Verordnung
in Betreff der landständischen Verfassung für das Großherzogthum Luxemburg

vom 12. Oktober 1841

aufgehoben und ersetzt durch
Verfassung vom 9. Juli 1848

Wir Wilhelm II., von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, ect. ect.

In der Absicht, in Unserm Großherzogthume eine dauerhafte, der Lage und den Bedürfnissen des Landes angemessene Verwaltung zu gründen, und den Wunsch hegend, Unseren Luxemburger Unterthanen einen Beweis Unseres Wohlwollens zu geben,

haben für gut befunden, ihnen eine mit den Gesetzen des hohen deutschen Bundes im Einklang stehende landständische Verfassung zu ertheilen.

Zu diesem Zwecke haben Wir bestimmt und bestimmen wie folgt:

Erstes Capitel
Von der Bildung und Zusammenberufung der Landstände und von der Form ihrer Berathschlagungen.

Art. 1. In Unserm Großherzogthume Luxemburg besteht eine Landstände-Versammlung.

siehe hierzu auch das Reglement für die Wahl der Mitglieder der Stände des Großherzogtums Luxemburg vom 16. Oktober 1841, Fünftes Kapitel.

Art. 2. Die Stände bestehen aus Abgeordneten, welche durch die in den Cantonal-Wahl-Collegien versammelten Wahlmänner gewählt werden. Die Wahlmänner selbst werden durch die Stimmenberechtigten ernannt.

siehe hierzu auch das Reglement für die Wahl der Mitglieder der Stände des Großherzogtums Luxemburg vom 16. Oktober 1841, Zweites und Fünftes Kapitel.

Art. 3. Um das Stimmrecht ausüben zu können, muß man
1) geborner oder naturalisirter Luxemburger sein,
2) Im Besitze der Civil- und Staats-Bürgerrechte sich befinden,
3) Im Canton einen reellen oder zu diesem Zwecke erwählten Wohnsitz haben,
4) Fünfundzwanzig volle Jahre alt sein,
5) Der Staatskasse jährlich zehn Gulden an directen Abgaben, mit Einbegriff der Gewerbesteuer entrichten.

siehe hierzu auch das Reglement für die Wahl der Mitglieder der Stände des Großherzogtums Luxemburg vom 16. Oktober 1841, Zweites und Drittes Kapitel.

Art. 4. Wahlmann kann nur der sein, welcher den, in dem obigen Artikel vorgeschriebenen vier ersten Bedingungen Genüge leistet, und darneben zwanzig Gulden an directen Abgaben, mit Einbegriff der Gewerbesteuer, jährlich der Staatskasse entrichtet.

siehe hierzu auch das Reglement für die Wahl der Mitglieder der Stände des Großherzogtums Luxemburg vom 16. Oktober 1841, Artikel 19.

Art. 5. Das Stimmrecht kann nur in einem Canton ausgeübt und der Wahlmann nur in einem Canton ernannt werden.

Art. 6. Wählbar ist nur der geborne oder naturalisirte Luxemburger, der im Genuß der Civil- und Staatsbürgerrechte, fünfundzwanzig volle Jahre alt ist, und das Land wenigstens ein Jahr lang vor der Wahl bewohnt hat.

Art. 7. Stimmberechtigte Wahlmänner und Wählbare können nícht sein: diejenigen, die zu einer Leibes- und entehrenden Strafe verurtheilt worden, gerichtlich in Falliment oder Interdictions-Zustand versetzt sind, die, welchen ein gerichtlicher Beistand gegeben ist, und die vor Gericht eine Vermögens-Abtretung gemacht haben.

Art. 8. Mitglieder der Stände können nicht sein:
1) Die Mitglieder der Rechnungskammer, die Einnehmer und andere rechnungspflichtige Agenten des Staates;
2) Die im Amt stehenden Geistlichen und die Districts-Commisssaire;
3) Die Militair-Personen unter dem Grande des Capitains;
4) Die Lehrer der Primair-Schulen;
5) Endlich die Söhne und Schwiegersöhne der landständischen Mitglieder.

Art. 9. Die Stimmberechtigten jedes Cantons ernennen das Wahlcollegium und besetzen die darin erledigten Stellen.

