Verfassung des Fürstentums Liechtenstein

vom 5. Oktober 1921

geändert durch
Gesetz vom 21. Februar 1932 betreffend die Abänderung der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 8)
Gesetz vom 10. Februar 1938 betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 4)
Gesetz vom 18. Januar 1939 betreffend Abänderung von Art. 46, 47, 49 und 53 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 3)
Verfassungsgesetz vom 30. Dezember 1947 betreffend die Abänderung der Art. 48, 64 und 66 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 55)
Verfassungsgesetz vom 18. Juni 1949 betreffend die Abänderung von Art. 97 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 und ... (LGBl. Nr. 11)
Verfassungsgesetz vom 25. Februar 1958 (LGBl. Nr. 1)
Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1958 (LGBl. 1959 Nr. 7)
Verfassungsgesetz vom 28. Dezember 1963 betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl.1964 Nr. 10)
Verfassungsgesetz vom 3. Februar 1965 betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 22)
Verfassungsgesetz vom 15. Dezember 1971 betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. 1972 Nr. 8)
Verfassungsgesetz vom 17. Juli 1973 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 49)
Verfassungsgesetz vom 7. Juli 1976 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 50)
Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 1981 betreffend die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 13)
Verfassungsgesetz vom 11. April 1984 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Einführung des Frauenstimmrechtes) (LGBl. Nr. 27)
Verfassungsgesetz vom 28. Juni 1984 über die Ergänzung und Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Einrichtung einer Stellvertretung) (LGBl. Nr. 28)
Verfassungsgesetz vom 17. April 1985 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 37)
Verfassungsgesetz vom 20. Oktober 1987 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Erhöhung der Mandatszahl des Landtages) (LGBl. Nr. 11)
Verfassungsgesetz vom 25. Oktober 1989 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 71)
Verfassungsgesetz vom 3. Dezember 1989 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Minderheitenrecht auf Kontrolle) (LGBl. Nr. 64)
Verfassungsgesetz vom 3. Dezember 1989 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Kontrolle der Justizverwaltung) (LGBl. Nr. 65)
Verfassungsgesetz vom 15. März 1992 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Staatsvertragsreferendum) (LGBl. Nr. 27)
Verfassungsgesetz vom 16. Juni 1992 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 81)
Verfassungsgesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 111)
Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1994 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Stellvertretende Abgeordnete) (LGBl. Nr. 46, ber. Nr. 56)
Verfassungsgesetz vom 22. März 1995 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 91)
Verfassungsgesetz vom 3. Mai 1996 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Finanzreferendum) (LGBl. Nr. 85)
Verfassungsgesetz vom 20. Juni 1996 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 121)
Verfassungsgesetz vom 11. Dezember 1996 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. 1997 Nr. 46)
Verfassungsgesetz vom 12. März 1998 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Rechtspfleger) (LGBl. Nr. 72)
Verfassungsgesetz vom 16. Dezember 1999 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters) (LGBl. 2000 Nr. 55)
Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBl. Nr. 186)

ergänzt, ausgelegt  bzw. vorübergehend geändert durch
Verfassungsauslegung vom 6. Juni 1929 (LGBl. Nr. 5) zu Art. 48 Abs. 1
Verfassungsgesetz vom 2. September 1939, betreffend Bevollmächtigung der Regierung zur Anordnung kriegswirtschaftlicher Massnahmen (LGBl. Nr. 13)
Verfassungsgesetz vom 20. Mai 1940 (Bevollmächtigung der Regierung, Evakuierungsmassnahmen zu treffen) (LGBl. Nr. 10)
Verfassungsauslegung vom 17. Dezember 1970 (LGBl. 1971 Nr. 22) zum Begriff "Landesangehörige"
Verfassungsgesetz vom 17. November 1978 über die Durchführung von Güterzusammenlegungen (LGBl. Nr. 35)
Verfassungsgesetz vom 3. Dezember 1980 über die Verlängerung der Geltungsdauer des Verfassungsgesetzes vom 17. November 1978 die Durchführung von Güterzusammenlegungen (LGBl. Nr. 76)
 

Wir, Johann II. von Gottes Gnaden souveräner Fürst zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau, Graf zu Rietberg etc. etc. etc. tun hiemit kund, dass von Uns die Verfassung vom 26. September 1862 mit Zustimmung Unseres Landtages in folgender Weise geändert worden ist:

I. Hauptstück
Das Fürstentum

Art. 1. 1) Das Fürstentum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes; die Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg.

2) Vaduz ist der Hauptort und der Sitz der Landesbehörden.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 1 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 1. 1) Das Fürstentum Liechtenstein ist ein Staatsverband von zwei Landschaften mit elf Gemeinden. Das Fürstentum Liechtenstein soll den innerhalb seiner Grenzen lebenden Menschen dazu dienen, in Freiheit und Frieden miteinander leben zu können. Die Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg.
2) Vaduz ist der Hauptort und der Sitz des Landtages und der Regierung."

Art. 2. Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage (Art. 79 und 80); die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt.

Art. 3. Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch die Hausgesetze geordnet.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 3 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 3. Die im Fürstenhause Liechtenstein erbliche Thronfolge, die Volljährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie vorkommendenfalls die Vormundschaft werden durch das Fürstenhaus in der Form eines Hausgesetzes geordnet."

Art. 4. Die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes oder einzelner Gemeinden desselben, die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden können nur durch ein Gesetz erfolgen.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 4 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 4. 1) Die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Grenzänderungen zwischen Gemeinden, die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden bedürfen überdies eines Mehrheitsbeschlusses der dort ansässigen wahlberechtigten Landesangehörigen.
2) Den einzelnen Gemeinden steht das Recht zu, aus dem Staatsverband auszutreten. Über die Einleitung des Austrittsverfahrens entscheidet die Mehrheit der dort ansässigen wahlberechtigten Landesangehörigen. Die Regelung des Austrittes erfolgt durch Gesetz oder von Fall zu Fall durch einen Staatsvertrag. Im Falle einer staatsvertraglichen Regelung ist nach Abschluss der Vertragsverhandlungen in der Gemeinde eine zweite Abstimmung abzuhalten."

siehe hierzu auch die betreffenden Staatsverträge.

Art. 5. Das Staatswappen ist das des Fürstenhauses Liechtenstein; die Landesfarben sind blau-rot.

siehe hierzu auch das Gesetz vom 4. Juni 1957 betreffend Wappen und Flaggen des Fürstentums Liechtenstein (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 30. Juni 1982 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz).

Art. 6. Die deutsche Sprache ist die Staats- und Amtssprache.

II. Hauptstück
Vom Landesfürsten

Art. 7. 1) Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates und übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus.

2) Seine Person ist geheiligt und unverletzlich.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 7 Abs. 2 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"2) Die Person des Landesfürsten untersteht nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich. Dasselbe gilt für jenes Mitglied des Fürstenhauses, welches gemäss Art. 13a für den Fürsten die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt."

siehe hierzu auch Gesetz vom 4. Dezember 1962 zum Schutze des Namens des Fürstenhauses und das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Befreiung des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Abgabenpflicht

Art. 8. 1) Der Landesfürst vertritt, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten.

2) Staatsverträge, durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag getan würde, eingegangen werden soll, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landtages.

Art. 9. Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten.

Art. 10. Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Verwaltungs- und Aufsichtsrechte fliessenden Einrichtungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen (Art. 92). In dringenden Fällen wird er das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 10 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 10. 1) Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die zur Vollziehung und Durchführung der Gesetze erforderlichen, sowie die aus dem Verwaltungs- und Aufsichtsrechte fliessenden Einrichtungen treffen und die einschlägigen Verordnungen erlassen (Art. 92). In dringenden Fällen wird er das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren.
2) Notverordnungen dürfen die Verfassung als Ganzes oder einzelne Bestimmungen derselben nicht aufheben, sondern nur die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen der Verfassung einschränken. Notverordnungen können weder das Recht eines jeden Menschen auf Leben, das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung, das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit, noch die Regel "Keine Strafe ohne Gesetz" beschränken. Überdies können die Bestimmungen dieses Artikels, des Art. 3, 13b und 113, sowie des Hausgesetzes durch Notverordnungen nicht eingeschränkt werden. Notverordnungen treten spätestens 6 Monate nach ihrem Erlass ausser Kraft."

siehe hierzu u. a. das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987.

Art. 11. Der Landesfürst ernennt unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Verfassung die Staatsbeamten. Neue ständige Beamtenstellen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages geschaffen werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 11 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 11. Der Landesfürst ernennt die Richter unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung (Art. 96)."

siehe hierzu in der Fassung von 2003 auch Ziffer II. des Verfassungsgesetzes vom 16. März 2003.

siehe hierzu auch das Gesetz vom 26. November 2003 über die Bestellung der Richter (Richterbestellungsgesetz, RBG).

Art. 12. 1) Dem Landesfürsten steht das Recht der Begnadigung, der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu.

2) Zugunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung wird der Fürst das Recht der Begnadigung oder Strafmilderung nur auf Antrag des Landtages ausüben.

Art. 13. 1) Jeder Regierungsnachfolger wird noch vor Empfangnahme der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde aussprechen, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wird.

2) Der Landesfürst wird bei längerer Abwesenheit vom Lande jährlich auf eine gewisse Zeit und ausserdem fallweise einen Prinzen seines Hauses ins Land entsenden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.

Durch Verfassungsgesetz vom 28. Juni 1984 wurde der Art. 13 Abs. 2 mit Wirkung vom 18. August 1984 aufgehoben.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 13 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 13. Jeder Thronfolger wird noch vor Empfangnahme der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde aussprechen, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wird."

siehe hierzu das Gesetz vom 14. März 1895 betreffend die hausgesetzlichen Bestimmungen über die Eheschliessung der Fürsten und Prinzen des Fürstlichen Hauses, geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1902, dann  das Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein vom 26. Oktober 1993,  die Kundmachung vom 15. März 1923(mit dieser wurde die Thronfolge vom Großneffen (von der Seite der Mutter aus) der Fürsten Johann und Franz) kundgemacht, die 1938 eingetreten ist), das Höchste Handschreiben vom 10. März 1926 betreffend die Titelführung durch die aus der Ehe Seiner Durchlaucht des Herrn Prinzen Ferdinand von und zu Liechtenstein mit Ihrer Durchlaucht Prinzessin Shelagh von und zu Liechtenstein geb. Brunner, stammende Nachkommenschaft 1926, die Kundmachung vom 15. Mai 1930 [Einrichtung einer Stellvertretung], das Höchste Handschreiben vom 20. Februar 1932 betreffend die Titelführung durch die aus der Ehe Seiner Durchlaucht des Herrn Prinzen Johannes von und zu Liechtenstein mit Ihrer Durchlaucht Prinzessin Aleene von und zu Liechtenstein, geb. MacFarland stammende Nachkommenschaft 1932, das Fürstliches Handschreiben vom 30. März 1938 [Übertragung der Regentschaft an Prinz Franz Josef] und Höchstes Handschreiben vom 21. September 1950 betreffend die Titelführung Seiner Durchlaucht des Herrn Prinzen Wilhelm von und zu Liechtenstein und der aus der Ehe mit Emma Baronesse von Gutmannsthal stammenden Nachkommenschaft.

siehe hierzu auch Höchstes Handschreiben vom 12. Februar 1929 betreffend die Übernahme der Regierung durch Seine Durchlaucht Fürst Franz I., Höchstes Handschreiben vom 26. Juli 1938 betreffend die Übernahme der Regierung durch Seine Durchlaucht Fürst Franz Josef II.

Durch Verfassungsgesetz vom 28. Juni 1984 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 18. August 1984 eingefügt:
"Art. 13a. Der Landesfürst kann den nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Regierungsnachfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 13a mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 13a. Der Landesfürst kann den nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Thronfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 15. September 2003 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 13b. Wenigstens 1 500 Landesbürgern steht das Recht zu, gegen den Landesfürsten einen begründeten Misstrauensantrag einzubringen. Über diesen hat der Landtag in der nächsten Sitzung eine Empfehlung abzugeben und eine Volksabstimmung (Art. 66 Abs. 6) anzuordnen. Wird bei der Volksabstimmung der Misstrauensantrag angenommen, dann ist er dem Landesfürsten zur Behandlung nach dem Hausgesetz mitzuteilen. Die gemäss dem Hausgesetz getroffene Entscheidung wird dem Landtag durch den Landesfürsten innerhalb von sechs Monaten bekannt gegeben."

III. Hauptstück
Von den Staatsaufgaben

Art. 14. Die oberste Aufgabe des Staates ist die Förderung der gesamten Volkswohlfahrt. In diesem Sinne sorgt der Staat für die Schaffung und Wahrung des Rechtes und für den Schutz der religiösen, sittlichen und wirtschaftlichen Interessen des Volkes.

In Liechtenstein gilt hinsichtlich des Bürgerlichen Rechts weiterhin das (österreichische) Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, das in Österreich bereits 1975 durch ein neues bürgerliches Gesetzbuch ersetzt wurde; das ABGB ist jedoch in Liechtenstein stark durchlöchert, u. a. durch das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922 und das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926. . Weiterhin gilt in Liechtenstein auch noch das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch vom 16. März 1861 (LGBl. 1865 Nr. 10), das in Deutschland bereits mit dem Handelsgesetzbuch von 1897 am 1. Januar 1900 und in Österreich seit dem 1. März 1939 außer Kraft getreten ist.

Art. 15. Der Staat wendet seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Bildungswesen zu. Dieses ist so einzurichten und zu verwalten, dass aus dem Zusammenwirken von Familie, Schule und Kirche der heranwachsenden Jugend eine religiössittliche Bildung, vaterländische Gesinnung und künftige berufliche Tüchtigkeit zu eigen wird.

Art. 16. 1) Das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen steht, unbeschadet der Unantastbarkeit der kirchlichen Lehre, unter staatlicher Aufsicht.

2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

3) Der Staat sorgt dafür, dass der obligatorische Unterricht in den Elementarfächern in genügendem Ausmass in öffentlichen Schulen unentgeltlich erteilt wird.

4) Der Religionsunterricht wird durch die kirchlichen Organe erteilt.

