"Verfassung" des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

siehe auch die durch die Universität Würzburg aufgestellte fiktive Verfassung des Vereinigten Königreichs (in englisch)

 

Zusammenfassung / Erklärungen

(aus Günther Doeker, Malcolm Wirth / Das politische System Großbritanniens, S. 63 ff.)

In der wissenschaftlichen Literatur zum britischen Regierungssystem wird vielfach festgestellt, dass es eine geschriebene britische Verfassung nicht gebe. Wenn man davon ausgeht, dass eine Verfassung ein zusammenhängendes und kompaktes Dokument im Sinne kontinentaleuropäischer Verfassungstheorie und -praxis ist - wie etwa das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika - dann ist diese Feststellung zutreffend. Geht man hingegen davon aus, dass eine Verfassung ein System fundamentaler Prinzipien und Regeln darstellt, aufgrund dessen politisch-autoritative Entscheidungen und Werturteile getroffen werden, so kann man sehr wohl von einer britischen Verfassung sprechen, welche darüber hinaus in Gesetzen .und anderen verfassungsrechtlichen Dokumenten festgeschrieben wurde. Insoweit existiert auch eine geschriebene britische Verfassung, selbst wenn ein zusammenhängendes und alles erfassendes Dokument nicht vorhanden ist.

Die den britischen politischen Entscheidungsprozeß fundamental tragenden verfassungsrechtlichen und -politischen Prinzipien lassen sich in sechs Grund normen zusammenfassen:

(1) Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, wie die verfassungs- und völkerrechtliche Bezeichnung des Inselreiches lautet, ist eine konstitutionelle Monarchie.

(2) Die Staatsorganisation ist als zentraler Einheitsstaat konzipiert. (seit 1998/99 nur noch bedingt)

(3) Der politische Entscheidungsprozeß wird durch die Grundnorm der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie bestimmt.

(4) Die rechtliche und politische Souveränität bzw. die Kompetenz-Kompetenz liegt allein beim britischen Parlament, das aus dem Oberhaus, dem Unterhaus und dem König besteht.

(5) Politische Wertentscheidungen sind nach dem Grundsatz der rule of law (Herrschaft des Rechts), eine der Rechtsstaatlichkeit nicht notwendigerweise identische, wenn auch der modernen Auffassung entsprechende Grundnorm, zu treffen.

(6) Der in vielen Verfassungen niedergelegte Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative existiert nur in Hinblick zwischen Exekutive, Legislative und Judikative, welche unabhängige richterliche Funktion ausübt.

 

Die als Grundnorm zu bezeichnenden Verfassungsprinzipien sind nicht in einem zusammenhängenden Dokument feststellbar. Sie müssen vielmehr in verschiedenen Quellen der britischen Verfassung festgestellt und identifiziert werden. Diese Quellen sind folgende:

(a) das sog. common law (Gewohnheitsrecht),

(b) historische Verfassungsdokumente

(c) vom Parlament verabschiedete Gesetze und Verordnungen,

(d) das case law (vom Gericht erlassene Entscheidungen),

(e) parlamentarische Verfahrensweisen und Gewohnheiten (z.B. Geschäftsordnungen etc.),

(f) verfassungspolitische Verfahrens- und Verhaltensregeln (constitutional conventions).

 

common law

Schon im Mittelalter wurde das Rechtssystem durch das Gewohnheitsrecht bestimmt. Dieses Gewohnheitsrecht war z.T. auch in Dokumenten und Gesetzen konkretisiert und festgehalten. Hingegen sind die eigentlichen Grundfreiheiten des britischen Bürgers durch das common law gewährleistet (seit dem Human Rights Act vom 9. November 1998 nur noch bedingt). Auch die Auslegung und Interpretation von Gerichtsentscheidungen ist nicht durch besondere Gesetze oder Auslegungsvorschriften fixiert. Allerdings ist durch Gesetz, z.B. durch Habeas Corpus Act, 1679 die willkürliche Verhaftung von Personen ohne Haftbefehl und ohne rechtmäßigen Grund verboten worden. In vielen Fällen ist die Gewährleistung der Grundrechte in Großbritannien eher durch das politische Bewußtsein der Bevölkerung als durch konkretisierte Verfassungsnormen gegeben. Der politische Instinkt hinsichtlich der auf common law beruhenden Grundrechte und Grundfreiheiten ist im politischen Entscheidungsprozeß nahezu sprichwörtlich. In gleichem Maße wie die Grundfreiheiten nicht in einem konkreten Verfassungsdokument niedergelegt wurden, sind die verbleibenden Machtkompetenzen und Entscheidungsfunktionen des Monarchen bzw. die königlichen Prärogativen nicht vom Gesetzgeber festgelegt worden. Diese Entscheidungsfunktionen lassen sich nur in den Kommentaren von Verfassungsjuristen und Verfassungspolitikern herausfinden, wie z.B. in den Commentaries an the Laws of England (1765) von Sir William Blackstone oder in Halsbury‘s Laws of England (1980).

