Verfassung der Republik Litauen

 

vom 25. Oktober 1992
(Datum des Referendums)
verkündet am 30. November 1992 in der Regierungsblatt Litauens (Vyriausybes Žinios)
in Kraft getreten am 30. November 1992

geändert bzw. ergänzt durch
Gesetz vom 20. Juni 1996 (Žinios Nr. 64 vom 5.7.1996, Pos. 1501)
Gesetz vom 12. Dezember 1996 (Žinios Nr. 122 vom 12.12.1996)
Gesetz vom 20. Juni 2002 (Žinios Nr. vom )
Gesetz vom 23. Januar 2003 (Žinios Nr. vom )
Verfassungsgesetz vom 13. Juli 2004 (Žinios Nr. vom 17. Juli 2004 Pos. )
Gesetz vom 25. April 2006 (Žinios Nr. vom 29. April 2006, Pos. 48-1701)

Das litauische Volk
- das vor langen Zeiten den litauischen Staat schuf,
- das in den Statuten Litauens und den Verfassungen der Republik Litauen seine rechtlichen Grundlagen niederlegte,
- das seine Freiheit und Unabhängigkeit jahrhundertelang unerschütterlich verteidigte,
- das seinen Geist, seine angestammte Sprache, seine Schrift und seine Bräuche bewahrt hat,
- das das natürliche Recht des Menschen und des Volkes verwirklicht, auf dem Boden seiner Väter und Vorväter - im unabhängigen Staate Litauen frei zu leben und zu schaffen,
- das auf dem Boden Litauens die nationale Eintracht pflegt,
- das eine offene, gerechte, harmonische bürgerliche Gesellschaft und einen Rechtsstaat anstrebt,
verabschiedet und verkündet für den wiedergeborenen Staat Litauens durch den Willen der Bürger diese

Verfassung.
 

Abschnitt I.
Der litauische Staat.

Artikel 1. Der litauische Staat ist eine unabhängige demokratische Republik.

Artikel 2. Der litauische Staat wird vom Volk geschaffen. Die Souveränität gehört dem Volk.

Artikel 3. Niemand darf die Souveränität des Volkes einengen oder beschränken oder sich dem gesamten Volk gehörender souveräner Rechte bemächtigen.

Das Volk sowie jeder Bürger sind berechtigt, sich jedem zu widersetzen, der mit Zwangsmitteln gegen die Unabhängigkeit, die territoriale Integrität oder die Verfassungsordnung des litauischen Staates vorgeht.

Artikel 4. Das Volk übt die oberste souveräne Macht unmittelbar oder durch seine demokratisch gewählten Vertreter aus.

Artikel 5. Die Staatsgewalt wird in Litauen vom Seimas, vom Präsidenten und von der Regierung der Republik sowie von den Gerichten ausgeübt.

Die Rechte der Staatsgewalt sind durch die Verfassung begrenzt.

Die Einrichtungen der Staatsgewalt dienen den Menschen.

Artikel 6. Die Verfassung ist ein einheitlicher und unmittelbar anzuwendender Rechtsakt.

Jeder kann seine Rechte verfolgen, indem er sich auf die Verfassung stützt.

Artikel 7. Gesetze und andere Rechtsakte, die der Verfassung widersprechen, sind ungültig.

Gültig sind nur veröffentlichte Gesetze.

Die Unkenntnis von einem Gesetz entbindet nicht von der Verantwortung.

Artikel 8. Die gewaltsame Inbesitznahme der Staatsgewalt oder einer ihrer Institutionen ist als verfassungswidrige Handlung anzusehen, sie ist rechtswidrig und ungültig.

Artikel 9. Bedeutende Fragen des Lebens des Staates und des Volkes werden durch Referendum entschieden.

In durch Gesetz bestimmten Fällen verkündet der Seimas ein Referendum.

Ein Referendum wird auch verkündet, wenn es von nicht weniger als 300.000 wahlberechtigten Bürgern verlangt wird.

Das Verfahren der Verkündung und Durchführung des Referendums regelt ein Gesetz.

Artikel 10. Das Staatsgebiet Litauens ist einheitlich und in keinerlei staatliche Gebilde teilbar.

Die Staatsgrenzen können nur durch ein von der Republik Litauen abgeschlossenes völkerrechtliches Abkommen geändert werden, wenn dieses von vier Fünfteln aller Mitglieder des Seimas ratifiziert wird.

Artikel 11. Die Verwaltungseinheiten auf dem litauischen Staatsgebiet und ihre Grenzen werden durch Gesetz festgelegt.

Artikel 12. Die Staatsbürgerschaft der Republik Litauen wird durch Geburt oder aus anderen gesetzlich festgelegten Gründen erworben.

Mit Ausnahme besonderer, gesetzlich vorgesehener Fälle kann niemand gleichzeitig Staatsbürger der Republik Litauen und eines anderen Staates sein.

Das Verfahren des Erwerbs und des Verlusts der Staatsbürgerschaft wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 13. Der litauische Staat betreut seine Staatsbürger im Ausland.

Es ist verboten, einen Staatsbürger der Republik Litauen an einen anderen Staat auszuliefern, sofern nicht ein von der Republik Litauen abgeschlossenes völkerrechtliches Abkommen etwas anderes bestimmt.

Artikel 14. Staatssprache ist die litauische Sprache.

Artikel 15. Die Farben der Staatsflagge sind gelb, grün, rot.

Das Staatswappen ist der weiße Vytis auf rotem Feld.

Das Staatswappen, die Staatsflagge und ihr Gebrauch werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 16. Die Staatshymne ist das "Völkische Lied" von Vincas Kudrika.

Artikel 17. Staatshauptstadt ist die Stadt Vilnius - die uralte historische Hauptstadt Litauens.

Abschnitt II.
Der Mensch und der Staat.

Artikel 18. Die Rechte und Freiheiten des Menschen sind in der Natur begründet.

Artikel 19. Das Recht des Menschen auf Leben ist gesetzlich geschützt.

Artikel 20. Die Freiheit des Menschen ist unantastbar.

Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft genommen werden. Niemandem darf die Freiheit aus anderen Gründen oder in anderer Weise entzogen werden, als aus solchen Gründen und in solchen Verfahren, die durch Gesetz festgelegt ist.

Eine am Tatort festgenommene Person muß innerhalb von 48 Stunden vor ein Gericht gestellt werden, wo unter Beteiligung des Festgenommenen über die Begründetheit der Festnahme entschieden wird. Faßt das Gericht keinen Beschluß, die Person in Haft zu nehmen, so ist der Festgenommene sofort freizulassen.

Artikel 21. Die Persönlichkeit des Menschen ist unantastbar.

Die Würde des Menschen ist gesetzlich geschützt.

Es ist verboten, Menschen zu foltern, körperlich zu verletzen, ihre Würde herabzusetzen, grausam mit ihnen umzugehen sowie Strafen solcher Art zu verhängen.

Mit einem Menschen dürfen ohne seine Kenntnis und sein freies Einverständnis keine wissenschaftlichen oder medizinischen Versuche durchgeführt werden.

Artikel 22. Das Privatleben des Menschen ist unantastbar.

Briefwechsel, Telefongespräche, telegrafische Mitteilungen und die sonstige Kommunikation einer Person sind unantastbar.

Informationen über das Privatleben einer Person dürfen nur nach einer begründeten gerichtlichen Entscheidung und nur aufgrund eines Gesetzes gesammelt werden.

Gesetz und Gericht gewährleisten, daß niemand eine willkürliche oder rechtswidrige Einmischung in sein persönliches oder familiäres Leben oder einen Eingriffe in seine Ehre und Würde erfährt.

Artikel 23. Das Eigentum ist unverletzlich.

Die Rechte des Eigentums werden durch die Gesetze  geschützt.

Eigentum darf nur in einem durch Gesetz festgelegten Verfahren für die Bedürfnisse der Gesellschaft und gegen eine gerechte Entschädigung entzogen werden.

Artikel 24. Der Wohnraum des Menschen ist unverletzlich.

In einem Wohnraum ohne Einverständnis des Bewohners Eintritt zu nehmen ist nur nach Entscheidung eines Gerichts zulässig oder in gesetzlich festgelegten Fällen, wenn die öffentliche Ordnung sichergestellt, ein Straftäter festgenommen oder das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen eines Menschen gerettet werden muß.

Artikel 25. Der Mensch hat das Recht, seine eigenen Überzeugungen zu haben und sie frei zu äußern.

Der Mensch darf nicht daran gehindert werden, nach Informationen oder Gedanken zu suchen, sie zu erlangen und sie zu verbreiten.

Die Freiheit, Überzeugungen zu äußern und Informationen zu erlangen und zu verbreiten, darf nicht anders als durch ein Gesetz beschränkt werden, sofern dies unerläßlich ist, um die Gesundheit, die Ehre und Würde, das Privatleben oder die Sittlichkeit eines Menschen zu schützen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu verteidigen.

Die Freiheit, Überzeugungen zu äußern und Informationen zu verbreiten, ist unvereinbar mit verbrecherischen Handlungen mit Aufwiegelung zu völkischem, rassischem, religiösen oder sozialem Haß, zu Gewalt oder zu Diskriminierung, mit Verleumdung und mit Desinformation.

Der Bürger ist berechtigt, im gesetzlich gestgelegten Verfahren die Informationen zu erhalten, die bei den Einrichtungen des Staates über ihn vorhanden sind.

Artikel 26. Die Freiheit des Gedankens, des Glaubens und des Gewissens ist unbegrenzt.

Jeder Mensch hat das Recht, sich irgendeine Religion oder irgendeinen Glauben auszuwählen und sich allein oder zusammen mit anderen privat oder öffentlich zu ihnen zu bekennen, religiöse Handlungen durchzuführen, den Glauben zu praktizieren und ihn zu lehren.

Niemand darf eine andere Person nötigen oder dazu genötigt werden, sich irgendeine Religion oder irgendeinen Glauben auszuwählen oder sich dazu zu bekennen.

Die Freiheit des Menschen, sich zu einer Religion oder zu einem Glauben zu bekennen und diese zu verbreiten, darf nicht anders eingeschränkt werden als durch ein Gesetz und nur dann, wenn dies unerläßlich ist, um die Sicherheit der Gesellschaft, die öffentliche Ordnung, die Gesundheit oder die Sittlichkeit von Menschen sowie um andere grundlegende Rechte und Freiheiten der Person zu gewährleisten.

Eltern und Vormünder kümmern sich ohne Beschränkungen nach ihrer eigenen Überzeugung um die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder und Mündel.

Artikel 27. Mit der Überzeugung, der praktizierten Religion oder dem Glauben eines Menschen kann eine Straftat oder die Nichtbefolgung der Gesetze nicht gerechtfertigt werden.

Artikel 28. Bei der Ausübung seiner Rechte und beim Gebrauch seiner Freiheiten hat der Mensch die Verfassung und die Gesetze der Republik Litauen einzuhalten und darf die Rechte und Freiheiten anderer Menschen nicht einengen.

Artikel 29. Für die Gesetze, die Gerichte und andere Institutionen des Staates sowie für die Amtsträger sind alle Personen gleich.

Die Rechte eines Menschen dürfen nicht aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Volkszugehörigkeit, der Sprache, der Abstammung, der sozialen Lage, des Glaubens, der Überzeugungen oder Anschauungen eingeschränkt werden oder ihm Privilegien gewähren.

Artikel 30. Eine Person, deren verfassungsmäßige Rechte oder Freiheiten verletzt werden, hat das Recht, sich an ein Gericht zu wenden.

