Sonderstatut für Trentino-Südtirol

(Vereinheitlichter Text nach dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 670/1972, Verfassungsgesetz)

Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen

vom 31. August 1972

(dt./ital.)

geändert durch
Gesetz Nr. 386/1989 vom 30. November 1989

Verfassungsgesetz Nr. 2/1993 vom 23. September 1993
Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001
 

I. ABSCHNITT
Errichtung der Region Trentino-Südtirol und der Provinzen Trient und Bozen

I. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Trentino-Alto Adige, das das Gebiet der Provinzen Trient und Bozen umfaßt, ist innerhalb der politischen Einheit der einen und unteilbaren Republik Italien nach den Grundsätzen der Verfassung und gemäß diesem Statut als autonome Region mit Rechtspersönlichkeit errichtet.

Hauptstadt der Region Trentino-Alto Adige ist die Stadt Trient.

Artikel 2. In der Region wird den Bürgern jeder Sprachgruppe Gleichheit der Rechte zuerkannt; die entsprechende ethnische und kulturelle Eigenart wird geschützt.

Artikel 3. Die Region umfaßt die Provinzen Trient und Bozen.

Die zur Provinz Trient gehörenden Gemeinden Proveis (Proves), Unsere Liebe Frau im Walde (Senale), Tramin (Termeno), Auer (Ora), Branzoll (Bronzolo), Aldein (Valdagno), Laurein (Lauregno), St. Felix (San Felice), Kurtatsch (Cortaccia), Neumarkt (Egna), Montan (Montagna), Truden (Trodena), Margreid (Magré), Salurn (Salorno), Altrei (Anterivo) und die Fraktion Tanna (Sinablana) der Gemeinde Rumo sind der Provinz Bozen angegliedert.

Den Provinzen Trient und Bozen ist gemäß diesem Statut eine nach Art und Inhalt besondere Autonomie zuerkannt.

Die Region, die Provinz Trient und die Provinz Bozen führen je ein eigenes Banner und ein Wappen, die mit Dekret des Präsidenten der Republik genehmigt werden; die Bestimmungen über den Gebrauch der Staatsflagge bleiben unberührt.

II. Kapitel
Befugnisse der Region

Artikel 4. Die Region ist befugt, in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung des Staates unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Interessen - in welchen jenes des Schutzes der örtlichen sprachlichen Minderheiten inbegriffen ist - sowie der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlichsozialen Reformen der Republik Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu erlassen:
1) Ordnung der Regionalämter und des zugeordneten Personals;
2) Ordnung der halbregionalen Körperschaften;
3) kommunale Gebietsabgrenzung;
4) Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit, soweit sie nicht Arbeiten betreffen, die vorwiegend und unmittelbar zu Lasten des Staates gehen und soweit sie nicht die Sachgebiete betreffen, für die die Provinzen zuständig sind;
5) Anlegung und Führung der Grundbücher;
6) Feuerwehrdienste;
7) Ordnung der sanitären Körperschaften und der Krankenhauskörperschaften;
8) Ordnung der Handelskammern;
9) Entfaltung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften;
10) Meliorierungsbeiträge in Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten, die von den anderen im Gebiet der Region bestehenden öffentlichen Körperschaften durchgeführt werden.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/1993 vom 23. September 1993 erhielt der Artikel 4 Ziffer 3 folgende Fassung:
"3) Ordnung der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Gebietsabgrenzung;"

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001 wurden im Artikel 4 die Worte "Rechtsordnung des Staates" ersetzt durch: "Rechtsordnung der Republik".

Artikel 5. Die Region erläßt innerhalb der im vorhergehenden Artikel gesetzten Grenzen und im Rahmen der in den Gesetzen des Staates festgelegten Grundsätze Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten:
1) Kommunalordnung;
2) Ordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen;
3) Ordnung der Körperschaften für Boden- und Agrarkredit, der Sparkassen und der Raiffeisenkassen sowie der Kreditanstalten regionalen Charakters.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/1993 wurde der Artikel 5 Ziffer 1 gestrichen.

Artikel 6. Auf dem Gebiete der Sozialvorsorge und der Sozialversicherungen kann die Region Gesetzesbestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften der Gesetze des Staates erlassen und kann eigene autonome Institute errichten oder ihre Errichtung fördern.

Die in der Region bestehenden wechselseitigen Krankenkassen, die dem Krankenfürsorgeinstitut für Arbeiter einverleibt wurden, können vorbehaltlich der Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen vom Regionalrat wiedererrichtet werden.

Die Leistungen der genannten wechselseitigen Kassen zu Gunsten der Versicherten dürfen nicht geringer sein als die des vorgenannten Instituts.

Der Wiedererrichtung der wechselseitigen Landeskrankenkassen Trient und Bozen durch Regionsgesetz vom 20. August 1954, Nr. 25 folgte durch staatliches Gesetz vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 und dem Regionsgesetz vom 30. April 1980, Nr. 6, deren Auflösung.

Artikel 7. Mit Gesetzen der Region können nach Befragung der betroffenen Bevölkerung neue Gemeinden errichtet und ihre Gebietsabgrenzungen und Benennungen geändert werden.

Sofern sich diese Änderungen auf die Gebietszuständigkeit staatlicher Ämter auswirken, werden sie erst zwei Monate nach der Kundmachung der Maßnahme im Amtsblatt der Region wirksam.

III. Kapitel
Befugnisse der Provinzen

Artikel 8. Die Provinzen sind befugt, im Rahmen der im Art. 4 gesetzten Grenzen Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu erlassen:
1) Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals;
2) Ortsnamengebung, mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz Bozen;
3) Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte;
4) örtliche Sitten und Bräuche sowie kulturelle Einrichtungen (Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen) provinzialen Charakters; örtliche künstlerische, kulturelle und bildende Veranstaltungen und Tätigkeiten; in der Provinz Bozen können hierfür auch Hörfunk und Fernsehen verwendet werden, unter Ausschluß der Befugnis zur Errichtung von Hörfunk- und Fernsehstationen;
5) Raumordnung und Bauleitpläne;
6) Landschaftsschutz;
7) Gemeinnutzungsrechte;
8) Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in bezug auf die Anwendung des Art. 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften;
9) Handwerk;
10) geförderter Wohnbau, der ganz oder teilweise öffentlichrechtlich finanziert ist; dazu gehören auch die Begünstigungen für den Bau von Volkswohnhäusern in Katastrophengebieten sowie die Tätigkeit, die Körperschaften außerprovinzialer Art mit öffentlich- rechtlichen Finanzierungen in den Provinzen entfalten;
11) Binnenhäfen;
12) Messen und Märkte;
13) Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe;
14) Bergbau, einschließlich der Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche;
15) Jagd und Fischerei;
16) Almwirtschaft sowie Pflanzen- und Tierschutzparke;
17) Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten im Interessenbereich der Provinz;
18) Kommunikations- und Transportwesen im Interessenbereich der Provinz einschließlich der technischen Vorschriften für Seilbahnanlagen und ihren Betrieb;
19) Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe;
20) Fremdenverkehr und Gastgewerbe einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen;
21) Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Forstpersonal, Vieh- und Fischbestand, Pflanzenschutzanstalten, landwirtschaftliche Konsortien und landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Hagelabwehr, Bodenverbesserung;
22) Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit in allen Bereichen von Landeszuständigkeit;
23) Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung;
24) Wasserbauten der dritten, vierten und fünften Kategorie;
25) öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt;
26) Kindergärten;
27) Schulfürsorge für jene Zweige des Unterrichtswesens, für die den Provinzen Gesetzgebungsbefugnis zusteht;
28) Schulbau;
29) Berufsertüchtigung und Berufsausbildung.

Artikel 9. Die Provinzen erlassen im Rahmen der im Art. 5 gesetzten Grenzen Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten:
1) Ortspolizei in Stadt und Land;
2) Unterricht an Grund- und Sekundarschulen (Mittelschulen, humanistische Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten, Fachoberschulen, Fachlehranstalten und Kunstschulen);
3) Handel;
4) Lehrlingswesen; Arbeitsbücher; Kategorien und Berufsbezeichnungen der Arbeiter;
5) Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Kontrolle der Arbeitsvermittlung;
6) öffentliche Vorführungen, soweit es die öffentliche Sicherheit betrifft;
7) öffentliche Betriebe, unbeschadet der durch Staatsgesetze vorgeschriebenen subjektiven Erfordernisse zur Erlangung der Lizenzen, der Aufsichtsbefugnisse des Staates zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Rechts des Innenministeriums, im Sinne der staatlichen Gesetzgebung die auf diesem Gebiete getroffenen Verfügungen, auch wenn sie endgültig sind, von Amts wegen aufzuheben. Die Regelung der ordentlichen Beschwerden gegen die genannten Verfügungen erfolgt im Rahmen der Landesautonomie;
8) Förderung der Industrieproduktion;
9) Nutzung der öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der Großableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie;
10) Hygiene und Gesundheitswesen, einschließlich der Gesundheits- und Krankenhausfürsorge;
11) Sport und Freizeitgestaltung mit den entsprechenden Anlagen und Einrichtungen.

Artikel 10. Zur Ergänzung der staatlichen Gesetzesbestimmungen sind die Provinzen befugt, Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung und -zuweisung zu erlassen; bis zur Errichtung eigener Ämter können sie sich zur Ausübung der Verwaltungsbefugnisse in Zusammenhang mit den ihnen zustehenden Gesetzgebungsbefugnissen auf dem Gebiete der Arbeit der Außenstellen des Arbeitsministeriums bedienen.

Die Leiter der Arbeitsämter in den Gemeinden werden von den staatlichen Organen nach Einholen der Stellungnahme des Landeshauptmanns und der zuständigen Bürgermeister ausgewählt und ernannt.
Die in der Provinz Bozen ansässigen Bürger haben das Recht auf Vorrang bei der Arbeitsvermittlung innerhalb des Gebietes dieser Provinz; jegliche auf Sprachgruppenzugehörigkeit oder Ansässigkeitsdauer beruhende Unterscheidung ist ausgeschlossen.

Artikel 11. Die Provinz kann nach Einholen der Stellungnahme des Schatzministeriums die Eröffnung und Verlegung von Bankschaltern von Kreditanstalten örtlichen, provinzialen und regionalen Charakters genehmigen.

Die Genehmigung zur Eröffnung und zur Verlegung von Bankschaltern der anderen Kreditanstalten innerhalb der Provinz wird vom Schatzministerium nach Einholen der Stellungnahme der betreffenden Provinz erteilt.

Die Provinz ernennt nach Einholen der Stellungnahme des Schatzministeriums den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Sparkasse.

Artikel 12. Bezüglich der Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie und der Verlängerung ihrer Dauer haben die gebietsmäßig zuständigen Provinzen das Recht, bis zur Abgabe der endgültigen Stellungnahme des Obersten Rates für öffentliche Arbeiten jederzeit ihre Bemerkungen und Einsprüche vorzulegen.

Die Provinzen haben außerdem das Recht, gegen das Konzessions- und das Verlängerungsdekret beim Obersten Gericht für öffentliche Gewässer Beschwerde zu erheben.

Die gebietsmäßig zuständigen Landeshauptleute oder deren Bevollmächtigte werden eingeladen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Obersten Rates für öffentliche Arbeiten teilzunehmen, in denen die im ersten Absatz genannten Verfügungen behandelt werden.

Das zuständige Ministerium trifft die Verfügungen, die die Tätigkeit der Nationalen Körperschaft für Elektroenergie (ENEL) in der Region betreffen, nach Einholen der Stellungnahme der betroffenen Provinz.

Artikel 13. Bei Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie haben die Konzessionsinhaber die Pflicht, den Provinzen Bozen und Trient jährlich und unentgeltlich für öffentliche Dienste und für bestimmte, durch Landesgesetz festzusetzende Verbrauchergruppen 220 Kilowattstunden für jedes Kilowatt konzessionierter mittlerer Nennleistung zu liefern; der Strom muß entweder beim Kraftwerk oder längs der Hochspannungsleitung zu Transport und Verteilung, die mit dem Kraftwerk verbunden ist, an der Stelle abgegeben werden, die für die Provinz am günstigsten ist.

Außerdem bestimmen die Provinzen durch Gesetz die Richtlinien zur Preisfestsetzung für den obenerwähnten, an die Verteilerbetriebe abgegebenen Strom; ebenso setzen sie die Richtlinien für die Verbrauchertarife fest, die jedenfalls die vom Interministeriellen Preiskomitee (CIP) beschlossenen Tarife nicht überschreiten dürfen.