Historische Verfassungsdokumente

Daß neben dem common law auch für den politischen Entscheidungsprozeß gewichtige Verfassungsdokumente zu konsultieren sind, ist bereits bemerkt worden. Zu den wichtigsten historischen Verfassungsdokumenten zählen insbesondere die Magna Carta, die Petition of Right und die Bill of Rights.

Gesetze (Statutes oder Acts)

Die für den britischen politischen Entscheidungsprozeß entscheidenden verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Voraussetzungen sind grundsätzlich in Gesetzen konkretisiert und festgeschrieben worden. Die Staatsgrenzen und die Staatsorganisation Großbritanniens sind im Union with Scotland Act, 1706
festgehalten, die Thronfolge im Act of Settlement (1701) einschließlich der Unabhängigkeit der Richter, und das Verhältnis von Unter- und Oberhaus im Parliament Act 1911 und 1949 niedergelegt; Wahlsystem, Wahlberechtigung und Wählbarkeit in verschiedenen Gesetzen des Representation of the People Act (1832-19xx) die Besoldung der Minister wurde im Ministers of the Crown Act, 1937, geregelt.

 

case law

Das parlamentarische System Großbritanniens kennt kein - in anderen parlamentarischen Systemen die Kompetenz - Kompetenz besitzendes Verfassungsgericht, da diese Entscheidungskompetenz ausschließlich dem britischen Parlament zuerkannt wird. Die Gerichte in Großbritannien sind daher ausschließlich in der Lage, die vom Parlament verabschiedeten Gesetze im Sinne der Zielvorstellungen des Parlaments zu interpretieren. Vom Parlament verabschiedete Gesetze haben Vorrang vor allen anderen Formen und Quellen des Rechts. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes in Großbritannien kann daher nicht vom Gericht nachgeprüft werden. In den Fällen, in denen Gesetzestexte nicht eindeutig auszulegen sind, ist der Richter verpflichtet, überlieferte und bestehende Prinzipien und Grundsätze anzuwenden, welche sich aus den bereits entschiedenen Fällen entwickeln lassen. Für das Verfassungsrecht und für die Verfassungspolitik sind solche richterlichen Entscheidungen von besonderer Bedeutung gewesen. So entschied z.B. der Richter Coke im Case of Proclamations (1611), daß der König nicht durch unilaterale Erklärung neue Straftatbestände schaffen dürfe, d.h. der Erlaß von Strafgesetzen ist ausschließlich nur mit Zustimmung des Parlaments möglich, da die königliche Prärogative durch Gesetz eingeschränkt worden ist.

Parlamentsregeln und Verfahren

Die vom Parlament in Anspruch genommenen Rechte und Privilegien beruhen ausschließlich auf Gewohnheitsrecht und tradierten Verfahrensvorschriften, welche vom Speaker des Parlaments (Parlamentspräsident) zu Beginn einer jeden neuen Sitzungsperiode des Parlaments erneut bekanntgemacht und hervorgehoben werden. Zu den wichtigsten Privilegien zählen: die Redefreiheit (bereits in der Bill of Rights von 1689 festgeschrieben) und die Kompetenz, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben (House of Commons Standing Orders, House of Lords Standing Orders). Die Geschäftsordnung des Parlaments bildet gleichzeitig ein Element der Verfassungsordnung des britischen politischen Systems, d.h. sie ist konkretisierte Verfassungsnorm. Die Geschäftsordnung bestimmt nämlich die Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse, den Gesetzgebungsprozeß und das Gesetzgebungsverfahren. So können z.B. Finanzvorlagen und Finanzgesetze nur von der Krone, d.h. von der Regierung eingebracht werden. Gleichwohl stellt die Geschäftsordnung kein Verfassungsrecht im engeren Sinne dar.

Verfassungskonventionen (conventions)

Unter Verfassungskonventionen sind Verhaltens- und Verfahrensregeln zu verstehen, die jedoch weder durch Normen festgehalten noch ihre Begründen im Naturrecht finden, sondern in der Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit des politischen Entscheidungsprozesses und der Verfassung zu gewährleisten. Die Durchsetzung der Verfassungskonventionen kann auch nicht eingeklagt werden. d.h. nicht durch Gerichte gegenüber den Entscheidungsträgern durchgesetzt werden. Vielmehr wird die Durchsetzung dieser Verfassungskonventionen durch die Einsicht garantiert, daß deren Nichteinhaltung schwerwiegende oder zumindest kritische und unangenehme Folgen für den politischen Entscheidungsprozeß mit sich bringen wird. So wurde das House of Lords aufgrund der Nichtanerkennung des Verfassungsbrauchs, daß ausschließlich das House of Commons die Kompetenz hinsichtlich der Finanzgesetzgebung habe, letztlich zur weitgehenden Funktionslosigkeit verurteilt.