Der Ersatz des einer Person zugefügten materiellen oder moralischen Schadens wird gesetzlich geregelt.

Artikel 31. Eine Person wird als unschuldig angesehen, solange ihre Schuld nicht im gesetzlich festgelegten Verfahren bewiesen und durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurde.

Eine Person, die beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, hat ein Recht darauf, daß ihre Rechtssache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht öffentlich und gerecht untersucht wird.

Es ist verboten, jemanden zu Zeugenaussagen gegen sich, seine Familienmitglieder oder seine nahen Verwandten zu zwingen.

Eine Strafe darf nur aufgrund eines Gesetzes verhängt und angewandt werden.

Niemand darf für dieselbe Straftat zweimal bestraft werden.

Einer Person, die verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, sowie einem Angestellten wird von der Festnahme oder dem ersten Verhör an das Recht zur Verteidigung sowie das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, garantiert.

Artikel 32. Die Staatsbürger dürfen sich in Litauen frei bewegen, ihren Wohnort frei auswählen und frei aus Litauen ausreisen.

Diese Rechte können nicht anders eingeschränkt werden als ausschließlich aufgrund eines Gesetzes, sofern dies notwendig ist, um die Sicherheit des Staates oder die Gesundheit von Menschen zu schützen, sowie zur Ausübung der Rechtspflege.

Ein Staatsbürger darf nicht daran gehindert werden, nach Litauen zurückzukehren.

Jeder Litauer darf sich in Litauen niederlassen.

Artikel 33. Die Staatsbürger sind berechtigt, an der Ausübung der Staatsgewalt über ihr Land sowohl unmittelbar als auch durch demokratisch gewählte Vertreter teilzunehmen sowie unter für alle gleichen Bedingungen in den Staatsdienst der Republik Litauen einzutreten.

Den Staatsbürgern wird das Recht gewährleistet, die Arbeit der staatlichen Institutionen und Amtsträger zu kritisieren und ihre Entscheidungen anzufechten. Die Verfolgung wegen Kritik ist verboten.

Den Staatsbürgern wird das Petitionsrecht gewährleistet, für welches das Verfahren seiner Ausübung durch ein Gesetz geregelt wird.

Artikel 34. Staatsbürger, die am Tage der Wahl das achtzehnte Lebensjahr erfüllt haben, besitzt das Wahlrecht.

Das Recht, gewählt werden, wird durch die Verfassung der Republik Litauen und die Wahlgesetze geregelt.

Staatsbürger, die von einem Gericht für handlungsunfähig erklärt wurden, nehmen nicht an den Wahlen teil.

Artikel 35. Den Staatsbürgern wird das Recht gewährleistet, sich frei zu Vereinen, politischen Parteien und Verbänden zusammenzuschließen, sofern deren Ziele und Tätigkeit nicht der Verfassung und den Gesetzen zuwiderlaufen.

Niemand darf dazu gezwungen werden, irgendeinem Verein, einer politischen Partei oder einem Verband anzugehören.

Die Gründung und die Tätigkeit politischer Parteien sowie anderer politischer und gesellschaftlicher Organisationen wird durch ein Gesetz geregelt.

Artikel 36. Den Staatsbürgern darf es nicht verboten oder erschwert werden, sich ohne Waffen in friedlichen Zusammenkünften zu versammeln.

Dieses Recht kann nicht anders eingeschränkt werden als ausschließlich aufgrund eines Gesetzes und nur dann, wenn die Sicherheit der Gesellschaft oder des Staates, die öffentliche Ordnung, die Gesundheit oder die Sittlichkeit von Menschen oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen geschützt werden müssen.

Artikel 37. Staatsbürger, die zu Volksgruppen gehören, haben das Recht, ihre Sprache, Kultur und Gebräuche zu pflegen.

Abschnitt III.
Die Gesellschaft und der Staat.

Artikel 38. Die Familie ist Grundlage der Gesellschaft und des Staates.

Der Staat gewährt Schutz und Fürsorge für die Familie, die Mutterschaft, Vaterschaft und Kindschaft.

Die Ehe wird durch freie Vereinbarung zwischen Mann und Frau geschlossen.

Der Staat registriert Ehen, Geburten und Sterbefälle. Der Staat erkennt auch die kirchliche Registrierung einer Ehe an.

Die Rechte der Ehepartner in der Familie sind gleich.

Recht und Pflicht der Eltern ist es, ihre Kinder zu rechtschaffenen Menschen und treuen Staatsbürgern zu erzielen und sie bis zu ihrer Volljährigkeit zu versorgen.

Pflicht der Kinder ist es, ihre Eltern zu achten, sie im Alter zu betreuen und ihr Erbe zu schonen.

Artikel 39. Der Staat leistet Familien, die ihre Kinder zu Hause heranwachsen lassen und erziehen, im gesetzlich festgelegten Verfahren Fürsorge und Unterstützung.

Für arbeitende Mütter werden ein bezahlter Urlaub vor und nach der Geburt, günstige Arbeitsbedingungen und andere Erleichterungen durch Gesetzvorgesehen.

Nichtvolljährige Kinder werden gesetzlich geschützt.

Artikel 40. Die Lehr- und Erziehungseinrichtungen des Staates und der Selbstverwaltungen sind weltlich. Auf Wunsch der Eltern wird in ihnen Religion gelehrt.

In einem gesetzlich festgelegten Verfahren können nichtstaatliche Lehranstalten und Erziehungseinrichtungen gegründet werden.

Den Hochschulen wird Autonomie gewährt.

Der Staat überwacht die Tätigkeit der Lehr- und Erziehungseinrichtungen.

Artikel 41. Für Personen im Alter von bis zu 16 Jahren besteht Schulpflicht.

Der Unterricht an den allgemeinbildenden Schulen, den Berufsschulen und den höheren Schulen des Staates und der Selbstverwaltungen ist kostenlos.

Die Hochschulausbildung ist allen zugänglich, je nach den Fähigkeiten jedes einzelnen Menschen. Für die gut lernenden Staatsbürger ist kostenlose Ausbildung an den staatlichen Hochschulen gewährleistet.

Artikel 42. Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie die Lehre sind frei.

Der Staat fördert die Kultur und die Wissenschaft und sorgt für den Schutz der Denkmäler und Werte der litauischen Geschichte und Kunst und der übrigen Kultur.

Die geistigen und materiellen Urheberinteressen, die mit Werken der Wissenschaft, der Technik, der Kultur und der Kunst verbunden sind, werden gesetzlich abgesichert und geschützt.

Artikel 43. Der Staat erkennt die in Litauen traditionellen Kirchen und Religionsorganisationen an, ferner andere Kirchen und Religionsorganisationen, sofern sie in der Gesellschaft Unterstützung finden und ihre Lehre sowie ihre Zeremonien nicht einem Gesetz oder der Sittlichkeit widersprechen.

Die vom Staat anerkannten Kirchen und sonstigen Religionsorganistionen haben die Rechte juristischer Personen.

Die Kirchen und Religionsorganisationen verkünden frei ihre Lehren, führen ihre Zeremonien durch, besitzen Gebetshäuser, wohltätige Einrichtungen und Schulen zur Ausbildung der Geistlichen.

Die Kirchen und Religionsorganistionen verwalten sich frei gemäß ihren Kanons und Satzungen.

Die Stellung der Kirchen und Religionsorganisationen im Staate wird durch Vertrag oder durch Gesetz geregelt.

Vom Recht, die Lehren der Kirchen und Religionsorganisationen zu verkünden und andere religiöse Handlungen vorzunehmen, sowie von Gebetshäusern darf keinen Gebrauch machen, wer der Verfassung oder den Gesetzen zuwiderhandelt.

In Litauen gibt es keine Staatsreligion.

Artikel 44. Die Zensur der Masseninformation ist verboten.

Der Staat, politische und gesellschaftliche Organisationen, andere Einrichtungen sowie Personen dürfen die Masseninformationsmittel nicht monopolisieren.

Artikel 45. Die aus Staatsbürgern bestehenden Volksgruppen regeln die Angelegenheiten ihrer Volkskultur, die Bildung, Wohltätigkeit und gegenseitige Hilfe selbständig.

Der Staat leistet den Volksgruppen Unterstützung.

Abschnitt IV.
Volkswirtschaft und Arbeit.

Artikel 46. Die Wirtschaft Litauen ist gegründet auf das Recht des Privateigentums und die Freiheit und Initiative der Person bei der Wirtschaftstätigkeit.

Der Staat fördert gemeinnützige Bemühungen und Initiativen in der Wirtschaft.

Der Staat regelt die Wirtschaftstätigkeit so, daß sie dem gemeinsamen Wohl des Volkes dient.

Durch Gesetz wird die Monopolisierung der Erzeugung oder des Marktes verboten und die Freiheit des lauteren Wettbewerbs gewährleistet.

Der Staat schützt die Interessen der Verbraucher.

Artikel 47. Boden, Binnengewässer, Wälder und Parks können nur Staatsbürgern der Republik Litauen oder dem Staat zu Eigentum gehören.

Grundstücke können gemäß gesetzlich gestgelegten Verfahren und Bedingungen - für die Schaffung seiner diplomatischen und konsularischen Einrichtungen - einem ausländischen Staat zu Eigentum gehören.

Zum ausschließlichen Eigentum der Republik Litauen gehören: der Erdkörper sowie das Binnengewässer, die Wälder, die Parks, die Wege und die Objekte der Geschichte, der Archäologie und der Kultur, die für den Staat von Bedeutung sind.

Der Republik Litauen steht das ausschließliche Eigentumsrecht am Luftraum über ihrem Territorium, am Festlandssockel sowie an der Wirtschaftszone in der Ostsee zu.

Durch Gesetz vom 20. Juni 1996 wurde dem Artikel 47 nach dem Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
"Selbstverwaltungen, anderen nationalen Subjekten sowie denjenigen in Litauen eine Wirtschaftstätigkeit ausübenden ausländischen Subjekten, die durch ein Verfassungsgesetz gemäß den Kriterien der von der Republik Litauen gewählten europäischen und transatlantischen Integration bestimmt sind, kann es erlaubt werden, Grundstücke für nichtlandwirtschaftliche Zwecke zu Eigentum zu erwerben, die notwendig sind, um für ihre unmittelbare Tätigkeit bestimmte Gebäuden und Anlagen zu errichten und zu nutzen. Das Verfahren, die Voraussetzungen und die Beschränkungen für den Erwerb solcher Grundstücke zu Eigentum bestimmt ein Verfassungsgesetz."

Durch Gesetz vom 23. Januar 2003 erhielt der Artikel 47 folgende Fassung:
"Artikel 47. Boden, Binnengewässer, Wälder, Parks, Straßen, historische, archäologische und kulturelle Bauten von nationaler Bedeutung, sind ausschließliches Eigentum der Republik Litauen.
Der Republik Litauen steht das ausschließliche Eigentumsrecht am Luftraum über ihrem Territorium, am Festlandssockel sowie an der Wirtschaftszone in der Ostsee zu.
Die in der Republik Litauen tätigen ausländischen Unternehmen können gemäß einem Verfassungsgesetz Eigentum an Grundstücken, Binnengewässern und Wäldern erwerben.
Grundstücke können gemäß gesetzlich festgelegten Verfahren und Bedingungen - für die Schaffung seiner diplomatischen und konsularischen Einrichtungen - einem ausländischen Staat zu Eigentum gehören."

Artikel 48. Jeder Mensch darf sich frei eine Arbeit oder ein Gewerbe auswählen und hat das Recht, angemessene, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen vorzufinden sowie eine gerechte Bezahlung für die Arbeit und im Falle der Arbeitslosigkeit Sozialversicherungsleistungen zu erhalten.