Die Inhaber von Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie sind verpflichtet, den Provinzen halbjährlich 6,20 Lire für jede Kilowattstunde von ihnen nicht übernommener elektrischer Energie zu entrichten. Diese Vergütung je Einheit ändert sich im Verhältnis zu den nicht unter 5 Prozent liegenden Änderungen des Mittelwertes des ENEL-Stromverkaufspreises, wie er aus den Jahresabschlußrechnungen dieser Körperschaft hervorgeht.

Über die Konzessionsansuchen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, die in den Provinzen Trient und Bozen im Wettbewerb vom ENEL und von den durch ein nachfolgendes Staatsgesetz zu bezeichnenden örtlichen Körperschaften eingereicht werden, befindet der Minister für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk und im Einverständnis mit der Provinz, auf deren Gebiet sich das Konzessionsansuchen bezieht.

Artikel 14. Auf dem Gebiete des Kommunikations- und Transportwesens muß vor Erteilung von Konzessionen für Verkehrslinien, die das Gebiet der Provinz durchqueren, die Stellungnahme der Provinz eingeholt werden.

Außerdem muß die Stellungnahme der Provinz auch für Wasserbauten der ersten und zweiten Kategorie eingeholt werden. Der Staat und die Provinz erstellen jährlich im Einvernehmen einen Koordinierungsplan der in ihre Zuständigkeit fallenden Wasserbauten.

Die Nutzung der öffentlichen Gewässer durch den Staat und durch die Provinz im Bereich der entsprechenden Zuständigkeit erfolgt auf Grund eines Gesamtplanes, der in einem aus Vertretern des Staates und der Provinz gebildeten eigenen Ausschuß im Einvernehmen erstellt wird.

Artikel 15. Vorbehaltlich eines anderen Finanzierungssystems auf Grund der allgemeinen Bestimmungen über die Wirtschaftsprogrammierung weist das Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk den Provinzen Trient und Bozen Anteile der im Staatshaushalt zur Durchführung von Staatsgesetzen eingetragenen Jahresansätze zu, die Finanzierungshilfen zur Förderung der Industrie vorsehen. Die Anteile werden nach Einholen der Stellungnahme der Provinz unter Berücksichtigung der Höhe der im Staatshaushalt eingetragenen Ansätze und der Bedürfnisse der Bevölkerung der Provinz festgesetzt. Die zugewiesenen Beträge werden im Einvernehmen zwischen dem Staat und der Provinz verwendet. Sofern der Staat in den Provinzen Trient und Bozen in Durchführung der gesamtstaatlichen außerordentlichen Pläne für den Schulbau eigene Mittel einsetzt, werden sie im Einvernehmen mit der Provinz verwendet.

Die Provinz Bozen setzt die im Haushalt zu Zwecken der Fürsorge sowie zu sozialen und kulturellen Zwecken bestimmten eigenen Mittel im direkten Verhältnis zur Stärke und mit Bezug auf das Ausmaß des Bedarfes einer jeden Sprachgruppe ein; ausgenommen sind außerordentliche Fälle, die wegen besonderer Erfordernisse Sofortmaßnahmen erheischen.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurde an dem Artikel 15 folgender Absatz angefügt:
"Die Provinz Trient sichert die Bereitstellung von genügend Mitteln, um den Schutz und die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Entfaltung der in der Provinz wohnhaften Ladiner, Fersentaler und Zimbern unter Berücksichtigung ihrer Anzahl und ihrer besonderen Erfordernisse fördern zu können.

IV. Kapitel
Gemeinsame Bestimmungen für die Region und die Provinzen

Artikel 16. Auf den Sachgebieten und in den Grenzen, innerhalb deren die Region oder die Provinz Gesetzesbestimmungen erlassen kann, werden die Verwaltungsbefugnisse, die nach der früheren Ordnung dem Staat zustanden, von der Region beziehungsweise von der Provinz ausgeübt.

Die den Provinzen auf Grund der geltenden Gesetze zustehenden Befugnisse bleiben aufrecht, soweit sie mit diesem Statut vereinbar sind.

Darüber hinaus kann der Staat der Region, der Provinz und anderen öffentlichen örtlichen Körperschaften mit Gesetz eigene Befugnisse seines Verwaltungsbereiches übertragen. In diesem Falle gehen die Kosten für die Ausübung dieser Befugnisse weiterhin zu Lasten des Staates.

Die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen des Staates kann mit einfachem Staatsgesetz geändert oder widerrufen werden, auch wenn sie durch dieses Gesetz erfolgt ist.

Artikel 17. Mit Staatsgesetz kann der Region und den Provinzen die Befugnis zuerkannt werden, Gesetzesbestimmungen für Dienste zu erlassen, die sich auf Sachgebiete beziehen, die nicht in die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche gemäß diesem Statut fallen.

Artikel 18. In der Regel übt die Region die Verwaltungsbefugnisse aus, indem sie diese den Provinzen, den Gemeinden und anderen örtlichen Körperschaften überträgt oder sich deren Ämter bedient. Auf dem Sachgebiet der Feuerwehrdienste ist die Übertragung auf die Provinzen Pflicht.

Die Provinzen können einige ihrer Verwaltungsbefugnisse den Gemeinden oder anderen örtlichen Körperschaften übertragen oder sich deren Ämter bedienen.

Artikel 19. In der Provinz Bozen wird der Unterricht in den Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen in der Muttersprache der Schüler, das heißt in italienischer oder deutscher Sprache, von Lehrkräften erteilt, für welche die betreffende Sprache ebenfalls Muttersprache ist. In den Grundschulen, von der 2. oder 3. Klasse an, je nachdem, wie es mit Landesgesetz auf bindenden Vorschlag der betreffenden Sprachgruppe festgelegt wird, und in den Sekundarschulen ist der Unterricht der zweiten Sprache Pflicht; er wird von Lehrkräften erteilt, für die diese Sprache die Muttersprache ist.

Die ladinische Sprache wird in den Kindergärten verwendet und in den Grundschulen der ladinischen Ortschaften gelehrt. Dort dient diese Sprache auch als Unterrichtssprache in den Schulen jeder Art und jeden Grades. In diesen Schulen wird der Unterricht auf der Grundlage gleicher Stundenzahl und gleichen Enderfolges in Italienisch und in Deutsch erteilt.

Die Einschreibung eines Schülers in die Schulen der Provinz Bozen erfolgt auf Grund eines einfachen Gesuches des Vaters oder seines Stellvertreters. Gegen die Verweigerung der Einschreibung kann der Vater oder sein Stellvertreter bei der autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes Berufung einlegen.

Für die Verwaltung der Schulen mit italienischer Unterrichtssprache und für die Aufsicht über die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache sowie über die im zweiten Absatz genannten Schulen der ladinischen Ortschaften ernennt das Ministerium für den öffentlichen Unterricht nach Einholen der Stellungnahme des Landesausschusses von Südtirol einen Hauptschulamtsleiter.

Für die Verwaltung der Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen mit deutscher Unterrichtssprache ernennt der Landesausschuß von Südtirol nach Einholen der Stellungnahme des Ministeriums für den öffentlichen Unterricht einen Schulamtsleiter aus einem Dreiervorschlag der Vertreter der deutschen Sprachgruppe im Landesschulrat.

Für die Verwaltung der im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Schulen ernennt das Ministerium für den öffentlichen Unterricht einen Schulamtsleiter aus einem Dreiervorschlag der Vertreter der ladinischen Sprachgruppe im Landesschulrat.

Das Ministerium für den öffentlichen Unterricht ernennt im Einvernehmen mit der Provinz Bozen die Präsidenten und die Mitglieder der Kommissionen für die Staatsprüfungen an den Schulen mit deutscher Unterrichtssprache.

Um die Gleichwertigkeit der Abschlußdiplome zu gewährleisten, muß für die Schulen der Provinz Bozen die Stellungnahme des Obersten Rates für den öffentlichen Unterricht über die Unterrichts- und Prüfungsprogramme eingeholt werden.

Die Verwaltungsbediensteten des bisherigen Schulamtes und die der Sekundarschulen sowie die Verwaltungsbediensteten der Schulinspektorate und der Grundschuldirektionen werden von der Provinz Bozen übernommen und bleiben den Dienststellen jener Schulen zugeteilt, an denen die Muttersprache dieser Bediensteten als Unterrichtssprache verwendet wird.

Unbeschadet der Abhängigkeit des Lehrpersonals vom Staate wird dem Schulamtsleiter für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache und dem Schulamtsleiter für die im zweiten Absatz genannten Schulen die Zuständigkeit für Maßnahmen, die das Lehrpersonal ihrer Schulen betreffen, hinsichtlich Versetzungen, Beurlaubungen, Wartestand und Disziplinarstrafen bis zur einmonatigen Dienstenthebung mit Gehaltsentzug übertragen.

Gegen die von den Schulamtsleitern im Sinne des vorigen Absatzes getroffenen Maßnahmen kann Berufung an den Minister für den öffentlichen Unterricht eingereicht werden, der nach Einholen der Stellungnahme des Hauptschulamtsleiters endgültig entscheidet.

Die italienische, die deutsche und die ladinische Sprachgruppe sind im Landesschulrat und im Landesdisziplinarrat für die Lehrer vertreten.
Die Vertreter der Lehrkräfte im Landesschulrat werden vom Lehrpersonal im Verhältnis zur Zahl der Lehrkräfte der einzelnen Sprachgruppen durch Wahl bestimmt. Die Zahl der Vertreter der ladinischen Sprachgruppe darf jedenfalls nicht weniger als drei betragen.

Der Landesschulrat erfüllt die in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Aufgaben; darüber hinaus muß er bei der Errichtung und Auflassung von Schulen, bei der Erstellung der Programme und Stundenpläne, bei der Festlegung der Unterrichtsfächer und deren Zusammenfassung in Fachgruppen gehört werden.

Hinsichtlich der allfälligen Errichtung von Universitäten im Gebiet von Trentino-Südtirol muß der Staat vorher die Stellungnahme der Region und der betreffenden Provinz einholen.

Artikel 20. Die Landeshauptleute üben die der Behörde für öffentliche Sicherheit zustehenden und in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Befugnisse auf folgenden Sachgebieten aus: gefährliche Industrien, lärmerzeugende und störende Gewerbe, öffentliche Betriebe, Agenturen, Druckereien, Wandergewerbe, Arbeiter und Hausangestellte, Geisteskranke, Süchtige und Bettler, Jugendliche unter 18 Jahren.

Zur Ausübung der obengenannten Befugnisse bedienen sich die Landeshauptleute auch der Organe der staatlichen Polizei oder der Ortspolizei in Stadt und Land.

Die übrigen Befugnisse, die durch die geltenden Gesetze über die öffentliche Sicherheit den Präfekten zustehen, werden dem Polizeidirektor übertragen.

Davon unberührt bleiben die Befugnisse der Bürgermeister in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde oder die der Leiter der Sicherheitspolizei in den Außendienststellen.

Artikel 21. Die von der staatlichen Behörde aus Gründen der öffentlichen Ordnung verfügten Maßnahmen, die sich auf die Wirksamkeit von Bewilligungen der Landeshauptleute auf dem Gebiet des Polizeiwesens oder auf andere Anordnungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes auswirken, sie zeitweilig aufheben oder in irgendeiner Weise beschränken, werden nach Einholen der Stellungnahme des zuständigen Landeshauptmanns getroffen; die Stellungnahme muß innerhalb der in der Aufforderung gestellten Frist abgegeben werden.

Artikel 22. Um die Befolgung der Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen durch zusetzen, können der Präsident der Region und die Landeshauptleute den Einsatz und die Unterstützung der staatlichen Polizei oder der Ortspolizei in Stadt und Land anfordern.

Artikel 23. Zum Schutz der in den eigenen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen verwenden die Region und die Provinzen die strafrechtlichen Sanktionen, die die Staatsgesetze für die gleichen Tatbestände vorsehen.

II. ABSCHNITT
Organe der Region und der Provinzen

I. Kapitel
Organe der Region

Artikel 24. Organe der Region sind: der Regionalrat, der Regionalausschuß und der Präsident der Region.

Artikel 25. Der Regionalrat wird nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl nach den Bestimmungen gewählt, die durch ein Regionalgesetz erlassen werden.

Die Zahl der Mitglieder des Regionalrates beträgt 70. La ripartizione dei seggi tra i collegi si effettua dividendo il numero dei abitanti della regione, quale risulta dall'ultimo censimento generale della popolazione, per 70 e distribuendo i seggi in proporzione alla popolazione di ogni collegio, sulla base dei quozienti interi e dei più alti resti.