In der britischen Verfassungstheorie unterscheidet man grundsätzlich zwei Arten von Verfassungskonventionen:

einmal existieren Verfassungskonventionen, welche das Verhältnis der Staatsorgane untereinander und zueinander einerseits (Krone-Kabinett-Parlament),  andererseits die Stellung dieser Organe zum Souverän, d.h. gegenüber dem Volk regeln und festhalten. So wird die Ausübung der der Krone verbliebenen Prärogativen ausschließlich mit der Konvention begründet, daß diese Ausübung der Kompetenz nur auf Empfehlung des zuständigen Ministers erfolgen darf; der Führer der nach einer Wahl siegreichen Partei, welche die Mehrheit im Parlament stellt, kann die Regierung bilden; Premierminister und Mitglieder des Kabinetts müssen Mitglieder des Unterhauses sein; werden diese Konventionen nicht beachtet, dürften schwerwiegende Verfassungskonflikte entstehen. Über die Einhaltung dieser Konventionen bestehen bei Regierung und Opposition keine unterschiedlichen Auffassungen.

Zum anderen existieren Verfassungskonventionen, welche sich qualitativ von den anderen unterscheiden. Diese Verfassungskonventionen dienen ausschließlich der reibungslosen Funktionsweise des politischen Entscheidungsprozesses. Als Beispiel solcher Funktionsregeln bzw. solcher Verfahrensregeln sind zu nennen, die sog. “arrangements behind the Speaker‘s chair“ (Kompromißabsprachen zwischen Regierung und Opposition); der Grundsatz, daß die Regierung der Opposition immer genügend Zeit zu einem Mißtrauens- oder Tadelsvotum läßt, auch wenn die Regierung den Zeitplan der Gesetzgebung bestimmt; das pairing, d.h. die abgesprochene und gleichzeitige Abwesenheit von Regierungs- und Oppositionsabgeordneten im Verhältnis 1:1 bei Abstimmungen.

Beide Arten von Verfassungskonventionen sind, da sie nicht in Gesetzen konkretisiert worden sind, in Werken von Verfassungsjuristen und Verfassungstheoretikern wie A.V. Dicey oder Ivor Jennings aufzufinden und festzustellen.

Für den kontinentaleuropäischen Verfassungsjuristen und Verfassungspolitiker ist das System der Verfassungskonvention zumindest unverständlich, wenn nicht gar verwirrend. Gleichwohl liegt der Vorteil dieses politischen Entscheidungssystems in der großen verfassungspolitischen Flexibilität, welche es ermöglicht, sich ständig neuen Entwicklungen anzupassen, ohne dabei auch nur einen Buchstaben der Verfassung ändern zu müssen. Darin liegt andererseits die Stabilität der Verfassung, welche gleichermaßen den Fortbestand des britischen politischen Systems gewährleistet.

Trotzdem ist es für den Verfasser dieser Internetseite ein wahres Wunder, daß die Verfassung von Großbritannien, obwohl nicht vollständig schriftlich fixiert und durch die Parteienbildung (zuerst Konservative und Liberale, dann Konservative und eine sehr linksstehende Labour Party) so lange fast unverändert besteht, und zwar allein durch den übereinstimmenden Willen der Krone, der Politik und des Volkes.

In Großbritannien geht gemäß seinen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Staatsgewalt, im Gegensatz zu den kontinentaleuropäischen Staaten formal nicht vom Volke aus (auch wenn das Volk den wichtigsten Teil des Parlaments, das House of Commons, wählt, sondern vom "King (or Queen) in Parliament" bzw. vom Parlament selbst (absolute Parlamentsherrschaft; durch Verfassungskonventionen gezügelte Parlamentsdiktatur), das Parlament besteht aus drei Teilen, dem House of Lords (Oberhaus, seit 1911 nur noch suspensives Vetorecht), dem House of Commons (Unterhaus, seit 1867/1884 durch annähernd allgemeines, seit 1918 durch allgemeines Wahlrecht gewählt) und dem König (bzw. der Königin); der König hat seit 1707 ohne Ausnahme den Beschlüssen der beiden anderen Teile des Parlaments zugestimmt. Das Parlament ist grundsätzlich berechtigt, alle seine früheren Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (eine qualifizierte Mehrheit kennt die britische Verfassung nicht) zu revidieren.

