekretäre sind zu den Sitzungen zugelassen und können an den Beratungen teilnehmen.

(2) Sie können von den Kammern gesondert und in gemeinsamer Sitzung aufgefordert werden, der Sitzung beizuwohnen.

(3) Sie können sich in den Sitzungen von, von ihnen beauftragten Personen assistieren lassen.

Art. 70. Beide Kammern haben gesondert und in gemeinsamer Sitzung das durch Gesetz zu regelnde Enqueterecht.

Art. 71. Die Mitglieder der Generalstaaten, die Minister, die Staatssekretäre und andere Personen, die an den Beratungen teilnehmen, können für das, was sie in den Sitzungen der Generalstaaten oder der Parlamentsausschüsse gesagt haben oder diesen schriftlich vorgelegt haben, nicht rechtlich belangt oder haftbar gemacht werden.

Art. 72. Die Kammern geben sich gesondert und in gemeinsamer Sitzung eine Geschäftsordnung.

Hauptstück 4 - Staatsrat, Allgemeine Rechnungskammer und ständige Beratungsgremien

Durch Gesetz vom 25. Februar 1999 erhielt das Hauptstück 4 folgende Überschrift:

"Hauptstück 4 - Staatsrat, Allgemeine Rechnungskammer, Nationaler Ombudsmann und ständige Beratungsgremien"

Art. 73. (1) Der Staatsrat oder eine Abteilung des Staatsrats wird zu Gesetzesvorlagen und Entwürfen Allgemeiner Verwaltungsverordnungen sowie zu Vorschlägen zur Zustimmung zu Verträgen seitens der Generalstaaten gehört. In durch Gesetz zu bezeichnenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben.

(2) Dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats obliegt die Untersuchung der Verwaltungsstreitigkeiten, über die mit Königlichem Erlaß entschieden wird; der Staatsrat beziehungsweise seine Abteilung empfiehlt eine Entscheidung.

(3) Durch Gesetz kann die Entscheidung in Verwaltungsstreitigkeiten dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats übertragen werden.

Art. 74. (1) Der König ist Vorsitzender des Staatsrats. Der mutmaßliche Nachfolger des Königs hat nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres von Rechts wegen Sitz im Staatsrat. Durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes können andere Mitglieder des Königshauses Sitz im Staatsrat erhalten.

(2) Die Mitglieder des Staatsrats werden durch Königlichen Erlaß auf Lebenszeit ernannt.

(3) Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen.

(4) In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie vom Staatsrat suspendiert oder entlassen werden.

(5) Ihre Rechtsstellung ist im übrigen durch Gesetz geregelt.

Art. 75. (1) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit des Staatsrats regelt das Gesetz.

(2) Durch Gesetz können dem Staatsrat oder einer Abteilung des Staatsrats auch andere Aufgaben übertragen werden.

Art. 76. Der Allgemeinen Rechnungskammer obliegt die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Reiches.

Art. 77. (1) Die Mitglieder der Allgemeinen Rechnungskammer werden durch Königlichen Erlaß auf Lebenszeit auf Vorschlag der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt, die jeweils drei Kandidaten vorschlägt.

(2) Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen.

(3) In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie vom Hohen Rat suspendiert oder entlassen werden.

(4) Ihre Rechtsstellung ist im übrigen durch Gesetz geregelt.

Art. 78. (1) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Allgemeinen Rechnungskammer regelt das Gesetz.

(2) Durch Gesetz können der Allgemeinen Rechnungskammer auch andere Aufgaben übertragen werden.

Durch Gesetz vom 25. Februar 1999 wurde nach dem Artikel 78 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 78a. (1) Der Nationale Ombudsmann untersucht auf Antrag oder aus eigener Initiative die Handlungen von Verwaltungsorganen des Reichs und die Handlungen anderer durch Gesetz oder kraft Gesetzes bezeichneter Verwaltungsorgane.
(2) Der Nationale Ombudsmann und ein stellvertretender Ombudsmann werden für eine durch Gesetz festzusetzende Frist von der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt. Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen einer durch Gesetz festzulegenden Altersgrenze entlassen. In den durch Gesetz bezeichneten Fällen können sie von der Zweiten Kammer der Generalstaaten suspendiert oder entlassen werden. Ihre Rechtsstellung ist im Übrigen durch Gesetz geregelt.
(3) Das Gesetz regelt die Zuständigkeit und Arbeitsweise des Nationalen Ombudsmanns.
(4) Durch Gesetz oder kraft Gesetzes können dem Nationalen Ombudsmann auch andere Aufgaben übertragen werden."

Art. 79. (1) Ständige Beratungsgremien auf dem Gebiet der staatlichen Gesetzgebung und Verwaltung werden durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes eingesetzt.

(2) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit dieser Gremien regelt das Gesetz.

(3) Durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes können diesen Gremien auch andere als beratende Aufgaben übertragen werden.

Art. 80. (1) Die Gutachten der in diesem Hauptstück bezeichneten Gremien werden nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften veröffentlicht.

(2) Gutachten zu Gesetzesvorlagen, die vom König oder in seinem Auftrag eingebracht werden, werden außer in den durch Gesetz zu bezeichnenden Ausnahmen den Generalstaaten vorgelegt.

Hauptstück 5 - Gesetzgebung und Verwaltung

§ 1. Gesetze und andere Vorschriften

Art. 81. Gesetze werden von der Regierung und den Generalstaaten gemeinsam erlassen.

Art. 82. (1) Gesetzesvorlagen können vom König oder in seinem Auftrag und von der Zweiten Kammer der Generalstaaten eingebracht werden.

(2) Gesetzesvorlagen, deren Behandlung in gemeinsamer Sitzung der Generalstaaten vorgeschrieben ist, können vom König oder in seinem Auftrag und, soweit dies gemäß den betreffenden Artikeln in Hauptstück 2 zulässig ist, von den Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung eingebracht werden.

(3) Von der Zweiten Kammer beziehungsweise von den Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung einzubringende Gesetzesvorlagen werden ihr beziehungsweise ihnen von einem oder mehreren Mitgliedern unterbreitet.

Art. 83. Vom König oder in seinem Auftrag eingebrachte Gesetzesvorlagen werden an die Zweite Kammer oder, wenn deren Behandlung durch die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung vorgeschrieben ist, an dieses Gremium gesandt.

Art. 84. (1) Solange eine vom König oder in seinem Auftrag eingebrachte Gesetzesvorlage nicht von der Zweiten Kammer beziehungsweise von den Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung angenommen worden ist, kann sie von ihr beziehungsweise von ihnen auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder und auf Betreiben der Regierung geändert werden.

(2) Solange die Zweite Kammer beziehungsweise die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung eine von ihr beziehungsweise von ihnen einzubringende Gesetzesvorlage nicht angenommen hat beziehungsweise haben, kann sie von ihr beziehungsweise von ihnen auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder und von dem Mitglied oder den Mitgliedern, die sie unterbreitet haben, geändert werden.

Art. 85. Sobald die Zweite Kammer eine Gesetzesvorlage angenommen oder beschlossen hat, eine Vorlage einzubringen, leitet sie sie der Ersten Kammer zu, die die Vorlage in der Form berät, in der sie ihr von der Zweiten Kammer zugeleitet worden ist. Die Zweite Kammer kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, eine von ihr eingebrachte Vorlage in der Ersten Kammer zu verteidigen.

