Die Verfassung Finnlands
(Grundgesetz Finnlands)

erlassen am 11. Juni 1999 in Helsinki
in Kraft getreten am 1. März 2000

geändert durch
Gesetz vom 25. Mai 2007 (Gesetz Nr. 596/2007),

Ersatz der Staatsrevisoren (parlamentarische Rechnungsprüfer) durch einen Haushaltsausschuss

Gesetz vom 24. August 2007 (Gesetz Nr. 802/2007)
Anpassung des § 9 an Recht der EU, Vertretung der Justizbeauftragten des Parlaments
.
 

Nach dem Beschluss des Parlaments, der in der durch § 67 der Parlamentsordnung festgelegten Weise gefasst worden ist, wird vorgeschrieben:

Kapitel 1 - Grundlagen der Staatsordnung

§ 1. Verfassung. Finnland ist eine souveräne Republik.

Die Verfassung Finnlands ist in diesem Grundgesetz bestätigt worden. Die Verfassung sichert die Unverletzlichkeit der Menschenwürde und die Freiheit und Rechte des Individuums und fördert die Gerechtigkeit in der Gesellschaft.

Finnland beteiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit zur Sicherung des Friedens und der Menschenrechte sowie zur Weiterentwicklung der Gesellschaft.

§ 2. Demokratie und Rechtsstaatsprinzip. Die Staatsgewalt in Finnland gehört dem Volk, das das zum Reichstag versammelte Parlament vertritt.

Die Demokratie umfasst das Recht des Individuums, an der Entwicklung der Gesellschaft und seiner Lebensumgebung teilzunehmen und auf diese einzuwirken.

Die Ausübung der öffentlichen Gewalt soll auf dem Gesetz beruhen. In aller öffentlichen Tätigkeit ist das Gesetz genauestens zu befolgen.

§ 3. Teilung der Staatsaufgaben und Parlamentarismus. Die gesetzgebende Gewalt wird vom Parlament ausgeübt, das auch über den Staatshaushalt entscheidet.

Die Regierungsgewalt wird von dem Präsidenten der Republik und dem Staatsrat ausgeübt, dessen Mitglieder das Vertrauen des Parlaments genießen müssen.

Die rechtsprechende Gewalt wird von den unabhängigen Gerichten, als höchsten Instanzen dem Obersten Gerichtshof und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof, ausgeübt.

§ 4. Staatsgebiet. Das Staatsgebiet Finnlands ist unteilbar. Die Staatsgrenzen können nicht ohne Zustimmung des Parlaments verändert werden.

§ 5. Finnische Staatsangehörigkeit. Die finnische Staatsangehörigkeit erhält man aufgrund der Geburt und der Staatsangehörigkeit der Eltern so, wie es durch Gesetz näher vorgeschrieben wird. Die Staatsangehörigkeit kann bei Vorliegen der durch Gesetz festgelegten Voraussetzungen auch durch Mitteilung oder auf Antrag verliehen werden.

Aus der finnischen Staatsangehörigkeit kann nur entlassen werden, wenn die durch Gesetz vorgeschriebenen Gründe vorliegen und unter der Voraussetzung, dass die Person die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates hat oder bekommt.

Kapitel 2 - Grundrechte

§ 6. Gleichheit. Die Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Niemand darf ohne annehmbaren Grund wegen seines Geschlechtes, seines Alters, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Religion, seiner Überzeugung, seiner Anschauung, seines Gesundheitszustandes, seiner Behinderung oder eines anderen mit seiner Person in Verbindung stehenden Grundes diskriminiert werden.

Die Kinder sind gleichberechtigt als Individuen zu behandeln und sie sollen auf die Angelegenheiten, die sie betreffen, entsprechend ihrer Entwicklung einwirken dürfen.

Die Gleichberechtigung der Geschlechter wird in gesellschaftlicher Tätigkeit und im Arbeitsleben, insbesondere bei der Festlegung der Löhne und Gehälter und anderer Bedingungen eines Dienstverhältnisses so gefördert, wie es durch Gesetz näher geregelt wird.

§ 7. Das Recht auf Leben sowie persönliche Freiheit und Unversehrtheit. Jeder hat das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, Unversehrtheit und Sicherheit.

Niemand darf zum Tode verurteilt, gefoltert oder im übrigen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt werden.

In die persönliche Unversehrtheit darf nicht eingegriffen und niemandem die Freiheit willkürlich oder ohne einen durch Gesetz festgesetzten Grund beraubt werden. Eine Strafe, die einen Freiheitsentzug beinhaltet, wird von einem Gericht verhängt. Die Gesetzmäßigkeit eines sonstigen Freiheitsentzugs kann einem Gericht zur Überprüfung vorgelegt werden. Die Rechte desjenigen, dem seine Freiheit entzogen worden ist, werden durch Gesetz geschützt.

§ 8. Strafrechtliches Legalitätsprinzip. Niemand darf aufgrund einer Tat, die zum Tatzeitpunkt im Gesetz nicht als strafbar vorgeschrieben worden ist, eines Verbrechens für schuldig gehalten und zu Strafe verurteilt werden. Für ein Verbrechen darf keine härtere Strafe verhängt werden, als sie zum Tatzeitpunkt durch Gesetz vorgeschrieben worden ist.

§ 9. Bewegungsfreiheit. Jedem finnischen Staatsangehörigen und jedem sich legal in Finnland aufhaltenden Ausländer steht es frei, sich in ganz Finnland zu bewegen und seinen Wohnort zu wählen.

Jeder hat das Recht, das Land zu verlassen. Unerlässliche Einschränkungen dieses Rechts können durch Gesetz festgelegt werden, um die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder den Strafvollzug oder die Erfüllung der Landesverteidigungspflicht zu sichern.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf nicht behindert, nach Finnland einzureisen, des Landes verwiesen oder gegen seinen Willen an ein anderes Land ausgeliefert oder in ein anderes Land verbracht werden.

Das Recht eines Ausländers auf Einreise nach Finnland und Aufenthalt im Lande wird durch Gesetz geregelt. Ein Ausländer darf nicht des Landes verwiesen, ausgeliefert oder zurückgeschickt werden, wenn er dadurch von Todesstrafe, Folterung oder einer anderen die Menschenwürde verletzenden Behandlung bedroht wird.

Durch Gesetz vom 24. August 2007 erhielt der § 9 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 folgende Fassung:
"Ein finnischer Staatsangehöriger darf nicht behindert, nach Finnland einzureisen, des Landes verwiesen oder gegen seinen Willen an ein anderes Land ausgeliefert oder in ein anderes Land verbracht werden. Das Gesetz kann jedoch vorsehen, dass ein finnischer Bürger aufgrund eines strafrechtlichen Verfahrens oder eines Sorgerechtsprozesses an ein Land ausgeliefert werden kann, das die Menschenrechte beachtet und die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet."

§ 10. Schutz des Privatlebens. Das Privatleben, die Ehre und der Hausfrieden eines jeden sind geschützt. Der Schutz der persönlichen Daten wird durch Gesetz näher geregelt.

Das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Geheimnis einer sonstigen vertraulichen Botschaft sind unverletzlich.

Durch Gesetz können unerlässliche Eingriffe in den Hausfrieden zur Sicherung der Grundrechte oder zur Aufklärung von Verbrechen festgelegt werden. Durch Gesetz können außerdem unerlässliche Einschränkungen des Geheimnisses der Botschaft bei der Untersuchung von Verbrechen, die die Sicherheit des Einzelnen oder der Gesellschaft oder den Hausfrieden gefährden, bei einem Gerichtsprozess und einer Sicherheitsüberprüfung sowie während des Freiheitsentzugs festgelegt werden.

§ 11. Religions- und Gewissensfreiheit. Jeder hat Religions- und Gewissensfreiheit.

Die Religions- und Gewissensfreiheit beinhaltet das Recht, sich einer Religion zu bekennen und sie auszuüben, das Recht, eine Überzeugung zu äussern und das Recht, einer religiösen Gemeinschaft anzugehören oder nicht anzugehören. Niemand ist verpflichtet, sich gegen sein Gewissen an der Ausübung einer Religion zu beteiligen.

§ 12. Redefreiheit und Öffentlichkeit. Jeder hat Redefreiheit. Die Redefreiheit schließt das Recht ein, Informationen, Meinungen und andere Botschaften auszudrücken, zu veröffentlichen und zu empfangen, ohne im Vorhinein behindert zu werden. Nähere Vorschriften über die Ausübung der Redefreiheit werden durch Gesetz erlassen. Durch Gesetz können unerlässliche Einschränkungen von Bildprogrammen aus Gründen des Kinderschutzes festgelegt werden.

Dokumente und andere Aufnahmen in Besitz von Behörden sind öffentlich, sofern deren Öffentlichkeit aus unerlässlichen Gründen nicht durch Gesetz besonders beschränkt worden ist. Jeder hat das Recht, aus öffentlichen Dokumenten und Aufnahmen Informationen zu entnehmen.

§ 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Jeder hat das Recht, ohne eine Erlaubnis einzuholen, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren oder an denen teilzunehmen.

Jeder hat Vereinigungsfreiheit. Die Vereinigungsfreiheit schließt das Recht ein, ohne Erlaubnis einen Verein zu gründen, einem Verein anzugehören oder nicht anzugehören und sich an der Tätigkeit eines Vereins zu beteiligen. Ebenfalls sind die gewerkschaftliche Vereinigungsfreiheit und die Freiheit, sich zur Wahrung anderer Interessen zu organisieren, gesichert worden.

Nähere Vorschriften zur Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch Gesetz erlassen.

§ 14. Wahl- und Beteiligungsrechte. Jeder finnische Staatsangehörige hat mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht, an staatlichen Wahlen und Volksbefragungen teilzunehmen. Zur Wählbarkeit bei staatlichen Wahlen gilt, was hierzu in diesem Grundgesetz besonders vorgeschrieben wird.

Jeder finnische Staatsangehörige und jeder ständig in Finnland lebende Ausländer haben das Recht, mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres an kommunalen Wahlen und Volksbefragungen so teilzunehmen , wie es durch Gesetz geregelt wird. Das Recht auf sonstige Beteiligung an der kommunalen Verwaltung wird durch Gesetz geregelt.

Es ist Aufgabe der öffentlichen Gewalt, die Möglichkeiten des Einzelnen zu fördern, sich an gesellschaftlicher Tätigkeit zu beteiligen und auf die Beschlussfassung einzuwirken, die ihn selbst betrifft.

§ 15. Schutz des Eigentums. Das Eigentum eines jeden ist geschützt.

Die Zwangsenteignung für den allgemeinen Bedarf gegen volle Entschädigung wird durch Gesetz geregelt.

§ 16. Kulturelle Rechte. Jeder hat das Recht auf unentgeltlichen Grundunterricht. Die Lehrpflicht wird durch Gesetz geregelt.

Die öffentliche Gewalt hat so, wie es durch Gesetz näher geregelt wird, für jeden eine gleiche Möglichkeit sicherzustellen, entsprechend seinen Fähigkeiten und besonderen Bedürfnissen auch anderen Unterricht als den Grundunterricht zu erhalten und sich weiterzuentwickeln, ohne daran durch Mittellosigkeit verhindert zu werden.

Die Freiheit der Wissenschaft, der Kunst und der akademischen Lehre ist gesichert.

§ 17. Recht auf eigene Sprache und Kultur. Die Nationalsprachen Finnlands sind Finnisch und Schwedisch.

Das Recht eines jeden, sich vor Gericht und bei einer anderen Behörde in eigener Sache seiner eigenen Sprache, entweder der finnischen oder der schwedischen zu bedienen sowie seine Ausfertigungen in dieser Sprache zu erhalten, wird durch Gesetz gesichert. Die öffentliche Gewalt hat für die kulturellen und gesellschaftlichen Bedürfnisse der finnisch- und schwedischsprachigen Bevölkerung des Landes nach denselben Grundsätzen zu sorgen.

