Parliament Act 1911 and 1949 [18th August 1911] amended or annexed by |
Gesetz zur Abgrenzung der Machtbefugnisse des Oberhauses gegenüber denjenigen des Unterhauses und zur Begrenzung der Dauer des Parlamentes (Veto-Bill) vom 18. August 1911
geändert durch |
Whereas it is expedient
that provision should be made for regulationg the relations between
the two Houses of Parliament: And whereas it is intended to substitute for the House of Lords as it at present exists a Second Chamber constituted on a popular instead of hereditary basis, but such substition cannot be immediately brought into operation: And whereas provision will require hereafter to be made by Parliament in a measure effection such substitution for limiting and defining the powers of the new Second Chamber, but it is exedient to make such provision as in this Act appears for restriction the existing powers of the House of Lords: Be it therefore enacted by the King's most Excellent Majesty, by and with the advice and consent of the Lords Spiritual and Temporal, and Commons, in this present Parliament assembled, and by the authority of the same, as follows:
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Da es zweckmäßig ist, für die Ordnung der Beziehungen
zwischen den beiden Häusern des Parlaments Vorsorge zu treffen,
und da beabsichtigt wird, das Oberhaus, wie es derzeit besteht, durch eine zweite Kammer zu ersetzen, die auf demokratischer und nicht auf erblicher Basis beruht, eine solche Umwandlung jedoch nicht sofort durchgeführt werden kann, und da in der Folge durch eine Maßnahme des Parlaments, die eine solche Umwandlung bewirkt, Vorkehrungen zur Begrenzung und Bestimmung der Machtbefugnisse der neuen zweiten Kammer getroffen werden müssen, ist es zweckmäßig, zur Beschränkung der derzeitigen Machtbefugnisse des Oberhauses die in diesem Gesetz enthaltenen Vorkehrungen zu treffen: es wird hiermit durch des Königs durchlauchtigste Majestät, mit Rat und Zustimmung der in diesem Parlamente versammelten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen, und mit der Autorität derselben festgesetzt, was folgt:
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1. (1) Wenn ein vom Unterhaus verabschiedeter und dem Oberhaus
wenigstens einen Monat vor dem Ende der Sitzungsperiode übersandter
Finanzgesetzesentwurf nicht innerhalb eines Monats nach der Übersendung
unverändert angenommen wird, so wird der Gesetzesentwurf - sofern
das Unterhaus nichts Gegenteiliges bestimmt - Seiner Majestät vorgelegt
und wird nach Bekundung der Königlichen Zustimmung selbst dann Parlamentsgesetz
werden, wenn ihm das Oberhaus nicht zugestimmt hat.
(2) Ein Finanzgesetzesentwurf ist ein Gesetzesentwurf, der nach Ansicht des Sprechers des Unterhauses nur Vorschriften enthält, die alle oder einen der folgenden Gegenstände betreffen: Auferlegung, Aufhebung, Erlaß, Änderung oder Regelung von Steuern; die Ausgabe von Geldern aus dem konsolidierten Staatsfonds zur Rückzahlung von Schulden oder zu anderen Finanzzwecken; die Ausgabe von durch das Parlament bewilligten Geldern oder die Änderung oder Aufhebung irgendwelcher solcher Ausgaben; das Budget; die Bewilligung, Einnahme, Verwaltung, Ausgabe oder Überprüfung öffentlicher Gelder; die Aufnahme oder Gewährleistung einer Anleihe oder deren Rückzahlung oder untergeordnete Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit diesen Gegenständen oder einem von ihnen stehen. In diesem Unterabschnitt schließen die Ausdrücke "Besteuerung" bzw. "öffentliche Gelder" und "Anleihe" keine durch örtliche Behörden oder Körperschaften für örtliche Zwecke erhobenen Steuern, Gelder oder Anleihen ein. (3) Jeder Finanzgesetzesentwurf, der dem Oberhaus übersandt oder Seiner Majestät zur Billigung vorgelegt wird, wird mit der - von ihm selbst unterzeichneten - Bestätigung des Sprechers des Unterhauses versehen, daß es sich um einen Finanzgesetzesentwurf handle. Ehe er seine Bestätigung erteilt, zieht der Sprecher nach Möglichkeit zwei Mitglieder zu Rate, die zu Beginn einer jeden Sitzung von der Auswahlkommission aus der Liste des Sprechers bestimmt werden.
