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Viertes Hauptstück - Von den Staaten (Ständen) der Provinzen

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt das Vierte Hauptstück folgende Überschrift:

"Viertes Hauptstück - Von den Provinzialstaaten und der Gemeindeverwaltung"

Erster Abschnitt - Von der Zusammensetzung der Staaten der Provinzen

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der Erste Abschnitt folgende Überschrift:

"Erster Abschnitt - Von der Zusammensetzung der Provinzialstaaten"

Artikel 129. Die Provinzialstaaten sind zusammengesetzt aus Mitgliedern, erwählt durch die folgenden drei Stände, namentlich:
durch die Edlen oder die Ritterschaft;
durch die Städte;
durch den ländlischen Stand.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 129 umnummeriert zum Artikel 127.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 127 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 123. Die Mitglieder der Provinzialstaaten werden für sechs Jahre unmittelbar durch die Eingesessenen, die in Artikel 76 genannten Voraussetzungen besitzen, nach den Bestimmungen des Gesetzes gewählt.
Die Hälfte dieser Mitglieder tritt nach drei Jahren aus."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 123 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 127. Die Mitglieder der Provinzialstaaten werden für sechs Jahre direkt gewählt durch die männlichen Eingesessenen der Provinz, die Niederländer sind, welche die durch das Wahlrecht bestimmten Kennzeichen und Voraussetzungen und entsprechende Vermögenswerte besitzen und das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter dreiundzwanzig Jahren liegen darf, erreicht haben.
Die Absätze 2 und 3 des Artikels 80 sind hierbei anzuwenden.
Die Hälfte der Mitglieder tritt nach drei Jahren aus.
Um Mitglied der Provinzialstaaten sein  zu können, wird vorausgesetzt, daß man männlicher Niederländer und Eingesessener der Provinz ist, nicht durch richterliches Urteil die Verfügung oder Verwaltung über seine Güter verloren hat, noch von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und das Alter von fünfundzwanzig Jahren vollendet hat.
Die Wahl der Mitglieder der Provinzialstaaten wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen."

Durch Gesetz vom 29 November 1917 erhielt der Artikel 127 folgende Fassung:
"Artikel 127. Die Mitglieder der Provinzialstaaten werden für vier Jahre direkt gewählt durch die männlichen Eingesessenen der Provinz, die Niederländer sind oder durch das Gesetz als niederländische Untertanen anerkannt sind, die das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter dreiundzwanzig Jahren liegen darf, erreicht haben und durch die weiblichen Eingesessenen der Provinz, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, indien en voor zoover de wet haar, niet uit hoofde van aan het bezit van maatschappelijken welstand ontleende redenen, kiesbevoegd verklaart. Die Wahl geschieht auf der Grundlage der verhältnismäßigen Vertretung.
Der letzte Satz des Absatz 1, die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 80 sind anzuwenden.
Sei treten zugleich aus und sind sofort wieder wählbar.
Um Mitglied der Provinzialstaaten sein  zu können, wird vorausgesetzt, daß man Niederländer und durch ein Gesetz als niederländischer Untertan anerkannt und Eingesessener der Provinz ist, nicht kraft eines rechtmäßigen richterlichen Urteils wegen Geisteskrankeit oder Geistesschwäche die Verfögung oder Verwaltung über ihre Güter verloren haben, noch von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und das Alter von fünfundzwanzig Jahren vollendet hat.
Die Wahl der Mitglieder der Provinzialstaaten wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 127 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 128. Die Mitglieder der Provinzialstaaten werden für vier Jahre direkt gewählt durch die Eingesessenen der Provinz, die Niederländer sind oder durch das Gesetz als niederländische Untertanen anerkannt sind, die das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter dreiundzwanzig Jahren liegen darf, erreicht haben. Die Wahl geschieht auf der Grundlage der verhältnismäßigen Vertretung.
Der letzte Satz des Absatz 1, die Absätze 2 und 3 des Artikels 81 sind anzuwenden.
Sei treten zugleich aus und sind sofort wieder wählbar.
Um Mitglied der Provinzialstaaten sein  zu können, wird vorausgesetzt, daß man Niederländer und durch ein Gesetz als niederländischer Untertan anerkannt und Eingesessener der Provinz ist, das Alter von fünfundzwanzig Jahren vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist noch von der Ausübung des Wahlrechts kraft der infolge des Artikels 81 Absatz 3 getroffenen Regelung ausgenommen ist, es sei denn bei rechtmäßigem Freiheitsentzug und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht wegen Bettelei oder Landstreicherei oder wegen einer Tat, die Trunkenheit in der Öffentlichkeit erweist, erfolgt ist.
Die Wahl der Mitglieder der Provinzialstaaten wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 128 umnummeriert zum Artikel 130, der Hinweis auf den "Artikel 81" wurde ersetzt durch: "Artikel 83" und der Absatz 1 letzter Satz erhielt folgende Fassung:
"Die Wahl geschieht innerhalb der durch das Gesetz festgestellten Grenzen auf der Grundlage der verhältnismäßigen Vertretung."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 130 umnummeriert zum Artikel 137. und der Hinweis auf den "Artikel 83" wurde ersetzt durch: "Artikel 90".

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 137 Absatz 1 die Worte "für vier Jahre" ersetzt durch: "für eine durch Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren".

Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurde im Artikel 137 Absatz 1 das Wort "dreiundzwanzig" ersetzt durch: "einundzwanzig"

Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde im Artikel 137 Absatz 1 das Wort "einundzwanzig" ersetzt durch: "achtzehn".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 129 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 130. Die Gesamtzahl der Mitglieder Provinzialstaatenversammlung und die verhältnismäßige Zahl der verschiedenen Stände wird durch den König geregelt, der in jeder Provinz eine Kommission ernennt, um Ihm zu diesem Zwecke einen Bericht überreicht

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 130 umnummeriert zum Artikel 128 und folgender Absatz wurde angefügt:
"Änderungen oder Veränderungen an der einmal bestehenden Regelung werden, nach einen angeforderten Bericht der Provinzialstaaten, durch ein Gesetz festgestellt."

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 128 aufgehoben.

Artikel 131. In jeder Provinz werden die Edlen entweder in einer Ritterschaft vereinigt oder nicht, je nachdem es nützlich befunden wird.

Die erste Einberufung der Edlen oder der Ritterschaft und die erste Zulassung zu dieser wird durch den König vollzogen und verliehen.

Sie entwerfen ihre Geschäftsordnung, so sie es vorbehaltlich dieser Verfassung für notwendig erachten, und senden dasselbe an den König zur Inkraftsetzung.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 130 umnummeriert zum Artikel 129.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 129 aufgehoben.

Artikel 132. Die Stadtregierungen werden auf die Weise organisiert, wie es die bestehenden Regelungen oder von besonderen Kommissionen, die durch den König ernannt werden, entworfen und für notwendig erachtet wird zu verordnen.

Die so entworfenen Regelungen werden an die Provinzialstaaten gebracht, die dieselben mit ihren Bedenken an den König zur Inkraftsetzung angeboten werden sollen.

In diesen Regelungen wird die Art bestimmt, auf welche die Mitglieder der Provinzialstaaten, die von den Städten benannt werden, gewählt werden sollen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 132 umnummeriert zum Artikel 130.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 130 aufgehoben.

Artikel 133.  In allen Städten werden Wahlkollegien eingeführt. Sie werden einmal im Jahr durch die (Stadt-)Regierung einberufen, allein zu dem Zwecke, um die Stellen im (Stadt-)Rat, die in der Zwischenzeit freigeworden sind, durch befugte Pesonen zu besetzen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 133 umnummeriert zum Artikel 131.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 131 aufgehoben.

Artikel 134. Die freigewordenen Stellen in den Wahlkollegien werden durch die Mehrheit der Stimmen der eingesessenen Bürger besetzt, welche eine, in jeder Stadt durch städtische Verordnung bestimmte Steuersumme bezahlen. Dafür gibt jeder dieser Bürger einmal in jedem Jahr seine Stimme durch rechtmäßig unterschriebene und geschlossene Briefe ab, welche die (Stadt-)Regierung in den Wohnungen abholen läßt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 134 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 132. Die freigewordenen Stellen in den Wahlkollegien werden durch die Mehrheit der Stimmen der eingesessenen Bürger besetzt, welche eine, in jeder Stadt durch Gesetz bestimmte Steuersumme bezahlen; dafür gibt. Dafür gibt jeder dieser Bürger einmal in jedem Jahr seine Stimme durch rechtmäßig unterschriebene und geschlossene Briefe ab, welche die (Stadt-)Regierung in den Wohnungen abholen läßt."

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 132 aufgehoben.

Artikel 135. Zur Wahl durch den ländlichen Stand zur provinzialen Versammlung wird jede Provinz in Distrikte eingeteilt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 134 umnummeriert zum Artikel 133.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 133 aufgehoben.

Artikel 136. Niemand kann zugleich Mitglied der Staaten von mehr als einer Provinz sein.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 136 umnummeriert zum Artikel 134.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 134 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 124. Niemand kann zugleich Mitglied der Ersten Kammer der Generalstaaten und Mitglied der Staaten einer Provinz, noch Mitglied der Staaten von mehr als einer Provinz sein."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 124 umnummeriert zum Artikel 128.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 128 aufgehoben.

Artikel 137. Der König ernennt in allen Provinzen Kommissariate, unter welchem Namen Er gutfindet und mit solchen Instrutionen, die Er zur Ausführung der Gesetze und zur Wahrnehmung der Belange des Landes und der Provinz für erforderlich erachtet.

Diese Kommissariate präsidieren in den Sitzungen der Provinzialstaaten und in den Deputierten Staaten, welche nach den Bestimmungen des Artikels 153 ernannt werden.

Sie leisten bei ihrer Ernennung den Eid auf die Treue zur Verfassung.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 137 umnummeriert zum Artikel 135 und der Hinweis auf den "Artikel 153" wurde ersetzt durch: "Artikel 151".

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 135 aufgehoben (siehe aber Artikel 137 in der Fassung von 1848).

Artikel 138. Die Mitglieder der Provinzialstaaten legen bei ihrem Antritt ihrer Funktion, jeder nach den Vorschriften seines Glaubens, den folgenden Eid ab:

"Ich schwöre (gelobe), daß ich die Verfassung des Reiches befolgen und mich in keiner Weise und unter keinem Vorwande davon entbinden lasse, daß ich die Verordnungen dieser Provinz achten und ihnen nachkommen werde, und die Wohlfahrt dieser Provinz mit all meiner Kraft fördern werde.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe !"

Sie werden zu diesem Eide zugelassen, nachdem sie vorher den Eid zur Reinigung und wegen verbotener Geschenke und Gaben, wie hierüber Artikel 84 für die Mitglieder der Generalstaaten bestimmt, abgelegt haben.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 138 umnummeriert zum Artikel 136 und der Hinweis auf den "Artikel 84" wurde ersetzt durch: "Artikel 86".

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 136 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 125. Die Mitglieder der Provinzialstaaten legen bei ihrem Amtsantritt, jeder nach den Vorschriften seines Glaubens, den folgenden Eid oder folgendes Gelöbnis ab:
"Ich schwöre (gelobe) Treue zur Verfassung und den Gesetzen des Reiches.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe !"
Sie werden zu diesem Eide oder Gelöbnis zugelassen, nachdem sie vorher den Eid (Erklärung und Gelöbnis) zur Reinigung, wie hierüber Artikel 83 für die Mitglieder der Generalstaaten bestimmt, abgelegt haben."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 125 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 129. Die Mitglieder der Provinzialstaaten legen bei ihrem Amtsantritt den folgenden Eid oder folgendes Gelöbnis ab:
"Ich schwöre (gelobe) Treue zur Verfassung und den Gesetzen des Reiches.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe !"
Sie werden zu diesem Eide oder Gelöbnis zugelassen, nachdem sie vorher den Eid (Erklärung und Gelöbnis) zur Reinigung, wie hierüber Artikel 87 für die Mitglieder der Zweiten Kammer der Generalstaaten bestimmt, abgelegt haben."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde im Artikel 129 der Hinweis auf den "Artikel 87" ersetzt durch: "Artikel 88".

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 129 umnummeriert zum Artikel 131 und der Hinweis auf den "Artikel 88" wurde ersetzt durch: "Artikel 90".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 131 umnummeriert zum Artikel 138 und der Hinweis auf den "Artikel 90" wurde ersetzt durch: "Artikel 97".

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 138 aufgehoben.

Artikel 139. Die Staaten der Provinzen versammeln sich wenigstens einmal jährlich und werden jedemal durch den König zusammen berufen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 139 umnummeriert zum Artikel 137.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 137 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 126. Die Staaten versammeln sich so oft im Jahr, wie durch das Gesetz bestimmt und außerdem, wenn sie durch den König außerordentlich einberufen werden.
Die Sitzungen sind öffentlich aber mit demselben Vorbehalt, wie er  in bezug auf die Sitzung der Kammern der Generalstaaten in Artikel 96 bestimmt ist."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 126 umnummeriert zum Artikel 130 und der Hinweis auf den "Artikel 96" wurde ersetzt durch: "Artikel 101".

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde im Artikel 130 der Hinweis auf den "Artikel 101" ersetzt durch: "Artikel 102".

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 130 umnummeriert zum Artikel 132 und der Hinweis auf den "Artikel 102" wurde ersetzt durch: "Artikel 104".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 132 umnummeriert zum Artikel 139 und der Hinweis auf den "Artikel 104" wurde ersetzt durch: "Artikel 111".

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 139 Absatz 1 aufgehoben und im Absatz 2 wurde nach den Worte "Die Sitzungen" die Worte "der Staaten" eingefügt..

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 140. Die Mitglieder der Staaten stimmen jeder für sich selbst und ohne besondere Rücksprache mit der Versammlung, die sie berufen haben.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 140 umnummeriert zum Artikel 138.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 138 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 127. Die Mitglieder der Staaten stimmen, gemäß Eid und Gesetz, ohne Aufträgen von oder Rücksprache mit denen, welche sie berufen haben."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 127 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 131. Die Mitglieder der Staaten stimmen ohne Aufträgen von oder Rücksprache mit denen, welche sie berufen haben."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 131 umnummeriert zum Artikel 133.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 133 umnummeriert zum Artikel 140.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 129 Absatz 6 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 141. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 141 umnummeriert zum Artikel 139.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 139 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 128. Bezüglich der Beratungen und Abstimmungen gelten die Regeln, die in den Artikeln 100, 101 und 102 in bezug auf die Kammern der Generalstaaten vorgeschrieben sind."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 128 umnummeriert zum Artikel 132 und der Hinweis auf die "Artikeln 100, 101 und 102" wurde ersetzt durch: "Artikeln 105, 106 und 107".

Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der Artikel 132 folgende Fassung:
"Artikel 132. Bezüglich der Beratungen und Abstimmungen gelten die Regeln, die in den Artikeln 105, 106 und 107 Absatz 1 in bezug auf die Kammern der Generalstaaten vorgeschrieben sind."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde im Artikel 132 der Hinweis auf die "Artikeln 105, 106 und 107" ersetzt durch: "Artikel 106, 107 und 108".

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 132 umnummeriert zum Artikel 134 und der Hinweis auf die "Artikeln 106, 107 und 108" ersetzt durch: "Artikel 108, 109 und 110".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 134 umnummeriert zum Artikel 141 und der Hinweis auf die "Artikeln 108, 109 und 110" ersetzt durch: "Artikel 115, 116 und 117".

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 142. Über alle Sachen wird mündlich und mit Namensaufruf abgestimmt, doch bei den Wahlen oder Vorschlägen von Personen wird mit abgedeckten Zetteln abgestimmt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 142 umnummeriert zum Artikel 140.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 140 aufgehoben (siehe aber Artikel 128 in der Fassung von 1848).

Zweiter Abschnitt - Von der Macht der Staaten der Provinzen

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der Zweite Abschnitt folgende Überschrift:

"Zweiter Abschnitt - Von der Macht der Provinzialstaaten"

Artikel 143. Die Staaten tragen die Kosten ihrer Verwaltung dem König vor, der dieselben, nach der Gutheißung, in den Voranschlag der Staatsbehörden einstellt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 143 umnummeriert zum Artikel 141.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 141 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 129. Die Staaten tragen jährlich die Kosten ihrer Verwaltung, wenn diese die Reichsverwaltung betrifft, dem König vor, der sie, nach Gutheißung, in den Voranschlag der Staatsbehörden einstellt.
Der Voranschlag jeder Provinz und die haushaltlichen Einkommen und Ausgaben, werden durch die Staaten jährlich bestimmt, bedürfen des Königs Gutheißung.
Provinzielle Steuern zur Deckung dieser Ausgaben werden durch die Staaten dem König vorgetragung und bedürfen der Genehmigung durch ein Gesetz."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 129 aufgehoben; an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 133. Die Zuständigkeiten der Staaten werden durch ein Gesetz unter Beachtung der Vorschriften in den folgenden Artikeln dieses Abschnitts geregelt."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 133 umnummeriert zum Artikel 135.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 135 umnummeriert zum Artikel 142.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 132 Absatz 1 in geänderter Fassung fortgeltend..

Artikel 144. Den Staaten der Provinzen wird aufgetragen, die Mitglieder der Zweiten Kammer der Generalstaaten innerhalb oder außerhalb ihrer Mitte zu wählen und so viel als irgend möglich, aus den verschiedenen Teilen ihrer Provinz.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 144 umnummeriert zum Artikel 142.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 142 aufgehoben.

Artikel 145. Die Staaten beschäftigen sich mit der Ausführung der Gesetze hauptsächlich zum Schutz der verschiedenen Religionsgemeinschaften und deren Außenwirkungen, mit dem öffentlichen Unterricht und der Armenverwaltung, mit den Angelegenheiten der Landwirtschaft, des Handels, der Fabriken und des Verkehrs sowie mit allen anderen Sachen betreffend den allgemeinen Belangen, welche ihnen durch den König zugewiesen wurden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 145 umnummeriert zum Artikel 143.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 143 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 130. Die Staaten beschäftigen sich mit der Ausführung der Gesetze und der königlichen Befehle, die Angelegenheiten der allgemeinen inneren Verwaltung sind und welche das Gesetz ihnen zuweist und solche anderen Sachen, welche der König gutfindet, ihnen aufzutragen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 130 aufgehoben.

Artikel 146. An die Staaten wird die Durchführung und Beschlußfassung über alles gebracht und alles überlassen, was zur ordentlichen inneren Polizei und Wirtschaft gehört. Alle diese Verordnungen und Ordonanzen, die sie für die allgemeinen provinziallen Belange für notwendig erachten, müssen, ehe sie vollzogen werden, der Zustimmung des Königs unterworfen werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 146 umnummeriert zum Artikel 144.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 144 aufgehoben.

