Gesetz der Republik Litauen
"Über die Wiederinkraftsetzung der Verfassung Litauens vom 12. Mai 1938"

 

vom 11. März 1990

 

Der Oberste Rat der Republik Litauen,

unter Berücksichtigung des Beschlusses des Obersten Sowjets der Litauischen SSR "Über die sowjetisch-deutschen Verträge aus dem Jahre 1939 und die Liquidierung ihrer Folgen für Litauen" vom 7. Februar 1990,

in dem er die unrechtmäßige Aussetzung der Geltung der Verfassung Litauens vom 12. Mai 1938 im Ergebnis der Aggression gegen den unabhängigen Litauischen Staat und seine Annexion, vollzogen durch die Sowjetunion am 15. Juni 1940, feststellt,

und die Wiederbelebung der verletzten souveränen Rechte des Volkes und des Litauischen Staates herbeiführt,

beschließt:

1. die Geltung der Verfassung (des Grundgesetzes) der Litauischen SSR vom 20. April 1978 zu beenden,

2. die Geltung der Verfassung (des Grundgesetzes) der UdSSR vom 7. Oktober 1977 sowie der Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR und der Unionsrepubliken und der anderen Gesetze der UdSSR auf dem Territorium der Republik Litauen zu beenden,

3. die Geltung der Verfassung Litauens vom 12. Mai 1938 auf dem ganzen Territorium der Republik Litauen wiederherzustellen, unter Aussetzung der Geltung der Abschnitte und Artikel, welche den Status des Präsidenten der Republik, den Seimas, den Staatsrat und die Staatskontrolle betreffen.

4. festzustellen, daß die Wiederinkraftsetzung der Verfassung Litauens vom 12. Mai 1938 von sich aus keine Wiederherstellung der Gesetze bedeutet, die in der Litauischen Republik vor dem 15. Juni 1940 galten.

5. Das vorliegende Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.

Der Präsident des Obersten Rates der Republik Litauen
Vytautas Landsbergis

Der Sekretär des Obersten Rates der Republik Litauen
L. Sabutis

Wilna, am 11. März 1990


Quellen: Boris Meissner - Die Baltischen Nationen, Markus Verlag Köln 1991
© 24. November 2007


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