Art. 10. Die Wahlcollegien bestehen aus einer Anzahl von Wahlmännern, nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, so daß auf fünfhundert Einwohner ein Wahlmann gerechnet wird.

Art. 11. Zur Wahl versammeln sich die Wahlmänner im Hauptorte des Cantons.

Art. 12. Die Zahl der ständischen Deputirten ist nach der Bevölkerung im Verhältniß von einem auf fünftausend Einwohner bestimmt. Der Bruch von dreitausend und darüber zählt für ein ganzes.

Art. 13. Die Mitglieder der Landstände sowohl als die Wahlmänner werden auf eine Dauer von sechs Jahren ernannt.

Die Reihenfolge gemäß, welche durch das Wahlreglement vom heutigen Tage eingeführt ist, tritt alle drei Jahr eine neue Hälfte ein. Austretende können wieder erwählt werden.

siehe hierzu auch das Reglement für die Wahl der Mitglieder der Stände des Großherzogtums Luxemburg vom 16. Oktober 1841.

Art. 14. Bis der König-Großherzog anderweit verfügt haben wird, werden die Großherzoglichen Landstände ohne Unterschied des Standes gebildet.

Art. 15. Die Versammlungen der Stände haben in der Residenz der Großherzoglichen Verwaltung statt.

Art. 16. Die Versammlung prüft die Vollmachten ihrer Mitglieder, und entscheidet über die darüber entstehenden Streitigkeiten.

Berathschlagungen können nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der ordnungsmäßigen Mitglieder vorgenommen werden.

Art. 17. Die Mitglieder der Landstände, bevor sie ihre Functionen antreten, leisten, jeder nach den Vorschriften seiner Religion, folgenden Eid:

"Ich gelobe, dem König-Großherzog getreu zu sein. Ich gelobe, die landständische Verfassung zu beobachten und mich nach Kräften zu bestreben, des Landes Wohl zu befördern. So helfe mir Gott!"

Art. 18. Die Landstände versammeln sich zum ordentlichen Landtage jedes Jahr am ersten Dienstag des Monats Juni. Der König-Großherzog eröffnet und entläßt den Landtag in eigener Person oder durch einen dazu in seinem Namen Bevollmächtigten.

Neben diesem ordentlichen Landtage steht es dem König-Großherzog frei, die Stände in außerordentlicher Versammlung zu berufen. Der König-Großherzog kann die Stände-Versammlung vertagen, auch auflösen, jedoch ohne da0 dies der nöthigen Abhaltung einer jährlichen ordentlichen Sitzung schaden darf, wozu im Auflösungsfall eine neue Stände-Versammlung in den durch die landständische Verfassung und das Wahlreglement bestimmten Formen und Fristen erwählt werden muß.

Art. 19. Die Dauer des ordentlichen Landtages ist fünfzehn Tage. Sie kann weder verkürzt noch verlängert werden, außer durch ein Einverständniß der Stände und des Gouverneurs.

In keinem Falle darf der Landtag über einen Monat dauern.

Art. 20. Das Präsidium der Landstände führt der Gouverneur, der jedoch bei der Beratschlagung mitzustimmen nicht berechtigt ist.

Art. 21. Die landständischen Abgeordneten geben ihre Abstimmung nach eigner Überzeugung, ohne an  Vorschriften gebunden zu sein, oder an ihre Committenten berichten zu müssen. Sie dürfen kein anderes als das gemeinsame Interesse des Großherzogthums bezwecken.

Art. 22. Die landständischen Abgeordneten beziehen kein Gehalt. Eine jährliche Summe von fünfzehnhundert Gulden ist ihnen auf den Großherzoglichen Staatsschatz als Reise- und Aufenthaltsentschädigung angewiesen.

Diese Summe wird, nach Maßgabe eines durch die Landstände selbst zu errichtenden Reglements, unter sie vertheilt.

Art. 23. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Tritt Gleichheit der Stimmen ein, so ist die Entscheidung für verneinend anzusehen.

Art. 24. Die Sitzungen der Landstände sind nicht öffentlich. Doch kann Bericht darüber durch den Druck veröffentlicht werden. Im letzteren Falle wird der Bericht unter Aufsicht einer Commission, bestehend aus dem Gouverneur und zweien durch die Landstände erwählten Mitgliedern abgefaßt.

