Verfassung der Republik Island
vom 16. Juni 1944
geändert durch
Gesetz Nr. 51/1959 vom 20. August 1959
(aufgehoben durch Gesetz Nr. 65/1984, Art. 4)
Gesetz Nr. 9/1968 vom 24. April 1968
(aufgehoben durch Gesetz Nr. 65/1984, Art. 4)
Gesetz Nr. 65/1984 vom 13. Juni 1984
Gesetz Nr. 56/1991 vom 31. Mai 1991
Gesetz Nr. 97/1995 vom 5. Juli 1995
Gesetz Nr. 100/1995 vom 5. Juli 1995
Gesetz Nr. 77/1999 vom 1. Juli 1999
Artikel 1. Island ist eine konstitutionelle Republik.
Artikel 2. Die gesetzgebenden Gewalt liegt gemeinsam beim Althing (dem Parlament) und dem Präsidenten der Republik Island. Die vollziehende Gewalt wird im Einklang mit dieser Verfassung und anderen Landesgesetzen durch den Präsidenten und andere Regierungsorgane ausgeübt. Die Rechtsprechung wird durch. die Gerichte ausgeübt.
Artikel 3. Der Präsident wird vom Volk gewählt.
Artikel 4. Jedermann, der das 35. Lebensjahr erreicht hat und die zur Wahl des Althings erforderlichen Bedingungen mit Ausnahme der des Wohnsitzes erfüllt, kann zum Präsidenten gewählt werden.
Artikel 5. Der Präsident wird in direkter und geheimer Wahl der zum Althing Wahlberechtigten gewählt. Ein Präsidentschaftskandidat muß formgemäß von mindestens 1500 und nicht mehr als 3000 Wählern vorgeschlagen sein. Gibt es mehr als einen Kandidaten, so ist derjenige, der die Mehrheit der Wählerstimmen auf sich vereinigt, der gesetzmäßig gewählte Präsident. Gibt es nur einen Kandidaten, so wird er im Alleingang gewählt.
Weitere Vorschriften zur Kandidatur und Wahl des Präsidenten werden durch Gesetz erlassen; durch Gesetz kann auch bestimmt werden, daß die Anzahl derer, die den Präsidenten vorschlagen hat, jedem Landesteil in einem bestimmten Verhältnis zu der Zahl der Wähler stehen soll.
Artikel 6. Die Amtszeit des Präsidenten beginnt am 1. August und endet nach Ablauf von 4 Jahren am 31. Juli. Die Wahl des Präsidenten findet im Juni oder Juli des Jahres statt, in dem seine Amtszeit endet.
Artikel 7. Falls der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit stirbt oder von seinem Amte zurücktritt, wird ein neuer Präsident für die Zeit bis zum 31. Juli des 4. Jahres nach der Wahl gewählt.
Artikel 8. Falls das Amt des Präsidenten frei wird oder der Präsident es wegen eines Auslandsaufenthalts, wegen Krankheit oder sonstiger Gründe vorübergehend nicht auszuüben vermag, so üben der Premierminister, der Präsident des Vereinigten Althing und der Oberste Richter am Obersten Gerichtshof die Präsidentschaftsbefugnisse aus. Der Präsident des Vereinigten Althing führt bei dessen Sitzung den Vorsitz. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mehrheit.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 1) wurden im Artikel 8 die Worte "des Vereinigten Althing" (2x) ersetzt durch: "des Althing".
Artikel 9. Der Präsident darf nicht dem Althing angehören und darf keinerlei Einkünfte im Interesse irgendwelcher öffentlicher oder privater Unternehmen empfangen.
Die dem Präsidenten oder denen, die die Präsidentschaftsbefugnisse ausüben, aus der Staatskasse zu entrichtende Vergütung wird durch Gesetz festgelegt. Die Herabsetzung der Bezüge des Präsidenten wahrend der Dauer seiner Amtszeit. ist ungesetzlich.
Artikel 10. Bei seiner Amtsübernahme leistet der Präsident einen Eid oder ge1obt, daß er die Verfassung aufrechterhalten werden. Von diesem Eid oder diesem Gelöbnis werden zwei identische Texte angefertigt, der eine wird beim Althing hinterlegt, der andere ins Nationalarchiv aufgenommen.
Artikel 11. Der Präsident kann für seine Amtshandlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Dasselbe gilt für diejenigen, die die Präsidentschaftsbefugnisse wahrnehmen.
Gegen den Präsidenten kann nur mit Zustimmung des Althing ein Strafverfahren angestrengt werden.
Der Präsident scheidet vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amte, wenn dies in einer Volksabstimmung gebilligt wird, die in Einklang mit einem Beschluß von drei Vierteln der Mitglieder des Vereinigten Althing vorgenommen wurde. Diese Volksabstimmung muß innerhalb von zwei Kalendermonaten nach der Annahme des genannten Beschlusses durchgeführt werden; während dieser Zeit darf der Präsident sein Amt nicht ausüben.
Wird der besagte Beschluß in der Volksabstimmung abgelehnt, so wird das Althing unverzüglich aufgelöst, und es werden Vorbereitungen zu einer Neuwahl getroffen.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 2) wurden im Artikel 11 Abs. 3 die Worte "des Vereinigten Althing" ersetzt durch: "des Althing".
Artikel 12. Der Präsident hat seinen Wohnsitz in oder in der Nähe von Reykjavik.
Artikel 13. Der Präsident übt seine Amtsgewalt durch seine Minister aus.
Das Kabinett hat seinen Sitz in Reykjavik.
Artikel 14. Das Kabinett ist für alle Handlungen der Regierung verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der Minister bestimmt das Gesetz. Das Althing kann die Minister ihrer Amtsführung wegen anklagen. Die Gerichtsbarkeit in solchen Fällen obliegt dem Gerichtshof für Ministeranklagen.
Artikel 15. Der Präsident, ernennt das Kabinett und nimmt die Rücktrittsgesuche der Minister entgegen. Er bestimmt die Zahl der Minister und weist ihnen ihre Aufgaben zu.
Artikel 16. Der Präsident führt den Vorsitz in dem aus seinen Ministern bestehenden Staatsrat.
Gesetze und wichtige Regierungsmaßnahmen müssen dem Präsidenten im Staatsrat vorgelegt werden.
Artikel 17. Kabinettssitzungen finden zur Erörterung neuer Gesetzesvorschläge und wichtiger politische Maßnahmen statt. überdies werden Kabinettssitzungen auf Wunsch eines Ministers abgehalten. Den Vorsitz in solchen Kabinettssitzungen führt der Minister, den der Präsident als Vorsitzenden gewählt hat; dieser Minister heißt Premierminister.
Artikel 18. Der Minister, der eine Maßnahme vorgeschlagen hat, muß sie normalerweise dem Präsidenten vorlegen.
Artikel 19. Die durch einen Minister gegengezeichnete Unterschrift des Präsidenten verleiht einem Gesetz oder einem Regierungsakt die Rechtsgültigkeit.