Die Arbeit von Ausländern in der Republik Litauen wird durch Gesetz geregelt.

Zwangsarbeit ist verboten.

Nicht als Zwangsarbeit gilt der Dienst in der Wehrmacht oder der diesen ersetzenden alternativen Dienst sowie die Arbeit der Staatsbürger in den Fällen des Krieges, eines Naturunglücks, einer Epidemie oder in anderen außergewöhnlichen Fällen.

Als Zwangsarbeit gilt auch nicht die durch Gesetzgeregelte Arbeit gerichtlich Verurteilter.

Artikel 49. Jeder arbeitende Mensch hat ein Recht auf Erholung und Freizeit sowie auf jährlichen bezahlten Urlaub.

Die Dauer der Arbeitszeit ist gesetzlich begrenzt.

Artikel 50. Die Gewerkschaften werden frei gegründet und handeln selbständig. Sie verteidigen die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Interessen der Beschäftigten.

Alle Gewerkschaften haben die gleichen Rechte.

Artikel 51. Zur Verteidigung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen haben die Beschäftigten das Recht zu streiken.

Beschränkungen, Anwendungsbedingungen und Verfahren für dieses Recht werden durch Gesetz festgelegt.

Artikel 52. Der Staat steht für das Recht der Bürger ein, Alters- und Invalidenrenten und eine soziale Unterstützung wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Witwenschaft, Verlust des Ernährers und in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen zu erhalten.

Artikel 53. Der Staat sorgt für die Gesundheit der Menschen und steht für medizinische Hilfe und Dienste ein, wenn ein Mensch erkrankt ist. DAs Verfahren der Gewährung kostenloser medizinischer Hilfe an die Bürger in den staatlichen Heilanstalten wird durch Gesetz gestgelegt.

Der Staat fördert die Körperkultur der Gesellschaft und unterstützt den Sport.

Der Staat und jede Einzelperson sind verpflichtet, die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

Artikel 54. Der Staat sorgt für den Schutz der natürlichen Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt, einzelner Naturobjekte und besonders wertvoller Örtlichkeiten und achtet darauf, daß die Vorräte der Natur maßvoll genutzt, aber auch erneuert und vermehrt werden.

Gesetzlich verboten ist es, Land, Erdreich oder Gewässer zu verwüsten, Wasser oder die Luft zu verunreinigen, Strahleneinwirkungen auf die Umwelt zu verursachen sowie die Pflanzen- und Tierwelt zu beeinträchtigen.

Abschnitt V.
Der Seimas.

Artikel 55. Der Seimas setzt sich aus den Volksvertretern zusammen - den 141 Mitgliedern des Seimas, die auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts und geheimer Stimmabgabe für vier Jahre gewählt werden.

Der Seimas gilt als gewählt, wenn nicht weniger als drei Fünftel der Mitglieder des Seimas gewählt sind.

Das Verfahren für die Wahlen der Mitglieder des Seimas wird durch ein Gesetz festgelegt.

Artikel 56. Zu Mitgliedern des Seimas können Staatsbürger der Republik Litauen gewählt werden, die nicht an einen Eid oder eine Verpflichtung zugunsten eines ausländischen Staates gebunden sind, am Tage der Wahl nicht jünger sind als 25 Jahre und ihren ständigen Wohnsitz in Litauen haben.

Nicht zu Mitgliedern des Seimas gewählt werden können Personen, die eine Strafe aufgrund eines gerichtlich erlassenen Urteils noch nicht zu Ende verbüßt haben, sowie Personen, die durch ein Gericht für handlungsunfähig erklärt wurden.

Artikel 57. Die regelmäßigen Wahlen zum Seimas werden nicht eher als zwei Monate und nicht später als einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Seimas abgehalten.

Durch Gesetz vom 13. Juli 2004 erhielt der Artikel 57 folgende Fassung:
"Artikel 57. Die regelmäßigen Wahlen zum Seimas werden in dem Jahr, in dem die Amtszeit der Mitglieder des Seimas abläuft, am zweiten Sonntag im Oktober abgehalten.
Die regelmäßigen Wahlen zum Seimas nach vorgezogenen Wahlen zum Seimas werden an dem Tag abgehalten, der gemäß der Bestimmung des Absatz 1 festgesetzt wird."

Artikel 58. Vorzeitige Wahlen zum Seimas können auf einen Beschluß des Seimas abgehalten werden, der mit einer Stimmemehrheit von nicht weniger als drei Fünfteln aller Mitglieder des Seimas angenommen wurde.

Vorzeitige Wahlen zum Seimas können ferner vom Präsidenten ausgerufen werden
1. wenn der Seimas binnen 30 Tagen von der Vorlage eines neuen Regierungsprogramms an keine Entscheidung über dasselbe getroffen hat oder innerhalb von 60 Tagen nach der erstmaligen Vorlage eines Regierungsprogramms zweimal hintereinander seine Zustimmung zum Regierungsprogramm verweigert hat;
2. auf Vorschlag der Regierung, wenn der Seimas sein Mißtrauen gegenüber der Regierung erklärt hat.

Der Präsident darf keine vorzeitigen Wahlen zum Seimas ausrufen, wenn bis zum Ablauf der Amtszeit des Präsidenten der Republik weniger als sechs Monate verbleiben sowie wenn nach einer vorzeitigen Wahl zum Seimas noch nicht sechs Monate abgelaufen sind.

In einem Beschluß des Seimas sowie im Akt des Präsidenten der Republik über vorzeitige Wahlen zum Seimas ist der Tag der Wahl zum neuen Seimas zu benennen. Die Wahl zum neuen Seimas darf nicht später als innerhalb von drei Monaten nach dem Erlaß der Entscheidung über vorzeitige Wahlen abgehalten werden.

Artikel 59. Die Amtszeit der Mitglieder des Seimas läuft von dem Tage an, an welchem sich der neugewählte Seimas zu seiner ersten Sitzung versammelt. Mit Beginn dieser Sitzung läuft die Amtszeit der davor gewählten Mitglieder des Seimas ab.

Ein gewähltes Mitglied des Seimas erlangt alle Rechte eines Vertreters des Volkes erst dann, wenn es vor dem Seimas geschworen hat, der Republik Litauen treu zu sein.

Ein Mitglied des Seimas, das nicht in der gesetzlich festgelegten Weise oder unter einem Vorbehalt geschworen hat, verliert sein Mandat als Mitglied des Seimas. Der Seimas faßt hierüber einen Beschluß.

Bei der Amtsausübung lassen sich die Mitglieder des Seimas von der Verfassung der Republik Litauen, von den Interessen des Staates und von ihrem Gewissen leiten und können durch keinerlei Aufträge gebunden werden.

Artikel 60. Abgesehen von seinen Pflichten im Seimas sind die Pflichten eines Mitglieds des Seimas unvereinbar mit jeglichen anderen Ämtern in staatlichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit der Arbeit in Gewerbe-, Handels- und anderen privaten Einrichtungen und Unternehmen. Für seine Amtszeit ist das Mitglied des Seimas von der Pflicht befreit, Dienste für die Landesverteidigung zu leisten.

Ein Mitglied des Seimas kann nur zum Ministerpräsidenten oder zum Minister ernannt werden. Die Arbeit der Mitglieder des Seimas sowie die mit der Tätigkeit des Parlaments verbundenen Auslagenwerden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Mit Ausnahme von Entgelten für schöpferische Tätigkeit darf ein Mitglied des Seimas keinerlei weitere Zahlungen empfangen.

Die Pflichten, die Rechte und Gewährleistung der Tätigkeit der Mitglieder des Seimas werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 61. Das Mitglied des Seimas ist berechtigt, Anfragen an den Ministerpräsidenten, an die Minister und an die Leiter anderer Institutionen des Staates zu richten, welche der Seimas geschaffen oder gewählt hat. Diese sind verpflichtet, auf den Sitzungen des Seimas mündlich oder schriftlich im durch den Seimas festgelegten Verfahren zu antworten.

Während der Sitzungen kann eine Gruppe von nicht weniger als einem Fünftel der Mitglieder des Seimas Interpellationen an den Ministerpräsidenten oder an einen Minister richten.

Nachdem der Seimas über die Antwort des Ministerpräsidenten oder des Ministers auf die Interpellation beraten hat, kann er durch Beschluß feststellen, daß die Antwort unzureichend ist, und mit der Stimmenmehrheit der Hälfte aller Mitglieder des Seimas dem Ministerpräsidenten oder dem Minister das Mißtrauen erklären.

Das Abstimmungsverfahren wird gesetzlich geregelt.

Artikel 62. Die Person eines Mitglieds des Seimas ist unantastbar.

Ein Mitglied des Seimas kann ohne Zustimmung des Seimas keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in seiner Freiheit eingeschränkt werden.

Ein Mitglied des Seimas darf wegen Abstimmungen oder Reden nicht verfolgt werden. Es kann jedoch wegen Beleidigung oder Verleumdung einer Person im ordentlichen Verfahren zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen werden.

Artikel 63. Das Amt eines Mitglieds des Seimas endet, wenn:
1. die Amtszeit abläuft oder ein in vorzeitigen Wahlen gewählter Seimas zu seiner ersten Sitzung zusammentritt;
2. das Mitglied des Seimas stirbt;
3. es zurücktritt;
4. es durch ein Gericht für handlungsunfähig erklärt wird;
5. der Seimas ihm durch ein Verfahren des Anklageprozesses das Mandat entzieht;
6. die Wahlen für ungültig erklärt werden oder das Wahlgesetz grob verletzt wurde;
7. es zu einer Arbeitstätigkeit nicht aufkündigt, die mit den Pflichten eines Mitglieds des Seimas unvereinbar ist;
8. es die Staatsbürgerschaft der Republik Litauen.

Artikel 64. Der Seimas versammelt sich jährlich zu zwei regelmäßigen - Frühlings- und Herbst-Sitzungsperioden. Die Frühlingsperiode beginnt am 10. März und läuft am 30. Juni ab. Die Herbstperiode beginnt am 10. September und läuft am 23. Dezember ab. Der Seimas kann beschließen, daß die Sitzungsperiode verlängert wird.

Ein außerordentlicher Sitzungstermin wird auf Antrag von nicht weniger als einem Drittel aller Mitglieder des Seimas vom Präsidenten des Seimas einberufen, sowie in den durch die Verfassung vorgesehenen Fällen - vom Präsidenten der Republik.

Artikel 65. Den neugewählten Seimas lädt der Präsident der Republik dazu ein, zu seiner ersten Sitzung zusammenzutreten, welche nicht später stattfinden darf als binnen 15 Tagen nach der Wahl des Seimas. Lädt der Präsident der Republik den Seimas nicht zum Zusammentritt ein, so versammeln sich die Mitglieder des Seimas selbst an dem Tage, der auf den Ablauf der fünfzehntätigen Frist folgt.

Artikel 66. Die Sitzungen des Seimas werden vom Präsidenten des Seimas oder von seinem Stellvertreter geleitet.

Die erste Sitzung des Seimas nach einer Wahl eröffnet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Seimas.