Art. 25. Abgeordnete der Stände, welche während zweier ordentlichen aufeinander folgenden Landtage ohne gültige und durch die ständische Versammlung zu prüfende Gründe nicht erschienen sind, werden am Schlusse des zweiten Landtages ihrer Rechte als Abgeordnete verlustig erklärt.

Zweites Capitel.
Von den Befugnissen der Landstände.

Art. 26. Die vorgängige Berathschlagung der Landstände ist im  Allgemeinen für jede Verfügung nöthig, welche Gesetzeskraft haben soll.

Die Landstände sollen besonders gehört werden bei Abfassung von Gesetzen, betreffend die Civilrechte, die Stiftung und die Verbesserung öffentlicher Anstalten, den Bau von Straßen, Canälen und anderen öffentlichen Arbeiten, Erwerbung, Veräußerung oder Austauschung des Staats-Eigenthums, vorgeschlagene Veränderungen in den Eintheilungen der Districte, Cantone und Gemeinden, und der Bestimmung der Hauptorte, Vollziehung von Verträgen, welche Abtretungen oder Austauschungen von Gebietstheilen betreffen.

Art. 27. Die Zustimmung der Stände ist erforderlich zu jeder Veränderung in Strafgesetzen und in solchen, welche Abgaben und den Zolltarif betreffen; hiervon sind jedoch hinsichtlich des Zolltarifs diejenigen Abänderungen ausgenommen, welche in Folge eines Handelsvertrags oder einer von dem König-Großherzoge geschlossenen Übereinkunft nöthig werden könnten.

Art. 28. Die Landstände bestimmen auch die Civilliste für die Dauer der Regierung, so wie die nöthige Summe für Einrichtung eines zur Wohnung des Königs-Großherzogs oder dessen Stellvertreters bestimmten Palastes.

Art. 29. Die Mitwirkung der Landstände ist endlich zur Festsetzung des Staatsbudgets nothwendig.

Art. 30. Das Budget, welches ohne Unterschied alle Einnahmen und Ausgaben umfaßt, zerfällt in zwei Theile. Der erste enthält die gewöhnlichen und unveränderlichen Einnahmen und Ausgaben, so wie selbe aus dem natürlichen Laufe der Dinge entstehen. Die Einnahmen und Ausgaben werden am ersten Landtage festgesetzt, und nur im Falle, daß die Umstände eine Abänderung erforderlich machen, revidirt. In diesem Falle werden durch den König-Großherzog die Landstände darüber vernommen.

Der zweite Theil enthält die außerordentlichen und veränderlichen Einnahmen und Ausgaben, welche jährlich festgesetzt werden.

Art. 31. Kein Ausgaben-Übertrag von einem auf den anderen Abschnitt des Budgets kann ohne Gutheißen der Stände und Genehmigung des Königs-Großherzogs statt haben. Jedoch ist das Regierungs-Collegium befugt, Überschüsse von einem Artikel auf den andern überzutragen, unter der Bedingung, einen solchen Übertrag vor den Landständen zu rechtfertigen.

Art. 32. Die Landstände haben die Befugniß, Verwaltungs-Reglements zu machen. Ehe sie zur Ausführung kommen können, müssen sie die Königlich-Großherzogliche Genehmigung erhalten.

Art. 33. Es steht ihnen das Recht der obern Aufsicht über die Interessen der Gemeinden zu.

Art. 34. Sie verfügen mit Vorbehalt der Genehmigung des Königs-Großherzogs über Anträge der Gemeinden, die Errichtung, Abschaffung, Abänderung der Jahr- und Wochenmärkte im Lande betreffend.

Art. 35. Sie entscheiden über den Antheil der Gemeinden an den für die Pflege der Armen und Wahnsinnigen gemachten Ausgaben.

Art. 36. Sie verfügen über die Ausführung der mehrere Gemeinden zugleich betreffenden Arbeiten.

Art. 37. Die durch die Stände verfaßten und von dem König-Großherzog bestätigten Reglements bestimmen die Art, nach welcher die ihnen zustehenden Befugnisse ausgeübt werden sollen.