5) Niemand darf die unter seiner Aufsicht stehende Jugend ohne den für die öffentlichen Elementarschulen vorgeschriebenen Grad von Unterricht lassen.

6) Der Besuch der Fortbildungsschule kann obligatorisch erklärt werden.haushal

7) Der Staat übt die ihm zustehende oberste Leitung des Erziehungs- und Unterrichtswesens durch den Landesschulrat aus, dessen Einrichtung und Aufgaben durch das Gesetz bestimmt werden.

8) Der Privatunterricht ist zulässig, soferne er den gesetzlichen Bestimmungen über die Schulzeit, die Lehrziele und die Einrichtungen in den öffentlichen Schulen entspricht.

Durch Verfassungsgesetz vom 15. Dezember 1971 wurde der Art. 16 Abs. 6 und 7 aufgehoben.

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 9. Oktober 1865 betreffend die Feststellung der Elementarschulpflichtigkeit der Kinder im Fürstentum Liechtenstein und über die Einführung eines Zeichnungslehrkurses, das Gesetz vom 29. August 1867 betreffend die Schulstrafgelder, das Gesetz vom 3. Oktober 1872 über die Regelung des schulpflichtigen Alters der Elementarschüler, die Verordnung vom 3. September 1878 über den obligatorischen Besuch des Gottesdienstes durch die Schuljugend und über die Pflicht der Lehrer zur Beaufsichtigung derselben in der Kirche, die Verordnung vom 11. Dezember 1897 womit eine Schulordnung für die Elementarschulen des Fürstentums Liechtenstein erlassen wird, die Verordnung vom 17. April 1919 womit eine neue Schulordnung für die Elementarschulen des Fürstentums Liechtenstein erlassen wird, die Schulordnung vom 21. November 1924 für die Elementarschulen des Fürstentums Liechtenstein, das Schulgesetz vom 9. November 1920, die Verordnung vom 25. November 1940 über den Pflichtbesuch des Gottesdienstes durch die Schuljugend und über die Pflicht der Lehrer zur Beaufsichtigung derselben in der Kirche, die Schulordnung vom 1. Februar 1951, das Gesetz vom 3. April 1952 über die Abänderung der Schulzeit (nicht mehr gültig); das Schulgesetz vom 15. Dezember 1971.

Art. 17. 1) Der Staat unterstützt und fördert das Fortbildungs- und Realschulwesen sowie das hauswirtschaftliche, landwirtschaftliche und gewerbliche Unterrichts- und Bildungswesen.

2) Er wird unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen durch Gewährung von angemessenen Stipendien erleichtern.

Durch Verfassungsgesetz vom 15. Dezember 1971 erhielt der Art. 17 Abs. 1 folgende Fassung:
"1) Der Staat unterstützt und fördert das Unterrichts- und Bildungswesen."

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 25. November 2004 über das Hochschulwesen (Hochschulgesetz; HSG), das Gesetz vom 25. November 2004 über die Hochschule Liechtenstein und das Gesetz vom 9. Mai 1972 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen.

Art. 18. Der Staat sorgt für das öffentliche Gesundheitswesen, unterstützt die Krankenpflege und strebt auf gesetzlichem Wege die Bekämpfung der Trunksucht sowie die Besserung von Trinkern und arbeitsscheuen Personen an.

siehe hierzu  u. a. das Sanitätsgesetz vom 8. Oktober 1874, geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 1879, das Impfgesetz vom 8. Oktober 1874, das Gesetz vom 24. September 1929 betreffend den Verkehr mit Betäubungsmitteln , das Gesetz vom 6. Februar 1933 betreffend die Versorgung arbeitsscheuer und liederlicher Personen in Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten, das Gesetz vom 4. Dezember 1935 betreffend die Versorgung arbeitsscheuer und liederlicher Personen in Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten, das Sanitätsgesetz vom 19. Januar 1945, das Gesetz vom 20. November 1958 betreffend Versorgungsmassnahmen für arbeitsscheue und liederliche Personen (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen (Sanitätsgesetz),  das Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Ärzte (Ärztegesetz), das Gesetz vom 23. April 1935 betreffend die Übernahme der Hebammengebühren auf Landsrechnung, das Heilmittelgesetz vom 24. Oktober 1990, das Gesetz vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), das Gesetz vom 21. Oktober 1999 über das Liechtensteinische Landesspital, u. a.

Art. 19. 1) Der Staat schützt das Recht auf Arbeit und die Arbeitskraft, insbesondere jene der in Gewerbe und Industrie beschäftigten Frauen und jugendlichen Personen.

2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind unbeschadet gesetzlicher Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe öffentliche Ruhetage.

siehe hierzu u. a. die Verordnung vom 5. November 1868 [Verminderung bisheriger kirchlicher Feiertage], die Verordnung vom 28. April 1884 [Herabsetzung der Höchstarbeitszeit in Fabriken], die Verordnung vom 11. Januar 1916 der Fürstlichen Regierung betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, geändert durch Verordnung vom 21. September 1922, der Landtagsbeschluss vom 23. Oktober 1935, das Gesetz vom 5. Mai 1937 betreffend den Arbeiterschutz (Arbeiterschutzgesetz) (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 29. November 1945 betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz), das Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), das Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BauKG), das Gesetz vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), das Gesetz vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, u. a.

Art. 20. 1) Zur Hebung der Erwerbsfähigkeit und zur Pflege seiner wirtschaftlichen Interessen fördert und unterstützt der Staat Land- und Alpwirtschaft, Gewerbe und Industrie; er fördert insbesondere die Versicherung gegen Schäden, die Arbeit und Güter bedrohen und trifft Massregeln zur Bekämpfung solcher Schäden.

2) Er wendet seine besondere Sorgfalt einer den modernen Bedürfnissen entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrswesens zu.

3) Er unterstützt die Rüfeverbauungen, Aufforstungen und Entwässerungen und wird allen Bestrebungen zur Erschliessung neuer Verdienstquellen sein Augenmerk und seine Förderung zuwenden.

siehe zu Abs. 1 u. a. die Gewerbeordnung vom 16. Oktober 1865, die Gesetz vom 30. April 1910 betreffend Erlassung einer neuen Gewerbeordnung, geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1915 (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 20. Oktober 1865 für Verbesserung der Viehzucht, das Gesetz vom 27. August 1867 [Verbesserung der Alpenwirtschaft], das Gesetz vom 24. September 1928 betreffend die Förderung der Tierzucht, das Gesetz vom 29. September 1934 betreffend die Förderung der Tierzucht, das Gesetz vom 6. September 1950 betreffend die Förderung der Tierzucht (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 12. Dezember 1996 über Erschwernisbeiträge für die Bewirtschaftung des Berggebietes und der Hanglagen (Berggebiet- und Hanglagengesetz), das Gesetz vom 19. November 1980 über die Förderung der Alpwirtschaft, das Gesetz vom 23. November 2000 über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG), das Gesetz vom 14. Dezember 1994 über einkommensverbessernde Direktzahlungen in der Landwirtschaft (Direktzahlungsgesetz), das Gesetz vom 21. März 1996 über die Abgeltung ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft (Abgeltungsgesetz), das Gewerbegesetz vom 10. Dezember 1969, u. a.

siehe zu Abs. 2 u. a. die Verordnung vom 20. April 1890 betreffend die Erlassung einer Dienstinstruktion für die landschaftlichen Wegmacher [mit Dienstinstruktion], das Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend den Verkehr mit Fahrzeugen, (nicht mehr gültig), das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, das Gesetz vom 13. Mai 1992 über die Förderung des öffentlichen Verkehrs, das Gesetz vom 29. November 1967 über das Eisenbahnwesen, das Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG), das Gesetz vom 15. Mai 2002 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), u. a.

siehe zu Abs. 3 das Gesetz vom 23. September 1871 für Rüfeschutzbauten und das Gesetz vom 22. September 1899 betreffend die Rüfeschutzbauten, (Rüfe=Mure)

Art. 21. Dem Staate steht das Hoheitsrecht über die Gewässer nach Massgabe der hierüber bestehenden und zu erlassenden Gesetze zu. Die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer soll auf gesetzlichem Wege unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Technik geregelt und gefördert werden. Das Elektrizitätsrecht ist gesetzlich zu regeln.

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) (nicht mehr gültig), das Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003, das Wasserrechtsgesetz vom 10. November 1976, das Energietransitgesetz vom 12. November 1992, das Gesetz vom 18. September 1996 über die Förderung des Energiesparens (Energiespargesetz), das Gesetz vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), das Gesetz vom 15. Dezember 1982 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz) , u. a.

Art. 22. Der Staat übt die Hoheit über Jagd, Fischerei und Bergwesen aus und schützt bei Erlassung der diesbezüglichen Gesetze die Interessen der Landwirtschaft und der Gemeindefinanzen.

siehe hierzu u. a. das Fischerei-Gesetz vom 16. November 1869, das Jagdgesetz vom 3. Oktober 1872, das Jagdgesetz vom 30. Oktober 1921 (nicht mehr gültig), das Jagdgesetz vom 30. Januar 1962, das Fischereigesetz vom 16. Mai 1990,

Art. 23. Die Regelung des Münz- und öffentlichen Kreditwesens ist Sache des Staates.

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 12. Februar 1868 betreffend die Ausscheidung Österreichs und Liechtensteins aus dem Münzverein, das Gesetz vom 31. Dezember 1876 betreffend die Regelung der Geldvaluta im Fürstentum Liechtenstein, das Gesetz vom 8. August 1898 betreffend Einführung der Kronenwährung, geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1899, das Gesetz vom 17. August 1900 betreffend Einführung der Kronenwährung als Landeswährung, die Fürstliche Verordnung vom 24. Dezember 1919 betreffend Ausgabe von Notgeld im Fürstentum Liechtenstein  (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 27. August 1920 betreffend Umwandlung der Kronenbeträge in Schweizerfranken in den Gesetzen und Verordnungen über Steuern, Stempel, Taxen und sonstigen Gebühren, sowie in den Strafbestimmungen, das Gesetz vom 5. April 1921 betreffend die vorzeitige Aufhebung auf Kronenwährung lautender Bestand- und Versicherungsverträge, das Gesetz vom 26. Mai 1924 betreffend die Einführung der Frankenwährung, das Gesetz vom 16. Dezember 1999 über die Ausführung von Überweisungen, das Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz), das Gesetz vom 12. März 2003 über die Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz), das Gesetz vom 3. Mai 1996 über Investmentunternehmen (IUG), das Gesetz 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), das Gesetz vom 26. November 2004 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG), das Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), das Gesetz vom 11. Mai 1931 betreffend die Ausgabe von Goldmünzen der Frankenwährung, u. a.

Art. 24. 1) Der Staat sorgt im Wege zu erlassender Gesetze für eine gerechte Besteuerung unter Freilassung eines Existenzminimums und mit stärkerer Heranziehung höherer Vermögen oder Einkommen.

2) Die finanzielle Lage des Staates ist nach Tunlichkeit zu heben und es ist besonders auf die Erschliessung neuer Einnahmsquellen zur Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.

Art. 25. Das öffentliche Armenwesen ist Sache der Gemeinden nach Massgabe der besonderen Gesetze. Der Staat übt jedoch die Oberaufsicht hierüber aus. Er kann den Gemeinden, insbesonders zur zweckmässigen Versorgung von Waisen, Geisteskranken, Unheilbaren und Altersschwachen geeignete Beihilfen leisten.

siehe hierzu u. a. das Armengesetz vom 20. Oktober 1869, das Gesetz vom 29. September 1900 betreffend Bestimmungen über die Verwaltung des landschaftlichen Armenfonds, ergänzt durch Gesetz vom 24. Januar 1919 (nicht mehr gültig), das Statut vom 20. Mai 1887 des Fürstlichen Landes-Wohltätigkeitsfondes, das Sozialhilfegesetz vom 15. November 1984.

Art. 26. Der Staat unterstützt und fördert das Kranken-, Alters-, Invaliden- und Brandschadenversicherungswesen.

siehe hierzu das Gesetz vom 21. Januar 1909 betreffend die obligatorische Versicherung aller Gebäude gegen Brandschaden, das Gesetz vom 16. Januar 1931 betreffend die Unfallversicherung (Betriebsunfälle), das Gesetz vom 21. Januar 1932 betreffend die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle, die Verordnung vom 20. Juli 1937 betreffend die Krankenversicherung, die Verordnung vom 11. April 1946 betreffend die Krankenversicherung, das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, das Gesetz vom 20. August 1953 betreffend die Unfallversicherung (Betriebs- und Nichtbetriebsunfall), das Gesetz vom 27. Mai 1957 betreffend die Unfallversicherung (Betriebs- und Nichtbetriebsunfall) (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung und das Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsgesetz; GVersG).

Art. 27. 1) Der Staat sorgt für ein rasches, das materielle Recht schützendes Prozess- und Vollstreckungsverfahren, ebenso für eine den gleichen Grundsätzen angepasste Verwaltungsrechtspflege.

2) Die berufsmässige Ausübung der Parteienvertretung ist gesetzlich zu regeln.

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates (VOG) sowie das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), die Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923 (urspr. Fassung).

IV. Hauptstück
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen

Art. 28. 1) Jeder Landesangehörige hat das Recht, sich unter Beobachtung der näheren gesetzlichen Bestimmungen an jedem Orte des Staatsgebietes frei niederzulassen und Vermögen jeder Art zu erwerben.

2) Die Niederlassungsrechte der Ausländer werden durch die Staatsverträge, allenfalls durch das Gegenrecht bestimmt.

3) Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Fürstentums verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze desselben und begründet den Schutz nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen.

Durch Verfassungsauslegung von 1971 (LGBl. Nr. 22) wurde der in der Verfassung verwendete Begriff "Landesangehörige"  dahingehend ausgelegt, dass darunter alle Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht ohne Unterschied des Geschlechts zu verstehen sind.

siehe zu Abs. 2 auch die betreffenden Staatsverträge.