Artikel 147. Sie wachen darüber, daß die Durchfuhr durch, die Ausfuhr nach und die Einfuhr aus den anderen Provinzen keiner Beschränkung unterliegt, als denen, die durch allgemeine Gesetze der freie Ein- und Ausfuhr, sowie dem Durchgang der Waren keine andere Beschränkungen auferlegt werden, als solche, die durch allgemeine Gesetze zur Erfüllung besonderer Ziele gemacht wurden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 147 umnummeriert zum Artikel 145.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 145 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 131. Den Staaten wird die Regelung und die Verwaltung des Haushalts der Provinzen überlassen.
Vorbehaltlich der Vorschriften in Artikel 129 erlassen sie die Verordnungen, die sie für die provinziellen Belange für notwendig erachten und der Zustimmung des Königs unterworfen werden.
Sorgen dafür, daß die Durchfuhr und die Ausfuhr nach und die Einfuhr aus anderen Provinzen keinen Beschränkungen unterliegen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 131 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 134. Den Staaten wird die Regelung und die Verwaltung des Haushalts der Provinzen überlassen.
Sie erlassen die Verordnungen, die sie für ihre provinziellen Belange für notwendig erachten.
Die Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Königs; diese kann nicht anders verweigert werden als durch einem mit Gründen versehenen Beschluß und nach Anhörung des Staatsrates."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 134 umnummeriert zum Artikel 136.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 136 umnummeriert zum Artikel 143.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 143 Absatz 3 aufgehoben (siehe aber Artikel 145 Absatz 2 in der Fassung von 1956).

Durch Neufassung 1983 als 127 in geänderter Fassung fortgeltend..

Artikel 148. Sie suchen alle Meinungsverschiedenheiten der örtlichen Verwaltung schlichtend beizulegen. Können sie diese nicht ausräumen, tragen sie den Fall zur Entscheidung dem König vor.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 148 umnummeriert zum Artikel 146.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 146 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 132. Sie suchen alle Streitigkeiten zwischen Gemeindeverwaltungen zu schlichten und beizulegen. Können sie diese nicht ausräumen, tragen sie den Fall, so der Streit die Verwaltung betrifft, dem König zur Entscheidung vor."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 132 aufgehoben; an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 135. Wenn die Gesetze oder die allgemeinen Verwaltungsmaßregeln es fordern, haben die Staaten an der Ausführung daran mitzuwirken."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 135 umnummeriert zum Artikel 137.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 137 umnummeriert zum Artikel 144.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 149. Der König hat das Recht, die Beschlüsse der Staaten, die mit den allgemeinen Gesetzen oder den allgemeinen Belangen unvereinbar sein mögen, aufzuheben und außer Wirkung zu stellen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 149 umnummeriert zum Artikel 147.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 147 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 133. Der König hat das Recht, die Beschlüsse der Staaten, die mit den Gesetzen oder den allgemeinen Belangen unvereinbar sind, aufzuheben und zu vernichten. Das Gesetz regelt die Folgen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 133 an dieser Stelle aufgehoben (siehe aber Artikel 140 in der Fassung von 1887); an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 136. Jeder Beschluß der Staaten zur Einführung, Änderung oder Abschaffung einer provinziellen Steuer bedarf der Zustimmung des Königs.
Das Gesetz gibt allgemeine Regeln in bezug auf die provinziellen Steuern.
Diese Steuern können die Durchfuhr, die Ausfuhr nach und die Einfuhr aus anderen Provinzen nicht beschränken."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 136 umnummeriert zum Artikel 138.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 138 umnummeriert zum Artikel 145.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde dem Artikel 145 nach dem Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
"Das Gesetz kann bestimmen, daß auch andere Beschlüsse, gemäß den von ihm festzulegenden Regeln, der Zustimmung des Königs unterworfen sind; diese kann nicht anders verweigert werden als durch einem mit Gründen versehenen Beschluß und nach Anhörung des Staatsrates."

Durch Neufassung 1983 als Artikel 132 Absatz 6 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 150. Die Staaten schlagen dem König die Anlegung und die Unterhaltung solcher Einrichtungen vor, welche sie für ihre Provinz notwendig erachten. Sie können dabei die Mittel angeben, die die Ausgaben, ganz oder teilweise, auf Kosten der Provinz zu decken. Im Fall der Zustimmung wird ihnen die Leitung der Einrichtungen und die Tragung der Kosten unter der Verpflichtung zur Rechnungslegung aufgetragen.

Genehmigt der König, so haben sie die Leitung der Arbeiteun und die Verwendung der Mittel, mit der Verpflichtung, Rechnung abzulegen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 150 umnummeriert zum Artikel 148.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 148 aufgehoben; an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 137. Der Voranschlag der provinzialen Einnahmen und Ausgaben, der jährlich durch die Staaten aufgestellt wird, bedarf der Zustimmung des Königs.
Das Gesetz regelt die Feststellung der provinziellen Rechnung."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 137 umnummeriert zum Artikel 139.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 139 umnummeriert zum Artikel 146.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 151. Sie werden die Belange ihrer Provinz und die ihrer Eingesessenen beim König und bei den Generalstaaten vertreten.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 151 umnummeriert zum Artikel 149.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 149 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 134. Die Staaten können die Belange ihrer Provinzen und die ihrer Eingesessenen beim König und bei den Generalstaaten vertreten."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 134 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 138. Die Staaten können die Belange ihrer Provinzen und die ihrer Eingesessenen beim König und bei den Generalstaaten vertreten."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 138 umnummeriert zum Artikel 140.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 140 umnummeriert zum Artikel 147.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 152. Die Art der Ausübung  ihrer Angelegenheiten und ihrer Befugnisse, die den Provinzialstaaten durch diese Verfassung  und in deren Gefolge gegeben wurden, wird durch solche Verordnungen geregelt und bestimmt, die durch die Staaten der Provinzen beschlossen und durch den König gutgeheißen wurden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 152 umnummeriert zum Artikel 150.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 150 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 135. Die Art der Ausübung ihrer Angelegenheiten und ihrer Befugnisse, die den Provinzialstaaten übertragen wurden, werden so ausgeführt, wie durch das Gesetz geregelt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 135 aufgehoben.

Artikel 153. Die Staaten ernennen aus ihrer Mitte ein Kollegium (kollegie) von Deputierten Staaten, denen im allgemeinen aufgetragen ist, alles zur täglichen Leitung der Geschäfte und die Ausführung die allgemeinen Gesetze betreffend, zu tun, ob die Staaten nun versammelt sind oder nicht.

In der Provinz Holland kann, wegen ihrer Größe und ihrer Bevölkerung, zwei solcher Kollegien von Deputierten Staaten ernannt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 153 umnummeriert zum Artikel 151 und der Absatz 2 wurde aufgehoben.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 151 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 136. Die Staaten ernennen aus ihrer Mitte ein Kollegium (college) von Deputierten Staaten, dem gemäß den durch Gesetz festgestellten Regeln, die laufenden Geschäfte und die Ausführung ihrer Angelegenheiten übertragen werden, ob die Staaten nun versammelt sind oder nicht."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 136 umnummeriert zum Artikel 139.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 139 umnummeriert zum Artikel 141.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 141 umnummeriert zum Artikel 148.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 125 Absatz 2 und 132 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt (siehe aber Artikel 149 in der ursprünglichen Fassung):
"Artikel 140. Die Macht des Königs, Beschlüsse der Provinzialstaaten oder der Deputierten Staaten, die mit dem Gesetz oder den allgemeinen Belangen unvereinbar sind, aufzuheben und zu vernichten, wird durch ein Gesetz geregelt."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 140 umnummeriert zum Artikel 142.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 142 umnummeriert zum Artikel 149.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 132 Absatz 3 in geänderter Fassung fortbestehend.

Durch Gesetz vom 6. November 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt (siehe aber Artikel 137 in der ursprünglichen Fassung):
"Artikel 137. Der König ernennt in allen Provinzen Kommissariate, die mit der Ausführung seiner Befehle und mit der Aufsicht über die Verrichtungen der Staaten beauftragt sind.
Diese Kommissariate präsidieren in den Sitzungen der Provinzialstaaten und in den Deputierten Staaten und haben im letztgenannten Organ Stimmrecht."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 137 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 141. Der König ernennt in jeder Provinz einen Kommissar, der mit der Ausführung seiner Befehle und mit der Aufsicht über die Verrichtungen der Staaten beauftragt ist.
Dieser Komissar ist Vorsitzender in der Versammlung der Provinzialstaaten und der der Deputierten Staaten und hat im letztgenannten Organ Stimmrecht.
Sein Jahresgehalt und die Kosten seiner Wohnung werden aus dem Voranschlag der Reichsausgaben aufgebracht. Ein Gesetz beschließt, ob andere Ausgaben der Provinzverwaltung zu Lasten des Reiches gehen."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 141 umnummeriert zum Artikel 143.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 143 umnummeriert zum Artikel 150.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 150 Absatz 1 die Worte "und mit der Aufsicht über die Verrichtungen der Staaten" gestrichen.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 125 Absatz 3 und Artikel 131 in geänderter Fassung fortbestehend.

Dritter Abschnitt - Von den örtlichen Verwaltungen

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der Dritte Abschnitt folgende Überschrift:

"Dritter Abschnitt - Von den Gemeindeverwaltungen"

Artikel 154. Die Verwaltungen des platten Landes, ob Herrschaften, Distrikte oder Dörfer, werden unter Berücksichtigung der besonderen Umständen jeder derselben, mit den Belangen der Eingesessenen und dem gesetzlich verbrieften Recht so eingerichtet, daß es angemessen und verständlich erscheinen wird, und alles in Übereinstimmung mit dieser Verfassung und gemäß den näheren, von den Staaten erlassenen Anordnungen, welche dieselben mit ihren Bemerkungen zur Genehmigung dem König unterwerfen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 154 umnummeriert zum Artikel 152.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 152 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 138. Die Zusammensetzung, Einrichtung und Befugnisse der Gemeindeverwaltung wird, nachdem die Provinzialstaaten angehört wurden, durch ein Gesetz unter Beachtung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften geregelt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 138 umnummeriert zum Artikel 142. und nach den Worten "in den folgenden Artikeln" wurden die Worte "dieses Abschnitts" eingefügt.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 142 umnummeriert zum Artikel 144.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 144 umnummeriert zum Artikel 151.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 123 und 132 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 155. Die örtlichen Verwaltungen haben, übereinstimmend mit dem Inhalt ihrer Anordnungen, die freie Erledigung ihrer haushaltlichen Belange, und erlassen darüber die erforderlichen örtlichen Verordnungen, welche wirklich in keinem Fall den allgemeinen Gesetzen oder den algemeinen Belangen zuwiderlaufen können.
Sie senden Abschriften von denselben an die Staaten der Provinzen, die die bleibenen vor den König bringen, um in allen diesen Sachen Informationen zu fordern und solche Befehle zu geben, die er als notwendig ansieht.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 155 umnummeriert zum Artikel 153.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 153 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 139. An der Spitze der Gemeinde steht ein Rat, deren Mitglieder unmittelbar durch die Eingesessenen, in der durch Gesetz zu regelnden Weise für eine bestimmte Anzahl von Jahren gewählt wird.
Der Vorsitzende wird durch den König auch von außerhalb der Mitglieder dieses Rates ernannt und auch durch ihn entlassen.
Um Wähler in einer Gemeinde zu sein, muß man die in Artikel 76 geforderten Bedingungen erfüllen; die Steuersumme, die dort bestimmt ist, wird wirklich auf die Hälfte gebracht. "

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 139 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 143. An der Spitze der Gemeinde steht ein Rat, deren Mitglieder direkt für eine bestimmte Anzahl von Jahren durch die männlichen Eingesessenen der Gemeinde gewählt werden, die Niederländer sind, welche die durch ein Gesetz bestimmten Kennzeichen und Voraussetzungen und entsprechende Vermögenswerte besitzen und das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter 23 Jahren liegen darf, erreicht haben.
Der zweite und der dritte Absatz des Artikels 80 sind hierbei anzuwenden.
Um Mitglied dieses Rates sein zu können, wird vorausgesetzt, daß man männlicher Niederländer oder Eingesessener der Gemeinde ist, nicht durch richterliches Urteil die Verfügung über seine Güter verloren hat, noch von der  Wählbarkeit ausgeschlossen ist und das Alter von dreiundzwanzig  Jahren erreicht hat.
Die Wahl dieses Rates wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen.
Der Vorsitzende wird durch den König, auch außerhalb der Mitglieder dieses Rates, ernannt und durch ihn entlassen."

Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der Artikel 143 folgende Fassung:
"Artikel 143. An der Spitze der Gemeinde steht ein Rat, deren Mitglieder direkt für eine bestimmte Anzahl von Jahren durch die männlichen Eingesessenen der Gemeinde gewählt werden, die Niederländer sind oder durch das Gesetz als niederländische Untertanen anerkannt sind, die das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter dreiundzwanzig Jahren liegen darf, erreicht haben und durch die weiblichen Eingesessenen der Provinz, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, indien en voor zoover de wet haar, niet uit hoofde van aan het bezit van maatschappelijken welstand ontleende redenen, kiesbevoegd verklaart. Die Wahl geschieht auf der Grundlage der verhältnismäßigen Vertretung.
Der letzte Satz des Absatz 1, die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 80 sind anzuwenden.
Um Mitglied dieses Rates sein  zu können, wird vorausgesetzt, daß man Niederländer und durch ein Gesetz als niederländischer Untertan anerkannt und Eingesessener der Gemeinde ist, nicht kraft eines rechtmäßigen richterlichen Urteils wegen Geisteskrankeit oder Geistesschwäche die Verfügung oder Verwaltung über ihre Güter verloren haben, noch von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und das Alter von fünfundzwanzig Jahren vollendet hat.
Die Wahl dieses Rates wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen.
Der Vorsitzende wird durch den König, auch außerhalb der Mitglieder dieses Rates, ernannt und durch ihn entlassen."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 erhielt der Artikel 143 folgende Fassung:
"Artikel 143. Die Mitglieder der Provinzialstaaten werden für vier Jahre direkt durch die Eingesessenen der Gemeinde gewählt, die Niederländer sind oder durch das Gesetz als niederländische Untertanen anerkannt sind, die das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter dreiundzwanzig Jahren liegen darf, erreicht haben. Die Wahl geschieht auf der Grundlage der verhältnismäßigen Vertretung.
Der letzte Satz des Absatz 1, die Absätze 2 und 3 des Artikels 81 sind anzuwenden.
Sei treten zugleich aus und sind sofort wieder wählbar.
Um Mitglied dieses Rates sein  zu können, wird vorausgesetzt, daß man Niederländer und durch ein Gesetz als niederländischer Untertan anerkannt und Eingesessener der Gemeinde ist, das Alter von dreiundzwanzig Jahren vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist noch von der Ausübung des Wahlrechts kraft der infolge des Artikels 81 Absatz 3 getroffenen Regelung ausgenommen ist, es sei denn bei rechtmäßigem Freiheitsentzug und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht wegen Bettelei oder Landstreicherei oder wegen einer Tat, die Trunkenheit in der Öffentlichkeit erweist, erfolgt ist.
Die Wahl dieses Rates wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen.
Der Vorsitzende wird durch den König, auch außerhalb der Mitglieder dieses Rates, ernannt und durch ihn entlassen."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 143 umnummeriert zum Artikel 145, der Hinweis auf den "Artikel 81" wurde ersetzt durch: "Artikel 83" und der Absatz 1 letzter Satz erhielt folgende Fassung:
"Die Wahl geschieht innerhalb der durch das Gesetz festgestellten Grenzen auf der Grundlage der verhältnismäßigen Vertretung."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 145 umnummeriert zum Artikel 152. und der Hinweis auf den "Artikel 83" wurde ersetzt durch: "Artikel 90".

Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurde im Artikel 152 Absatz 1 das Wort "dreiundzwanzig" ersetzt durch: "einundzwanzig"

Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde im Artikel 152 Absatz 1 das Wort "einundzwanzig" ersetzt durch: "achtzehn".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 129 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 156. Die örtlichen Verwaltungen sind gehalten und verpflichtet, den Voranschlag ihrer Einnahmen und Ausgaben den Staaten vorzulegen und sie richten sich in dieser Beziehung nach dem, was durch die betreffenden Staaten für notwendig erachtet wird.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 156 umnummeriert zum Artikel 154.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 154 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 140. Dem Rat wird die Regelung und die Verwaltung des Haushalts der Gemeinde überlassen.
Auf die Verordnungen, welche sie in bezug darauf erlassen und den Provinzialstaaten mitteilen ist der Artikel 133 anzuwenden."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 140 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 144. Dem Rat wird die Regelung und die Verwaltung des Haushalts der Gemeinde überlassen.
Er erläßt die Verordnungen, die er für die Belange der Gemeinde für notwendig erachten.
Wenn die Gesetze, allgemeine Verwaltungsmaßregeln oder Provinzverordnungen es fordern, haben die Gemeindeverwaltungen an der Ausführung daran mitzuwirken.
Wenn die Regelung und die Verwaltung des Haushalts einer Gemeinde durch den Gemeinderat gröblich vernachlässigt wird, kann ein Gesetz die Art bestimmen, wie in der Verwaltung ideser Gemeinde unter Abweichung der beiden ersten Sätze dieses Artikels vorgegangen wird.
Das Gesetz bestimmt, welche Gewalt die Gemeindeverwaltung übernimmt, wenn diese es weiter versäumt, Gesetze, die allgemeinen Verwaltungsmaßregeln oder die Provinzverordnungen zu vollziehen."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde dem Artikel 144 Absatz 1 folgender Satz angefügt: "Er kann in bestimmten Fällen unter Beachtung festzulegender Regeln unter seiner Aufsicht die Verwaltung bestimmter Teile des Haushalts der Gemeinde ganz oder teilweise anderen Organen übertragen."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 144 umnummeriert zum Artikel 146.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 146 umnummeriert zum Artikel 153.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 145. Die Macht des Königs, Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen, die mit dem Gesetz oder den allgemeinen Belangen unvereinbar sind, aufzuheben und zu vernichten, wird durch ein Gesetz geregelt.
Diese Macht gilt nicht in bezug auf die örtlichen Verordnungen und Reglements."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 145 Absatz 2 aufgehoben.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 145 umnummeriert zum Artikel 147.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 147 umnummeriert zum Artikel 154.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 132 Absatz 3 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 157. Wenn die örtlichen Ausgaben es erforderlich machen, daß einige Steuern notwendig sind, richten diese Verwaltungen sich Punkt für Punkt nach den deswegen durch die allgemeinen Finanzgesetze, Ordonanzen und Bestimmungen festgestellten Verfahren.

Ehe diese Steuern erhoben werden, senden sie die darüber gemachten Entwürfe mit den Überlegungen eines zu ihrer Hilfe berufenen Juristen zur Zustimmung an die Staaten der Provinzen.