Das Gebiet der Region ist in die Provinzwahlkreise von Trient und Bozen geteilt.

Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes ist eine vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region. Der Wähler, der die vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region erreicht hat, wird für die Provinzialratswahlen in die Wählerverzeichnisse der Gemeinde der Provinz eingetragen, in der er innerhalb der vier Jahre länger ansässig war. Während der vier Jahre übt der Wähler sein Wahlrecht zur Wahl des Provinialrates und der Landtage und zu der im Art. 63 vorgesehenen Wahl der Gemeinderäte in der Gemeinde aus, in der er vorher ansässig war.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 25 folgende Fassung:
"Artikel 25. Der Regionalrat besteht aus den Mitgliedern des Landtags des Trentino und des Südtiroler Landtags.
Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes in der Provinz Bozen ist eine vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region. Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes in der Provinz Trient ist eine einjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Provinz. Der Wähler, der die vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region erreicht hat, wird für die Landtagswahlen in die Wählerverzeichnisse der Gemeinde der Provinz eingetragen, in der er innerhalb der vier Jahre länger ansässig war. Im Falle gleich langer Ansässigkeitsdauer wird er in die Wählerverzeichnisse der Gemeinde seiner letzten Ansässigkeit eingetragen. Während der vier Jahre übt der Wähler sein Wahlrecht zur Wahl der Landtage und zu der im Art. 63 vorgesehenen Wahl der Gemeinderäte in der Gemeinde aus, in der er vorher ansässig war."

Artikel 26. Der Regionalrat übt die der Region zuerkannte Gesetzgebungsgewalt sowie die übrigen Befugnisse aus, die ihm durch die Verfassung, durch dieses Statut und die anderen Staatsgesetze zugewiesen sind.

Artikel 27. Der Regionalrat bleibt fünf Jahre im Amt.

Seine Tätigkeit wickelt sich in zwei gleichlangen Zeitabschnitten ab; dabei finden die Sitzungen jeweils in Triebt bzw. Bozen statt.

Die Wahlen zum neuen Regionalrat werden vom Präsidenten der Region nicht weniger als dreißig und nicht mehr als fünfundvierzig Tage vor Ablauf der Fünfjahresperiode ausgeschrieben e per un giorno anteriore al sessantesimo giorno successivo alla scadenza del quinquennio stesso.

Der neue Regionalrat tritt binnen zwanzig Tagen nach der Bekanntgabe der in den Landtag des Trentino und in den Südtiroler Landtag gewählten Personen auf Einberufung seitens des amtierenden Präsidenten der Region zusammen.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 27 folgende Fassung:
"Artikel 27. Die Tätigkeit des Regionalrates wickelt sich in zwei gleich langen Zeitabschnitten ab; dabei finden die Sitzungen jeweils in Trient bzw. in Bozen statt.
Der neue Regionalrat tritt binnen zwanzig Tagen nach der Bekanntgabe der in den Landtag des Trentino und in den Südtiroler Landtag gewählten Personen auf Einberufung seitens des amtierenden Präsidenten der Region zusammen."

Artikel 28. Die Mitglieder des Regionalrates vertreten die gesamte Region.

Sie können wegen der in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurde dem Artikel 28 folgender Absatz angefügt:
"Das Amt eines Landtags- bzw. Regionalratsabgeordneten ist mit dem Amt eines Mitgliedes einer der Parlamentskammern, eines anderen Regionalrates oder des Europäischen Parlaments unvereinbar."

Artikel 29. Die Mitglieder des Regionalrates leisten vor Zulassung zur Ausübung ihrer Funktionen den Treueid auf die Republik und schwören, ihr Amt zum alleinigen Zwecke des unteilbaren Wohles von Staat und Region auszuüben.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurde der Artikel 29 aufgehoben.

Artikel 30. Der Regionalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Sekretäre.

Die Amtsdauer des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zweieinhalb Jahre.

Für die ersten dreißig Tage der Tätigkeit des Regionalrates wird der Präsident aus den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe und der Vizepräsident aus der deutschen Sprachgruppe gewählt; in der zweiten Zweijahresperiode wird der Präsident aus den abgeordneten der letztgenannten Gruppe, und der Vizepräsident aus jenen der ersten Gruppe gewählt.

Der Regionalrat sorgt im Falle des Rücktrittes oder des Ablebens seines Präsidenten oder der Beendigung deren Mandates aus anderem Grund  für die Wahl des neuen Präsidenten, der aus der Sprachgruppe zu bestellen ist, welcher der zurückgetretene oder verstorbene Präsident angehört hatte. Die Ernennung hat in der ersten darauffolgenden Sitzung zu erfolgen, und gilt bis zum Ablauf der laufenden zweieinhalbjährigen Periode.

Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 30 folgende Fassung:
"Artikel 30. Der Regionalrat wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und die Sekretäre.
Die Amtsdauer des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt zweieinhalb Jahre.
Für die ersten dreißig Monate der Tätigkeit des Regionalrates wird der Präsident unter den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe gewählt. Für den darauffolgenden Zeitraum wird der Präsident unter den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe gewählt. Mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der italienischen bzw. der deutschen Sprachgruppe kann für den jeweiligen Zeitraum ein Abgeordneter der ladinischen Sprachgruppe zum Präsidenten gewählt werden. Die Vizepräsidenten werden unter den Abgeordneten gewählt, die nicht der Sprachgruppe des Präsidenten angehören.
Scheiden der Präsident oder die Vizepräsidenten des Regionalrates wegen Rücktritt, wegen Ableben oder aus einem anderen Grund aus ihrem Amt, so wählt der Regionalrat den neuen Präsidenten bzw. die neuen Vizepräsidenten nach den im Abs. 3 vorgesehenen Modalitäten. Die Wahl muß in der nächstfolgenden Sitzung erfolgen und gilt bis zum Ende des laufenden zweieinhalbjährigen Zeitraums.
Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten. Dieser bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten soll."

Artikel 31. Die Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit des Regionalrates werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die von den Abgeordneten mit absoluter Mehrheit genehmigt werden muß.

Die Geschäftsordnung enthält auch die Vorschriften zur Bestimmung der Sprachgruppenzugehörigkeit der Abgeordneten.

Artikel 32. Der Präsident und der Vizepräsident des Regionalrates, die ihren Amtspflichten nicht nachkommen, werden vom Regionalrat selbst mit Mehrheitsbeschluß seiner Mitglieder abberufen.

Zu diesem Zwecke kann der Regionalrat auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Abgeordneten im Dringlichkeitswege einberufen werden.

Wenn der Präsident oder der Vizepräsident des Regionalrates diesen nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung einberuft, so beruft ihn der Präsident der Region ein.

Wenn der Präsident der Region den Regionalrat nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz vorgeschriebenen Frist einberuft, so erfolgt die Einberufung durch den Regierungskommissar.

Wenn der Regionalrat keine Stellung nimmt, wird gemäß dem folgenden Artikel verfahren.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurde der Artikel 32 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "der Vizepräsident" ersetzt durch: "die Vizepräsidenten".
- im Abs. 3 wurden die Worte "der Vizepräsident" ersetzt durch: "die Vizepräsidenten".
- der letzte Absatz wurde gestrichen.

Artikel 33. Der Regionalrat kann aufgelöst werden, wenn er Handlungen gegen die Verfassung oder schwere Gesetzesverletzungen begeht, oder wenn er den Ausschuß oder seinen Präsidenten nicht ersetzt, falls sie solche Handlungen oder Gesetzesverletzungen begangen haben.

Der Regionalrat kann auch aufgelöst werden aus Gründen der nationalen Sicherheit oder wenn er infolge von Rücktritten oder der Unmöglichkeit einer Mehrheitsbildung nicht in der Lage ist, zu funktionieren.

Die Auflösung wird durch ein mit Gründen versehenes Dekret des Präsidenten der Republik über Beschluß des Ministerrates und - außer in dringenden Fällen - nach Anhörung der Parlamentskommission für Regionalfragen angeordnet.

Mit dem Auflösungsdekret wird zugleich eine Kommission von drei Mitgliedern, darunter ein deutschsprachiges ernannt, die aus den zum Regionalrat wählbaren Staatsbürgern bestellt werden. Die Kommission wählt aus ihrer Mitten den Präsidenten, der die Machtbefugnisse des Präsidenten der Region ausübt. Die Kommission schreibt binnen drei Monaten die Wahlen zum Regionalrat aus und trifft die dem Regionalausschuß zustehenden, sowie die unaufschiebbaren Maßnahmen. Die letztgenannten verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht vom Regionalrat innerhalb eines Monats nach seiner Einberufung gutgeheißen werden.

Der neue Regionalrat wird von der Kommission binnen zwanzig Tagen nach den Wahlen einberufen.

Lo scioglimento del consiglio regionale non comporta lo scioglimento dei consigli provinciali. I componenti del consiglio disciolto continuano ad esercitare le funzioni di consigliere fino alla elezione del nuovo consiglio regionale.

Im Falle der Auflösung eines Landtages üben ihre Funktionen als Abgeordnete des Regionalrates bis zu der im vorausgehenden Absatz vorgesehenen Wahl weiter aus.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 33 folgende Fassung:
"Artikel 33. Die im Art. 49a Abs. 1 und 2 genannten Auflösungsgründe werden auf den Regionalrat ausgedehnt. Im Falle der Auflösung des Regionalrates werden binnen drei Monaten neue Landtagswahlen abgehalten.
Die Auflösung wird nach den im Art. 49a vorgesehenen Verfahren verfügt. Mit dem Auflösungsdekret wird zugleich eine dreiköpfige Kommission ernannt, deren Mitglieder unter den zu Landtagsabgeordneten wählbaren Bürgern zu wählen sind; ein Mitglied muß der deutschen Sprachgruppen angehören.
Die aufgelösten Landtage üben bis zur Wahl der neuen Landtage weiterhin ihre Befugnisse aus."

Artikel 34. Der Regionalrat wird vom Präsidenten in der ersten Woche eines jeden Halbjahres zu einer ordentlichen Tagung einberufen; außerordentliche Tagungen beruft er ein: auf Antrag des Regionalausschusses oder des Präsidenten der Region, auf Antrag von wenigstens einem Fünftel der im Amt befindlichen Regionalratsabgeordneten sowie in den in diesem Statut vorgesehenen Fällen.

Artikel 35. Auf Sachgebieten, die nicht in die Zuständigkeit der Region fallen, die aber für sie von besonderem Interesse sind, kann der Regionalrat Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe verabschieden. Beide werden vom Präsidenten der Region der Regierung zur Vorlage an die Kammern übermittelt und in Abschrift dem Regierungskommissar zugestellt.

Artikel 36. Der Regionalausschuß besteht aus dem Präsidenten der Region, der den Vorsitz führt, aus zwei Vizepräsidenten, aus wirklichen Assessoren und Ersatzassessoren.

Der Präsident der Region, die Vizepräsidenten und die Assessoren werden vom Regionalrat aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit gewählt.

Die Zusammensetzung des Regionalausschusses muß im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Regionalrat vertreten sind. Von den Vizepräsidenten gehört einer der italienischen, der andere der deutschen Sprachgruppe an.

Der Präsident bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

Die Ersatzassessoren vertreten die wirklichen Assessoren in den entsprechenden Aufgabenbereichen, wobei die Sprachgruppenzugehörigkeit der Vertretenen zu berücksichtigen ist.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurde im Artikel 36 dem Abs. 3 folgender Satz angefügt:
"Der ladinischen Sprachgruppe wird die Vertretung im Regionalausschuß auch abweichend von der proporzmäßigen Vertretung gewährleistet."

Artikel 37. Die Amtsdauer des Präsidenten der Region und der Mitglieder des Regionalausschusses fällt mit der des Regionalrates zusammen; nach Ablauf der Amtszeit des Regionalrates führen sie nur die ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bis zur Ernennung des Präsidenten der Region und der Mitglieder des Regionalausschusses durch den neuen Regionalrat.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurde im Artikel 37 folgender Absatz angefügt:
"Die Mitglieder des Regionalausschusses, die einem aufgelösten Landtag angehören, üben ihr Amt bis zur Wahl des neuen Landtages weiterhin aus."

Artikel 38. Der Präsident der Region und die Assessoren, die ihren gesetzlich vorgeschriebenen Amtspflichten nicht nachkommen, werden vom Regionalrat abberufen.

Wenn der Regionalrat nichts veranlaßt, erfolgt seine Auflösung gemäß Artikel 27.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurde der Artikel 38 Abs. 2 aufgehoben.