Die Sami als Ureinwohnervolk sowie die Roma und andere Gruppen haben das Recht, ihre Sprache und Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln. Das Recht der Sami auf Gebrauch der samischen Sprache bei Behörden wird durch Gesetz geregelt. Die Rechte der Anwender der Gebärdensprache sowie die Rechte jener, die aufgrund einer Behinderung auf Dolmetsch- und Übersetzungshilfe angewiesen sind, werden durch Gesetz gesichert.

§ 18. Recht auf Arbeit und Gewerbefreiheit. Jeder hat das Recht, sein Einkommen durch eine Arbeit, einen Beruf oder ein Gewerbe seiner Wahl gesetzlich zu erwerben. Die öffentliche Gewalt hat für den Schutz der Arbeitskraft Sorge zu tragen.

Die öffentliche Gewalt hat die Beschäftigung zu fördern und soll danach streben, für jeden das Recht auf Arbeit zu sichern. Das Recht auf eine beschäftigungsfördernde Ausbildung wird durch Gesetz geregelt.

Niemand darf ohne gesetzliche Grundlage aus seiner Arbeit entlassen werden.

§ 19. Recht auf soziale Sicherheit. Jeder, der nicht in der Lage ist, sich den für ein menschenwürdiges Leben erforderlichen Unterhalt zu verdienen, hat das Recht auf notwendiges Auskommen und notwendige Fürsorge.

Durch Gesetz wird jedem das Recht auf ein gesichertes Grundauskommen im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und im Alter sowie bei der Geburt eines Kindes und dem Verlust eines Ernährers zugesichert.

Die öffentliche Gewalt hat für jeden so, wie es durch Gesetz näher geregelt wird, ausreichende Sozial- und Gesundheitsdienste sicherzustellen und die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern. Die öffentliche Gewalt hat auch die Möglichkeiten der Familien und anderer für die Fürsorge der Kinder verantwortlicher zu unterstützen, das Wohlbefinden und das individuelle Wachstum der Kinder sicherzustellen.

Es ist Aufgabe der öffentlichen Gewalt, das Recht eines jeden auf eine Wohnung zu fördern und selbstständiges Verwirklichen des Wohnens zu unterstützen.

§ 20. Verantwortung für die Umwelt. Die Verantwortung für die Natur und ihre Vielfalt, die Umwelt und das kulturelle Erbe wird von allen getragen.

Die öffentliche Gewalt hat danach zu streben, für jeden das Recht auf eine gesunde Umwelt und die Möglichkeit, seine Lebensumgebung betreffende Beschlussfassung zu beeinflussen, zu sichern.

§ 21. Rechtsschutz. Jeder hat das Recht auf eine sachgemäße Verhandlung seiner Angelegenheit ohne unbegründete Verzögerung vor einem nach dem Gesetz zuständigen Gericht oder bei einer anderen Behörde sowie das Recht auf Verhandlung eines Beschlusses über seine Rechte und Pflichten vor einem Gericht oder einem anderen unabhängigen Organ der Rechtspflege.

Die Öffentlichkeit der Verhandlung sowie das Recht, angehört zu werden, eine begründete Entscheidung zu bekommen und Rechtsmittel einzulegen sowie die sonstigen Garantien eines gerechten Prozesses und einer guten Verwaltung werden durch Gesetz gesichert.

§ 22. Sicherung der Grundrechte. Die öffentliche Gewalt hat die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.

§ 23. Grundrechte unter Ausnahmezustand. Von den Grundrechten können durch Gesetz derartige vorübergehende Ausnahmen vorgeschrieben werden, die während eines bewaffneten Angriffes auf Finnland sowie während eines die Nation bedrohenden Ausnahmezustandes, der im Gesetz einem solchen bewaffneten Angriff gleichkommt, unerlässlich sind und die mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Finnlands übereinstimmen.

 

Kapitel 3 - Parlament und Abgeordnete

§ 24. Zusammensetzung und Wahlperiode des Parlaments. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Ihr gehören zweihundert Abgeordnete an, die für jeweils vier Jahre gewählt werden.

Die Mandatsperiode des Parlaments beginnt, sobald das Ergebnis der Parlamentswahl bestätigt worden ist, und dauert an, bis die nächste Parlamentswahl vorgenommen worden ist.

§ 25. Durchführung der Parlamentswahl. Die Abgeordneten werden unmittelbar und geheim nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat bei der Wahl gleiches Stimmrecht.

Für die Parlamentswahl wird das Land nach der Anzahl finnischer Staatsangehöriger in mindestens zwölf und höchstens achtzehn Wahlkreise eingeteilt. Die Provinz Åland bildet darüber hinaus ihren eigenen Wahlkreis für die Wahl eines Abgeordneten.

Das Recht zur Aufstellung von Kandidaten für die Parlamentswahl haben die registrierten Parteien sowie eine durch Gesetz festgelegten Zahl von Stimmberechtigten.

Der Zeitpunkt der Parlamentswahl, die Aufstellung der Kandidaten, die Durchführung der Wahl und die Wahlkreise werden durch Gesetz näher geregelt.

§ 26. Anordnung einer vorzeitigen Parlamentswahl. Der Präsident der Republik kann auf begründete Initiative des Ministerpräsidenten und nach Anhörung der Parlamentsfraktionen sowie wenn das Parlament versammelt ist die Durchführung einer vorzeitigen Parlamentswahl verfügen. Das Parlament beschließt danach, wann es vor der Durchführung der Wahl seine Arbeit beendet.

Nach einer vorzeitigen Parlamentswahl tritt das Parlament am ersten Tage desjenigen Kalendermonats zum Reichstag zusammen, der als nächster neunzig Tage nach der Anordnung der Wahl beginnt, sofern das Parlament keinen früheren Zeitpunkt zum Zusammentreten festgelegt hat.

§ 27. Wählbarkeit und Fähigkeit für die Abgeordnetentätigkeit. Bei der Parlamentswahl ist wählbar jeder Stimmberechtigte, der nicht unmündig ist.

Zum Abgeordneten kann jedoch nicht ein Militärbeamter gewählt werden.

Abgeordnete dürfen nicht der Justizkanzler beim Staatsrat, der Justizbeauftragte des Parlaments, ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes oder des Obersten Verwaltungsgerichtshofes und der Generalstaatsanwalt sein. Wird ein Abgeordneter zum Präsidenten der Republik gewählt oder in einen der obengenannten Dienste berufen oder gewählt, so erlischt sein Mandat an dem Tage, an dem er gewählt oder ernannt worden ist. Das Mandat erlischt auch dann, wenn ein Abgeordneter seine Wählbarkeit verliert.

§ 28. Unterbrechung des Abgeordnetenmandats sowie Befreiung davon und dessen Entziehung. Die Ausübung des Abgeordnetenmandats wird für die Zeit unterbrochen, in der der Abgeordnete Mitglied des Europaparlaments ist. Das Mandat wird währenddessen von seinem Stellvertreter ausgeübt. Die Ausübung des Abgeordnetenmandats wird auch für die Zeit der Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen.

Das Parlament kann dem Abgeordneten auf dessen Gesuch die Befreiung von der Ausübung seines Abgeordnetenmandats gewähren, wenn es der Ansicht ist, dass für die Befreiung ein annehmbarer Grund vorliegt.

Wenn der Abgeordnete in wesentlicher Weise und wiederholt die Ausübung seines Mandats vernachlässigt, kann das Parlament nach Einholung einer Stellungnahme des Grundgesetzausschusses ihm sein Mandat ganz oder zeitlich befristet durch einen Beschluss entziehen, dem mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben.

Wird ein zum Abgeordneten Gewählter durch ein vollstreckbares Urteil wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Gefängnisstrafe oder wegen eines auf eine Wahl bezogenen Verbrechens zu einer Strafe verurteilt, kann das Parlament prüfen, ob ihm gestattet wird, als Abgeordneter weiter zu dienen. Wenn die Straftat zeigt, dass der Verurteilte des für sein Abgeordnetenmandat vorausgesetzten Vertrauens und der für sein Abgeordnetenmandat vorausgesetzten Achtung nicht würdig ist, kann das Parlament nach Einholung einer Stellungnahme des Grundgesetzausschusses sein Abgeordnetenmandat durch einen Beschluss, dem mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben, für erloschen erklären.

§ 29. Unabhängigkeit des Abgeordneten. Der Abgeordnete ist bei der Ausübung seines Mandats verpflichtet, Recht und Wahrheit zu achten. Er ist dabei verpflichtet, das Grundgesetz einzuhalten und ist nicht durch andere Weisungen gebunden.

§ 30. Immunität des Abgeordneten. Ein Abgeordneter darf nicht an der Ausübung seines Mandats gehindert werden.

Ein Abgeordneter darf wegen im Parlament geäußerter Ansichten oder wegen seines Verhaltens bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht unter Anklage gestellt oder seiner Freiheit beraubt werden, sofern das Parlament dies nicht durch einen Beschluss bewilligt hat, dem mindestens fünf Sechstel der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben.

Von der Festnahme und Verhaftung eines Abgeordneten soll der Parlamentspräsident sofort in Kenntnis gesetzt werden. Ein Abgeordneter darf nicht ohne Zustimmung des Parlaments vor dem Beginn des Gerichtsverfahrens festgenommen oder verhaftet werden, sofern er nicht aus schwerwiegenden Gründen einer Straftat verdächtigt wird, für die die vorgeschriebene mildeste Strafe mindestens sechs Monate Gefängnis beträgt.

§ 31. Redefreiheit und Auftreten des Abgeordneten. Ein Abgeordneter hat im Parlament das Recht, frei über alle zur Debatte anstehenden Angelegenheiten und deren Behandlung zu sprechen.

Ein Abgeordneter hat würdevoll und ohne Kränkung anderer aufzutreten. Wenn ein Abgeordneter hiergegen verstößt, kann der Parlamentspräsident dies anmahnen oder dem Abgeordneten die Weiterführung der Rede untersagen. Das Parlament kann einen wiederholt die Ordnung störenden Abgeordneten verwarnen oder ihn für höchstens zwei Wochen von den Parlamentssitzungen ausschließen.

§ 32. Befangenheit eines Abgeordneten. Ein Abgeordneter ist befangen, sich an der Vorbereitung und Beschlussfassung in einer Angelegenheit zu beteiligen, die ihn persönlich betrifft. Er darf jedoch an der Debatte über die Angelegenheit in der Plenarsitzung teilnehmen. In einem Ausschuss darf ein Abgeordneter auch nicht an der Behandlung einer Angelegenheit teilnehmen, die die Prüfung seiner Amtshandlungen betrifft.

 

Kapitel 4 - Tätigkeit des Parlaments

§ 33. Reichstag. Das Parlament tritt jährlich zum Reichstag an einem vom Parlament beschlossenen Datum zusammen, wonach der Präsident der Republik den Reichstag für eröffnet erklärt.

Ein Reichstag dauert bis zum Zusammentreten des nächsten Reichstags an. Der letzte Reichstag einer Wahlperiode dauert jedoch an, bis das Parlament beschließt, seine Arbeit zu beenden. Der Präsident der Republik erklärt danach die Arbeit des Parlaments für diese Wahlperiode für beendet. Der Parlamentspräsident hat jedoch das Recht, bei Bedarf den Reichstag vor der Durchführung einer neuen Wahl wieder einzuberufen.

§ 34. Parlamentspräsident und Präsidialkonferenz. Das Parlament wählt aus seiner Mitte für den jeweiligen Reichstag den Parlamentspräsidenten und zwei Vizepräsidenten.