Bei der Untersuchung daran halten die Staaten auch besonders im Auge, daß die vorgeschlagenen Belastungen nie die freie Einfuhr und Durchfuhr von landwirtschaftlichen und industriellen Waren aus anderen Provinzen, Städten oder Orten beschweren und die im Ort selbst dieselbe Ware geringer belastet werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 157 umnummeriert zum Artikel 155.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 155 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 141. Die Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen, welche die Verfügung über das Gemeindeeigentum und solche anderen bürgerlichen Rechtshandlungen, welche das Gesetz anweist, sowie die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben betreffen, werden der Zustimmung der Provinzialstaaten unterworfen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 141 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 146. Die Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen, welche die Verfügung über das Gemeindeeigentum und solche anderen bürgerlichen Rechtshandlungen, die das Gesetz anweist, sowie die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben betreffen, werden der Zustimmung der Deputiertenstaaten unterworfen.
Die Aufstellung der Voranschläge und die Rechnungslegung wird durch das Gesetz geregelt."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 146 umnummeriert zum Artikel 148.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 148 umnummeriert zum Artikel 155.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 158. Keine neue Gemeindeauflage kann ohne die vorhergehende Zustimmung des Königs eingeführt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 158 umnummeriert zum Artikel 156.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 156 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 142. Der Beschluß einer Gemeindeverwaltung zur Einführung, Änderung oder Abschaffung einer örtlichen Steuer wird den Staaten seiner Provinz vorgetragen, die diesen Vorschlag an den König bringen, sofern sie die Zustimmung zu dieser nicht haben geben können.
Das Gesetz gibt allgemeine Regeln in bezug auf die örtlichen Steuern.
Sie können die Durchfuhr, und die Ausfuhr nach und die Einfuhr aus anderen Gemeinden nicht beschränken."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 142 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 147. Der Beschluß einer Gemeindeverwaltung zur Einführung, Änderung oder Abschaffung einer örtlichen Steuer wird den Deputiertenstaaten vorgetragen, die diesen Vorschlag an den König bringen, sofern sie die Zustimmung zu dieser nicht haben geben können.
Das Gesetz gibt allgemeine Regeln in bezug auf die örtlichen Steuern.
Diese Steuern können die Durchfuhr, die Ausfuhr nach und die Einfuhr aus anderen Gemeinden nicht beschränken."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 erhielt der Artikel 147 Absatz 1 folgende Fassung:
"Die Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen, die örtliche Steuern einführen, ändern oder abschaffen, bedürfen der Zustimmung des Königs."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 147 umnummeriert zum Artikel 149.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 149 umnummeriert zum Artikel 156.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 132 Absatz 6 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 159. Die Staaten legen dem König alle Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben vor, die er verlangt.

In Bezug auf die Aufnahme und den Abschluß der örtlichen Rechnungen werden durch den König die erforderlichen Verfügungen vorgeschrieben.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 159 umnummeriert zum Artikel 157.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 157 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 143. Ein Gesetz regelt auch die Aufnahme und den Abschluß der örtlichen Rechnungen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 143 aufgehoben.

Artikel 160. Die genannten Verwaltungen können die Belange ihrer Orte und deren Eingesessenen beim König und bei den Staaten ihrer Provinz vertreten.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 160 umnummeriert zum Artikel 158.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 158 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 144. Die genannten Verwaltungen können die Belange ihrer Gemeinden und die ihrer Eingesessenen beim König, bei den Generalstaaten und bei den Staaten der Provinz, wozu sie gehören, vertreten."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 144 umnummeriert zum Artikel 148.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 148 umnummeriert zum Artikel 150.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 150 umnummeriert zum Artikel 157.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 149. Das Gesetz regelt die Verfügung in Abgelegenheiten, Belangen, Einrichtungen oder Werken, an welchen zwei oder mehr Gemeinden beteiligt sind."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 149 umnummeriert zum Artikel 151.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 151 umnummeriert zum Artikel 158.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 135 in geänderter Fassung fortgeltend.

Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Vierte Abschnitt samt Überschrift aufgehoben.

Artikel 161. Jeder Eingesessene hat das Recht, schriftliche Bittschriften den zuständigen Behörden einzureichen, wenn er sie persönlich und nicht im Namen mehererer unterzeichnet hat, wobei das letztere allein durch die gesetzlich eingerichteten und so anerkannten Körperschaften geschehen kann, und, in dem Fall nicht anders als über die Angelegenheiten, die zu ihren daselbst bestimmten Zuständigkeiten gehören.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 161 umnummeriert zum Artikel 159.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 159 aufgehoben (siehe aber Artikel 9 in der Fassung von 1848).

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde an dieser Stelle folgendes Hauptstück eingefügt:

"Fünftes Hauptstück - Von öffentlichen Körperschaften für Beruf und Gewerbe"

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 152. Das Gesetz kann für bestimmte Berufe und Gewerbe und für Gruppen derselben, sowie für das berufliche und gewerbliche Leben im allgemeinen, Körperschaften zur eigenen Regelung ihrer Angelegenheiten errichten.
Die Zusammensetzung, Einrichtung und Befugnisse dieser Körperschaften werden durch ein Gesetz geregelt."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 152 umnummeriert zum Artikel 159.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 134 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 153. Das Gesetz kann an diese Körperschaften die Verordnungsbefugnis erteilen."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 153 umnummeriert zum Artikel 160.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 134 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 154. Die Beschlüsse dieser Körperschaften, die mit dem Gesetz oder den allgemeinen Belangen unvereinbar sind, können gemäß  gesetzlich festgestellter Regeln aufgehoben und vernichtet werden.
Das Gesetz kann bestimmte Beschlüsse dieser Körpeschaften einer Zustimmung gemäß den durch dieses festzustellende Regeln unterwerfen."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 154 umnummeriert zum Artikel 161.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 134 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde an dieser Stelle folgendes Hauptstück eingefügt:

"Sechstes Hauptstück - Von anderen Körperschaften mit Verordnungsbefugnis"

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt (siehe aber Artikel 194 in der Fassung von 1922):
"Artikel 155. Das Gesetz kann an andere als in der Verfassung genannte Körperschaften die Verordnungsbefugnis erteilen."

Fünftes Hauptstück - Von der Justiz

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde das Fünfte Hauptstück umnummeriert und Siebtes Hauptstück.

Erster Abschnitt - Allgemeine Verfügungen

Durch Gesetz vom 6. November 1887 erhielt der Erste Abschnitt folgende Überschrift

"Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen"

Artikel 162. Es wird überall in den Niederlanden im Namen und im Auftrag des Königs Recht gesprochen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 162 umnummeriert zum Artikel 160.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 160 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 145. Es wird überall in den Niederlanden im Namen des Königs Recht gesprochen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 145 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 149. Es wird überall im Reich im Namen des Königs Recht gesprochen."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 149 umnummeriert zum Artikel 150.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 150 umnummeriert zum Artikel 156.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 156 umnummeriert zum Artikel 163.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 163. Es soll für das ganze Königreich ein allgemeines Gesetzbuch über das bürgerliche Recht, den Handel, das peinliche Recht, die Zusammensetzung der richterlichen Macht und die Art der Verfahren eingeführt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 163 umnummeriert zum Artikel 161.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 161 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 146. Es gibt ein allgemeines Gesetzbuch über das bürgerliche Recht, den Handel, das Strafrecht, die bürgerlichen und Strafforderungen und die Zusammensetzung der richterlichen Macht.
Das Gesetz regelt insbesondere das Recht über das Militär und die schutterijen.
Sie regeln auch die Erledigung von Streitigkeiten und Übertretungen in Finanzsachen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 146 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 150. Das bürgerliche und Handelsrecht, das bürgerliche und militärische Strafrecht, die Rechtspflege und die Einrichtung der richterlichen Macht werden durch Gesetz in allgemeinen Gesetzbüchern geregelt, jedoch vorbehaltlich der Befugnisse der gesetzgebenden Macht einzele Angelegenheiten in abgesonderten Gesetzen zu regeln."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 150 umnummeriert zum Artikel 151.

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 151 umnummeriert zum Artikel 157.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 157 umnummeriert zum Artikel 164.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 107 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 164. Jedem Einwohner wird der friedliche Besitz und Genuß seiner Eigentümer garantiert. Niemandem können einige Teile desselben entzogen werden als zum allgemeinen Nutzen, in den Fällen und in der Weise, wie durch das Gesetz bestimmt wird, und gegen gerechter Entschädigung.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 164 umnummeriert zum Artikel 162.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 162 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 147. Niemandem kann sein Eigentum entzogen werden, als zum allgemeinen Nutzen und gegen vorangegangene Entschädigung.
Das Gesetz erklärt vorab, daß der allgemeine Nutzen die Enteignung fordern.
Ein allgemeines Gesetz regelt Besonderheiten und Erfordernisse solcher Erklärungen in bezug auf dein Festungsbau und die Anlage, die Herstellung oder der Unterhalt von Deichen, bij besmetting und anderen dringenden Umständen.
Die oben genannten Erfordernisse der vorhergehenden Erklärung durch ein Gesetz und der vorangehenden Entschädigung kann nicht gefordert werden, wenn Krieg, Brand oder Wassernot eine unverzügliche Inbesitznahme fordern. Das Recht der Enteigneten auf Entschädigung wird hierdurch nicht wirklich berührt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 147 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 151. Niemandem kann sein Eigentum entzogen werden, als nach vorangegangener Erklärung durch ein Gesetz, das die Enteignung zum allgemeinen Nutzen fordert und gegen vorab geleistete oder eine vorab sichergestellte Entschädigung, sowohl das eine wie das andere gemäß den Vorschriften eines allgemeinen Gesetzes.
Dieses allgemeine Gesetz bestimmt auch die Fälle, in welchen eine vorangegangene Erklärung durch ein Gesetz nicht erforderlich ist.
Das Erfordernis, daß die geschuldete Entschädigung vorab bezahlt oder sichergestellt sein muß, gilt nicht, sofern Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Brand oder Wassernot eine unverzügliche Inbesitznahme fordert."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 151 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 152. Enteignung zum allgemeinen Nutzen kann nicht anders geschehen als nach vorangegangener Erklärung durch ein Gesetz, das allgemeine Nutzen die Enteignung fordert und gegen vorab geleistete oder vorba sichergestellte Entschädigung, sowohl das eine wie das andere gemäß den Vorschriften des Gesetzes.
Das Gesetz bestimmt die Fälle, in welchen die vorangegangene Entschädigung durch ein Gesetz nicht erforderlich ist.
Dieses allgemeine Gesetz bestimmt auch die Fälle, in welchen eine vorangegangene Erklärung durch ein Gesetz nicht erforderlich ist.
Das Erfordernis, daß die geschuldete Entschädigung vorab bezahlt oder sichergestellt sein muß, gilt nicht, sofern Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Brand oder Wassernot eine unverzügliche Inbesitznahme fordert."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 152 umnummeriert zum Artikel 158 und folgender Absatz wurde angefügt:
"Dieser Artikel findet keine Anwendung auf das Erdholen (aardhaling), wenn dazu 1886 Recht bestand."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 158 umnummeriert zum Artikel 165.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 14 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 152. Wenn Eigentum im allgemeinen Interesse durch die öffentliche Gewalt vernichtet oder, ob dauernd oder zeitweise, unbrauchbar gemacht werden muß, erfolgt dies gegen Entschädigung sofern das Gesetz nicht gegenteiliges bestimmt.
Der Gebrauch von Eigentum zum vorbereiten und herbeiführen von militärisch bedingten Überschwemmungen, wenn dies wegen Krieg oder Kriegsgefahr erforderlich wird, wird durch ein Gesetz geregelt."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 152 umnummeriert zum Artikel 153.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 153 umnummeriert zum Artikel 159.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 159 umnummeriert zum Artikel 166.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 14 Absatz 3 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 165. Alle Zwistigkeiten über das Eigentum oder daraus entspringende Rechte, über Schuldforderungen oder bürgerliche Rechte, gehören ausschließlich zur Erkenntnis der richterlichen Macht.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 165 umnummeriert zum Artikel 163.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 163 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 148. Alle Zwistigkeiten über das Eigentum oder daraus entspringende Rechte, über Schuldforderungen und andere bürgerliche Rechte, gehören ausschließlich zur Erkenntnis der richterlichen Macht.
Dazu gehört auch die Entscheidungen über Bürgerschaftsrechte, vorbehaltlich der durch das Gesetz bestimmten Ausschließungen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 148 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 153. Alle Zwistigkeiten über das Eigentum oder daraus entspringende Rechte, über Schuldforderungen und andere bürgerliche Rechte, gehören ausschließlich zur Zuständigkeit der richterlichen Macht.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 151 umnummeriert zum Artikel 154.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 154 umnummeriert zum Artikel 160.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 160 umnummeriert zum Artikel 167.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 112 Absatz 1 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 154. Das Gesetz kann Entscheidungen in Zwistigkeiten, die nicht zu den in Artikel 153 genannten gehören, entweder an den ordentlichen Richter oder an ein Kollegium der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen; es regelt die Art der Behandlung und die Folgen der Entscheidungen."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 154 umnummeriert zum Artikel 155 und der Hinweis auf den "Artikel 153" wurde ersetzt durch: "Artikel 154".

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 155 umnummeriert zum Artikel 161 und der Hinweis auf den "Artikel 154" wurde ersetzt durch: "Artikel 160".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 161 umnummeriert zum Artikel 168 und der Hinweis auf den "Artikel 160" wurde ersetzt durch: "Artikel 167".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 112 Absatz 2 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 166. Die richterliche Macht kann nur durch Gerichtshöfe geführt werden, welche durch oder in Folge dieser Verfassung eingerichtet werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 166 umnummeriert zum Artikel 164.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 164 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 149. Die richterliche Macht wird allein durch Richter ausgeführt, welche das Gesetz anweist."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 149 umnummeriert zum Artikel 155.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 155 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 156. Die richterliche Macht wird allein durch Richter ausgeführt, welche das Gesetz anweist. Das Gesetz kann bestimmen, daß die Berechtigung durch nicht zur richterlichen Macht gehörenden Personen besteht, an Entscheidungen zu den im Artikel 154 angewiesenen Zuständigkeiten teilzunehmen."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 156 umnummeriert zum Artikel 162 und der Hinweis auf den "Artikel 154" wurde ersetzt durch: "Artikel 160".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 162 umnummeriert zum Artikel 169 und der Hinweis auf den "Artikel 160" wurde ersetzt durch: "Artikel 167".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 116 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 167. Niemand kann gegen seinen Willen dem Richter, den ihm das Gesetz zuweist, entzogen werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 167 umnummeriert zum Artikel 165.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 165 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 150. Niemand kann gegen seinen Willen dem Richter, den ihm das Gesetz zuweist, entzogen werden.
Das Gesetz regelt die Weise, wie Streitigkeiten über Befugnisse, zwischen der administrativen und richterlichen Macht entstanden, entschieden wird."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 150 umnummeriert zum Artikel 156.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 156 umnummeriert zum Artikel 157.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 156 umnummeriert zum Artikel 163.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 163 umnummeriert zum Artikel 170.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 17 und 116 Absatz 2 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 168. Vorbehaltlich dem Fall, daß jemand auf frischer Tat ertappt wird, kann niemand in Haft genommen werden, als durch einen Befehl eines Richters, der die Gründe der Verhaftung enthält, und welcher bei oder unmittelbar nach der Verhaftung ausgestellt und an den gehen, gegen den derselbe gerichtet ist.

Das Gesetz bestimmt die Form dieses Befehls und die Frist, binnen welcher alle Angeklagte verhört werden müssen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 168 umnummeriert zum Artikel 166.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 166 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 151. Außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt, kann niemand in Haft genommen werden, als durch einen Befehl eines Richters, der die Gründe der Verhaftung enthält. Dieser Befehl muß bei oder so früh als möglich nach der Verhaftung ausgestellt werden an denjenigen, gegen den er gerichtet ist.
Das Gesetz bestimmt die Form dieses Befehls und die Frist, binnen welcher alle Angeklagten verhört werden müssen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 151 umnummeriert zum Artikel 157.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 157 umnummeriert zum Artikel 158.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 158 umnummeriert zum Artikel 164.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 164 umnummeriert zum Artikel 171.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 15 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 169. Wenn ein Eingesessener unter außerordentlichen Umständen durch die politische Macht arrestiert wurde, ist der, auf dessen Befehl dieser Arrest geschehen ist, gehalten, nach vierundzwanzig Stunden dem örtlichen Richter davon Kenntnis zu geben, und ihm die arrestierte Person binnen der Zeit von drei Tagen zu überliefern.

Die Kriminalgerichtshöfe sind verpflichtet, jede für ihren Bezirk, dafür zu sorgen, daß diesen Bestimmungen  nachgekommen wird.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 169 umnummeriert zum Artikel 167.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 167 umnummeriert zum Artikel 152.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 152 aufgehoben.

Artikel 170. Niemand darf in die Wohnung eines Eingesessenen ohne dessen Wissen treten, als aufgrund des Auftrags einer Macht, die durch Gesetz für befugt erklärt wird und gemäß den dabei bestimmten Formen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 170 umnummeriert zum Artikel 168.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 168 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 153. Niemand darf die Wohnung eines Eingesessenen ohne dessen Wissen betreten, als aufgrund des Auftrags einer Macht, die durch Gesetz für befugt erklärt und diesen Auftrag gibt und gemäß den gesetzlich bestimmten Formen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 153 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 158. Das Betreten einer Wohnung gegen den Willen der Bewohner ist allein in den durch das Gesetz bestimmten Fällen erlaubt, kraft eines besonderen oder allgemeinen Auftrags einer durch das Gesetz angewiesenen Macht.
Das Gesetz regelt die Formen, woran die Ausführung dieser Befugnisse gebunden ist."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 158 umnummeriert zum Artikel 159.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 159 umnummeriert zum Artikel 165.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 165 umnummeriert zum Artikel 172.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 12 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 154. Das Geheimnis der der Post oder anderen öffentlichen Einrichtungen des Verkehrs anvertrauten Briefe ist unantastbar, vorbehaltlich in den gesetzlich umschriebenen Fällen im Auftrage eines Richters."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 154 umnummeriert zum Artikel 159.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 159 umnummeriert zum Artikel 160.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 160 umnummeriert zum Artikel 166.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 166 umnummeriert zum Artikel 173.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 13 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 171. Für keine Missetat kann die Strafe der Konfiskation der Güter der Schuldigen verhängt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 171 umnummeriert zum Artikel 169.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 169 umnummeriert zum Artikel 155.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 155 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 160. Für kein Verbrechen kann die Strafe der allgemeinen Konfiskation der Güter der Schuldigen verhängt werden."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 160 umnummeriert zum Artikel 161.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 161 umnummeriert zum Artikel 167.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 167 umnummeriert zum Artikel 174.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 172. In allen Strafurteilen, das zu Lasten eines Beschuldigten geschieht, muß die Missetat ausgedrückt und umschrieben werden und die Artikel des Gesetzes, auf welchen das Urteil begründet ist.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 172 umnummeriert zum Artikel 170.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 170 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 156. Alle Urteile müssen die Gründe, auf denen sie beruhen, und in Strafsachen die Artikel der Gesetze, auf denenn die Verurteilung beruht, enthalten und mit offenen Türen ausgesprochen werden.
Die Gerichtssitzungen sind öffentlich, vorbehaldlich der Sonderbestimmungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit, die durch Gesetz festgestellt werden.".