Artikel 67. Der Seimas
1. berät und verabschiedet Änderungen der Verfassung;
2. erläßt Gesetze;
3. faßt Beschlüsse über Referenden;
4. setzt die Wahlen zum Präsidenten der Republik Litauen fest;
5. gründet gesetzlich vorgesehene staatliche Institutionen und ernennt und entläßt deren Leiter;
6. billigt oder mißbilligt vom Präsidenten der Republik vorgeschlagene Kandidaturen zum Ministerpräsidenten;
7. berät über das vom Ministerpräsidenten vorgeschlagene Regierungsprogramm und entscheidet über dessen Billigung;
8. gründet auf Antrag der Regierung Ministerien der Republik Litauen und löst sie auf Antrag der Regierung auf;
9. überwacht die Tätigkeit der Regierung und kann dem Ministerpräsidenten oder einem Minister das Mißtrauen aussprechen;
10. ernennt die Richter am Verfassungsgericht, die Richter am Obersten Gericht und die Präsidenten dieser Gerichte;
11. ernennt und entläßt den Staatskontrolleur und den Präsidenten der Bankverwaltung;
12. ordnet Wahlen zu den Räten der Selbstverwaltungen an;
13. bildet die Oberste Wahlkommission und ändert ihre Zusammensetzung;
14. bestätigt den Staatshaushalt und überwacht, wie dieser verwirklicht wird;
15. setzt die Steuern des Staates und andere Zahlungspflichten fest;
16. ratifiziert völkerrechtliche Verträge der Republik Litauen und erklärt sie für ungültig, berät über andere außenpolitische Fragen;
17. legt die Verwaltungsgliederung der Republik fest;
18. stiftet staatliche Auszeichnungen der Republik Litauen;
19. erläßt Amnestieakte;
20. verhängt die unmittelbare Verwaltung, den Kriegs- und den Ausnahmezustand, verkündet die Mobilmachung und erläßt Entscheidungen zur Inanspruchnahme der bewaffneten Kräfte.

Artikel 68. Das Recht das Gesetzgebungsinitiative steht den Mitgliedern des Seimas, dem Präsidenten der Republik und der Regierung zu.

Das Recht der Gesetzgebungsinitiative haben gleichfalls die Bürger der Republik Litauen. 50.000 Bürger, die das Wahlrecht besitzen, können beim Seimas einen Gesetzentwurf einbringen, und der Seimas ist verpflichtet, über diesen zu beraten.

Artikel 69. Die Gesetze werden im Seimas unter Wahrung der gesetzlich festgelegten Prozedur verabschiedet.

Gesetze gelten als verabschiedet, wenn eine Mehrheit derjenigen Mitglieder de Seimas für sie gestimmt haben, die an der Sitzung teilgenommen haben.

Verfassungsgesetz der Republik Litauen werden verabschiedet, indem mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Seimas für sie stimmen; geändert werden sie jedoch mit einer Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder des Seimas. Ein Verzeichnis der Verfassungsgesetze wird vom Seimas mit einer Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder des Seimas festgelegt.

Gesetzesbestimmungen der Republik Litauen können auch durch ein Referendum verabschiedet werden.

Artikel 70. Die vom Seimas verabschiedeten Gesetze treten in Kraft, nachdem sie der Präsident der Republik Litauen unterzeichnet und offiziell verkündet hat, wenn nicht durch die Gesetze selbst ein späterer Tag des Inkrafttretens vorgesehen ist.

Andere vom Seimas verabschiedete Akte und das Statut des Seimas unterschreibt der Präsident des Seimas. Diese Akte treten am auf ihre Verkündung folgenden Tage in Kraft, wenn nicht durch die Akte selbst das Inkrafttreten in anderer Weise geregelt ist.

Artikel 71. Der Präsident der Republik unterzeichnet und verkündet entweder offiziell ein vom Seimas verabschiedetes Gesetz nicht später als binnen zehn Tagen, nachdem es ihm vorgelegt wurde, oder leitet es mit einer Begründung an den Seimas zur erneuten Beratung zurück.

Wenn der Präsident der Republik in der vorgesehenen Frist ein vom Seimas verabschiedetes Gesetz weder zurückleitet noch unterzeichnet, dann tritt dieses Gesetz in Kraft, nachdem es der Präsident des Seimas unterschrieben hat und offiziell verkündet hat.

Durch Referendum verabschiedete Gesetze und sonstige Akte muß der Präsident binnen fünf Tagen unterzeichnen und offiziell verkünden.

Wenn der Präsident der Republik in der vorgesehenen Frist ein solches Gesetz nicht unterzeichnet und nicht verkündet, dann tritt dieses Gesetz in Kraft, nachdem es der Präsident des Seimas unterschrieben und offiziell verkündet hat.

Artikel 72. Ein vom Präsidenten der Republik zurückgeleitetes Gesetz kann der Seimas von neuem beraten und verabschieden.

Ein wiederholt vom Seimas beratenes Gesetz gilt als verabschiedet, wenn die vom Präsidenten der Republik vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen übernommen wurden oder für das Gesetz mehr als die Hälfte, jedoch für ein Verfassungsgesetz, nicht weniger als drei Fünftel aller Mitglieder des Seimas gestimmt haben.

Ein solches Gesetz muß der Präsident der Republik binnen drei Tagen unterzeichnen und unverzüglich offiziell verkünden.

Artikel 73. Beschwerden von Bürgern über Mißbrauch oder Bürokratie von Amtsträgern des Staates und der Selbstverwaltungen (mit Ausnahme der Richter) untersuchen die Kontrolleure des Seimas. Diese sind berechtigt, dem Gericht vorzuschlagen, schuldige Amtsträger aus den von ihnen ausgeübten Ämtern zu entlassen.

Die Befugnisse der Kontrolleure des Seimas werden durch Gesetz geregelt.

Nötigenfalls gründet der Seimas auch weitere Kontrollinstitutionen. Deren System und Befugnisse werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 74. Hat der Präsident der Republik, der Präsident oder ein Richter des Verfassungsgerichts, der Präsident oder ein Richter des Obersten Gerichts, der Präsident oder ein Richter des Appellationsgerichts oder ein Mitglied des Seimas die Verfassung grob verletzt oder seinen Eid gebrochen oder offenbarte sich, daß ein Verbrechen begangen wurde, so kann der Seimas mit der Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder den betreffenden aus dem von ihm ausgeübten Amt entfernen oder das Mandat des Mitglieds des Seimas aufheben. Es wird dann das Verfahren des Anklageprozesses durchgeführt, welches im Statut des Seimas geregelt ist.

Artikel 75. Die vom Seimas ernannten und gewählten Amtsträger, mit Ausnahme der im Artikel 74 bezeichneten Personen, werden aus ihren Ämtern entlassen, indem ihnen der Seimas mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Seimas das Mißtrauen erklärt.

Artikel 76. Die Struktur und die Arbeitsordnung des Seimas regelt das Statut des Seimas. Das Statut des Seimas hat Gesetzeskraft.

Abschnitt VI.
Der Präsident der Republik.

Artikel 77. Der Präsident der Republik ist das Oberhaupt des Staates.

Er vertritt den litauischen Staat und tut all das, was ihm durch die Verfassung und die Gesetze übertragen ist.

Artikel 78. Zum Präsidenten der Republik kann ein nach Abstammung litauischer Staatsbürger gewählt werden, der nicht weniger als die drei letzten Jahre in Litauen gelebt hat, wenn er bis zum Tage der Wahl mindestens das vierzigste Lebensjahr vollendet hat und zum Mitglied des Seimas gewählt werden könnte.

Den Präsidenten der Republik wählen die Staatsbürger der Republik Litauen für fünf Jahre auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung.

Dieselbe Person kann zum Präsidenten der Republik nicht öfter als zweimal nacheinander gewählt werden.

Artikel 79. Als Kandidat für den Präsidenten der Republik wird ein Staatsbürger der Republik Litauen registriert, der die Voraussetzungen des ersten Absatzes des Artikels 78 erfüllt und nicht weniger als die Unterschriften von 20.000 Wahlberechtigten gesammelt hat.

Die Zahl der Kandidaten für die Präsidentschaft der Republik ist nicht beschränkt.

Artikel 80. Die regelmäßigen Wahlen zum Präsidenten der Republik werden am letzten Sonntag zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Präsidenten der Republik abgehalten.

Artikel 81. Als gewählt gilt derjenige Kandidat für die Präsidentschaft der Republik, der im ersten Wahlgang unter Teilnahme von nicht weniger als der Hälfte aller Wahlberechtigten mehr als die Hälfte der Stimmen aller an der Wahl teilnehmenden Wähler erhalten hat. Haben an der Wahl weniger als die Hälfte aller Wahlberechtigten teilgenommen, so gilt derjenige Kandidat als gewählt, der am meisten, jedoch nicht weniger als ein Drittel der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten hat.

Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht, si wird nach zwei Wochen eine erneute Abstimmung über die beiden Kandidaten durchgeführt, die am meisten Stimmen erhalten hatten. Als gewählt gilt der Kandidat, der mehr Stimmen erhält.

Haben am ersten Wahlgang nicht mehr als zwei Kandidaten teilgenommen und hat keiner die erforderliche Stimmenzahl erreicht, so wird die Wahl wiederholt.

Artikel 82. Der gewählte Präsident der Republik beginnt mit der Wahrnehmung seiner Amtspflichten am Folgetag nach dem Tage des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Präsidenten der Republik, nachdem er in Vilnius bei Anwesenheit der Volksvertreter - der Mitglieder des Seimas - dem Volke geschworen hat, der Republik Litauen und der Verfassung treu zu sein, seine Amtspflichten gewissenhaft wahrzunehmen und gegen allen gleich gerecht zu sein. Dies schwört ebenso ein wiedergewählter Präsident.

Den Akt des Eides des Präsidenten der Republik unterschrieben diese selbst und der Präsident des Verfassungsgerichts, bei dessen Abwesenheit einer der Richter des Verfassungsgerichts.

Artikel 83. Der Präsident der Republik darf nicht Mitglied des Seimas sein, irgendein anderes Amt ausüben oder andere Zahlungen empfangen außer der für den Präsidenten der Republik festgelegten Vergütung und Entgelt für schöpferische Tätigkeit.

Die Person, die zum Präsidenten der Republik gewählt wurde, muß ihre Betätigung in politischen Parteien und politischen Organisationen bis zum Beginn des neuen Wahlkampfs für die Wahlen zum Präsidenten der Republik einstellen.