Artikel 20. Der Präsident nimmt die Ernennungen zu allen im Gesetz festgelegten Ämtern vor.
Niemand, der nicht isländischer Staatsbürger ist, darf ein Amt innehaben. Jeder Staatsbeamte muß einen Eid ablegen oder geloben, daß er die Verfassung auf recht erhalten werden.
Der Präsident kann jeden von ihm ernannten Staatsbeamten aus seinem Amt abberufen.
Der Präsident kann Staatsbeamte in ein anderes Amt versetzen unter der Bedingung, daß ihr Gehalt nicht herabgesetzt wird und daß ihnen die Wahl zwischen einer solchen Versetzung und einem Amtsrücktritt mit der nach dem Gesetz bestimmten Pension oder Altersversorgung offensteht.
Über die in Artikel 61 Erwähnten hinaus können bestimmte Kategorien von Beamten durch Gesetz hiervon ausgenommen werden.
Artikel 21. Der Präsident schließt Verträge mit anderen Staaten. Er kann außer mit Zustimmung des Althing keinerlei Abkommen treffen, die einen Verzicht auf Hoheitsrechte oder Hoheitsgewässer oder Servituten in ihren nach sich ziehen oder Verfassungsänderungen enthalten.
Artikel 22. Der Präsident beruft das Althing jedes Jahr ein und bestimmt den Ausgang der Sitzungsperiode. Das Althing darf sich nicht vor der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes vertagen. Der Präsident kann das Althing zu außerordentlichen Sitzungen berufen, falls dies erforderlich ist.
Durch
Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 3) erhielt der Artikel 22 folgende Fassung:
"Artikel 22. Der Präsident beruft das Althing nicht später als zehn
Wochen nach der allgemeinen Wahl zu einer Sitzung. Der Präsident eröffnet das
Althing jedes Jahr zu einer ordentlichen Sitzungsperiode."
Artikel 23. Der Präsident kann Sitzungen des Althing für eine gewisse Zeitspanne, jedoch nicht länger als um zwei Wochen, und nur einmal im Jahr vertagen. Das Althing kann den Präsidenten jedoch ermächtigen, von diesen Vorschriften abzuweichen.
Durch
Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 4) wurde dem Artikel 23 folgender Absatz angefügt:
"Ist das Althing vertagt oder geschlossen, kann der Präsident, falls dies
erforderlich ist, das Althing zusammenrufen. Der Präsident ist hierzu
verpflichtet, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Althings es verlangen."
Artikel 24. Der Präsident kann das Althing auflösen; die Neuwahl muß innerhalb von zwei Kalendermonaten nach der Auflösung stattfinden und das neu gewählte Althing muß sich innerhalb von acht Kalendermonaten nach der Auflösung des alten versammeln.
Durch
Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 5) wurde der Artikel 24 wie folgt geändert:
- die Worte "innerhalb von zwei Kalendermonaten" wurde ersetzt durch: "vor
Ablauf von 45 Tagen".
- die Worte "innerhalb von acht Kalendermonaten" wurde ersetzt durch: "innerhalb
von zehn Wochen".
- folgender Satz wurde angefügt:
"Die Mitglieder des Althings behalten ihr Mandat bis zum Tag der Neuwahl."
Artikel 25. Der Präsident kann dem Althing Gesetzesvorlagen und Beschlußanträge vorlegen.
Artikel 26. Wenn das Althing eine Gesetzesvorlage angenommen hat, muß sie dem Präsidenten innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Annahme zur Billigung vorgelegt werden; hierauf tritt sie als Gesetz in Kraft. Wenn der Präsident eine Gesetzesvorlage zurückweist, so wird sie dennoch rechtsgültig, muß jedoch, sobald es die Umstände erlauben, einem in geheimer Abstimmung erfolgenden Volksentscheid unterbreitet werden und verliert im Falle einer Ablehnung ihre Rechtsgültigkeit; andernfalls aber behält sie Gesetzeskraft.
Artikel 27. Alle Gesetze müssen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung und die Durchführung der Gesetze erfolgt nach Maßgabe der Landesgesetze.
Artikel 28. Im Falle äußerster Dringlichkeit kann der Präsident in der Zeit zwischen den Sitzungsperioden des Althing vorläufige Gesetze erlassen. Solche Gesetze dürfen jedoch nicht in Widerspruch zu der Verfassung stehen. Sie müssen dem Althing unterbreitet werden, sobald es zusammentritt.
Wenn das Althing einem vorläufigen Gesetz seine Zustimmung versagt, so wird es ungültig.
Es darf kein vorläufiger Haushaltsplan aufgestellt werden, wenn das Althing das Haushaltsgesetz für das Rechnungsjahr verabschiedet hat.
Durch
Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 6) wurde der Artikel 28 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 1 wurden die Worte "in der Zeit zwischen den Sitzungsperioden
des Althing" ersetzt durch: "während das Althing nicht versammelt ist".
-der Abs. 1 Satz 3 erhielt folgende Fassung:
"Sie müssen dem bald möglichst zu versammelnden Althing unterbreitet werden."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Stimmt das Althing einem vorläufigen Gesetz nicht zu oder befasst sich
innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach seinem Wiederzusammentritt nicht
damit, so wird es ungültig."
Artikel 29. Der Präsident kann die Verfolgung eines Verbrechens einstellen lassen, wenn zwingende Gründe dafür sprechen. Er spricht Begnadigungen aus und erläßt Amnestien. Einen Minister kann er nicht ohne Zustimmung des Althing von der Verfolgung oder von der Verurteilung durch den Gerichtshof für Ministeranklagen freistellen.
Artikel 30. Der Präsident gewährt entweder persönlich oder über die Regierung Befreiungen von den Gesetzen im Einklang mit der herrschenden Übung.
Artikel 31. Das Althing besteht aus
52 Mitgliedern, die vom Volke
in geheimer Wahl gewählt werden, und zwar
a) 8 Mitglieder von Reykjavik. Kosning ƥeirra er
hlutbundin. Jafnmargir varamenn skulu kosnir samtímis og á sama hátt.
b) 6 Mitglieder i pessum kaupstöðum, einn fyrir hvern kaupstað: Hafnarfirði,
Ìsafirði, Siglufirði, Akureyri, Seyðisfirði og Vestmannaeyjum.
c) 27 Mitglieder i ƥeim einmennings- og tvimenningskjördrǣmum, sem nú eru, öðrum
en kaupstöðum. SkaI kosning vera hlutbundin i tvimenningskjördremum og
jafnmargir varumenn kosnir samtimis og á sama hátt.