Art. 29. Die staatsbürgerlichen Rechte stehen jedem Landesangehörigen nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. April 1984 wurde dem Art. 29 folgender Absatz mit Wirkung vom 1. Juli 1984  angefügt:
"2) In Landesangelegenheiten stehen die politischen Rechte allen Landesangehörigen zu, die das 20. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. Dezember 1999 erhielt der Art. 29 Abs. 2 mit Wirkung vom 11. Februar 2000 folgende Fassung:
"2) In Landesangelegenheiten stehen die politischen Rechte allen Landesangehörigen zu, die das 18. Lebensjahr vollendet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind."

siehe zu Abs. 2 u. a. das Gesetz vom 31. August 1922 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten, geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1930, Gesetz vom 21. Februar 1932, Gesetz vom 30. Dezember 1947 und Gesetz vom 25. Februar 1958, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG) sowie das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz) .

Art. 30. Über Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechtes bestimmen die Gesetze.

siehe hierzu das Gesetz vom 28. März 1864 über die Erwerbung und den Verlust des Liechtensteinischen Staatsbürgerrechtes, geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1920, das Gesetz vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes in der Fassung des Gesetzes vom 2. November 1960

Art. 31. 1) Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich. Die öffentlichen Ämter sind ihnen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich zugänglich.

2) Die Rechte der Ausländer werden zunächst durch die Staatsverträge und in Ermanglung solcher durch das Gegenrecht bestimmt.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juni 1992 erhielt der Art. 31 Abs. 2 folgende Fassung und wurde folgender Absatz angefügt:
"2) Mann und Frau sind gleichberechtigt.
3) Die Rechte der Ausländer werden zunächst durch die Staatsverträge und in Ermangelung solcher durch das Gegenrecht bestimmt."

siehe zu Abs. 2 in der Fassung von 1992 auch Ziffer II. des Verfassungsgesetzes vom 16. Juni 1992 sowie die betreffenden Staatsverträge..

siehe hierzu auch das Gesetz vom 10. März 1999 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GLG).

Art. 32. 1) Die Freiheit der Person, das Hausrecht und das Brief- und Schriftengeheimnis sind gewährleistet.

2) Ausser den vom Gesetze bestimmten Fällen und der durch das Gesetz bestimmten Art und Weise darf weder jemand verhaftet oder in Haft behalten, noch eine Hausdurchsuchung oder Durchsuchung von Personen, Briefen oder Schriften oder eine Beschlagnahme von Briefen oder Schriften vorgenommen werden.

3) Ungesetzlich oder erwiesenermassen unschuldig Verhaftete und unschuldig Verurteilte haben Anspruch auf volle vom Staate zu leistende, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung. Ob und inwieweit dem Staate ein Rückgriffsrecht gegen Dritte zusteht, bestimmen die Gesetze.

Art. 33. 1) Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, Ausnahmsgerichte dürfen nicht eingeführt werden.

2) Strafen dürfen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden.

3) In allen Strafsachen ist dem Angeschuldigten das Recht der Verteidigung gewährleistet.

Art. 34. 1) Die Unverletzlichkeit des Privateigentums ist gewährleistet; Konfiskationen finden nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen statt.

2) Das Urheberrecht ist gesetzlich zu regeln.

siehe zu Abs. 2 das Gesetz vom 29. Juli 1866 zum Schutz gewerblicher Marken, das Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die Erfindungspatente, das Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, das Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, das Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffen die gewerblichen Muster und Modelle (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), das Gesetz vom 19. Mai 1999 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG), das Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), das Gesetz vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG), u. a.

Art. 35. 1) Wo es das öffentliche Wohl erheischt, kann die Abtretung oder Belastung jeder Art von Vermögen gegen angemessene, streitigenfalls durch den Richter festzusetzende Schadloshaltung verfügt werden.

2) Das Enteignungsverfahren wird durch das Gesetz bestimmt.

siehe hierzu das Gesetz vom 23. August 1887 über das Verfahren in Expropriationsfällen.

Art. 36. Handel und Gewerbe sind innerhalb der gesetzlichen Schranken frei; die Zulässigkeit ausschliesslicher Handels- und Gewerbeprivilegien für eine bestimmte Zeit wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 37. 1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.

2) Die römisch-katholische Kirche ist die Landeskirche und geniesst als solche den vollen Schutz des Staates; anderen Konfessionen ist die Betätigung ihres Bekenntnisses und die Abhaltung ihres Gottesdienstes innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.

siehe zu Abs. 2 das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche.

Art. 38. Das Eigentum und alle anderen Vermögensrechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögenheiten sind gewährleistet. Die Verwaltung des Kirchengutes in den Kirchgemeinden wird durch ein besonderes Gesetz geregelt; vor dessen Erlassung ist das Einvernehmen mit der kirchlichen Behörde zu pflegen.

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 14. Juli 1870 über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrgemeinden, das Gesetz vom 12. Februar 1868 über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten, das Gesetz vom 3. März 1945 betreffend den Organistendienst.

Art. 39. Der Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ist vom Religionsbekenntnisse unabhängig; den staatsbürgerlichen Pflichten darf durch denselben kein Abbruch geschehen.

Art. 40. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung innerhalb der Schranken des Gesetzes und der Sittlichkeit seine Meinung frei zu äussern und seine Gedanken mitzuteilen; eine Zensur darf nur öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen gegenüber stattfinden.

siehe aber die Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 16. Mai 1940 [betreffend Verbreitung von unwahren Gerüchten], die Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 29. März 1941 [betreffend politische Provokationen] (nicht mehr gültig).

Art. 41. Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet.

siehe hierzu auch die Verordnung vom 11. Dezember 1934 betreffend die Abhaltung von Kundgebungen unter freiem Himmel, die Verordnung vom 20. Juli 1940 [Versammlungsverbot für politische Organisationen] (nicht mehr gültig).

Art. 42. Das Petitionsrecht an den Landtag und den Landesausschuss ist gewährleistet und es steht nicht nur einzelnen in ihren Rechten oder Interessen Betroffenen, sondern auch Gemeinden und Korporationen zu, ihre Wünsche und Bitten durch ein Mitglied des Landtages daselbst vorbringen zu lassen.

Art. 43. Das Recht der Beschwerdeführung ist gewährleistet. Jeder Landesangehörige ist berechtigt, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht. Wird die eingebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Stelle verworfen, so ist diese verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen.

Art. 44. 1) Jeder Waffenfähige ist bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahre im Falle der Not zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet.

2) Ausser diesem Falle dürfen bewaffnete Formationen nur insoweit gebildet und erhalten werden, als es zur Versehung des Polizeidienstes und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern notwendig erscheint. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung.

siehe hierzu u. a. das Waffengesetz vom 12. Juli 1897, das Gesetz vom 12. März 1921 betreffend die Errichtung einer bewaffneten Landeswehr, aufgehoben durch Gesetz vom 21. März 1926,  das Gesetz vom 30. Dezember 1932 betreffend das Sicherheitskorps des Fürstentums Liechtenstein (Polizeigesetz), das Gesetz vom 17. März 1937 betreffend den Schutz der Sicherheit des Landes und seiner Bewohner, das Staatsschutzgesetz vom 14. März 1949  (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz), das Waffengesetz vom 3. November 1971.

V. Hauptstück
Vom Landtage

Art. 45. 1) Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen und das Wohl des Fürstlichen Hauses und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die in dieser Verfassung niedergelegten Grundsätze möglichst zu fördern.

2) Die dem Landtage zukommenden Rechte können nur in der gesetzlich konstituierten Versammlung desselben ausgeübt werden.

Art. 46. 1) Der Landtag besteht aus fünfzehn Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes gewählt werden.

2) Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahlbezirk.

3) Von den fünfzehn Abgeordneten entfallen neun auf das Oberland und sechs auf das Unterland, mit der Massgabe, dass jede Gemeinde mit wenigstens 300 Einwohnern durch einen ihrer Bürger im Landtage vertreten sein muss.

4) Das Nähere über die Durchführung der Wahlen wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

siehe hierzu die Landtagswahlordnung vom 27. Dezember 1921, das Gesetz vom 18. Januar 1939 über die Einführung des Verhältniswahlrechtes (nicht mehr gültig).

Durch Gesetz vom 21. Februar 1932 erhielt der Art. 46 folgende Fassung:
"Art. 46. 1) Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gewählt werden.
2) Jede Gemeinde des Landes mit wenigstens 300 Einwohnern wählt einen Abgeordneten. Die restlichen Abgeordneten werden von der Gesamtheit der stimmfähigen Landesbürger mit der Massgabe gewählt, dass einschliesslich der von den Gemeinden zu wählenden Abgeordneten neun Abgeordnete auf das Oberland und sechs Abgeordnete auf das Unterland zu entfallen haben.
3) Das Nähere über die Durchführung der Wahlen wird durch ein besonderes Gesetz geregelt."

Durch Gesetz vom 18. Januar 1939 erhielt der Art. 46 folgende Fassung:
"Art. 46. 1) Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahlbezirk. Von den 15 Abgeordneten entfallen 9 auf das Oberland und 6 auf das Unterland. Mit den 15 Abgeordneten werden auch stellvertretende Abgeordnete von jeder Wählergruppe in jedem Wahlbezirke gewählt. Die Gesamtzahl der stellvertretenden Abgeordneten in einem Wahlkreise darf die Zahl der Abgeordneten dieses Wahlbezirkes nicht übersteigen.
2) Die stellvertretenden Abgeordneten sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien zuzuteilen.
3)
Das Nähere über die Durchführung der Wahl wird durch ein besonderes Gesetz geregelt."

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juli 1973 wurde der Art. 46 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"3) Die Mandatszuteilung erfolgt unter den Wählergruppen, die wenigstens 8 Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben."
- der bisherige Abs. 3 wurde zu Abs. 4.

Durch Verfassungsgesetz vom 20. Oktober 1987 erhielt der Art. 46 Abs. 1 und 2 mit Wirkung für die darauf folgende Landtagswahl folgende Fassung:
"1) Der Landtag besteht aus 25 Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahlbezirk. Von den 25 Abgeordneten entfallen 15 auf das Oberland und 10 auf das Unterland.
2) Mit den 25 Abgeordneten werden in jedem Wahlbezirk auch stellvertretende Abgeordnete gewählt. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu."

Durch Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1994 erhielt der Art. 46 Abs.2 mit Wirkung vom 24. August 1994 folgende Fassung:
"2) Mit den 25 Abgeordneten werden in jedem Wahlbezirk auch stellvertretende Abgeordnete gewählt. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht."

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Dezember 1996 erhielt der Art. 46 Abs. 4 mit Wirkung vom 20. Februar 1947 folgende Fassung und wurde folgender Absatz angefügt:
"4) Die Mitglieder der Regierung und der Gerichte können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landtages sein.
5) Das Nähere über die Durchführung der Wahl wird durch ein besonderes Gesetz geregelt."

siehe hierzu u. a. auch das Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien.

Art. 47. Die Mandatsdauer zum Landtage beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Durch Gesetz vom 18. Januar 1939 erhielt der Art. 47 folgende Fassung:
"Art. 47. "Die Mandatsdauer zum Landtage beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Versammlung der Wählergruppen, welcher ein Abgeordneter zugehört, hat das Recht, über Antrag der Fraktion der betreffenden Wählergruppe, den Abgeordneten aus wichtigen Gründen aus dem Landtage abzuberufen.

siehe hierzu aber die Fürstliche Verordnung vom 18. Februar 1943 [betreffend die Verlängerung der Mandatsdauer des Landtags].

Durch Verfassungsgesetz vom 25. Februar 1958 erhielt der Art. 47 mit Wirkung vom 25. Februar 1958 folgende Fassung:
"Art. 47. 1) Die Mandatsdauer zum Landtag beträgt vier Jahre mit der Massgabe, dass die ordentlichen Landtagswahlen jeweils im Februar oder März jenes Kalenderjahres stattfinden, in welches das Ende des vierten Jahres fällt. Wiederwahl ist zulässig.
2) Die Versammlung der Wählergruppen, welcher ein Abgeordneter zugehört, hat das Recht, über Antrag der Fraktion der betreffenden Wählergruppe den Abgeordneten aus wichtigen Gründen aus dem Landtage abzuberufen."

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Dezember 1996 wurde der Art. 47 Abs. 2 mit Wirkung vom 20. Februar 1947 aufgehoben.

Art. 48. 1) Der Landesfürst hat, mit der im folgenden Absatze normierten Ausnahme, das Recht, den Landtag einzuberufen, zu schliessen und aus erheblichen Gründen, die der Versammlung jedesmal mitzuteilen sind, auf drei Monate zu vertagen oder ihn aufzulösen. Eine Vertagung, Schliessung oder Auflösung kann nur vor dem versammelten Landtage ausgesprochen werden.

2) Über begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 400 wahlberechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag einzuberufen.

3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in vorstehendem Absatze können 600 wahlberechtigte Landesbürger oder vier Gemeinden durch Gemeindeversammlungsbeschlüsse eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages verlangen.

Durch Verfassungsauslegung (Verfassungsgesetz) vom 6. Juni 1929 wurde der Art. 48 Abs.1 dahin gehend ausgelegt, dass im Falle der Auflösung des Landtags durch den Fürsten eine vierjährige Mandatsdauer des aus den Neuwahlen hervorgegangenen Landtages beginnt.

Durch Verfassungsgesetz vom 30. Dezember 1947 erhielt Art. 48 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"2) Über begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 600 wahlberechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag einzuberufen.
3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in vorstehendem Absatze können 900 wahlberechtigte Landesbürger oder vier Gemeinden durch Gemeindeversammlungsbeschlüsse eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages verlangen."

Durch Verfassungsgesetz vom 11. April 1984 wurde im Art. 48 jeweils die Zahl "600" ersetzt durch: "eintausend" und die Zahl "900" ersetzt durch: "eintausendfünfhundert".

Art. 49. 1) Die regelmässige Einberufung des Landtages findet zu Anfang eines jeden Jahres mittels landesfürstlicher Verordnung unter Bezeichnung von Ort, Tag und Stunde der Versammlung statt.

2) Innerhalb des Jahres ordnet der Präsident die Sitzungen an.

3) Nach Ablauf einer Vertagungsfrist hat die Wiedereinberufung innerhalb eines Monates durch fürstliche Verordnung zu geschehen.