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 156 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 161. Alle Urteile müssen die Gründe, auf denen sie beruhen, beinhalten und in Strafsachen die gesetzlichen Vorschriften, auf denen die Verurteilung beruht, angeben.
Die Urteilsverkündung erfolgt bei offenen Türen.
Vorbehaltlich der durch das Gesetz bestimmten Ausnahmen sind die Gerichtssitzungen öffentlich.
Der Richter kann im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit von diesen Regeln abweichen."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 161 umnummeriert zum Artikel 162 und folgender Absatz wurde angefügt:
"Für die durch Gesetz angewiesenen strafbaren Handlungen kann auch von den Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes abgewichen werden."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 162 umnummeriert zum Artikel 168.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 168 umnummeriert zum Artikel 175.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 121 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 173. Alle Zivilurteile müssen die Gründe auf denen sie erlassen werden, beinhalten.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 173 umnummeriert zum Artikel 171.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 171 aufgehoben.

Artikel 174. Alle Urteile werden mit offenen Türen ausgesprochen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 174 umnummeriert zum Artikel 172.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 172 aufgehoben.

Zweiter Abschnitt - Von dem Hohen Rat, den Höfen und den Gerichten

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der Zweite Abschnitt folgende Überschrift

"Zweiter Abschnitt - Von dem Hohen Rat und den richterlichen Kollegien"

Durch Gesetz vom 6. November 1887 erhielt der Zweite Abschnitt folgende Überschrift

"Zweiter Abschnitt - Von der richterlichen Macht"

Artikel 175. Es besteht für das ganze Reich ein oberster Gerichtshof unter dem Namen Hoher Rat der Niederlande.

Die Mitglieder desselben werden so weit als möglich aus allen Provinzen genommen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 175 umnummeriert zum Artikel 173 und beide Absätze wurden zusammengefaßt.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 173 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 157. Es besteht für das ganze Reich ein oberster Gerichtshof unter dem Namen Hoher Rat der Niederlande, wobei die Mitglieder durch den König aus einem Vorschlag gemäß Artikel 158 ernannt werden.".

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 157 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 162. Es besteht ein oberster Gerichtshof unter dem Namen Hoher Rat der Niederlande, wobei die Mitglieder durch den König in Übereinstimmung mit den folgenden Artikeln ernannt werden."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 162 umnummeriert zum Artikel 163.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 163 umnummeriert zum Artikel 169.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 169 umnummeriert zum Artikel 176.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 118 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 176. Der Fall einer Vakanz wird durch den Hohen Rat der zweiten Kammer der Generalstaaten zur Kenntnis gegeben, die, zur Wiederbesetzung derselben, eine Nomination von drei Personen an den König bringen soll, der einen daraus zu erwählen hat. Der König ernennt den Präsidenten aus den Mitgliedern des Hohen Rates und hat die direkte Anstellung des Generalstaatsanwalts vorzunehmen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 176 umnummeriert zum Artikel 174.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 174 umnummeriert zum Artikel 158 und die Worte "drei Personen" wurde ersetzt durch: "fünf Personen" und die Worte "direkte Anstellung" wurde ersetzt durch: "unmittelbare Anstellung".

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 158 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 163. Der Fall einer Vakanz wird durch den Hohen Rat der Zweiten Kammer der Generalstaaten zur Kenntnis gegeben, die, zur Wiederbesetzung derselben, einen Vorschlag von drei Personen an den König zu bringen, der einen daraus zu erwählen hat.
Der König ernennt den Präsidenten und den Vizepräsidenten aus den Mitgliedern des Hohen Rates."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 163 umnummeriert zum Artikel 164.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 164 umnummeriert zum Artikel 170.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 170 umnummeriert zum Artikel 177.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 117 Absatz 1 und 118 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 177. Die Mitglieder der Generalstaaten, die Vorstände der Departements der allgemeinen Verwaltung, die Mitglieder des Staatsrates und die Kommissare des Königs in den Provinzen stehen vor dem Hohen Rat wegen aller Vergehen, die sie während der Dauer ihrer Funktionen begangen haben. Wegen Vergehen, die sie bei der Ausführung dieser Funktionen begangen haben, können sie nicht eher verfolgt werden, denn nachdem durch die Versammlung der Generalstaaten audrücklich die Verfolgung genehmigt wurde.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 177 umnummeriert zum Artikel 175.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 175 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 159. Die Mitglieder der Generalstaaten, die Vorstände der ministeriellen Departements, die Generalgouverneure oder die hohen Beamten unter einem anderen Namen, mit der gleichen Gewalt bekleidet, in den Kolonien oder Besitzungen des Reichs in anderen Weltteilen, die Mitglieder des Staatsrates und die Kommissare des Königs in den Provinzen, stehen wegen Amtsverbrechen zur Verfolgung  entweder auf Antrag des Königs oder auf Antrag der Zweiten Kammer, vor dem Hohen Rat."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 159 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 164. Die Mitglieder der Generalstaaten, die Vorstände der ministeriellen Departements, die Generalgouverneure oder die hohen Beamten unter anderen Namen, mit der gleichen Gewalt bekleidet, in den Kolonien oder Besitzungen des Reichs in anderen Weltteilen, die Mitglieder des Staatsrates und die Kommissare des Königs in den Provinzen, stehen wegen Amtsverbrechen in den betreffenden Fällen, auch nach ihrem Ausscheiden, vor dem Hohen Rat zur Verfolgung entweder auf Antrag des Königs oder auf Antrag der Zweiten Kammer.
Das Gesetz kann bestimmen, daß noch andere Beamten und Mitglieder der hohen Kollegien wegen Amtsverbrechen vor dem Hohen Rat stehen."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 164 umnummeriert zum Artikel 165 und die Worte "die Generalgouverneure oder die hohen Beamten unter anderen Namen, mit der gleichen Gewalt bekleidet, in den Kolonien oder Besitzungen des Reichs in anderen Weltteilen" ersetzt durch: "die Generalgouverneure von Niederländisch-Indien und die Gouverneure von Surinam und von Curaçao".

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 165 umnummeriert zum Artikel 171.

Durch Gesetz vom 3. September 1948 wurden im Artikel 171 die Worte "die Generalgouverneure von Niederländisch-Indien und die Gouverneure von Surinam und Curaçao" ersetzt durch: "die Generalgouverneure von Indonesien und die Gouverneure von Surinam und den Niederländischen Antillen"

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 171 umnummeriert zum Artikel 178.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 178 Absatz 1 die Worte "die Generalgouverneure von Indonesien und die Gouverneure von Surinam und den Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "die Gouverneure von Surinam, den Niederländischen Antillen und von Niederländisch-Neuguinea"

Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurden im Artikel 178 Absatz 1 die Worte "die Gouverneure von Surinam, den Niederländischen Antillen und von Niederländisch-Neuguinea" ersetzt durch: "die Gouverneure von Surinam und den Niederländischen Antillen"

Durch Neufassung 1983 als Artikel 119 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 178. Durch Gesetz wird näher bestimmt, welche anderen Beamte und Mitglieder von hohen Kollegien, wegen Missetaten durch sie während der Dauer ihrer Funkionen begangen haben, vor dem Hohen Rat steht.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 178 umnummeriert zum Artikel 176.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 176 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 160. Das Gesetz bestimmt, welche anderen Beamten und Mitglieder von hohen Kellegien vor dem Hohen Rat stehen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 160 aufgehoben (siehe Artikel 164 Absatz 2 in der Fassung von 1887).

Artikel 179. Der Hohe Rat urteilt über alle Klagen, worin der König, die Mitglieder seines Königlichen Hauses oder der Staat als Beklagte angesprochen werden, mit Ausnahme der Realklagen, die vom ordentlichen Richter behandelt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 179 umnummeriert zum Artikel 177.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 177 umnummeriert zum Artikel 161.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 161 aufgehoben.

Eine für 1815 absolut ungewöhnliche Bestimmung, daß der König angeklagt werden kann; erst 1848 wurde im Artikel 53 bestimmt, daß der König unverletzlich ist, 1887 wurde das Klagerecht gegen den König verfassungsrechtlich gestrichen.

Artikel 180. Der Hohe Rat hat die Aufsicht über den geregelten Lauf und die Erledigung der Rechtssachen, sowie über die Anwendung der Gesetze durch alle Höfe und Gerichte, und kann gemäß den Bestimmungen eines Gesetzes, das deshalb erlassen wird, diesen widersprechende Handlungen, Dispositionen und Urteile vernichten und außer Wirkung stellen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 180 umnummeriert zum Artikel 178.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 178 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 162. Der Hohe Rat hat die Aufsicht über den geregelten Lauf und die Erledigung der Rechtssachen, als auch über die Anwendung der Gesetze durch alle richterlichen Kollegien. Er kann gemäß den Bestimmungen eines Gesetzes, das deshalb erlassen wird, ihre Handlungen, Entscheidungen und Urteile, wenn diese den Gesetzen widersprechen, vernichten und außer Wirkung stellen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 162 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 165. Der Hohe Rat hat die Aufsicht über den geregelten Lauf und die Erledigung der Rechtssachen, als auch über die Anwendung der Gesetze durch die Mitglieder der richterlichen Macht.
Er kann gemäß den Bestimmungen eines Gesetzes, das deshalb erlassen wird, ihre Handlungen, Entscheidungen und Urteile, wenn diese den Gesetzen widersprechen, vernichten und außer Wirkung stellen, vorbehaltlich der durch das Gesetz festgestellte Ausnahmen.
Die übrigen Befugnisse des Hohen Rates werden durch ein Gesetz geregelt."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 165 umnummeriert zum Artikel 166 und dem Absatz 1 wurden folgende Worte angefügt: "und durch Personen, die in Artikel 156 genannt sind."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 166 umnummeriert zum Artikel 172 und der Hinweis auf den "Artikel 156" wurde ersetzt durch: "Artikel 162".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 172 umnummeriert zum Artikel 179 und der Hinweis auf den "Artikel 162" wurde ersetzt durch: "Artikel 169".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 118 Absatz 2 und 3 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 181. An den Hohen Rat wird gegen alle Entscheidungen berufen, welche in erster Instanz vor dem Provinzialgerichtshof verhandelt wurden, nach den Bestimmungen, die hierfür durch Gesetz erlassen werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 181 umnummeriert zum Artikel 179.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 179 aufgehoben.

Artikel 182. In jeder Provinz gibt es einen Gerichtshof, der durch Gesetz ein Hof über mehr als eine Provinz gestellt werden kann. Im Falle einer Vakanz wird durch die Provinzialstaaten eine Nomination von drei Personen zur Wiederbesetzung derselben, an den König gebracht, der einen daraus zu erwählen hat.

Der König ernennt de Präsidenten dieser Höfe aus den Mitgliedern,  und hat die direkte Anstellung des Generalstaatsanwalts vorzunehmen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 182 umnummeriert zum Artikel 180.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 180 aufgehoben.

Artikel 183. Die Leitung der Kriminaljustiz wird ausschließlich den Provinzialgerichtshöfen und Gerichten anvertragt, deren Errichtung für notwendig befunden wird.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 183 umnummeriert zum Artikel 181.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 181 aufgehoben.

Artikel 184. Die Ziviljustiz wird durch die Provinzialgerichtshöfe und die Zivilgerichte ausgeführt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 184 umnummeriert zum Artikel 182.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 182 aufgehoben.

Artikel 185. Die Zusammensetzung der Provinzialgerichtshöfe, der Kriminal- und Zivilgerichtshöfe, ihre Benennung, ihr Gerichtsbezirk, sowie als die Gewalt der Generalstaatsanwälte, Hoofd-officieren en Baljuwen, wird durch ein Gesetz bestimmt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 185 umnummeriert zum Artikel 183.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 183 aufgehoben.

Artikel 186. Die Mitglieder und Minister des Hohen Rates, der Provinzialgerichtshöfe und der Kriminalgerichte, sowie die Generalstaatsanwälte und Hoofd-officieren derselben, werden auf Lebenszeit ernannt.

Das Gesetz regelt die Dauer der Funktion der anderen Richter und richterlichen Beamten.

Kein Richter kann während der bestimmten Dauer seiner Funktion, von seinem Posten entlassen werden, als durch eigenen Verzicht oder durch richterliches Urteil.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 186 umnummeriert zum Artikel 184.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 184 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 163. Die Mitglieder und der Generalstaatsanwalt beim Hohen Rat, die Mitglieder der Gerichtshöfe, zoo die er zijn, und von den Gerichten der ersten Instanz, werden auf Lebenszeit ernannt.
Alle diese und solche, die für eine bestimmte Dauer ernannt sind, können durch richterlichen Ausspruch abgesetzt oder entlassen werden, und zwar in den Fällen, in denen das Gesetz es bestimmt. Sie können nach eigenem Verzicht durch den König entlassen werden."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 163 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 166. Die Mitglieder der richterlichen Macht werden durch den König ernannt.
Die Mitglieder der richterlichen Macht, die mit der Rechtsprechung beauftragt sind, und der Generalstaatsanwalt beim Hohen Rat werden auf Lebenszeit ernannt.
Sie können durch Ausspruch des Hohen Rates in den in durch Gesetz bestimmten Fällen abgesetzt oder entlassen werden.
Sie können nach eigenem Verzicht durch den König entlassen werden.
Sofern ein Kollegium mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit in höchster Instanz für das Reich beauftragt wurde, ist der erste, zweite, dritte und vierte Absatz dieses Artikels auf deren Mitglieder anwendbar.
Sie können auf die Weise und in den Fällen abgesetzt oder entlassen werden, die durch Gesetz bestimmt sind.
Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf diejenigen, die ausschließlich mit der Rechtsprechung über Personen beauftragt sind, die zur See- und Landstreitmacht oder zu einigen anderen bewaffneten Gewalten gehören oder mit der Entscheidung in Disziplinarsachen."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 166 umnummeriert zum Artikel 167, nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"Das Gesetz kann bestimmen, daß ihnen mit Erreichung eines bestimmten Alters die Entlassung gewährt wird."
und im Absatz 4 wurden die Worte "und vierte Absatz" wurde ersetzt durch: "und fünfte Absatz".

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 167 umnummeriert zum Artikel 173.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 173 umnummeriert zum Artikel 180.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 180 Absatz 8 wurden die Worte "die zu den See- und Landstreitmacht oder zu einigen anderen bewaffneten Gewalten" ersetzt durch: "die zur Kriegsstreitmacht gehören".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 118 Absatz 2 und 3 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 187. Das Gesetz regelt die Gerichtsbarkeit wegen Streitigkeiten und Übertretungen in Angelegenheiten aller Steuern ohne Unterschied.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 187 umnummeriert zum Artikel 185.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 185 aufgehoben.

Artikel 188. Das Kriegsvolk zu Wasser und zu Lande wird wegen allen Delikten, die durch sie begangen werden, vor Kriegsräte und einen Hohen Militärgerichtshof gemäß den Bestimmungen, die durch Gesetz festgestellt werden, gestellt.

Dieser Gerichtshof soll aus einer gleichen Anzahl Rechtsgelehrten, Seeoffizieren und Landoffizieren bestehen, die auf Lebenszeit durch den König ernannt werden.

Der Präsident soll allzeitig ein Rechtsgelehrter sein.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 188 umnummeriert zum Artikel 186.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 186 aufgehoben.

Artikel 189. Das Kriegsvolk zu Wasser und zu Lande ist, betreffend aller bürgerlichen Sachen den Zivilrichtern unterworfen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 189 umnummeriert zum Artikel 187.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 187 aufgehoben.

Sechstes Hauptstück - Von der Religion (Godsdienst)

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde das Sechste Hauptstück umnummeriert und Achtes Hauptstück.

Artikel 190. Die vollkommene Freiheit aller religiösen Überzeugungen wird Jedermann garantiert.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 190 umnummeriert zum Artikel 188.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 188 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 164. Jeder kann seine religösen Meinungen mit vollkommener Freiheit bekennen, vorbehaltlich des zum Schutz der Gesellschaft und ihrer Mitglieder gegen deren Übertretung erlassenen Strafgesetzes."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 164 umnummeriert zum Artikel 167.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 167 umnummeriert zum Artikel 168.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 168 umnummeriert zum Artikel 174.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 174 umnummeriert zum Artikel 181.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 6 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 191. Allen bestehenden Religionsgemeinschaften im Königreich wird der gleicher Schutz verliehen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 191 umnummeriert zum Artikel 189.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 189 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 165. Allen Kirchen im Königreich wird der gleiche Schutz verliehen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 165 umnummeriert zum Artikel 168.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 168 umnummeriert zum Artikel 169.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 169 umnummeriert zum Artikel 175.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 175 umnummeriert zum Artikel 182.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 6 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 192. Die Bekenner der verschiedenen Religionen genießen alle dieselben bürgerlichen und politischen Rechte und haben gleichen Anspruch auf die Bekleidung von Würden, Ämtern und Stellungen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 192 umnummeriert zum Artikel 190.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 190 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 166. Die Bekenner der verschiedenen Religionen genießen dieselben bürgerlichen und Bürgerschaftsrechte und haben gleichen Anspruch auf die Bekleidung von Würden, Ämtern und Stellungen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 166 umnummeriert zum Artikel 169.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 169 umnummeriert zum Artikel 170.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 170 umnummeriert zum Artikel 176.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 176 umnummeriert zum Artikel 183.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 3 und 4 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 193. Keine öffentlichen Veranstaltungen einer Religion kann behindert werden, als im Falle, daß dieselbe die öffentliche Ordnung oder veiligkeit stören können sollte.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 193 umnummeriert zum Artikel 191.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 191 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 167. Alle öffentlichen religiösen Veranstaltungen innerhalb von Gebäuden und geschlossenen Plätzen wird zugelassen, vorbehaltlich der notwendigen Maßregeln zur Sicherung der öffentlichen Ruhe und Ordnung.
Unter derselben Bedingung bleiben die öffentlichen religiösen Veranstaltungen außerhalb der Gebäude und geschlossenen Plätzen gestattet, wenn sie denn nach den Gesetzen und Reglements zugelassen sind."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 167 umnummeriert zum Artikel 170.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 170 umnummeriert zum Artikel 171.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 171 umnummeriert zum Artikel 177.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 177 umnummeriert zum Artikel 184.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 3 und 4 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 194. Die Gehälter, Pensionen oder anderen Einkommen, von welcher Art auch immer, die durch die verschiedenen Religionsgemeinschaften oder deren Dienern bezogen werden, bleiben diesen Gemeinschaften garantiert.