Deyi pingmaður, kosinn i einmenningskjördǣmi, eða fari fra á
k,jörtimanum, ƥa skaI kjósa ƥingmann i hans stað fyrir ƥað, sem eftir er k,jörtimans.
d) Allt að 11
ƥingmenn til jöfnunar milli
ƥingflokka, svo að
hver ƥeirra hafi
ƥingsreti i sem fyllstu samrǣmi
við almennar, kosningar. Heimilt er flokkum
að hafa Iandslista i kjöri við
almennar kosningar, enda greiði
ƥa kjósendur atkvǣði
annaðhvort frambjóðanda
i kjördǣmi eða
Iandslista. Frambjoðendur
ƥess flokks, sem Iandslista hefur i kjöri og
nǣr jöfnunarƥingsǣti,
taka sǣti eftir
ƥeirri röð, sem
ƥeir eru i á listamnun að
lokinnì kosningu. Skal að minnsta kosti annað
hvert sǣti tiu efstu manna á landslista
skipað frambjóðendum
flokksins i kjördǣmum utan Reykjavikur. Að
öðru leyti fer um skipun
jöfnunarpingsǣta eftir kosningalögum.
Jafnmargir varamenn skulu kosnir jöfnunarpingsǣtum,
samtimis og á sama hátt.
Die Mitglieder werden auf 4 Jahre gewählt.
Durch Gesetz vom 20. August 1959 erhielt der Artikel 31
folgende Fassung:
"Artikel 31. Das Althing besteht aus 60 Mitgliedern, die vom Volke
in geheimer Wahl gewählt werden, und zwar
a) 25 Mitglieder nach dem Verhältniswahlsystem in
5 Wahlkreisen mit je 5 Mitgliedern:
West-Island: Borgarfjardarsysla, die Stadt Akranes, Myrasysla,
Snxfellsnes - und Hnappadalssysla und Dalasysla.
West-Fjords: Bardastrandarsysia, Vestur-Isafjardarsysla,
die Stadt Isafördur, Nordur-Isafardarsysla, Strandasysla.
Nordwest-Island: Vestur-Hunavatnassysla, Austur-Hunavainassysla,
Skagafjardarsysla, die Städte Saudarkrokur und Siglufjördur.
Ost-Island: Nordur-Mulasysla, die Stadt Seydisfjördur,
Sudrumulasysla, die Stadt Neskauostadur und Austur-Skaftafellssysla.
Umgebung von Reykjavik : Gullbringu- und Kjosasysla, die
Städte Hatnarfjördur, Ketlavik und Kopavogur.
b) 12 Mitglieder nach dem Verhältniswahlsystem in
zwei Wahlbezirken mit je 6 Mitgliedern:
Nort-Ost-Island: Eyjafjardarsysla, die Städte Akureyri,
Olafsfjördur und Husavik, Stidur- und Nordur-Pingeyjarsysla.
Süd-Island: Vestur-Skaftafellssysla, die Stadt Vestmannaeyjar,
Rangarvallasysla und Arnessysla.
c) 12 Mitglieder nach dem Verhältniswahlsystem in
der Stadt Reykjavik.
d) 11 zusätzliche Mitglieder zur Ausgleichung unter
den Parteien, so daß jede Parte möglichst genau im
Verhältnis zu der bei den allgemeinen Wahlen erlangten Stimmenzahl
vertreten wird.
Die Mitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Jede Kandidatenliste muß in der Regel die doppelte Anzahl der Kandidaten enthalten, die in den Wahlkreisen gewählt werden sollen; sowohl für die in den Wahlkreisen Gewählten wie auch für die zusätzlichen Mitglieder muß es ebenso viele Stellvertreter geben wie Mitglieder nach der Liste gewählt worden sind."
Durch Gesetz vom 13. Juni 1984 (Art. 1) erhielt der
Artikel 31 folgende Fassung:
"Artikel 31. Das Althing besteht aus 63 Mitgliedern, die vom Volke in
geheimer Wahl auf der Grundlage der verhältnismäßigen Vertretung auf 4 Jahre
in folgenden Wahlkreisen gewählt werden:
1. Wahlkreis Reykjavik
umfaßt: Reykjavik
2. Wahlkreis Reykjanes
umfaßt: Gullbringusysla, Grindavikurkaupstadur,
Keflavikurkaupstadur, Njardvikurkaupstadur, Kjosarsysla, Gardakaupstadur,
Hafnarfjardarkaupstadur, Kopavogskaupstadur und Seltjarnarneskaupstadur.
3. Wahlkreis Vesturland
unfaßt: Borgarfjardarsysla, Akraneskaupstadur, Myrasysla,
Snaefellsnes- und Hnappadalssysla und Dalasysla.
4. Wahlkreis Vestfirdir:
umfaßt: Austur-Bardastrandarsysla,
Vestur-Bardastrandarsysla, Vestur-Isafjardarsysla, Bolungarvikurkaupstadur,
Isafjardarkaupstadur, Nordur-Isafjardarsysla und Standasysla.
5. Wahlkreis Nurdurland vestra
umfaßt: Vestur-Hunavatnssysla, Austur-Hunavatnsysla,
Skagafjardarsysla, Saudarkrokskaupstadur und Siglufjardarkaupstadur.
6. Wahlkreis Nordurland eystra
umfaßt: Eyjafjardarsysla, Akureyrarkaupstadur,
Dalvikurkaupstadur, Olafsjardarkaupstadur, Sudur-Thingeyjarsysla,
Husavikurkaupstadur und Nordur-Thingeyjarsysla.
7. Wahlkreis Austurland
umfaßt: Nordur-Mulasysla, Seydisfjardarkaupstadur,
Sudur-Mulasysla, Eskifjardarkaupstadur, Neskaupstadur und
Austur-Skaftafellssysla.
8. Wahlkreis Sudurland
umfaßt: Vestur-Skaftafellssysla, Vestmannaeyjakauspstadur,
Rangarvallasysla, Arnessysla und Selfoss.
Die Sitze im Althing werden unter den Wahlkreisen wie folgt verteilt:
a. Die Wahlkreise wählen folgende Anzahl an Sitzen:
Wahlkreis Reykjavik - 14 Sitze
Wahlkreis Reykjanes - 8 Sitze
Wahlkreis Vesturland - 5 Sitze
Wahlkreis Vestfirdir - 5 Sitze
Wahlkreis Nordurland vestra - 5 Sitze
Wahlkreis Nordurland eystra - 6 Sitze
Wahlkreis Austurland - 5 Sitze
Wahlkreis Sudurland - 6 Sitze.
b. Mindestens acht Sitze werden unmittelbar vor jeder Wahl im Einklang mit dem
Wahlgesetz auf die Wahlkreise verteilt.
c. Ein weiterer Sitz kann nach jeder Wahl im Einklang mit dem Wahlgesetz
vergeben werden.
In allocating seats according to the election results, it shall be ensured to
the extent possible that each political party having gained a seat in Althingi
receive the number of Members of Althingi which is as closely as possible in
accordance with the total number of votes it has obtained. In doing so, up to
one fourth of the seats in each constituency, under subparagraphs a and b of
paragraph 2 of this Article, may be allocated taking into account the election
results in the country as a whole. The same applies to the allocation of a seat
under subparagraph c of paragraph 2."