Großbritannien hat auch sonst eine vollständig andere Rechtsauffassung und Rechtsgeschichte als die kontinentaleuropäischen Staaten. Während in den kontinentaleuropäischen Staaten die meisten Gesetze aus der Zeit nach 1945 bzw. nach 1918 stammen, ist es in Großbritannien auch heute noch üblich, in Gesetzen aus dem 18. und 19. Jahrhundert Änderungen vorzunehmen oder solche Gesetze aufzuheben. So hat das Schottische Parlament erst kürzlich ein Gesetz aus dem Jahr 1341 (!!!) aufgehoben und in den "Rechtsbereinigungsgesetzen" (Statute Acts), die fast jährlich durch das Parlament verabschiedet werden, werden stets älteste Gesetze aufgehoben; Teile der geltenden Geschäftsordnung (Standing Orders) des House of Commons stammen aus dem Jahr 1707 und große Teile der geltenden Geschäftsordnung (Standing Orders) des House of Lords sind aus dem Jahr 1621.

 

Die Gesetze werden wie folgt veröffentlicht:
Nach der parlamentarischen Zustimmung wird der Gesetzestext in zwei Ausführungen vom Gesetzesbüro (Her Majesty's Stationary Office) gedruckt und nach einer Prüfung durch den Clerk des Parlaments mit seiner Unterschrift als authentisch erklärt und mit der königlichen Zustimmung (Royal Assent) "le Roy le veult" versehen (sofern dieser vorhanden ist, was aber seit 1707 immer so ist) und diese Drucke werden deponiert (früher im Parlament im Victorian Tower). Von diesen beiden Originalen werden dann Kopien gemacht und veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt normalerweise durch das Gesetzesbüro und wird in Jahrbänden (Statute Books) zusammengefasst.
Die Gesetze wurden vom Beginn der Regierung Heinrichs VII an bis 1963 wie folgt bezeichnet:
- Jahr der Regierung des Monarchen in arabischen Ziffern und Zahlen (evtl. Zusammenfassung von meist 2 Regierungsjahren in einem Buch)
- Name des Monarchen (mit der römischen Zahl, seit Eduard VII oft auch in arabischen Zahlen),
- Nummer des Gesetzes (als fortlaufende Kapitel des Statute Book des Regierungsjahres oder der Regierungsjahre des Monarchen, jeweils beginnend mit Kapitel 1) in römischen Zahlen (seit Eduard VII. arabische Zahlen).

So war das erste Gesetz im ersten Regierungsjahr des König Heinrichs VII. (1 Henry VII c. I) das Thronfolgegesetz von 1485.

Seit 1964 wird einfach das Kalenderjahr und die Nummer des Gesetzes (als fortlaufendes Kapitel des Jahrbuchs, jeweils beginnend mit Kapitel 1) verwendet.

So ist das 42. Gesetz  aus dem Jahr 1998 (1998 c. 42) das verfassungsrechtlich in Großbritannien sehr wichtige Gesetz über Menschenrechte (Human Rights Act) vom 9. November 1998.

Die Gesetze des Vereinigten Königreiches sind seit 1988 im Volltext im Internet zu finden.

 

Die Gesetze Großbritanniens sind sehr unübersichtlich, es werden nur sehr wenige Gesetz in der geltenden Fassung ("consolidated") veröffentlicht, so dass das ursprüngliche Gesetz meist durch gleichnamige Gesetze (nur ergänzt um das Kalenderjahr) geändert oder ergänzt wird. So ist das geltende Wahlgesetz (Representation of the Peoples act) ursprünglich aus dem Jahr 1983 (obwohl sicher auch noch Teile deren Vorgängergesetze von 1867, 1884 und 1918 gültig sind), dieses wurde des öfteren geändert und ergänzt (zuletzt 2000), so dass es ein einheitliches Wahlgesetz eigentlich nicht gibt; dies ist auch z. B. beim Kommunalverfassungsgesetz (Local Government Act) in ziemlich erschreckender Weise geschehen.

 

Seit 1998 wird eine größere Verfassungsrevision vorbereitet, wie einige Gesetzesvorschläge zeigen (alle nicht aus der laufenden Sitzungsperiode, also nicht weiter verfolgte Vorschläge):
- Fixed-Term Parliament Bill (pdf), welche die Legislaturperiode auf vier Jahre begrenzen und das Auflösungsrecht des Monarchen einschränken bzw. aufheben sollte
- Prime Minister Bill.

 


Quellen: Günther Doeker, Malcolm Wirth / Das politische System Großbritanniens
Hatschek, Das Staatsrecht des Vereinigten Königreichs, Verlag Mohr, Tübingen 1914
Jennings, Die britische Verfassung, 1946
C. Stephenson, F. G. Marcham, Sources of English Constitutional History, Harper&Row Publishers 1972

©  18. April 2001 - 13. März 2005
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