Artikel 84. Der Präsident der Republik
1. entscheidet über die grundlegenden Fragen der Außenpolitik und führt zusammen mit der Regierung die Außenpolitik durch;
2. unterzeichnet die völkerrechtlichen Verträge der Republik Litauen und legt sie dem Seimas zur Ratifizierung vor;
3. ernennt und entläßt auf Vorschlag der Regierung die diplomatischen Vertreter der Republik Litauen in fremden Staaten und bei internationalen Organisationen; nimmt die Ernennungs- und Entlassungsurkunden der diplomatischen Vertreter fremder Staaten entgegen; verleiht die höchsten diplomatischen Ränge und besonderen Auszeichnungen;
4. ernennt mit Zustimmung des Seimas den Ministerpräsidenten, beauftragt ihn mit der Regierungsbildung und bestätigt ihre Zusammensetzung;
5. entläßt mit Zustimmung des Seimas den Ministerpräsidenten;
6. übernimmt die zurückgefallenen Befugnisse der Regierung, nachdem ein neuer Seimas gewählt wurde, und beauftragt sie, das Amt fortzuführen, bis eine neue Regierung gebildet wird;
7. nimmt einen Rücktritt der Regierung an und beauftragt nötigenfalls, das Amt fortzuführen, oder beauftragt einen der Minister, das Amt des Ministerpräsidenten wahrzunehmen, bis eine neue Regierung gebildet wird; nimmt den Rücktritt eines Ministers an und kann ihn beauftragen, sein Amt fortzuführen, bis ein neuer Minister ernannt wird;
8. schlägt dem Seimas, nachdem die Regierung zurückgetreten ist oder ihre Befugnisse zurückgefallen sind, nicht später als binnen 15 Tagen einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten zur Beratung vor;
9. ernennt und entläßt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten die Minister;
10. ernennt und entläßt im festgelegten Verfahren durch Gesetz bestimmte Amtsträger des Staates;
11. schlägt dem Seimas die Kandidaten zum Amt eines Richters am Obersten Gerichts und, wenn alle Richter am Obersten Gericht ernannt sind, einen von ihnen zur Ernennung zum Präsidenten des Obersten Gerichts vor; ernennt die Richter am Appellationsgericht und aus ihrer Mitte den Präsidenten des Appellationsgerichts, wenn der Seimas diesen Kandidaten zustimmt; ernennt die Richter und die Präsidenten der Bezirks- und Amtsgerichte, ändert ihren Arbeitsort; schlägt in durch Gesetz vorgesehenen Fällen dem Seimas vor, Richter zu entlassen;
12. schlägt dem Seimas drei Kandidaten für das Amt eines Richters am Verfassungsgericht und, wenn alle Richter des Verfassungsgerichts ernannt sind, einen von ihnen für das Amt des Präsidenten des Verfassungsgerichts vor;
13. schlägt dem Seimas die Kandidaten für das Amt des Staatskontrolleurs und zum Vorstandsvorsitzenden der Bank Litauens vor; kann dem Seimas vorschlagen, ihnen das Mißtrauen auszusprechen;
14. ernennt und entläßt mit Zustimmung des Seimas den Befehlshaber der Streitkräfte und den Leiter des Sicherheitsamtes;
15. verleiht die höchsten militärischen Dienstgrade;
16. trifft im Falle eines bewaffneten Angriffs, der die Souveränität oder die territoriale Integrität des Staates bedroht, Entscheidungen über die Verteidigung gegen die bewaffnete Aggression, über die Errichtung des Kriegszustandes sowie über die Mobilisierung und legt diese Entscheidungen dem Seimas auf deren nächster Sitzung zur Bestätigung vor;
17. verkündet im Verfahren und in den Fällen, die durch Gesetz festgelegt sind, den Ausnahmezustand und legt diese Entscheidung für die nächste Sitzung des Seimas zur Bestätigung vor;
18. erstattet dem Seimas jährliche Berichte über die Lage in Litauen und über die Innen- und Außenpolitik;
19. beruft in den durch die Verfassung vorgesehenen Fällen eine außerordentliche Sitzung des Seimas ein;
20. ruft die regelmäßigen Wahlen zum Seimas und, in den im zweiten Absatz des Artikels 58 vorgesehenen Fällen, vorzeitige Wahlen zum Seimas aus;
21. verleiht im durch Gesetz festgelegten Verfahren die Staatsbürgerschaft der Republik Litauen;
22. verleiht die staatlichen Auszeichnungen;
23. erteilt Begnadigungen für Verurteilte;
24. unterzeichnet und verkündet die vom Seimas verabschiedeten Gesetze oder weist sie in dem in Artikel 71 der Verfassung festgelegten Verfahren an den Seimas zurück.

Durch Gesetz vom 20. März 2003 wurde dem Artikel 84 Ziff. 11 folgende Worte angefügt:
ernennt und entläßt mit Zustimmung des Seimas den Generalstaatsanwalt der Republik Litauen; "

Artikel 85. Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse erläßt der Präsident Akte in der Form von Dekreten. Damit Dekrete des Präsidenten der Republik, die durch die Ziffern 3, 15, 17 und 21 des Artikels 84 bezeichnet sind, Rechtskraft erlangen, müssen sie vom Ministerpräsidenten oder vom zuständigen Minister unterzeichnet werden. Die Verantwortung für ein solches Dekret trifft den Ministerpräsidenten oder den Minister, der es unterzeichnet hat.

Artikel 86. Die Person des Präsidenten der Republik ist unantastbar; solange er sein Amt ausübt, kann er nicht festgenommen oder zur straf- oder polizeistrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden.

Der Präsident der Republik kann nur dann vorzeitig aus seinem Amt entlassen werden, wenn er die Verfassung schwerwiegend verletzt oder seinen Eid gebrochen hat sowie wenn offenbar wurde, daß ein Verbrechen begangen wurde. Die Frage der Entlassung des Präsidenten der Republik aus seinem Amt entscheidet der Seimas im Anklageverfahren.

Artikel 87. Ruft der Präsident der Republik in den, im Absatz 2 des Artikels 58 vorgesehenen Fällen vorzeitige Wahlen zum Seimas aus, so kann der neugewählte Seimas mit der Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder des Seimas binnen 30 Tagen vom ersten Sitzungstage an, vorzeitige Wahlen zum Präsidenten der Republik ausrufen.

Wünscht der Präsident der Republik, an den Wahlen teilzunehmen, so wird er sogleich als Kandidat registriert.

Ein in solchen Wahlen wiederholt gewählter Präsident der Republik gilt als für eine zweite Amtszeit gewählt, wenn bis zu den Wahlen mehr als drei Jahre seiner ersten Amtszeit vergangen sind. Sind weniger als drei Jahre seiner ersten Amtszeit vergangen, dann ist der Präsident der Republik nur für die verbleibende Zeit der ersten Amtszeit gewählt, welche nicht als die zweite Amtszeit gilt.

Werden vorzeitige Wahlen zum Präsidenten der Republik während der zweiten Amtszeit desselben ausgerufen, so kann der bisherige Präsident nur für die verbleibende Zeit seiner zweiten Amtszeit gewählt werden.

Artikel 88. Die Befugnisse des Präsidenten der Republik erlöschen, wenn
1. die Zeit, für die er gewählt wurde, abgelaufen ist;
2. vorzeitige Wahlen zum Präsidenten der Republik abgehalten werden;
3. er von seinem Amt zurücktritt;
4. der Präsident der Republik stirbt;
5. der Seimas ihn im Anklageverfahren aus seinem Amt entläßt;
6. der Seimas mit Rücksicht auf ein Gutachten des Verfassungsgerichts mit der Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder des Seimas einen Beschluß faßt, in welchem festgestellt wird, daß der Gesundheitszustand des Präsidenten der Republik ihn an der Ausübung seines Amtes hindert.

Artikel 89. Ist der Präsident der Republik gestorben, zurückgetreten, im Anklageprozeßverfahren aus seinem Amte entlassen worden oder hat der Seimas beschlossen, daß der Gesundheitszustand des Präsidenten der Republik ihn an der Ausübung seines Amtes hindert, so übt der Präsident des Seimas vorläufig dessen Amt aus. In diesem Falle verliert der Präsident des Seimas seine Befugnisse im Seimas, wo sein Stellvertreter vorläufig das Amt der Leitung des Seimas ausübt. In den aufgeführten Fällen muß der Seimas binnen zehn Tagen Wahlen zum Präsidenten der Republik anberaumen, welche binnen weiterer zwei Monate abgehalten werden müssen. Ist der Seimas nicht in der Lage, sich zu versammeln oder Wahlen auszurufen, so ruft die Regierung die Wahlen aus.

Ist der Präsident der Republik zeitweilig ins Ausland verreist oder erkrankt und kann deshalb sein Amt nicht ausüben, so vertritt ihn für diese Zeit der Präsident des Seimas.

Während der Präsident des Seimas den Präsidenten vertritt, kann er ohne das Einverständnis des Seimas nicht vorzeitige Wahlen zum Seimas ausrufen oder Minister entlassen oder ernennen. Während dieses Zeitraums kann der Seimas nicht in die Angelegenheiten des Mißtrauens gegen den Präsidenten des Seimas verhandeln.

Die Ausübung der Befugnisse des Präsidenten der Republik ist in jeglichen anderen Fällen und für jegliche anderen Personen und Institutionen unzulässig.

Artikel 90. Der Präsident der Republik hat eine Residenz. Die finanzielle Ausstattung des Präsidenten der Republik und seiner Residenz regelt ein Gesetz.

Abschnitt VII.
Die Regierung der Republik.

Artikel 91. Die Regierung der Republik Litauen besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

Artikel 92. Den Ministerpräsidenten ernennt und entläßt der Präsident der Republik.

Die Minister ernennt und entläßt der Präsident der Republik auf Vorschlag des Ministerpräsidenten.

Nicht später als 15 Tage vor seiner Ernennung stellt der Ministerpräsident dem Seimas die von ihm gebildete und vom Präsidenten der Republik bestätigte Regierung vor und legt dem Seimas das Regierungsprogramm zur Beratung vor.

Nach den Wahlen zum Seimas sowie, nachdem der Präsident gewählt wurde, gibt die Regierung ihre Befugnisse an den Präsidenten zurück.

Eine neue Regierung erlangt ihre Handlungsbefugnisse, wenn der Seimas mit der Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Seimas ihrem Programm zustimmt.

Artikel 93. Beim Beginn ihrer Amtsausübung schwören der Ministerpräsident und die Minister vor dem Seimas, der Republik Litauen treu zu sein und sich an die Verfassung und die Gesetze zu halten. Den Text des Eides legt das Regierungsgesetz fest.

Artikel 94. Die Regierung der Republik Litauen
1. verwaltet die Angelegenheiten des Landes, schützt die Unverletzlichkeit des Territoriums der Republik Litauen, gewährleistet die Sicherheit des Staates und die öffentliche Ordnung;
2. führt die Gesetze und die Beschlüsse des Seimas zur Inkraftsetzung der Gesetze sowie die Dekrete des Präsidenten aus;
3. koordiniert die Tätigkeit der Ministerien und der anderen Einrichtungen der Regierung;
4. erstellt den Entwurf für den Staatshaushalt und legt ihn dem Seimas vor; er führt den Staatshaushalt durch, erstattet dem Seimas einen Bericht über die Durchführung des Haushalts;
5. erstellt Gesetzentwürfe und legt sie dem Seimas zur Beratung vor;
6. knüpft diplomatische Beziehungen und erhält Verbindungen mit fremden Staaten und internationalen Organisationen;
7. nimmt andere Pflichten wahr, die die Verfassung und andere Gesetze der Regierung zuweisen.

Artikel 95. Die Regierung der Republik Litauen entscheidet über die Angelegenheiten der Staatsführung, indem sie auf ihren Sitzungen mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder der Regierung Beschlüsse erläßt. An den Sitzungen der Regierung kann ebenso der Staatskontrolleur teilnehmen.

Die Beschlüsse der Regierung werden vom Ministerpräsidenten und vom sachlich zuständigen Minister unterschrieben.

Artikel 96. Die Regierung der Republik Litauen verantwortet sich solidarisch für die gemeinsame Regierungstätigkeit.

Bei der Leitung des ihnen zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs sind die Minister dem Seimas und dem Präsidenten der Republik verantwortlich und dem Ministerpräsidenten unmittelbar untergeordnet.

Artikel 97. Der Ministerpräsident vertritt die Regierung der Republik Litauen und leitet ihre Tätigkeit.

Solange der Ministerpräsident abwesend ist oder er sein Amt nicht ausüben kann, beauftragt der Präsident der Republik auf Vorschlag des Ministerpräsidenten für eine Zeit von nicht länger als 60 Tagen einen der Minister, ihn zu vertreten, wenn aber ein solcher Vorschlag nicht vorliegt, so beauftragt der Präsident der Republik einen Minister, den Ministerpräsidenten zu vertreten.

Artikel 98. Der Minister leitet sein Ministerium, entscheidet über die zur Zuständigkeit seines Ministeriums gehörenden Fragen und übt andere in den Gesetzen vorgesehenen Funktionen aus.