An die Diener, welche bis jetzt nichts aus dem öffentlichen Schatz erhalten oder ein nicht ausreichendes Gehalt genießen, kann ein Gehalt gewährt oder das bestehende vermehrt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 194 umnummeriert zum Artikel 192.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 192 umnummeriert zum Artikel 168.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 168 umnummeriert zum Artikel 171.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 171 umnummeriert zum Artikel 172.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 172 umnummeriert zum Artikel 178.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 178 umnummeriert zum Artikel 185.

Durch Neufassung 1983 als Zusatzartikel IV fortbestehend.

Artikel 195. Der König sorgt dafür, daß zugestandenen Zahlungen, die der öffentlichen Religion aus dem öffentlichen Schatz bezahlt werden, zu keinem anderen Zweck verwendet werden, als für den, für den diese bestimmt sind.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 195 umnummeriert zum Artikel 193.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 193 aufgehoben.

Artikel 196. Der König sorgt dafür, daß kein Gottesdienst in der freien Ausübung, die ihm die Verfassung zusichert, gestört werde.

Er sorgt ferner dafür, daß alle Religionsgemeinschaften sich innerhalb der Grenzen des Gehorsams an die Gesetze des Staates halten.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 196 umnummeriert zum Artikel 194.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 194 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 169. Der König wacht darüber, daß alle Kirchen sich innerhalb der Grenzen der Gehorsamkeit an die Gesetze des Staates halten."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 169 umnummeriert zum Artikel 172.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 172 umnummeriert zum Artikel 173.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 173 umnummeriert zum Artikel 179.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 179 umnummeriert zum Artikel 186.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 170. Die Vermittlung der Regierung ist nicht erforderlich bei den Briefwechseln zwischen den Häuptern der verschiedenen Kirchen, noch, vorbehaltlich der Verantwortlichkeit gemäß dem Gesetz, bei der Verkündung von kirchlichen Vorschriften."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 170 umnummeriert zum Artikel 173.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 173 umnummeriert zum Artikel 174.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 174 umnummeriert zum Artikel 180.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 180 umnummeriert zum Artikel 187.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Siebentes Hauptstück - Von den Finanzen

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde das Siebente Hauptstück umnummeriert und Neuntes Hauptstück.

Artikel 197. Keine Steuern können zugunsten des öffentlichen Schatzes erhoben werden, als kraft eines Gesetzes.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 197 umnummeriert zum Artikel 195.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 195 umnummeriert zum Artikel 171.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 171 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 174. Keine Steuern können zugunsten der Reichskasse erhoben werden, als kraft eines Gesetzes.
Diese Bestimmung ist auch anzuwenden auf Gebühren für den Gebrauch von Reichs-Werken und -Einrichtungen, soweit die Regelung der Gebühren nicht dem König vorbehalten ist."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 174 umnummeriert zum Artikel 175.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 175 umnummeriert zum Artikel 181.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 181 umnummeriert zum Artikel 188.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 104 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 198. Es können keine Privilegien in Bezug auf Steuern verliehen werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 198 umnummeriert zum Artikel 196.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 196 umnummeriert zum Artikel 172.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 172 umnummeriert zum Artikel 175.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 175 umnummeriert zum Artikel 176.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 176 umnummeriert zum Artikel 182.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 182 umnummeriert zum Artikel 189.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 199. Die Schulden werden zur Wahrung der Interessen der Gläubiger des Staates jährlich in Prüfung genommen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 199 umnummeriert zum Artikel 197.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 197 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 173. Die Verbindlichkeiten des Staates gegen seine Gläubiger wird garantiert. Die Schulden werden zur Wahrung der Interessen der Gläubiger des Staates jährlich in Prüfung genommen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 173 umnummeriert zum Artikel 176.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 176 umnummeriert zum Artikel 177.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 177 umnummeriert zum Artikel 183.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 183 umnummeriert zum Artikel 190.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 200. Gewicht und Gehalt der Münzen und der Wert derselben, wird durch ein Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 200 umnummeriert zum Artikel 198.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 198 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 174. Das Gewicht, das Gehalt und der Wert der Münzen wird durch ein Gesetz geregelt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 174 umnummeriert zum Artikel 177.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 177 umnummeriert zum Artikel 178.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 178 umnummeriert zum Artikel 184.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 184 umnummeriert zum Artikel 191.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 106 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 201. Die Aufsicht und die Sorge über die Sachen der Münze mit den Angelegenheiten dieser und den Entscheidungen der Streitfragen über Schrot, Korn (het allooi, essaai) und dergleichen, wird einem Kollegium unter dem Titel "Räte und Generalmeister der Münze", und zwar gemäß solchen Instruktionen, die durch ein Gesetz festgestellt werden sollen.

Bei Vakanzen bringt die zweite Kammer der Generalstaten eine Nomination von drei Personen an den König, welcher daraus erwählt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 201 umnummeriert zum Artikel 199.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 199 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 175. Die Aufsicht und die Sorge über die Sachen der Münze mit den Angelegenheiten dieser und den Entscheidungen der Streitigkeiten über Schrot, Korn  und dergleichen, wird durch ein Gesetz geregelt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 175 umnummeriert zum Artikel 178.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 178 umnummeriert zum Artikel 179.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 179 umnummeriert zum Artikel 185.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 185 umnummeriert zum Artikel 192.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 106 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 202. Es soll eine Allgemeine Rechnungskammer bestehen, welche die jährlichen Rechnungen der verschiedenen Departements der allgemeinen Verwaltung prüfen und verfügen mitsamt der Forderung nach gehöriger Rechnung und Verantwortung von allen besonderen Landeskörperschaften und anderen, alles gemäß solchen Instrutionen, die durch ein Gesetz festgestellt werden sollen.

Die Mitglieder dieser Rechnungskammer werden, so weit als möglich aus allen Provinzen genommen.

Bei Vakanzen bringt die zweite Kammer der Generalstaaten eine Nomination von drei Personen an den König, welcher eine daraus erwählt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 202 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 200. Es soll eine Allgemeine Rechnungskammer bestehen, welche die jährlichen Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen Departements der allgemeinen Verwaltung abzunehmen und zu verfügen, mitsamt der Forderung nach gehöriger Rechnung und Verantwortung von allen besonderen Landeskörperschaften und anderen, alles gemäß solchen Instruktionen, die durch ein gesetz festgestellt werden sollen.
Die Mitglieder dieser Rechnungskammer, deren Besoldung durch ein Gesetz geregelt wird, werden, so weit als möglich, aus allen Provinzen genommen und auf Lebenszeit ernannt.
Bei Vakanzen bringt die Zweite Kammer der Generalstaaten eine Nomination von drei Personen an den König, welcher daraus eine erwählt."

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 200 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 176. Es besteht eine Allgemeine Rechnungskammer, deren Zusammensetzung und Aufgaben durch ein Gesetz geregelt wird.
Beim Wegfallen einer Stelle in dieser Kammer bringt die Zweite Kammer der Generalstaaten eine Eingabe von drei Personen an den König, der daraus wählt.
Die Mitglieder der Rechnungskammer werden auf Lebenszeit ernannt. Ihre Besoldung wird durch ein Gesetz geregelt.
Artikel 163 Absatz 2 ist auf ihn anzuwenden."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 176 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 179. Es besteht eine Allgemeine Rechnungskammer, deren Zusammensetzung und Aufgaben durch ein Gesetz geregelt wird.
Beim Wegfallen einer Stelle in dieser Kammer bringt die Zweite Kammer der Generalstaaten einen Vorschlag von drei Personen an den König, der daraus ernennt.
Die Mitglieder der Rechnungskammer werden auf Lebenszeit ernannt.
Artikel 166 Absätze 3 und 5 ist auf ihn anzuwenden."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 179 umnummeriert zum Artikel 180 und der Hinweis auf den "Artikel 166 Absätze 3 und 5" wurde ersetzt durch: "Artikel 167 Absätze 3, 4 und 5".

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 180 umnummeriert zum Artikel 186 und der Hinweis auf den "Artikel 167" wurde ersetzt durch: "Artikel 173".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 186 umnummeriert zum Artikel 193 und der Hinweis auf den "Artikel 173" wurde ersetzt durch: "Artikel 180".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 76, 77 und 78 in geänderter Fassung fortgeltend.

Achtes Hauptstück - Von der Verteidigung

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde das Achtes Hauptstück umnummeriert und Zehntes Hauptstück.

Artikel 203. Das Tragen der Waffen zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Staates und der Verteidigung des Gebiets desselben bleibt, in Übereinstimmung mit den alten Gewohnheiten des Landes und im Geiste der Befriedung (Pacificatie) von Gent und den Grundsätzen der Union von Utrecht entsprechend, eine der ersten Pflichten aller Eingesessenen dieses Reiches.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 203 umnummeriert zum Artikel 201.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 201 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 177. Das Tragen der Waffen zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Staates und zur Verteidigung seines Gebiets, bleibt eine der ersten Pflichten aller Eingesessenen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 177 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 180. Alle Niederländer die dazu im Stande sind, sind verpflichtet, zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Reiches und zur Verteidigung seines Gebiets Dienst zu tun.
Auch an Eingesessene, die keine Niederländer sind, kann diese Pflicht auferlegt werden."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 180 umnummeriert zum Artikel 181.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 181 umnummeriert zum Artikel 187.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 187 umnummeriert zum Artikel 194.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 97 fortgeltend.

Artikel 204. Der König sorgt dafür, daß er zu allen Zeiten eine ausreichende Land- und Seemacht, durch freiwillige Anwerbung von Eingeborenen oder Fremden, beständig unterhalten werde, um in oder außer Europas, je nach dem es die Umstände erfordern, zu dienen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 204 umnummeriert zum Artikel 202.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 202 umnummeriert zum Artikel 178.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 178 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 181. Zum Schutz der Belange des Staates ist eine See- und eine Landstreitmacht, bestehend aus freiwillig Dienenden und aus Dienstpflichtigen.
Das Gesetz regelt die Kriegsdienstpflicht. Sie regelt auch die Verpflichtungen, die an diejenigen, die nicht zur See- und Landmacht gehören, in bezug der Landesverteidigung auferlegt werden können."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 181 umnummeriert zum Artikel 182.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 182 umnummeriert zum Artikel 188.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 188 umnummeriert zum Artikel 195.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 195 Absatz 1 die Worte "See- und eine Landstreitmacht" ersetzt durch: "Kriegsstreitmacht"

Durch Neufassung 1983 als Artikel 98 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 183. Durch Gesetz werden die Vorschriften erlassen, wenn wegen ernster Gewissensbedenken eine Freistellung vom Kriegsdienst gewährt wird."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 183 umnummeriert zum Artikel 189.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 189 umnummeriert zum Artikel 196.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 99 fortgeltend.

Artikel 205. Fremde Truppen werden nicht anders als in gemeinschaftlicher Überlegung des Königs und der Generalstaaten in Dienst genommen; die Bedingungen, die der König in dieser Angelegenheit, werden den Generalstaaten mitgeteilt, sobald Er es für geraten erachtet.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 205 umnummeriert zum Artikel 203.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 203 umnummeriert zum Artikel 179 und der zweite Halbsatz wurde gestrichen.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 179 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 182. Fremde Truppen werden nicht anders als kraft eines Gesetzes in Dienst genommen."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 182 umnummeriert zum Artikel 184.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 184 umnummeriert zum Artikel 190.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 190 umnummeriert zum Artikel 197.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 100 fortgeltend.

Artikel 206. Neben der stehenden See- und Landmacht besteht eine Nationalmiliz, die in Friedenszeiten jährlich um ein Fünftel entlassen wird.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 206 umnummeriert zum Artikel 204.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 204 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 180. Es besteht eine Nationalmiliz, soweit möglich aus Freiwilligen zusammengesetzt, um in der im Gesetz bestimmten Weise zu dienen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 180 aufgehoben und statt dessen wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 183. Die Dienstpflichtigen zur See sind zum Dienst in oder außer Europa verpflichtet. Mit dem durch ihn in den Kolonien und Besitzungen in anderen Weltteilen erfüllten Dienst, werden durch Gesetz Vorteile verbunden."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 183 umnummeriert zum Artikel 185 und die Worte "den Kolonien und Besitzungen in anderen Weltteilen" wurden ersetzt durch: "Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao".

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 185 umnummeriert zum Artikel 191.

Durch Gesetz vom 3. September 1948 wurden im Artikel 191 die Worte "Niederländisch-Indien, Suriname und Curaçao" wurden ersetzt durch: "Indonesien, Surinam und die Niederländischen Antillen"

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 191 umnummeriert zum Artikel 198.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 198 aufgehoben.

Artikel 207. Diese Miliz wird soweit als möglich, aus Freiwilligen genommen, und zwar auf die Weise, wie durch Gesetz bestimmt wird.

Beim Fehlen von ausreichend Freiwilligen, wird die Miliz durch Auslosung aus den Eingesessenen ergänzt, die am 1. Januar jedes Jahres unverheiratet sind, in ihr neunzehntes Jahr eingetreten sind und ihr dreiundzwanzigstes Lebensjahr noch nicht vollendet haben; diejenigen, die ihre Entlassung erhalten haben, können unter keinem Vorwand zu einem anderen Dienst gehen, als sich bei der Kommunalgarde (Schutterijen) zu melden, die nachher genannt wird.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 207 umnummeriert zum Artikel 205.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 205 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 181. Beim Fehlen von ausreichend Freiwilligen, wird die Miliz durch Auslosung aus den Eingesessenen ergänzt, die am 1. Januar eines jeden Jahres unverheiratet sind, in ihr zwanzigstes Jahr eingetreten sind. Die Einschreibung geschieht ein Jahr vorher."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 181 aufgehoben und statt dessen wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 184. Die Dienstpflichtigen zu Lande können nur mit ihrer Zustimmung in die Kolonien und Besitzungen des Reiches in anderen Weltteilen, gesandt werden."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 184 umnummeriert zum Artikel 186 und die Worte "in die Kolonien und Besitzungen des Reiches in anderen Weltteilen" wurden ersetzt durch: "nach Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao".

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 186 umnummeriert zum Artikel 192.

Durch Gesetz vom 27. Dezember 1946 erhielt der Artikel 192 folgende Fassung:
"Artikel 192. Die Dienstpflichtigen, die nicht unter den Artikel 191 fallen, können ohne ihre Zustimmung nicht anders als kraft eines Gesetzes nach Niederländisch-Indien, Surinam und den Niederländischen Antillen gesandt werden."

Durch Gesetz vom 3. September 1948 wurde im Artikel 192 die Bezeichnung "Niederländisch-Indien" ersetzt durch: "Indonesien".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 191 umnummeriert zum Artikel 199.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 199 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 182. Diejenigen, die auch in die Miliz eingezogen sind, werden, in Friedenszeiten, nach einem fünfjährigen Dienst entlassen.
Ist der Staat im Krieg oder in anderen außerordentlichen Umständen, so kann ein jährlich zu erneuerndes Gesetz, sie zu einem längeren Dienst verpflichten."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 182 aufgehoben.

Artikel 208. Die Miliz kommt zur gewohnten Zeit jährlich einmal zusammen, um während eines Monats oder daaromtrent sich an den Waffen zu üben; es bleibt dem König vorbehalten, um, wenn er es für des Reichs Belange für notwendig geraten erachtet, ein Viertel der gesamten Zahl zusammen zu behalten.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 208 umnummeriert zum Artikel 206.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 206 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 183. Die Miliz zu Lande kommt zur gewohnten Zeit jährlich einmal zusammen, um während nicht länger als sechs Wochen, sich an den Waffen zu üben; es bleibt dem König vorbehalten, um, wenn der König es für ratsam erachten mag, das Zusammenkommen ganz oder teilweise zu verschieben.
Der König kann einen Teil der Miliz, wie durch Gesetz bestimmt, zusammen behalten.
Die Einberufenen des laufenden Jahres können von der ersten Übung an höchstens zwölf Monate unter den Waffen gehalten werden."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 183 aufgehoben.

Artikel 209. Wenn es bei dringender Kriegsgefahr oder anderen außerordentlichen Umständen nötig sein mag, die gesamte Miliz einzuberufen und zusammen zu bleiben, sollen, wenn die Generalstaaten nicht versammelt sind, werden dieselben zur gleichen Zeit außerordentlich einberufen, und sie dann mit dem Stande der Dinge bekannt gemacht und es werden darüber weitere Maßregeln mit der Versammlung erlassen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 209 umnummeriert zum Artikel 207.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 207 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 184. Im Falle des Krieges oder anderer außergewöhnlichen Umständen kann der König die Miliz zu Lande, ob ganz oder zum Teil, außerordentlich einberufen.
Zur selben Zeit ruft der König die Generalstaaten zusammen, so daß ein Gesetz das Zusammenbleiben der Miliz soweit notwendig, bestimmt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 184 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 185. Sofern im Falle von Krieg, Kriegsgefahr oder anderen außerordentlichen Umständen die Dienstpflichtigen, die nicht im Dienst bei den Waffen sind, durch den König ganz oder zum Teil außerordentlich unter die Waffen gerufen werden, wird unverzüglich ein Gesetzesvorschlag an die Generalstaaten gebracht, um das Bleiben der Dienstpflichtigen unter den Waffen soweit notwendig zu bestimmen."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 185 umnummeriert zum Artikel 187.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 187 umnummeriert zum Artikel 193.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 193 umnummeriert zum Artikel 200.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 101 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 210. Die Miliz kann niemals und in keinem Fall in die Kolonien gesandt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 210 umnummeriert zum Artikel 208.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 208 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 185. Die Soldaten der Miliz zu Lande kann nicht anders als mit ihrer Zustimmung in die Kolonien und Besitzungen des Reichs in anderen Weltteilen gesandt werden."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 185 aufgehoben.

Artikel 211. Die Miliz kann niemals ohne die besondere Zustimmung der Generalstaaten außerhalb des Grenzen des Reiches gesandt werden, es sei denn augenblicklich dringender Gefahr, oder auch wenn die Garnisonsveränderungen die kürzeste Marschroute über fremden Boden führt. In diesen beiden Fällen gibt der König die von Ihm deswegen erteilten Befehle, sofern möglich, den Generalstaaten Kenntnis.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 211 umnummeriert zum Artikel 209.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 209 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 186. Ein Teil der Miliz kann für den Dienst zur See bestimmt werden, auf die Weise, wie durch das Gesetz bestimmt.
Für diesen Teil wird, vorbehaltlich anderer durch das Gesetz anerkannten Vorteile, eine kürzere Dienstzeit bestimmt.
Der vorige Artikel ist auf diese Seemiliz nicht anwendbar."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 186 aufgehoben.

Artikel 212. Alle Kosten für die Truppen des Staates werden aus dem öffentlichen Schatz entrichtet.