Durch
Gesetz vom 1. Juli 1999 (Art. 1) erhielt der Artikel 31 folgende Fassung:
"Artikel 31. Das Althing besteht aus 83 Mitgliedern, die vom Volke
in geheimer Wahl auf der Grundlage der verhältnismäßigen Vertretung auf vier
Jahre gewählt werden.
Die Zahl der Wahlkreise darf nicht weniger als sechs und nicht mehr als sieben
betragen. Deren Grenzen werde durch Gesetz bestimmt; die nationale
Wahlkommission kann die Grenzen der Wahlkreise in Reykjavik und Umgebung ändern.
Für jeden Wahlkreis werden sechs Sitze im Übereinstimmung mit den Wahlergebnissen in
diesem Bezirk vergeben. Die Gesamtzahl der Parlamentssitze für jeden Wahlkreis
wird für jeden Wahlkreis in anderer Hinsicht durch Gesetz unter Beachtung der
Bestimmungen des Absatzes 5 festgesetzt.
Seats other than those allocated to the electoral districts shall be distributed
within each respective electoral district with the purpose of providing
individual political parties with representation reflecting to the fullest
possible extent each party's total number of votes. However, only political
parties having received at least five per cent of all valid votes cast
nation-wide shall be eligible for such distribution.
If the number of voters on the voting register represented by each parliamentary
seat, allocated or distributed, becomes in one electoral district one half of
the number represented by each parliamentary seat in another electoral district,
the National Election Board shall revise the number of seats representing each
electoral district with the aim of reducing this difference. This shall be
provided for in further detail by law.
Provisions of law relating to election district boundaries and the methods of
allocating seats in Parliament can only be amended by a two-thirds majority in
Althingi."
Artikel 32. Das Althing besteht aus einem Ober- und einem Unterhaus. Ein Drittel der Mitglieder gehören dem Oberhaus an und zwei Drittel dem Unterhaus. Läßt die Zahl der Mitglieder eine Aufteilung in Drittel nicht zu, so gehören die überzähligen Mitglieder dem Unterhaus an.
Durch Gesetz vom 31. Mai
1991 (Art. 7) erhielt der Artikel 32 folgende Fassung:
"Artikel 32. Das Althing tritt in einer Kammer zusammen."
Artikel 33. Alle Männer und Frauen, die im Zeitpunkt der Wahl einundzwanzig oder mehr Jahre zählen, isländische Staatsangehörige sind und in den fünf der Wahl vorausgegangenen Jahren ihren Wohnsitz im Lande hatten, sind wahlberechtigt. Niemand ist wahlberechtigt, wenn er nicht charakterlich einwandfrei und in finanzieller Hinsicht verantwortlich ist.
Eine verheiratete Frau gilt als, in finanzieller Hinsicht verantwortlich, selbst wenn ihr Eigentum unter dem Namen ihres Mannes läuft.
Weitere Verfügungen hinsichtlich der Parlamentswahlen sind im Wahlgesetz niedergelegt.
Durch Gesetz vom 24. April 1968 erhielt der Artikel 33
folgende Fassung:
"Artikel 33. Alle Männer und Frauen, die im Zeitpunkt
der Wahl zwanzig oder mehr Jahre zählen, isländische Staatsangehörige sind und
einen Wohnsitz im Lande haben, sind wahlberechtigt. Niemand ist wahlberechtigt,
wenn er nicht charakterlich einwandfrei und geschäftsfähig ist.
Weitere Verfügungen hinsichtlich der Parlamentswahlen sind im Wahlgesetz
niedergelegt."
Durch
Gesetz vom 13. Juni 1984 (Art. 2) erhielt der Artikel 33 folgende Fassung:
"Artikel 33. Jede Person, welche am Tag der Wahl achtzehn Jahre alt oder
älter und isländische Staatsangehörige sind, sind für die Wahlen zum Althing
wahlberechtigt. Der dauerhafte Wohnsitz im Lande zum Zeitpunkt der Wahl ist
ebenso für die Wahlberechtigung erforderlich, sofern nicht das Wahlgesetz zu
Althing Ausnahmen zuläßt.
Weitere Verfügungen zur Wahl des Althings werden im Wahlgesetz bestimmt."
Artikel 34. Jeder wahlberechtigte Staatsbürger kann in das Althing gewählt werden.
Richter jedoch, die kein Verwaltungsamt innehaben, können nicht in das Althing gewählt werden.
Durch Gesetz vom 13. Juni 1984 (Art. 3) erhielt der
Artikel 34 Abs. 1 folgende Fassung:
"Jeder wahlberechtigte Staatsbürger mit tadellosem Leumund kann in das Althing
gewählt werden."
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991
(Art. 8) erhielt der Artikel 34 Abs. 2 folgende Fassung:
"Richter des Obersten Gerichtshofs können nicht in das Althing gewählt werden."
Artikel 35. Das Althing wird jedes Jahr am 15. Februar oder, wenn dieser ein Feiertag ist, am darauffolgenden Wochentag zu einer ordentlichen Sitzungsperiode einberufen, es sei denn, der Präsident habe schon einen früheren Zeitpunkt des Jahres zur Eröffnung der Sitzungsperiode bestimmt.
Diese Bestimmung kann durch Gesetz geändert werden.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 9) erhielt der Artikel
35 folgende Fassung:
"Artikel 35. Das Althing wird jedes Jahr am 1. Oktober oder, wenn dieser
ein Feiertag ist, am darauffolgenden Wochentag zu einer ordentlichen
Sitzungsperiode einberufen und diese dauert fort bis zu dem selben Tag im
darauffolgenden Jahr, es sei denn dass die Wahlperiode der Mitglieder des
Althings früher endet oder das Althing aufgelöst wird.
Der Tag der Eröffnung der ordentlichen Sitzungsperiode des Althings kann durch
Gesetz geändert werden."
Artikel 36. Das Althing ist unantastbar. Niemand darf seinen Frieden stören und seine Freiheit verletzen.
Artikel 37. Das Althing soll in Reykjavik einberufen werden; unter besonderen Umständen kann der Präsident das Althing jedoch auch an irgendeinem anderen Ort Islands einberufen.
Artikel 38. Jedes Haus hat für sich das Recht, Gesetzesvorlagen und Beschlußanträge einzubringen und zu verabschieden. Jedes Haus wie auch das vereinigte Althing können Botschaften an den Präsidenten richten.
Durch Gesetz vom 31.
Mai 1991 (Art. 10) erhielt der Artikel 38 folgende Fassung:
"Artikel 38. Die Mitglieder des Althings und die Minister haben das
Recht, Gesetzesvorlagen und Beschlußanträge einzubringen."
Artikel 39. Jedes Haus kann Mitgliederausschüsse zur Untersuchung wichtiger Angelegenheiten von öffentlichem Interesse bestellen. Das betreffende Haus kann solche Ausschüsse ermächtigen, von Regierungsbeamten oder Privatpersonen mündliche oder schriftliche Berichte zu verlangen.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 11) wurde der Artikel 39 wie folgt geändert:
- die Worte "Jedes Haus" wurde ersetzt durch: "Das Althing"
- das Wort "Mitgliederausschüsse" (innandeildarþingmönnum)
wurde ersetzt durch: "Parlamentsausschüsse"
(alþingismanna)
- die Worte "Das betreffende Haus" wurde ersetzt durch: "Das Althing".