Durch Gesetz vom 18. Januar 1939 wurde dem Art. 49 folgender Absatz angefügt:
"4) Die stellvertretenden Abgeordneten haben bei Behinderung eines Abgeordneten ihrer Wählergruppe an einzelnen oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen in Stellvertretung des verhinderten Abgeordneten mit Sitz und Stimme teilzunehmen."

Art. 50. Wird der Landtag aufgelöst, so muss binnen sechs Wochen eine neue Wahl angeordnet werden. Die neugewählten Abgeordneten sind sodann binnen14 Tagen einzuberufen.

Art. 51. 1) Im Falle eines Thronwechsels ist der Landtag innerhalb 30 Tagen zu einer ausserordentlichen Sitzung zwecks Entgegennahme der im Art. 13 vorgesehenen Erklärung des Regierungsnachfolgers und Leistung der Erbhuldigung einzuberufen.

2) Ist eine Auflösung vorhergegangen, so sind die Neuwahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung spätestens auf den vierzigsten Tag nach eingetretener Regierungsveränderung erfolgen kann.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 51 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 51. 1) Im Thronfolgefall ist der Landtag innerhalb 30 Tagen zu einer ausserordentlichen Sitzung zwecks Entgegennahme der im Art. 13 vorgesehenen Erklärung des Landesfürsten und Leistung der Erbhuldigung einzuberufen.
2) Ist eine Auflösung vorhergegangen, so sind die Neuwahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung spätestens auf den vierzigsten Tag nach der eingetretenen Thronfolge erfolgen kann."

Art. 52. 1) Der Landtag wählt in seiner ersten gesetzmässig einberufenen Sitzung unter Leitung eines Altersvorsitzenden für das laufende Jahr zur Leitung der Geschäfte aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Stellvertreter desselben.

2) Die Sitzungsprotokolle werden über Beschluss des Landtages entweder durch zwei aus seiner Mitte gewählte Schriftführer oder durch einen Regierungsbeamten geführt.

Durch Verfassungsgesetz vom 25. Oktober 1989 wurde der Art. 52 Abs. 2 mit Wirkung vom 29. Dezember 1989 aufgehoben.

Art. 53. Die Abgeordneten haben auf die ergangene Einberufung persönlich am Sitze der Regierung zu erscheinen. Ist ein Abgeordneter am Erscheinen verhindert, so hat er unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig die Anzeige bei der ersten Einberufung an die Regierung und hernach an den Präsidenten zu erstatten. Ist das Hindernis bleibend, so hat eine Ergänzungswahl stattzufinden.

Durch Gesetz vom 18. Januar 1939 erhielt der Art. 53 letzter Satz folgende Fassung:
"Ist das Hindernis bleibend, so hat eine Ergänzungswahl stattzufinden, falls nach dem Nachrückungssystem kein Ersatz geschaffen werden kann."

Art. 54. 1) Der Landtag wird vom Landesfürsten in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten mit angemessener Feierlichkeit eröffnet. Sämtliche neu eingetretene Mitglieder legen folgenden Eid in die Hände des Fürsten oder seines Bevollmächtigten ab:

" Ich gelobe, die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu halten und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern,
so wahr mir Gott helfe! "

2) Später eintretende Mitglieder legen diesen Eid in die Hände des Präsidenten ab.

Art. 55. Der Landtag wird vom Fürsten in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten geschlossen.

Art. 56. 1) Kein Abgeordneter darf während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen.

2) Im letzteren Falle ist die Verhaftung unter Angabe ihres Grundes unverzüglich zur Kenntnis des Landtages zu bringen, welcher über die Aufrechterhaltung der Haft entscheidet. Auf sein Verlangen sind ihm die den Fall betreffenden Akten sofort zur Verfügung zu stellen.

3) Erfolgt die Verhaftung eines Abgeordneten zu einer Zeit, während welcher der Landtag nicht versammelt ist, so ist hievon ungesäumt dem Landesausschusse mit Angabe des Grundes Mitteilung zu machen.

siehe hierzu auch das Gesetz vom 17. Oktober 1922 betreffend Straffreiheit von Mitteilungen und Berichterstattungen.

Art. 57. 1) Die Mitglieder des Landtages stimmen einzig nach ihrem Eid und ihrer Überzeugung. Sie sind für ihre Abstimmungen niemals, für ihre in den Sitzungen des Landtages oder seiner Kommissionen gemachten Äusserungen aber nur dem Landtage verantwortlich und können hiefür niemals gerichtlich belangt werden.

2) Die Regelung der Disziplinargewalt bleibt der zu erlassenden Geschäftsordnung vorbehalten.

Art. 58. 1) Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erforderlich, soweit in dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt wird. Das gleiche gilt für Wahlen, die der Landtag vorzunehmen hat.

2) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, und zwar bei Wahlen nach dreimaliger, in allen anderen Angelegenheiten nach einmaliger Abstimmung.

Art. 59. Der Landtag entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder.

Durch Verfassungsgesetz vom 25. Februar 1958 erhielt der Art. 59 folgende Fassung:
"Art. 59. 1) Über Wahlbeschwerden entscheidet der Staatsgerichtshof.
2) Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder und der Wahl als solcher auf Grund der Wahlprotokolle und auf Grund etwaiger Entscheidung des Staatsgerichtshofes (Validierung)."

Art. 60. Der Landtag setzt beschlussweise unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Verfassung seine Geschäftsordnung fest.

siehe hierzu die Geschäftsordnung vom 29. März 1863, zuletzt ersetzt durch die Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Dezember 1996.

Art. 61. Die Abgeordneten erhalten aus der Landeskasse für ihre Teilnahme an den Sitzungen und Kommissionen die durch das Gesetz zu bestimmenden Taggelder und Reisevergütungen.

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Dezember 1981 erhielt der Art. 61 mit Wirkung vom 1. Februar 1982 folgende Fassung:
"Art. 61. Die Abgeordneten erhalten aus der Landeskasse die durch das Gesetz zu bestimmenden Entschädigungen und Reisevergütungen."

siehe hierzu u. a. das Taggelderregulativ vom 24. September 1880, das Gesetz vom 21. Januar 1918 betreffend die zeitweiligen Bezüge der Landesfunktionäre, das Gesetz vom 9. Juli 1923 betreffend das Besoldungs- und Entschädigungswesen, das Gesetz vom 8. August 1959 betreffend die Taggelder der Mitglieder des Landtages und seiner Kommissionen, der Regierung, der Gerichte, anderer Behörden und Kommissionen (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen.

Art. 62. Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende Gegenstände:
a) die verfassungsmässige Mitwirkung an der Gesetzgebung;
b) die Mitwirkung bei Abschliessung von Staatsverträgen (Art. 8);
c) die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben;
d) die Beschlussfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes sowie über den An- und Verkauf von Staatsgütern;
e) die Beschlussfassung über den alljährlich von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht;
f) die Antragstellung und Beschwerdeführung bezüglich der Staatsverwaltung überhaupt sowie einzelner Zweige derselben;
g) die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 62 Buchstaben f, g und h  mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"f)  die Antragstellung, Beschwerdeführung und Kontrolle bezüglich der Staatsverwaltung (Art. 63);
g) die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof;
h) die Beschlussfassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder eines ihrer Mitglieder."

siehe hierzu u. a. das Taxgesetz vom 24. Juni 1884, das Gesetz vom 23. August 1887 betreffend die Besteuerung der fabriksmässig betriebenen Gewerbe, die Verordnung vom 17. Juni 1911 betreffend Einführung von Taxen für den Automobilverkehr, die Verordnung vom 17. Juni 1918 betreffend die Einhebung einer Kriegsgewinnsteuer, das Gesetz vom 24. Januar 1919 betreffend die Erhöhung der Taxen, Gebühren und Stempel, das Gesetz vom 24. Januar 1919 betreffend die teilweise Abänderung der Steuergesetze, das Gesetz vom 3. Januar 1922 betreffend Gebühren für Kraftfahrzeuge, das Steuergesetz vom 11. Januar 1923, das Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, das Gesetz vom 31. Mai 1929 betreffend die Einführung einer Alkoholsteuer (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), das Gesetz vom 16. Juni 2000 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG), das Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer, das Gesetz vom 12. September 1990 über das Salzmonopol, u. a.    

Art. 63. 1) Dem Landtage steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung zu; er übt dieses Recht durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.

2) Es bleibt ihm jederzeit unbenommen, von ihm wahrgenommene Mängel oder Missbräuche in der Staatsverwaltung im Wege der Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten zu bringen und ihre Abstellung zu beantragen. Das Ergebnis der hierüber einzuleitenden Untersuchung und die auf Grund derselben getroffene Verfügung ist dem Landtage zu eröffnen.

3) Der Landtag hat das Recht, zur Feststellung von Tatsachen Kommissionen zu bestellen.

4) Der Regierungsvertreter muss gehört werden und ist verpflichtet, Interpellationen der Abgeordneten zu beantworten.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Dezember 1989 erhielt der Art. 63 Abs. 1 mit Wirkung vom 13. Dezember 1989 folgende Fassung:
"1) Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu; er übt dieses Recht durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus."

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Dezember 1989 wurde der Art. 63 Abs. 3 mit Wirkung vom 14. Dezember 1989 aufgehoben.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 63 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"1) Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu. Der Landtag übt dieses Recht unter anderem durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus. Das Kontrollrecht des Landtages erstreckt sich weder auf die Rechtsprechung der Gerichte noch auf die dem Landesfürsten zugewiesenen Tätigkeiten.
2) Es bleibt ihm jederzeit unbenommen, von ihm wahrgenommene Mängel oder Missbräuche in der Staatsverwaltung im Wege der Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis des Landesfürsten oder der Regierung zu bringen und ihre Abstellung zu beantragen. Das Ergebnis der hierüber einzuleitenden Untersuchung und die auf Grund derselben getroffene Verfügung ist dem Landtage zu eröffnen."

siehe hierzu u. a. Gesetz vom 12. März 2003 über den Geschäftsverkehr des Landtages und die Kontrolle der Staatsverwaltung.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Dezember 1989 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 14. Dezember 1989 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 63a. Der Landtag hat das Recht, Untersuchungskommissionen zu bestellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten es beantragt."

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Dezember 1996 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 14. Dezember 1989 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 63b. Der Landtag hat das Recht, eine Finanzkommission zu bestellen, der auch die Beschlussfassung über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken übertragen werden kann."

Art. 64. 1) Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, d. h. zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen steht zu
a) dem Landesfürsten in der Form von Regierungsvorlagen;
b) dem Landtage selbst;
c) den wahlberechtigten Landesbürgern nach Massgabe folgender Bestimmungen:

2) Wenn wenigstens 400 wahlberechtigte Landesbürger, deren Unterschrift und Stimmberechtigung von der Gemeindevorstehung ihres Wohnsitzes beglaubigt ist, schriftlich oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes stellen, so ist dieses Begehren in der darauffolgenden Sitzung des Landtages in Verhandlung zu ziehen.

3) Ist das Begehren eines der unter a bis c erwähnten Organe auf Erlassung eines nicht schon durch diese Verfassung vorgesehenen Gesetzes gerichtet, aus dessen Durchführung dem Lande entweder eine einmalige im Finanzgesetz nicht schon vorgesehene oder eine länger andauernde Belastung erwächst, so ist das Begehren nur dann vom Landtage in Verhandlung zu ziehen, wenn es zugleich auch mit einem Bedeckungsvorschlage versehen ist.

4) Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren kann nur von wenigstens 600 wahlberechtigten Landesbürgern oder wenigstens vier Gemeinden gestellt werden.

5) Die näheren Bestimmungen über diese Volksinitiative werden durch ein Gesetz getroffen.

Durch Verfassungsgesetz vom 30. Dezember 1947 wurde der Art. 64 wie folgt geändert:
- Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"2) Wenn wenigstens 600 wahlberechtigte Landesbürger, deren Unterschrift und Stimmberechtigung von der Gemeindevorstehung ihres Wohnsitzes beglaubigt ist, schriftlich oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes stellen, so ist dieses Begehren in der darauffolgenden Sitzung des Landtages in Verhandlung zu ziehen."
- Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"4) Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren kann nur von wenigstens 900 wahlberechtigten Landesbürgern oder wenigstens vier Gemeinden gestellt werden."

Durch Verfassungsgesetz vom 11. April 1984 wurde im Art. 64 jeweils die Zahl "600" ersetzt durch: "eintausend" und die Zahl "900" ersetzt durch: "eintausendfünfhundert".

Art. 65. 1) Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatte erforderlich.

2) Überdies findet nach Massgabe der Anordnungen des folgenden Paragraphen eine Volksabstimmung (Referendum) statt.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 65 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1 wurde folgender Satz angefügt:
"Erfolgt die Sanktion des Landesfürsten nicht innerhalb von sechs Monaten, dann gilt sie als verweigert."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Überdies findet nach Massgabe der Anordnungen des folgenden Artikels eine Volksabstimmung (Referendum) statt."

siehe hierzu u. a. auch das Ermächtigungsgesetz vom 12. Juni 1923, das Gesetz vom 30. Mai 1933 betreffend die Erteilung besonderer Vollmachten an die Regierung (nicht mehr gültig), das Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985 (KmG) und das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften sowie das Gesetz vom 20. Juni 1996 über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 66. 1) Jedes vom Landtage beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz, ebenso jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von 10000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 4 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 400 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen.

2) Handelt es sich um die Verfassung im ganzen oder um einzelne Teile derselben, so ist hiezu das Verlangen von wenigstens 600 wahlberechtigten Landesbürgern oder von wenigstens vier Gemeinden erforderlich.

3) Der Landtag ist befugt, über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz eine Volksabstimmung zu veranlassen.

4) Die Volksabstimmung erfolgt gemeindeweise; die absolute Mehrheit der im ganzen Lande gültig abgegebenen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Gesetzesbeschlusses.

5) Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach Durchführung der Volksabstimmung beziehungsweise nach fruchtlosem Ablauf der für die Stellung des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung normierten dreissigtägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt.