Art. 86. (1) Solange eine Gesetzesvorlage nicht von den Generalstaaten angenommen worden ist, kann sie von demjenigen, der sie eingebracht hat, oder in seinem Auftrag zurückgezogen werden.

(2) Solange die Zweite Kammer beziehungsweise die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung eine von ihr beziehungsweise von ihnen einzubringende Gesetzesvorlage nicht angenommen hat beziehungsweise haben, kann sie von dem Mitglied oder den Mitgliedern, die sie unterbreitet haben, zurückgezogen werden.

Art. 87. (1) Eine Vorlage wird Gesetz, sobald sie von den Generalstaaten angenommen und vom König bestätigt worden ist.

(2) Der König und die Generalstaaten unterrichten sich gegenseitig von ihren Beschlüssen über Gesetzesvorlagen.

Art. 88. Die Verkündung und das Inkrafttreten der Gesetze regelt das Gesetz. Die Gesetze treten erst nach ihrer Verkündung in Kraft.

Art. 89. (1) Allgemeine Verwaltungsverordnungen ergehen mit Königlichem Erlaß.

(2) Vorschriften in Allgemeinen Verwaltungsverordnungen, deren Nichtbefolgung unter Strafe gestellt ist, können nur kraft Gesetzes erlassen werden. Die Strafen werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Die Verkündung und das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsverordnungen regelt das Gesetz. Sie treten erst nach ihrer Verkündung in Kraft.

(4) Absatz 2 und 3 gelten entsprechend für andere vom Reich erlassene allgemeinverbindliche Vorschriften.

siehe auch Zusatzartikel XX.

§ 2. Sonstige Bestimmungen

Art. 90. Die Regierung fördert die Entwicklung der internationalen Rechtsordnung.

Art. 91. (1) Ohne vorherige Zustimmung durch die Generalstaaten ist das Königreich nicht an Verträge gebunden und werden Verträge nicht gekündigt. Die Fälle, in denen keine Zustimmung erforderlich ist, bezeichnet das Gesetz.

(2) Durch Gesetz wird bestimmt, in welcher Weise die Zustimmung erteilt wird. Das Gesetz kann eine stillschweigende Zustimmung vorsehen.

(3) Enthält ein Vertrag Bestimmungen, die von der Verfassung abweichen beziehungsweise eine solche Abweichung erforderlich machen, können die Kammern ihre Zustimmung durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erteilen.

Art. 92. Durch Vertrag oder kraft eines Vertrages können völkerrechtlichen Organisationen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse übertragen werden, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 91, Absatz 3.

Art. 93. Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen, die ihrem Inhalt nach allgemeinverbindlich sein können, haben Verbindlichkeit nach ihrer Veröffentlichung.

Art. 94. Innerhalb des Königreichs geltende gesetzliche Vorschriften werden nicht angewandt, wenn die Anwendung mit allgemeinverbindlichen Bestimmungen von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen nicht vereinbar ist.

Art. 95. Die Veröffentlichung von Verträgen und Beschlüssen völkerrechtlicher Organisationen regelt das Gesetz.

Art. 96. (1) Nur nach vorheriger Zustimmung der Generalstaaten kann erklärt werden, daß sich das Königreich im Krieg befindet.

(2) Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn sich infolge eines faktisch bereits bestehenden Kriegszustands Beratungen mit den Generalstaaten als nicht möglich erwiesen haben.

(3) Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.

(4) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 3 gelten entsprechend für eine Erklärung zur Beendigung eines Krieges.

Art. 97. (1) Alle Niederländer, die dazu in der Lage sind, sind verpflichtet, an der Wahrung der Unabhängigkeit des Reiches und an der Verteidigung seines Hoheitsgebiets mitzuwirken.

(2) Auch Landesansässigen, die keine Niederländer sind, kann diese Verpflichtung auferlegt werden.

Durch Reichsgesetz vom 22. Juni 2000 erhielt der Artikel 97 folgende Fassung:
"Art. 97. (1) Zur Verteidigung und zum Schutz der Interessen des Königreichs und zur Ausübung und Förderung der internationalen Rechtsordnung gibt es Streitkräfte.
(2) Die Regierung hat den Oberbefehl über die Streitkräfte."

Art. 98. (1) Zum Schutz der Interessen des Staates gibt es Streitkräfte, die sich aus Freiwilligen und Wehrpflichtigen zusammensetzen.

(2) Die Regierung hat den Oberbefehl über die Streitkräfte.

(3) Die Wehrpflicht ist durch Gesetz geregelt. Auch die Verpflichtungen, die denjenigen, die nicht den Streitkräften angehören, zur Verteidigung des Landes übertragen werden können, sind durch Gesetz geregelt.

Durch Reichsgesetz vom 5. September 1995 erhielt der Artikel 98 folgende Fassung:
"Art. 98. (1) Zum Schutz der Interessen des Staates gibt es Streitkräfte, die sich aus Freiwilligen zusammensetzt und denen auch Wehrpflichtige angehören können.
(2) Die Regierung hat den Oberbefehl über die Streitkräfte.
(3) Die Wehrpflicht und die Zurückstellung sind durch Gesetz geregelt."

Durch Reichsgesetz vom 22. Juni 2000 erhielt der Artikel 98 folgende Fassung:
"Art. 98. (1) Die Streitkräfte bestehen aus Freiwilligen und können auch aus Wehrpflichtigen bestehen.
(2) Die Wehrpflicht und die Zurückstellung sind durch Gesetz geregelt."

Art. 99. Im Gesetz werden die Voraussetzungen genannt, unter denen Befreiung vom Kriegsdienst aufgrund ernsthafter Gewissenbedenken gewährt wird.

Durch Reichsgesetz vom 22. Juni 2000 erhielt der Artikel 99 folgende Fassung:
"Art. 99. Das Gesetz regelt die Befreiung vom Wehrdienst wegen ernsthafter Gewissensbedenken."

Durch Reichsgesetz vom 22. Juni 2000 wurde nach dem Artikel 99 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 99a. Gemäß einem Gesetz können Bestimmungen über die Auferlegung von Verpflichtungen im Bereich der zivilen Verteidigung aufgestellt werden."

Art. 100. Ausländische Truppen werden ausschließlich kraft eines Gesetzes in Dienst genommen.

Art. 101. Wenn nicht im Falle eines Krieges, einer Kriegsgefahr oder anderer außergewöhnlicher Umstände die nicht einberufenen Wehrpflichtigen durch Königlichen Erlaß sämtlich oder zum Teil außerplanmäßig einberufen werden, wird in den Generalstaaten unverzüglich eine Gesetzesvorlage eingebracht, in der, soweit erforderlich, bestimmt wird, daß die Einberufung der Wehrpflichtigen verlängert wird.

Durch Reichsgesetz vom 3. Juni 1987 erhielt der Artikel 101 folgende Fassung:
"Art. 101. Wenn nicht im Falle eines Krieges, einer Kriegsgefahr oder anderer außergewöhnlicher Umstände die nicht einberufenen Personen durch Königlichen Erlaß sämtlich oder zum Teil außerplanmäßig einberufen werden, wird in den Generalstaaten unverzüglich eine Gesetzesvorlage eingebracht, in der, soweit erforderlich, bestimmt wird, daß der Dienst bei den Streitkräften verlängert wird."

siehe auch Zusatzartikel XXX.