Einen Minister kann nur ein vom Ministerpräsidenten bestimmtes anderes Mitglied der Regierung zeitweilig vertreten.

Artikel 99. Der Ministerpräsident und die Minister dürfen keinerlei andere Wahl- oder Ernennungsämter ausüben, in keinen Gewerbe-, Handels- oder anderen privaten Einrichtungen oder Unternehmen arbeiten und auch keine andere Vergütung empfangen außer der für ihre Ämter in der Regierung festgelegten sowie Bezahlung für schöpferische Tätigkeit.

Artikel 100. Der Ministerpräsident und die Minister dürfen keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in ihrer Freiheit eingeschränkt werden ohne die vorherige Zustimmung des Seimas oder - zwischen den Sitzungsperioden des Seimas - die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Republik.

Artikel 101. Auf Verlangen des Seimas müssen die Regierung oder einzelne Minister für ihre Tätigkeit vor dem Seimas Rechenschaft ablegen.

Werden mehr als die Hälfte der Minister ausgewechselt, so muß die Regierung von neuem ihre Befugnisse vom Seimas übertragen erhalten. Andernfalls muß die Regierung zurücktreten.

Die Regierung muß ebenso in folgenden Fällen zurücktreten:
1. wenn der Seimas zweimal nacheinander dem Programm einer neugebildeten Regierung die Zustimmung verweigert;
2. wenn der Seimas mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Seimas in geheimer Abstimmung der Regierung oder dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen ausspricht;
3. wenn der Ministerpräsident zurücktritt oder stirbt;
4. nach den Wahlen zum Seimas, wenn eine neue Regierung gebildet wird.

Ein Minister muß zurücktreten, wenn ihm mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Seimas in geheimer Abstimmung das Mißtrauen aussprechen.

Der Präsident der Republik nimmt den Rücktritt der Regierung oder eines Ministers an.

Abschnitt VIII.
Verfassungsgericht.

Artikel 102. Das Verfassungsgericht entscheidet darüber, ob Gesetze und andere Rechtsakte des Seimas der Verfassung widersprechen und ob Rechtsakte des Präsidenten und der Regierung der Verfassung und den Gesetzen widersprechen.

Den Status des Verfassungsgerichts und die Durchführungsordnung für seine Befugnisse bestimmt das Verfassungsgerichtsgesetz der Republik Litauen.

Artikel 103. Das Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die für neun Jahre und nur für eine Amtszeit ernannt werden. Das Verfassungsgericht wird alle drei Jahre zu einem Drittel erneuert. Je drei Kandidaten für Richter am Verfassungsgericht ernennt der Seimas aus Kandidaten, die der Präsident der Republik, der Präsident des Seimas und der Präsident des Obersten Gerichts vorschlagen, zu Richtern aber ernennt sie der Seimas.

Der Präsident des Verfassungsgerichts ernennt der Seimas aus der Mitte dieser Richter auf Vorschlag des Präsidenten der Republik.

Zu Richtern am Verfassungsgericht können Staatsbürger der Republik Litauen ernannt werden, die eine unbescholtene Reputation genießen, eine höhere juristische Ausbildung absolviert haben und nicht weniger als zehn Jahre in der Stellung als Jurist oder in der wissenschaftlichen Lehre juristischer Spezialisierung gearbeitet haben.

Artikel 104. Bei der Wahrnehmung ihrer Ämter sind die Richter am Verfassungsgericht unabhängig von jeglicher Staatsinstitution, Person und Organisation und sind nur an die Verfassung der Republik Litauen gebunden.

Bevor sie mit der Wahrnehmung ihrer Ämter beginnen, schwören die Richter am Verfassungsgericht vor dem Seimas, der Republik Litauen und der Verfassung treu zu sein.

Für die Richter am Verfassungsgericht gelten die Beschränkungen der Arbeit und politischer Betätigung, welche für Richter an den Gerichten festgestellt sind.

Die Richter am Verfassungsgericht genießen dasselbe Recht der Unantastbarkeit der Person wie auch die Mitglieder des Seimas.

Artikel 105. Das Verfassungsgericht prüft und entscheidet darüber, ob Gesetze der Republik Litauen und andere Rechtsakte des SEimas der Verfassung der Republik Litauen widersprechen.

Das Verfassungsgericht prüft gleichfalls, ob
1. Rechtsakte des Präsidenten der Republik;
2. Rechtsakte der Regierung der Republik
der Verfassung oder den Rechtsakten widersprechen.

Das Verfassungsgericht erteilt Gutachten darüber
1. ob im Verlaufe der Wahlen des Präsidenten der Republik oder der Mitglieder des Seimas die Wahlgesetze verletzt wurden;
2. ob der Gesundheitszustand des Präsidenten der Republik ihm erlaubt, auch weiterhin sein Amt zu versehen;
3. ob völkerrechtliche Verträge der Verfassung widersprechen;
4. ob konkrete Handlungen von Mitgliedern des Seimas oder Amtsträgern des Staates, gegen die ein Anklageverfahren eingeleitet wurde, der Verfassung widersprechen.

Artikel 106. Das Recht, sich wegen im Artikel 105 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakten an das Verfassungsgericht zu wenden, steht der Regierung, mindestens einem Fünftel aller Mitglieder des Seimas sowie den Gerichten zu.

Das Recht, sich wegen der Vereinbarkeit von Rechtsakten des Präsidenten der Republik mit der Verfassung und den Gesetzen an das Verfassungsgericht zu wenden, steht mindestens einem Fünftel aller Mitglieder des Seimas sowie den Gerichten zu.

Wegen der Vereinbarkeit von Rechtsakten der Regierung mit der Verfassung und den Gesetzen können sich mindestens ein Fünftel aller Mitglieder des Seimas, die Gerichte sowie der Präsident der Republik an das Verfassungsgericht wenden.

Der Antrag des Präsidenten der Republik an das Verfassungsgericht oder der Beschluß des Seimas, zu prüfen, ob ein Rechtsakt mit der Verfassung vereinbar ist, unterbricht die Rechtskraft dieses Rechtsaktes.

Um ein Gutachten des Verfassungsgerichts kann der Seimas ersuchen, jedoch wegen der Wahlen zum Seimas und völkerrechtlichen Verträgen - auch der Präsident der Republik.

Das Verfassungsgericht hat das Recht, die Annahme einer Sache zur Verhandlung oder die Erstellung eines Gutachtens zu verweigern, wenn die Anrufung nicht auf Rechtsgründe gestützt ist.

Artikel 107. Ein Gesetz der Republik Litauen (oder ein Teil desselben) oder ein anderer Rechtsakt des Seimas (oder ein Teil desselben), ein Rechtsakt des Präsidenten der Republik oder ein Rechtsakt der Regierung (oder einTeil desselben) kann von dem Tage an nicht mehr angewendet werden, an dem eine Entscheidung des Verfassungsgerichts amtlich verkündet wird, derzufolge der betreffende Rechtsakt (oder dessen Teil) der Verfassung der Republik Litauen widerspricht.

Entscheidungen des Verfassungsgerichts in Fragen, die die Verfassung seiner Zuständigkeit zuweist, sind endgültig und unanfechtbar.

Gestützt auf die Gutachten des Verfassungsgerichts entscheidet der Seimas endgültig über die im dritten Absatz des Artikels 105 der Verfassung bezeichneten Fragen.

Artikel 108. Die Befugnisse eines Richters am Verfassungsgericht erlöschen, wenn
1. seine Amtszeit abläuft;
2. er stirbt;
3. er zurücktritt;
4. er wegen seines Gesundheitszustandes sein Amt nicht mehr ausüben kann;
5. der Seimas ihn im Wege des Anklageprozeßverfahrens aus seinem Amt entfernt.

Abschnitt IX.
Das Gericht.

Artikel 109. Die Rechtsprechung wird in Litauen nur von den Gerichten ausgeübt.

Bei der Ausübung der Rechtsprechung sind Richter und Gerichte unabhängig.

Bei der Verhandlung der Rechtssachen befolgen die Richter nur das Gesetz.

Das Gericht erläßt Entscheidungen im Namen der Republik Litauen.

Artikel 110. Der Richter darf ein Gesetz, das der Verfassung widerspricht, nicht anwenden.

In den Fällen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß ein Gesetz oder ein anderer Rechtsakt, der in der konkreten Sache angewandt werden müsste, der Verfassung widerspricht, setzt der Richter die Verhandlung der Sache aus und wendet sich an das Verfassungsgericht und verlangt eine Entscheidung darüber, ob das Gesetz oder der sonstige Rechtsakt der Verfassung entspricht.

Artikel 111. Die Gerichte der Republik Litauen sind das Oberste Gericht Litauens, das Appellationsgericht Litauens, die Bezirks- und die Amtsgerichte.

Zur Verhandlung von Sachen aus den Gebieten der Verwaltung, der Arbeit, der Familien und anderer Kategorien können gemäß dem Gesetz Fachgerichte errichtet werden.

Gerichte mit besonderen Vollmachen können in Friedenszeiten nicht errichtet werden.

Die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gerichte bestimmt das Gerichtsgesetz der Republik Litauen.

Artikel 112. Richter können in Litauen nur Staatsbürger der Republik Litauen sein.

Die Richter am Obersten Gericht und aus ihrer Mitte dessen Präsidenten ernennt und entläßt der Seimas auf Vorschlag des Präsidenten der Republik.

Die Richter am Appellationsgericht und aus ihrer Mitte dessen Präsidenten ernennt der Präsident der Republik mit Zustimmung des Seimas.

Die Richter und die Präsidenten der Bezirksgerichte, der Amtsgerichte und der Fachgerichte ernennt und versetzt der Präsident der Republik.

Zur Ernennung, Beförderung, Versetzung und Entlassung der Richter aus dem Amt berät den Präsidenten der Republik ein besonderer, gesetzlich vorgesehener Richterrat.

Eine zum Richter ernannte Person schwört im gesetzlich gestgelegten Verfahren, der Republik Litauen treu zu sein und die Rechtsprechung allein gemäß dem Gesetz auszuüben.

Artikel 113. Ein Richter darf keinerlei andere Wahl- oder Ernennungsämter ausüben und in keinen Gewerbe-, Handels- oder anderen privaten Einrichtungen oder Unternehmen arbeiten. Er darf auch keinerlei andere Vergütung empfangen - außer der Richtervergütung sowie Zahlungen für lehrende und schöpferischer Tätigkeit.

Ein Richter darf sich nicht an der Tätigkeit politischer Parteien oder anderer politischer Organisationen beteiligen.

Artikel 114. Die Einmischung von Institutionen der Staatsmacht und der Verwaltung, von Mitgliedern des Seimas und anderen Amtsträgern, von politischen Parteien, politischen und gesellschaftlichen Organisationen oder von Bürgern in die Tätigkeit von Richtern oder Gerichten ist verboten und zieht die gesetzlich vorgesehene Haftung nach sich.

Ein Richter darf ohne die Zustimmung des Seimas oder, zwischen den Sitzungsperioden des Seimas, des Präsidenten der Republik keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen werden und weder verhaftet noch auf andere Weise in seiner Freiheit eingeschränkt werden.

Artikel 115. Die Richter an den Gerichten der Republik Litauen werden im gesetzlich festgelegten Verfahren aus ihren Ämtern in folgenden Fällen entlassen:
1. auf eigenen Wunsch;
2. wenn ihre Amtszeit abgelaufen ist oder wenn sie das gesetzlich festgelegte Pensionsalter erreicht haben;
3. wegen ihres Gesundheitszustandes;
4. wenn sie in andere Ämter gewählt oder mit ihrer Zustimmung auf andere Arbeitsplätze versetzt wurden;
5. wenn sie durch eigenes Tun den Richterleumund verletzt haben;
6. wenn sie als Angeklagte rechtskräftig verurteilt wurden.