Artikel 39. Ergibt sich die Notwendigkeit, den Präsidenten der Region oder die Assessoren wegen Ablebens, Rücktrittes oder Abberufung zu ersetzen, so beruft der Präsident des Regionalrates diesen innerhalb von fünfzehn Tagen ein.

Artikel 40. Der Präsident der Region vertritt die Region.

Er nimmt an den Sitzungen des Ministerrates teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Region betreffen.

Artikel 41. Der Präsident der Region leitet die vom Staat der Region übertragenen Verwaltungsfunktionen und hat sich dabei an die Weisungen der Regierung zu halten.

Artikel 42. Der Präsident der Region bestimmt die Aufteilung der Aufgabenbereiche unter die einzelnen wirklichen Assessoren mit eigenem Dekret, das im Amtsblatt der Region kundgemacht werden muß.

Artikel 43. Der Präsident der Region erläßt mit eigenem Dekret die vom Regionalausschuß beschlossenen Verordnungen.

Artikel 44. Der Regionalausschuß ist das Vollzugsorgan der Region. Ihm obliegen:
1) die Beschlußfassung über die Durchführungsverordnungen zu den vom Regionalrat verabschiedeten Gesetzen;
2) die Verwaltungstätigkeit für die Angelegenheiten von regionalem Interesse;
3) die Verwaltung des Vermögens der Region sowie die Kontrolle über die Führung der regionalen öffentlichen Dienste zu Erzeugungs- und Handelszwecken, die durch Sonderbetriebe versehen werden;
4) die übrigen Befugnisse, die ihr durch dieses Gesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen zuerkannt werden;
5) im Dringlichkeitsfall das Ergreifen von Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Regionalrates fallen; diese müssen dem Regionalrat in der ersten darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden.

Artikel 45. Bei Einführung und Regelung gesamtstaatlicher Kommunikations- und Transportdienste, die in besonderer Weise die Region betreffen, muß der Regionalausschuß befragt werden.

Artikel 46. Der Regionalrat kann dem Regionalausschuß die Behandlung von Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereiches übertragen; ausgenommen ist das Erlassen von Gesetzesbestimmungen.

II. Kapitel
Organe der Provinz

Artikel 47. Organe der Provinz sind: der Landtag, der Landesausschuß und der Landeshauptmann.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurden dem Artikel 47 folgende Absätze angefügt:
"In Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik sowie unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der Bestimmungen dieses Kapitels bestimmt das Landesgesetz, das vom Landtag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder zu genehmigen ist, die Regierungsform der Provinz und insbesondere die Modalitäten für die Wahl des Landtages, des Landeshauptmanns und der Landesräte, die Beziehungen zwischen den Organen der Provinz, die Einreichung und die Genehmigung des begründeten Mißtrauensantrags gegen den Landeshauptmann, die Fälle von Unwählbarkeit und Unvereinbarkeit in Zusammenhang mit diesen Ämtern sowie die Ausübung des Rechtes auf Volksinitiative hinsichtlich der Landesgesetze und der landesweiten aufhebenden, einführenden oder konsultativen Referenden. Um zu erreichen, daß beide Geschlechter in gleichem Maße vertreten sind, werden mit genanntem Landesgesetz paritätische Bedingungen für die Teilnahme an den Wahlen gefördert. Der gleichzeitige Rücktritt der Mehrheit der Landtagsmitglieder zieht die Auflösung des Landtags und die gleichzeitige Wahl des neuen Landtags und des Landeshauptmanns nach sich, wenn letzterer in allgemeiner direkter Wahl gewählt wird. Wird der Landeshauptmann vom Landtag gewählt, so wird der Landtag aufgelöst, wenn innerhalb neunzig Tagen nach der Wahl oder nach dem Rücktritt des Landeshauptmanns keine Mehrheit gebildet werden kann und der Landtag somit nicht funktionsfähig ist.
In der autonomen Provinz Bozen erfolgt die Wahl des Landtags nach dem Verhältniswahlsystem. Sieht das Landesgesetz die Wahl des Landeshauptmanns von Südtirol in allgemeiner direkter Wahl vor, so ist genanntes Landesgesetz mit der Zweidrittelmehrheit der Landtagsmitglieder zu genehmigen.
Die in den Abs. 2 und 3 genannten Landesgesetze werden nicht dem Regierungskommissar im Sinne des Art. 55 Abs. 1 bekanntgegeben. Die Regierung der Republik kann die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Landesgesetze innerhalb dreißig Tagen nach deren Kundmachung beim Verfassungsgerichtshof geltend machen.
Über die im Abs. 2 genannten Landesgesetze wird eine Volksabstimmung auf Landesebene durchgeführt, wenn binnen drei Monaten nach ihrer Kundmachung ein Fünfzigstel der Wahlberechtigten oder ein Fünftel der Landtagsmitglieder dies beantragt; die Volksabstimmung wird durch das diesbezügliche Landesgesetz der jeweiligen Provinz geregelt. Erhält das Landesgesetz bei der Volksabstimmung nicht die Mehrheit der gültigen Stimmen, so wird es nicht beurkundet.
Wurden die Landesgesetze mit der Zweidrittelmehrheit der Landtagsmitglieder genehmigt, so wird die Volksabstimmung nur dann durchgeführt, wenn der diesbezügliche Antrag binnen drei Monaten nach der Kundmachung von einem Fünfzehntel der bei der Landtagswahl wahlberechtigten Personen unterschrieben wird."

Artikel 48. Jeder Landtag besteht aus den in der betreffenden Provinz gewählten Mitgliedern des Regionalrates; er bleibt fünf Jahre im Amte und wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Sekretäre.

Im Falle des Rücktrittes oder des Ablebens des Präsidenten sorgt der Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung für die Wahl des neuen Präsidenten.

Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 48 folgende Fassung:
"Artikel 48. Jeder Landtag wird in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt, besteht aus fünfunddreißig Abgeordneten und bleibt fünf Jahre im Amt. Die Fünfjahresperiode beginnt mit dem Wahltag. Die Wahlen finden gleichzeitig am selben Tag statt. Wird ein Landtag vorzeitig neu gewählt, so bleibt er bis zum Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode des nicht neu gewählten Landtags im Amt.
Das Gesetz über die Wahl des Südtiroler Landtags muß die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleisten.
Ein Sitz im Landtag des Trentino steht dem Gebiet zu, das die Gemeinden Moena, Soraga, Vigo di Fassa, Pozza di Fassa, Mazzin, Campitello di Fassa und Canazei einschließt, in dem die Dolomitenladiner des Fassatals ansässig sind, und wird gemäß den Bestimmungen des im Art. 47 Abs. 2 genannten Gesetzes zugeteilt.
Die Wahlen zum neuen Landtag werden vom Landeshauptmann ausgeschrieben und finden frühestens am vierten Sonntag vor und spätestens am zweiten Sonntag nach dem Ablauf der Fünfjahresperiode statt. Das Dekret über die Wahlausschreibung wird spätestens am fünfundvierzigsten Tag vor dem Wahltag veröffentlicht.
Der neue Landtag tritt innerhalb zwanzig Tagen nach der Bekanntgabe der Gewählten auf Einberufung seitens des amtierenden Landeshauptmanns zusammen."

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 48a. Die Mitglieder des Landtags vertreten die gesamte Provinz. Vor der Übernahme ihres Amtes müssen sie den Eid leisten, der Verfassung treu zu sein.
Die Mitglieder des Landtags können wegen der in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen werden."

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 48b. Der Landtag des Trentino wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten, einen Vizepräsidenten und die Sekretäre.
Der Südtiroler Landtag wählt unter seinen Mitgliedern den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und die Sekretäre. Die Vizepräsidenten werden unter den Abgeordneten gewählt, die nicht der Sprachgruppe des Präsidenten angehören. Der Präsident bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertreten soll.
Für die ersten dreißig Monate der Tätigkeit des Südtiroler Landtags wird der Präsident unter den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe gewählt; für den darauffolgenden Zeitraum wird der Präsident unter den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe gewählt. Mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der deutschen bzw. der italienischen Sprachgruppe kann für den jeweiligen Zeitraum ein Abgeordneter der ladinischen Sprachgruppe zum Präsidenten gewählt werden."

Artikel 49. Für die Landtage gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen der Art. 27, 28, 29, 31, 32, 33 und 34.

Für die ersten dreißig Monate der Tätigkeit des Landtages von Bozen wird der Präsident aus den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe, und der Vizepräsident aus jenen der italienischen Sprachgruppe gewählt. In der zweiten wird der Präsident aus den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe und der Vizepräsident aus jenen der deutschen Sprachgruppe gewählt.

In der Provinz Bozen muß die Zusammensetzung der im Artikel 27 vorgesehenen Kommission dem Bestande der Sprachgruppen entsprechen, aus denen sich die Bevölkerung der Provinz zusammensetzt.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 49 folgende Fassung:
"Artikel 49. Für die Landtage gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen der Art. 31, 32, 34, 35 und 38."

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 49a. Der Landtag kann aufgelöst werden, wenn er verfassungswidrige Handlungen oder schwere Gesetzesverletzungen begeht oder wenn er den Landesausschuß oder den Landeshauptmann, die solche Handlungen oder Gesetzesverletzungen begangen haben, nicht ersetzt.
Der Landtag kann auch aus Gründen der nationalen Sicherheit aufgelöst werden.
Die Auflösung wird mit begründetem Dekret des Präsidenten der Republik aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Ministerrates und nach Anhörung eines aus Kammerabgeordneten und Senatoren gebildeten Ausschusses verfügt, der gemäß den mit Gesetz der Republik zu bestimmenden Modalitäten errichtet wird und sich mit regionalen Angelegenheiten befaßt.
Mit dem Auflösungsdekret wird zugleich eine dreiköpfige Kommission ernannt, deren Mitglieder unter den zum Landtagsabgeordneten wählbaren Bürgern zu wählen sind. Für die Provinz Bozen muß die Zusammensetzung der Kommission im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, welche die Bevölkerung dieser Provinz bilden. Die Kommission wählt unter ihren Mitgliedern den Präsidenten, der die Befugnisse des Landeshauptmanns ausübt. Die Kommission schreibt innerhalb dreier Monate die Wahlen zum neuen Landtag aus und trifft die in die Zuständigkeit des Landesausschusses fallenden Maßnahmen sowie die unaufschiebbaren Maßnahmen. Letztere verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie vom Landtag nicht innerhalb eines Monates nach seiner Einberufung bestätigt werden.
Der neue Landtag wird von der Kommission binnen zwanzig Tagen nach den Wahlen einberufen.
Die Auflösung des Landtages zieht nicht die Auflösung des Regionalrates nach sich. Die Mitglieder des aufgelösten Landtages üben bis zur Wahl des neuen Landtages weiterhin ihre Befugnisse als Regionalratsabgeordnete aus.
Mit begründetem Dekret des Präsidenten der Republik und unter Beachtung der im Abs. 3 vorgesehenen Verfahrenseinzelheiten wird die Absetzung des in allgemeiner direkter Wahl gewählten Landeshauptmanns verfügt, wenn er verfassungswidrige Handlungen oder wiederholt schwere Gesetzesverletzungen begangen hat. Die Absetzung kann auch aus Gründen der nationalen Sicherheit verfügt werden."

Artikel 50. Der Landesausschuß von Trient besteht aus dem Landeshauptmann, der darin den Vorsitz führt, und aus wirklichen und stellvertretenden Landesräten, die aus der Mitte des Landtages in der ersten Sitzung und in geheimer Wahl gewählt werden.

Der Landtag bestimmt, welcher Landesrat den Präsidenten im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung zu vertreten hat.

In der Provinz Bozen besteht der Landesausschuß aus dem Landeshauptmann, aus zwei Landeshauptmannstellvertretern und aus den wirklichen und stellvertretenden Landesräten, die vom Landtag aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit einer absoluten Mehrheit gewählt werden.

Die Zusammensetzung des Landesausschusses von Bozen muß dem Bestande der Sprachgruppen, wie sie im Landtag vertreten sind, entsprechen. Von den Landeshauptmannstellvertretern gehört einer der deutschen und einer der italienischen Sprachgruppe an. Der Landeshauptmann bestimmt den Landeshauptmannstellvertreter, der ihn im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertreten soll.