6) Hat der Landtag einen ihm im Wege der Volksinitiative (Art. 64 Bst. c) zugegangenen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvorschlag versehenen Gesetzentwurf abgelehnt, so ist derselbe der Volksabstimmung zu unterziehen. Die Annahme des Entwurfes durch die wahlberechtigten Landesbürger vertritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages.

7) Die näheren Bestimmungen über das Referendum werden im Wege eines Gesetzes getroffen.

Durch Verfassungsgesetz vom 30. Dezember 1947 erhielt Art. 66 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"1) Jedes vom Landtage beschlossene, von ihm als nicht dringlich erklärte Gesetz, ebenso jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von 50 000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 20 000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 600 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen.
2) Handelt es sich um die Verfassung im ganzen oder um einzelne Teile derselben, so ist hiezu das Verlangen von wenigstens 900 wahlberechtigten Landesbürgern oder von wenigstens vier Gemeinden erforderlich."

Durch Verfassungsgesetz vom 11. April 1984 wurde im Art. 66 jeweils die Zahl "600" ersetzt durch: "eintausend" und die Zahl "900" ersetzt durch: "eintausendfünfhundert".

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Mai 1996 erhielt der Art. 66 Abs. 1 mit Wirkung vom 28. Juni 1996 folgende Fassung:
"1) Jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz, ebenso jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 300000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 150000 Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 1000 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 66 Abs. 5 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"5) Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach Durchführung der Volksabstimmung beziehungsweise nach fruchtlosem Ablauf der für die Stellung des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung normierten dreissigtägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt."

Durch Verfassungsgesetz vom 15. März 1992 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 4. April 1992 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 66a. 1) Jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag (Art. 8) zum Gegenstand hat, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 1 500 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens vier Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen.
2) In der Volksabstimmung entscheidet die absolute Mehrheit der im ganzen Land gültig abgegebenen Stimmen über die Annahme oder Ablehnung des Landtagsbeschlusses.
3) Die näheren Bestimmungen über dieses Referendum werden durch ein Gesetz getroffen."

siehe hierzu alle  Staatsverträge des Fürstentums; als die wichtigsten, die den EWR und die Verbindung mit der Schweiz betreffenden sind:
- Briefwechsel vom 21./24. Oktober 1919 über die Wahrung der liechtensteinischen Interessen in Drittstaaten durch die Schweiz;
- Übereinkommen zwischen der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein durch die schweizerische Postverwaltung und schweizerische Telegraphen- und Telephonverwaltung  (nicht mehr gültig)
- Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (ZV), LGBl. 1923 Nr. 24, geändert gemäss der Bekanntmachung vom 26. November 1934, Bekanntmachung vom 25. November 1949, Vertrag vom 22. November 1950; mit Einführungs-Gesetz vom 13. Mai 1924, geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1954;
- Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in der sozialen Unfallversicherung (nicht mehr gültig);
- Vereinbarung vom 3. Juni 1948 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Regelung der fremdenpolizeilichen Beziehungen (nicht mehr gültig ?);
- Vereinbarung vom 25. Januar 1950 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Ausübung der Aufsicht der Luftfahrt in Liechtenstein durch schweizerische Behörden, LGBl. 1950 Nr. 9;
- Abkommen vom 10. Dezember 1954 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (nicht mehr gültig);
- Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat (FPA I), LGBl. 1963 Nr. 38;
- Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (FPA II), LGBl. 1963 Nr. 39;
- Ausführungsbestimmungen vom 14. Mai 1974 betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben, LGBl. 1974 Nr. 33;
- Vertrag vom 9. Januar 1978 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PV), LGBl. 1978 Nr. 37;
- Vertrag vom 22. Dezember 1978 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag), LGBl. 1980 Nr. 31;
- Währungsvertrag vom 19. Juni 1980 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, LGBl. 1981 Nr. 52.

frühere Verträge über die Verbindung mit dem Kaiserreich Österreich:
- Vertrag vom 23. Dezember 1863 zwischen Seiner Durchlaucht dem souveränen Fürsten von Liechtenstein und Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich über die Fortsetzung des durch den Vertrag vom 5. Juni 1852 gegründeten österreichisch-liechtensteinischen Zoll- und Steuervereins, LGBl. 1863 Nr. 6;
- Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich und apostolischen König von Ungarn und Seiner Durchlaucht dem souveränen Fürsten von Liechtenstein über die Fortsetzung des durch den Vertrag vom 5. Juni 1852 gegründeten Österreichisch-Liechtensteinischen Zoll- und Steuervereines, LGBl. 1876 Nr. 3;
- Staatsvertrag bezüglich der Justizverwaltung im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1884 Nr. 8;
- Additionalkonvention wegen Abänderung der Bestimmung des Art. XVIII, Punkt d des Vertrages vom 3. Dezember 1876, über die Erneuerung bzw. Fortsetzung des zwischen Österreich-Ungarn und Liechtenstein bestehenden Zoll- und Steuervereines, LGBl. 1889 Nr. 2;
- Übereinkommen zwischen der k. k. österreichischen und der fürstlichen liechtensteinischen Regierung betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1911 Nr. 4, ergänzt durch Kundmachung vom 9. Februar 1917;
- Verordnung vom 1. Mai 1920 betreffend die Abmachungen über den Handelsverkehr zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich, ergänzt durch Verordnung vom 7. Februar 1922.

Art. 67. Wenn in einem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, tritt es nach Verlauf von acht Tagen nach erfolgter Kundmachung im Landesgesetzblatte in Wirksamkeit.

Durch Verfassungsgesetz vom 17. April 1985 wurde dem Art. 67 mit Wirkung vom 28. Juni 1985 folgender Absatz angefügt:
"2) Die Art und der Umfang der Kundmachung von Gesetzen, Finanzbeschlüssen, Staatsverträgen, Verordnungen, Beschlüssen internationaler Organisationen und des aufgrund völkerrechtlicher Verträge anwendbaren Rechts im Landesgesetzblatt werden im Wege der Gesetzgebung geregelt."

Durch Verfassungsgesetz vom 22. Oktober 1992 wurde dem Art. 67 mit Wirkung des Inkrafttretens des EWR-Abkommens (1. Januar 1994) folgender Absatz angefügt:
"3) Für das aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Recht tritt bezüglich seiner Kundmachung an die Stelle des Landesgesetzblattes das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften."

Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1995 erhielt der Art. 67 Abs. 3 mit Wirkung des Inkrafttretens des EWR-Abkommens (1. Januar 1994) folgende Fassung:
"3) Die aufgrund des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für Liechtenstein geltenden und in Zukunft in Kraft tretenden Rechtsvorschriften werden in einer EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Art und der Umfang der Kundmachung in der EWR-Rechtssammlung werden im Wege der Gesetzgebung geregelt."

Durch Verfassungsgesetz vom 20. Juni 1996 erhielt der Art. 67 Abs. 2 mit Wirkung vom 22. August 1996 folgende Fassung:
"2) Die Art und der Umfang der Kundmachung von Gesetzen, Finanzbeschlüssen, Staatsverträgen, Verordnungen, Beschlüssen internationaler Organisationen und der aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften werden im Wege der Gesetzgebung geregelt. Für die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften kann eine Kundmachung in vereinfachter Form, wie insbesondere eine Verweispublikation auf ausländische Rechtssammlungen, eingerichtet werden."

siehe hierzu das Gesetz vom 22. März 1995 über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften mit Verordnung vom 31. Mai 1995.

Art. 68. 1) Ohne Bewilligung des Landtages darf keine direkte oder indirekte Steuer, noch irgendeine sonstige Landesabgabe oder allgemeine Leistung, welchen Namen sie haben möge, ausgeschrieben oder erhoben werden. Die erteilte Bewilligung ist bei der Steuerausschreibung ausdrücklich zu erwähnen.

2) Auch die Art der Umlegung und Verteilung aller öffentlichen Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände sowie ihre Erhebungsweise erfordern die Zustimmung des Landtages.

3) Die Bewilligung von Steuern und Abgaben erfolgt in der Regel für ein Verwaltungsjahr.

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 13. November 1974 über den Finanzhaushalt des Staates (Finanzhaushaltsgesetz).

Art. 69. 1) In Bezug auf die Landesverwaltung ist dem Landtage für das nächstfolgende Verwaltungsjahr von der Regierung ein Voranschlag über sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Prüfung und Beistimmung zu übergeben, womit der Antrag auf die zu erhebenden Abgaben zu verbinden ist.

2) Für jedes abgelaufene Verwaltungsjahr hat die Regierung in der ersten Hälfte des folgenden Verwaltungsjahres dem Landtag eine genaue Nachweisung über die nach Massgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Einnahmen mitzuteilen, vorbehaltlich der Genehmigung von gerechtfertigten und der Verantwortlichkeit der Regierung bei nicht gerechtfertigten Überschreitungen.

3) Unter dem gleichen Vorbehalte ist die Regierung berechtigt, im Voranschlage nicht vorgesehene, dringliche Ausgaben zu machen.

4) Etwaige Ersparnisse in den einzelnen Positionen des Voranschlages dürfen nicht zur Deckung des Mehraufwandes in anderen Positionen verwendet werden.

Art. 70. Der Landtag hat in Übereinstimmung mit dem Landesfürsten über die Aktiven der Landeskasse zu verfügen.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 70 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 70. Die Regierung verwaltet das Finanzvermögen des Landes nach Grundsätzen, die sie im Einvernehmen mit dem Landtag festzulegen hat. Sie berichtet dem Landtag zusammen mit dem Rechenschaftsbericht (Art. 69 Abs. 2)."

VI. Hauptstück
Vom Landesausschusse

Art. 71. Für die Zeit zwischen einer Vertagung, Schliessung oder Auflösung des Landtages und seinem Wiederzusammentreten besteht, unbeschadet der Bestimmungen der Art. 48 bis 51 über die Fristen zur Wiedereinberufung bzw. Neuwahl, an Stelle des Landtages zur Besorgung der seiner Mitwirkung oder jener seiner Kommissionen bedürftigen Geschäfte der Landesausschuss.

Art. 72. 1) Der Landesausschuss besteht aus dem bisherigen Landtagspräsidenten, der im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter ersetzt wird, und aus vier vom Landtage aus seiner Mitte unter gleichmässiger Berücksichtigung des Ober- und des Unterlandes zu wählenden weiteren Mitgliedern.

2) Zu dieser Wahl ist dem Landtage noch in jener Sitzung, in der seine Vertagung, Schliessung oder Auflösung ausgesprochen wird, unter allen Umständen Gelegenheit zu geben.

Art. 73. Die Mandatsdauer des Landesausschusses erlischt mit dem Wiederzusammentritte des Landtages.

Art. 74. Der Landesausschuss ist insbesonders berechtigt und verpflichtet
a) darauf zu achten, dass die Verfassung aufrecht erhalten, die Vollziehung der Landtagserledigungen besorgt und der Landtag bei vorausgegangener Auflösung oder Vertagungrechtzeitig wieder einberufen  wird;
b) die Landeskassenrechnung zu prüfen und dieselbe mit seinem Bericht und seinen Anträgen an den Landtag zu leiten;
c) die auf die Landeskasse unter Bezug auf einen vorausgegangenen Landtagsbeschluss auszustellenden Schuld- und Pfandverschreibungen mit zu unterzeichnen;
d) die vom Landtag erhaltenen besonderen Aufträge zur Vorbereitung künftiger Landtagsverhandlungen zu erfüllen;
e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten zu erstatten und bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben;
f) nach Erfordernis der Umstände die Einberufung des Landtages zu beantragen.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 74 Buchstabe e mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten oder die Regierung zu erstatten und bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben;"

Art. 75. Der Landesausschuss kann keine bleibende Verbindlichkeit für das Land eingehen und ist dem Landtage für seine Geschäftsführung verantwortlich.

Art. 76. 1) Die Sitzungen des Landesausschusses finden nach Bedarf über Einberufung durch den Präsidenten am Sitze der Regierung statt.

2) Zur Gültigkeit seiner Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.

Art. 77. Die Mitglieder des Landesausschusses beziehen während ihrer Sitzungen die nämlichen Taggelder und Reisevergütungen, wie die Abgeordneten.

VII. Hauptstück
Von den Behörden

A. Die Regierung

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt die Überschrift vor dem Art. 78 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:

"VII. Hauptstück
Von der Regierung.
"

Art. 78. Die gesamte Landesverwaltung, mit Ausnahme der Schulangelegenheiten, wird durch die dem Landesfürsten und dem Landtage verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt.

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1963 erhielt der Artikel 78 folgende Fassung:
"Art. 78. 1) Die gesamte Landesverwaltung, mit Ausnahme der Schulangelegenheiten und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels, wird durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt.
2) Durch Gesetz oder kraft gesetzlicher Ermächtigung können bestimmte Geschäfte einzelnen Amtspersonen, Amtsstellen oder besonderen Kommissionen, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
3) Durch Gesetz können besondere Kommissionen für die Entscheidung von Beschwerden an Stelle der Kollegialregierung eingesetzt werden.
4) Zur Besorgung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Aufgaben können durch Gesetz besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden, die unter der Oberaufsicht der Regierung stehen."

Durch Verfassungsgesetz vom 15. Dezember 1971 erhielt der Art. 78 Abs. 1 folgende Fassung:
"1) Die gesamte Landesverwaltung wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung in Gemässheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze besorgt."

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates (VOG) sowie das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren).

Art. 79. 1) Die Regierung besteht aus dem Regierungschef und zwei Regierungsräten und ebenso vielen Stellvertretern für den Verhinderungsfall. Der Regierungschef und sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums ernannt. Beide müssen gebürtige Liechtensteiner sein. Eine Abweichung bezüglich des Regierungschefs ist nur zulässig, wenn der Landtag sich mit dreiviertel Stimmenmehrheit dafür entscheidet.

2) Die beiden Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden vom Landtage aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums unter gleichmässiger Berücksichtigung beider Landschaften gewählt; ihre Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Landesfürsten.

3) Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung die Wahl der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter vorzunehmen.

