Vertrag
zwischen
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogtume Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthum Luxemburg andererseits
wegen
 des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins.

vom 8. Februar 1842

geändert durch
Vertrag vom 2. April 1847 (Württ. RegBl. S. 343)
Vertrag vom 26./31. Dezember 1853 (Württ. RegBl. S. 41)
Vertrag, die Fortdauer des deutschen Zollvereins betreffend, vom 16. Mai 1865 (ABl. Nr. 18, S. 321)
Vertrag vom 20./25. Oktober 1865 (ABl. Nr. 28, S. 393)
Übereinkunft  zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburgs vom 11. Juni 1872 (dt. RGBl. S. 330)
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburgs vom 11. November 1902 (dt. RGBl. S. 183)

faktisch aufgehoben mit
Mitteilung der Regierung des Großherzogtums Luxemburg an die Regierung der Deutschen Republik vom 19. Dezember 1918
(lt. Bekanntmachung vom 30. Dezember 1918, ABl. 1919 Nr. 1)

aufgehoben durch
Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 (dt. RGBl. S. 765 Art. 40)
 

Nachdem Seine Majestät, der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, den Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem Großherzogthume Luxemburg durch einen nähere Verbindung desselben mit dem deutschen Zoll- und Handels-Vereine die Vortheile eines möglichst freien gegenseitigen Verkehrs zuzuwenden; so haben, Behufs der deshalb zu pflegenden Verhandlungen, zu Bevollmächtigten ernannt:

einerseits

Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des, kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. Dezember 1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai 1841 bestehenden Zoll- und Handels-Vereins, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Handels-Verein bildenden Staaten, - namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleiz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, - der Herzogthümer Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
    Allerhöchst Ihren Kammerherrn und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Herrmann Friedrich Reichsgrafen v. Wylich und Lottum, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens zweiter Klasse mit dem Stern, des Johanniter-Ordens und des eisernen Kreuzes zweiter Klasse;

andererseits

Seine Majesetät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg,
    Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interimistischen Staats-Kanzler für das Großherzogthum Luxemburg, Friedrich Georg Prosper Freiherrn v. Blochausen, Ritter vom Stern des Großherzoglich Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone und des Königlich Niederländischen Löwen-Ordens,

von welchen Bevollmächtigten, in Gemäßheit der denselben von ihren respectiven Souverainen ertheilten speciellen Instruktionen, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist:

Artikel 1. Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, treten mit Allerhöchst Ihrem Großherzogthume Luxemburg dem Zollsysteme des Königreichs Preußen und der mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten bei.

Artikel 2. In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König Großherzog, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Großherzogthume über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetzen und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs. und Durchgangs-Abgaben in Übereinstimmung mit den desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen des Zollvereins, wie solche in den an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen gegenwärtig bestehen, oder künftig bestehen werden, eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber,m nach denenn die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die betreffende oberste Verwaltungs-Behörde zu Luxemburg zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.

siehe hierzu die im Amtsblatt des Großherzogtums unter der Nr. 15 des Jahres 1842 veröffentlichten Gesetze: Das Zollgesetz, die Zollordnung und das Gesetz über den Waffengebrauch der Grenzaufsichtsbehörden sowie das unter der Nr. 16 des Jahres 1842 veröffentlichten Zollstrafgesetzes.

Artikel 3.

Artikel 4.

Artikel 5.

Artikel 6.

Artikel 7.

Artikel 8.

Artikel 9.

Artikel 10.

Artikel 11.

Artikel 12.

Artikel 13.

Artikel 14.

Artikel 15.

Artikel 16.

Artikel 17.

Artikel 18.

Artikel 19.

Artikel 20.

Artikel 21.

Artikel 22.

Artikel 23. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. April 1842 zur Ausführung gebracht werden soll, wird bis zum letzten März 1846 festgesetzt. Erfolgt spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so wird der Vertrag als auf sechs Jahre, und in gleicher Weise stets weiter von sechs zu sechs Jahren, verlängert angesehen.

Derselbe soll alsbald sämtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und sollen die Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen, zu Berlin ausgewechselt werden.

Der Vertrag galt somit vom 1. April 1842 bis zum 1. April 1846. Durch Vertrag vom 2. April 1847 wurde der Vertrag (mit einigen kleineren Änderungen) bis zum 31. Dezember 1853 verlängert. Durch Vertrag vom 26./31. Dezember 1853 wurde der Vertrag bis zum 31. Dezember 1865 verlängert. Durch Vertrag vom 20./25. Oktober 1865 wurde der Vertrag bis zum 31. Dezember 1877 verlängert.

Durch Vertrag vom 11. Juni 1872 wurde bestimmt:
"§ 14. Beide vertragschließende Regierungen werden von dem ihnen zustehenden Rechte zur Kündigung des Vertrages vom 20./25. Oktober 1865, betreffend die Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, keinen Gebrauch machen, so lange die im § 1 bezeichenten Bahnstrecken von der Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in Straßburg oder von einer anderen, an deren Stelle getretenen Reichsbehörde verwaltet und betrieben werden."
Dieser Vertrag bestimmte, dass er regulär am 31. Dezember 1912 endet.

Durch Vertrag vom 11. November 1902 wurde bestimmt:
"Artikel 11. Beide vertragschließende Theile werden von dem ihnen zustehenden Rechte zur Kündigung des Vertrages vom 20./25. Oktober 1865, betreffend die Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, nicht derart Gebrauch machen, daß dieser Vertrag während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages außer Kraft tritt"
Dieser Vertrag bestimmte, dass er regulär am 31. Dezember 1959 endet.

    So geschehen Haag, den 8. Februar 1842

Hermann Friedrich, Reichsgraf von Wylich und Lottum.

Frederic Georges Prospère de Blochausen.

 


Quellen: Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg Jahrgang 1842, Nr. 12
© 23. August 2009 - 3. September 2009


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