Die stellvertretenden Landesräte des Landesausschusses von Bozen vertreten die wirklichen Landesräte in ihren Obliegenheiten nach Maßgabe der Sprachgruppe, der die Vertretenen angehören.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 50 folgende Fassung:
"Artikel 50. Der Landesausschuß des Trentino besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter und den Landesräten. Der Landesausschuß von Südtirol besteht aus dem Landeshauptmann, aus zwei Landeshauptmannstellvertretern und aus den Landesräten.
Die Zusammensetzung des Landesausschusses von Südtirol muß im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Landtag vertreten sind. Diejenigen Mitglieder des Landesausschusses von Südtirol, die keine Landtagsabgeordneten sind, werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag einer oder mehrerer Landtagsfraktionen gewählt, sofern die Abgeordneten der Sprachgruppe der namhaft gemachten Personen - und zwar nur die Abgeordneten der Mehrheit, die den Landesausschuß unterstützt - dem Vorschlag zustimmen. Von den Landeshauptmannstellvertretern gehört einer der deutschen und einer der italienischen Sprachgruppe an. Der Landeshauptmann bestimmt den Landeshauptmannstellvertreter, der ihn im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertreten soll.
Der ladinischen Sprachgruppe kann die Vertretung im Landesausschuß von Südtirol auch abweichend von der proporzmäßigen Vertretung zuerkannt werden. Sitzt ein einziger ladinischer Vertreter im Landtag und wird er in den Landesausschuß gewählt, so muß er auf sein Amt als Präsident oder Vizepräsident des Landtages verzichten.
Die Genehmigung des Mißtrauensantrags gegen den in allgemeiner direkter Wahl gewählten Landeshauptmann sowie dessen Absetzung oder Rücktritt ziehen den Rücktritt des Landesausschusses und die Auflösung des Landtages nach sich."

Artikel 51. Auf den Landeshauptmann und die Landesräte wird, sofern keine Unvereinbarkeit besteht, die Art. 37, 38 und 39 angewandt.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 51 folgende Fassung:
"Artikel 51. Auf den Landeshauptmann und die Landesräte wird, sofern keine Unvereinbarkeit besteht, der Art. 37 angewandt."

Artikel 52. Der Landeshauptmann vertritt die Provinz.

Er trifft im Interesse der Bevölkerung zweier oder mehrerer Gemeinden die im gegebenen Fall notwendigen und dringlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit.

Der Landeshauptmann bestimmt die Aufteilung der Aufgabenbereiche unter die einzelnen wirklichen Landesräte mit eigenem Dekret, das im Amtsblatt der Region kundgemacht werden muß.

Er nimmt an den Sitzungen des Ministerrates teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Provinz betreffen.

Artikel 53. Der Landeshauptmann erläßt mit eigenem Dekret die vom Landesausschuß beschlossenen Verordnungen.

Artikel 54. Dem Landesausschuß obliegen:
1) die Beschlußfassung über die Durchführungsverordnungen zu den vom Landtag verabschiedeten Gesetzen;
2) die Beschlußfassung über die Verordnungen auf Sachgebieten, die nach der geltenden Rechtsordnung in die Verordnungsgewalt der Provinzen fallen;
3) die Verwaltungstätigkeit für die Angelegenheiten von Landesinteresse;
4) die Verwaltung des Vermögens der Provinz sowie die Kontrolle über die Führung von Landessonderbetrieben für öffentliche Dienste;
5) die Aufsicht und Kontrolle über die Gemeindeverwaltungen, über die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, über die Verwaltungsverbände und über die anderen örtlichen Körperschaften und Anstalten, einschließlich der Befugnis zur gesetzlich begründeten Suspendierung und Auflösung ihrer Organe. In den obgenannten Fällen und wenn die Verwaltungen aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuüben, steht dem Landesausschuß auch die Ernennung von Kommissaren zu, die in der Provinz Bozen aus jener Sprachgruppe zu wählen sind, die im wichtigsten Vertretungsorgan der Körperschaft die Mehrheit der Verwalter stellt.
Die obenangeführten außerordentlichen Maßnahmen bleiben dem Staat vorbehalten, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung getroffen werden müssen und wenn sie Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern betreffen;
6) die übrigen Befugnisse, die der Provinz durch dieses Statut oder durch andere Gesetze der Republik oder der Region zuerkannt werden;
7) im Dringlichkeitsfall das Ergreifen von Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen; diese müssen dem Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden.

III. ABSCHNITT
Genehmigung, Beurkundung und Kundmachung der Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen

Artikel 55. Die vom Regionalrat oder vom Landtag genehmigten Gesetzesvorlagen werden, wenn es sich um die Region oder die Provinz Trient handelt, dem Regierungskommissar von Trient, wenn es sich um die Provinz Bozen handelt, dem Regierungskommissar von Bozen bekanntgegeben. Die Gesetzesvorlagen werden dreißig Tage nach der Bekanntgabe beurkundet, wenn die Regierung sie nicht an den Regionalrat oder an den Landtag mit dem Einspruch rückverweist, daß sie die entsprechenden Befugnisse überschreiten oder im Gegensatz zu den nationalen Interessen oder zu denen einer der beiden Provinzen der Region stehen.

Wenn sie der Regionalrat oder der Landtag mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder neuerdings beschließt, werden sie beurkundet, vorausgesetzt, daß die Regierung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntgabe beim Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit oder vor den Kammern den Interessengegensatz in der Sache selbst geltend macht. Im Zweifelsfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof, wer zuständig ist.

Wenn ein Gesetz vom Regionalrat oder vom Landtag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder als dringlich erklärt wurde, so sind die Beurkundung und das Inkrafttreten - sofern die Regierung zustimmt - nicht an die angegebenen Fristen gebunden.

Die Regional- und Landesgesetze werden vom Präsidenten der Region bzw. vom Landeshauptmann beurkundet und vom zuständigen Regierungskommissar mit Sichtvermerk versehen.

Artikel 56. Wenn angenommen wird, daß ein Gesetzesvorschlag die Gleichheit der Rechte zwischen den Bürgern verschiedener Sprachgruppen oder die volkliche und kulturelle Eigenart der Sprachgruppen verletzt, so kann die Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe im Regionalrat oder im Südtiroler Landtag die Abstimmung nach Sprachgruppen verlangen.

Wird der Antrag auf getrennte Abstimmung nicht angenommen oder wird der Gesetzesvorschlag trotz der Gegenstimme von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Sprachgruppe beschlossen, die den Antrag gestellt hat, so kann die Mehrheit dieser Sprachgruppe das Gesetz innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Kundmachung aus den im vorhergehenden Absatz angeführten Gründen beim Verfassungsgerichtshof anfechten.

Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Artikel 57. Die Gesetze und die Verordnungen der Region und des Landes werden im Amtsblatt der Region in italienischem und deutschem Wortlaut kundgemacht; wenn das Gesetz es nicht anders bestimmt, treten sie am fünfzehnten Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.

In Zweifelsfällen erfolgt die Auslegung der Rechtsvorschrift auf Grund des italienischen Wortlautes.

Ein Stück des Amtsblattes wird dem Regierungskommissar zugesandt.

Artikel 58. Im Amtsblatt der Region werden auch die Gesetze und die Dekrete der Republik, die die Region betreffen, in deutscher Sprache veröffentlicht. Ihr Inkrafttreten wird dadurch nicht berührt.

Artikel 59. Die vom Regionalrat und von den Landtagen genehmigten Gesetze sowie die vom Regionalausschuß und von den Landesausschüssen erlassenen Verordnungen müssen als Mitteilung in einer eigenen Rubrik des Gesetzblattes der Republik veröffentlich werden.

Artikel 60. Durch Regionalgesetz wird die Ausübung der Gesetzesinitiative durch das Volk und die Volksabstimmung bezüglich der Gesetze von Region und Provinz geregelt.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 60 folgende Fassung:
"Artikel 60. Das Verfahren für das Volksbegehren und die Volksabstimmung über Regionalgesetze wird durch Regionalgesetz geregelt."

IV. ABSCHNITT
Örtliche Körperschaften

Artikel 61. In die Ordnung der örtlichen öffentlichen Körperschaften werden Bestimmungen aufgenommen, um die verhältnismäßige Vertretung der Sprachgruppen bei der Erstellung ihrer Organe zu gewährleisten.

In den Gemeinden der Provinz Bozen hat jede Sprachgruppe das Recht, im Gemeindeausschuß vertreten zu sein, wenn sie im Gemeinderat mit wenigstens zwei Räten vertreten ist.

Artikel 62. Die Gesetze über die Wahlen des Regionalrats und der Provinz Bozen, und die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kollegialorgane der örtlichen öffentlichen Körperschaften in der Provinz Bozen müssen die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleisten.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 62 folgende Fassung:
"Artikel 62. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kollegialorgane der örtlichen öffentlichen Körperschaften in der Provinz Bozen müssen die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleisten."

Artikel 63. Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes bei den Gemeinderatswahlen in der Provinz Bozen werden die Bestimmungen des letzten Absatzes des Art. 25 angewandt.

Artikel 64. Die Regelung der Organisation und der Tätigkeit der öffentlichen Körperschaften, deren Tätigkeitsbereich über das Gebiet der Region hinausreicht, steht dem Staat zu.

Artikel 65. Das Dienstrecht des Gemeindepersonals wird von den Gemeinden selbst geregelt, vorbehaltlich der Befolgung allgemeiner Grundsätze, die durch ein Regionalgesetz festgelegt werden können.

V. ABSCHNITT
Öffentliches Gut und Vermögen der Region und der Provinzen

Artikel 66. Die Straßen, die Autobahnen, die Eisenbahnen und die Wasserleitungen, die ausschließlich von regionalem Interesse sind und in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut festgelegt werden, bilden das öffentliche Gut der Region.

Artikel 67. Die staatseigenen Forste in der Region, die Bergwerke, Gruben, Steinbrüche und Torfstiche, sofern das Verfügungsrecht darüber dem Grundeigentümer entzogen ist, die für öffentliche Ämter der Region bestimmten Gebäude samt Einrichtung sowie die übrigen zu öffentlichen Diensten der Region bestimmten Güter bilden das unveräußerliche Vermögen der Region.

Die in der Region gelegenen, zum Staatsvermögen gehörenden Liegenschaften werden ins Vermögen der Region übertragen.

In den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz wird die Verfahrensweise für die Übergabe der obenangeführten Güter von seiten des Staates festgelegt.

Die in der Region gelegenen Liegenschaften ohne Eigentümer gehören zum Vermögen der Region.

Artikel 68. Die Provinzen treten auf ihrem Gebiet entsprechend den in ihre Zuständigkeit fallenden neuen Sachgebieten die Nachfolge des Staates an hinsichtlich seiner Güter und Rechte des öffentlichen Gutes und des Vermögens, soweit sie sich auf Liegenschaften beziehen, ebenso die Nachfolge der Region hinsichtlich ihrer Güter und Rechte des öffentlichen Gutes und des Vermögens; ausgeschlossen sind auf alle Fälle jene des militärischen öffentlichen Gutes, solche, die sich auf Dienste gesamtstaatlichen Charakters beziehen, und solche, die zu Sachgebieten regionaler Zuständigkeit gehören.

VI. ABSCHNITT
Finanzen der Region und der Provinzen

Artikel 69. Der Region werden die Einkünfte aus den Hypothekarsteuern abgetreten, die auf ihrem Gebiet für dort gelegene Güter eingehoben werden.

Außerdem werden der Region die nachstehenden im Gebiet der Region eingehobenen Anteile am Ertrag der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates abgetreten:
a) neun Zehntel der Steuern auf Erbschaften und Schenkungen und auf den Netto-Gesamtwert der Erbschaften;
b) i due decimi dell'imposta generale sull'entrata relativa all'ambito regionale, al netto delle quote spettanti per legge agli enti locali;
c) neun Zehntel des Lotto-Ertrages abzüglich der Gewinne.

Durch Gesetz Nr. 386/1989 wurde der Artikel 69 Abs. 2 wie folgt geändert:
- der Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:
"b) zwei Zehntel der Mehrwertsteuer mit Ausnahme jener auf die Einfuhr, abzüglich der im Sinne des Art. 38a des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633 mit seinen späteren Änderungen vorgenommenen Rückzahlungen;"
- folgender Buchstabe wurde angefügt:
"d) 0,5 Zehntel der im Gebiet der Region eingehobenen Mehrwertsteuer auf die Einfuhr."

Artikel 70. Den Provinzen wird der Ertrag der in ihren Gebieten eingehobenen Staatssteuer auf den dortigen Verbrauch an Energie und Gas abgetreten.

Durch Gesetz Nr. 386/1989 erhielt der Artikel 70 folgende Fassung:
"Artikel 70. Den Provinzen wird der Ertrag der in ihren Gebieten eingehobenen Staatssteuer auf den dortigen Verbrauch an Strom abgetreten."