4) Die regelmässige Amtsdauer des Regierungschefs und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre, die der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter fällt mit jener des Landtages zusammen. Bis zur Neuernennung bzw. Neubestellung haben die bisherigen Regierungsmitglieder die Geschäfte verantwortlich weiter zu führen.

5) Spricht der Landtag dem Regierungschef nach Ablauf seiner sechsjährigen Amtsdauer das Vertrauen aus, so gilt dies als Vorschlag zu seiner Wiederernennung durch den Landesfürsten. Das gleiche gilt für seinen Stellvertreter.

6) Wiederwahl der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter ist zulässig.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Februar 1965 erhielt der Art. 79 folgende Fassung:
"Art. 79. 1) Die Kollegialregierung besteht aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten.
2) Der Regierungschef und die Regierungsräte werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag ernannt. In gleicher Weise ist für den Regierungschef und die Regierungsräte je ein Stellvertreter zu ernennen, der im Falle der Verhinderung das betreffende Regierungsmitglied in den Sitzungen der Kollegialregierung vertritt.
3) Einer der Regierungsräte wird auf Vorschlag des Landtages vom Landesfürsten zum Regierungschef-Stellvertreter ernannt.
4) Die Regierungsmitglieder müssen gebürtige Liechtensteiner und zum Landtag wählbar sein.
5) Bei der Bestellung der Kollegialregierung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass auf jede der beiden Landschaften wenigstens zwei Mitglieder entfallen. Ihre Stellvertreter sind der gleichen Landschaft zu entnehmen.
6) Die Amtsperiode der Kollegialregierung beträgt vier Jahre. Bis zur Neuernennung haben die bisherigen Regierungsmitglieder die Geschäfte verantwortlich weiterzuführen."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 79 mit Wirkung vom 15. September 2003 wie folgt geändert:
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"4) Die Regierungsmitglieder müssen Liechtensteiner und zum Landtag wählbar sein."
- dem Abs. 6 wurde folgender Satz angefügt:
"Bis zur Ernennung einer neuen Regierung haben die bisherigen Regierungsmitglieder die Geschäfte verantwortlich weiterzuführen, es sei denn, Art. 80 kommt zur Anwendung."

Art. 80. Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Vertrauen des Volkes und des Landtages verliert, so kann der Landtag, unbeschadet seines Rechtes auf Erhebung der Klage vor dem Staatsgerichtshofe, beim Landesfürsten die Enthebung des betreffenden Funktionärs beantragen.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Februar 1965 erhielt der Art. 80 folgende Fassung:
"Art. 80. Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Vertrauen des Landtages verliert, so kann dieser, unbeschadet seines Rechts auf Erhebung der Anklage vor dem Staatsgerichtshof, beim Landesfürsten die Amtsenthebung des betreffenden Regierungsmitgliedes beantragen."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 80 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 80. 1) Verliert die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, dann erlischt ihre Befugnis zur Ausübung des Amtes. Für die Zeit bis zum Antritt der neuen Regierung bestellt der Landesfürst unter Anwendung der Bestimmungen gemäss Art. 79 Abs. 1 und 4 eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der gesamten Landesverwaltung (Art. 78 Abs. 1). Der Landesfürst kann auch Mitglieder der alten Regierung in die Übergangsregierung berufen. Vor Ablauf von 4 Monaten hat sich die Übergangsregierung im Landtag einer Vertrauensabstimmung zu stellen, sofern nicht vorher vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen Vorschlag eine neue Regierung ernannt wurde (Art. 79 Abs. 2).
2) Verliert ein einzelnes Regierungsmitglied das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, dann wird die Entscheidung über den Verlust der Befugnis zur Ausübung seines Amtes zwischen Landesfürst und Landtag einvernehmlich getroffen. Bis zur Ernennung des neuen Regierungsmitgliedes hat der Stellvertreter die Amtsgeschäfte fortzuführen."

Art. 81. Mit Ausnahme des Regierungschefs gebühren den Mitgliedern der Regierung keine festen Bezüge; sie erhalten für ihre amtlichen Funktionen aus der Landeskassa Taggelder und Reiseentschädigungen in gleicher Höhe wie die Landtagsabgeordneten.

Durch Gesetz vom 10. Februar 1938 erhielt der Art. 81 folgende Fassung:
"Mit Ausnahme des Regierungschefs und eines allfällig ständig amtierenden Regierungschef- Stellvertreters gebühren den Mitgliedern der Regierung keine festen Bezüge; sie erhalten für ihre amtlichen Funktionen aus der Landeskasse Taggelder und Reiseentschädigungen in gleicher Höhe wie die Landtagsabgeordneten."

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Februar 1965 erhielt der Art. 81 folgende Fassung:
"Art. 81. Zu einem gültigen Beschluss der Kollegialregierung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern und die Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Es besteht Stimmzwang."

siehe hierzu das Gesetz vom 21. Januar 1918 betreffend die zeitweiligen Bezüge der Landesfunktionäre, das Gesetz vom 9. Juli 1923 betreffend das Besoldungs- und Entschädigungswesen (nicht mehr gültig).

Art. 82. Im Wege der Gesetzgebung wird bestimmt, aus welchen Gründen ein Mitglied der Regierung von der Vornahme einer Amtshandlung ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann.

Art. 83. 1) Der Regierung werden zur Besorgung ihrer Geschäfte der Regierungssekretär, der Kassenverwalter und der Landestechniker sowie die erforderlichen Kanzleifunktionäre als besoldete Berufsbeamte beigegeben und unterstellt.

2) Zur Versehung des Sanitäts-, Veterinär- und Forstdienstes sowie anderer Geschäfte, deren Besorgung eine besondere fachliche Eignung erheischt, werden von der Regierung im Einvernehmen mit dem Landtage (Finanzkommission bzw. Landesausschuss) Fachleute gegen zu vereinbarende Entlohnung bestellt.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Februar 1965 erhielt der Art. 83 folgende Fassung:
"Art. 83. Die Geschäftsbehandlung durch die Regierung ist teils eine kollegiale, teils eine ressortmässige."

Art. 84. Die Geschäftsbehandlung durch die Regierung ist teils eine kollegiale teils eine ressortmässige (Art. 94).

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Februar 1965 erhielt der Art. 84 folgende Fassung:
"Art. 84. Die Kollegialregierung erlässt im Verordnungswege ihre Geschäftsordnung."

siehe hierzu die Verordnung vom 8. Februar 1994 über die Geschäftsordnung der Regierung.

Art. 85. Der Regierungschef ist auch Chef des Landesschulrates. Er führt den Vorsitz in der Regierung, besorgt die ihm unmittelbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte und die Gegenzeichnung der Gesetze, sowie der vom Fürsten oder einer Regentschaft ausgehenden Erlässe und Verordnungen und geniesst bei öffentlichen Feierlichkeiten die dem Repräsentanten des Landesfürsten vorschriftsmässig zustehenden Vorzüge.

Durch Verfassungsgesetz vom 15. Dezember 1971 erhielt der Art. 85 folgende Fassung:
"Art. 85. Der Regierungschef führt den Vorsitz in der Regierung. Er besorgt die ihm unmittelbar vom Fürsten übertragenen Geschäfte und die Gegenzeichnung der Gesetze sowie der vom Fürsten oder einer Regentschaft ausgehenden Erlässe und Verordnungen und geniesst bei öffentlichen Feierlichkeiten die dem Repräsentanten des Landesfürsten vorschriftsgemäss zustehenden Vorzüge."

Art. 86. 1) Der Regierungschef hat über die der landesherrlichen Verfügung unterstellten Gegenstände dem Landesfürsten Vortrag zu halten beziehungsweise Bericht zu erstatten.

2) Die Ausfertigungen der über seinen Antrag ergehenden landesherrlichen Resolutionen erhalten die eigenhändige Unterschrift des Landesherrn und überdies die Gegenzeichnung des Regierungschefs.

Art. 87. Der Regierungschef legt den Diensteid in die Hände des Landesfürsten oder des Regenten ab; die übrigen Mitglieder der Regierung und die Staatsangestellten werden vom Regierungschef in Eid und Pflicht genommen.

Art. 88. 1) Im Falle der Verhinderung oder der Abwesenheit des Regierungschefs oder wenn er wegen eines durch das Gesetz bestimmten Grundes in Ausstand zu treten hat, tritt sein Stellvertreter in seine Funktionen ein. Ist auch dieser in einer der angegebenen Arten verhindert, so tritt für ihn der an Jahren ältere Regierungsrat ein.

2) Im Falle der Verhinderung eines der Regierungsräte ist sein Stellvertreter einzuberufen.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Februar 1965 erhielt der Art. 88 folgende Fassung:
"Art. 88. Bei Verhinderung des Regierungschefs tritt der Regierungschef-Stellvertreter in die Funktionen ein, die durch die Verfassung ausdrücklich dem Regierungschef übertragen sind. Ist auch der Regierungschef-Stellvertreter verhindert, so tritt für ihn der an Jahren ältere Regierungsrat ein."

Art. 89. Der Regierungschef unterzeichnet die von der Regierung auf Grund kollegialer Behandlung ausgehenden Erlässe und Verfügungen; ihm steht auch die unmittelbare Überwachung des Geschäftsganges in der Regierung zu.

Art. 90. 1) Alle wichtigeren, der Regierung zur Behandlung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere auch die Erledigungen der Verwaltungsstreitsachen, unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlussfassung der Regierung in ihrer Versammlung, die aus dem Regierungschef als Vorsitzendem, den beiden Regierungsräten als Mitstimmführer und dem Regierungssekretär als Protokollführer besteht.

2) Diese Sitzungen finden in der Regel wöchentlich einmal, ausserdem nach Bedarf statt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

3) Der Regierungschef hat die gefassten Beschlüsse in Vollzug zu setzen. Nur in dem Falle, als er vermeint, dass ein gefasster Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hievon ohne jeden Verzug die Anzeige an die Beschwerdeinstanz zu erstatten, welche unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei, über den Vollzug entscheidet.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Februar 1965 erhielt der Art. 90 folgende Fassung:
"Art. 90. 1) Alle wichtigeren, der Regierung zur Behandlung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere die Erledigung der Verwaltungsstreitsachen, unterliegen der Beratung und Beschlussfassung der Kollegialregierung. Bestimmte minder wichtige Geschäfte können durch Gesetz den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedern zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
2) Über die Sitzungen ist durch den Regierungssekretär, im Verhinderungsfall durch einen von der Kollegialregierung bestimmten Stellvertreter, Protokoll zu führen.
3) Der Regierungschef hat die Beschlüsse der Kollegialregierung in Vollzug zu setzen. Nur in dem Falle, als er vermeint, dass ein Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hievon ohne jeden Verzug die Anzeige an die Verwaltungsbeschwerde-Instanz zu erstatten, welche, unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei, über den Vollzug entscheidet."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 90 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Nur in dem Falle, als er vermeint, dass ein Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hievon ohne jeden Verzug die Anzeige an den Verwaltungsgerichtshof zu erstatten, welcher, unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei, über den Vollzug entscheidet."

Art. 91. Die in Art. 83 erwähnten Fachleute haben nach Bedarf den Sitzungen der Regierung als Referenten oder Sachverständige mit beratender Stimme beizuwohnen, wenn in ihr Fach einschlägige Gegenstände zur Behandlung gelangen.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Februar 1965 erhielt der Art. 91 folgende Fassung:
"Art. 91. Zur  Vorbereitung der kollegial zu beschliessenden Angelegenheiten und zur selbständigen Erledigung der durch Gesetz dafür bezeichneten Geschäfte hat die Kollegialregierung zu Beginn der Amtsperiode ihre Geschäfte auf den Regierungschef und die Regierungsräte zu verteilen. Für den Fall der Verhinderung ist eine gegenseitige Vertretung vorzusehen."

Art. 92. 1) Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages. Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze erlassen werden dürfen.

2) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung und der übrigen Gesetze zu bewegen, auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen strenge zu beobachten.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 92 mit Wirkung vom 15. September 2003 wie folgt geändert:
- der bisherige Abs. 1 Satz 1 wurde der neue Abs. 1.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"2) Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erlassen werden dürfen."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"3) Zur Umsetzung anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen kann die Regierung die erforderlichen Verordnungen erlassen, soweit dazu keine Gesetzeserlasse nötig sind.
4) Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung, der Gesetze und staatsvertraglichen Regelungen zu bewegen, auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen streng zu beobachten."

Art. 93. In den Wirkungskreis der Regierung fallen insbesonders
a) die Beaufsichtigung aller ihr unterstellten Behörden und Beamten und die Ausübung der Disziplinargewalt über letztere;
b) die Zuweisung des für die Regierung und die übrigen Behörden nötigen Personales;
c) die Überwachung der Gefängnisse und die Oberaufsicht über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge und Sträflinge;
d) die Verwaltung der landschaftlichen Gebäude;
e) die Überwachung des gesetzmässigen und ununterbrochenen Geschäftsganges des Landgerichtes und die Anzeigen wahrgenommener Vorschriftswidrigkeiten an das Berufungsgericht;
f) die Erstattung des jährlich dem Landtage vorzulegenden Berichtes über ihre Amtstätigkeit;
g) die Ausarbeitung von Regierungsvorlagen an den Landtag und die Begutachtung der ihr zu diesem Zwecke vom Landtag überwiesenen Vorlagen;
h) die Verfügung über dringende, im Voranschlage nicht aufgenommene Auslagen.

Art. 94. 1) Damit der Gang der Geschäfte nicht nachteilig verzögert werde, sollen die laufenden Angelegenheiten nicht bis zum Sitzungstage aufgeschoben, sondern auf Grund eines von der Regierung zu Beginn eines jeden Jahres kollegial aufzustellenden Geschäftsverteilungsplanes vom Regierungschef, bzw. den Regierungsräten bis zur endgültigen, der kollegialen Behandlung vorbehaltenen Entscheidung (Art. 90) einzeln ressortmässig behandelt werden.