Artikel 40. Steuern können nur auf Grund eines Gesetzes erhoben, abgeändert oder aufgehoben werden. Desgleichen bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung zur Aufnahme von den Staat verpflichtenden Anleihen, zur Veräußerung von staatlichem Grundeigentum oder von dinglichen Rechten daran sowie zu jeder sonstigen Verfügung darüber.
Artikel 41. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, soweit das ordentliche oder ein zusätzliches Haushaltsgesetz dazu ermächtigen.
Artikel 42. Unmittelbar nach seinem Zusammentritt zu einer neuen ordentlichen Sitzungsperiode muß dem Althing eine einen Voranschlag für die Staatseinnahmen und -ausgaben enthaltene Finanzgesetzesvorlage für das kommende Rechnungsjahr unterbreitet werden.
Finanzgesetzesvorlagen und zusätzliche Finanzgesetzesvorlagen werden im Vereinigten Althing eingebracht und in 3 Lesungen verabschiedet.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 12) wurde der Artikel 42 Abs. 2 aufgehoben.
Artikel 43. Das Vereinigte Althing wählt nach dem Verhältniswahlsystem drei besoldete Rechnungsprüfer, die die staatlichen Einnahme- und Ausgabekonten jährlich prüfen und feststellen sollen, ob .über die gesamten Einnahmen Rechnung geführt werden ist und ob irgendwelche Zahlungen ohne gesetzliche Ermächtigung geleistet wurden Sie können einzeln oder gemeinsam alle ihnen notwendigen Berichte und Dokumente anfordern. Die Rechnungsberichte für jedes Rechnungsjahr müssen danach zu einem Gesamtrechnungsbericht vereinigt und dem Althing zusammen mit den Anmerkungen der Rechnungsprüfer in einer, Gesetzesvorlage zur Billigung unterbreitet werden.
Die Rechnungsprüfer haben einzeln wie auch gemeinsam das Recht, die Berichte und Rechnungsbücher des Schatzministers wie auch die der übrigen Ministerien für das laufende oder vergangene Jahr zu prüfen. Eventuelle Anmerkungen müssen sie ihren Nachfolgern schriftlich unterbreiten.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 13) wurde im Art. 43 Abs. 1 Satz 1 das Wort "Vereinigte" gestrichen.
Durch Gesetz vom 15. Juni 1995 (Art.
1) erhielt der Artikel 43 folgende Fassung:
"Artikel 43. Die Rechnung des Staates, seiner Institutionen und
Verwaltungskörperschaften, ist nach Maßgabe des Gesetzes Gegenstand einer
Prüfung durch oder unter Aufsicht des Althings."
Durch Gesetz vom 15. Juni 1995 wurden hierzu
folgende Übergangsbestimmungen erlassen:
"Art. 2. Lög þessi öðlast þegar gildi. Umboð þingkjörinna
yfirskoðunarmanna ríkisreiknings fellur úr gildi er þeir hafa lokið skoðun sinni
á ríkisreikningi fyrir árið 1994.
Art. 3. Ákvæði til bráðabirgða. Þrátt fyrir ákvæði 31. og 45. gr.
stjórnarskrárinnar skulu næstu reglulegar alþingiskosningar fara fram annan
laugardag í maí 1999 nema Alþingi hafi áður verið rofið."
Artikel 44. Gesetzesvorlagen, mit Ausnahme der Finanz- oder zusätzlichen Finanzgesetzesvorlagen, dürfen erst nach drei Lesungen in jedem Hause verabschiedet werden.
Durch
Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 14) erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:
"Artikel 44. Kein Gesetz kann verabschiedet werden, bevor es in drei
Lesungen im Althing beraten wurde."
Artikel 45. Dasjenige Haus, das eine Gesetzesvorlage zuerst annimmt, unterbreitet sie dem anderen Haus in der Form, in der sie verabschiedet wurde. Falls dort Änderungen vorgenommen werden, geht die Gesetzesvorlage an ihren Ausgangspunkt zurück; wird sie dort wieder abgeändert, so wird dasselbe Verfahren nochmals angewandt.
Falls keine Einigung erzielt werden kann, treten beide Häuser zu einer Konklave zusammen; die Angelegenheit wird dann in einer Lesung von Vereinigten Althing entschieden.
Bei einer gemeinsamen Sitzung des Althinq müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder jedes Hauses anwesend sein und an der Abstimmung teilnehmen, um das Althing arbeitsfähig zu machen. Die Stimmenmehrheit entscheidet in jeder Einzelfrage. Gesetzesvorlagen, die nicht Finanz- oder zusätzliche Finanzgesetzesvorlagen sind, können nicht endgültig verabschiedet werden, wenn sie nicht zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten.
Durch
Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 15) erhielt der Artikel 45 folgende Fassung:
"Artikel 45. Die regulären Wahlen zum Althing finden nicht später als mit
dem Ende der Wahlperiode statt. Der Beginn und das Ende der Wahlperiode liegt
auf dem selben Wochentag des Monats, vom Beginn des Monats an gezählt."
Artikel 46. Das Althing entscheidet selbst darüber, ab seine Mitglieder auf gesetzmäßige Weise gewählt sind, und ebenso, ob ein Mitglied disqualifiziert ist.
Artikel 47. Jedes neue Mitglied muß sofort nach der Bestätigung seiner Wahl einen Eid ablegen und geloben, daß es die Verfassung aufrechterhalten werde.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 16) wurden im Artikel 47 die Worte "einen Eid ablegen und" gestrichen.
Artikel 48. Die Mitglieder des Althing sind einzig durch ihre Überzeugung, nicht aber durch irgendwelche Aufträge seitens ihrer Wähler gebunden.
In das Althing gewählte Regierungsbeamte bedürfen zur Annahme der Wahl nicht der Zustimmung der Regierung; sie müssen jedoch auf eine die Regierung zufriedenstellende Weise und ohne zusätzliche Belastung der Staatskasse für die Erfüllung ihrer Amtspflichten sorgen.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 17) wurde der Artikel 48 Abs. 2 aufgehoben.
Artikel 49. Kein Mitglied darf während einer Sitzungsperiode des Althing ohne die Erlaubnis des Hauses, dem es angehört, in Schuldhaft genommen, verhaftet oder unter Anklage gestellt werden, es sei denn, es werde auf frischer Tat betroffen.
Kein Mitglied darf für irgendwelche im Althing abgegebenen Erklärungen außerhalb des Althing zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn mit der Genehmigung des betreffenden Hauses.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 18) erhielt der Artikel 49 folgende Fassung:
"Artikel 49. Kein Mitglied darf während einer Sitzungsperiode des
Althings ohne dessen Erlaubnis verhaftet werden, noch darf gegen dieses Mitglied
Anklage erhoben werden, es sei denn, es werde auf frischer Tat ertappt.