Artikel 116. Den Präsidenten und die Richter des Obersten Gerichtshof sowie den Präsidenten und die Richter des Appellationsgerichts kann der Seimas wegen eines groben Verstoßes gegen die Verfassung oder eines groben Eidbruchs sowie, wenn offenbar wurde, daß ein Verbrechen begangen wurde, im Wege eines Anklageprozeßverfahrens aus ihren Ämtern entfernen.

Artikel 117. Vor allen Gerichten werden die Sachen öffentlich verhandelt. Die Gerichtssitzung kann nichtöffentlich sein, um ein Geheimnis des persönlichen oder Familienlebens eines Menschen zu schützen sowie wenn die öffentliche Verhandlung ein Staats-, Berufs oder Geschäftsgeheimnis aufdecken kann.

Der Gerichtsprozeß wird in der Republik Litauen in der Staatssprache geführt.

Personen, die des Litauischen nicht mächtig sind, wird das Recht gewährleistet, an den Befragungen und gerichtlichen Handlungen durch einen Dolmetscher teilzunehmen.

Artikel 118. Die Staatsanwälte tragen Sorge für die staatliche Anklage in Strafsachen, nehmen die Strafermittlung war und kontrollieren die Untersuchungsorgane.

Vorbereitende Befragungen führt ein Untersuchungsrichter durch.

Das Ernennungsverfahren und den Status der Staatsanwälte und Untersuchungsrichter werden durch Gesetz festgelegt.

Durch Gesetz vom 20. März 2003 erhielt der Artikel 118 folgende Fassung:
"Artikel 118. Untersuchungen in strafrechtlichen Verfahren werden durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt und geleitet
Die Staatsanwälte schützen in den gesetzlich festgelegten Fällen die Rechte und die rechtmäßigen Interessen von Personen, Gesellschaften und des Staates.
Die Staatsanwälte sind bei der Amtsausübung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Die Staatsanwaltschaft der Republik Litauen wird durch den Generalstaatsanwalt und die Staatsanwälte der Bezirke gebildet.
Der Generalstaatsanwalt wird vom Präsidenten der Republik mit Zustimmung des Seimas ernannt und abberufen.
Das Verfahren der Ernennung und Abberufung der Staatsanwälte und deren Status wird durch Gesetz festgelegt."

Abschnitt X.
Autonome Selbstverwaltung der Verwaltungseinheiten.

Artikel 119. Das Recht der Autonomie ist für die gesetzlich vorgesehenen Verwaltungseinheiten des Staatsgebiets gewährleistet. Es wird durch die jeweiligen Selbstverwaltungsräte ausgeübt.

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsräte werden auf zwei Jahre von den Einwohnern der Verwaltungseinheit gewählt - von den Staatsbürgern der Republik Litauen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung.

Die Organisation der Autonomieinstitutionen und das Verfahren ihrer Tätigkeit bestimmt ein Gesetz.

Um die Gesetze der Republik Litauen und die Entscheidungen der Regierung und des Selbstverwaltungsrates unmittelbar durchzuführen, bildet der Selbstverwaltungsrat ihm gegenüber rechenschaftspflichtige Ausführungsorgane.

Durch Gesetz vom 12. Dezember 1996 wurden im Artikel 119 Abs. 2 die Worte "auf zwei Jahre" ersetzt durch: "auf drei Jahre".

Durch Gesetz vom 20. Juni 2002 erhielt der Artikel 119 Abs. 2 folgende Fassung:
"Die Mitglieder der Selbstverwaltungsräte - Staatsbürger der Republik Litauen und andere, ständig in der Verwaltungseinheit lebende Bewohner - werden auf vier Jahre von den Einwohnern der Verwaltungseinheit - von den Staatsbürgern der Republik Litauen und anderen, ständig in der Verwaltungseinheit lebenden Bewohnern - auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt."

Artikel 120. Der Staat unterstützt die Selbstverwaltungen.

Die Selbstverwaltungen handeln gemäß ihrer durch die Verfassung und die Gesetze bestimmten Zuständigkeiten frei und selbständig.

Artikel 121. Die Selbstverwaltungen richten ihren Haushalt ein und setzen ihn in Kraft.

Die Selbstverwaltungsräte sind befugt, in gesetzlich vorgesehenen Grenzen und Verfahren örtliche Gebühren festzulegen; in ihrer Haushaltsrechnung können die Selbstverwaltungsräte Steuer- und Gebührenermäßigungen vorsehen.

Artikel 122. Die Selbstverwaltungsräte sind berechtigt, sich wegen Verletzungen ihrer Rechte an ein Gericht zu wenden.

Artikel 123. In den höheren Verwaltungseinheiten wird die Verwaltung im gesetzlichen festgelegten Verfahren von der Regierung organisiert.

Ob die Selbstverwaltungen die Verfassung und die Gesetze befolgen und ob sie die Entscheidungen der Regierung ausführen, wird durch von der Regierung ernannten Vertreter überwacht.

Die Befugnisse der Regierungsvertreter und das Verfahren ihrer Amtsausübung bestimmt ein Gesetz.

In gesetzlich vorgesehenen Fällen und Verfahren kann der Seimas auf dem Gebiet einer Selbstverwaltung vorübergehend die unmittelbare Verwaltung verhängen.

Artikel 124. Die Rechtsakte und Handlungen der Selbstverwaltungsräte, ihrer Ausführungsorgane und deren beider Amtsträger, die die Rechte von Bürgern oder Organisationen verletzten, können vor Gericht angefochten werden.

Abschnitt XI.
Finanzen und Staatshaushalt.

Artikel 125. Die Zentralbank der Republik Litauen ist die Bank Litauens, die Eigentum des litauischen Staates ist.

Das Recht zur Geldemission hat nur die Bank Litauens.

Die Organisations- und Arbeitsordnung sowie die Befugnisse der Bank Litauens werden durch Gesetz festgelegt.

Durch Gesetz vom 25. April 2006 erhielt der Artikel 125 folgende Fassung:
"Artikel 125. Die Zentralbank der Republik Litauen ist die Bank Litauen, die Eigentum des litauischen Staates ist.
Die Organisations- und Arbeitsordnung sowie die Befugnisse der Bank Litauens und den rechtlichen Status des Vorsitzenden des Vorstandes der Bank Litauen und deren Kündigungsbedingungen werden durch Gesetz festgelegt."

Artikel 126. Die Bank Litauens wird vom Vorstand der Bank geleitet, welcher aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und den Mitgliedern gebildet wird.

Der Vorsitzende des Vorstands der Bank Litauens wird vom Seimas auf Vorschlag des Präsidenten der Republik für fünf Jahre ernannt.

Artikel 127. Das Haushaltssystem Litauens besteht aus dem selbständigen Staatshaushalt der Republik Litauen sowie aus den selbständigen Haushalten der örtlichen Selbstverwaltungen.

Die Einnahmen des Staatshaushalts werden aus Steuern, pflichtgemäßen Zahlungen, Gebühren, Einnahmen aus dem staatlichen Vermögen sowie aus anderen Zuflüssen gebildet.

Die Steuern, die anderen Abgaben an die Haushalte und die Gebühren werden durch die Gesetze der Republik Litauen festgelegt.

Artikel 128. Entscheidungen über Staatsanleihen und ander wesentliche Vermögensverpflichtungen des Staates tritt der Seimas auf Vorschlag der Regierung.

Die Ordnung der Verwaltung, Nutzung und Verfügung über das staatliche Vermögen wird durch Gesetz festgelegt.

Artikel 129. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 130. Die Regierung erstellt einen Entwurf des Staatshaushalts und legt diesen nicht später als 75 Tage vor dem Ablauf des Haushaltsjahres dem Seimas vor.

Artikel 131. Der Seimas berät über den Entwurf des Staatshaushalts und bestätigt ihn vor Beginn des neuen Haushaltsjahres durch Gesetz.

Bei der Beratung über den Haushaltsentwurf kann der Seimas die Ausgaben nur erhöhen, wenn er Finanzierungsquellen für diese Ausgaben nachweist. Gesetzlich vorgesehene Ausgaben können nicht herabgesetzt werden, solange diese Gesetze nicht geändert werden.

Artikel 132. Wird der Staatshaushalt nicht rechtzeitig bestätigt, so dürfen die Ausgaben vom Beginn des Haushaltsjahres an für jeden Monat nicht ein Zwölftel der Ausgaben des Staatshaushalts des vorangegangenen Jahres übersteigen.

Während des Haushaltsjahres kann der Seimas den Haushalt ändern. Er wird in demselben Verfahren geändert, in welchem er erstellt, angenommen und bestätigt wird. Nötigenfalls kann der Seimas einen Nachtragshaushalt bestätigen.

Abschnitt XII.
Staatskontrolle.

Artikel 133. Das System und die Befugnisse der Staatskontrolle werden durch Gesetz festgelegt.

Die Staatskontrolle wird vom Staatskontrolleur geleitet, welcher vom Seimas auf Vorschlag des Präsidenten der Republik für fünf Jahre ernannt wird.

Bei der Aufnahme seiner Amtspflichten leistet der Staatskontrolleur einen Eid. Den Eid regelt ein Gesetz.

Artikel 134. Die Staatskontrolle wacht darüber, ob das Staatsvermögen rechtmäßig verwaltet und genutzt wird und wie der Staatshaushalt verwirklicht wird.

Der Staatskontrolleur legt dem Seimas seine Beurteilung der jährlichen Rechnungslegung über die Durchführung des Haushalts vor.

Abschnitt XIII.
Außenpolitik und Staatsverteidigung.

Artikel 135. Bei der Durchführung ihrer Außenpolitik läßt sich die Republik Litauen von den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts leiten, sucht die Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes, das Wohl der Bürger und ihrer Grundrechte und -freiheiten zu gewährleisten und fördern die Schaffung einer auf Recht und Gerechtigkeit gegründeten Ordnung zwischen den Völkern.

In der Republik Litauen ist Kriegspropaganda verboten.

Artikel 136. Die Republik Litauen beteiligt sich an internationalen Organisationen, sofern dies nicht den Interessen des Staates und seiner Unabhängigkeit widerspricht.

Artikel 137. Auf dem Gebiet der Republik Litauen dürfen sich keine Massenvernichtungswaffen und keine fremden Staaten gehörenden Militärbasen befinden.

Artikel 138. Der Seimas ratifiziert und kündigt folgende völkerrechtlichen Verträge der Republik Litauen:
1. solche über Änderungen der Staatsgrenze der Republik Litauen;
2. solche über die politische Zusammenarbeit mit fremden Staaten, gegenseitige Hilfe sowie mit der Staatsverteidigung zusammenhängende Verträge mit Verteidigungscharakter;
3. solche über den Verzicht auf Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung sowie Friedensverträge;
4. soclhe über den Aufenthalt von Streitkräften der Republik Litauen und ihren Status auf Gebieten fremder Staaten;
5. solche über die Beteiligung der Republik Litauen an weltweiten internationalen Organisationen oder an regionalen internationalen Organisationen;
6. mehrseitige oder langfristige Wirtschaftsverträge.

In Gesetzen sowie in völkerrechtlichen Verträgen können auch andere Fälle vorgesehen werden, in denen der Seimas völkerrechtliche Verträge der Republik Litauen ratifiziert.