Die Wahl des Parlamentspräsidenten und der Vizepräsidenten erfolgt in geheimer Abstimmung. In der Wahl gilt derjenige Abgeordnete als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Abgeordneter in den ersten zwei Abstimmungen die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gilt in der dritten Abstimmung derjenige Abgeordnete als gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

Der Parlamentspräsident, die Vizepräsidenten sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse bilden die Präsidialkonferenz. Die Präsidialkonferenz erteilt Anweisungen für die Organisation der Arbeit des Parlaments und beschließt so, wie es in diesem Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung des Parlaments besonders bestimmt wird, die bei der Behandlung der Angelegenheiten am Reichstag einzuhaltenden Verfahren. Die Präsidialkonferenz kann im Parlament eine Initiative für die Verabschiedung oder die Änderung eines Gesetzes über die Beamten des Parlaments und der Geschäftsordnung des Parlaments einbringen sowie Vorschläge zu anderen die Tätigkeit des Parlaments betreffenden Vorschriften unterbreiten.

§ 35. Parlamentsausschüsse. Das Parlament setzt für die Dauer einer Wahlperiode den Großen Ausschuss, den Grundgesetzausschuss, den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, den Finanzausschuss und die in der Geschäftsordnung des Parlaments vorgeschriebenen anderen ständigen Ausschüsse ein. Das Parlament kann zudem einen außerordentlichen Ausschuss für die Vorbereitung oder Untersuchung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen.

Der Große Ausschuss hat fünfundzwanzig Mitglieder. Der Grundgesetzausschuss, der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und der Finanzausschuss haben mindestens siebzehn Mitglieder. Die anderen ständigen Ausschüsse haben mindestens elf Mitglieder. Die Ausschüsse haben außerdem eine erforderliche Anzahl stellvertretende Mitglieder.

Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind, sofern nicht für eine Angelegenheit eine größere Mitgliederzahl besonders vorgeschrieben worden ist.

Durch Gesetz vom 25. Mai 2007 erhielt der § 35 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juni 2007 folgende Fassung:
"Das Parlament setzt für die Dauer einer Wahlperiode den Großen Ausschuss, den Grundgesetzausschuss, den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss und die in der Geschäftsordnung des Parlaments vorgeschriebenen anderen ständigen Ausschüsse ein. Das Parlament kann zudem einen außerordentlichen Ausschuss für die Vorbereitung oder Untersuchung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen.  "

§ 36. Vom Parlament gewählte sonstige Organe und Vertreter. Das Parlament wählt die Bevollmächtigten zur Aufsicht über die Verwaltung und die Tätigkeit der Sozialversicherungsanstalt so, wie es durch Gesetz näher vorgeschrieben wird.

Das Parlament wählt die anderen erforderlichen Organe so, wie es durch dieses Grundgesetz, ein anderes Gesetz oder die Geschäftsordnung des Parlaments vorgeschrieben wird.

Die Wahl von Vertretern des Parlaments in ein auf einem internationalen Abkommen beruhendes Organ oder in ein sonstiges internationales Organ wird durch Gesetz oder die Geschäftsordnung des Parlaments geregelt.

§ 37. Wahl der Organe des Parlaments. Die Ausschüsse und die anderen Organe des Parlaments werden bei dem ersten Reichstag der Wahlperiode für die ganze Wahlperiode gewählt, sofern in diesem Grundgesetz, der Geschäftsordnung des Parlaments oder der vom Parlament gebilligten Geschäftsordnung des Organs nichts anderes vorgeschrieben wird. Das Parlament kann jedoch im Laufe der Wahlperiode auf Vorschlag der Präsidialkonferenz beschließen, ein Organ neu einzusetzen.

Das Parlament führt die Wahl der Ausschüsse und der sonstigen Organe durch. Wenn das Parlament in der Wahl nicht einstimmig ist, wird die Wahl nach dem Verhältniswahlrecht durchgeführt.

§ 38. Justizbeauftragter des Parlaments. Das Parlament wählt für eine Periode von vier Jahren einen Justizbeauftragten und zwei stellvertretende Justizbeauftragte, die sich durch außerordentliche Rechtskunde auszeichnen müssen. Für die stellvertretenden Justizbeauftragten gilt sofern anwendbar, was über die Tätigkeit des Justizbeauftragten vorgeschrieben wird.

Das Parlament kann bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Grundes nach Einholung einer Stellungnahme des Grundgesetzausschusses den Justizbeauftragten während seiner Amtsperiode von seiner Aufgabe durch einen Beschluss entbinden, dem mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben.

Durch Gesetz vom 24. August 2007 erhielt der § 38 Abs. 1mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 folgende Fassung:
"Das Parlament wählt für eine Periode von vier Jahren einen Justizbeauftragten und zwei stellvertretende Justizbeauftragte, die sich durch außerordentliche Rechtskunde auszeichnen müssen. Die stellvertretenden Justizbeauftragten werden nach Maßgabe des Gesetzes vertreten.  Für die stellvertretenden Justizbeauftragten gilt sofern anwendbar, was über die Tätigkeit des Justizbeauftragten vorgeschrieben wird. "

§ 39. Anhängigmachen einer Angelegenheit im Parlament. Eine Angelegenheit wird im Parlament durch eine Regierungsvorlage oder auf Initiative eines Abgeordneten oder auf eine andere in diesem Grundgesetz oder der Geschäftsordnung des Parlaments festgelegte Weise anhängig gemacht.

Ein Abgeordneter hat das Recht auf Einbringung:
1) einer Gesetzesinitiative, die einen Vorschlag zur Verabschiedung eines Gesetzes enthält,
2) einer Haushaltsplaninitiative, die einen Vorschlag für einen in den Staatshaushaltsplan oder in einen Nachtragshaushaltsplan aufzunehmenden Betrag oder einen anderen Beschluss enthält und
3) einer Maßnahmeninitiative, die einen Vorschlag zur Vorbereitung eines Gesetzes oder die Vornahme einer anderen Maßnahme enthält.

§ 40. Vorbereitung einer Angelegenheit. Die Regierungsvorlagen, die Initiativen der Abgeordneten, die dem Parlament vorgelegten Berichte sowie die anderen Angelegenheiten, die in diesem Grundgesetz oder der Geschäftsordnung des Parlaments so vorgeschrieben werden, sollen vorbereitend in einem Ausschuss vor deren abschließender Behandlung in der Plenarsitzung beraten werden.

§ 41. Behandlung einer Angelegenheit in der Plenarsitzung. Ein Gesetzesentwurf sowie ein Vorschlag für die Geschäftsordnung des Parlaments werden in der Plenarsitzung in zwei Lesungen aufgenommen. Ein ausgesetzter Gesetzesentwurf oder ein nicht bestätigtes Gesetz wird jedoch in der Plenarsitzung in einer Lesung behandelt. Andere Angelegenheiten werden in der Plenarsitzung in einer einzigen Lesung behandelt.

Die Beschlüsse in der Plenarsitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Grundgesetz nicht anders besonders vorgeschrieben wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, außer wenn für die Annahme eines Vorschlags eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Das Abstimmungsverfahren wird durch die Geschäftsordnung des Parlaments näher geregelt.

§ 42. Aufgaben des Parlamentspräsidenten in der Plenarsitzung. Der Parlamentspräsident beruft die Plenarsitzungen ein, trägt dort die Angelegenheiten vor und leitet die Debatten und wacht darüber, daß bei der Beratung der Angelegenheiten in der Plenarsitzung das Grundgesetz eingehalten wird.

Der Parlamentspräsident darf sich nicht weigern, eine Angelegenheit zur Beratung oder einen Vorschlag zur Abstimmung vorzulegen, wenn er nicht befindet, dass dadurch gegen das Grundgesetz, ein anderes Gesetz oder einen bereits vom Parlament gefassten Beschluss verstoßen wird. Der Präsident hat in diesem Falle die Gründe für seine Verweigerung anzugeben. Billigt das Parlament das Verfahren des Parlamentspräsidenten nicht, wird die Angelegenheit an den Grundgesetzausschuss verwiesen, der unverzüglich entscheiden soll, ob der Präsident richtig gehandelt hat.

Der Präsident beteiligt sich in der Plenarsitzung nicht an der Debatte oder der Abstimmung.

§ 43. Interpellation. Mindestens zwanzig Abgeordnete können eine Interpellation an den Staatsrat oder einen Minister zu einer in deren Geschäftsbereich gehörenden Angelegenheit richten. Die Interpellation soll fünfzehn Tage nach dem Tag, an dem sie dem Staatsrat zur Kenntnis gebracht worden ist, in der Plenarsitzung des Parlaments beantwortet werden.

Nach Behandlung der Interpellation wird eine Abstimmung über das dem Staatsrat oder dem Minister erwiesene Vertrauen durchgeführt, wenn während der Debatte der Vorschlag eingebracht worden ist, dem Staatsrat oder dem Minister das Misstrauen auszusprechen.

§ 44. Erklärung und Bericht des Staatsrates. Der Staatsrat kann dem Parlament eine Erklärung oder einen Bericht in einer die staatliche Verwaltung oder die internationalen Beziehungen betreffenden Angelegenheit abgeben.

Nach Behandlung einer Erklärung wird eine Abstimmung über das dem Staatsrat oder dem Minister erwiesene Vertrauen, durchgeführt, wenn während der Debatte der Vorschlag eingebracht worden ist, dem Staatsrat oder dem Minister das Misstrauen auszusprechen. Bei der Beratung eines Berichts kann keine Entscheidung über das dem Staatsrat oder einem seiner Mitglieder erwiesene Vertrauen getroffen werden.

§ 45. Fragen, Mitteilungen und Debatten. Ein Abgeordneter hat das Recht, an einen Minister Fragen zu Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches zu richten. Das Verfahren für diese Fragen und ihre Beantwortung wird durch die Geschäftsordnung des Parlaments vorgeschrieben.

Der Ministerpräsident oder ein von ihm bestimmter Minister kann dem Parlament in einer aktuellen Angelegenheit eine Mitteilung abgeben.

In der Plenarsitzung kann eine Debatte zu einer aktuellen Angelegenheit so durchgeführt werden, wie es durch die Geschäftsordnung des Parlaments näher geregelt wird.

Das Parlament fällt in den von diesem Paragrafen betroffenen Angelegenheiten keinen Beschluss. Bei ihrer Beratung kann von dem, was in § 31 Abs. 1 über die Redebeiträge vorgeschrieben wird, abgewichen werden.

§ 46. Dem Parlament vorzulegende Berichte. Die Regierung hat dem Parlament jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und über die Maßnahmen, die sie aufgrund der Beschlüsse des Parlaments getroffen hat, sowie über die Verwaltung der Staatsfinanzen und die Einhaltung des Haushaltsplans vorzulegen.

Dem Parlament werden weitere Berichte so vorgelegt, wie es durch dieses Grundgesetz, ein anderes Gesetz oder die Geschäftsordnung des Parlaments festgelegt wird.

§ 47. Informationsrecht des Parlaments. Das Parlament hat das Recht, von dem Staatsrat die für die Beratung der Angelegenheiten erforderlichen Informationen zu bekommen. Der zuständige Minister hat dafür zu sorgen, dass ein Ausschuss oder ein anderes Parlamentsorgan unverzüglich die benötigten, im Besitz einer Behörde befindlichen Dokumente und sonstigen Informationen erhält.

Ein Ausschuss hat das Recht, von dem Staatsrat oder dem zuständigen Ministerium eine Klärung über eine Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches zu bekommen. Der Ausschuss kann aufgrund dieser Klärung dem Staatsrat oder dem Ministerium ein Gutachten in dieser Angelegenheit abgeben.

Ein Abgeordneter hat das Recht, von einer Behörde die Informationen, die sich in Besitz dieser Behörde befinden und für die Ausübung des Abgeordnetenmandats erforderlich sind, zu bekommen, soweit diese Informationen der Geheimhaltungspflicht nicht unterliegen und die in der Vorbereitung befindliche Haushaltsvorlage nicht betreffen.