Die Einquartierungen und der Unterhalt des Kriegsvolks, die Transporte und Lieferungen, von welcher Art auch immer, die die Truppen des Königs oder die Festungen erhalten, können nicht zu lasten eines oder mehrerer Einwohner oder Gemeinden gelegt werden. Wenn durch unvorhergesehene Umstände solche Transporte oder Lieferungen von besonderen Personen oder Gemeinden gefordert werden, soll das Reich dieselben berechnen und nach dem durch Reglements bestimmten Tarif, entschädigen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 212 umnummeriert zum Artikel 210.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 210 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 187. Alle Kosten für die Truppen des Staates werden aus dem öffentlichen Schatz entrichtet.
Die Einquartierungen und der Unterhalt des Kriegsvolks, die Transporte und Lieferungen, von welcher Art auch immer, die von den Truppen des Königs oder die Festungen gefordert werden, können nicht anders als gegen Entschädigung nach den in Reglements bestmmten Tarifen zu Lasten einer oder mehrerer Einwohner oder Gemeinden verlangt werden.
Die Ausnahmen in Zeiten des Krieges regelt das Gesetz."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 187 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 186. Alle Kosten für die Truppen des Staates werden aus der Reichskasse entrichtet.
Die Einquartierungen und der Unterhalt des Kriegsvolks, die Transporte und Lieferungen, von welcher Art auch immer, die von den Truppen oder Verteidigungswerken des Reiches gefordert werden, können nicht anders als gemäß den allgemeinen, durch Gesetz festgestellten Regeln und gegen Entschädigung zu Lasten eines oder mehrerer Einwohner oder Gemeinden verlangt werden.
Die Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln für den Fall des Krieges, der Kriegsgefahr oder anderer außerordentlicher Umstände werden durch ein Gesetz festgestellt.
Ob Kriegsgefahr im Sinne der Landesgesetze, worin dieses Wort vorkommt, besteht, entscheidet der König."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 186 umnummeriert zum Artikel 188.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 188 umnummeriert zum Artikel 194.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 194 umnummeriert zum Artikel 201.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 102 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 213. In allen Landgemeinden, deren Bevölkerung innerhalb des geschlossenen Gebiets oder in den Gebäuden 2500 Seelen und darüber beträgt, werden wie früher Kommunalgarden (Schutterijen)zur Erhaltung der inneren Ruhe errichtet. Diese Kommunalgarden dienen in Zeiten des Krieges und einer Gefahr, gegen die Angriffe des Feindes. In anderen Gemeinden werden, in Zeiten des Friedens ruhende Kommunalgarden eingestellt werden, welche im Falle eines Krieges, gemeinsam mit den Übrigen als Landstrurm zur Verteidigung des Vaterlandes dienen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 213 umnummeriert zum Artikel 211.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 211 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 188. In den Gemeinden werden Kommunalgarden errichtet.
Sie dienen in der Zeit der Gefahr eines Krieges der Verteidigung des Vaterlandes und in allen Zeiten zur Erhaltung der inneren Ruhe."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 188 aufgehoben.

Artikel 214. Die Bestimmungen, welche durch den König zur Begrenzung der Anzahl und der Einrichtung der Miliz als hauptsächlich hinsichtlich der Kommunalgarden und des Landsturms betreffen, für notwendiger erachtet werdenGesetz soll die Bestimmungen feststellen, welche der König für die Organisation der Miliz, die Anzahl der Mitglieder derselben, die Kommunalgarde und den Landsturm nötig erachtet, sind Gegenstand eines durch Ihn vorgeschlagenen Gesetzes.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 214 umnummeriert zum Artikel 212.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 212 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 189. Die Stärke und die Einrichtung der Miliz und der Kommunalgarden werden durch Gesetz geregelt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 189 aufgehoben und an dessen Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 187. Zur Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit kann durch oder im Auftrag des Königs für jeden Teil des Gebiets des Reiches der Kriegszustand oder Belagerungszustand erklärt werden. Das Gesetz bestimmt die Art wie und die Fälle worin solches geschehen kann und regelt die Folgen.
Bei der Regelung kann bestimmt werden, daß die verfassungsmäßigen Befugnisse der bürgerlichen Gewalt hinsichtlich der öffentlichen Ordnung und Polizei ganz oder zum Teil auf die militärische Gewalt übergeht und daß die bürgerlichen Behörden den militärischen unterstellt werden.
Dabei kann weiter von den Artikeln 7, 9, 158 und 159 der Verfassung abgewichen werden.
Für den Fall von Krieg kann auch vom Artikel 156 Absatz 1 abgewichen werden."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 187 umnummeriert zum Artikel 189 und der Hinweis auf die "Artikel 7, 9, 158 und 159" sowie auf den "Artikel 156" wurde ersetzt durch: "Artikel 7, 9, 159 und 160" sowie "Artikel 157".

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 189 umnummeriert zum Artikel 195 und der Hinweis auf die "Artikel 7, 9, 159 und 160" sowie auf den "Artikel 157" wurde ersetzt durch: "Artikel 7, 9, 165 und 166" sowie "Artikel 163".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 195 umnummeriert zum Artikel 202 und der Hinweis auf die "Artikel 7, 9, 165 und 166" sowie auf den "Artikel 163" wurde ersetzt durch: "Artikel 7, 9, 172 und 173" sowie "Artikel 170".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 103 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom 3. September 1948 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 195a. Zur Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit kann unter außergewöhnlichen Umständen durch oder im Auftrag des Königs für jeden Teil des Reiches bestimmt werden, daß die verfassungsmäßigen Befugnisse von Organen der bürgerlichen Gewalt hinsichtlich der öffentlichen Ordnung und der Polizei ganz oder teilweise auf andere Organe der bürgerlichen Gewalt übergehen. Ein Gesetz bestimmt die Art wie und die Fälle worin solches geschehen kann und regelt die Folgen.
Das im Artikel 195 Absatz 3 Bestimmte ist hierbei anzuwenden."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 195a umnummeriert zum Artikel 203 und der Hinweis auf den "Artikel 195" wurde ersetzt durch: "Artikel 202".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 103 in geänderter Fassung fortgeltend.

Neuntes Hauptstück - Von der Wasserwirtschaft (Waterstaat)

Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt das Neunte Hauptstück folgende Überschrift:

"Neuntes Hauptstück - Von der Wasserwirtschaft und von besonderen Körperschaften mit Verordnungsbefugnis"

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde das Neuntes Hauptstück umnummeriert und erhielt folgende Überschrift:

"Elftes Hauptstück - Von der Wasserwirtschaft"

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 188. Das Gesetz regelt umfassend die Verwaltung der Wasserwirtschaft, deren Oberaufsicht und Aufsicht darin eingeschlossen, unter Beachtung der Vorschriften folgenden Artikeln dieses Hauptstücks."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 188 umnummeriert zum Artikel 190.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 190 umnummeriert zum Artikel 196.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 196 umnummeriert zum Artikel 204.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 133 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 215. Der König hat die Oberaufsicht über alles was die Wasserwirtschaft des Königreiches, die Wege und Brücken darin eingeschlosen, ohne Unterschied, ob die Kosten derselben aus dem öffentlichen Schatz bezahlt oder auf eine andere Weise gedeckt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 215 umnummeriert zum Artikel 213.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 213 umnummeriert zum Artikel 190.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 190 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 189. Der König hat die Oberaufsicht über alles was die Wasserwirtschaft betrifft, ohne Unterschied, ob die Kosten daran aus der Reichskasse bezahlt oder auf eine andere Weise gedeckt werden."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 189 umnummeriert zum Artikel 191.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 191 umnummeriert zum Artikel 197.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 197 umnummeriert zum Artikel 205.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 216. Der König läßt die allgemeine Verwaltung der Wasserwirtschaft, Wege und Brücken, auf die Weise ausüben, wie Er es am geschicktesten erachten wird.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 216 umnummeriert zum Artikel 214.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 214 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 191. Das Gesetz regelt die allgemeine und die besondere Verwaltung der Wasserwirtschaft in dem oben genannten Umfang."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 191 aufgehoben.

Artikel 217. Unbeschadet der Oberaufsicht, welche der König der allgemeinen Verwaltung über die Werke, welche auf Kosten der Kollegien, Gemeinden und Einzelnen unterhalten werden, erteilen kann, ist diese, nach den ihr vom König gegebenen Instruktionen, auch mit der Besorgung aller Wasserarbeiten an Seehäfen, Reeden, Dünen, Dämmen, Schleusen und anderen Werken, so wie aller solcher Wege und Brücken, deren Bau und Unterhalt, ob ganz oder teilweise zu Lasten des öffentlichen Schatzes erfolgt, beauftragt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 217 umnummeriert zum Artikel 215.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 215 aufgehoben.

Artikel 218. Wenn unter den am Ende des vorigen Artikels aufgezählten Werken einige sind, deren Verwaltung entweder aus einem weniger allgemeinen Interesse für den Staat, oder aus anderen Gründen zum Nutzen der Sache, besser und logischer den Staaten der Provinz, worin sie gelegen sind, ausgeführt werden können, soll dasselbe gehörig an die betreffenden Staaten, ob einzeln oder zusammen, mit der allgemeinen Ausführung beauftragt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 218 umnummeriert zum Artikel 216.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 216 aufgehoben.

Artikel 219. Der König bestimmt, nachdem er die Staaten der Provinz gehört und den Bericht des Staatsrates eingesehen hat, welche der Werke die sind, uit hoofde von gemelde onderscheiding, unter die gehörigen Staaten gestellt werden sollen, sowie die Art, auf welche die Unkosten dieser Werke bezahlt werden sollen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 219 umnummeriert zum Artikel 217.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 217 aufgehoben.

Artikel 220. Wenn Dämme, Schleusen oder andere Wasserwerke, die dazu bestimmt sind, die Gewässer im Meer- und Flußbette zurückzuhalten, auf Kosten von Kollegien, Gemeinden oder Privatpersonen unterhalten oder von ihnen geleitet werden, so hat die Verwaltung der Staaten die unmittelbare Aufsicht über diese Arbeiten. Sie sorgt dafür, daß der Bau oder die Wiederherstellung derselben dem allgemeinen Interesse nicht schade; sie gibt den Kollegien, Gemeinden und Provatpersonen alle in dieser Beziehung nötige Instruktionen.

Der König kann auch den Provinzialstaaten die unmittelbare Aufsicht über diese Werke aus Gründen der Nützlichkeit oder Paßlichkeit verleihen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 220 umnummeriert zum Artikel 218.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 218 aufgehoben.

Artikel 221. Die Provinzialstaaten haben die Aufsicht über alle anderen, im vorigen Artikel nicht begriffenen Wasserwerke, so wie über alle Kanäle, Schiffahrt, Seen, Gewässer, Wege und Brücken innerhalb ihrer Provinz, welche auf Kosten von Kollegien, Gemeinden oder Einzelpersonen gehen. Sie sorgen, daß diese Arbeiten gut und gehörig gebaut und unterhalten werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 221 umnummeriert zum Artikel 219.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 219 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 192. Die Provinzialstaaten haben innerhalb ihrer Provinzen die Aufsicht über alle Gewässer, Brücken, Wegen, Wasserwerken und Wassergenossenschaften; sie sind unter der Zustimmung des Königs befugt, die bestehenden Einrichtungen und Reglements der Wassergenossenschaften vorbehaltlich den Bestimmungen der zwei vorhergehenden Artikeln, zu verändern und neue festzustellen. Die Leitung dieser Wassergenossenschaften können an die Staaten Vorschläge darüber machen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 192 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 190. Die Staaten der Provinzen haben die Aufsicht über alle Wasserwirtschaftswerke, Wassergenossenschaften, Moorgenossenschaften und Moorpoldern. Gleichwohl kann das Gesetz die Aufsicht über bestimmte Werke auf andere übertragen.
Die Staaten sind befugt, mit Zustimmung des Königs, die bestehenden Einrichtungen und Reglements der Wassergenossenschaften, Moorgenossenschaften und Moorpoldern zu verändern, Wassergenossenschaften, Moorgenossenschaften und Moorpolder aufzuheben, neue einzurichten und neue Reglements für solche Einrichtungen festzustellen. Zur Veränderung der Einrichtungen oder Reglements können die Leitungen dieser Einrichtungen Vorschläge an die Staaten der Provinz machen."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 190 umnummeriert zum Artikel 192.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 192 umnummeriert zum Artikel 198.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 198 umnummeriert zum Artikel 206.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 222. Die Staaten haben innerhalb ihrer Provinz die Aufsicht und Gewalt über alle Hohen und andere "Heimratschaften" (Heemraadschappen), Gewässer, Wassergenossenschaften, Deich- und Polderverwaltungen und dergleichen andere Kollegien, wie sie auch genannt werden, unbeschadet jedoch der im Artikel 220 über die unmittelbare Aufsicht der Allgemeinen Leitung der Wasserwirtschaft über die dabei betreffenden Werke, die Gewässer in dem Meer- und Flußbette zurückhalten,  genannten Bestimmungen .

Die zuletzt gutgeheißenen Reglements dieser Kollegien, welche die Grundlage ihrer Einrichtungen ausmachen, sollen, vorbehaltlich jedoch des Rechts der Staaten, um darin unter Zustimmung des Königs zu verändern und ohne Einschränkung der Befugnis dieser Kollegien, den Staaten solche Änderungen darüber vorzuschlagen,  den Nutzen der Beteiligten vermehren und zum Ziel haben.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 222 aufgehoben.

Artikel 223. Die Staaten haben innerhalb ihrer Provinz die Aufsicht über alle Ausgrabung der Torfgruben, Stein- und Kohlenbrüche und andere Minen und Bergwerke, so wie über alle Wässerungen, Verdeichungen und Austrocknungen.

Der König kann aus Gründen der allgemeinen oder größeren Nützlichkeit dieser Werke die unmittelbare Aufsicht über dieselben der Allgemeinen Verwaltung der Wasserwirtschaft, Wege und Brücken übertragen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 223 umnummeriert zum Artikel 221.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 221 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 193. Die Staaten haben innerhalb ihrer Provinz die Aufsicht über alle Ausgrabungen der Torfgruben, Stein- und Kohlenbrüchen und anderen Minen und Bergwerken sowie über alle Wässerungen, Verdeichungen und Austrocknungen, vorbehaltlich der Befugnis des Königs, die  unmittelbaren Aufsicht darüber zu führen und an andere zu übertragen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 193 aufgehoben; an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 191. Die Verwaltungen der Wassergenossenschaften, Moorgenossenschaften und Moorpolder können gemäß Regeln, die durch Gesetz festgestellt werden, in haushaltlichen Belangen ihrer Einrichtungen Verordnungen erlassen."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 191 umnummeriert zum Artikel 193.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 193 umnummeriert zum Artikel 199.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 199 umnummeriert zum Artikel 207.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 133 Absatz 2 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 224. Wenn in Zukunft für einige der in diesem Hauptstück begriffenen Arbeiten Subsidien des Reichs bewilligt werden, so soll zu gleicher Zeit bestimmt werden, auf welche Weise die Leitung oder die Aufsicht über ein solches Werk ausgeführt werden soll.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 224 umnummeriert zum Artikel 222.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 222 aufgehoben.

Artikel 225. Die Einkünfte aus Wege, Brücken und Schleusengeldern ist ausschließlcih bestimmt zum Unterhalt und der Verbesserung dieser Wege, Brügen, Kanälen und befahrbaren Flüssen, wofür dieselben bezahlt werden; ist ein Überschuß vorhanden, so ist derselbe für Ausgaben derselben Art in derselben Provinz zu verwenden, mit Ausnahme derjenigen Gelder, welche auf den großen Kommunikationen des Königreichs erhoben  worden, wovon dieser Überschuß zum gleichen Zwecke überall dort verwendet werden, wo der König es gutfindet.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 225 umnummeriert zum Artikel 223.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 223 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 194. Das Gesetz kann an andere als in der Verfassung genannte Körperschaften die Verordnungsbefugnis erteilen."

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 194 an dieser Stelle aufgehoben (siehe aber Artikel 155 in der Fassung von 1938).

Zehntes Hauptstück - Vom Unterricht und der Armenverwaltung

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde das Neuntes Hauptstück umnummeriert und Zwölftes Hauptstück.

Artikel 226. Der öffentliche Unterricht ist ein beständiger Gegenstand der Fürsorge der Regierung. Der König läßt über den Zustand der oberen, mittlerern und Volksschulen jährlich den Generalstaaten einen ausführlichen Bericht zukommen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 226 umnummeriert zum Artikel 224.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 224 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 194. Der öffentliche Unterricht ist ein Gegenstand anhaltender Fürsorge der Regierung.
Die Einrichtung des öffentlichen Unterrichts wirt unter Achtung jeder Religion, durch Gesetz geregelt.
Es wird überall im Reich von Amts wegen Volksschulunterricht gegeben.
Die Erteilung des Unterrichts ist frei, vorbehaltlich der amtlichen Aufsicht, und, was den mittleren und Volksschulunterricht betrifft und unbeschadet der Prüfung der Fähigkeit und Sittlichkeit des Lehrers; das eine und das andere ist durch Gesetz zu regeln.
Der König läßt den Zustand der oberen, mittleren und Volksschulen jährlich den Generalstaaten einen ausführlichen Bericht zukommen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 194 umnummeriert zum Artikel 192.

Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der Artikel 192 folgende Fassung:
"Artikel 192. Der öffentliche Unterricht ist ein Gegenstand anhaltender Fürsorge der Regierung.
Die Erteilung des Unterrichts ist frei, vorbehaltlich der amtlichen Aufsicht, und, was die allgemeine Bildung durch Volksschul- wie durch den Mittelschulunterricht betrifft und unbeschadet der Prüfung der Fähigkeit und Sittlichkeit des Lehrers; das eine und das andere ist durch Gesetz zu regeln.
Der öffentliche Unterrichts wird unter Achtung jeder Religion, durch Gesetz geregelt.
In jeder Gemeinde wird von Amts wegen in einer genügenden Anzahl von Schulen ein öffentlicher, allgemeinbildender Volksschulunterricht gegeben. Gemäß den durch Gesetz festzustellenden Regeln kann zugelassen werden, von dieser Bestimmung abzuweichen, sofern die Möglichkeit, einen solchen Unterricht zu erhalten, gegeben ist.
Die Anforderungen, die an die Eignung des Unterrichts gestellt werden, der ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, werden, was den Privatunterricht anbelangt, unter Achtung der Richtungsfreiheit durch Gesetz geregelt.
Diese Anforderungen werden für den allgemeinbildenden Volksschulunterricht derart gestellt, daß die Eignung des ganz aus öffentlichen Mitteln finanzierten Privatunterrichts und des öffentlichen Unterrichts gleichermaßen garantiert wird. Bei der Regelung wird insbesondere die Freiheit des Privatunterrichts hinsichtlich der Wahl der Lehrmittel und der Anstellung der Lehrkräfte geachtet.
Der private allgemeinbildende Volksschulunterricht, der den gesetzlich festzulegenden Bedingungen entspricht, wird in demselben Verhältnis wie der öffentliche Unterricht aus öffentlichen Mitteln finanziert. Das Gesetz bestimmt die Bedingungen, unter denen für den privaten allgemeinbildenden Mittelschulunterricht und für den vorbereitenden höheren Unterricht Beiträge aus öffentlichen mitteln geleistet werden.
Der König läßt jährlich den Zustand dieses Unterrichts den Generalstaaten einen Bericht zukommen."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 192 umnummeriert zum Artikel 194.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 194 umnummeriert zum Artikel 200.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 200 umnummeriert zum Artikel 208.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 23 in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 227. Es ist jeder berechtigt, seine Gedanken und Gefühle durch den Druck als ein geeignetes Mittel zur Ausbreitung der Kenntnisse und Aufklärung zu veröffentlichen, außer daß es einige Vorgänge notwendig erscheinen lassen, den Verfasser, Drucker, Herausgeber und Verteiler für die Schriften verantwortlich zu machen, welche die Rechte der Gesellschaft oder einzelner Personen, bei der Inanspruchnahme dieser Rechte verletzen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 227 umnummeriert zum Artikel 225.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 225 an dieser Stelle aufgehoben (siehe aber Artikel 8 in der Fassung von 1848).