Art. 38. Die Stände können eins oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, die zu ihrem Wirkungskreise nöthigen Erkundigungen an Ort und Stelle einzuziehen. Sie können zum Behuf dieser Erkundigungen mit den Behörden correspondieren.

Art. 39. Sie wachen darüber, daß die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Vorräthe und Waaren keine anderen als die durch die Gesetze vorgeschriebenen Beschränkungen erleiden.

Sie können die Angelegenheiten der Luxemburger bei dem König-Großherzog unterstützen und ihm das gemeinschaftliche Wohl des Landes betreffende Anträge vorlegen.

Art. 40. Verfügungen mit Gesetzeskraft werden durch den König-Großherzog in der dermalen üblichen Form bekannt gemacht.

Art. 41. Es kann keine Verfügung getroffen werden, welche streiten würde:
1) mit der Gleichheit der Luxemburger vor dem Gesetz, ohne Unterschied von Religion, Rang und Geburt.
2) Mit der Freiheit der religiösen Meinungen und der Ausübung des Gottesdienstes.
3) Mit der individuellen Freiheit, welche in dem Rechte besteht, weder verfolgt, noch verhaftet, noch dem natürlichen Richter entzogen zu werden, als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen, und vorgeschriebenen Formen.
4) Mit der Unverletzlichkeit der Wohnungen, die gesetzlich vorgesehenen Fälle ausgenommen.
5) Mit dem ruhigen Besitz und Genuß des Eigenthums, unbeschadet der Verfügungen über gezwungene Abtretung desselben zum Zweck des öffentlichen Nutzens.
6) Mit der, den Luxemburgern allein, oder jenen, die ihnen gleichgestellt sind, zustehenden Zulässigkeit zu den öffentlichen Ämtern.

Drittes Capitel.
Von dem Regierungs-Collegium, dem Gouverneur und dem Generalsecretair.

Art. 42. Das Regierungs-Collegium besteht aus dem Gouverneur und aus vier durch den König-Großherzog ernannten Mitgliedern.

Art. 43. Chefs oder Beamte einer Verwaltung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Regierungs-Collegiums sein.

Ihr Gehalt wird durch den König-Großherzog bestimmt. Das Regierungs-Collegium kann nur in Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern eine Berathschlagung vornehmen.

Wenn die Sitzung von Vieren gehalten wird, hat der Generalsecretair berathende Stimme.

Art. 44. Den Vorsitz im Regierungs-Collegium führt der Gouverneur oder der, welcher ihn in diesem Amte vertritt. Der Präsident hat berathende Stimme.

Art. 45. Das Regierungs-Collegium verwaltet das Land in Gemäßheit der Gesetze und Reglements.

Es hat in kurzer Frist dem König-Großherzig ein Reglement über die Ausübungsart seiner Dienstbefugniß, so wie über die Organisation der Bureaus vorzuschlagen. In diesem Reglement werden die Berufungsfälle an den König-Großherzog festgestellt.

Art. 46. Das Regierungs-Collegium legt alle Jahre den Ständen eine Darstellung üpber die Lage des Landes und der Gemeinden, in administrativer, commercieller und industrieller Hinsicht, vor.

Art. 47. Der Gouverneur ist mit der Vollziehung der, durch den König-Großherzog, durch die Landstände und durch das Regierungs-Collegium getroffenen Verfügungen beauftragt. Er besorgt die nöthige Vorbereitung der den Ständen oder dem Regierungs-Collegium vorzulegenden Sachen. Er leitet und beaufsichtiget die Bureau-Arbeiten; der Generalsecretair und die Beamten der Bureaus sind ihm untergeordnet. Er ernennt und entläßt die Letzteren.

Art. 48. Der Generalsecretair der Stände wird durch den König-Großherzog ernannt. Er versieht zugleich dieselben Amtsverrichtungen bei dem Regierungs-Collegium. Er wohnt den Sitzungen der Stände und des Regierungs-Collegiums bei, und ist mit der Abfassung der Protokolle besonders beauftragt. Er bewahrt die Archive und Siegel der Verwaltung.

Viertes Capitel.
Allgemeine Verfügungen.