Für das Recht des Parlaments, Informationen in internationalen Angelegenheiten zu bekommen, gilt ferner, was in diesem Grundgesetz darüber an anderer Stelle vorgeschrieben wird.

§ 48. Anwesenheitsrecht des Ministers sowie des Justizbeauftragten und des Justizkanzlers. Ein Minister hat das Recht auf Anwesenheit und Beteiligung an der Debatte in der Plenarsitzung, auch wenn er kein Parlamentsmitglied ist. Ein Minister kann kein Mitglied in einem Parlamentsausschuss sein. Bei der Ausübung der Amtsgeschäfte des Präsidenten der Republik nach § 59 kann ein Minister sich nicht an der Parlamentsarbeit beteiligen.

Der Justizbeauftragte des Parlaments und der Justizkanzler beim Staatsrat können anwesend sein und sich an der Debatte in der Plenarsitzung beteiligen, wenn ihre eigenen Berichte oder eine sonstige auf ihre eigene Initiative anhängig gewordene Angelegenheit beraten werden.

§ 49. Kontinuität der Beratung von Angelegenheiten. Die Beratung der bei einem Reichstag nicht abgeschlossenen Angelegenheiten wird bei dem nächsten Reichstag fortgeführt, sofern keine Parlamentswahl dazwischen durchgeführt worden ist.

Die Beratung einer Interpellation und einer Erklärung des Staatsrates wird jedoch nicht bei dem nächsten Reichstag fortgesetzt. Die Beratung eines Berichts des Staatsrates wird bei dem nächsten Reichstag nur dann fortgesetzt, wenn das Parlament so beschließt.

Die Behandlung einer im Parlament anhängigen internationalen Angelegenheit kann bei Bedarf auch bei einem auf eine Parlamentswahl folgenden Reichstag fortgesetzt werden.

§ 50. Öffentlichkeit der Parlamentstätigkeit. Die Plenarsitzungen des Parlaments sind öffentlich, sofern das Parlament nicht für eine bestimmte Angelegenheit aus besonders schwerwiegenden Gründen anders bestimmt. Das Parlament veröffentlicht die Reichstagsdokumente so, wie es durch die Geschäftsordnung des Parlaments näher geregelt wird.

Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich. Ein Ausschuss kann jedoch seine Sitzung in den Teilen für öffentlich erklären, in denen er Informationen zur Behandlung einer Angelegenheit einholt. Die Protokolle des Ausschusses und die sonstigen damit in Verbindung stehenden Dokumente sind öffentlich, sofern nicht in der Geschäftsordnung des Parlaments aus unerlässlichen Gründen anders vorgeschrieben wird oder der Ausschuss in einer Angelegenheit anders entscheidet.

Die Ausschussmitglieder haben die Verschwiegenheit zu bewahren, die eine Angelegenheit nach der Ansicht des Ausschusses aus unerlässlichem Grund besonders erfordert. Bei der Beratung von internationalen Beziehungen Finnlands oder Angelegenheiten der Europäischen Union haben die Ausschussmitglieder jedoch die Verschwiegenheit zu bewahren, die nach der Ansicht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten oder des Großen Ausschusses nach Anhörung des Staatsrates der Charakter der Angelegenheit erfordert.

§ 51. Bei der Parlamentsarbeit zu gebrauchende Sprachen. Bei der Parlamentsarbeit wird die finnische oder die schwedische Sprache gebraucht.

Die Regierung und die anderen Behörden sollen die für das Anhängigmachen einer Angelegenheit im Parlament benötigten Dokumente in finnischer und schwedischer Sprache vorlegen. Die Antworten und Schreiben des Parlaments, die Berichte und Gutachten der Ausschüsse sowie die schriftlichen Vorschläge der Präsidialkonferenz sollen ebenfalls in finnischer und schwedischer Sprache niedergelegt werden.

§ 52. Geschäftsordnung des Parlaments sowie Dienstvorschriften und innere Anordnungen. In der Geschäftsordnung des Parlaments werden genauere Bestimmungen zu dem bei den Reichstagen einzuhaltenden Verfahren sowie den Parlamentsorganen und der Parlamentsarbeit erlassen. Die Geschäftsordnung wird in der Plenarsitzung nach dem für die Beratung eines Gesetzesentwurfes vorgeschriebenen Verfahren angenommen und im Finnischen Gesetzblatt veröffentlicht.

Das Parlament kann Dienstvorschriften für die interne Verwaltung des Parlaments, die vom Parlament durchzuführenden Wahlen und die anderen Einzelheiten der Parlamentsarbeit erlassen. Weiterhin kann das Parlament für die von ihm gewählten Organe innere Anordnungen billigen.

§ 53. Durchführung einer Volksabstimmung. Die Durchführung einer konsultativen Volksbefragung wird durch ein Gesetz bestimmt, in dem der Zeitpunkt der Befragung und die den Wählern vorzulegenden Alternativen geregelt werden sollen.

Das bei den Volksbefragungen einzuhaltende Verfahren wird durch Gesetz vorgeschrieben.

 

Kapitel 5 - Präsident der Republik und Staatsrat

§ 54. Wahl des Präsidenten der Republik. Der Präsident der Republik wird in direkter Wahl aus dem Kreise der gebürtigen finnischen Staatsangehörigen für eine Amtsperiode von sechs Jahren gewählt. Dieselbe Person kann zum Präsidenten höchstens für zwei aufeinander folgende Amtsperioden gewählt werden.

Zum Präsidenten wird der Kandidat gewählt, der bei der Wahl mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wenn kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat, erfolgt eine neue Wahl zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Zum Präsidenten wird dann der Kandidat gewählt, der bei der neuen Wahl die höhere Stimmenzahl erhalten hat. Ist nur ein Kandidat aufgestellt worden, wird er ohne Wahl zum Präsidenten gewählt.

Das Recht zur Aufstellung eines Kandidaten für die Wahl zum Präsidenten haben eine registrierte Partei, von deren Kandidatenliste bei der zuletzt durchgeführten Parlamentswahl mindestens ein Abgeordneter gewählt wurde, sowie zwanzigtausend Stimmberechtigte. Der Zeitpunkt der Wahl und das bei der Wahl des Präsidenten einzuhaltende Verfahren werden durch Gesetz näher geregelt.

§ 55. Amtsperiode des Präsidenten. Der Präsident der Republik tritt sein Amt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats an.

Die Amtsperiode des Präsidenten endet, wenn der bei der nächsten Wahl gewählte Präsident sein Amt antritt.

Wenn der Präsident verstirbt oder der Staatsrat ihn für die Ausübung des Amts des Präsidenten für dauerhaft verhindert erklärt, ist so rasch wie möglich ein neuer Präsident zu wählen.

§ 56. Feierliches Gelöbnis des Präsidenten. Bei der Aufnahme seines Amts legt der Präsident der Republik vor dem Parlament das folgende feierliche Gelöbnis ab:

,,Ich, __________, der ich vom finnischen Volk zum Präsidenten der Republik Finnland erwählt worden bin, versichere, dass ich in Ausübung meines Amts als Präsident der Republik aufrichtig und treu die Verfassung und die Gesetze der Republik befolgen und das Wohl des finnischen Volkes nach allen Kräften fördern werde."

§ 57. Aufgaben des Präsidenten. Der Präsident der Republik nimmt die für ihn durch dieses Grundgesetz oder ein anderes Gesetz besonders vorgeschriebenen Aufgaben wahr.

§ 58. Beschlussfassung des Präsidenten. Der Präsident der Republik faßt seine Beschlüsse im Staatsrat auf dessen Lösungsvorschlag.

Wenn der Präsident der Republik nicht in Übereinstimmung mit dem Lösungsvorschlag des Staatsrates in einer Angelegenheit entscheidet, wird die Angelegenheit zur Vorbereitung an den Staatsrat zurückverwiesen. Über die Abgabe und Rückziehung einer Regierungsvorlage wird darauf nach dem neuen Lösungsvorschlag des Staatsrates entschieden.

Der Präsident entscheidet abweichend von Absatz 1 ohne einen Lösungsvorschlag des Staatsrates:
1) über die Ernennung des Staatsrates und seines Mitgliedes sowie über die Abberufung des Staatsrates und seines Mitgliedes;
2) über die Anordnung vorzeitiger Parlamentswahlen;
3) über Begnadigung sowie andere durch Gesetz besonders vorgeschriebene Angelegenheiten, die eine Privatperson betreffen oder die aufgrund ihres Inhalts nicht die Beratung einer Plenarsitzung des Staatsrates voraussetzen sowie
4) über die im Selbstverwaltungsgesetz der Provinz Åland vorgesehenen, nicht den Haushalt der Provinz betreffenden Angelegenheiten.

Der zuständige Minister trägt die Angelegenheit dem Präsidenten zur Entscheidung vor. Eine Veränderung der Zusammensetzung des Staatsrates, die den ganzen Staatsrat betrifft, wird jedoch von dem zuständigen Vortragenden des Staatsrates vorgetragen.

Der Präsident der Republik entscheidet in militärischen Befehlsangelegenheiten unter Mitwirkung eines Ministers so, wie es durch Gesetz näher geregelt wird. Bei militärischen Ernennungen und in Angelegenheiten, die das Präsidialamt betreffen, entscheidet der Präsident so, wie es durch Gesetz vorgeschrieben wird.

§ 59. Verhinderung des Präsidenten. Wenn der Präsident der Republik verhindert ist, werden seine Aufgaben von dem Ministerpräsidenten und, wenn auch dieser Verhindert ist, von dem den Ministerpräsidenten vertretenden Minister wahrgenommen.

§ 60. Staatsrat. Dem Staatsrat gehören der Ministerpräsident und eine erforderliche Anzahl andere Minister an. Die Minister sollen als ehrlich und fähig geltende finnische Staatsangehörige sein.

Die Minister sind dem Parlament für ihre Amtshandlungen verantwortlich. Jeder Minister, der an der Beratung einer Angelegenheit im Staatsrat teilgenommen hat, ist für den Beschluss verantwortlich, wenn er nicht seine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben hat.

§ 61. Bildung des Staatsrates. Das Parlament wählt den Ministerpräsidenten, den der Präsident der Republik für diese Aufgabe ernennt. Die anderen Minister ernennt der Präsident nach dem Vorschlag des zum Ministerpräsidenten gewählten.

Vor der Wahl des Ministerpräsidenten beraten die Parlamentsfraktionen über das Regierungsprogramm und die Zusammensetzung des Staatsrates. Aufgrund der Ergebnisse dieser Beratungen und nach Anhörung des Parlamentspräsidenten teilt der Präsident der Republik dem Parlament den Ministerpräsidentenkandidaten mit. Der Kandidat wird zum Ministerpräsidenten gewählt, wenn bei offener Abstimmung im Parlament mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen seiner Wahl zugestimmt hat.

Erhält der Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, wird nach dem gleichen Verfahren ein neuer Ministerpräsidentenkandidat aufgestellt. Erhält auch der neue Kandidat nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, wird im Parlament die Wahl des Ministerpräsidenten als offene Abstimmung ausgeführt. Gewählt wird dann die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat.

Bei der Ernennung des Staatsrates und einer bedeutenden Veränderung seiner Zusammensetzung soll das Parlament versammelt sein.

§ 62. Erklärung über das Regierungsprogramm. Der Staatsrat hat unverzüglich dem Parlament sein Programm in Form einer Erklärung vorzulegen. In gleicher Weise ist bei einer bedeutenden Veränderung der Zusammensetzung des Staatsrates zu verfahren.

§ 63. Abhängigkeiten eines Ministers. Ein Mitglied des Staatsrates darf während seiner Zeit als Minister nicht ein öffentliches Amt oder eine andere Aufgabe ausüben, welche die Wahrnehmung der Aufgaben eines Ministers behindern oder das Vertrauen in seine Tätigkeit als Mitglied des Staatsrates gefährden kann.