Völkerrechtliche Verträge, die der Seimas der Republik Litauen ratifiziert hat, sind Bestandteil des Rechtssystems der Republik Litauen.

Artikel 139. Die Verteidigung des litauischen Staates vor einem bewaffneten Angriff aus dem Ausland ist Recht und Pflicht eines jeden Bürgers der Republik Litauen.

Im gesetzlich festgelegten Verfahren müssen die Staatsbürger der Republik Litauen den Kriegsdienst oder den alternativen Landesverteidigungsdienst ableisten.

Die Organisation der Landesverteidigung bestimmen die Gesetze.

Artikel 140. Die wichtigsten Fragen der Staatsverteidigung berät und koordiniert der Staatsverteidigungsrat, welchem der Präsident der Republik, der Ministerpräsident, der Präsident des Seimas, der Minister für Landesverteidigung und der Befehlshaber angehören. Den Staatsverteidigungsrat leitet der Präsident der Republik. Seine Einrichtung, Geschäftsordnung und Befugnisse bestimmt das Gesetz.

Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Republik ist der Präsident der Republik.

Für die Ordnung und Leitung der Streitkräfte des Staates sind die Regierung, der Minister für Landesverteidigung und der Befehlshaber dem Seimas verantwortlich. Minister für Landesverteidigung kann nicht ein Soldat sein, der noch nicht in die Reserve übergetreten ist.

Artikel 141. Personen, die den eigentlichen Wehrdienst oder den alternativen Dienst ableisten, sowie die Offiziere, Unteroffiziere und Aktiven des Landesverteidigungssystems, der Polizei und des Innendienstes, die noch nicht in die Reserve übergetreten sind und die bezahlten Amtsträger der übrigen Militär- und Sicherheitsdienste dürfen nicht Mitglieder des Seimas oder Mitglieder von Selbstverwaltungsräten sein. Sie dürfen weder Wahl- oder Ernennungsämter im zivilen Staatsdienst einnehmen noch sich an der Tätigkeit politischer Parteien oder politischer Organisationen beteiligen.

Artikel 142. Der Seimas verhängt den Kriegszustand, verkündet die Mobilisierung udn die Demobilisierung und erläßt den Beschluß, von den Streitkräften Gebrauch zu machen, wenn es nötig ist, das Vaterland zu verteidigen oder völkerrechtliche Verpflichtungen des litauischen Staates zu erfüllen.

Im Falle eines bewaffneten Angriffs, wenn eine Bedrohung für die Souveränität oder die territoriale Integrität des Staates entsteht, erläßt der Präsident der Republik unverzüglich eine Entscheidung zur Verteidigung gegen die bewaffnete Aggression, verhängt den Kriegszustand im ganzen Staate oder in einem Teil desselben, verkündet die Mobilisierung und legt diese Entscheidung dem Seimas auf dessen nächster Sitzung zur Bestätigung vor, zwischen den Sitzungsperioden des Seimas aber beruft er unverzüglich eine außerordentliche Sitzung des Seimas ein. Der Seimas bestätigt die Entscheidung des Präsidenten der Republik oder hebt sie auf.

Artikel 143. Wenn während er Kriegshandlungen regelmäßige Wahlen abgehalten werden müssten, erläßt der Seimas oder der Präsident der Republik eine Entscheidung, die Vollmachten des Seimas, des Präsidenten der Republik und der Selbstverwaltungsräte zu verlängern. In diesem Falle müssen die Wahlen spätestens drei Monate nach Kriegsende anberaumt werden.

Artikel 144. Entsteht im Staate eine Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung oder den öffentlichen Frieden, so kann der Seimas auf dem gesamten Staatsgebiet oder auf einem Teil desselben den Ausnahmezustand verhängen. Dessen Dauer beträt bis zu sechs Monaten.

Zwischen den Sitzungsperioden des Seimas ist der Präsident der Republik berechtigt, eine solche Entscheidung zu erlassen, wobei er gleichzeitig eine außerordentliche Sitzung des Seimas zur Beratung dieser Frage einberuft. Der Seimas bestätigt die Entscheidung des Präsidenten der Republik oder hebt sie auf.

Den Ausnahmezustand regelt ein Gesetz.

Artikel 145. Wurde der Kriegs- oder Ausnahmezustand verhängt, können die Rechte und Freiheiten, die in den Artikeln 22, 24, 25, 32, 35 und 36 der Verfassung niedergelegt sind, zeitweilig beschränkt werden.

Artikel 146. Der Staat betreut und versorgt die Soldaten, die in Ausübung des Kriegsdienstes Schaden an der Gesundheit nehmen, sowie die Familien der Soldaten, die in Ausübung des Kriegsdienstes gefallen oder gestorben sind.

Der Staat versorgt auch Bürger, die in Verteidigung des Staates Schaden an der Gesundheit genommen haben, sowie die Familien der Bürger, die in Verteidigung des Staates gefallen oder gestorben sind.

Abschnitt XIV.
Änderung der Verfassung.

Artikel 147. Ein Vorhaben, die Verfassung der Republik Litauen zu ändern oder zu ergänzen, dem Seimas vorzuschlagen, sind entweder eine Gruppe von nicht weniger als ein Viertel aller Mitglieder des Seimas oder nicht weniger als 300.000 Wähler berechtigt.

Während eines Ausnahmezustandes oder eines Kriegszustandes darf die Verfassung nicht abgeändert werden.

Artikel 148. Die Bestimmung des Artikels 1, "Der litauische Staat ist eine unabhängige demokratische Republik", darf nur durchein Referendum geändert werden, wenn sich dafür nicht weniger als drei Viertel der Staatsbürger Litauens aussprechen, die das Wahlrecht innehaben.

Allein durch ein Referendum dürfen die Bestimmungen des ersten Abschnitts, "Der litauische Staat", sowie des Abschnitts XIV, "Änderung der Verfassung", geändert werden.

Über Verfassungsänderungen in bezug auf die übrigen Abschnitte der Verfassung muß im Seimas zweimal beraten und abgestimmt werden. Zwischen diesen Abstimmungen muß eine Pause von mindestens drei Monaten eingelegt werden. Ein Gesetzesvorschlag zur Änderung der Verfassung gilt als vom Seimas angenommen, wenn in beiden Abstimmungen nicht weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Seimas dafür gestimmt haben.

Eine nicht angenommene Verfassungsänderung kann dem Seimas nicht früher als nach einem Jahr zur erneuten Beratung vorgelegt werden.

Artikel 149. Der Präsident der Republik unterzeichnet ein angenommenes Gesetz zur Änderung der Verfassung und verkündet es amtlich binnen fünf Tagen.

Unterzeichnet und verkündet der Präsident der Republik ein solches Gesetz nicht innerhalb der angegebenen Frist, so tritt dieses Gesetz in Kraft, wenn es der Präsident des Seimas unterzeichnet und amtlich verkündet.

Ein Gesetz zur Änderung der Verfassung tritt nicht früher als nach einem Monat von seiner Verabschiedung an in Kraft.

Abschließende Bestimmungen.

Artikel 150. Bestandteile der Verfassung der Republik Litauen sind:
- das Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1991 "Über den litauischen Staat";
- der Verfassungsakt vom 8. Juni 1992 "Über den Nichtanschluß der Republik Litauen an postsowjetische Verbände des Ostens".

Durch Gesetz vom 13. Juli 2004 wurden dem Artikel 150 folgende Gedankenstriche angefügt:
"- das Gesetz vom 25. Oktober 1992 "Über das Verfahren der Inkraftsetzung der Verfassung der Republik Litauen";
- der Verfassungsakt vom 13. Juli 2004 "Über die Mitgliedschaft der Republik Litauen in der Europäischen Union".

Artikel 151. Diese Verfassung der Republik Litauen tritt am, auf die amtliche Verkündung der Ergebnisse des Referendums und unter der Bedingung in Kraft, daß ihr im Referendum mehr als die Hälfte aller Staatsbürger der Republik Litauen zustimmt, die das Wahlrecht innehaben.

Artikel 152. Das Verfahren der Inkraftsetzung dieser Verfassung und einzelner ihrer Bestimmungen regelt das Gesetz der Republik Litauen "Über das Verfahren der Inkraftsetzung der Verfassung der Republik Litauen", welches durch das Referendum zusammen mit dieser Verfassung der Republik Litauen verabschiedet wird.

Artikel 153. Wenn diese Verfassung durch das Referendum verabschiedet ist, kann der Seimas der Republik Litauen bis zum 25. Oktober 1993 mit der Stimmenmehrheit von drei Fünfteln aller Mitglieder des Seimas die Bestimmungen ändern, die sich in den Artikeln 47, 55 und 56, in Ziffer 2 des zweiten Absatzes des Artikels 58, in den Artikeln 65, 68 und 69, in Ziffer 11 und 12 des Artikels 84, im ersten Absatz des Artikels 87, in den Artikels 96, 103 und 118 und im vierten Absatz des Artikels 119 befinden.

Artikel 154. Der Präsident des Obersten Rates der Republik Litauen unterzeichnet und verkündet die durch das Referendum angenommene Verfassung der Republik Litauen und das Gesetz der Republik Litauen "Über das Verfahren der Inkraftsetzung der Verfassung der Republik Litauen" nicht später als binnen 15 Tagen.

Präsident des Obersten Rates der Republik Litauen
Vytautas Landsbergis

Wilna, am 6. November 1992

Hinweis:
Während in der vorstehenden Übersetzung der Eigenname "Seimas" direkt weiterverwendet wurde, hat das Parlament Litauens auf seinen offiziellen Seiten in der deutschen Fassung (heute, 2009, nicht mehr existierend) der litauischen Verfassung anstelle von "Seimas" das Wort "Parlament" gesetzt. Der Begriff "Seimas" ist verwandt  mit dem polnischen "Sejm", was ebenfalls ein Eigenname ist, der sowohl mit Volksversammlung oder Parlament (allgemeine Wortwahl) wie auch Reichstag (bis 1795 und von 1918-1939 in Deutschland allgemein verwendete Bezeichnung  für das polnische Sejm) oder Landtag (der galizische Landtag wurde von 1817-1918 in der polnischen Amtssprache in Galizien mit "Sejm" bezeichnet). Für eine deutsche Übersetzung des Wortes "Seimas" wäre also auch Landtag möglich).

Auch Litauen hat auf die, zum Zeitpunkt der Okkupation durch die Sowjetunion geltende Verfassung von 1938 zurückgegriffen, um die Kontinuität des Staates Litauen, wie er seit 1918 bestand, sichtbar zu machen. Durch Gesetz vom 11. März 1991 wurde die Verfassung von 1938 wieder in Kraft gesetzt, da diese jedoch faschistische Züge enthielt, wurde sie sofort wieder suspendiert und durch provisorische Bestimmungen ersetzt.

Vorstehende Verfassung ist zwar an die Verfassung von 1922 angelehnt, aber doch in weiten Teilen eine vollständige Neufassung. Die Stellung des Präsidenten ist in Litauen ziemlich ausgeprägt, doch kann man das Verfassungssystem trotzdem als parlamentarische Republik bezeichnen.

 


Quellen: Regierungsblatt (Lietuvos Respublikos Auksciausiosios Tarbos ir Vyriausybes Žinios), 1992, Nr. 343, Pos. 1014
Roggemann, Die Verfassungen Mittel- und Osteuropas, Berlin Verlag1999
Jahrbuch des öffentlichen Rechts, NF Band 44  (1996), S. 36 (engl.)
Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten, 6. Aufl. 2005 (engl.)
© 9. Oktober 2007 - 9. Dezember 2007


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