Durch Reichsgesetz vom 5. September 1995 wurde der Artikel 101 aufgehoben.

Art. 102. (1) Die gesamten Kosten der Streitkräfte des Reiches gehen zu Lasten des Reiches.

(2) Die Einquartierungen und der Unterhalt der Soldaten, die Transporte und Lieferungen jedweder Art für die Streitkräfte oder Verteidigungsanlagen, die das Reich beansprucht, können nur aufgrund allgemeiner, durch Gesetz zu erlassender Vorschriften und nur gegen Entschädigung von einem oder mehreren Einwohnern oder Gemeinden verlangt werden.

(3) Die Ausnahmen von diesen allgemeinen Vorschriften im Falle eines Krieges, einer Kriegsgefahr oder anderer außergewöhnlicher Umstände werden durch Gesetz festgelegt.

Durch Reichsgesetz vom 22. Juni 2000 wurde der Artikel 102 aufgehoben.

Art. 103. (1) Es wird durch Gesetz bestimmt, in welchen Fällen zur Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit mit Königlichem Erlaß ein durch Gesetz als solcher zu bezeichnender Ausnahmezustand erklärt werden kann; das Gesetz regelt die Folgen.

(2) Dabei kann von den Verfassungsbestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungsorgane der Provinzen, Gemeinden und Wasserverbände, von den Grundrechten in Artikel 6, soweit es um die Ausübung des Rechts außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Räumen geht, in Artikel 7, 8, 9, 12, Absatz 2, 13 sowie von Artikel 113, Absatz 1 und 3 abgewichen werden.

(3) Unmittelbar nach der Erklärung des Ausnahmezustandes und im weiteren immer dann, - solange der Ausnahmezustand nicht durch Königlichen Erlaß aufgehoben worden ist -‚ wenn sie es für nötig halten, entscheiden die Generalstaaten über seine Fortdauer und beraten und beschließen darüber in gemeinsamer Sitzung.

siehe auch Zusatzartikel XXIII.

Durch Gesetz vom 7. Februar 2002 wurden im Artikel 103 Absatz 2 die Worte "12, Absatz 2," ersetzt durch: "12, Absatz 2 und 3,".

Art. 104. Reichssteuern werden kraft eines Gesetzes erhoben. Andere Reichsabgaben werden durch Gesetz geregelt.

Art. 105. (1) Der Reichshaushalt wird durch Gesetz festgestellt.

(2) Jedes Jahr werden Vorlagen für allgemeine Haushaltsgesetze vom König oder in seinem Auftrag zu dem in Artikel 65 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht.

(3) Den Generalstaaten wird über die Einnahmen und Ausgaben des Reiches entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Rechenschaft abgelegt. Die von der Allgemeinen Rechnungskammer gebilligte Abrechnung wird den Generalstaaten vorgelegt.

(4) Das Gesetz enthält Vorschriften über die Verwaltung der Reichsfinanzen.

Art. 106. Das Währungssystem ist durch Gesetz geregelt.

Art. 107. (1) Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Zivilprozeßrecht und das Strafprozeßrecht sind in allgemeinen Gesetzbüchern geregelt; bestimmte Gegenstände können in gesonderten Gesetzen geregelt werden.

(2) Das Gesetz enthält allgemeine verwaltungsrechtliche Vorschriften.

Art. 108. (1) Das Gesetz enthält Vorschriften über die Einsetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise eines oder mehrerer allgemeiner unabhängiger Organe für die Untersuchung von Beschwerden über Handlungen der Behörden.

(2) Bezieht sich die Tätigkeit auf Handlungen der Reichsbehörden, erfolgt die Ernennung durch die Zweite Kammer der Generalstaaten. Die Entlassung kann in gesetzlich bezeichneten Fällen erfolgen.

Durch Gesetz vom 25. Februar 1999 wurde der Artikel 108 aufgehoben.

Art. 109. Die Rechtsstellung der Beamten ist durch Gesetz geregelt. Das Gesetz enthält gleichzeitig Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Mitbestimmung der Beamten.

Art. 110. Die Behörden stellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben Öffentlichkeit gemäß durch Gesetz zu erlassender Vorschriften her.

Art. 111. Ritterorden werden durch Gesetz gestiftet.

Hauptstück 6 - Rechtsprechung

Art. 112. (1) Der richterlichen Gewalt obliegt die Rechtsprechung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in bezug auf Schuldforderungen.

(2) Das Gesetz kann die Entscheidung in Streitigkeiten, die nicht aufgrund bürgerlicher Rechtsverhältnisse entstanden sind, entweder der richterlichen Gewalt oder Gerichten überlassen, die nicht der richterlichen Gewalt angehören. Das Verfahren und die Folgen der Entscheidungen regelt das Gesetz.

Art. 113. (1) Der richterlichen Gewalt obliegt des weiteren die Rechtsprechung in Strafsachen.

(2) Das öffentliche Disziplinarrecht wird durch Gesetz geregelt.

(3) Eine Freiheitsstrafe kann ausschließlich von der richterlichen Gewalt verhängt werden.

(4) Für Rechtsprechung außerhalb der Niederlagen und für das Wehrstrafrecht können durch Gesetz abweichende Regelungen erlassen werden.

Art. 114. Die Todesstrafe darf nicht verhängt werden.

Art. 115. In bezug auf die in Artikel 112, Absatz 2 bezeichneten Streitigkeiten ist Verwaltungsbeschwerde möglich.

Art. 116. (1) Das Gesetz bezeichnet die Gerichte, die zur richterlichen Gewalt gehören.

(2) Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der richterlichen Gewalt regelt das Gesetz.

(3) Das Gesetz kann bestimmen, daß an der Rechtsprechung der richterlichen Gewalt Personen beteiligt sind, die ihr nicht angehören.

(4) Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Amtsausübung von Mitgliedern der richterlichen Gewalt, die mit der Rechtsprechung betraut sind, und von in Absatz 3 bezeichneten Personen durch Mitglieder der richterlichen Gewalt, die mit der Rechtsprechung betraut sind.

Art. 117. (1) Die mit der Rechtsprechung betrauten Mitglieder der richterlichen Gewalt und der Generalstaatsanwalt beim hohen Rat werden durch Königlichen Erlaß auf Lebenszeit ernannt.

(2) Sie werden auf eigenen Wunsch oder bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze entlassen.

(3) In den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen können sie von einem durch Gesetz bezeichneten, zur richterlichen Gewalt gehörenden Gericht suspendiert oder entlassen werden.

(4) Ihre Rechtsstellung ist im übrigen durch Gesetz geregelt.

Art. 118. (1) Die Mitglieder des Hohen Rates der Niederlande werden auf Vorschlag der Zweiten Kammer der Generalstaaten ernannt, die jeweils drei Kandidaten vorschlägt.

(2) Dem Hohen Rat obliegt in den durch Gesetz bezeichneten Fällen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Kassation richterlicher Entscheidungen wegen Verletzung des Rechts.