Kein Mitglied darf für irgendwelche im Althing abgegebenen Erklärungen außerhalb
des Althing zu Verantwortung gezogen werden außer mit Genehmigung des Althings."
Artikel 50. Ein disqualifiziertes Mitglied geht seines Sitzes verlustig.
Artikel 51. Minister sind kraft ihres Amtes berechtigt, den Sitzungen des Althing beizuwohnen und unter Wahrung der Geschäftsordnung an den Erörterungen teilzunehmen, sooft sie es wünschen; ein Stimmrecht aber besitzen sie nur, wenn sie zugleich als gewählte Mitglieder dem Althing angehören.
Artikel 52. Jedes Haus des Vereinigten Althing wählt seinen eigenen Präsidenten.
Durch Gesetz vom 31. Mai
1991 (Art. 19) erhielt der Artikel 52 folgende Fassung:
"Artikel 52. Das Althing wählt seinen Präsidenten, der über dessen
Geschäftsordnung wacht."
Artikel 53. Keines der Häuser kann einen Beschluß erlassen, wenn bei der Sitzung nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und ihre Stimme abgeben.
Durch Gesetz
vom 31. Mai 1991 (Art. 20) erhielt der Artikel 53 folgende Fassung:
"Artikel 53. Das Althing kann keinen Beschluß fassen, wenn bei der
Sitzung nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und ihre Stimme
abgeben."
Artikel 54. Jedes Mitglied kann in dem Haus, dem es angehört, eine jegliche Frage von allgemeiner Natur einbringen und um den Bericht eines Ministers über diese Frage ersuchen, sofern das betreffenden Haus die Erlaubnis dazu erteilt.
Durch
Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 21) erhielt der Artikel 54 folgende Fassung:
"Artikel 54. Jedes Mitglied des Althings kann Fragen von allgemeiner
Natur einbringen und hierüber um Informationen oder um einen Bericht von einem
Minister ersuchen, sofern das Althing die Erlaubnis dazu erteilt."
Artikel 55. Keines der Häuser darf die Erörterung einer Angelegenheit gestatten, die nicht von einem Mitglied dieses Hauses eingebracht worden ist.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991
(Art. 22) erhielt der Artikel 55 folgende Fassung:
"Artikel 55. Das Althing darf die Erörterung einer Angelegenheit
gestatten, die nicht von einem seiner Mitglied oder einem Minister eingebracht
worden ist."
Artikel 56. Falls ein Haus keinen Grund sieht, einen Beschluß zu erlassen, so kann es die Angelegenheit an den Minister verweisen.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 23) erhielt der Artikel 56 folgende Fassung:
"Artikel 56. Falls das Althing keinen Grund sieht, einen Beschluß zu
erlassen, so kann es die Angelegenheit an den Minister verweisen."
Artikel 57. Die Sitzungen beider Häuser wie auch des Vereinigten Althing sind öffentlich. Der Präsident oder die nach der Geschäftsordnung festgesetzte Mindestzahl von Abgeordneten können den Ausschluß aller Nichtmitglieder verlangen. Die Versammlung entscheidet dann, ob die Angelegenheit in öffentlicher oder in geschlossener Sitzung erörtert werden soll.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 24) wurden im Artikel 57 die Worte "beider Häuser wie auch des Vereinigten" ersetzt durch: "des".
Artikel 58. Die Geschäftsordnung des Vereinigten Althing wie auch die der beiden Häuser wird durch Gesetz bestimmt.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 25) erhielt der Artikel 58 folgende Fassung:
"Artikel 58. Die Geschäftsordnung des Althing wird durch Gesetz
bestimmt."
Artikel 59. Die Organisation der Gerichte kann nur durch Gesetz geregelt werden.
Artikel 60. Sämtliche Streitfragen über den Umfang der Machtbefugnisse von Verwaltungsbeamten werden von den Richtern entschieden. Niemand aber, der eine richterliche Entscheidung darüber herbeizuführen wünscht, kann sich durch die Anfechtung einer Verwaltungsanordnung dem vorübergehenden Gehorsam gegenüber dieser Anordnung entziehen.
Artikel 61. Bei der Ausübung seiner Amtspflichten leitet den Richter allein das Gesetz. Richter, die nicht zugleich ein Verwaltungsamt innehaben, können nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ihres Amtes enthoben werden, und sie können gegen ihren Willen nur im Zuge einer Neugliederung des Gerichtswesens versetzt werden. Einem Richter, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann jedoch der Rücktritt vom Amte ohne Kürzung des Gehalts zugestanden werden.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 26) erhielt der Artikel 61 Satz 3 folgende Fassung:
"Einem Richter, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann der
Rücktritt vom Amte zugestanden werden, jedoch verlieren die Richter des Obersten
Gerichts deshalb keine Gehaltsansprüche."
Artikel 62. Die Evangelisch-lutherische Kirche ist Staatskirche und wird als solche vom Staat unterstützt und geschützt.
Diese Bestimmung kann durch Gesetz geändert werden.
Artikel 63. Jedermann ist zur Bildung von Religionsgemeinschaften berechtigt, die seiner persönlichen Überzeugung entsprechen; keine Predigt oder Übung darf jedoch der öffentlichen Ordnung und Moral zum Schaden gereichen.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 1) erhielt der Artikel 63 folgende Fassung:
"Artikel 63. Jedermann hat das Recht, Religionsgemeinschaften zu bilden
und religiöse Übungen nach ihrer persönlichen Überzeugung vorzunehmen. Keine
Predigt oder Übung darf jedoch der öffentlichen Ordnung und Moral Schaden
gereichen."
Artikel 64. Niemand darf wegen seiner religiösen Überzeugung seiner zivilen oder staatsbürgerlichen Rechte verlustig gehen oder aus diesem Grunde die Erfüllung einer Bürgerpflicht verweigern.
Niemand ist verpflichtet, gegen seine Überzeugung an irgendeinem Gottesdienste teil zunehmen.
Wer weder der Isländischen Staatskirche noch sonst einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehört, hat die sonst an die Kirche zu zahlenden Beiträge an die isländische Universität oder einem näher bestimmten Stipendienfonds dieser Universität zu entrichten.
Diese Bestimmung kann durch Gesetz geändert werden.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 2) erhielt der Artikel 64 folgende Fassung:
"Artikel 64. No one may lose any of his civil or national rights on
account of his religion, nor may anyone refuse to perform any generally
applicable civil duty on religious grounds.
Everyone shall be free to remain outside religious associations. No one shall be
obliged to pay any personal dues to any religious association of which he is not
a member.
