Verfassungen der I. Französischen Republik

Verfassung des Convents, Jakobinische Verfassung [constitution jacobine] (1793-1795)

Verfassung des Direktoriums [Constitution directoriale] (1795-1799)

Verfassung des Konsulats (1799-1804/14)

Verfassung des französischen Volkes
(Conventsverfassung)

vom 24 Juni 1793 
 

Verfassung der Französischen Republik
(Direktoriumsverfassung)

vom 5. Fructidor des Jahres III
(23. September 1795)
 

Verfassung der Französischen Republik
(Konsulatsverfassung)

vom 22. Frimaire des Jahres VIII
(13. Dezember 1799 )

 

Organischer Senatsbeschluß über die Verfassung

vom 16. Thermidor des Jahres X
(4. August 1802)
 

Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
 

Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen und des Bürgers
 

Erster Abschnitt
 

Titel I.
 

Das französische Volk hat in der Überzeugung, daß Vergessen und Verachtung der natürlichen Menschenrechte die einzigen Ursachen des Unglücks in der Welt sind, sich entschlossen, in einer feierlichen Erklärung diese heiligen und unveräußerlichen Rechte darzulegen, damit alle Bürger ständig die Handlungen der Regierung mit dem Ziel jeder gesellschaftlichen Einrichtung vergleichen können und sich daher niemals durch die Tyrannei unterdrücken und entehren lassen; damit das Volk immer die Grundlagen seiner Freiheit und seines Glückes, die Obrigkeit den Maßstab ihrer Pflichten, der Gesetzgeber den Gegenstand seiner Aufgaben vor Augen haben.

Infolgedessen verkündet sie in Gegenwart des Allerhöchsten folgende Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte:

 

Das französische Volk verkündet, im Angesichte des höchsten Wesens, folgende Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen und des Bürgers.

 

   
Artikel 1. Das Ziel der Gesellschaft ist das allgemeine Glück.

Die Regierung ist eingesetzt, um dem Menschen den Genuß seiner natürlichen und unveräußerlichen Rechte zu verbürgen.

 

RECHTE
 

Art. 75.
Titel VII.
Allgemeine Verfügungen
Art. 76.
 
 
Artikel 2. Diese Rechte sind Gleichheit, Freiheit, Sicherheit, Eigentum.

Art. 3.
 

Artikel 1. Die Rechte des Menschen in der Gesellschaft sind: Freiheit, Gleichheit, Sicherheit, Eigentum.

Art. 2.
 

   
Art. 2. Artikel 3. Alle Menschen sind von Natur und vor dem Gesetz gleich.

Art. 4.
 

Art. 2. Artikel 3. Die Gleichheit besteht darin, daß das Gesetz für alle das nämliche ist, es sei, daß es beschütze, oder daß es strafe.

Die Gleichheit läßt keinen Unterschied der Geburt, keine Erblichkeit der Gewalten zu.

Art. 4.
 

   
Art. 4. Artikel 5. Alle Bürger sind zu den öffentlichen Ämtern in gleicher Weise zugelassen. Freie Völker kennen bei ihren Wahlen keine anderen Gründe der Bevorrechtung als Tugend und Talent.

Art. 6.
 

Art. 14. Artikel 15. Jeder Mensch kann seine Zeit und seine Dienste verpflichten; aber er kann weder sich verkaufen, noch verkauft werden; seine Person ist kein veräußerliches Eigentum.

Art. 16.
 

   
Art. 17. Artikel 18. Jeder Mensch kann über seine Dienste und seine Zeit verfügen; aber er kann sich nicht verkaufen noch verkauft werden; seine Person ist kein veräußerliches Eigentum. Das Gesetz erkennt keine Dienstbarkeit an; nur über die Dienstleistungen und die Entschädigung dafür kann zwischen dem Menschen, der arbeitet, und dem, der ihn anstellt, eine Vereinbarung stattfinden.

Art. 19.
 

Art. 334. Artikel 335. Die Ausländer, sie mögen sich in Frankreich niedergelassen haben, oder nicht, beerben ihre Verwandten, sie seinen Fremde oder Franzosen; sie können Kontrakte schließen, in Frankreich gelegene Güter ankaufen, annehmen, und darüber gleich den französischen Bürgern, auf alle den Gesetzen nach erlaubte Art verfügen.

Titel XIII..
 

   
Art. 7. Artikel 8. Die Sicherheit beruht in dem Schutz, den die Gesellschaft jedem ihrer Glieder für die Erhaltung seiner Person, seiner Rechte und seines Eigentums zusichert.

Art. 9.
 

Art. 3. Artikel 4. Die Sicherheit fließt aus der Mitwirkung Aller, um Jedem seine Rechte zu sichern.

Art. 5.
 

   
Art. 359.  Artikel 360. Es kann keine Körperschaft, noch Zusammentretung errichtet werden, die der öffentlichen Ordnung zuwider läuft.

 

   
Artikel 361. Keine Versammlung von Bürgern kann sich als Volksgesellschaft betrachten.