(4) Durch Gesetz können dem Hohen Rat auch andere Aufgaben übertragen werden.

Art. 119. Die Mitglieder der Generalstaaten, die Minister und die Staatssekretäre werden wegen Verbrechen im Amte, auch nach ihrem Rücktritt, vor dem Hohen Rat zur Verantwortung gezogen. Die Anordnung zur Verfolgung wird durch Königlichen Erlaß oder durch Beschluß der Zweiten Kammer gegeben.

Art. 120. Der Richter beurteilt nicht die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen.

Art. 121. Mit Ausnahme der durch Gesetz bezeichneten Fälle sind die Gerichtsverhandlungen öffentlich und werden die Urteile begründet. Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

Art. 122. (1) Ein Gnadenerweis wird durch Königlichen Erlaß auf Empfehlung eines durch Gesetz bezeichneten Gerichts und unter Berücksichtigung der durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährt.

(2) Amnestie wird durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes gewährt.

siehe auch Zusatzartikel XXVI.

Hauptstück 7 - Provinzen, Gemeinden, Wasserverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

Art. 123. (1) Durch Gesetz können Provinzen und Gemeinden aufgelöst und können neue gebildet werden.

(2) Die Änderung von Provinz- und Gemeindegrenzen regelt das Gesetz.

Art. 124. (1) Die Befugnis zur Regelung und Verwaltung des Haushalts der Provinzen und Gemeinden wird deren Verwaltungen überlassen.

(2) Die Regelung und Verwaltung kann den Provinzial- und Gemeindeverwaltungen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes abverlangt werden.

Art. 125. (1) An der Spitze der Provinz stehen die Provinzialstaaten, an der Spitze der Gemeinde der Gemeinderat. Ihre Sitzungen sind außer in den durch Gesetz zu regelnden Fällen öffentlich.

(2) Zur Provinzialverwaltung gehören auch die Deputiertenstaaten und der Kommissar des Königs, zur Gemeindeverwaltung der Gemeindevorstand und der Bürgermeister.

(3) Der Kommissar des Königs ist Vorsitzender der Provinzialstaaten, der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats.

Art. 126. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß dem Kommissar des Königs ferner die Ausführung von Weisungen der Regierung obliegt.

Art. 127. Die Provinzialstaaten und der Gemeinderat erlassen außer in durch Gesetz oder von ihnen kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden Ausnahmefällen die Provinzial- beziehungsweise Gemeindeverordnungen.

Art. 128. Außer in den in Artikel 123 bezeichneten Fällen kann die Übertragung von Befugnissen im Sinne von Artikel 124 Absatz 1 auf andere als die in Artikel 125 genannten Organe nur von den Provinzialstaaten beziehungsweise vom Gemeinderat vorgenommen werden.

Art. 129. (1) Die Mitglieder der Provinzialstaaten und des Gemeinderats werden unmittelbar von den in der Provinz beziehungsweise in der Gemeinde ansässigen Niederländern gewählt, die die für die Wahl der Zweiten Kammer der Generalstaaten geltenden Voraussetzungen erfüllen. Für die Mitgliedschaft in einem der beiden Gremien gelten dieselben Voraussetzungen.

(2) Die Mitglieder werden auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts innerhalb der durch Gesetz festzulegenden Grenzen gewählt.

(3) Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 59 finden Anwendung.

(4) Die Wahlperiode der Provinzialstaaten und des Gemeinderats dauert außer in den durch Gesetz zu bezeichnenden Ausnahmefällen vier Jahre.

(5) Das Gesetz bestimmt. welche Ämter nicht gleichzeitig mit der Mitgliedschaft ausgeübt werden können. Das Gesetz kann bestimmen, daß sich für die Mitgliedschaft Hindernisse durch Verwandtschaft oder Eheschließung ergeben und daß die Vornahme durch Gesetz bezeichneter Handlungen zum Verlust der Mitgliedschaft führen kann.

(6) Die Mitglieder sind bei der Stimmabgabe nicht weisungsgebunden.

siehe auch Zusatzartikel XXVII.

Art. 130. Das Gesetz kann das Recht, Mitglieder des Gemeinderats zu wählen, und das Recht, Mitglied des Gemeinderats zu sein, Landesansässigen zuerkennen, die keine Niederländer sind, sofern sie zumindest die Voraussetzungen erfüllen, die für Landesansässige gelten, die Niederländer sind.

siehe auch Zusatzartikel XXVIII.

Art. 131. Der Kommissar des Königs und der Bürgermeister werden mit Königlichem Erlaß ernannt.

Art. 132. (1) Die Organisation der Provinzen und Gemeinden sowie die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Verwaltungen regelt das Gesetz.

(2) Die Aufsicht über diese Verwaltungen regelt das Gesetz.

(3) Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur in den durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden Fällen einer vorhergehenden Prüfung unterworfen werden.

(4) Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur durch Königlichen Erlaß aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.

(5) Das Gesetz trifft Vorkehrungen bei Unterlassungen in bezug auf die in Artikel 124 Absatz 2 vorgeschriebene Regelung und Verwaltung. Abweichend von Artikel 125 und 127 können durch Gesetz Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, daß die Verwaltung einer Provinz oder einer Gemeinde ihre Aufgaben grob vernachlässigt.

(6) Das Gesetz bestimmt, welche Steuern die Provinzial- und Gemeindeverwaltungen erheben können; es regelt auch die finanziellen Beziehungen der Provinzen und Gemeinden zum Reich.

Art. 133. (1) Die Auflösung und Gründung von Wasserverbänden, die Regelung ihrer Aufgaben und ihre Organisation sowie die Zusammensetzung ihrer Verwaltungen werden durch Provinzialverordnung nach durch Gesetz zu erlassenden Vorschriften geregelt, soweit durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verordnungsbefugnisse und andere Zuständigkeiten der Wasserverbandsverwaltungen sowie die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen regelt das Gesetz.

(3) Die Aufsicht über die Wasserverbandsverwaltungen durch die Provinz und das Reich regelt das Gesetz. Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.

Art. 134. (1) Durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes können öffentliche Berufs- und Gewerbeverbände und andere öffentliche Körperschaften gegründet und aufgelöst werden.

(2) Die Aufgaben und die Organisation dieser öffentlichen Körperschaften, die Zusammensetzung und Zuständigkeit ihrer Verwaltungen sowie die Öffentlichkeit ihrer Sitzungen regelt das Gesetz. Durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes können ihren Verwaltungen Verordnungsbefugnisse übertragen werden.

(3) Das Gesetz regelt die Aufsicht über diese Verwaltungen. Beschlüsse dieser Verwaltungen können nur aufgehoben werden, wenn sie im Widerspruch zum geltenden Recht oder zum Allgemeininteresse stehen.

Art. 135. Das Gesetz enthält Vorschriften zur Regelung von Angelegenheiten, an denen zwei oder mehrere öffentliche Körperschaften beteiligt sind. Dabei kann die Gründung einer neuen öffentlichen Körperschaft vorgesehen sein; in diesem Fall gilt Artikel 134 Absatz 2 und 3.