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2. (1) Wenn ein öffentlicher Gesetzesentwurf (mit Ausnahme
eines Finanzgesetzesentwurfes oder eines Gesetzesentwurfes, der Vorschriften
zur Ausdehnung der Höchstdauer der Legislaturperiode über mehr
als 5 Jahre enthält) vom Unterhaus in drei aufeinanderfolgenden Sitzungsperioden
(sei es während derselben Legislaturperiode oder nicht) verabschiedet
wird und dem Oberhaus jeweils zumindest einen Monat vor Ablauf der Sitzungsperiode
übersandt und von ihm in jeder dieser Sitzungsperioden abgelehnt worden
ist, so wird dieser Gesetzesentwurf - sofern das Unterhaus nichts Gegenteiliges
bestimmt - nach der dritten Ablehnung durch das Oberhaus Seiner Majestät
vorgelegt und wird nach Bekundung der Königlichen Zustimmung selbst
dann Parlamentsgesetz, wenn ihm das Oberhaus nicht zugestimmt hat. Diese
Bestimmung soll jedoch nur wirksam werden, wenn von dem Zeitpunkt der -
während der ersten Sitzungsperiode erfolgenden - zweiten Lesung des
Gesetzesentwurfes im Unterhaus bis zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung
durch das Unterhaus in der dritten Sitzungsperiode zwei Jahre verstrichen
sind.
(2) Ein Gesetzesentwurf, der gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts Seiner Majestät zur Billigung vorgelegt wird, wird mit der - von ihm selbst unterzeichneten - Bestätigung des Sprechers des Unterhauses versehen, daß die Vorschriften dieses Abschnittes ordnungsgemäß befolgt worden seien. (3) Ein Gesetzesentwurf gilt als vom Oberhaus abgelehnt, wenn er vom Oberhaus entweder nicht unverändert oder aber nicht nur mit solchen Abänderungen verabschiedet wird, denen beide Häuser zustimmen. (4) Ein Gesetzesentwurf wird als derselbe Gesetzesentwurf betrachtet wie ein früherer, der dem Oberhaus in der vorangehenden Sitzungsperiode übersandt wurde, wenn er zu dem Zeitpunkt seiner Übersendung an das Oberhaus mit dem früheren Gesetzesentwurf identisch ist oder doch nur solche Änderungen enthält, die laut Bestätigung des Sprechers des Unterhauses infolge der seit dem Zeitpunkt des früheren Entwurfs verlaufenen Zeit erforderlich geworden oder vom Oberhaus in der vorangegangenen Sitzungsperiode vorgenommen worden sind; alle Änderungen, die laut Bestätigung des Sprechers vom Oberhaus in der dritten Sitzungsperiode vorgenommen und vom Unterhaus gebilligt worden sind, werden dem Gesetzesentwurf - so wie er gemäß diesem Abschnitt der königlichen Zustimmung unterbreitet wird - eingefügt. Wenn es das Unterhaus für angebracht hält, nach der Verabschiedung eines solchen Gesetzesentwurfes durch das Haus in der zweiten und dritten Sitzungsperiode weitere Änderungen vorzuschlagen, ohne die Änderungen dem Entwurf einzufügen, so werden solche Änderungsvorschläge vom Oberhaus erörtert und gelten - für den Fall der Zustimmung dieses Hauses - als vom Oberhaus eingebrachte und vom Unterhaus gebilligte Änderungen; die Ausübung dieser Befugnis durch das Unterhaus beeinträchtigt jedoch die Wirksamkeit dieses Abschnittes nicht, falls der Gesetzesentwurf vom Oberhaus abgelehnt wird. Durch das Parlamentsgesetz 1949 wurde der Abschnitt
2 wie folgt geändert:
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3. Jede vom Sprecher des Unterhauses gemäß diesem
Gesetz gegebene Bestätigung ist in jedem Falle endgültig und
darf vor keinem Gericht in Frage gestellt werden.
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4. In jedem Gesetzesentwurf, der Seiner Majestät gemäß
den vorangehenden Bestimmungen dieses Gesetzes vorgelegt wird, lautet die
Formel der Inkraftsetzung folgendermaßen:
„Durch des Königs Allerhöchste Majestät wird durch Rat und Zustimmung der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Gemeinen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Parlamentsgesetzes von 1911 und kraft der Autorität desselben folgendes gesetzlich bestimmt“. Eine jede Veränderung eines Gesetzesentwurfes, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlich ist, gilt nicht als Änderung des Entwurfes. Durch das Parlamentsgesetz 1949 wurden im Abschnitt 4 die Worte "des Parlamentsgesetzes von 1911" ersetzt durch: "der Parlamentsgesetze von 1911 und 1949".
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5. In diesem Gesetz schließt die Bezeichnung Gesetzesentwurf
allgemeiner Natur (Public Bill) nicht auch Gesetzesentwürfe ein, die
vorläufige Anordnungen bestätigen.