2) Unter laufenden Angelegenheiten sind alle Gegenstände, welche an sich minderwichtig sind oder blosse vorbereitende Verfügungen betreffen, wodurch noch Bericht abverlangt, Beweise gefordert, kommissionelle Erhebungen gepflogen oder Bestimmungen getroffen werden, die vorbehaltlich der Enderledigung nur den Zustand festsetzen, in welchem die Sache bis zur erfolgenden endgültigen Entscheidung verbleiben soll.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Februar 1965 erhielt der Art. 94 folgende Fassung:
"Art. 94. Die Verwaltungsorganisation ist mit Gesetz zu regeln."

B. Der Landesschulrat

Durch Verfassungsgesetz vom 15. Dezember 1971 wurde die Überschrift gestrichen.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt die Überschrift vor dem Art. 95 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:

"VIII. Hauptstück
Von den Gerichten.

A. Allgemeine Bestimmungen"

Art. 95. Die Zusammensetzung und der Wirkungskreis des Landesschulrates sind durch ein Gesetz geregelt.

Durch Verfassungsgesetz vom 15. Dezember 1971 wurde der Art. 95 aufgehoben.

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 20. Oktober 1864 über die Einführung eines Schulrats als Lokalschulbehörde, das Gesetz vom 11. Januar 1869 [Errichtung eines Landeschulrats] (nicht mehr gültig).

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 15. September 2003 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 95. 1) Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Namen des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 11). Die Entscheidungen der Richter in Urteilsform werden "im Namen von Fürst und Volk" erlassen und ausgefertigt.
2) Die Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig. Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen. Einwirkungen durch nichtrichterliche Organe auf die Rechtsprechung sind nur soweit zulässig, als sie die Verfassung ausdrücklich vorsieht (Art. 12).
3) Richter im Sinne dieses Artikels sind die Richter aller ordentlichen Gerichte (Art. 97 bis 101), die Richter des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 102 und 103) sowie die Richter des Staatsgerichtshofes (Art. 104 und 105).

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm)

Art. 96. Hinsichtlich der Entlohnung der Mitglieder des Landesschulrates gelten sinngemäss die Bestimmungen des Art. 81 dieser Verfassung.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Februar 1965 wurde der Art. 96 aufgehoben.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 15. September 2003 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 96. 1) Für die Auswahl von Richtern bedienen sich Landesfürst und Landtag eines gemeinsamen Gremiums. In diesem Gremium hat der Landesfürst den Vorsitz und den Stichentscheid. Er kann ebenso viele Mitglieder in dieses Gremium berufen wie der Landtag Vertreter entsendet. Der Landtag entsendet je einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe. Die Regierung entsendet das für die Justiz zuständige Regierungsmitglied. Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich. Kandidaten können nur mit Zustimmung des Landesfürsten vom Gremium dem Landtag empfohlen werden. Wählt der Landtag den empfohlenen Kandidaten, dann wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt.
2) Lehnt der Landtag den vom Gremium empfohlenen Kandidaten ab, und lässt sich innerhalb von vier Wochen keine Einigung über einen neuen Kandidaten erzielen, dann hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen. Im Falle einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtigten Landesbürger berechtigt, unter den Bedingungen einer Initiative (Art. 64) Kandidaten zu nominieren. Wird über mehr als zwei Kandidaten abgestimmt, dann erfolgt die Abstimmung in zwei Wahlgängen gemäss Art. 113 Abs. 2. Jener Kandidat, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält, wird vom Landesfürsten zum Richter ernannt.
3) Ein auf Zeit ernannter Richter bleibt bis zur Vereidigung seines Nachfolgers im Amt."

C. Die Verwaltungsbeschwerde-Instanz

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt die Überschrift vor dem Art. 95 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:

"B. Die ordentlichen Gerichte"

Art. 97. 1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung dem Rechtsmittel der Beschwerde an die zu errichtende Verwaltungsbeschwerde-Instanz.

2) Dieselbe besteht aus einem vom Landesfürsten über Vorschlag des Landtages ernannten rechtskundigen Vorsitzenden und zwei vom Landtag aus der wahlfähigen Bevölkerung des Landes gewählten Rekursrichtern mit ebensovielen Stellvertretern. Ihre Amtsdauer fällt mit jener des Landtages zusammen. Ihre Entscheidungen sind endgültig.

Durch Verfassungsgesetz vom 18. Juni 1949 erhielt der Art. 97 folgende Fassung:
"Art. 97. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidung oder Verfügungen der Regierung dem Rechtsmittel der Beschwerde an die zu errichtende Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Dieselbe besteht aus einem vom Landesfürsten über Vorschlag des Landtages ernannten rechtskundigen Vorsitzenden und vier vom Landtage gewählten Rekursrichtern mit ebensovielen Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen gebürtige Liechtensteiner sein. Ihre Amtsdauer fällt mit jener des Landtages zusammen. Ihre Entscheidungen sind endgültig. "

Durch Verfassungsgesetz vom 25. Februar 1958 erhielt der Art. 97 folgende Fassung:
"Art. 97. 1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung dem Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz. Dieselbe besteht aus einem vom Landesfürsten über Vorschlag des Landtages ernannten rechtskundigen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sowie vier vom Landtage gewählten Rekursrichtern mit ebensovielen Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen gebürtige Liechtensteiner sein.
2) Ihre Amtsdauer fällt mit jener des Landtages zusammen und endet mit ihrer Neubestellung. Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters Vorschläge zu machen, sowie die Rekursrichter und deren Stellvertreter zu wählen.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 97 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 97. 1) In erster Instanz wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch das Fürstliche Landgericht in Vaduz, in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in dritter Instanz durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgeübt.
2) Die Organisation der ordentlichen Gerichte, das Verfahren und die Gerichtsgebühren werden durch das Gesetz bestimmt."

siehe hierzu das Gebühren-Gesetz vom 24. Juni 1884 für die Gerichtsorgane (nicht mehr gültig), das Gerichtsorganisations-Gesetz vom 7. April 1922 (urspr. Fassung).

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 99a mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Art. 98:
"Art. 98. Mit Gesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten und weisungsgebundenen nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes (Rechtspflegern) übertragen werden."

siehe hierzu das Rechtspflegergesetz vom 12. März 1998.

Art. 98. Die näheren Bestimmungen zur Sicherung richterlicher Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdeinstanz über das Verfahren, über die Ausstandspflicht, über die Entlohnung und über die von den Parteien zu entrichtenden Gebühren werden durch ein besonderes Gesetz getroffen.

D. Die Rechtspflege

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde die Überschrift vor Art. 99 mit Wirkung vom 15. September 2003 aufgehoben.

Art. 99. 1) Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Landesfürsten durch verpflichtete Richter ausgeübt.

2) Die Gerichte sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig von aller Einwirkung durch die Regierung. Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 100 mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Art. 99:
"Art. 99. Der Fiskus und die fürstlichen Domänenbehörden haben vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben."

Durch Verfassungsgesetz vom 12. März 1998 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 14. Mai 1998 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 99a. Mit Gesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten und weisungsgebundenen nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes (Rechtspflegern) übertragen werden."

Art. 100. Der Fiskus und die fürstlichen Domänenbehörden haben vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 102 (mit Änderungen) mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Art. 100:
"Art. 100. 1) Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung zu regeln. In Strafsachen gilt ausserdem das Anklageprinzip.
2) In bürgerlichen Rechtssachen wird die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
3) Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind Kollegialgerichte.
4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird in erster Instanz beim Landgerichte von diesem, allenfalls vom Schöffengerichte, vom Kriminalgerichte und vom Jugendgerichte ausgeübt."

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 27. April 1873 betreffend die Einführung des Bagatellverfahrens in Rechtsstreitigkeiten, das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), das Gesetz vom 31. Dezember 1913 betreffend die Einführung einer Strafprozessordnung, geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1916 (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), das Gesetz vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren (urspr. Fassung), die  Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988 

Art. 101. 1) In erster Instanz wird die Gerichtsbarkeit durch das Fürstliche Landgericht in Vaduz, in zweiter Instanz durch das Fürstliche Obergericht in Vaduz und in dritter Instanz durch den Fürstlichen Gerichtshof ausgeübt.

2) Die Organisation der Gerichte, das Verfahren und die Gerichtsgebühren werden durch das Gesetz bestimmt.

siehe hierzu das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 103 (mit Änderungen) mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Art. 101:
"Art. 101. 1) Einer der Landrichter ist zum Vorstand des Landgerichtes zu ernennen (Art. 96) und übt in erster Instanz die Disziplinargewalt über die nichtrichterlichen Beamten desselben aus.
2) Das Obergericht führt die Oberaufsicht über die Justizpflege und übt die Disziplinargewalt über die richterlichen Beamten des Landgerichtes aus; in Disziplinarsachen der nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes fungiert es als zweite Instanz. Es ist zugleich Syndikatsgericht erster Instanz.
3) Der Oberste Gerichtshof übt die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Obergerichtes und ist zugleich Beschwerdeinstanz in Disziplinarangelegenheiten der richterlichen Beamten des Landgerichtes. In Syndikatssachen fungiert er als letzte Instanz."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde vor dem Art. 102 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Überschrift eingefügt:

"C. Der Verwaltungsgerichtshof"

Art. 102. 1) Das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigung zu regeln. In Strafsachen gilt ausserdem das Anklageprinzip.

2) In bürgerlichen Rechtssachen wird die Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.

3) Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sind Kollegialgerichte, deren Mitglieder vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag ernannt werden.

4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird in erster Instanz beim Landgerichte von diesem, allenfalls vom Schöffengerichte und vom Kriminalgerichte ausgeübt.

Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1958 erhielt der Art. 102 letzter Absatz mit Wirkung vom 3. April 1959 folgende Fassung:
"4) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen wird in erster Instanz beim Landgerichte von diesem, allenfalls vom Schöffengerichte, vom Kriminalgerichte und vom Jugendgerichte ausgeübt."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 102 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 102. 1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 96). Die Mehrheit der Richter muss das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Die Mehrheit der Richter muss rechtskundig sein.
2) Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter beziehungsweise Ersatzrichter ausscheidet. Bei der ersten Ernennung entscheidet das Los über die Länge der Amtsdauer der fünf Richter und fünf Ersatzrichter. Scheidet ein Richter beziehungsweise ein Ersatzrichter vorzeitig aus dem Amt, dann wird der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausscheidenden Richters ernannt.
3) Die fünf Richter wählen aus ihrer Reihe jährlich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4) Ist ein Richter verhindert, dann wird er für diesen Fall durch einen Ersatzrichter vertreten. Bei der Vertretung ist von Fall zu Fall nach dem Rotationsprinzip vorzugehen.
5) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unterliegen sämtliche Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen (Art. 78 Abs. 3) dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof."

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren) (urspr. Fassung).

Art. 103. 1) Der Landrichter ist der Vorstand des Landgerichtes und übt in erster Instanz die Disziplinargewalt über die nichtrichterlichen Beamten desselben aus.

2) Das Obergericht führt die Oberaufsicht über die Justizpflege und übt die Disziplinargewalt über die richterlichen Beamten des Landgerichtes aus; in Disziplinarsachen der nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes fungiert es als zweite Instanz. Es ist zugleich Syndikatsgericht erster Instanz.

3) Der Oberste Gerichtshof übt die Disziplinargewalt über die Mitglieder des Obergerichtes und ist zugleich Beschwerdeinstanz in Disziplinarangelegenheiten der richterlichen Beamten des Landgerichtes. In Syndikatssachen fungiert er als letzte Instanz.

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1963 wurde der Art. 103 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz aufgehoben.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 103 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 103. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Ausstandspflicht, über die Entlohnung und über die von den Parteien zu entrichtenden Gebühren werden durch ein besonderes Gesetz getroffen."

E. Der Staatsgerichtshof

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt die Überschrift vor dem Art. 104 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:

"D. Der Staatsgerichtshof"

Art. 104. 1) Im Wege eines besonderen Gesetzes ist ein Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden und als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung zu errichten.

2) In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Verwaltungsgerichtshof und entscheidet über Klagen des Landtages auf Entlassung oder Schadenersatzpflicht der Mitglieder und Beamten der Regierung wegen behaupteter Pflichtverletzungen.

siehe hierzu auch die Fürstliche Verordnung vom 30. Mai 1871 über die Trennung der Justizpflege von der Administration [mit Amtsinstruktion für die Landesbehörden des Fürstentums Liechtenstein] (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 7. Mai 1931 über das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Regierung.

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1963 erhielt der Art. 104 Abs. 2 folgende Fassung:
"2) In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Verwaltungsgerichtshof und als Wahlgerichtshof."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 104 Abs. 2 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"2) In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Gesetzmässigkeit der Regierungsverordnungen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Wahlgerichtshof."

Art. 105. Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten und vier weiteren Stimmführern; seine Mitglieder werden vom Landtage gewählt, und zwar so, dass er mehrheitlich mit gebürtigen Liechtensteinern besetzt ist; zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein. Die Wahl des Präsidenten, der ein gebürtiger Liechtensteiner sein muss, unterliegt der landesfürstlichen Bestätigung.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 105 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 105. Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 96). Der Präsident des Staatsgerichtshofes und die Mehrheit der Richter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 102 sinngemäss Anwendung."

siehe hierzu das Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof, geändert durch Gesetz vom 18. Juli 1939 und Gesetz vom 28. Dezember 1949 (nicht mehr gültig), das Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG)

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Überschrift eingefügt:

"IX. Hauptstück
Von den Behörden und Staatsbediensteten.
"

Art. 106. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes stehen unter dem Schutze der richterlichen Unabhängigkeit.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 106 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 106. 1) Neue ständige Beamtenstellen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages geschaffen werden. Für die definitive Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienste ist, unter Vorbehalt weitergehender Bestimmungen dieser Verfassung sowie staatsvertraglicher Verpflichtungen, das liechtensteinische Staatsbürgerrecht erforderlich; Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landtages zulässig.
2) Dasselbe gilt für ständige neue Richterstellen."

F. Allgemeine Bestimmungen

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde die Überschrift vor Art. 107  mit Wirkung vom 15. September 2003 aufgehoben.