Artikel 71. Für die in der Provinz bestehenden Konzessionen für Großableitungen öffentlicher Gewässer - zu welchem Zweck immer sie erteilt worden sind oder erteilt werden - tritt der Staat zugunsten der Provinz neun Zehntel des Betrages der gesetzlich festgelegten Jahresgebühr ab.

Artikel 72. Die Region kann eine Aufenthalts-, Kur- und Fremdenverkehrssteuer einführen.

Durch Gesetz Nr. 386/1989 erhielt der Artikel 72 folgende Fassung:
"Artikel 72. Die Provinzen können Fremdenverkehrssteuern und -gebühren einführen."

Artikel 73. Die Region ist befugt, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des staatlichen Steuersystems mit Gesetzen eigene Steuern einführen und einen Zuschlag zur Grund- und Gebäudesteuer erheben.

Le Province hanno facoltà di sovrimporre ai tributi stabiliti dalla regione, nei limiti consentiti dalla legge regionale di cui al comma precedente.

Durch Gesetz Nr. 386/1989 erhielt der Artikel 73 folgende Fassung:
"Artikel 73. Die Region und die Provinzen sind befugt, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des staatlichen Steuersystems mit Gesetzen eigene Steuern auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Sachgebieten einzuführen."

Artikel 74. Die Region und die Provinzen sind befugt, bis zum Höchstbetrag der ordentlichen Einnahmen ausschließlich von ihnen garantierte interne Anleihen zur Schaffung bleibender Anlagen aufzulegen.

Artikel 75. Den Provinzen fallen neun Zehntel des Aufkommens der in ihrem Gebiet eingehobenen staatlichen Grund-, Gebäude- und Bodenertragsteuer zu.

Durch Gesetz Nr. 386/1989 erhielt der Artikel 75 folgende Fassung:
"Artikel 75. Den Provinzen werden die nachstehenden in ihrem Gebiet eingehobenen Anteile am Ertrag der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates zugewiesen:
a) neun Zehntel der Register- und Stempelsteuern sowie der Gebühren für staatliche Konzessionen;
b) neun Zehntel der Verkehrssteuer auf die in den entsprechenden Gebieten zugelassenen Fahrzeuge;
c) neun Zehntel der Steuer auf den Verbrauch von Tabakwaren, bezogen auf den Absatz in den Gebieten der beiden Provinzen;
d) sieben Zehntel der Mehrwertsteuer mit Ausnahme jener auf die Einfuhr, abzüglich der im Sinne des Art. 38a des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633 mit seinen späteren Änderungen vorgenommenen Rückzahlungen;
e) vier Zehntel der im Gebiet der Region eingehobenen Mehrwertsteuer auf die Einfuhr, aufzuteilen im Verhältnis von 53 Prozent auf die Provinz Bozen und von 47 Prozent auf die Provinz Trient;
f) neun Zehntel des Ertrages der Fabrikationssteuer auf Benzin, auf das als Kraftstoff verwendete Gasöl und auf das als Kraftstoff verwendete Flüssiggas, die an den Tankstellen im Gebiet der beiden Provinzen abgegeben werden;
g) neun Zehntel aller anderen direkten oder indirekten, wie immer benannten Einnahmen aus Staatssteuern einschließlich der örtlichen Einkommenssteuer mit Ausnahme jener, die der Region oder anderen örtlichen Körperschaften zustehen.
Im Betrag der genannten Anteile sind auch die Einnahmen inbegriffen, die das Gebiet der Provinzen betreffen und in Durchführung von Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmungen außerhalb des Gebietes der entsprechenden Provinzen gelegenen Ämtern zugeflossen sind."

Artikel 76. Den Provinzen fallen neun Zehntel des Aufkommens der auf ihrem Gebiete eingehobenen Einkommensteuer zu.

Per le imprese industriali e commerciali che eserciscono stabilimenti od impianti in una Provincia della Regione e che hanno la sede centrale nell'altra Provincia o nel restante territorio dello Stato nell'accertamento dei redditi di ricchezza mobile debbono determinarsi le quote di reddito riguardanti l'attività degli stabilimenti ed impianti medesimi. L'imposta relativa a dette quote è iscritta nei ruoli degli Uffici delle imposte dirette nel cui distretto gli stabilimenti od impianti sono situati ed è devoluta alla Provincia competente per territorio, nella misura di cui al primo comma del presente articolo.

La determinazione delle quote di reddito mobiliare deve effettuarsi anche per le attività degli stabilimenti od impianti non situati nel territorio della Regione ed eserciti da imprese che nello stesso hanno la sede centrale. L'imposta relativa alle quote di reddito riguardanti l'attività dei predetti stabilimenti od impianti compete per intero allo Stato ed è iscritta nei ruoli degli Uffici delle imposte dirette nel cui distretto gli stabilimenti od impianti sono situati.

Sono altresì devoluti alle province i nove decimi dell'imposta di ricchezza mobile sui redditi di lavoro dei dipendenti delle imprese industriali e commerciali di cui al precedente comma, addetti agli stabilimenti situati nei rispettivi territori.

Durch Gesetz Nr. 386/1989 wurde der Artikel 76 aufgehoben (in den Artikel 75 integriert).

Artikel 77. Sono devolute alle province le seguenti quote del gettito delle sottoindicate entrate tributarie dello Stato, percetto nei rispettivi territori provinciali:
a) i nove decimi dell'imposta complementare progressiva sul reddito complessivo e delle imposte sulle società e sulle obbligazioni;
b) neun Zehntel der Register- und Stempelsteuern sowie der Gebühren für staatliche Konzessionen;
c) neun Zehntel der Verkehrssteuer auf die in den entsprechenden Gebieten zugelassenen Fahrzeuge, al netto delle quote spettanti per legge alle province;
d) neun Zehntel der Steuer auf den Verbrauch von Tabakwaren, bezogen auf den Absatz in den Gebieten der beiden Provinzen.

Durch Gesetz Nr. 386/1989 wurde der Artikel 77 aufgehoben (in den Artikel 75 integriert).

Artikel 78. Allo scopo di adeguare le finanze delle province autonome al raggiungimento delle finalità e all'esercizio delle funzioni stabilite dalla legge, è devoluta a ciascuna provincia autonoma una quota del gettito dell'imposta generale sull'entrata relativo al territorio regionale e delle tasse ed imposte sugli affari non indicate nei precedenti articoli, al netto delle quote attribuite dalle leggi vigenti alle province e ad altri enti. Bei der Festsetzung dieses Anteils werden auf der Bemessungsgrundlage von Bevölkerung und Fläche auch die Ausgaben für die allgemeinen Aufwendungen des Staates berücksichtigt, die im übrigen Teil des Staatsgebiets auf denselben Sachgebieten verfügt werden, die in die Zuständigkeit der Provinzen fallen. Per la determinazione della quota relativa alla provincia di Bolzano si terrà conto anche degli speciali oneri a carico della provincia stessa per il personale amministrativo della scuola. Der Anteil wird jährlich im Einvernehmen zwischen der Regierung und dem Landeshauptmann festgesetzt.

Durch Gesetz Nr. 386/1989 erhielt der Artikel 78 folgende Fassung:
"Artikel 78. Um die autonomen Provinzen finanziell in die Lage zu versetzen, den Zielsetzungen gerecht zu werden und die gesetzlich festgelegten Befugnisse auszuüben, wird ihnen ein Anteil im Höchstausmaß von vier Zehnteln am Ertrag der im Gebiet der Region eingehobenen Mehrwertsteuer auf die Einfuhr abgetreten, aufzuteilen im Verhältnis von 47 Prozent auf die Provinz Trient und von 53 Prozent auf die Provinz Bozen. Die Abtretung erfolgt ohne Festlegung besonderer Bestimmungszwecke, unbeschadet der Vorschriften des Art. 15 des Statuts und der entsprechenden Durchführungsbestimmung.
Bei der Festsetzung dieses Anteils werden auf der Bemessungsgrundlage von Bevölkerung und Fläche auch die Ausgaben für die allgemeinen Aufwendungen des Staates berücksichtigt, die im übrigen Teil des Staatsgebiets auf denselben Sachgebieten verfügt werden, die in die Zuständigkeit der Provinzen fallen. Der Anteil wird jährlich im Einvernehmen zwischen der Regierung und dem Landeshauptmann festgesetzt."

Artikel 79. Der dritte Absatz des Art. 119 der Verfassung wird auch für die autonomen Provinzen Trient und Bozen angewandt.

Artikel 80. Die Provinzen haben innerhalb der vom Art. 5 gesetzten Grenzen die gesetzgeberische Zuständigkeit für Genehmigungen auf dem Gebiete der Lokalfinanzen.

Durch Gesetz Nr. 386/1989 erhielt der Artikel 80 folgende Fassung:
"Artikel 80. Die Provinzen haben innerhalb der vom Art. 5 gesetzten Grenzen die gesetzgeberische Zuständigkeit auf dem Gebiete der Lokalfinanzen."

Artikel 81. Um den Erfordernissen der Zweisprachigkeit gerecht zu werden, kann die Provinz Bozen den Gemeinden einen Ergänzungsbeitrag zuweisen.
In casi eccezionali, allo scopo di adeguare le finanze dei comuni al raggiungimento delle finalità e all'esercizio delle funzioni stabilite dalle leggi, le province di Trento e di Bolzano possono altresì assegnare ai comuni stessi quote di integrazione.

Durch Gesetz Nr. 386/1989 erhielt der Artikel 81 Abs. 2 folgende Fassung:
"Um die Gemeinden finanziell in die Lage zu versetzen, den Zielsetzungen gerecht zu werden und die gesetzlich festgelegten Befugnisse auszuüben, entrichten die Provinzen Trient und Bozen den Gemeinden geeignete finanzielle Mittel, die zwischen dem jeweiligen Landeshauptmann und einer einheitlichen Vertretung der betreffenden Gemeinden zu vereinbaren sind."

Artikel 82. Die Region und die Provinzen können in die Bemessungstätigkeit der staatlichen Finanzämter Einsicht nehmen, und ihnen Angaben und Informationen liefern. Diese Ämter sind verpflichtet, der Region und den Provinzen zu berichten, was sie auf deren Informationen hin veranlaßt haben.

Durch Gesetz Nr. 386/1989 erhielt der Artikel 82 folgende Fassung:
"Artikel 82. Die Region und die Provinzen arbeiten bei der Ermittlung der staatlichen Einkommenssteuer der Personen mit Steuerwohnsitz in den entsprechenden Gebieten zusammen.
Zu diesem Zweck sind der Regionalausschuß und die Landesausschüsse befugt, innerhalb 31. Dezember des Jahres vor Verfall der Ermittlungsfrist den Finanzämtern des Staates in der Region und in den Provinzen bedeutende Angaben, Tatbestände und Hinweise für die Festlegung eines höheren steuerpflichtigen Einkommens mitzuteilen, wobei jegliche für den Nachweis geeigneten Unterlagen beizubringen sind.
Die Finanzämter des Staates in der Region und in den Provinzen sind dazu angehalten, den entsprechenden Ausschüssen über die auf Grund der von diesen erhaltenen Hinweise getroffenen Maßnahmen zu berichten."

Artikel 83. Die Region, die Provinzen und die Gemeinden haben einen eigenen Haushalt; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 84. Die vom Regionalausschuß bzw. vom Landesausschuß erstellten und mit ihrem Begleitbericht versehenen Haushaltsvorschläge und Rechnungsabschlüsse werden mit Regionalgesetz bzw. Landesgesetz genehmigt.

Auf Antrag der Mehrheit einer Sprachgruppe muß über die einzelnen Kapitel des Haushaltsvoranschlages der Region und der Provinz Bozen nach Sprachgruppen gesondert abgestimmt werden.

Die Haushaltskapitel, die nicht die Mehrheit der Stimmen jeder einzelnen Sprachgruppe erhalten haben, werden binnen drei Tagen einer aus vier Regionalratsbzw. Landtagsabgeordneten bestehenden Kommission unterbreitet; diese Kommission wird vom Regionalrat bzw. vom Landtag zu Beginn der Gesetzgebungsperiode für deren ganze Dauer mit paritätischer Zusammensetzung aus Vertretern der beiden stärksten Sprachgruppen - gemäß der Entsendung durch diese Gruppen - gewählt.

Die im vorhergehenden Absatz genannte Kommission muß innerhalb von fünfzehn Tagen die endgültige Benennung der Kapitel und die Höhe der entsprechenden Ansätze festsetzen; ihre Entscheidung ist für den Regionalrat bzw. den Landtag bindend. Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei die Stimmen aller Abgeordneten gleichwertig sind.