Ein Minister hat unverzüglich nach seiner Ernennung für das Parlament eine Klärung über seine Gewerbetätigkeit, seine Anteile an Unternehmen und andere bedeutende Vermögenswerte sowie seine nicht zu den Amtsgeschäften eines Ministers zählenden Aufgaben und seine sonstigen Abhängigkeiten abzugeben, die bei der Beurteilung seiner Tätigkeit als Mitglied des Staatsrates von Bedeutung sein können.

§ 64. Rücktritt des Staatsrates und eines Ministers. Der Präsident der Republik entlässt den Staatsrat oder einen Minister auf Gesuch. Einen Minister kann der Präsident auch auf Initiative des Ministerpräsidenten entlassen.

Der Präsident hat auch ohne Gesuch den Staatsrat oder einen Minister zu entlassen, wenn dieser das Vertrauen des Parlaments nicht mehr genießt.

Wenn ein Minister zum Präsidenten der Republik oder zum Parlamentspräsidenten gewählt wird, gilt er von dem Tage an, an dem er gewählt worden ist, als aus seinem Amt ausgeschieden.

§ 65. Aufgaben des Staatsrates. Dem Staatsrat obliegen die in diesem Grundgesetz besonders vorgeschriebenen Aufgaben sowie diejenigen anderen Regierungs- und Verwaltungsangelegenheiten, die der Entscheidungsgewalt des Staatsrates oder eines Ministeriums zugewiesen sind oder die nicht der Entscheidungsgewalt des Präsidenten der Republik oder einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Der Staatsrat führt die Beschlüsse des Präsidenten aus.

§ 66. Aufgaben des Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident leitet die Tätigkeit des Staatsrates und sorgt für die Abstimmung der Vorbereitung und Beratung der dem Staatsrat obliegenden Angelegenheiten. Der Ministerpräsident leitet die Beratung der Angelegenheiten in der Plenarsitzung des Staatsrates.

Im Verhinderungsfall des Ministerpräsidenten werden seine Aufgaben von dem zum Stellvertreter des Ministerpräsidenten bestellten Minister und, bei Verhinderung auch von diesem, vom dienstältesten Minister wahrgenommen.

§ 67. Beschlussfassung des Staatsrates. Die dem Staatsrat obliegenden Angelegenheiten werden in der Plenarsitzung des Staatsrates oder in dem zuständigen Ministerium entschieden. In der Plenarsitzung werden weitreichende und Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie die anderen Angelegenheiten entschieden, deren Bedeutung dies verlangt. Die Grundlagen der Zuweisung der Beschlusskompetenz des Staatsrates werden durch Gesetz näher festgelegt.

Die in dem Staatsrat zu beratenden Angelegenheiten sind in dem zuständigen Ministerium vorzubereiten. Der Staatsrat kann Ministerausschüsse für die Vorbereitung der Angelegenheiten haben.

Die Plenarsitzung des Staatsrates ist mit fünf Mitgliedern beschlussfähig.

§ 68. Ministerien. Der Staatsrat hat eine erforderliche Anzahl Ministerien. Jedes Ministerium ist in seinem Zuständigkeitsbereich für die Vorbereitung der dem Staatsrat obliegenden Angelegenheiten und für die sachgemäße Tätigkeit der Verwaltung verantwortlich.

Ein Ministerium wird von einem Minister geleitet.

Die maximale Zahl der Ministerien und die allgemeinen Grundlagen ihrer Schaffung werden durch Gesetz geregelt. Vorschriften über die Zuständigkeitsbereiche der Ministerien und ihre Aufgabenteilung sowie die sonstige Organisation des Staatsrates werden durch Gesetz oder Verordnung des Staatsrates erlassen.

§ 69. Justizkanzler beim Staatsrat. In Verbindung mit dem Staatsrat gibt es einen Justizkanzler und einen stellvertretenden Justizkanzler, die vom Präsidenten der Republik ernannt werden und die sich durch außerordentliche Rechtskunde auszeichnen sollen. Der Präsident bestellt außerdem für den stellvertretenden Justizkanzler für eine Frist von höchstens fünf Jahren einen Stellvertreter, der im Verhinderungsfall des stellvertretenden Justizkanzlers dessen Aufgaben wahrnimmt.

Für den stellvertretenden Justizkanzler und dessen Stellvertreter gilt sofern anwendbar, was über den Justizkanzler vorgeschrieben wird.

 

Kapitel 6 - Gesetzgebung

§ 70. Gesetzesinitiative. Das Verfahren zur Verabschiedung eines Gesetzes wird im Parlament durch eine Regierungsvorlage oder eine Gesetzesinitiative eines Abgeordneten eingeleitet, die eingebracht werden kann, wenn das Parlament versammelt ist.

§ 71. Ergänzung und Rücknahme einer Regierungsvorlage. Eine Regierungsvorlage kann ergänzt werden, indem eine neue ergänzende Vorlage eingereicht wird oder sie kann zurückgezogen werden. Eine ergänzende Vorlage kann nicht mehr eingereicht werden, nachdem der für die Vorbereitung der Angelegenheit zuständige Ausschuss seinen Bericht abgegeben hat.

§ 72. Beratung eines Gesetzentwurfs im Parlament. Ein Gesetzentwurf wird nach Abgabe eines Berichts durch den für die Vorbereitung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss in der Plenarsitzung des Parlaments in zwei Lesungen beraten.

In der ersten Lesung des Gesetzentwurfs wird der Bericht des Ausschusses vorgetragen und eine Debatte darüber geführt sowie der Inhalt des Gesetzentwurfs festgelegt. In der zweiten Lesung, die frühestens am dritten Tage nach dem Abschluss der ersten Lesung stattfindet, wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs entschieden.

Der Gesetzentwurf kann während der ersten Lesung dem Großen Ausschuss zur Beratung überwiesen werden.

Die Beratung eines Gesetzentwurfs wird durch die Geschäftsordnung des Parlaments näher geregelt.

§ 73. Verfahren zur Verabschiedung des Grundgesetzes. Ein Vorschlag zur Verabschiedung, Änderung oder Aufhebung des Grundgesetzes oder die Vornahme einer beschränkten Ausnahme vom Grundgesetz ist in der zweiten Lesung mit Stimmenmehrheit zum Aussetzen bis zu dem ersten Reichstag nach einer Parlamentswahl zu billigen. Der Vorschlag soll dann nach Abgabe eines Berichts durch einen Ausschuss inhaltlich unverändert in der Plenarsitzung in einer Lesung durch einen Beschluss angenommen werden, dem mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben.

Der Vorschlag kann jedoch durch einen Beschluss, dem mindestens fünf Sechstel der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben, für dringlich erklärt werden. Der Vorschlag wird dann nicht ausgesetzt und er kann mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§ 74. Überwachung der Verfassungsmäßigkeit. Aufgabe des Grundgesetzausschusses des Parlaments ist es, ein Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit der ihm zur Beratung überwiesenen Gesetzentwürfe und anderen Angelegenheiten sowie über ihr Verhältnis zu internationalen Menschenrechtsverträgen abzugeben.

§ 75. Sondergesetzte für Åland. Für das Verfahren zur Verabschiedung des Selbstverwaltungsgesetzes und des Bodenerwerbsgesetzes von Åland gilt, was hierzu durch die erwähnten Gesetze besonders vorgeschrieben wird.

Für das Recht des Provinziallandtages von Åland auf Einbringung von Initiativen sowie für die Verabschiedung der Provinzialgesetze von Åland gilt, was hierzu im Selbstverwaltungsgesetz vorgeschrieben wird.

§ 76. Kirchengesetz. Im Kirchengesetz werden die Organisation und Verwaltung der evangelisch-lutherischen Kirche geregelt.

Für das Verfahren zur Verabschiedung des Kirchengesetzes und das Initiativrecht bezüglich des Kirchengesetzes gilt, was hierzu in dem genannten Gesetz besonders vorgeschrieben wird.

§ 77. Bestätigung eines Gesetzes. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz ist dem Präsidenten der Republik zur Bestätigung vorzulegen. Der Präsident hat über die Bestätigung des Gesetzes innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, nachdem das Gesetz zur Bestätigung vorgelegt worden ist. Der Präsident kann über das Gesetz ein Gutachten des Obersten Gerichtshofes oder des Obersten Verwaltungsgerichtshofes einholen.

Bestätigt der Präsident ein Gesetz nicht, wird es zur Beratung an das Parlament zurückverwiesen. Wenn das Parlament das Gesetz inhaltlich unverändert erneut annimmt, tritt es ohne Bestätigung in Kraft. Das Gesetz gilt als hinfällig, wenn das Parlament es nicht erneut angenommen hat.

§ 78. Behandlung eines nicht bestätigten Gesetzes. Ein Gesetz wird unverzüglich im Parlament erneut beraten, wenn der Präsident der Republik es nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums bestätigt hat. Das Gesetz ist nach Abgabe eines Berichts durch einen Ausschuss inhaltlich unverändert in der Plenarsitzung des Parlaments in einer Lesung mit Stimmenmehrheit anzunehmen oder abzulehnen.

§ 79. Veröffentlichung und Inkrafttreten eines Gesetzes. Wenn ein Gesetz nach dem zur Verabschiedung des Grundgesetzes vorgeschriebenen Verfahren verabschiedet worden ist, soll dies aus dem Gesetz ersichtlich sein.

Ein Gesetz, das bestätigt worden ist oder ohne Bestätigung in Kraft tritt, soll vom Präsidenten der Republik unterzeichnet und vom zuständigen Minister beglaubigt werden. Der Staatsrat hat das Gesetz danach unverzüglich im Finnischen Gesetzblatt zu veröffentlichen.

Aus dem Gesetz soll ersichtlich sein, wann es in Kraft tritt. Aus besonderem Grund kann in dem Gesetz vorgeschrieben werden, daß der Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch Verordnung bestimmt wird. Ist das Gesetz nicht spätestens zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt des Inkrafttretens veröffentlicht worden, so tritt es am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Die Gesetze werden in finnischer und schwedischer Sprache verabschiedet und veröffentlicht.

§ 80. Verordnungserlass und Übertragung der gesetzgebenden Gewalt. Der Präsident der Republik, der Staatsrat und ein Ministerium können Verordnungen aufgrund der in diesem Grundgesetz oder einem anderen Gesetz festgelegten Ermächtigung erlassen. Durch Gesetz sollen jedoch die Grundlagen der Rechte und Pflichten des Einzelnen sowie die Angelegenheiten geregelt werden, die nach dem Grundgesetz im übrigen in den Gesetzesbereich fallen. Falls ein besonderer Verordnungsgeber nicht bestimmt worden ist, wird die Verordnung von dem Staatsrat erlassen.

Auch eine andere Behörde kann durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsvorschriften in bestimmten Angelegenheiten zu erlassen, wenn es hierfür mit dem Regelungsgegenstand in Verbindung stehende besondere Gründe gibt und die sachliche Bedeutung der Regelung nicht voraussetzt, daß die Angelegenheit durch Gesetz oder Verordnung geregelt wird. Der Anwendungsbereich einer derartigen Ermächtigung ist genau zu begrenzen.

Die allgemeinen Vorschriften für die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Verordnungen und anderen Rechtsregeln werden durch Gesetz erlassen.

 

Kapitel 7 - Staatshaushalt

§ 81. Staatssteuern und Gebühren. Die Staatssteuern werden durch ein Gesetz geregelt, das die Vorschriften über die Grundlagen der Steuerpflicht und der Höhe der Steuern sowie den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen enthält.

Die allgemeinen Grundlagen der Gebührenpflicht und der Höhe der zu entrichtenden Gebühren für die Amtshandlungen, Dienstleistungen und der sonstigen Tätigkeit der staatlichen Behörden werden durch Gesetz festgelegt.