A person who is not a member of any religious association shall pay to the
University of Iceland the dues that he would have had to pay to such an
association, if he had been a member. This may be amended by law. "
Artikel 65. Jeder in Haft Genommene muß ohne schuldhaftes Zögern vor einen Richter gebracht werden; wird er nicht unverzüglich freigelassen, so muß der Richter innerhalb von 24 Stunden eine mit Gründen versehene Verfügung darüber erlassen, ob der Betreffende in Haft gehalten werden soll. Falls er gegen Bürgschaft freigelassen werden kann, so muß die Verfügung Bestimmungen über Natur und Höhe der Bürgschaft enthalten.
Gegen eine richterliche Verfügung kann sofort Berufung eingelegt werden; das Ankündigungs- und Berufungsverfahren gegen solche Verfügungen ist dasselbe wie bei Strafverfahren.
Niemand darf wegen eines Vergehens, das nur mit Geldstrafe oder Gefängnis geahndet wird, in Haft genommen werden.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 3) erhielt der Artikel 65 folgende Fassung:
"Artikel 65. Everyone shall be equal before the law and enjoy human
rights irrespective of sex, religion, opinion, national origin, race, colour,
property, birth or other status.
Men and women shall enjoy equal rights in all respects."
Artikel 66. Die Wohnung ist unverletzlich. Haussuchungen wie auch die Einbehaltung und Kontrolle von Briefen oder anderen Dokumenten dürfen nur auf Grund eines richterlichen Vollziehungsbefehls oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Bestimmung erfolgen.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 4) erhielt der Artikel 66 folgende Fassung:
"Artikel 66. No one may be deprived of Icelandic citizenship. Loss
of citizenship may, however, be provided for by law, in the event a person
accepts citizenship in another State. An alien can only be granted Icelandic
citizenship according to law.
An Icelandic citizen cannot be barred from entering Iceland nor expelled there
from. The rights of aliens to enter and reside in Iceland, and the reasons for
which they may be expelled, shall be laid down by law.
No one may be barred from leaving Iceland except by judicial decision. A person
may however be prevented from leaving Iceland by lawful arrest. Every person
lawfully residing in Iceland shall be free to choose his residence and shall
enjoy freedom of travel subject to any limitations laid down by law."
Artikel 67. Das Recht auf Privateigentum ist unverletzlich. Niemand darf zu einer Eigentumsübergabe gezwungen werden, wenn es nicht für den öffentlichen Bedarf dringend erforderlich ist; in diesem Fall muß ein entsprechendes Gesetz erlassen und die volle Entschädigung gezahlt werden.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 5) erhielt der Artikel 67 folgende Fassung:
"Artikel 67. No one may be deprived of his liberty except as
permitted by law.
Any person deprived of his liberty shall be entitled to be informed promptly of
the reasons for this measure.
Any person arrested by reason of suspicion of criminal conduct shall be brought
before a judge without undue delay. If he is not released at once, the judge
shall, within 24 hours, issue a reasoned decision on whether he shall be
detained on remand. Detention on remand may only be ordered due to a charge
subject to heavier sanctions than fines or punitive custody. The right of a
person detained on remand to refer the decision on his remand to a superior
court shall be guaranteed by law. A person shall never be detained on remand for
longer than necessary; if the judge deems that he may be released on bail the
amount of bail shall be determined by a judicial order.
Any person deprived of his liberty for other reasons shall be entitled to have
the legality of the measure reviewed by a court as soon as possible. If his
deprivation of liberty proves to have been unlawful he shall be released
forthwith. Any person deprived of his liberty without valid reason shall have a
right to compensation."
Artikel 68. Ein Ausländer kann die isländische Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines Gesetzes erwerben. Das Recht der Ausländer auf Eigentum an unbeweglichen Sachen wird durch Gesetz geregelt.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 6) erhielt der Artikel 68 folgende Fassung:
"Artikel 68. No one may be subjected to torture or any other inhuman
or degrading treatment or punishment.
No one shall be required to perform compulsory labour."
Artikel 69. Die persönliche Freiheit zur Berufswahl darf keinen Beschränkungen unterworfen werden, es sei denn auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen gemäß den Erfordernissen des Gemeinwohls.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 7) erhielt der Artikel 69 folgende Fassung:
"Artikel 69. No one may be subjected to punishment unless found
guilty of conduct that constituted a criminal offence according to the law at
the time when it was committed, or is totally analogous to such conduct. The
sanctions may not be more severe than the law permitted at the time of
commission.
Death penalty may never be stipulated by law."
Artikel 70. Wer nicht in der Lage ist, für sich selbst und die von ihm Abhängigen zu sorgen, hat unter Wahrung der ihm gesetzlich auferlegten Pflichten ein Recht auf Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, sofern sein Unterhalt nicht von anderen getragen wird.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 8) erhielt der Artikel 70 folgende Fassung:
"Artikel 70. Everyone shall, for the determination of his rights and
obligations or in the event of a criminal charge against him, be entitled,
following a fair trial and within a reasonable time, to the resolution of an
independent and impartial court of law. A hearing by a court of law shall take
place in public, except if the judge decides otherwise as provided for by law in
the interest of morals, public order, the security of the State or the interests
of the parties. Everyone charged with criminal conduct shall be presumed
innocent until proven guilty."
Artikel 71. Wenn die Eltern für die Erziehung ihrer Kinder nicht aufkommen können oder wenn die Kinder verwaist oder in Not sind, müssen ihre Erziehung und ihr Unterhalt aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 9) erhielt der Artikel 71 folgende Fassung:
"Artikel 71. Everyone shall enjoy freedom from interference with
privacy, home, and family life.
Bodily or personal search or a search of a person's premises or possessions may
only be conducted in accordance with a judicial decision or a statutory law
provision. This shall also apply to the examination of documents and mail,
communications by telephone and other means, and to any other comparable
interference with a person's right to privacy.
Notwithstanding the provisions of the first paragraph above, freedom from
interference with privacy, home and family life may be otherwise limited by
statutory provisions if this is urgently necessary for the protection of the
rights of others."
Artikel 72. Jedermann hat das Recht, seine Gedanken in gedruckter Form Ausdruck zu geben, kann jedoch vor Gericht für seine Äußerungen zur Verantwortung gezogen werdend Die Zensur und andere Beschränkungen der Pressefreiheit dürfen niemals verordnet werden.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 10) erhielt der Artikel 72 folgende Fassung:
"Artikel 72. The right of private ownership shall be inviolate. No
one may be obliged to surrender his property unless required by public interests.
Such a measure shall be provided for by law, and full compensation shall be paid.
The right of foreign parties to own real property interests or shares in
business enterprises in Iceland may be limited by law."
Artikel 73. Vereine können zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck und ohne vorherige Ermächtigung gegründet werden. Kein Verein darf durch einen Regierungsakt aufgelöst werden; er kann jedoch vorübergehend verboten werden. In diesem Falle muß sofort ein Auflösungsverfahren eingeleitet werden.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 11) erhielt der Artikel 73 folgende Fassung:
"Artikel 73. Everyone has the right to freedom of opinion and
belief.
Everyone shall be free to express his thoughts, but shall also be liable to
answer for them in court. The law may never provide for censorship or other
similar limitations to freedom of expression.