Art. 136. Über Streitigkeiten zwischen öffentlichen Körperschaften wird durch Königlichen Erlaß entschieden, es sei denn, sie fallen in die Zuständigkeit der richterlichen Gewalt oder die diesbezügliche Entscheidung ist durch Gesetz Dritten übertragen worden.

Hauptstück 8 - Reform der Verfassung

Art. 137. (1) Durch Gesetz wird erklärt, daß eine Verfassungsänderung, wie sie darin vorgeschlagen ist, beraten werden soll.

(2) Die Zweite Kammer kann aufgrund eines vom König oder in seinem Auftrag eingereichten Vorschlags oder von sich aus die Vorlage eines solchen Gesetzes in mehrere Gesetzesvorlagen unterteilen.

(3) Nach Verkündung des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes werden die Kammern der Generalstaaten aufgelöst.

(4) Die neuen Kammern beraten über die Vorlage; für ihre Annahme ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Zweite Kammer kann aufgrund eines vom König oder in seinem Auftrag eingebrachten Vorschlags oder von sich aus mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine Änderungsvorlage in mehrere Vorlagen unterteilen.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 erhielten die Absätze 3 und 4 des Artikels 137 folgende Fassung:
"(3) Nach Verkündung des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes wird die Zweite Kammer der Generalstaaten aufgelöst.
(4) Nach der Neuwahl der Zweiten Kammer beraten die neuen Kammern über die Vorlage; für ihre Annahme ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich."

Art. 138. (1) Bevor die in zweiter Lesung angenommenen Vorlagen zur Änderung der Verfassung vom König bestätigt werden, können durch Gesetz:
a) die angenommenen Vorlagen und die unveränderten Verfassungsbestimmungen soweit wie nötig aufeinander abgestimmt werden;
b) die Einteilung in Hauptstücke, Paragraphen und Artikel, deren Reihenfolge sowie die Überschriften geändert werden.

(2) Eine Gesetzesvorlage, die Bestimmungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a enthält, können die Kammern nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen annehmen.

Art. 139. Die von den Generalstaaten angenommenen und vom König bestätigten Verfassungsänderungen treten sofort nach ihrer Verkündung in Kraft.

Art. 140. Bestehende Gesetze und andere Regelungen und Erlasse, die im Widerspruch zu einer Verfassungsänderung stehen, gelten so lange, bis eine diesbezügliche, der Verfassung entsprechende Maßnahme getroffen worden ist.

Art. 141. Der Wortlaut der geänderten Verfassung wird mit Königlichem Erlaß verkündet; dabei können Hauptstücke, Paragraphen und Artikel umnummeriert und Verweise entsprechend geändert werden.

Art. 142. Die Verfassung kann durch Gesetz mit dem Statut für das Königreich der Niederlande in Einklang gebracht werden. Die Artikel 139, 140 und 141 gelten entsprechend.

Zusatzartikel

Art. I. Artikel 2 Absatz 4 tritt erst nach fünf Jahren oder zu einem durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden früheren Zeitpunkt in Kraft.

Durch Reichsgesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel I. aufgehoben.

Art. II. Artikel 4 tritt in bezug auf allgemeine Vertretungsorgane, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 4 bestehen, deren Mitglieder jedoch nicht entsprechend den Bestimmungen in Artikel 4 gewählt worden sind, erst in Kraft, wenn die Wahl der Mitglieder des betreffenden Organs entsprechend Artikel 4 geregelt ist.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel II. aufgehoben.

Art. III. Artikel 6 tritt, soweit er sich auf die Ausübung des in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Rechts außerhalb von Gebäuden und geschlossenen Räumen bezieht, erst nach fünf Jahren oder zu einem durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden früheren Zeitpunkt in Kraft.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel III. aufgehoben.

Art. IV. Bis durch Gesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen sein wird, gilt die folgende Bestimmung:

Die Gehälter, die Ruhegehälter und andere Einkünfte gleich welcher Art, die die verschiedenen Religionsgemeinschaften oder deren Lehrer beziehen, bleiben diesen Religionsgemeinschaften erhalten.

Den Lehrern, die bisher aus der Staatskasse kein oder kein ausreichendes Gehalt bezogen haben, kann ein Gehalt oder eine Erhöhung des bisher gezahlten Gehalts gewährt werden.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel IV. aufgehoben.

Art. V. Artikel 9 tritt, soweit er sich auf das Demonstrationsrecht bezieht, erst nach fünf Jahren oder zu einem durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden früheren Zeitpunkt in Kraft.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel V. aufgehoben.

Art. VI. Artikel 10 Absatz 1 tritt erst nach fünf Jahren oder zu einem durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden früheren Zeitpunkt in Kraft. Diese Frist kann durch Gesetz um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens kann für die verschiedenen Anwendungsgebiete von Artikel 10 Absatz 1 unterschiedlich festgesetzt werden.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel VI. aufgehoben.

Art. VII. Artikel 11 tritt erst nach fünf Jahren oder zu einem durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden früheren Zeitpunkt in Kraft. Diese Frist kann durch Gesetz um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens kann für die verschiedenen Anwendungsgebiete von Artikel 11 unterschiedlich festgesetzt werden.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel VII. aufgehoben.

Art. VIII. Artikel 13 tritt, das Briefgeheimnis in bezug auf die der Post oder einer anderen öffentlichen Transportgesellschaft anvertrauten Briefe ausgenommen, erst nach fünf Jahren oder zu einem durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden früheren Zeitpunkt in Kraft.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel VIII. aufgehoben.

Art. IX. Artikel 16 gilt nicht für Straftaten, die kraft des Erlasses Außergewöhnliches Strafrecht unter Strafe gestellt sind.

Art. X. Artikel 19 Absatz 3 tritt erst nach fünf Jahren oder zu einem durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden früheren Zeitpunkt in Kraft.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel X. aufgehoben.

Art. XI. Die Formel für die Eide und Gelöbnisse, festgelegt in Artikel 44 und 53, und die Formel für die Erklärung, festgelegt in Artikel 54 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972, bleiben in Kraft, bis durch Gesetze eine Regelung getroffen worden ist.

Artikel 44. Beim Beginn seiner Regentschaft legt der Regent in einer gemeinsamer Sitzung der Generalstaaten, in die Hände des Vorsitzenden den folgenden Eid oder das folgende Gelöbnis ab:

"Ich schwöre (gelobe) Treue dem König. Ich schwöre (gelobe), in der Ausübung der königlichen Gewalt während der Minderjährigkeit des Königs (solange der König außer Stande ist, zu regieren oder solange die Ausübung der königlichen Gewalt niedergelegt ist), die Verfassung zu befolgen und aufrecht zu erhalten.
Ich schwöre (gelobe), mit allen meinen Kräften die Unabhängigkeit des Königreichs und die Unverletzlichkeit seines Staatsgebiets zu verteidigen und zu erhalten, die allgemeine und besondere Freiheit zu bewahren, die Rechte aller und eines jeden der Untertanen des Königs zu beschirmen, und zur Aufrechterhaltung der allgemeinen und besonderen Wohlfahrt alle Mittel, welche mir die Gesetze darbieten, anzuwenden, so wie ein guter und getreuer Regent soll.
So wahr mir Gott helfe (Das gelobe ich)."