§ 82. Kreditaufnahme durch den Staat und staatliche Sicherheiten. Die Kreditaufnahme durch den Staat soll auf der Zustimmung des Parlaments beruhen, aus der der Höchstbetrag einer neuen Kreditaufnahme oder der Staatsschuld zu entnehmen ist.

Staatliche Bürgschaften und Garantien können mit Zustimmung des Parlaments gewährt werden.

§ 83. Staatshaushaltsplan. Das Parlament verabschiedet für jedes Haushaltsjahr den Staatshaushaltsplan, der im Finnischen Gesetzblatt veröffentlicht wird.

Die Regierungsvorlage für den Staatshaushaltsplan und die damit in Verbindung stehenden sonstigen Regierungsvorlagen werden rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres dem Parlament zur Beratung vorgelegt. Für die Ergänzung und Rücknahme der Vorlage für den Haushaltsplan gilt, was in § 71 vorgeschrieben wird.

Ein Abgeordneter kann aufgrund der Vorlage des Haushaltsplans mit einer Haushaltsplaninitiative einen Vorschlag für einen in den Staatshaushaltsplan aufzunehmenden Betrag oder sonstigen Beschluss unterbreiten.

Der Staatshaushaltsplan wird nach der Abgabe eines Berichts durch den Finanzausschuss des Parlaments in der Plenarsitzung in einer Lesung angenommen. In der Geschäftsordnung des Parlaments wird die Beratung des Haushaltsplans im Parlament näher geregelt.

Verzögert sich die Veröffentlichung des Staatshaushaltsplans über den Beginn des neuen Haushaltsjahres hinaus, wird die Regierungsvorlage vorläufig als Staatshaushaltsplan in der durch das Parlament beschlossenen Weise befolgt.

§ 84. Inhalt des Haushaltsplans. In den Staatshaushaltsplan werden die Voranschläge der jährlichen Einnahmen und die Beträge für die jährlichen Ausgaben sowie die Verwendungszwecke der Beträge und die sonstigen Begründungen des Haushaltsplans aufgenommen. Durch Gesetz kann vorgeschrieben werden, dass in den Haushaltsplan für bestimmte, unmittelbar miteinander verbundene Einnahmen und Ausgaben die Einnahmenvoranschläge oder die Beträge, die ihrer Differenz entsprechen, aufgenommen werden können.

Die in den Haushaltsplan aufgenommenen Voranschläge der Einnahmen müssen die darin aufgenommenen Beträge decken. Bei der Deckung der Beträge kann der Überschuss oder das Defizit in dem Rechnungsabschluss der Staatsfinanzen so berücksichtigt werden, wie es durch Gesetz geregelt wird.

Die den miteinander in Verbindung stehenden Einnahmen und Ausgaben entsprechenden Einnahmenvoranschläge und Beträge können in den Haushaltsplan für mehrere Jahre so aufgenommen werden, wie es durch Gesetz geregelt wird.

Die allgemeinen Grundlagen der Tätigkeit und des Haushalts der staatlichen Betriebe werden durch Gesetz festgelegt. Die Voranschläge der Einnahmen und die Beträge, die die staatlichen Betriebe betreffen, werden in den Haushaltsplan nur für den Teil aufgenommen, wie es durch Gesetz vorgeschrieben wird. Das Parlament billigt im Zusammenhang mit der Beratung des Haushaltplans die wichtigsten Dienstleistungsziele und die sonstigen Tätigkeitsziele der staatlichen Betriebe.

§ 85. Beträge des Haushaltsplans. Die Beträge werden in den Staatshaushaltsplan als feste Beträge, geschätzte Beträge und übertragbare Beträge aufgenommen. Ein geschätzter Betrag kann überschritten und ein übertragbarer Betrag von einem Haushaltsjahr auf ein anderes so übertragen werden, wie es durch Gesetz vorgeschrieben wird. Ein fester Betrag und ein übertragbarer Betrag dürfen nicht überschritten werden und ein fester Betrag darf nicht von einem Haushaltsjahr auf das nächste übertragen werden, sofern dies nicht durch Gesetz gestattet worden ist.

Ein Betrag darf nicht aus einem Posten des Haushaltsplans in einen anderen übertragen werden, sofern dies nicht im Haushaltsplan gestattet worden ist. Durch Gesetz kann jedoch die Übertragung eines Betrages in einen Posten gestattet werden, mit dem sein Verwendungszweck eng zusammenhängt.

Im Haushaltsplan kann eine dem Umfang und dem Verwendungszweck nach eingeschränkte Ermächtigung erteilt werden, im Haushaltsjahr Ausgabenverbindlichkeiten einzugehen, für die die erforderlichen Beträge in die Haushaltspläne der folgenden Jahre aufgenommen werden.

§ 86. Nachtragshaushaltsplan. Dem Parlament wird eine Regierungsvorlage für einen Nachtragshaushaltsplan vorgelegt, wenn es für eine Änderung des Haushaltsplans begründeten Bedarf gibt.

Ein Abgeordneter kann eine Haushaltsplaninitiative zur Änderung des Haushaltsplans vorlegen, die direkt mit dem Nachtragshaushaltsplan verbunden ist.

§ 87. Außerhalb des Haushaltsplans stehende Fonds. Durch Gesetz kann vorgeschrieben werden, daß ein Fonds außerhalb des Haushaltsplans steht, wenn die Wahrnehmung einer ständigen Aufgabe des Staates dies unabdingbar erfordert. Für die Billigung eines Gesetzesentwurfes zur Schaffung eines außerhalb des Haushaltsplans stehenden Fonds oder zur wesentlichen Erweiterung eines solchen Fonds oder seines Verwendungszwecks ist im Parlament eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 88. Einklagbare Forderung einer Privatperson gegen den Staat. Jeder hat unabhängig vom Haushaltsplan das Recht darauf, vom Staat zu erhalten, was ihm rechtlich zusteht.

§ 89. Billigung der Bedingungen des staatlichen Dienstverhältnisses. Der zuständige Parlamentsausschuss billigt im Namen des Parlaments Verträge über die Bedingungen des Dienstverhältnisses des im Staatsdienst stehenden Personals, sofern hierfür die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.

§ 90. Aufsicht und Prüfung des Staatshaushalts. Das Parlament überwacht die staatliche Haushaltsführung und die Einhaltung des Haushaltsplans. Für diese Aufgabe wählt das Parlament aus seiner Mitte die Staatsrevisoren.

Für die Prüfung der staatlichen Haushaltsführung und der Einhaltung des Staatshaushaltsplans gibt es in Verbindung mit dem Parlament ein unabhängiges Staatliches Revisionsamt. Die Stellung und Aufgaben des Revisionsamts werden durch Gesetz näher geregelt.

Die Staatsrevisoren und das Staatliche Revisionsamt haben das Recht, von den Behörden und anderen, die ihrer Überwachung unterliegen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erhalten.

Durch Gesetz vom 25. Mai 2007 erhielt der § 90 mit Wirkung vom 1. Juni 2007 folgende Fassung:
"§ 90. Aufsicht und Prüfung des Staatshaushalts. Das Parlament überwacht die staatliche Haushaltsführung und die Einhaltung des Haushaltsplans. Für diese Aufgabe setzt das Parlament einen Haushaltsausschuss ein, der dem Parlament seine Prüfungsberichte vorlegt.
Für die Prüfung der staatlichen Haushaltsführung und die Einhaltung des Staatshaushaltsplans gibt es in Verbindung mit dem Parlament ein unabhängiges Staatliches Revisionsamt. Die Stellung und Aufgaben des Revisionsamts werden durch Gesetz näher geregelt.
Der Haushaltsausschuss und das Staatliche Revisionsamt haben das Recht, von den Behörden und anderen, die ihrer Überwachung unterliegen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erhalten.

§ 91. Bank von Finnland. Die Bank von Finnland steht unter der Garantie und Verwaltung des Parlaments so, wie es durch Gesetz geregelt wird. Das Parlament wählt die Bankbevollmächtigten für die Aufsicht über die Tätigkeit der Bank von Finnland.

Der zuständige Parlamentsausschuss und die Bankbevollmächtigten haben das Recht, die für die Überwachung der Bank von Finnland benötigten Informationen zu erhalten.

§ 92. Staatseigentum. Durch Gesetz werden die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Ausübung des Teilhaberrechts des Staates an den Gesellschaften geregelt, die durch den Staat kontrolliert werden. Ebenso wird durch Gesetz geregelt, wann für den Erwerb der Kontrollgewalt an einer Gesellschaft durch den Staat oder für die Abtretung der Kontrollgewalt die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.

Das unbewegliche Vermögen des Staates kann nur mit Zustimmung des Parlaments oder so, wie es durch Gesetz vorgeschrieben wird, abgetreten werden.

 

Kapitel 8 - Internationale Beziehungen

§ 93. Zuständigkeit in internationalen Angelegenheiten. Die Außenpolitik Finnlands wird von dem Präsidenten der Republik im Zusammenwirken mit dem Staatsrat geleitet. Das Parlament billigt jedoch die internationalen Verpflichtungen und deren Kündigung und entscheidet über das Inkraftsetzen internationaler Verpflichtungen wenn dieses Grundgesetz es vorschreibt. Über Krieg und Frieden entscheidet der Präsident mit Zustimmung des Parlaments.

Der Staatsrat ist für die nationale Vorbereitung der in der Europäischen Union zu fassenden Beschlüsse zuständig und entscheidet über die hiermit in Verbindung stehenden Maßnahmen Finnlands, sofern der Beschluss die Zustimmung des Parlaments nicht erfordert. Das Parlament beteiligt sich an der nationalen Vorbereitung der in der Europäischen Union zu fassenden Beschlüsse so, wie es durch dieses Grundgesetz vorgeschrieben wird.

Für die Mitteilung außenpolitisch bedeutender Stellungnahmen an andere Staaten und internationale Organisationen ist der für die internationalen Beziehungen zuständige Minister verantwortlich.

§ 94. Billigung der internationalen Verpflichtungen und ihrer Kündigung. Das Parlament billigt die Staatsverträge und die anderen internationalen Verpflichtungen, die in den Bereich der Gesetzgebung fallende Bestimmungen enthalten oder im übrigen von erheblicher Bedeutung sind oder nach dem Grundgesetz aus einem anderen Grund die Zustimmung des Parlaments erfordern. Die Billigung des Parlaments ist auch für die Kündigung einer solchen Verpflichtung erforderlich.

Die Billigung einer internationalen Verpflichtung oder deren Kündigung wird mit Stimmenmehrheit beschlossen. Wenn der Vorschlag zur Billigung der Verpflichtung das Grundgesetz oder eine Veränderung des Staatsgebiets betrifft, ist er jedoch mit einem Beschluss zu billigen, dem mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben.

Eine internationale Verpflichtung darf nicht die demokratischen Grundlagen der Verfassung gefährden.

§ 95. Inkraftsetzung internationaler Verpflichtungen. Die dem Bereich der Gesetzgebung unterfallenden Bestimmungen eines Staatsvertrags oder einer anderen internationalen Verpflichtung werden durch Gesetz in Kraft gesetzt. Andernfalls werden die internationalen Verpflichtungen durch eine von dem Präsidenten der Republik erlassene Verordnung in Kraft gesetzt.

Eine Gesetzesvorlage zur Inkraftsetzung einer internationalen Verpflichtung wird nach dem für die Verabschiedung eines gewöhnlichen Gesetzes geltenden Verfahren behandelt. Wenn der Vorschlag jedoch das Grundgesetz oder eine Veränderung des Staatsgebiets betrifft, ist er vom Parlament, ohne ihn auszusetzen, mit einem Beschluss zu genehmigen, dem mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben.

In einem Gesetz über die Inkraftsetzung einer internationalen Verpflichtung kann vorgeschrieben werden, dass ihre Inkraftsetzung durch Verordnung geregelt wird. Die allgemeinen Vorschriften zur Veröffentlichung von Staatsverträgen und anderen internationalen Verpflichtungen werden durch Gesetz erlassen.