Wenn in der Kommission keine Mehrheit für einen Lösungsvorschlag erreicht wird, so übermittelt der Präsident des Regionalrates oder des Landtages innerhalb von sieben Tagen den Entwurf des Haushaltsvoranschlages mit allen Akten und Niederschriften über die Verhandlung im Regionalrat bzw. im Landtag und in der Kommission der autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes, die innerhalb von dreißig Tagen mit Schiedsspruch über die Benennung der nicht genehmigten Kapitel und über die Höhe der entsprechenden Ansätze entscheiden muß.

Dieses Verfahren wird nicht angewendet auf die Einnahmenkapitel, auf die Ausgabenkapitel, deren Ansätze auf Grund bestimmter Gesetze in der für das Haushaltsjahr vorbestimmten Höhe einzutragen sind, und auf die Kapitel, die sich auf normale Kosten für die Tätigkeit der Organe und Ämter der Körperschaft beziehen.

Die Entscheidungen nach Abs. 4 und 5 dieses Artikels können nicht Gegenstand irgendeiner Anfechtung noch einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sein.

Mit Beschränkung auf die Kapitel, über die mit dem Verfahren gemäß den vorhergehenden Absätzen entschieden wurde, kann das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages von der Regierung nur aus Gründen der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfassung oder dieses Statuts rückverwiesen oder angefochten werden.

Zur Genehmigung der Haushaltsvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Region bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Regionalratsabgeordneten der Provinz Trient und jener der Provinz Bozen. Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, so wird die Genehmigung von einem Organ auf regionaler Ebene erteilt.

Dieses Organ darf die Entscheidungen über jene Haushaltskapitel nicht abändern, die allenfalls auf Grund der Bestimmungen des dritten, vierten und fünften Absatzes dieses Artikels angefochten wurden und über die mit dem darin vorgesehenen Verfahren entschieden wurde.

Artikel 85. Solange der Warenaustausch mit dem Ausland staatlichen Beschränkungen und Bewilligungen unterworfen ist, hat die Region die Befugnis, Geschäfte dieser Art innerhalb der zwischen der Regierung und der Region einvernehmlich festgelegten Grenzen zu bewilligen.

Falls der Warenaustausch mit dem Ausland auf der Grundlage von Kontingenten erfolgt, die für die Wirtschaft der Region von Bedeutung sind, wird der Region ein zwischen der Regierung und der Region einvernehmlich festzusetzender Anteil am Ein- und Ausfuhrkontingent zugewiesen.

Artikel 86. Die vom Staat erlassenen allgemeinen Bestimmungen über die Devisenkontrolle gelten auch in der Region.

Der Staat bestimmt jedoch für den Einfuhrbedarf der Region einen Teil der Aktivdifferenz zwischen den Devisen, die aus den Ausfuhren von Trentino-Südtirol stammen, und jenen, die für die Einfuhr verwendet wurden.

VII. ABSCHNITT
Beziehungen zwischen Staat, Region und Land

Artikel 87. Im Gebiet der Region wird ein Regierungskommissar für die Provinz Trient und ein Regierungskommissar für die Provinz Bozen eingesetzt. Ihnen obliegt
1) gemäß den Weisungen der Regierung die Ausübung der Befugnisse des Staates in der Provinz zu koordinieren und die Tätigkeit der entsprechenden Ämter zu beaufsichtigen, mit Ausnahme jener der Justizverwaltung, der Verteidigung und der Eisenbahnen;
2) die Ausübung der vom Staat an die Provinzen und an die anderen örtlichen öffentlichen Körperschaften übertragenen Befugnisse zu beaufsichtigen und allfällige Einwände dem Landeshauptmann72) mitzuteilen;
3) die früher dem Präfekten zustehenden Rechtshandlungen vorzunehmen, sofern sie nicht durch dieses Statut oder durch andere Gesetze Organen der Region und der Provinzen oder anderen Organen des Staates übertragen worden sind.

Der Regierungskommissar in Trient übt die Befugnisse nach Z. 2 des vorhergehenden Absatzes gegenüber der Region und den anderen für das gesamte Gebiet der Region zuständigen öffentlichen Verwaltungen aus.

Artikel 88. Der Regierungskommissar sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die er dem Innenminister verantwortlich ist.

Zu diesem Zweck kann er sich der Organe und der Polizeikräfte des Staates bedienen, kann den Einsatz der anderen Streitkräfte im Sinne der geltenden Gesetze anfordern und die im Art. 2 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit vorgesehenen Maßnahmen treffen.

Die durch Gesetz dem Innenministerium zugewiesenen Befugnisse bleiben unberührt.

VIII. ABSCHNITT
Stellenpläne der Bediensteten von Staatsämtern in der Provinz Bozen

Artikel 89. Für die Provinz Bozen werden, getrennt nach Laufbahnen, Stellenpläne für die Zivilbediensteten der staatlichen Verwaltungen geschaffen, die Ämter in der Provinz haben. Diese Stellenpläne werden auf Grund des vorgesehenen Personalstandes der einzelnen Ämter aufgestellt, so wie es - falls erforderlich - mit eigenen Bestimmungen festgelegt wird.

Der vorhergehende Absatz wird nicht angewandt für die Laufbahnen des höheren Dienstes der Zivilverwaltung des Inneren, für die Bediensteten der Sicherheitspolizei und für die Verwaltungsbediensteten des Verteidigungsministeriums.

Die Stellen in den Stellenplänen nach Abs. 1 werden, nach Verwaltung und Laufbahn gegliedert, Bürgern jeder der drei Sprachgruppen vorbehalten, und zwar im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus den bei der amtlichen Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen hervorgeht.

Die Zuteilung der für Bürger deutscher und ladinischer Sprache vorbehaltenen Stellen erfolgt schrittweise bis zum Erreichen der Anteile gemäß vorhergehendem Absatz durch Neueinstellung in jene Stellen, die in den einzelnen Stellenplänen aus irgendeinem Grunde frei werden.

Den Bediensteten der Stellenpläne gemäß Abs. 1 wird die Beständigkeit des Dienstsitzes in der Provinz gewährleistet mit Ausnahme der Angehörigen von Verwaltungen oder Laufbahnen, für die Versetzungen aus dienstlichen Erfordernissen und zur Weiterbildung des Personals sich als notwendig ergeben.

Die Versetzungen der Bediensteten deutscher Sprache werden jedenfalls den Umfang von zehn Prozent der von ihnen insgesamt besetzten Stellen nicht überschreiten.

Die Bestimmungen, wonach die in der Provinz Bozen bestehenden Stellen vorbehalten und unter der italienischen und der deutschen Sprachgruppe im Verhältnis zu ihrer Stärke aufzuteilen sind, werden auf die Bediensteten der rechtsprechenden und untersuchenden Gerichtsbehörde ausgedehnt. Den Richtern, die der deutschen Sprachgruppe angehören, wird die Beständigkeit des Dienstsitzes in der Provinz gewährleistet, vorbehaltlich der Bestimmungen der Gerichtsordnung über die Unvereinbarkeiten. Die im vierten Absatz dieses Artikels festgelegten Richtlinien für die Zuteilung der den Bürgern deutscher Sprache vorbehaltenen Stellen werden auch auf die Gerichtsbediensteten in der Provinz Bozen angewandt.

IX. ABSCHNITT
Organe der Rechtsprechung

Artikel 90. In Trentino-Südtirol wird ein regionaler Verwaltungsgerichtshof mit einer autonomen Sektion für die Provinz Bozen nach der hierfür festzulegenden Ordnung errichtet.

Artikel 91. Die Mitglieder der im Art. 90 dieses Statuts vorgesehenen Sektion für die Provinz Bozen müssen in gleicher Zahl den zwei stärksten Sprachgruppen angehören.

Die Hälfte der Mitglieder der Sektion wird vom Südtiroler Landtag ernannt.

Als Präsidenten der Sektion lösen sich für gleiche Zeiträume jeweils ein Richter italienischer Sprache und ein Richter deutscher Sprache, die dem Kollegium zugewiesen sind, ab. Der Präsident wird mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates aus den Berufsrichtern, die das Kollegium bilden, ernannt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der Sektion. Davon ausgenommen sind die Beschwerden gegen Verwaltungsmaßnahmen, die den Grundsatz der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen verletzen, und das Verfahren zur Genehmigung der Haushaltsvoranschläge der Region und des Landes.

Artikel 92. Wenn angenommen wird, daß Verwaltungsakte der Körperschaften und Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Region haben, den Grundsatz der Gleichheit der Bürger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgruppe verletzen, so können sie von Regionalratsabgeordneten oder Landtagsabgeordneten bei der autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes angefochten werden; handelt es sich um Maßnahmen der Gemeinden in der Provinz Bozen, kann die Anfechtung auch durch Gemeinderatsmitglieder der Gemeinden dieser Provinz vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß die Verletzung von der Mehrheit jener Sprachgruppe des Gemeinderates anerkannt wurde, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 wurde dem Artikel 92 folgender Absatz angefügt:
"Wenn angenommen wird, daß die im Abs. 1 genannten Verwaltungsakte den Grundsatz der Gleichheit der in der Provinz Trient wohnhaften Bürger italienischer, ladinischer, Fersentaler und zimbrischer Sprache verletzen, so können sie von Regionalratsabgeordneten oder Landtagsabgeordneten beim regionalen Verwaltungsgerichtshof Trient angefochten werden; handelt es sich um Maßnahmen der Gemeinden, so können sie auch von Mitgliedern der Gemeinderäte der ladinischen, Fersentaler oder zimbrischen Ortschaften angefochten werden, sofern die Verletzung von einem Fünftel des Gemeinderates anerkannt wurde."

Artikel 93. Den Sektionen des Staatsrates, die in den Berufungsverfahren über die Entscheidungen der autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 90 dieses Statuts zu befinden haben, gehört ein Rat an, der zur deutschen Sprachgruppe der Provinz Bozen zählt.

Artikel 94. Die Ernennung der Friedensrichter und ihrer Stellvertreter, die Erklärung des Amtsverlustes, die Entlassung und die Amtsenthebung erfolgen durch den Präsidenten der Region auf Grund einer Delegierung durch den Präsidenten der Republik unter Beachtung der übrigen einschlägigen Bestimmungen der Gerichtsordnung.

Die Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse eines Gerichtsschreibers und eines Amtswartes in den Ämtern der Friedensrichter wird vom Präsidenten der Region Personen erteilt, die die von der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

Der Präsident der Region verfügt auch den Widerruf und die zeitweilige Aufhebung der Ermächtigung in den von der Gerichtsordnung vorgesehenen Fällen.

In den Gemeinden der Provinz Bozen ist für die Ernennung zum Friedensrichter, zum stellvertretenden Friedensrichter, zum Gerichtsschreiber und zum Amtswart in den Ämtern der Friedensrichter volle Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache erforderlich.

Artikel 95. Die Aufsicht über die Ämter der Friedensrichter wird von den Landesausschüssen ausgeübt.

Artikel 96. In den Gemeinden, die in Ortschaften oder Fraktionen unterteilt sind, können mit Landesgesetz eigene Ämter des Friedensrichters eingerichtet werden.

X. ABSCHNITT
Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof

Artikel 97. Unbeschadet der im Art. 56 sowie im sechsten und siebten Absatz des Art. 84 dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen kann ein Regional- oder Landesgesetz wegen Verletzung der Verfassung oder dieses Statuts oder des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Die Anfechtung kann durch die Regierung erfolgen.

Außerdem kann ein Regionalgesetz von einem der beiden Landtage der Region angefochten werden; ebenso ein Landesgesetz vom Regionalrat oder vom anderen Landtag der Region.

Artikel 98. Die Gesetze der Republik und die Akte der Republik mit Gesetzeskraft können vom Präsidenten der Region oder vom Landeshauptmann nach Beschluß des Regionalrates bzw. des Landtages wegen Verletzung dieses Statuts oder des Grundsatzes des Schutzes der deutschen und ladinischen sprachlichen Minderheiten angefochten werden.

Wenn der Staat mit einer Maßnahme den durch dieses Statut der Region oder den Provinzen zuerkannten Zuständigkeitsbereich verletzt, kann die Region bzw. die betroffene Provinz beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung der Kompetenz stellen.

Der Antrag wird vom Präsidenten der Region oder vom Landeshauptmann nach Beschluß des Regional- oder Landesausschusses gestellt.