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6. Nichts in diesem Gesetz darf die bestehenden Rechte und Privilegien
des Unterhauses vermindern oder beschränken.
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7. 5 Jahre an Stelle der in der
Septennial-Akte von 1715 genannten
7 Jahre werden als Höchstdauer der Legislaturperiode festgesetzt. Durch das Gesetz über feste Termine der Parlamentswahl vom 15. Se3ptember 2011 (c. 14) wurde der Abschnitt 7 aufgehoben.
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8. Dieses Gesetz soll als Parlamentsgesetz 1911 (Parliament Act,
1911) bezeichnet werden.
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1. (1) Das Parlamentsgesetz von 1911 wird angewandt werden und
so angesehen werden, als sei es bereits seit Beginn der Sitzungsperiode,
in der der Entwurf zu diesem Gesetz eingebracht wurde, außer in bezug
auf den Entwurf selbst angewandt worden und als seien a) die Wendungen
„in drei aufeinander folgenden Sitzungsperioden“, „zum dritten Male“, „in
der dritten jener Sitzungsperioden“, „in der dritten Sitzungsperiode“ in
den Unterabschnitten (1) und (4) des zweiten Abschnittes durch die Wendungen
„in zwei aufeinander folgenden Sitzungsperioden“, „zum zweiten Male“, „in
der zweiten jener Sitzungsperioden“, „in der zweiten Sitzungsperiode“ ersetzt
worden;
und als sei die Wendung "zwei Jahre verstrichen sind“ im Unterabschnitt (1) des besagten zweiten Abschnittes durch die Wendung „ein Jahr verstrichen ist“ ersetzt worden. (2) Wenn ein Gesetzesentwurf vor der Bekundung der königlichen Zustimmung zum Entwurf dieses Gesetzes zum zweiten Male vom Oberhaus abgelehnt worden ist, sei es in derselben Sitzungsperiode, in der die königliche Zustimmung zum Entwurf dieses Gesetzes kundgegeben wurde, oder in einer früheren Sitzungsperiode, so findet die Vorschrift des besagten Art. 2, daß ein Gesetzesentwurf, nachdem er zum zweiten Male vom Oberhaus abgelehnt wurde, Seiner Majestät vorgelegt werden muß, hinsichtlich des verworfenen Gesetzesentwurfes in der Weise Anwendung, daß er Seiner Majestät vorgelegt werden muß, sobald die königliche Zustimmung zu dem Entwurf für dieses Gesetz kundgegeben worden ist; und auch wenn die Ablehnung in einer früheren Sitzungsperiode erfolgte, kann die königliche Zustimmung zu dem abgelehnten Entwurf in derselben Sitzungsperiode kundgegeben werden, in der die königliche Zustimmung zum vorliegenden Gesetzesentwurf gegeben wurde."
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2. (1) This Act may be cited as the Parliament
Act, 1949.
(2) This Act and the Parliament Act, 1911, shall be construed as one and may be cited together as the Parliament Acts, 1911 and 1949, and accendingly subsection (1) of section four of the Parliament Act, 1911 (which specifies the words of enactment to be inserted in a Bill presented to His Majesty under that Act shall have effect with the substitution of the words “the Parliament Acts, 1911 and 1949“ for the words “the Parliament Act, 1911“.
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Das Parlamentsgesetz von 1911
war ein direkter schriftlicher Eingriff in das Verfassungsrecht, nachdem
das House of Lords die jahrhundertealte Verfassungskonvention, nach der
das House of Lords vom House of Commons verabschiedete Finanzgesetze nicht
verändern darf, gebrochen hat. Seither ist das House of Lords keine
vollwertige Kammer des Parlaments mehr, da Beschlüsse des Parlaments
auch ohne sie verabschiedet werden können. Das in der Präambel
zum Gesetz von 1911 bestimmte Ziel, das House of Lords in eine demokratisch
gewählte Kammer umzuwandeln, ist bis heute nicht gelungen, doch hat
das Oberhausgesetz
vom 11. November 1999 wieder einen Änderungsschritt gemacht.
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Quellen: Günther Doeker, Malcolm Wirth / Das politische System
Großbritanniens
Günther Franz, Staatsverfassungen der Vergangenheit und Gegenwart,
1960 und 1975 Oldenbourg-Verlag
P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, Verlag Kröner, 1966
Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 1., 3., 4. und 5.
Auflage, dtv-Verlag
Stephenson, Marcham, Sources of English Constitutional History, Harper&Row
Publishers, New York 1972
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