§ 96. Beteiligung des Parlaments an der nationalen Vorbereitung von Angelegenheiten der Europäischen Union. Das Parlament berät Vorlagen für Rechtsakte, Verträge und andere Maßnahmen, die innerhalb der Europäischen Union entschieden werden und die sonst nach dem Grundgesetz der Zuständigkeit des Parlaments zugehörten.

Der Staatsrat hat mit einem Schreiben die in Absatz 1 genannte Vorlage an das Parlament unverzüglich, nachdem er Kenntnis davon erhalten hat, zur Festlegung des Standpunkts des Parlaments weiterzuleiten. Die Vorlage wird im Großen Ausschuss und im allgemeinen in einem oder mehreren anderen Ausschüssen beraten, die dem Großen Ausschuss ein Gutachten abgeben. Eine die Außen- und Sicherheitspolitik betreffende Vorlage wird jedoch im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten beraten. Der Große Ausschuss oder der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten kann bei Bedarf dem Staatsrat ein Gutachten über die Vorlage abgeben. Die Präsidialkonferenz kann eine Debatte über eine solche Angelegenheit auch in der Plenarsitzung beschließen, bei der das Parlament jedoch keinen Beschluss in der Angelegenheit fasst.

Der Staatsrat hat die zuständigen Ausschüsse über die Behandlung der Angelegenheit in der Europäischen Union zu informieren. Dem Großen Ausschuss oder dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ist auch der Standpunkt des Staatsrates in der Angelegenheit mitzuteilen.

§ 97. Informationsrecht des Parlaments in internationalen Angelegenheiten. Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Parlaments soll auf Gesuch und ohnehin bei Bedarf von dem Staatsrat Aufklärung über außen- und sicherheitspolitische Angelegenheiten erhalten. Der Große Ausschuss des Parlaments soll gleicherweise Aufklärung über die Vorbereitung anderer Angelegenheiten in der Europäischen Union erhalten. Die Präsidialkonferenz kann eine Debatte über die Aufklärung in der Plenarsitzung beschließen, bei der das Parlament jedoch keinen Beschluss in der Angelegenheit fasst.

Der Ministerpräsident soll dem Parlament oder einem seiner Ausschüsse Informationen über die in einer Tagung des Europäischen Rates zu beratenden Angelegenheiten im Voraus sowie unverzüglich nach der Tagung mitteilen. In gleicher Weise ist bei der Vorbereitung von Änderungen der Grundverträge der Europäischen Union zu verfahren.

Der zuständige Ausschuss des Parlaments kann dem Staatsrat aufgrund der obengenannten Aufklärungen oder Informationen ein Gutachten abgegeben.

 

Kapitel 9 - Rechtsprechung

§ 98. Gerichte. Allgemeine Gerichte sind der Oberste Gerichtshof, die Appellationsgerichte und die Amtsgerichte.

Allgemeine Verwaltungsgerichte sind der Oberste Verwaltungsgerichtshof und die regionalen Verwaltungsgerichte.

Über Sondergerichte, die die rechtsprechende Gewalt in besonders bestimmten Zuständigkeitsbereichen ausüben, werden durch Gesetz Vorschriften erlassen.

Die Einrichtung von einstweiligen Gerichten ist verboten.

§ 99. Aufgaben der obersten Gerichtshöfe. Die höchste rechtsprechende Gewalt in Zivil- und Strafsachen wird von dem Obersten Gerichtshof und in Verwaltungssachen von dem Obersten Verwaltungsgerichtshof ausgeübt.

Die obersten Gerichtshöfe überwachen die Rechtsprechung in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich. Sie können dem Staatsrat Vorschläge zur Einleitung einer Gesetzgebungsmaßnahme machen.

§ 100. Zusammensetzung der obersten Gerichtshöfe. Der Oberste Gerichtshof und der Oberste Verwaltungsgerichtshof haben einen Präsidenten und eine erforderliche Anzahl anderer Mitglieder.

Die obersten Gerichtshöfe sind mit fünf Mitgliedern urteilsfähig, sofern keine andere Mitgliederzahl besonders durch Gesetz vorgeschrieben wird.

§ 101. Staatsgerichtshof. Der Staatsgerichtshof ist zuständig für eine Anklage, die gegen ein Mitglied oder den Justizkanzler des Staatsrates, den Justizbeauftragten des Parlaments oder ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes oder des Obersten Verwaltungsgerichtshofes wegen gesetzwidrigen Vorgehens im Amt erhoben wird. Der Staatsgerichtshof verhandelt auch eine Anklage nach § 113.

Dem Staatsgerichtshof gehören der Präsident des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender und der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichtshofes und die drei dienstältesten Präsidenten der Appellationsgerichte sowie fünf vom Parlament gewählte Mitglieder an, deren Amtsperiode vier Jahre beträgt.

Die Zusammensetzung des Staatsgerichtshofes, seine urteilsfähige Mitgliederzahl und seine Tätigkeit werden durch Gesetz näher geregelt.

§ 102. Ernennung von Richtern. Der Präsident der Republik ernennt die ständigen Richter nach einem durch Gesetz festgelegten Verfahren. Die Ernennung anderer Richter wird durch Gesetz geregelt.

§ 103. Das Recht der Richter, in ihrem Amt zu verbleiben. Ein Richter kann nicht in anderer Weise für seines Amtes enthoben erklärt werden als durch ein Gerichtsurteil. Er darf auch nicht ohne seine Einwilligung in ein anderes Amt versetzt werden, es sei denn, dass die Versetzung auf eine Reorganisation des Gerichtswesens zurückzuführen ist.

Durch Gesetz wird die Pflicht des Richters geregelt, bei Erreichung eines bestimmten Alters oder bei Verlust seiner Arbeitsfähigkeit von seinem Amt zurückzutreten.

Die Grundlagen des Dienstverhältnisses der Richter im übrigen werden durch Gesetz besonders geregelt.

§ 104. Staatsanwälte. Die Staatsanwaltschaft leitet als oberster Staatsanwalt der Generalstaatsanwalt, den der Präsident der Republik ernennt. Die Staatsanwaltschaft wird durch Gesetz näher geregelt.

§ 105. Begnadigung. Der Präsident der Republik kann im Einzelfall nach Einholung eines Gutachtens vom Obersten Gerichtshof eine durch Gericht auferlegte Strafe oder eine andere strafrechtliche Folge ganz oder teilweise durch Begnadigung erlassen.

Die allgemeine Amnestie ist durch Gesetz zu regeln.

 

Kapitel 10 - Gesetzmäßigkeitsaufsicht

§ 106. Vorrang des Grundgesetzes. Stünde in einer durch Gericht zu verhandelnden Sache die Anwendung einer Gesetzesvorschrift im offensichtlichen Widerspruch zum Grundgesetz, hat das Gericht der Vorschrift des Grundgesetzes Vorrang einzuräumen.

§ 107. Anwendungsbeschränkung von Bestimmungen unterhalb des Gesetzesranges. Steht die Vorschrift einer Verordnung oder einer anderen Bestimmung unterhalb des Gesetzesranges im Widerspruch zum Grundgesetz oder einem anderen Gesetz, darf sie von dem Gericht oder einer anderen Behörde nicht angewandt werden.

§ 108. Aufgaben des Justizkanzlers beim Staatsrat. Aufgabe des Justizkanzlers ist die Überwachung der Gesetzmäßigkeit der Amtshandlungen des Staatsrates und des Präsidenten der Republik. Der Justizkanzler hat auch darüber zu wachen, dass die Gerichte und die anderen Behörden sowie die Beamten, die Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und auch andere bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe die Gesetze einhalten und ihre Pflicht erfüllen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe überwacht der Justizkanzler die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte.

Der Justizkanzler hat dem Präsidenten der Republik, dem Staatsrat und den Ministerien auf Gesuch Auskünfte und Gutachten in rechtlichen Fragen zu erteilen.

Der Justizkanzler legt jedes Jahr dem Parlament und dem Staatsrat einen Bericht über seine Amtshandlungen sowie über seine Beobachtungen in Bezug auf die Einhaltung der Gesetze vor.

§ 109. Aufgaben des Justizbeauftragten des Parlaments. Der Justizbeauftragte hat darüber zu wachen, dass die Gerichte und die anderen Behörden sowie die Beamten, die Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und auch andere bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe die Gesetze einhalten und ihre Pflicht erfüllen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe wacht der Justizbeauftragte über die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte.

Der Justizbeauftragte erstattet jedes Jahr dem Parlament einen Bericht über seine Amtstätigkeit sowie über den Stand der Rechtspflege und die von ihm in der Gesetzgebung beobachteten Mängel.

§ 110. Strafverfolgungsrecht und Aufgabenverteilung des Justizkanzlers und des Justizbeauftragten. Über die Erhebung einer Anklage gegen einen Richter wegen gesetzwidrigen Verfahrens in einer Amtshandlung entscheidet der Justizkanzler oder der Justizbeauftragte. Diese können auch in einer anderen in den Bereich ihrer Gesetzmäßigkeitsaufsicht gehörenden Sache die Anklage führen oder die Erhebung einer Anklage anordnen.

Die Aufgabenverteilung zwischen Justizkanzler und Justizbeauftragten kann durch Gesetz geregelt werden, ohne jedoch die Zuständigkeit des einen oder des anderen in der Gesetzmäßigkeitsaufsicht zu beschränken.

§ 111. Informationsrecht des Justizkanzlers und des Justizbeauftragten. Der Justizkanzler und der Justizbeauftragte haben das Recht, von den Behörden und anderen eine öffentliche Aufgabe wahrnehmenden die für ihre Gesetzmäßigkeitsaufsicht erforderlichen Informationen zu erhalten.

Der Justizkanzler hat den Sitzungen des Staatsrates und der Vortragung von Angelegenheiten gegenüber dem Präsidenten der Republik im Staatsrat beizuwohnen. Der Justizbeauftragte hat das Recht, diesen Sitzungen und Vortragungen beizuwohnen.

§ 112. Gesetzmäßigkeitsaufsicht über die Amtshandlungen des Staatsrates und des Präsidenten der Republik. Wenn der Justizkanzler feststellt, dass die Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses oder einer Maßnahme des Staatsrates oder eines Ministers oder des Präsidenten der Republik Anlass zu Beanstandung gibt, hat er seine Beanstandung mit Begründungen vorzutragen. Wenn sie unberücksichtigt bleibt, hat der Justizkanzler den Eintrag seiner Stellungnahme ins Protokoll des Staatsrates zu veranlassen und nötigenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Auch der Justizbeauftragte hat ein entsprechendes Recht auf Beanstandung und Ergreifung weiterer Maßnahmen.

Wenn ein Beschluss des Präsidenten gesetzwidrig ist, hat der Staatsrat nach Erhalt eines Gutachtens von dem Justizkanzler mitzuteilen, dass der Beschluss nicht vollstreckt werden kann, sowie dem Präsidenten die Änderung oder Rücknahme des Beschlusses vorzuschlagen.

§ 113. Strafrechtliche Verantwortung des Präsidenten der Republik. Falls der Justizkanzler, der Justizbeauftragte oder der Staatsrat befindet, daß sich der Präsident der Republik des Landesverrats, des Hochverrats oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat, ist dies dem Parlament anzuzeigen. Wenn sich das Parlament dann mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen für die Erhebung einer Anklage entscheidet, hat der Generalstaatsanwalt die Anklage beim Staatsgerichtshof zu führen und der Präsident hat sich für diesen Zeitraum der Amtsführung zu enthalten. In anderen Fällen darf eine Anklage wegen der Amtsführung des Präsidenten der Republik nicht erhoben werden.