Art. 49. Der König-Großherzog kann sich durch einen Prinzen seines Hauses, der den Titel eines Stellvertreters des Königs-Großherzogs führt, und im Großherzogthume residirt, repräsentiren lassen.

Art. 50.  In der gewöhnlichen Residenz des Königs-Großherzogs soll unter Leitung eines Staats-Kanzlers eine für die Großherzoglich-Luxemburgischen Angelegenheiten errichtete Kanzlei bestehen.

Art. 51. Die Rechtspflege wird im Großherzogthume, gemäß den bestehenden Gesetzen, durch die dermalen errichteten oder durch Gesetze zu errichtenden Gerichte ausgeübt.

Art. 52. Zur vollständigen Organisation des Landes sollen den Landständen, sobald es thunlich ist, Gesetze und Reglements-Entwürfe vorgelegt werden, über folgende Gegenstände:
    Organisation der Gemeinden und Districte;
    Forstregelement;
    Organisation der Brücken-, Straßen und allgemeinen Bauverwaltung;
    Gesetz über den öffentlichen Unterricht, worin die Freiheit des Studirens innerhalb des Großherzogthums oder im Auslande, mit Vorbehalt der Verfügungen über die Zulassung in den Staatsidenst, oder die Ausübung gewisser Berufszweige, anerkannt werden wird;
    Gesetz über Pensionen;
    Gesetz über gezwungene Abtretung des Eigenthums zum allgemeinen Vortheile.

    Gegenwärtiges Gesetz kann nur mit Zustimmung des Königs-Großherzogs und der in doppelter Zahl versammelten Stände abgeändert werden.

    Haag, den 12. October 1841

Wilhelm

    Für gleichlautende Ausfertigung,

Der Geheimrath für Luxemburger Angelegenheiten
Stifft.

 

Die Verfassung vom 12. Oktober 1841 ist eine, zur damaligen Zeit schon auslaufende Art der Verfassungen, eine landständische, in der nur die Zusammensetzung und die Befugnisse der Landstände (Landtag) geregelt wurden, aber die keine Verfassung mit vollständigen Staatsorganisations-Bestimmungen.

Das Großherzogtum Luxemburg war zwischen 1815 und 1830 nicht mehr als eine niederländische Provinz. Dies war auch in der niederländischen Verfassung vom 24. August 1815, Art. 1. so bestimmt. 1830 wurde im Zusammenhang mit der Sezession der belgischen Provinzen vom Königreich der Niederlande das Großherzogtum größtenteils von der neuen belgischen Armee besetzt und nur der Bereich um die deutsche Bundesfestung Luxemburg blieb unter der Verwaltung der Niederlande. Nach der jahrelangen Weigerung der Niederlande, die Sezession anzuerkennen, blieb es bei dieser Besetzung und erst 1839 wurde durch einen, unter Vermittlung der europäischen Großmächte geschlossenen belgisch-niederländischen Vertrag diese Sezession rechtlich auch vom Königreich der Niederlande anerkannt. Das Großherzogtum Luxemburg wurde also 1839 völkerrechtlich geteilt, der größtenteils französischsprachige Teil wurde Teil des Königreichs Belgien (bildet noch heute die belgische Provinz Luxemburg) und der größtenteils deutschsprachige Teil wurde ein eigenständiger Staat innerhalb des Deutschen Bundes, nicht mehr niederländische Provinz. Nur die Personalunion zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Großherzogtum Luxemburg blieb bestehen.

Nach dieser staatsrechtlichen Trennung von Luxemburg, in deren Zusammenhang auch die niederländische Verfassung in Luxemburg ihre Geltung verlor, hat der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg dem Land die vorstehende Verfassung gegeben, die weit weniger liberal war als die geltende niederländische.

In Folge der Revolution erhielt das Großherzogtum Luxemburg, das unzweifelhaft auch Teil des Geltungsbereichs der Paulskirchenverfassung (Verfassung des Deutschen Reiches von 1849) war, bereits 1848 eine neue konstitutionelle Verfassung mit liberalem Charakter.

 


Quellen: Memorial des Großherzogthums Luxemburg, 1841
K.H.L. Pölitz, Die Verfassungen des teutschen Staatenbundes seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1847
© 18. März 2005


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