Eine Abschrift der Anfechtungsschrift und des Rekurses wegen Zuständigkeitskonfliktes muß dem Regierungskommissar in Trient übermittelt werden, wenn es sich um die Region oder um die Provinz Trient handelt, dem Regierungskommissar in Bozen hingegen, wenn es sich um die Provinz Bozen handelt.

XI. ABSCHNITT
Gebrauch der deutschen Sprache und des Ladinischen

Artikel 99. Die deutsche Sprache ist in der Region der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt. In den Akten mit Gesetzeskraft und immer dann, wenn dieses Statut eine zweisprachige Fassung vorsieht, ist der italienische Wortlaut maßgebend.

Artikel 100. Die deutschsprachigen Bürger der Provinz Bozen haben das Recht, im Verkehr mit den Gerichtsämtern und mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Provinz haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, so wie mit den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz öffentliche Dienste versehen, ihre Sprache zu gebrauchen.

In den Sitzungen der Kollegialorgane der Region, der Provinz Bozen und der örtlichen Körperschaften dieser Provinz kann die italienische oder die deutsche Sprache gebraucht werden.

Die Ämter, die Organe und die Konzessionsunternehmen gemäß Abs. 1 verwenden im schriftlichen und im mündlichen Verkehr die Sprache dessen, der sich an sie wendet, und antworten in der Sprache, in der der Vorgang von einem anderen Organ oder Amt eingeleitet worden ist; wird der Schriftverkehr von Amts wegen eröffnet, so wird er in der mutmaßlichen Sprache des Bürgers geführt, an den er gerichtet ist.

Unbeschadet der ausdrücklich vorgesehenen Fälle - und unbeschadet der Regelung mit Durchführungsbestimmungen der Fälle des gemeinsamen Gebrauchs der beiden Sprachen in Akten, die an die Allgemeinheit der Bürger gerichtet sind, sowie in zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Einzelakten und in Akten, die an mehrere Ämter gerichtet sind -, wird in den anderen Fällen der getrennte Gebrauch der italienischen oder der deutschen Sprache anerkannt. Unberührt bleibt der alleinige Gebrauch der italienischen Sprache innerhalb der Einrichtungen des Militärs.

Artikel 101. In der Provinz Bozen müssen die öffentlichen Verwaltungen gegenüber den deutschsprachigen Bürgern auch die deutschen Ortsnamen verwenden, wenn ein Landesgesetz ihr Vorhandensein festgestellt und die Bezeichnung genehmigt hat.

Artikel 102. Die ladinische Bevölkerung hat das Recht auf Förderung ihrer Initiativen und ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete der Kultur, der Presse und der Freizeitgestaltung sowie das Recht auf Wahrung ihrer Ortsnamen und Traditionen.

In den Schulen jener Gemeinden der Provinz Trient, in denen das Ladinische gesprochen wird, wird der Unterricht der ladinischen bzw. der deutschen Sprache und Kultur gewährleistet.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 102 folgende Fassung:
"Artikel 102. Die ladinische Bevölkerung sowie die Fersentaler und Zimbern der Gemeinden Fierozzo- Florutz, Frassilongo-Gereut, Palù del Fersina-Palai im Fersental und Luserna-Lusern haben das Recht auf Förderung ihrer Initiativen und ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete der Kultur, der Presse und der Freizeitgestaltung sowie das Recht auf Wahrung ihrer Ortsnamen und Traditionen.
In den Schulen jener Gemeinden der Provinz Trient, in denen das Ladinische, das Fersentalerische oder das Zimbrische gesprochen wird, wird der Unterricht der ladinischen bzw. der deutschen Sprache und Kultur gewährleistet."

XII. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Artikel 103. Bei Änderungen an diesem Gesetz wird das in der Verfassung vorgesehene Verfahren für Verfassungsgesetze angewandt.

Das Initiativrecht zu  einer Revision steht auch dem Regionalrat zu.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 103 folgende Fassung:
"Artikel 103. Bei Änderungen an diesem Statut wird das in der Verfassung vorgesehene Verfahren für Verfassungsgesetze angewandt.
Das Initiativrecht zur Änderung dieses Statuts steht auch dem Regionalrat auf Vorschlag der Landtage der autonomen Provinzen Trient und Bozen nach übereinstimmendem Beschluß des Regionalrates zu.
Die von der Regierung oder von Parlamentsabgeordneten eingebrachten Vorlagen zur Änderung dieses Statuts werden von der Regierung der Republik dem Regionalrat und den Landtagen bekanntgegeben, die binnen zwei Monaten ihre Stellungnahme abzugeben haben.
Über bereits genehmigte Statutsänderungen darf jedenfalls keine gesamtstaatliche Volksbefragung durchgeführt werden."

Artikel 104. Unbeschadet der im vorausgehenden Artikel enthaltenen Bestimmung können die Vorschriften des VI. Abschnitts und jene des Art. 13 auf einvernehmlichen Antrag der Regierung und, je nach Zuständigkeit, der Region oder der beiden Provinzen mit einfachem Staatsgesetz abgeändert werden.

Die in den Art. 24 und 43 enthaltenen Bestimmungen über die Ablösung des Präsidenten des Regionalrates und desjenigen des Südtiroler Landtages können auf einvernehmlichen Antrag der Regierung und der Region bzw. der Provinz Bozen mit einfachem Staatsgesetz geändert werden.

Durch Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 erhielt der Artikel 104 Abs. 1 folgende Fassung:
"Unbeschadet der Bestimmung gemäß Art. 103 können die Bestimmungen des VI. Abschnittes und des Art. 13 auf einvernehmlichen Antrag der Regierung und, je nach Zuständigkeit, der Region oder der beiden Provinzen mit einfachem Staatsgesetz abgeändert werden."

Artikel 105. Solange die Region oder das Land nicht mit eigenem Gesetz anders verfügen, werden auf den Sachgebieten, die der Zuständigkeit der Region oder des Landes zuerkannt worden sind, die Gesetze des Staates angewandt.

Artikel 106. Auf den Sachgebieten, die von der Zuständigkeit der Region in jene der Provinzen übergegangen sind, werden die Gesetze der Region, die bei Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1 in Kraft standen, weiterhin angewandt, bis mit Landesgesetz anders verfügt wird.

Artikel 107. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden mit gesetzesvertretenden Dekreten nach Einholen der Stellungnahme einer paritätischen Kommission erlassen. Sie besteht aus zwölf Mitgliedern, davon sechs als Vertreter des Staates, zwei als Vertreter des Regionalrats, zwei als Vertreter des Landtags des Trentino und zwei als Vertreter des Südtiroler Landtags. Drei Mitglieder müssen der deutschen Sprachgruppe angehören.

Artikel 108. Die gesetzesvertretenden Dekrete, die die Durchführungsbestimmungen zum Statut enthalten, werden - außer in ausdrücklich vorgesehenen Fällen - innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1 erlassen.

Wenn die beiden im vorhergehenden Artikel genannten Kommissionen nicht innerhalb der ersten achtzehn Monate ihre endgültige Stellungnahme zu den Entwürfen der Durchführungsbestimmungen ganz oder teilweise abgegeben haben, so erläßt die Regierung innerhalb der darauffolgenden sechs Monate die Dekrete ohne Stellungnahme der Kommissionen.

Mit Durchführungsbestimmungen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1 zu erlassen sind, werden die im Art. 68 dieses Statuts genannten Güter, die an die Provinzen übergehen, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zu deren Übergabe festgesetzt.

Artikel 109. Mit Durchführungsbestimmungen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1 zu erlassen sind, werden die Güter bezeichnet, die die geschichtlichen und künstlerischen Werte von nationalem Interesse darstellen, welche aus der im Art. 8 Z. 3 dieses Statuts genannten Landeszuständigkeit ausgeschlossen sind.

Innerhalb derselben Frist werden die Durchführungsbestimmungen zum Art. 19 dieses Statuts erlassen.

Sollten die in den vorhergehenden Absätzen genannten Bestimmungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist erlassen werden, so können die Provinzen mit eigenem Gesetz die entsprechenden Verwaltungsbefugnisse übernehmen.

Artikel 110. Der Zeitpunkt des Beginns und die technischen Einzelheiten zur Anwendung der im Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1 enthaltenen Finanzbestimmungen, die jene des Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5 ergänzen und ändern, werden mit Durchführungsbestimmungen festgelegt, die in Zusammenhang mit dem Übergang der Zuständigkeiten an die Provinzen zeitgerecht, keinesfalls aber nach der im ersten Absatz des Art. 108 dieses Statutes genannten Frist zu erlassen sind.

Artikel 111. In Zusammenhang mit dem durch das Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1 verfügten Übergang von Zuständigkeiten der Region auf die Provinzen wird der Übergang von Ämtern und Bediensteten von der Region auf die Provinzen mit Dekret des Präsidenten der Region nach Einholen der Stellungnahme des entsprechenden Landesausschusses verfügt; die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung der versetzten Bediensteten müssen gewahrt, die Familienerfordernisse, der Wohnsitz und die Sprachgruppenzugehörigkeit der Bediensteten müssen berücksichtigt werden.

Artikel 112. Mit Vereinbarungen zwischen der Region und der betreffenden Provinz werden die finanziellen Lasten aus mehrjährigen Darlehen geregelt, die die Region auf Grund von Befugnissen aufgenommen hat, die durch das Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1 von der Region auf die Provinzen übergegangen sind. Auf die gleiche Art werden auch andere vermögensrechtliche und finanzielle Beziehungen geregelt.

Artikel 113. Die Bestimmungen des Gesetzes der Provinz Bozen vom 5. Jänner 1958, Nr. 1 über Beihilfen an Universitätsstudenten bleiben unberührt, unbeschadet der Befugnis der Provinz selbst, die Wertgrenzen anzupassen und die Anzahl der Studienstipendien zu ändern.

Artikel 114. Die deutsche Übersetzung dieses vereinheitlichten Textes des Sonderstatutes der Region Trentino-Südtirol wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

 

Das Sonderstatut der autonomen Region Trentino-Südtirol beinhaltet auch die "Verfassungsbestimmungen" für die autonomen Provinzen Trient (allgemein Trentino genannt) und Bozen (allgemein und amtlich auch Südtirol genannt.

Die Bezeichnung "Südtirol", die in Deutschland üblicherweise für das gesamte, im Jahr 1918/20 italienisch gewordene Gebiet des ehemaligen Kronlandes Tirol verwendet wird, ist amtlich allein auf die, mehrheitlich deutschsprachige Provinz Bozen beschränkt.

Hinweise zur Übersetzung:
Die Übersetzung ist amtlich durch die Südtiroler Landesregierung (= Provinzregierung bzw. Provinzialausschuss der Provinz Bozen) herausgegeben worden und wurde so übernommen.
Hinsichtlich einiger Übersetzungen der Organbezeichnungen ist folgendes zu beachten:
"Präsident der Region" war bis zum Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 ital. "La Presidente della Giunta regionale" (also wörtlich: der Präsident des Regionalausschusses), danach "La Presidente della Regione" (also wörtlich: der Präsident der Region"; in den deutschen Übersetzungen wurde jedoch stets "der Präsident der Region" verwendet.
"Landeshauptmann" bzw. "Landeshauptleute" waren bis zum Verfassungsgesetz Nr. 2/2001 ital. "La Presidente della Giunta provinziale" (also wörtlich: der Präsident des Provinzialausschusses), danach "La Presidente della Provincia" (also wörtlich: der Präsident der Provinz"; in den deutschen Übersetzungen wurde jedoch stets "Landeshauptmann", in der Mehrzahl "Landeshauptleute" verwendet.
"Landtag von Südtirol" oder "Südtiroler Landtag" in den deutschen Übersetzungen lauten ital. "Consiglio provinciale di Bolzano". Auch der Provinzialrat von Trient wird im deutschen Wortlaut immer mit "Landtag des Trentino" übersetzt.

In den Verfassungsgesetzen Italiens wird in italienischer Sprache weiterhin die Bezeichnung "Trentino-Alto Adige" verwendet, doch ist dies nicht durchgängig; in der offiziellen deutschen Übersetzung der Südtiroler Landesregierung wird jedoch grundsätzlich für die Region der Name "Trentino-Südtirol" verwendet.

 


Quellen:
Die Region Trentino-Südtirol: Sonderstatut in der geltenden Fassung
Der Südtiroler Landtag; Autonomiestatut 1948
Das Parlament der Italienischen Republik: Das Verfassungsgesetz Nr. 5/1948 (ital.)
Wikisource: Das Verfassungsgesetz Nr. 5/1948 (ital.), ....
© 16. Juni 2009 - 7. Juli 2009


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