§ 114. Erhebung und Verhandlung einer Anklage gegen einen Minister. Eine Anklage gegen ein Mitglied des Staatsrates wegen gesetzwidrigen Verfahrens in einer Amtshandlung wird vor dem Staatsgerichtshof so verhandelt, wie es durch Gesetz näher geregelt wird.

Über die Erhebung einer Anklage entscheidet das Parlament nach Einholung einer Stellungnahme des Grundgesetzausschusses über die Gesetzwidrigkeit des Verfahrens des Mitgliedes des Staatsrates. Das Parlament hat dem Mitglied des Staatsrates vor dem Beschluss über die Erhebung einer Anklage Gelegenheit zu einer Erklärung einzuräumen. Bei der Behandlung der Angelegenheit soll der Ausschuss vollzählig sein.

Die Anklage gegen ein Mitglied des Staatsrates wird von dem Generalstaatsanwalt geführt.

§ 115. Anhängigmachen einer Sache der Ministerverantwortlichkeit. Die Untersuchung der Gesetzmäßigkeit einer Amtshandlung eines Mitglieds des Staatsrates im Grundgesetzausschuss kann anhängig gemacht werden:
1) durch eine Mitteilung des Justizkanzlers oder des Justizbeauftragten an den Grundgesetzausschuss;
2) durch eine von mindestens zehn Abgeordneten unterschriebene Beanstandung; sowie
3) durch einen von einem anderen Parlamentsausschuss an den Grundgesetzausschuss gerichteten Untersuchungsantrag.

Der Grundgesetzausschuss kann auch auf eigene Initiative die Gesetzmäßigkeit einer Amtshandlung eines Mitglieds des Staatsrates untersuchen.

§ 116. Voraussetzungen für die Erhebung einer Anklage gegen einen Minister. Die Erhebung einer Anklage gegen ein Mitglied des Staatsrates kann beschlossen werden, wenn dieses vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit wesentlich seine zu den Aufgaben eines Ministers gehörenden Pflichten verletzt hat oder im übrigen in seiner Amtshandlung eindeutig gesetzwidrig gehandelt hat.

§ 117. Rechtliche Verantwortung des Justizkanzlers und des Justizbeauftragten. Für die Untersuchung der Gesetzmäßigkeit der Amtshandlungen des Justizkanzlers und des Justizbeauftragten, die Erhebung einer Anklage gegen sie aufgrund gesetzwidrigen Verfahrens in einer Amtshandlung sowie die Verhandlung einer solchen Anklage gilt, was in § 114 und § 115 über Mitglieder des Staatsrates vorgeschrieben wird.

§ 118. Verantwortung für Amtshandlungen. Ein Beamter verantwortet für die Gesetzmäßigkeit seiner Amtshandlungen. Er ist auch verantwortlich für Beschlüsse eines kollegialen Organs, denen er als Mitglied des Organs zugestimmt hat.

Ein Vortragender ist verantwortlich für das, was auf seinen Vortrag hin beschlossen worden ist, wenn er seine abweichende Meinung über den Beschluss zu Protokoll nicht gegeben hat.

Jeder, der infolge einer gesetzwidrigen Maßnahme oder Unterlassung eines Beamten oder einer sonstigen eine öffentliche Aufgabe wahrnehmenden Person eine Rechtsverletzung oder einen Schaden erlitten hat, ist berechtigt, die Bestrafung der betreffenden Person sowie die Zahlung von Schadensersatz durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft oder den Beamten oder durch einen sonstigen eine öffentliche Aufgabe wahrnehmenden so zu verlangen, wie es durch Gesetz näher geregelt wird. Das hier genannte Anklagerecht besteht jedoch nicht, wenn die Anklage nach dem Grundgesetz vor dem Staatsgerichtshof verhandelt werden soll.

 

Kapitel 11 - Organisation der Verwaltung und Selbstverwaltung

§ 119. Staatsverwaltung. Der staatlichen Zentralverwaltung können außer dem Staatsrat und den Ministerien Behörden, Einrichtungen und andere Organe angehören. Der Staat kann außerdem über regionale und lokale Behörden verfügen. Die dem Parlament untergeordnete Verwaltung wird durch Gesetz besonders geregelt.

Die allgemeinen Grundlagen der Organe der Staatsverwaltung sind durch Gesetz festzulegen, sofern zu ihren Aufgaben die Ausübung öffentlicher Gewalt gehört. Die Grundlagen der regionalen und lokalen Verwaltung des Staates werden ebenfalls durch Gesetz geregelt. Die Einheiten der Staatsverwaltung können im übrigen durch Verordnung geregelt werden.

§ 120. Sonderstellung von Åland. Die Provinz Åland hat Selbstverwaltung so, wie es durch das Selbstverwaltungsgesetz für Åland besonders geregelt wird.

§ 121. Kommunale und sonstige regionale Selbstverwaltung. Finnland ist in Gemeinden unterteilt, deren Verwaltung auf der Selbstverwaltung durch ihre Einwohner zu beruhen hat.

Die allgemeinen Grundlagen der Gemeindeverwaltung und die den Gemeinden zu übertragenden Aufgaben werden durch Gesetz geregelt.

Die Gemeinden haben das Besteuerungsrecht. Durch Gesetz werden die Grundlagen der Steuerpflicht und der Festsetzung der Steuern sowie der Rechtsschutz des Steuerpflichtigen geregelt.

Die Selbstverwaltung von Verwaltungsgebieten, die größer als Gemeinden sind, wird durch Gesetz geregelt.

Die Sami (=Lappen) haben in der Heimatregion der Sami eine ihre Sprache und Kultur betreffende Selbstverwaltung so, wie es durch Gesetz geregelt wird.

§ 122. Administrative Einteilung. Bei der Organisation der Verwaltung sind zusammenpassende Gebietseinteilungen anzustreben, in denen die Möglichkeiten der finnisch- und der schwedischsprachigen Bevölkerung gesichert werden, Dienstleistungen in ihrer eigenen Sprache auf gleicher Grundlage zu erhalten.

Die Grundlagen der Gemeinde-Einteilung werden gesetzlich geregelt.

§ 123. Universitäten und sonstige Bildungseinrichtungen. Die Universitäten haben eine Selbstverwaltung so, wie es durch Gesetz geregelt wird.

Die Grundlagen des von dem Staat und den Gemeinden angeordneten sonstigen Unterrichts sowie das Recht, entsprechenden Unterricht in privaten Lehranstalten anzuordnen, werden durch Gesetz geregelt.

§ 124. Übertragung von Verwaltungsaufgaben an andere als Behörden. Öffentliche Verwaltungsaufgaben können anderen als Behörden nur durch Gesetz oder kraft Gesetzes übertragen werden, wenn dies zur zweckmäßigen Ausführung der Aufgabe erforderlich ist und die Grundrechte, den Rechtsschutz oder die sonstigen Erfordernisse einer guten Verwaltung nicht gefährdet. Aufgaben, die erhebliche Anwendung öffentlicher Gewalt voraussetzen, können jedoch nur Behörden zugewiesen werden.

§ 125. Kompetenzerfordernisse und Ernennungsgrundlagen der Ämter. Durch Gesetz kann vorgeschrieben werden, dass zu bestimmten öffentlichen Ämtern oder Aufgaben nur finnische Staatsangehörige ernannt werden können.

Die allgemeinen Ernennungsgrundlagen der öffentlichen Ämter sind Können, Fähigkeit und erprobte staatsbürgerliche Tüchtigkeit

§ 126. Ernennung zu den Staatsämtern. Der Präsident der Republik ernennt die Staatssekretäre der Ministerien sowie den Leiter und die Vortragenden des Präsidialamtes und bestellt die Leiter der Vertretungen. Der Präsident ernennt und bestellt auch die anderen Beamten, deren Ernennung oder Bestellung an anderer Stelle in diesem Grundgesetz oder durch Gesetz zur Aufgabe des Präsidenten Republik bestimmt wird.

Der Staatsrat ernennt zu den Staatsämtern, zu denen die Ernennung nicht zur Aufgabe des Präsidenten, eines Ministeriums oder einer anderen Behörde bestimmt worden ist.

 

Kapitel 12 - Landesverteidigung

§ 127. Landesverteidigungspflicht. Jeder finnische Staatsangehörige ist verpflichtet, an der Verteidigung des Vaterlandes teilzunehmen oder so dazu beizutragen, wie es durch Gesetz geregelt wird.

Das Recht auf Befreiung von der Teilnahme an der militärischen Landesverteidigung aus Überzeugungsgründen wird durch Gesetz geregelt.

§ 128. Oberbefehl über die Verteidigungsstreitkräfte. Der Präsident der Republik ist Oberbefehlshaber der Verteidigungskräfte Finnlands. Der Präsident kann auf Vorschlag des Staatsrates den Oberbefehl einem anderen finnischen Staatsangehörigen übertragen.

Der Präsident ernennt die Offiziere.

§ 129. Mobilmachung. Der Präsident der Republik entscheidet auf Vorschlag des Staatsrates über die Mobilmachung der Verteidigungskräfte. Wenn das Parlament zu jenem Zeitpunkt nicht versammelt ist, ist es sofort einzuberufen.

 

Kapitel 13 - Schlussbestimmungen

§ 130. Inkrafttreten. Dieses Grundgesetz tritt am 1. März 2000 in Kraft.

Die zur Inkraftsetzung des Grundgesetzes erforderlichen Bestimmungen werden durch ein besonderes Gesetz erlassen.

§ 131. Aufzuhebende Grundgesetze. Durch dieses Grundgesetz werden einschließlich ihrer späteren Änderungen aufgehoben:
1) die am 17. Juli 1919 erlassene Regierungsform Finnlands;
2) die am 13. Januar 1928 erlassene Parlamentsordnung;
3) das am 25. November 1922 erlassene Gesetz über den Staatsgerichtshof (273/1922) sowie
4) das am 25. November 1922 erlassene Gesetz über das Recht des Parlaments, die Gesetzmäßigkeit der Amtshandlungen der Mitglieder des Staatsrates und des Justizkanzlers sowie des Justizbeauftragten des Parlaments zu prüfen (274/1922).

    Helsinki, den 11. Juni 1999

Präsident der Republik
MARTTI AHTISAARI

Justizminister Johannes Koskinen

 

Die vorstehende Verfassung modernisierte das Staatsrecht der Republik Finnland und passte es an die Verfassungswirklichkeit an.

Hinweise zur Übersetzung:
- "Staatsrat", finnisch "valtioneuvosto", wird in anderen Übersetzungen auch als "Staatsregierung" oder "Regierung" bezeichnet.
- "Ministerpräsident", finnisch "pääministeri", schwedisch "statsministern", kann auch als "Premierminister" oder als "Staatsminister" bezeichnet werden.
- "Parlament", finnisch "Eduskunta" wird in anderen Übersetzungen oft durchgehend als "Reichstag" bezeichnet.
- "Justizbeauftragter", finnisch "oikeusasiamiehen", wird oft auch als "Ombudsman" oder "Bürgerbeauftragter" bezeichnet; der Justizbeauftragte ist jedoch auch eine Art Justiziar bei Staatsanklagen !!!.
- "Staatsgerichtshof", finnisch Valtakunnanoikeuteen", kann auch als "Reichsgericht", wie in der früheren Fassung der Regierungsform, wie auch "Reichsgerichtshof" bezeichnet werden.
Die vorstehende Übersetzung stammt von einer nicht mehr existierenden Seite des Finnischen Reichstages; sie ist manchmal in etwas ungewohnten Deutsch verfasst.
In Finnland ist Finnisch und Schwedisch gleichberechtigte Amtssprache !!!


Quelle: Gesetzblatt Finnlands, Gesetz Nr. 731/1999, schwed.
http://www.om.fi/perustuslaki/4049.htm (existiert nicht mehr)
Die Verfassungen der EG-Staaten, 5. und 6. Auflage, dtv
Finnisches Parlament
© 27. Oktober 2008 - 31. Oktober 2008
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