Artikel 53. In dieser Sitzung wird durch den König der folgende Eid oder folgendes Gelöbnis auf die Verfassung abgelegt:

"Ich schwöre (gelobe) dem niederländischen Volke, daß ich die Verfassung des Königreichs aufrechterhalten und befolgen werde
Ich schwöre (gelobe), daß ich die Unabhängigkeit und das Staatsgebiet des Reiches mit all meinen Kräften verteidigen und bewahren werde; daß ich die Freiheit des Volkes und des einzelnen und die Rechte aller meiner Untertanen schützen und mit allen mir durch Gesetz zur Verfügung stehenden Mitteln das allgemeine Wohl und das Wohl des einzelnen erhalten und fördern werde, so wie es ein guter König zu tun schuldig ist.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe! (Das gelobe ich!)"

Artikel 54. Nach der Ablegung dieses Eides oder Gelöbnisses wird der König in derselben Sitzung durch die Generalstaaten förmlich eingesetzt, wird der Präsident folgende feierliche Erklärung abgibt, die er und alle Mitglieder, jeder durch einen besonderen Eid bekräftigen:

"Wir empfangen und nehmen an(huldigen)im Namen des niederländischen Volkes und kraft der Verfassung, Sie als König annehmen und einsetzen; wir schwören (geloben), daß wir Ihre Unantastbarkeit und  die Rechte Ihrer Krone aufrecht erhalten werden, wir schwören (geloben), daß wir alles tun wollen, was gute und getreue Generalstaaten zu tun schuldig sind.
So wahr und Gott helfe ! (Das gelobe ich !)"

Durch Reichsgesetz vom 6. Oktober 1999 wurde der Zusatzartikel XI. aufgehoben.

Art. XII. Artikel 86 Absatz 5 und 6 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 bleiben in Kraft, bis das in Artikel 49 bezeichnete Gesetz in Kraft getreten ist.

Art. 86 Abs. 5 und 6. Bei ihrem Amtsantritt legen sie in die Hände des Königs den folgenden Eid oder das folgendes Gelöbnis ab:

Ich schwöre (gelobe), Treue dem König und der Verfassung; ich schwöre (gelobe, all die Pflichten, welche mir das Ministeramt auferlegt, getreu zu erfüllen.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)
Ehe sie zu diesem Eid oder Gelöbnis zugelassen werden, legen sie folgenden Reinigungseid (Erklärung und Gelöbnis) ab:
Ich schwöre (gelobe), daß ich, um zum Minister ernannt zu werden, weder unmittelbar noch mittelbar irgendeiner Person, unter welchem Namen oder Vorwand auch immer, irgendwelche Geschenke oder Gaben versprochen oder gegeben habe.
Ich schwöre (gelobe), daß ich um irgend etwas in diesem Amte zu tun oder zu unterlassen, von niemandem, wer es auch sei, irgendwelche Versprechen oder Geschenke annehmen werden, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XII. aufgehoben.

Art. XIII. Die Mitglieder der Ersten Kammer, die bei Inkrafttreten von Artikel 52 Sitz in den Generalstaaten haben, treten zu dem Zeitpunkt ab, zu dem die Legislaturperiode der gemäß Artikel 55 gewählten Kammer beginnt, es sei denn, die Kammer wird früher aufgelöst. Bei zwischenzeitlichem Abtreten oder beim Tode eines Mitglieds tritt das an seiner Stelle ernannte Mitglied ebenfalls zu dem genannten Zeitpunkt ab.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XIII. aufgehoben.

Art. XIV. 1. Solange es nicht mit dem Statut für das Königreich der Niederlande vereinbart ist, daß Niederländern, die nicht in den Niederlanden ansässig sind, das aktive Wahlrecht für die Wahl der Mitglieder der Zweiten Kammer zuerkannt wird, lautet Artikel 54 Absatz 1 wie folgt: Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden direkt von den landesansässigen niederländischen Staatsangehörigen gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

2. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fassung von Artikel 54 Absatz 1 wird durch Königlichen Erlaß festgesetzt.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XIV. aufgehoben.

Art. XV. Das Gesetz bestimmt, für welche Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluß von der Wahlberechtigung an Artikel 54 von der Wahlberechtigung ausgeschlossen waren, dieser Ausschluß auch danach noch gültig ist.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XV. aufgehoben.

Art. XVI. Solange das Alter, mit dem nach dem Gesetz die Minderjährigkeit im allgemeinen endet, nicht auf achtzehn Jahre herabgesetzt ist, ist in Artikel 56 anstelle von „achtzehnte Lebensjahr“ zu lesen: einundzwanzigste Lebensjahr. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der erstgenannten Fassung wird durch Königlichen Erlaß festgesetzt.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XVI. aufgehoben.

Art. XVII. Bis diesbezüglich durch Gesetz eine Maßnahme getroffen worden ist, bleibt Artikel 106 Absatz 4 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 in Kraft.

Art. 106 Abs. 4. Militärpersonen, welche im Dienst stehen, die ihre Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern antreten, sind während der Dauer dieser Mitgliedschaft von Rechtswegen außer Dienst gestellt. Hören sie auf, Mitglied zu sein, kehren sie in den Dienst zurück.

Durch Gesetz vom 25. Februar 1999 wurde der Zusatzartikel XVII. aufgehoben.

Art. XVIII. Die Artikel 97 und 101 Absatz 2 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 bleiben in Kraft, bis das in Artikel 60 bezeichnete Gesetz in Kraft getreten ist.

Artikel 97. Beim Antritt ihres Amtes legen sie, folgenden Eid oder folgendes Gelöbnis ab:

"Ich schwöre (gelobe) der Verfassung die Treue.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)"
Ehe sie zu diesem Eid oder Gelöbnis zugelassen werden, legen sie folgenden Eid (Erklärung und Gelöbnis) zur Reinigung ab:
Ich schwöre (gelobe), daß ich, um zum Mitglied der Generalstaaten berufen zu werden, weder direkt noch indirekt an keine Personen, unter welchem Namen oder Vorwand auch immer, irgendwelche Geschenke oder Versprechen gegeben oder versprochen habe.
Ich schwöre (gelobe), daß ich um in diesem Amte etwas zu tun oder zu unterlassen, von niemandem, wer es auch sei, irgendwelche Versprechungen oder Geschenke annehmen werde, und zwar weder direkt noch indirekt.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)"
Diese Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) werden in die Hände des Königs, oder in einer Sitzung der Zweiten Kammer, in die Hände des Vorsitzenden abgelegt, der durch den König hierzu ermächtigt ist.

Art. 101 Abs. 2. Sie legen bei Antritt ihres Amtes die gleichen Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) ab, als für die Mitglieder der Zweiten Kammer vorgeschrieben sind und zwar in die Hände des Königs oder in der Sitzung der Ersten Kammer in die Hände des Vorsitzenden, der durch den König hierzu ermächtigt wird.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XVIII. aufgehoben.

Art. XIX. Die Formel der Verkündung, festgelegt in Artikel 81, und die Formel für die Übermittlung und Inkenntnissetzung, festgelegt in Artikel 123, 124, 127, 128 und 130 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972, bleiben in Kraft, bis dafür eine Regelung getroffen worden ist.