Art. 107. Für die Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienste ist, unbeschadet weitergehender Bestimmungen dieser Verfassung, das liechtensteinische Staatsbürgerrecht erforderlich; Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landtages zulässig.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 107 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 107. Die Organisation der Behörden erfolgt im Wege der Gesetzgebung. Sämtliche Behörden haben unter Vorbehalt staatsvertraglicher Abmachungen ihren Sitz im Lande; kollegiale Behörden sind mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen."

siehe hierzu u.a. das Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates (VOG) und das Beamtengesetz (BtG) 1 vom 10. Februar 1938.

Art. 108. Die Organisation der Behörden erfolgt im Wege der Gesetzgebung. Sämtliche Behörden sind ins Land zu verlegen; kollegiale Behörden sind mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 109 mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Art. 108:
"Art. 108. Die Mitglieder der Regierung, die Staatsangestellten, sowie alle Ortsvorstände, deren Stellvertreter und die Gemeindekassiere haben beim Dienstantritt folgenden Eid abzulegen:

" Ich schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam den Gesetzen und genaue Beobachtung der Verfassung, so wahr mir Gott helfe. "

Art. 109. Die Mitglieder der Regierung, die Staatsangestellten, sowie alle Ortsvorstände, deren Stellvertreter und die Gemeindekassiere haben beim Dienstantritt folgenden Eid abzulegen:

" Ich schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam den Gesetzen und genaue Beobachtung der Verfassung, so wahr mir Gott helfe. "

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 109a mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Art. 109.

Durch Gesetz vom 28. Dezember 1963 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 109a. 1) Das Land, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff auf die fehlbaren Personen vorbehalten.
2) Die als Organe handelnden Personen haften dem Land, der Gemeinde oder sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, in deren Dienst sie stehen, für den Schaden, den sie ihnen durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten unmittelbar zufügen.
3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Zuständigkeit, werden durch Gesetz getroffen."

siehe hierzu u. a. das Gesetz vom 22. September 1966 über die Amtshaftung (AHG).

VIII. Hauptstück
Vom Gemeindewesen

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt die Überschrift vor dem Art. 95 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:

"X. Hauptstück
Von den Gemeinden.
"

Art. 110. 1) Über Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wirkungskreise bestimmen die Gesetze.

2) In den Gemeindegesetzen sind folgende Grundzüge festzulegen:
a) freie Wahl der Ortsvorsteher und der übrigen Gemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung;
b) selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens und der Handhabung der Ortspolizei unter Aufsicht der Landesregierung;
c) Pflege eines geregelten Armenwesens unter Aufsicht der Landesregierung;
d) Recht der Gemeinde zur Aufnahme von Bürgern und Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder Gemeinde.

siehe hierzu u. a. das Gemeindegesetz vom 24. Mai 1864, geändert durch Gesetz vom 26. August 1869, Novelle vom 29. Juli 1878, Gesetz vom 29. September 1900, Gesetz vom 4. Dezember 1920, Gesetz vom 16. Januar 1922, Gesetz vom 10. Februar 1938, ausgelegt durch Gesetz vom 1. September 1919 und Gesetz vom 13. November 1950; dann das Gesetz vom 12. Dezember 1904 betreffend den Gemeindehaushalt, das Gemeinde-Nachtragsgesetz vom 3. Januar 1927 (nicht mehr gültig), das Gemeindegesetz vom 20. März 1996 (GemG).

Durch vom 7. Juli 1976 vom 5. Oktober 1921 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 110a. 1) In Gemeindeangelegenheiten sind alle in der Gemeinde wohnhaften Liechtensteiner wahl- und stimmberechtigt, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind.
2) Die Gemeinden können in ihrem Bereich durch Gemeindeversammlungsbeschluss Liechtensteinerinnen, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Wahl- und Stimmrecht zuerkennen."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. Dezember 1999 erhielt der Art. 110a mit Wirkung vom 11. Februar 2000 folgende Fassung:
"Art. 110a. In Gemeindeangelegenheiten sind alle in der Gemeinde wohnhaften Landesangehörigen wahl- und stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 110a mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Art. 111.

IX. Hauptstück
Verfassungsgewähr und Schlussbestimmungen

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde die Überschrift vor Art. 111 mit Wirkung vom 15. September 2003 aufgehoben.

Art. 111. 1) Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz allgemein verbindlich.

2) Abänderungen oder Erläuterungen dieses Grundgesetzes, welche sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64) beantragt werden können, erfordern auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Überschrift eingefügt:

"XI. Hauptstück
Die Verfassungsgewähr.
"

Art. 112. Wenn über die Auslegung einzelner Bestimmungen der Verfassung Zweifel entstehen und nicht durch Übereinkunft zwischen der Regierung und dem Landtage beseitigt werden können, so hat hierüber der Staatsgerichtshof zu entscheiden.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 111 (mit Änderungen) mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Art. 112:
"Art. 112. 1) Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz allgemein verbindlich.
2) Abänderungen oder allgemein verbindliche Erläuterungen dieses Grundgesetzes können sowohl von der Regierung als auch vom Landtage oder im Wege der Initiative (Art. 64) beantragt werden. Sie erfordern auf Seite des Landtages Stimmeneinhelligkeit seiner anwesenden Mitglieder oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben, allenfalls eine Volksabstimmung (Art. 66) und jedenfalls die nachfolgende Zustimmung des Landesfürsten, abgesehen von dem Verfahren zur Abschaffung der Monarchie (Art. 113).

Art. 113. Alle Gesetze, Verordnungen und statutarischen Bestimmungen, die mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben beziehungsweise unwirksam; jene gesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Geiste dieses Grundgesetzes nicht im Einklange sind, werden einer verfassungsmässigen Revision unterzogen.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 erhielt der Art. 113 mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Fassung:
"Art. 113. 1) Wenigstens 1 500 Landesbürgern steht das Recht zu, eine Initiative auf Abschaffung der Monarchie einzubringen. Im Falle der Annahme der Initiative durch das Volk hat der Landtag eine neue Verfassung auf republikanischer Grundlage auszuarbeiten und diese frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren einer Volksabstimmung zu unterziehen. Dem Landesfürsten steht das Recht zu, für die gleiche Volksabstimmung eine neue Verfassung vorzulegen. Das im Folgenden geregelte Verfahren tritt insoweit an die Stelle des Verfassungsänderungsverfahrens nach Art. 112 Abs. 2.
2) Liegt nur ein Entwurf vor, dann genügt für die Annahme die absolute Mehrheit (Art. 66 Abs. 4). Liegen zwei Entwürfe vor, dann hat der wahlberechtigte Landesbürger die Möglichkeit, zwischen der bestehenden Verfassung und den beiden Entwürfen zu wählen. In diesem Fall hat der wahlberechtigte Landesbürger in der ersten Abstimmung zwei Stimmen. Diese teilt er jenen beiden Verfassungsvarianten zu, von denen er wünscht, dass sie in die zweite Abstimmung gelangen. Jene zwei Verfassungsvarianten, welche die meisten Erst- und Zweitstimmen auf sich vereinen, kommen in die zweite Abstimmung. In der zweiten Abstimmung, die 14 Tage nach der ersten Abstimmung durchzuführen ist, hat der wahlberechtigte Landesbürger eine Stimme. Jene Verfassung gilt als angenommen, welche die absolute Mehrheit erhält (Art. 66 Abs. 4)."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 15. September 2003 folgende Überschrift eingefügt:

"XII. Hauptstück
Schlussbestimmungen.
"

Art. 114. 1) Mit der Durchführung dieser Verfassung ist Meine Regierung betraut.

2) Die Regierung hat die in dieser Verfassung vorgesehenen Gesetze mit tunlichster Beförderung zu entwerfen und der verfassungsmässigen Behandlung zuzuführen.

3) Der gegenwärtige Landtag bleibt bis Ende dieses Jahres im Amt.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 113 mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Art. 114:
"Art. 114.  Alle Gesetze, Verordnungen und statutarischen Bestimmungen, die mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruche stehen, sind hiermit aufgehoben beziehungsweise unwirksam; jene gesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Geiste dieses Grundgesetzes nicht im Einklange sind, werden einer verfassungsmässigen Revision unterzogen."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 wurde der Art. 114 (mit Änderungen)  mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Art. 115:
"Art. 115.  1) Mit der Durchführung dieser Verfassung ist Meine Regierung betraut.
2) Die Regierung hat die in dieser Verfassung vorgesehenen Gesetze mit tunlichster Beförderung zu entwerfen und der verfassungsmässigen Behandlung zuzuführen."

    Vaduz, am 5. Oktober 1921

In Vertretung Seiner Durchlaucht, des regierenden Fürsten Johann II. von und zu Liechtenstein
und in dessen, mit Höchstem Handschreiben vom 2. Oktober 1921 erteilten Auftrage:
gez. Karl

gez. Jos. Ospelt
Fürstlicher Rat

Dem Original der Verfassungsurkunde sind folgende zwei Schreiben beigeheftet:

Mein lieber Rat Ospelt!

Mit besonderer Befriedigung habe Ich zur Kenntnis genommen, dass der Landtag Meines Fürstentumes in seiner Sitzung vom 24. August 1921 einstimmig die neue Verfassung angenommen hat.

Indem Ich diesem Beschlusse Meine landesherrliche Sanktion erteile, spreche Ich den innigen Wunsch und die Hoffnung aus, dass, ebenso wie die Vertreter Meines Volkes, sich in der Schaffung dieses für das Land so bedeutsamen Gesetzgebungswerkes ohne Unterschied der Partei einträchtig zusammengefunden haben, auch fürderhin der Geist gleicher Eintracht die Bevölkerung Meines Landes in friedlicher Arbeit zum dauernden Wohle des Ganzen und aller seiner Teile vereinige und aus dem altbewährten, auch weiter zu pflegenden Zusammenarbeiten von Staat und Kirche unter Gottes Schutz auch auf dem Boden des neuen Staatsgrundgesetzes Meinem Volke und Meinem Lande neues Heil und reicher Segen erblühe.

Gerne hätte Ich selbst, Ihrer Mir unterbreiteten Bitte stattgebend, die Verfassungsurkunde in Vaduz, dem Hauptorte Meines Landes, inmitten Meines getreuen und geliebten Volkes unterzeichnet; zu Meinem herzlichen Bedauern bin Ich durch Gesundheitsrücksichten im gegenwärtigen Augenblicke hieran verhindert.

Um aber dennoch Meiner Freude über das Zustandekommen des grossen Reformwerkes Ausdruck und Meinem Lande einen Beweis Meiner väterlichen Liebe zu geben, betraue Ich im Sinne des Art. 13 der neuen Verfassung Meinen derzeit im Lande weilenden geliebten Neffen, Seine Durchlaucht, den Herrn Prinzen Karl von und zu Liechtenstein, am 5. Oktober ds. Js., dem Tage, an dem Ich durch Gottes gnädige Fügung Mein einundachtzigstes Lebensjahr zu vollenden hoffe, die Verfassungsurkunde in Meiner Vertretung in Vaduz zu unterzeichnen.

Zugleich entbiete Ich Meinem geliebten Volke Meinen landesväterlichen Gruss und spreche allen jenen, die sich um das Zustandekommen der neuen Verfassung einträchtig und erfolgreich bemüht haben, aus vollem Herzen Meinen Dank und Meine Anerkennung aus.

Ich beauftrage Sie, diese Meine Entschliessungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

    Felsberg, am 2. Oktober 1921

gez. Johann

gez. Jos. Ospelt
Fürstlicher Rat

 

Mein lieber Neffe Prinz Karl!

Im Sinne des Art. 13 der vom Landtage Meines Fürstentums in seiner Sitzung vom 24. August 1921 beschlossenen und von Mir sanktionierten Verfassung des Fürstentumes Liechtenstein betraue Ich Euer Liebden damit, die neue Verfassungsurkunde in Meiner Stellvertretung an Meinem Geburtstage - 5. Oktober 1921 - in Vaduz, dem Hauptorte Meines Fürstentumes, zu unterzeichnen.

Ich verbleibe Euer Liebden stets wohlgeneigter und freundwilliger Oheim.

    Felsberg, am 2. Oktober 1921

gez. Johann

gez. Jos. Ospelt
Fürstlicher Rat

Die vorstehende Verfassung, die die wirtschaftliche und soziale Bindung Liechtensteins an die Schweiz fundamental unterstützte, ersetzte die eher konservative, konstitutionelle Verfassung von 1862.

Nach dem 1. Weltkrieg, den zwar das Fürstentum als neutraler Staat durchlebte, aber durch die enge (auch dynastische) Bindung mit dem Kaiserreich Österreich in arge wirtschaftliche Nöte geriet, sowie durch die Auflösungserscheinungen Österreichs infolge einer Mehrheit in der österreichischen Nationalversammlung für einen Wiederanschluss an Deutschland und den gewählten Sonderweg des österreichischen Landes Vorarlberg, für einen Anschluß an die Schweiz (der Liechtenstein zu einer Enklave innerhalb der Schweiz gemacht hätte), war der Weg Liechtensteins zu einer engen Bindung an die Schweiz (anstelle der bisherigen engen Bindung an Österreich) fast zwingend. Auch nachdem die alliierten Siegermächte die Fortsetzung der Unabhängigkeit Österreichs von Deutschland entgegen dem Selbstbestimmungsrecht erzwungen haben, waren die wirtschaftlichen Schwierigkeiten dieses Deutsch-Österreich während der gesamten "1. Republik" so stark, dass Liechtenstein im Jahr 1921 wohl den richtigen Weg gegangen ist. Erst seit 1991, dem Beitritt Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum EWR ohne die Schweiz ist diese enge wirtschaftliche Bindung etwas gelockert worden.

Hinweis: Die liechtensteinische Rechtschreibung ist etwas anders als die deutsche; seit 1935 gibt es in der Schweiz und Liechtenstein kein ß mehr; dieses wird grundsätzlich durch ss ersetzt. Im vorstehenden Verfassungstext wurde allein anstelle der französischen Artikelbezeichnungen wie z. B. "Art. 13bis" ersetzt durch die entsprechenden deutschen Artikelbezeichnungen wie z. B. "Art. 13a".

Die Hinweise auf nicht mehr geltende Gesetze wurde bis 1959 fortgeführt.


Quellen: Liechtensteinisches Gesetzblatt 1921 Nr. 15
© 1. Mai 2005 - 7. Mai 2005

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