Freedom of expression may only be restricted by law in the interests of public
order or the security of the State, for the protection of health or morals, or
for the protection of the rights or reputation of others, if such restrictions
are deemed necessary and in agreement with democratic traditions."
Artikel.74. Das Volk hat das Recht, sich unbewaffnet zu versammeln. Die Polizei ist berechtigt, allen öffentlichen Versammlungen beizuwohnen. Versammlungen unter freiem Himmel können verboten werden, wenn zu fürchten ist, daß sie zu Tumulten führen.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 12) erhielt der Artikel 74 folgende Fassung:
"Artikel 74. Associations may be formed without prior permission for
any lawful purpose, including political associations and trade unions. An
association may not be dissolved by administrative decision. The activities of
an association found to be in furtherance of unlawful objectives may however be
enjoint, in which case legal action shall be brought without undue delay for a
judgment dissolving the association.
No one may be obliged to be a member of any association. Membership of an
association may however be made obligatory by law if this is necessary in order
to enable an association to discharge its functions in the public interest or on
account of the rights of others.
People are free to assemble unarmed. Public gatherings may be attended by police.
Public gatherings in the open may be banned if it is feared that riots may ensue."
Artikel 75. Alle Waffenfähigen sind verpflichtet, gemäß den Bestimmungen, die im einzelnen durch Gesetz getroffen werden mögen, zur Landesverteidigung beizutragen.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 13) erhielt der Artikel 75 folgende Fassung:
"Artikel 75. Everyone is free to pursue the occupation of his
choosing. This right may however be restricted by law, if such restriction is
required with regard to the public interest.
The right of people to negotiate terms of employment and other labour-related
matters shall be regulated by law."
Artikel 76. Das Recht der Stadt- und Landgemeinden auf Selbstverwaltung unter Regierungsaufsicht wird durch Gesetz geregelt.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 14) erhielt der Artikel 76 folgende Fassung:
"Artikel 76. The law shall guarantee for everyone the necessary
assistance in case of sickness, invalidity, infirmity by reason of old age,
unemployment and similar circumstances.
The law shall guarantee for everyone suitable general education and tuition.
For children, the law shall guarantee the protection and care which is necessary
for their well-being."
Artikel 77. Die Steuern werden gesetzlich festgelegt.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 15) erhielt der Artikel 77 folgende Fassung:
"Artikel 77. Matters concerning taxes shall be regulated by law. The
power to decide whether to levy a tax, change a tax or abolish a tax may not be
vested in administrative authorities.
No tax may be levied unless the levy was permitted by law at the time when the
facts occurred on which the tax liability is based."
Artikel 78. Mit Adel, Titel und Rang verbundene Privilegien dürfen niemals eingeführt werden.
Durch
Gesetz vom 5. Juli 1995 (Art. 16) erhielt der Artikel 78 folgende Fassung:
"Artikel 78. The municipalities shall manage their affairs
independently as laid down by law.
The income sources of the municipalities, and the right of the municipalities to
decide whether and how to use their sources of income, shall be regulated by law."
Artikel 79. Abänderungs- oder Zusatzvorschläge zu dieser Verfassung können sowohl in ordentlichen wie auch in außerordentlichen Sitzungen des Althing eingebracht werden. Wenn ein Vorschlag von beiden Häusern gebilligt worden ist, wird das Althing unverzüglich aufgelöst und eine allgemeine Wahl durchgeführt. Wenn beide Häuser den Beschluß ohne Abänderung annehmen, wird er durch den Präsidenten der Republik ratifiziert und tritt als Verfassungsgesetz in Kraft.
Falls das Althing eine Änderung der Rechtsstellung der Staatskirche gemäß Artikel 62 beschließt, so soll der Beschluß einem Volksentscheid zur Annahme oder Ablehnung in geheimer Abstimmung unterbreitet werden.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1991 (Art. 27) wurde der Artikel 79 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "von beiden Häusern" gestrichen.
- im Abs. 2 Satz 3 wurden die Worte "Wenn beide Häuser de´n Beschluß ohne
Abänderungen annehmen" ersetzt durch: "Wenn das Althing den Beschluß ohne
Abänderung annimmt".
Artikel 80. Durch dieses Verfassungsgesetz verlieren die Verfassung des Königreiches Island vom 18. Mai 1920 sowie die Verfassungsgesetze vom 24. März 1934, vom 1. September 1942 und vom 15. Dezember 1942 ihre Gültigkeit und werden null und nichtig.
gegenstandslos, wird in der offiziellen isländischen Fassung nicht mehr abgedruckt.
Artikel 81. Dieses Verfassungsgesetz tritt unter der Voraussetzung, daß es in geheimer Abstimmung von der Mehrheit der Wähler im Lande angenommen wird, in Kraft, sobald das Althing es beschließt.
gegenstandslos, wird in der offiziellen englischen Übersetzung nicht mehr abgedruckt.
Nach Inkrafttreten dieser Verfassung wählt das Vereinigte Althing zunächst den Präsidenten von Island nach Maßgabe der für die Wahl des Präsidenten des Vereinigten Althing geltenden Vorschriften. Die Amtszeit des Präsidenten endet am 31. Juli 1945.
wurde mit dem Amtsantritt des Präsidenten Sveinn Björnsson am 1. August 1945 gegenstandslos. Sveinn Björnsson war bereits seit dem 17. Juni 1944 der durch das Vereinigte Althing gewählte Präsident Islands und vorher seit dem 21. Mai 1941 Reichsverweser. Er starb im Amt am 24. Januar 1952.
Ausländer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung das aktive und passive Wahlrecht oder das Recht erworben haben, ein öffentliches Amt zu bekleiden, sollen die besagten Rechte behalten. Dänische Staatsangehörige, die gemäß Artikel 75 der Verfassung vom 18. März 1920 diese Rechte erhalten haben würden, erwerben und behalten die besagten Rechte vom Tage des Inkrafttretens dieser Verfassung an bis sechs Kalendermonate nach dem Zeitpunkt, von des an Verhandlungen über die Rechte der dänischen Staatsangehörigen in Island aufgenommen werden können.
infolge Zeitablaufs gegenstandslos.
Durch
Gesetz vom 1. Juli 1999 wurde folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"Þrátt fyrir ákvæði 6. mgr. 31. gr. nægir samþykki einfalds meiri hluta atkvæða
á Alþingi til að breyta lögum um kosningar til Alþingis til samræmis við
stjórnarskipunarlög þessi eftir að þau taka gildi. Þegar sú breyting hefur verið
gerð fellur ákvæði þetta úr gildi."
interessantes zur Übersetzung:
- die vorstehend mit "Kabinett" und "Minister" übersetzten isländischen Worte
könnten auch mit "Regierung" oder "Staatsrat" und "Ratsherren" übersetzt werden.
Quelle: Cornelius Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas
(Stand 1966)
Althing der Republik Island
© 25. Juni 2000 - 4. März 2009