Artikel 81. Die Art der Verkündung der Gesetze und der allgemeinen Verwaltungsmaßregeln und der Zeitpunkt des Inkrafttretens werden durch ein Gesetz geregelt.
Die Formel der Verkündung der Gesetze ist die folgende:

"Wir, ect., König der Niederlanden ect.
Allen die dies sehen und hören, Grüße !
Wir tun ihnen kund:
Nachdem Wir erwogen haben, daß ect. (die Begründung des Gesetzes), haben Wir nach Anhörung des Staatsrates in gemeinsamer Beratung der Generalstaaten für gut und recht befunden, wie Wir hiermit für gut und recht befinden ect.
(Inhalt des Gesetzes)
Gegeben ect."

Falls eine Königin regiert oder die königliche Gewalt durch einen Regenten oder durch den Staatsrat wahrgenommen wird, so wird die Formel mit der hierdurch erforderlichen Änderung angewandt.

Artikel 123. Wenn die Zweite Kammer die Annahme dieses Vorschlags, ob unverändert oder verändert, beschließt, sendet sie ihn an die Erste Kammer mit der folgenden Formel:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten sendet an die Erste Kammer den beigefügten Vorschlag des Königs und sie glaubt, daß diese so wie sie vorliegt, durch die Generalstaaten angenommen werden sollte."

Wenn die Zweite Kammer die Nichtannahme dieses Vorschlags beschließt, gibt sie dem König hiervon mit folgender Formel Kenntnis:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten bezeugt dem König ihren Dank für Seinen Eifer zur Förderung der Belange des Staates und ersucht Ihn ehrerbietig, den unterbreiteten Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."

Artikel 124. Die Ersten Kammer wägt unter Beachtung des Artikels 121 den Vorschlag, wie er durch die Zweite Kammer angenommen ist, ab.

Wenn sie die Annahme dieses Vorschlags beschließt, gibt sie dem König und der Zweiten Kammer hiervon mit der folgenden Formel Kenntnis:
"An den König.

Die Generalstaaten bezeugen dem König ihren Dank für Seinen Eifer bei der Förderung der Belange des Reiches und vereinigen sich mit dem Vorschlag, so wie er beiliegt."
"An die Zweite Kammer.
Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon, daß sie sich mit dem ihr am .... zugestellten und das .... betreffenden Vorschlag des Königs vereinigt hat."

Wenn die Erste Kammer die Nichtannahme dieses Vorschlags beschließt, gibt sie dem König und der Zweiten Kammer mit der folgenden Formel Kenntnis:
"An den König.
Die Erste Kammer der Generalstaaten bezeugen dem König ihren Dank für Seinen Eifer bei der Förderung der Belange des Reiches und ersucht Ihn ererbietig, den unterbreiteten Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."
"An die Zweite Kammer:
Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon , daß sie den König ererbietig ersucht hat, den ihr am ..... zugestellten und das ..... betreffenden Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."

Artikel 127. Der Vortrag darüber gehört ausschließlich der Zweiten Kammer, die den Vorschlag auf die gleiche Weise abwägt wie für die Vorschläge des Königs bestimmt ist, und, nach der Annahme, an die Erste Kammer mit folgender Formel sendet:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten sendet an die Erste Kammer den beigefügten Vorschlag und sie glaubt, daß die Generalstaaten darüber die Bewilligung des Königs einholen sollten."

Sie ist befugt ein oder mehrere ihrer Mitglieder die schriftliche oder mündliche Verteidigung ihres Vorschlags in der Ersten Kammer aufzutragen.

Artikel 128. Wenn die Erste Kammer, in gewohnter Weise darüber beraten hat, den Vorschlag gutgeheißen hat, sendet sie ihn an den König mit folgender Formel:
"Die Generalstaaten glauben, daß der beigefügte Vorschlag dazu dienen könnte zur Förderung der Belange des Staates, ersuchen ehrerbietig des Königs Bewilligung darüber."

Weiter gibt sie der Zweiten Kammer hiervon mit der folgenden Formel Kenntnis:
"Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon, daß sie sich mit dem auf ..... sich beziehenden Vorschlag vom ..... vereinigt hat und darüber im Namen der Generalstaaten um des Königs Bewilligung ersucht hat."

Wenn die Erste Kammer den Vorschlag nicht gutheißt, so gibt sie der Zweiten Kammer hiervon mit folgender Formel Kenntnis:
"Die Erste Kammer der Generalstaaten hat keine ausreichenden Gründe gefunden, um für den beiliegend zurückgehenden Vorschlag um des Königs Bewilligung zu ersuchen."

Artikel 130. Der König teilt den Generalstaaten so bald als möglich mit, ob er einen Gesetzesvorschlag durch Ihn angenommen wird oder diesen nicht gutheißt.

Diese Mitteilung geschieht mit der folgenden Formel:
"Der König willigt in den Vorschlag ein."
oder
"Der König hält den Vorschlag in Erwägung."

Art. XX. Fünf Jahre lang oder während eines durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden kürzeren Zeitraums lautet Artikel 89 Absatz 4 wie folgt: Absatz 2 gilt entsprechend für andere vom Reich erlassene allgemeinverbindliche Vorschriften. Diese Vorschriften treten erst nach ihrer Verkündung in Kraft.

Durch Reichsgesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XX. aufgehoben.

Art. XXI. (1) Bis diesbezüglich durch Gesetz eine Maßnahme getroffen worden ist, bleiben die Bestimmungen in den folgenden Artikeln der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 in Kraft:
a) Artikel 61 und 64 in bezug auf die stillschweigende Zustimmung;
b) Artikel 62.

(2) Solange Artikel 24 des Statuts für das Königreich der Niederlande nach dem Wortlaut von 1975 gilt, bleiben in bezug auf Verträge, die die Niederländischen Antillen betreffen, was die stillschweigende Zustimmung angeht, die Bestimmungen in Artikel 61 und 64 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 in Kraft.

Artikel 61. Die Zustimmung wird ausdrücklich oder stillschweigend erteilt.

Die ausdrückliche Zustimmung wird durch Gesetz erteilt.

Die stillschweigende Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer diesbezüglichen Vorlage des Vertrages vor beiden Kammern der Generalstaaten durch eine oder im Namen einer der Kammern oder durch zumindest ein Fünftel der verfassungsmäßigen Anzahl der Mitglieder einer der Kammern der Wunsch zu erkennen gegeben wird, daß der Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung unterworfen werden soll.

Die im vorigen Absatz genannte First wird während der Vertagungsdauer der Generalstaaten unterbrochen.

Artikel 62. Die Zustimmung ist, abgesehen von dem in Artikel 63 genannten Fall, nicht erforderlich,
a. wenn es sich um einen Vertrag handelt, für den dies durch Gesetz bestimmt ist;
b. wenn der Vertrag ausschließlich die Ausführung eines Vertrages, der die Zustimmung erhalten hat, betrifft, sofern in dem Gesetz über die Zustimmung kein diesbezüglicher Vorbehalt gemacht wurde;
c. wenn der Vertrag dem Königreich keine erheblichen finanziellen Verpflichtungen auferlegt und für höchstens ein Jahr geschlossen ist;
d. wenn in außergewöhnlichen Fällen zwingender Art die Interessen des Königreichs entschieden dagegen sprechen, daß der Vertrag erst wirksam wird, wenn ihm zugestimmt wird.