Artikel 228. Als eine Sache von hohem Belang wird auch die Armenverwaltung und die Förderung der Erziehung armer Kinder die anhaltende Fürsorge der Regierung anbefohlen. Der König läßt gleichfalls über das zu diesen Einrichtungen dienende, jährlich den Generalstaaten einen ausführlichen Bericht zukommen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 228 umnummeriert zum Artikel 226.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 226 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 195. Die Armenverwaltung ist Gegenstand der anhaltenden Fürsorge der Regierung und wird durch Gesetz geregelt. Der König läßt über das zu dieser Tätigkeit dienende jährlich den Generalstaaten einen ausführlichen Bericht zukommen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 195 umnummeriert zum Artikel 193.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 193 umnummeriert zum Artikel 196.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 196 umnummeriert zum Artikel 201.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 201 umnummeriert zum Artikel 209.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 20 in geänderter Fassung fortgeltend.

Elftes Hauptstück - Von Veränderungen und Zusätzen

Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt das Neunte Hauptstück folgende Überschrift:

"Elftes Hauptstück - Von Veränderungen"

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde das Elftes Hauptstück umnummeriert und Dreizehntes Hauptstück.

Artikel 229. Im Fall daß in der Zukunft einige Veränderungen oder Zusätze in der Verfassung nötig werden sollten, so muß diese Notwenidgkeit durch ein Gesetz ausgesprochen und die Veränderung oder der Zusatz selbst durch dieses bestimmt und angegeben werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 229 umnummeriert zum Artikel 227.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 227 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 196. Jeder Entwurf zur Veränderung der Verfassung gibt die vorgeschlagene Veränderung ausdrücklich an. Das Gesetz erklärt, daß der Grund besteht, den Entwurf, so wie er festgestellt ist, in Erwägung zu nehmen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 196 umnummeriert zum Artikel 194.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 194 umnummeriert zum Artikel 197.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 197 umnummeriert zum Artikel 202.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 202 umnummeriert zum Artikel 210.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 137 Absätze 1 und 2  in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 230. Dieses Gesetz wird an die Staaten der Provinzen gesandt, welche innerhalb der Frist, welche durch jenes Gesetz bestimmt ist, zu den ordentlichen Mitgliedern der zweiten Kammer der Generalstaaten eine gleiche Zahl außerordentlicher hinzufügt, die auf dieselbe Weise wie die ordentlichen ernannt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 230 umnummeriert zum Artikel 228.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 228 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 197. Nach der Verkündung dieses Gesetzes werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammer erwägen diesen Entwurf und können nicht anders als mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die ihnen in Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Gesetz vorgeschlagene Änderung annehmen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 197 umnummeriert zum Artikel 195.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 195 umnummeriert zum Artikel 198.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 198 umnummeriert zum Artikel 203.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 203 umnummeriert zum Artikel 211.

siehe aber Zusatzartikel VI in der Fassung von 1887.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 137 Absätze 3 und 4  in geänderter Fassung fortgeltend.

Artikel 231. In den Fällen, worin in Folge der Artikel 27, 44 und 46, die zweite Kammer der Generalstaaten gemäß  dieser Verfassung sich in doppelter Anzahl versammelt, so geschieht die Ernennung durch die Staaten der Provinzen, im Auftrag von dengenigen, die die königliche Gewalt ausüben.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 231 umnummeriert zum Artikel 229 und der Hinweis auf die "Artikel 27, 44 und 46" wurde ersetzt durch: "Artikel 26, 43 und 45".

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 229 aufgehoben (siehe aber Artikel 83 in der Fassung von 1887).

Artikel 232. Die zweite Kammer der Generalstaaten kann keinen Beschluß über eine Veränderung oder einen Zusatz zu der Verfassung fassen, wenn nicht zwei Drittel ihrer Mitglieder gegenwärtig sind.

Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefaßt.

Alle für die Abfassung der Gesetze vorgeschriebenen Regeln müssen befolgt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 232 umnummeriert zum Artikel 230.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 230 aufgehoben (siehe aber Artikel 197 in der Fassung von 1848).

Artikel 233. Keine Veränderung in der Verfassung und in der Erbfolge kann während einer Regentschaft vorgenommen werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 233 umnummeriert zum Artikel 231.

Durch Gesetz vom  11. Oktober 1848 wurde der Artikel 231 umnummeriert zum Artikel 198.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1884 erhielt der Artikel 198 folgende Fassung:
"Artikel 198. Während einer Regentschaft kann an der Thronfolge keine Änderung gemacht werden."

Diese Verfassungsänderung erfolgte unmittelbar, nachdem der dritte und letzte Sohn König Wilhelms III. gestorben war und als einziger Nachkomme die vierjährige Wilhelmina vorhanden war, um Verfassungsänderungen während einer langen Dauer der Regentschaft zu ermöglichen.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 198 umnummeriert zum Artikel 196.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 196 aufgehoben.

Artikel 234. Die Veränderungen und Zusätze zu der Verfassung, durch den König und die Generalstaaten festgestellt, werden feierlich verkündet und der allgemeinen Verfassung hinzugefügt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 234 umnummeriert zum Artikel 232.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 232 umnummeriert zum Artikel 199.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 199 umnummeriert zum Artikel 197.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 197 umnummeriert zum Artikel 199.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 199 umnummeriert zum Artikel 204.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 204 umnummeriert zum Artikel 212.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 139 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 212a. Der Text der Verfassung kann durch Gesetz mit dem Statut für das Königreich der Niederlande, wie es derzeit lautet oder nachfolgend lauten wird, in seiner derzeitigen Fassung in Einklang gebracht werden.
Die Artikel 210, 211 und 212 sind dabei nicht anwendbar."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 11. September 1956 wurde der Artikel 212a umnummeriert zum Artikel 213.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 142 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 205. Der Text der geänderten Verfassung wird durch den König bekannt gemacht, nachdem, soweit notwendig, die Hauptstücke, die Abschnitte jedes Hauptstücks, und die Artikel durchlaufend numeriert und Verweise geändert worden sind."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 205 umnummeriert zum Artikel 213.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 erhielt der Artikel 213 folgende Fassung:
"Artikel 213. Der Text der geänderten Verfassung wird durch den König bekannt gemacht. Die Hauptstücke, die Abschnitte jedes Hauptstücks, und die Artikel können durch Ihn durchlaufend numeriert werden; Er ändert, so notwendig, die Verweise."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom11. September 1956 wurde der Artikel 213 umnummeriert zum Artikel 214.

Die erste Neubekanntmachung (Tekstplaatsing) aufgrund dieses Artikels erfolgte durch Königlichen Beschluß vom 22. Juni 1953; seither erfolgt nach jedem Änderungsgesetz auch eine Neubekanntmachung des Verfassungstextes.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 141 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt (siehe aber Zusatzartikel I. und III. in der Fassung von 1848):
"Artikel 206. Die im Augenblick der Verkündung einer Änderungen der Verfassung bestehenden Behörden, verbindlichen Gesetze, Regelungen und Beschlüsse bleiben in Anwendung, bis daß sie durch andere gemäß der Verfassung ersetzt werden."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 206 umnummeriert zum Artikel 214.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom11. September 1956 wurde der Artikel 214 umnummeriert zum Artikel 215.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 141 in geänderter Fassung fortgeltend.

Durch Gesetz vom 3. September 1948 wurde an dieser Stelle folgendes Hauptstück mit Überschrift eingefügt:

"Vierzehntes Hauptstück. Besondere Bestimmungen zum Übergang zu einer neuen Rechtsordnung für die in Artikel 1 benannten Gebiete"

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde diese Überschrift gestrichen.

Durch Gesetz vom 3. September 1948 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Artikel 207. Für die in Artikel 1 benannten Gebiete soll, auf der Grundlage eines Abkommens van het reeds gepleegde en nog de plegen gemeen overleg met en tussen vertegenwoordigers van de bevolingen, een nieuwe rechtsorde worden gevestigd, waarbinnen deze gebieden de eigen belangen zelfstandig behartigen en op de voet von gelijkwaardigheid zijn verbonden tot verzorging von de gemenschapplijke belangen en tot wederkerige bijstand, een en ander onder waarborgen voor de rechtszekerheid, de fundamentele menselijke rechten en vrijheden, en deugdelijk bestuur."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 207 umnummeriert zum Artikel 215.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 216 aufgehoben.

Die "Neue Rechtsordnung" war nichts anderes als die Verleihung der inneren Autonomie an die Kolonien. Nachdem jedoch Indonesien, bis 1948 formal Niederländisch-Indien genannt, 1949 endgültig seine völkerrechtliche Unabhängigkeit erlangt hat (außer Niederländisch-Neuguinea) wurde diese neue Rechtsordnung durch das heute noch geltende "Königreichstatut" von 1954 ersetzt.

Durch Gesetz vom 3. September 1948 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Artikel 208. Bij de voorbereiding en vestiging von de nieuwe rechtsorde zal worden in acht genomen de uitkomst von het reeds gepleegde gemeen overleg, zuals deze in de volgende leden von dit artikel is omschreven.
Er zal een Unie worden gevormd, waarin als gelijkwaardige staaten deelnemen het in het vijfde lid bedoelde Koninkrjk en de Verenigde Staten von Indonesie. Indien de utkomst von het voortgezet gemeen overleg daaartoe leidt, treedt Nederland in de plaats von dit Koninkrijk.
De Kroon de Unie wordt gedragen door Hare Majesteit Köningin Wilhemlmina, Prinses van Oranje-Nassau, en bij opfolgigng foor Haar wettige opfolgers in de Kroon der Nederlanden.
De Unie zal door eigen organen, onverminderd hetgeen overingens ter vervulling von haar doelstellingen kan strekken, de samenwerking tussen de deelnemende staaten verwezenlijken in zake buitenlandse betrekkingen, defensie en voor zover nodig financien, alsmede nopens oderwerpen von economische en culutrele aard; sij zal de rechtszekerheid, de fundamentele menselijke rechten en vrijheden, en deugdelijk bestuur waaarborden. De Unie zal op eigen nam aan het internationaal rechtsverkeer deelnemen.
Nederland, Suriname en den Nederlandse Antillen vormen een Koninkrijk, waarvan de Kroon wordt gedragen door Hare Majesteit Koningin Wilhelmina, Prinses van Oranje-Nassau, en bij opvolging door Haar wettige opvolgers in de Kroon der Nederlanden. Nederland kan binnen de Unie rechtstreekse betrekkingen onderhouden mit de Verenigd Staten van Indonesie.
De Verenigde Staten von Indonesie zullen federatief zijn opgebouwd uit onderling gelijkwaardige deelstaten.
Voor zover enig deel von Indonesie niet gaat behoren tot de Vereinigde Staten van Indonesie, zullen den betrekkingen von dat gebiedsdeel tot deze Staten en tot het Koninkrijk, bedoeld in het vijfed lid von dit artikel, zuveel mogelijk in overeenstemming met de beginselen von dit Hoofdstuck afsonderlijk worden geregelt."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 208 umnummeriert zum Artikel 216.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 216 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 3. September 1948 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Artikel 209. Voor zover de overgang naar de nieuwe rechtsorde voorzieningen vordert, waarbij wordt afgeweken von de bepalingen van voorgaande hoofdstukken, worden deze getroffen bij de wet; de Kamers der Staten-Generaal kunnen het ontwerp von een zodanige wet niet aannemen dan met ten minste twee derden der uitgebrachte stemmen. Deze wet kann niet afwijken von de bepalingen van de eerste tot en met de vijfde afdeling von het Tweede Hoofdstuk en van het Dertiende Hoofdstuk."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 209 umnummeriert zum Artikel 217.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 217 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 3. September 1948 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
Artikel 210. De nieuwe rechtsorde komt, onverminderd het in het tweede lid bepaalde, tot stand door vrijwillige aanvarding langs democratische weg in elk der in artikel 1 genoemde grondgebieden; voor Nederland vindt daarbij artikel 209 overenkomstige toepassing.
Zij behoeft de bevestiging door Hare Majesteit Koningin Wilhelmina, Prinses van Oranje-Nassau, of Haar wettige opvolger in de Kroon der Nederlanden en wordt plechtig afgekondigd."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 210 umnummeriert zum Artikel 218 und der Hinweis auf den "Artikel 209" wurde ersetzt durch: "Artikel 217".

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 218 aufgehoben.

Zusatzartikel

Artikel I. Der König ist befugt, alle die Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, um die vorstehende Verfassung in allen ihren Teilen auf eine geregelte Weise und so früh als die Art der Dinge es zulassen, in Anwendung zu bringen; zu diesem Zweck soll er zuerst alle Kollegien und Beamte ernennen und anstellen, für welche andererseits die Anstellung oder der Vorschlag von der Verfassung anderen zuerkannt ist.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel I aufgehoben

Artikel II. Alle bestehenden Behörden bleiben fortbestehen und alle in Anwendung befindlichen Gesetze behalten ihre Kraft, bis darüber auf eine andere Weise verfügt wird.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel II umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel I. Alle bestehenden Behörden bleiben fortbestehen, bis daß sie durch andere gemäß dieser Verfassung ersetzt sind."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel I aufgehoben (siehe aber Artikel 206 in der Fassung von 1938).

Artikel III. Der erste Austritt der Mitglieder der zweiten Kammer der Generalstaaten soll am dritten Montag im Oktober des Jahres 1817 stattfinden.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel III aufgehoben.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel II. Das Gesetz regelt die Entschädigung, sie an solche zuzuerkennen sind, die durch oder im Gefolge der Veränderung der Verfassung Berechtigungen verlieren, die ihnen vorher übertragen waren."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel II aufgehoben.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel III. Die im Augenblick der Verkündung einer Änderungen der Verfassung verbindlichen Gesetze, Regelungen und Beschlüsse bleiben in Anwendung, bis daß sie durch andere gemäß der Verfassung ersetzt werden.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel III umnummeriert zum Artikel II.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel II aufgehoben (siehe aber Artikel 206 in der Fassung von 1938).

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel IV. Die herrschaftlichen Rechte betreffenden Vorschlagsrechte oder Anstellungen von Personen für öffentliche Ämter sind abgeschafft.
Die Aufhebung der übrigen herrschaftlichen Rechte und die Entschädigung der Eigentümer können durch Gesetz festgestellt und geregelt werden."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel IV umnummeriert zum Artikel III.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurden im Artikel III nach den Worten "für öffentliche" die Worte "oder kirchliche" eingefügt.

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel III umnummeriert zum Artikel I.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel V. Die Vorschläge
1. des Gesetzes zur Regelung des Wahlrechts und die Ernennung von afgevaardigden zur Ersten und Zweiten Kammer,
2. des Provinzial- und Gemeindegesetzes,
werden in der ersten Sitzung der Generalstaaten, die der Verkündung der Änderungen der Verfassung folgt, vorgelegt.
Die Gesetzentwürfe betreffend die Verantwortlichkeit der Minister, die neue richterliche Organisatione, den Unterricht und die Armenverwaltung, und zur Ausführung des Rechts zur Vereinigung und Versammlung, werden, so möglich, in derselben Sitzung und in jedem Fall nicht später als in der darauf folgenden vorgelegt.
Die Gesetze über die Führung der Regierung in den Kolonien und Besitzungen des Reichs in anderen Weltteilen werden binnen drei Jahren nach der Verkündung dieser Änderungen der Verfassung vorgeschlagen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel V aufgehoben.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel VI. Der erste Austritt eines Drittels der Mitglieder der Ersten Kammer der Generalstaaten soll am dritten Montag im September 1851 stattfinden; die der Hälfte der Mitglieder der Zweiten Kammer am dritten Montag im September 1850; beide gemäß einen Register, das durch Gesetz, in Artikel V. Nr. 1 bezeichnet, geregelt wird.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel VI aufgehoben.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel VII. (befaßte sich mit dem vorläufigen Wahlrecht; Fassung unbekannt)."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel VII aufgehoben.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel IV. Artikel 151 der Verfassung ist nicht anzuwenden in Bezug auf das Erdeholen (aardhaling), im Falle daß diese von Gründen genommen wird, welche mit der Verpflichtung zur Lieferung gegen oder ohne Vergütung, kraft der Gewohnheit oder Verordnung, sowie aus anderen Gründen, im Jahr 1886 belastet waren."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde im Artikel IV der Hinweis auf den "Artikel 151" ersetzt durch: "Artikel 152".

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel IV aufgehoben (siehe aber Artikel 158 letzter Absatz in der Fassung von 1938).

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel V. Der erste Absatz des Artikels 152 bleibt außer Anwendung, bis daß die gesetzliche Regelung in den Fällen, wenn keine Entschädigung im Fall der Vernichtung oder fortdauernde oder zeitliche Unbrauchbarmachung von Eigentum gewährt wird, in Anwendung treten wird."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde im Artikel V der Hinweis auf den "Artikel 152" ersetzt durch: "Artikel 153".

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel V zum Artikel II und der Hinweis auf den "Artikel 153" wurde ersetzt durch: "Artikel 159".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Hinweis auf den "Artikel 159" wurde ersetzt durch: "Artikel 166".

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel VI. Vorbehaltlich des Rechts des Königs, um die Kammern der Generalstaaten oder eine von diesen Kammern aufzulösen, bleiben die beiden Kammern so bestehen, als ob der Zeitpunkt der Verkündung der Gesetze, die Änderungen in der Verfassung beinhalten, auf den Tag der Eröffnung der neuen Kammern fallen. Sind vor diesem Tag Wahlen notwendig zur Wiederbesetzung von Sitzen, die durch Verzicht, Tod oder aus einem anderen Grund wegfallen, dann erfolgen diese übereinstimmend an dem Tag, der gemäß den geltenden Bestimmungen verkündet wird.  Der König bestimmt den Zeitpunkt der Eröffnung dieser neuen Kammern, der so kurz als möglich nach den Wahlen wie in Artikel IX bestimmt."

Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der Artikel VI folgende Fassung:
"Artikel VI. Vorbehaltlich des Rechts des Königs zur Auflösung, bleibt die Zweite Kammer der Generalstaaten so zusammengesetzt bestehen, als ob der Zeitpunkt der Verkündung der Gesetze, die Änderungen in der Verfassung beinhalten, auf den Tag der in der letzten Sitzung der öffentlichen Sitzung der Generalstaaten bestimmt wird. Sind vor diesem Tag Wahlen notwendig zur Wiederbesetzung von Sitzen, die durch Verzicht, Tod oder aus einem anderen Grund wegfallen, dann erfolgen diese unter Einschluß der Prüfung der Beglaubingungsschreiben gemäß den am Tag der vorgenommenen Verkündung bestehenden Wählerlisten und den geltenden Bestimmungen.  Der König bestimmt den Zeitpunkt der Eröffnung dieser neuen Kammern, der so kurz als möglich nach den Wahlen wie in Artikel XI bestimmt."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt der Artikel VI folgende Fassung:
"Artikel VI. Vorbehaltlich des Rechts des Königs zur Auflösung, bleibt die Erste Kammer der Generalstaaten so zusammengesetzt bestehen, als ob der Zeitpunkt der Verkündung der Gesetze, die Änderungen in der Verfassung beinhalten, auf den dritten Dienstag im September des Kalenderjahres festgelegt, der auf diese Verkündung folgt.
Sind vor diesem Tag Wahlen notwendig zur Wiederbesetzung von Sitzen, die, gemäß den am Tag der vorgenommenen Verkündung geltenden Bestimmungen, durch Verzicht, Tod oder aus eienm anderen grund wegfallen, dann erfolgend diese unter Einschluß der Prüfung der Beglaubigungsschreiben gemäß diesen Bestimmgen."

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel VI aufgehoben.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel VII. Unter Abweichung des Inhalts von Artikel II werden im Gesetz vom 4. Juli 1850 (Staatsblad a. 87), bis daß ein Gesetz darüber näher bestimmen wird, die folgenden Änderungen gemacht:
... (Fassung nicht bekannt)

Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der Artikel VII folgende Fassung:
"Artikel VII. Unter Abweichung des Inhalts von Artikel II werden im Wahlgesetz, bis daß ein Gesetz darüber näher bestimmen wird, die folgenden Änderungen gemacht:
... (Fassung nicht bekannt)"

Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt der Artikel VII folgende Fassung:
"Artikel VII. (Fassung nicht bekannt; Änderungen des Wahlgesetzes)"

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel VII aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. November 1917 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel VIII. Unter Abweichung des Inhalts von Artikel II werden im Provinzgesetz, bis daß ein Gesetz darüber näher bestimmen wird, die folgenden Änderungen gemacht:
... (Fassung nicht bekannt)"

Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt der Artikel VIII folgende Fassung:
"Artikel VIII. (Fassung nicht bekannt; Änderungen des Provinzgesetzes)"

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel VIII aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. November 1917 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel IX. Unter Abweichung des Inhalts von Artikel II werden im Gemeindegesetz, bis daß ein Gesetz darüber näher bestimmen wird, die folgenden Änderungen gemacht:
... (Fassung nicht bekannt)"

Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt der Artikel IX folgende Fassung:
"Artikel IX. (Fassung nicht bekannt; Änderungen des Gemeindegesetzes)"

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel IX aufgehoben.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel VIII. Nach der Verkündung von Gesetzen, die Änderungen der Verfassung beinhalten, heeft eene herziening plaats van de kiezerslijsten en van de lijsten der hoogstaangeslagenen, overeenkomstig de wet van 4 Julij 1850 (Staatsblad no. 37), gelijk zij bij artikel VII is gewijzigd.
Voor de herziening der kiezerslijsten worden de termijnen van artikel 1, sub c, en van artikel 7 dier wet gesteld op den 21sten dag na de bedoelde afkondiging. De kiezerslijsten worden vastgesteld uiterlijk op den 49sten en gesloten uiterlijk op den 77sten dag na die afkondiging.
Voor de herziening van de lijsten der hoogstaangeslagenen wordt de termijn van artikel 78 dier wet gesteld op den 49sten dag na bedoelde afkondiging. Zij worden vastgesteld uiterlijk op den 77sten en gesloten uiterlijk op den 105den dag na die afkondiging.
De eerstvolgende herziening van de kiezerslijsten en van de lijsten der hoogstaangeslagenen heeft plaats in 1889."

Durch Gesetz vom 29. November 1917 wurde der Artikel VIII umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel X. Nach der Verkündung von Gesetzen, die Änderungen der Verfassung beinhalten, heeft eene herziening plaats van de kiezerslijsten overeenkomstig de Kieswet, gelijk zij bij artikel VII is gewijzigd.
Voor de herziening van de kiezerslijsten worden de termijnen, genoemd in artikel 2, 8, derde (thans tweede) lid, 22 en 24 dier wet, gesteld ap den 21sten dag na de bedoelde afkondiging. De kiezerslijsten worden vastgesteld uiterlijk op den 49sten en definitief van kracht op den 103den dag na die afkondiging.
De termijnen in de artikelen 28, tweede en derde lid, 29, 30, 31 en 38 der Kieswet gesteld, worden berekend abof de dag der vaststelling was 22 Maart.
De eerstvolgende herziening van de kiezerslijsten heeft plaats in 1919.
De in artikel 131 der Gemeentewet bedoelde verkiezing blijft geschieden volgens de bepalingen welke gelden op den dag der in den aanhef bedoelde afkondiging, maar volgens de kiezerslijsten zooals deze nieuw worden vastgesteld."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel X aufgehoben.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel IX. Die Wahlen zu den neuen Kammern der Generalstaaten finden innerhalb von 4 Monaten nach der Verkündung statt."

Durch Gesetz vom 29. November 1917 wurde der Artikel IX umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel XI. Die Wahlen zu der neuen Zweiten Kammer der Generalstaaten finden innerhalb eines Jahres nach der Verkündung statt."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel XI aufgehoben.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel X. Der zweite Absatz des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1851 (Staatsblad No. 85) wird aufgehoben."

Durch Gesetz vom 29. November 1917 wurde der Artikel X aufgehoben.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel XI. An den Wahlen der Mitglieder der Provinzialstaaten und Gemeinderäte, die vor dem Abschluß der Wählerlisten, wie in Artikel VIII bestimmt, statt finden sollen, nehmen die Personen teil, deren Namen in den Wählerlisten vorkommen, die vor der Verkündung der Gesetze, die Änderungen der Verfassung beinhalten, gelten."

Durch Gesetz vom 29. November 1917 wurde der Artikel XI umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel XII. Die Provinzialstaaten und die Gemeineräte bleiben so zusammengesetzt bestehen, als ob der Zeitpunkt der Verkündung der Gesetze, die Änderungen in der Verfassung beinhalten, und zwar die Provinzialstaaten bis zum ersten Dienstag im Juli 1919, die Gemeinderäte bis zum ersten Dienstag im September desselben Jahres. An den bestimmten Tagen werden sie aufgelöst. Sind vor diesen Tagen Wahlen notwendig zur Wiederbesetzung von Sitzen, die durch Verzicht, Tod oder aus einem anderen Grund wegfallen, dann erfolgen diese unter Einschluß der Prüfung der Beglaubingungsschreiben gemäß den am Tag der vorgenommenen Verkündung bestehenden Wählerlisten und den geltenden Bestimmungen."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel XII aufgehoben.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel XII. Der König ist befugt, den Text der geänderten Verfassung bekannt zu machen und dabei in den Artikeln, welche auf einen anderen Artikel verweisen, die Änderungen der Zahlen anzubringen, welche notwendig erscheinen."

Durch Gesetz vom 29. November 1917 wurde der Artikel XII aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. November 1917 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel XIII. Binnen drei Jahren nach der Verkündung von Gesetzen, die Änderungen der Verfassung beinhalten, werden durch die König die notwendigen Gesetzesvorschläge zur Ausführung der vorgesehenen allgemeinbildenden Volksschulunterricht vorgelegt, wie er in Artikel 198 Absätze 4, 5, 6 und 7 der Verfassung bestimmt ist."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel XIII aufgehoben.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel X. De in artikel 181 der Gemeentewet bedoelde verkiezing blijft, totdat de wet daaromtrent nader zal hebben beschikt, geschieden volgens de bepalingen welke gelden op den dag der afkondiging van de wetten houdende verandering in de Grondwet, maar volgens de kiezerslijsten zooals deze nieuw worden vastgestelt."

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel X aufgehoben.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel XI. Die neue Erste Kammer der Generalstaaten kommt an dem Tage zusammen, an welchem gemäß Artikel VI die gegenwärtige Erste Kammer aufhört zu bestehen. Auf den ersten Dienstag im Juli des Jahres, an dem die neue Erste Kammer zusammenkommt, treten die Provinzialstaten ab."

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel XI aufgehoben.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel XII. Das im letzten Absatz des Artikels 90 der Verfassung genannte Gesetz kann keine Pensionen an Witwen und Waisen von ehemaligen Kammermitgliedern gewähren, die vor dem 1. Januar 1921 ausgetreten oder verstorben sind."

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel XII umnummeriert zum Artikel III und der Hinweis auf den "Artikel 90" wurde ersetzt durch: "Artikel 92".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde im Artikel III der Hinweis auf den "Artikel 92" ersetzt durch den: "Artikel 99".

Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde der Artikel III aufgehoben.

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel XIII. Der Text der geänderten Verfassung wird durch den König bekannt gemacht mit durchlaufenden Nummern der Artikel unter Beachtung von de in van Regeeringswege uitgaande stukken gevolgte spelling en met wijzing vor zooveel nodig von de aanhaling darin van artikelen oder gedeelten van artikelen."

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel XIII aufgehoben.

Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel IV. Der dritte Absatz des Artikels 92 läßt die Pensionen der vorher abgetretenen Mitglieder unberührt.
Abtretende Mitglieder empfangen eine Pension von 150 Gulden jährlich für jedes Jahr, während derer sie vor der Verkündung von dieser Bestimmung Mitglied der Kammer waren, bis zu einem Maximum von 3000 Gulden. Ist dieser errechnete Betrag geringer als 2800 Gulden, so wird für jedes folgende Jahr 120 Gulden hinzugefügt, bis daß 2800 erreicht sind.
Die Pensionen, wie in diesem Artikel bestimmt, können durch ein Gesetz geändert werden.
Der Entwurf zu diesem Gesetz sowie der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung oder Ergänzung eines solchen gesetzes kann durch die Kammern der Generalstaaten nicht anders angenommen werden als mit den Stimmen von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder, aus welcher jede der Kammern besteht."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Hinweis auf den "Artikel 92" ersetzt durch: "Artikel 99".

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel IV aufgehoben.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel IV. 1. Eine Entschädigung gemäß Artikel 99, auf die nach kraft Artikel 214 der Verfassung aufrechterhaltenen Regelung ein Anspruch besteht, erhalten weder Mitglieder, die ein Ministeramt bekleiden, noch solche, die nach der Geschäftsordnung der Kammer von ihren Sitzungen ausgeschlossen sind.
2. Das in den folgenden Absätzen Bestimmte gilt bis zum Inkrafttreten des in Artikel 99 Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetzes auch für die Ruhegehälter welche die ausgeschiedenen und ausscheidenden Mitglieder der Zweiten Kammer der Generalstaaten nach der kraft Artikel 214 der Verfassung aufrechterhaltenen Regelung erhalten.
3. Solange ein ausgeschiedenes Mitglied das Ministeramt bekleidet oder, nach seiner Wiederwahl, die in Artikel 99 erwähnte Entschädigung erhält, bezieht es kein Ruhegehalt.
4. Die Höhe des Ruhegehaltes sowie die angesetzte Höchstgrenze können durch ein Gesetz geändert werden. Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 99 Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetzes können die Kammern der Generalstaaten den Entwurf eines solchen gesetzes sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung oder Aufhebung eines solchen Gesetzes nur mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder einer jeden Kammer annehmen.
5. In dem in Artikel 99 Absatz 3 Satz 1 genannten Gesetz wird bestimmt, daß die darin enthaltene Regelung keine Anwendung finden und statt dessen die Bestimmungen über das im zweiten Absatz dieses Artikels genannte Ruhegehalt gültig bleiben werden für:
a) denjenigen, der als ausgeschiedenes Mitglied der Zweiten Kamemr der Generalstaaten am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes pensionsberechtigt ist und auch innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich den Wunsch dazu äußert;
b) denjenigen, der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Zweiten Kammer der Generalstaaten ist und auch innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem er ausgeschieden ist, ohne unmittelbar wiedergewählt und zugelassen worden zu sein, schriftlich den Wunsch dazu äußert."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 11. September 1956 wurde im Artikel IV der Hinweis auf den "Artikel 214" ersetzt durch: "Artikel 215".

Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde der Artikel IV aufgehoben.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel V. Wenn die Zweite Kammer der Generalstaaten nicht in der Zwischenzeit aufgelöst worden ist, werden innerhalb von zwei Monaten nach der feierlichen Verkündung der Änderung der Verfassung im Hinblick auf die Erhöhung der Mitgliederzahl der Kammern an einem vom König bestimmten Tag zur Besetzung der neuen Sitze fünfzig neue Mitglieder gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durch das zentrale Wahlamt für die Wahl der Mitglieder der Generalstaaten ernannt.
Das zentrale Wahlamt stellt auf Grund der Ziffern der letzten Wahl der Zweiten Kammer fest, wieviel Sitze jeder Liste angesichts der erhöhten Mitgliederzahl der Kammer zugewiesen werden müssen, und zwar derart, daß einer Gruppe von Listen, eienr Reihe gleichlautender Listen oder einer Einzelliste, an die bei der letzten Wahl kein Sitz gefallen ist, auch jetzt kein Sitz zuerkannt wird. Die Anzahl der jeder Liste derart zuerkannten Sitze wird danach um die der Liste schon zuvor zuerkannten Sitze verringert. Die danach für eine Liste noch übrigbleibenden Sitze werden durch entsprechende Anwendung des in Kapitel V des Wahlgesetzes Bestimmten besetzt, nachdem die Reihenfolge der auf der - in Artikel N 19 dieses Gesetzes genannten - Liste stehenden Kandidaten, soweit erforderlich, und unter Berücksichtigung der neu festzustellenden Listenwahlquote geändert worden ist. Falls ein Kandidat als mehr als einer Liste ernannt erklärt werden müßte, so wird das in Artikel N18 des Wahlgesetzes Bestimmte entsprechend angewandt.
Am einundzwanzigsten Tage nach der Ernennungserklärung der neuen Mitglieder ist die Kammer im Einklang mit Artikel 91 konstituiert.
Die neuen Mitglieder scheiden zur selben Zeit wie die bereits amtierenden Mitglieder aus."

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel VI. Wenn die Erste Kammer der Generalstaaten in der Zwischenzeit nicht aufgelöst worden ist, so findet innerhalb von zwei Monaten nach der feierlichen Verkündung der Änderung der Verfassung im Hinblick auf die Erhöhung der Mitgliederzahl der Kammer eine Wahl für eine neue Erste Kammer der Generalstaaten statt.
Am einundzwanzigsten Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt das Ausscheiden der amtierenden und der Eintritt der neugewählten Mitglieder.
(es folgen Änderungen des Wahlgesetzes)"

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel VII. Das Gesetz regelt die Aufsicht über die durch Entwässerung gewonnenen Gemeinden, die noch keiner Provinz angehören."

Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel VIII. Solange die in Satz 1 des Artikels 22 getroffene Bestimmung nicht in Kraft getreten ist, bleiben die Artikel 23, 24, 26, 28, 29, 30 der Verfassung in der Fassung von 1963 in Kraft."

Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel IX. Bevor die in der zweiten Lesung angenommenen Änderungen der Verfassung durch den König gebilligt werden, können durch Gesetz:
a) die angenommenen Vorschläge und die unveränderten Bestimmungen der Verfassung soweit wie nötig einander angepaßt werden.
b) Die Einteilung der Verfassung in Hauptabschnitte, Abschnitte, Paragraphen und Artikel, die Überschriften und die Numerierung der Artikel werden entsprechend geändert.
Den Entwurf eines Gesetzes mit Ausnahme der Anwendung der Bestimmungen unter a) können die Kammern der Genealstaaten allein verabschieden, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sich für die Annahme ausgesprochen haben.

Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel X. Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Angelegenheit bleibt folgende Bestimmung in Kraft:
Die Versorgungsbezüge, Pensionen und sonstigen Einkünfte, von welcher Art auch immer, die jetzt durch die Vorschriften religiöser Gemeinschaften an ihre Lehrkräfte gewährt werden, bleiben in ihrem Bestand durch diese Gemeinschaften garantiert. Denjenigen Lehrkräften, welche aus der allgemeinen Pensionskasse keine oder keine zureichenden Bezüge erhalten, können solche zuerkannt werden, oder vorhandene Bezüge können durch Zulage erhöht werden."

Die Verfassung des Königreichs der Niederlande von 1815, basiert auf dem Verfassungsentwurf vom 28. März 1814. Dieser Verfassungsentwurf wurde von einer Notablenversammlung der "Nord-"Niederlande angenommen und nach der Entscheidung des Wiener Kongresses auch einer Versammlung aus Notablen der belgischen Provinzen mit den, aufgrund der Erweiterung des Staatsgebiets erforderlichen Veränderungen vorgelegt. Die belgische Notablenversammlung hat den Regierungsentwurf zwar mehrheitlich abgelehnt, aber hauptsächlich aufgrund der freiheitlichen Bestimmungen hinsichtlich der Religion, der den katholischen Belgiern ein Dorn im Auge war. Nachdem ohne diese Bestimmungen eine Mehrheit zustande gekommen wäre, hat der König diese Ablehnung nicht anerkannt und die Verfassung am 24. August 1815 feierlich verkündet, also oktroyiert.

Die Verfassung schuf ein, zum damaligen Zeitpunkt liberales, aber auch zwischen Volkssouveränität und monarchischer Legitimität abgewogenes konstitutionelles Verfassungssystem, mit einem starken König, in dessen Person aber nicht die ganze Staatsgewalt vereinigt war. Dem König stand die gesamte Exekutive zu und er hatte ein absolutes Vetorecht gegen Beschlüsse der Generalstaaten.

Die Verfassung von 1815 ist nach einer Revision von 1983 eigentlich nicht mehr zu erkennen, trotzdem ist die geltende Verfassung der Niederlande auch heute noch datiert vom 24. August 1815; die Neubekanntmachung von 1983 ist keine neue Verfassung sondern eine große Verfassungsrevision.


Quellen:
K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833

P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas 1. + 2. Auflage 1966 /1975, Kröner / C.H.Beck
Homepage Hein Vera (niederl.)
Niederländisches Staatsblatt 1953, 1956 (niederl.)
teilw. in eigener Übersetzung (ohne Gewähr)
© 19. März  2003 - 2. April 2003
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