Ein unter Absatz 1 Buchstabe d fallender Vertrag wird sobald wie möglich der Zustimmung der Generalstaaten unterworfen. Dabei ist Artikel 61 anzuwenden. Wenn die Zustimmung zu dem Vertrag verweigert wird, so wird der Vertrag, sobald dies rechtlich möglich ist, beendigt.

Wenn die Interessen des Königreichs nicht entschieden dagegen sprechen, so wird der Vertrag nur unter dem Vorbehalt seiner Beendigung bei Verweigerung der Zustimmung abgeschlossen.

Artikel 63. Wenn die Entwicklung der internationalen Rechtsordnung es erfordert, kann in einem Vertrag von Bestimmungen dieser Verfassung abgewichen werden. In diesem Fall kann die Zustimmung nur ausdrücklich erteilt werden; die Kammern der Generalstaaten können den Entwurf eines diesbezüglichen Gesetzes nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen annehmen."

Artikel 64. Auf den Beitritt zu und die Kündigung von Verträgen finden die Bestimmungen der vier vorangegangenen Artikel entsprechende Anwendung.

Durch Reichsgesetz vom 6. Oktober 1999 wurde der Zusatzartikel XXI. aufgehoben.

Art. XXII. Artikel 201 Absatz 4 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 bleibt fünf Jahre oder für einen durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden kürzeren Zeitraum in Kraft.

Art. 201 Abs. 4. Ob Kriegsgefahr im Sinne der Landesgesetze, worin dieses Wort vorkommt, besteht, entscheidet der König.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XXII. aufgehoben.

Art. XXIII. Durch in Artikel 103 Absatz 1 bezeichnete Gesetze kann fünf Jahre lang nach Inkrafttreten dieses Artikels von Artikel 15 Absatz 2 abgewichen werden.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XXIII. aufgehoben.

Art. XXIV. Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Rechtsstellung der Beamten, die keine gesetzliche Grundlage haben, können bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das diese Rechtsstellung regelt, auf dieselbe Weise geändert werden, wie sie zustande gekommen sind.

Durch Gesetz vom 25. Februar 1999 wurde der Zusatzartikel XXIV. aufgehoben.

Art. XXV. Bis diesbezüglich durch Gesetz eine Maßnahme getroffen worden ist, bleibt Artikel 74 Absatz 1 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 in Kraft.

Art. 74 Abs. 1. Der König verleiht Adelstitel.

Durch Gesetz vom 25. Februar 1999 wurde der Zusatzartikel XXV. aufgehoben.

Art. XXVI. Artikel 122 Absatz 1 tritt erst nach fünf Jahren oder zu einem durch Gesetz oder kraft eines Gesetzes zu bezeichnenden früheren Zeitpunkt in Kraft. Bis dahin bleiben die Bestimmungen in Artikel 77 Absatz 1 und 2 der Verfassung nach dem Wortlaut von 1972 in Kraft.

Art. 77 Abs. 1 und 2. Der König hat das Recht, durch richterliches Urteil auferlegte Strafen zu erlassen.
Er übt dieses Recht nach Anhörung des, durch eine allgemeine Verwaltungsmaßregel bestimmten Richters aus.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XXVI. aufgehoben.

Art. XXVII. Solange das Alter, mit dem nach dem Gesetz die Minderjährigkeit im allgemeinen endet, nicht auf achtzehn Jahre herabgesetzt ist, ist es in Abweichung von Artikel 129 Absatz 1 für die Mitgliedschaft in den Provinzialstaaten und im Gemeinderat erforderlich, daß das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem die im ersten Satz bezeichnete abweichende Bestimmung ihre Gültigkeit verliert, wird durch Königlichen Erlaß festgesetzt.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XXVII. aufgehoben.

Art. XXVIII. Solange es nicht mit dem Statut für das Königreich der Niederlande vereinbar ist, daß in einer Gemeinde Ansässigen, die keine Niederländer sind, das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderats zuerkannt wird, tritt Artikel 130 nicht in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Königlichen Erlaß festgesetzt.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XXVIII. aufgehoben.

Art. XXIX. Bestimmungen in anderen Regelungen, die kein Gesetz sind, infolge derer über Streitigkeiten zwischen öffentlichen Körperschaften in anderer Weise als durch Königlichen Erlaß entschieden wird, bleiben fünf Jahre lang in Kraft, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Entscheidung in solchen Streitigkeiten durch Gesetz geregelt ist.

Durch Gesetz vom 5. September 1995 wurde der Zusatzartikel XXIX. aufgehoben.

Durch Reichsgesetz vom 5. September 1995 wurde folgender Zusatzartikel eingefügt:
"Art. XXX. Art. 101 bleibt in der Fassung von 1987 in Kraft, bis durch Gesetz eine diesbezügliche Maßnahme getroffen wird."

Durch Reichsgesetz vom 6. Oktober 1999 wurde der Zusatzartikel XXX. aufgehoben.

Die Verfassung des Königreichs der Niederlande vom 17. Februar 1983 ist eine Neubekanntmachung der Verfassung vom 24. August 1815 und keine neue Verfassung (wie oftmals behauptet); da jedoch fast jeder Artikel verändert wurde oder an eine neue Stelle gesetzt wurde, kann man von einer faktischen neuen Verfassung sprechen. Die Revision von 1983 wurde bereits seit 1950 vorbereitet, aber immer wieder nur durch Teilrevisionen verwirklicht, bis im Jahre 1975 eine Kommission die Revision endgültig vorbereitete. Die Revision hat die Verfassung größtenteils an die Verfassungswirklichkeit angepasst, aber trotzdem einige Theorien beibehalten (wie z.B. dass der König die Minister nach eigenem Willen einsetzt und entlässt und diese nicht das Vertrauen des Parlaments bedürfen).

In den Niederlanden ist es üblich, in stark veränderten Gesetze die Titel, Artikel und Absätze neu zu nummerieren, wie aus Artikel 138 Absatz 1 Buchst. b) ersichtlich ist; so wird auch bei der Verfassung (die auch 1996 und 2002 erneut neu bekannt gemacht (niederl. Tekstplaatsing) vorgegangen.

Die niederländische Verfassung schafft auch heute noch formalrechtlich eine konstitutionelle (keine parlamentarische) Monarchie, da weiterhin die Regierung verfassungsrechtlich nicht das Vertrauen des Parlaments benötigt. Die Regierung besteht aus dem König und den Ministern; wird in der Verfassung die Regierung angesprochen ist deshalb auch der König damit gemeint (z. B. beim Oberbefehl über die Streitkräfte oder bei der erforderlichen Zustimmung zu Gesetzen). Auch wurde die Bezeichnung des Staatsoberhaupts "König" beibehalten, obwohl es seit 1890 keinen König, sondern stets eine regierende Königin gibt.


Quellen: Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten, dtv 5554, 1.-5. Auflage
P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas 1. + 2. Auflage 1966 /1975, Kröner / C.H.Beck
Jahrbuch des öffentlichen Rechts N.F. Band 32 (1983), J.C.B. Mohr, Tübingen
Königl. Niederl. Innenministerium
Niederländisches Staatsblatt (niederl.)
© 25. März 2001 - 4. April  2003

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