 

   
Artikel 362. Keine besondere Gesellschaft, die sich mit politischen Gegenständen beschäftigt, kann mit irgend einer anderen korrespondieren, noch sich mit derselben verbrüdern, noch öffentliche Sitzungen halten, die aus Gesellschaftern und Beiwohnenden, welche von einander unterschieden sind, bestehen, noch Bedingungen der Aufnahme und Wählbarkeit anordnen, noch sich das Recht der Ausschließung anmaßen, noch ihren Mitgliedern irgend ein äußeres Zeichen ihrer Verbindung tragen lassen.

Art. 363.
 

   
Art. 22. Artikel 23. Die gesellschaftliche Bürgschaft besteht in der Tätigkeit aller, um einem jeden den Genuß und die Erhaltung seiner Rechte zu sichern: diese Bürgschaft beruht auf der Volkssouveränität.

Art. 24.
 

Art. 16. Artikel 17. Die Souveränität liegt an und für sich in der Gesamtheit der Bürger.

 

   
Artikel 18. Kein Individuum und keine teilweise Vereinigung von Bürgern kann sich die Souveränität zueignen.

Art. 19.
 

   
Art. 5. Artikel 6. Die Freiheit ist die Macht, die dem Menschen erlaubt, das zu tun, was den Rechten eines anderen nicht schadet; sie hat als Grundlage die Natur, als Maßstab die Gerechtigkeit, als Schutzwehr das Gesetz. Ihre moralische Begrenzung liegt in dem Grundsatz: „Was du nicht willst, das man dir tut, das füg auch keinem andern zu."

Art. 7.
 

Art. 1. Artikel 2. Die Freiheit besteht darin, tun zu können, was den Rechten eines anderen nicht schadet.

Art. 3.
 

   
Art. 1. Artikel 2. Alle Pflichten des Menschen und des Bürgers fließen aus folgenden zwei, von der Natur in alle Herzen eingegrabenen Grundsätzen:
    Tue Andern nicht, was du nicht willst, daß man dir tue.
    Erzeige Anderen beständig das Gute, welches du selbst von ihnen zu erhalten wünscht.

Art. 3.
 

   
Art. 8. Artikel 9. Das Gesetz soll die allgemeine und persönliche Freiheit gegen die Unterdrückung durch die, die regieren, sichern.

Art. 10.

Art. 6. Artikel 7. Was nicht durch Gesetz verboten ist, kann nicht verhindert werden.

Niemand kann gezwungen werden, zu tun, was dasselbe nicht befiehlt.

Art. 8.
 

   
Art. 3. Artikel 4. Das Gesetz ist der freie und feierliche Ausdruck des allgemeinen Willens; es ist für alle das gleiche, sei es, daß es schützt, sei es, daß es bestraft; es kann nur das befehlen, was gerecht und der Gesellschaft nützlich ist; es kann nur das verbieten, was ihr schädlich ist.

Art. 5.
 

Art. 5. Artikel 6. Das Gesetz ist der allgemeine Wille, ausgedrückt durch die Mehrheit, entweder der Bürger, oder ihrer Stellvertreter.

Art. 7.
 

   
Art. 9. Artikel 10. Jeder kann nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den Formen, die es vorschreibt, angeklagt, verhaftet und gefangengehalten werden. Jeder Bürger, der auf Grund des Gesetzes geladen oder ergriffen wird, muß sofort gehorchen; er macht sich auch durch Widerstand strafbar.

Art. 11.
 

Art. 7. Artikel 8. Niemand kann vor Gericht gefordert, angeklagt, angehalten oder verhaftet werden, außer in den von dem Gesetze bestimmten Fällen, und nach den von ihm vorgeschriebenen Formen.

Art. 9.
 

Art. 76. Artikel 77. Zur Gültigkeit eines richterlichen Befehls, wodurch die Verhaftung einer Person verordnet wird, wird erfordert:
1) daß darin ausdrücklich die Ursache der Verhaftung und das Gesetz, in Folge dessen dieselbe verfügt wird, bemerkt sey;
2) daß derselbe von einem Beamten herrühre, dem das Gesetz ausdrücklich diese Befugnis ertheilt hat;
3) daß er der verhafteten Person kund gemacht, und ihr davon eine Abschrift gelassen werde.

 

Art. 221. Artikel 222. Niemand kann gerichtlich eingezogen werden, als um vor den Polizeibeamten geführt zu werden, und niemand kann angehalten oder verhaftet werden, als vermöge eines Haftbefehls der Polizeibeamten, oder des Vollziehungsdirektoriums im Fall des Artikels 145, oder vermöge einer von einem Gerichte oder von dem Direktor des geschworenen Anklagegerichts erlassenen Verfügung zur Leibeshaft, oder vermöge des Anklagedekrets des gesetzgebenden Körpers in den Fällen, wo es ihm zukommt, solche auszusprechen, oder vermöge eines Urteils auf Gefängnisstrafe oder korrektionelle Einsperrung.

 

Artikel 223. . Damit die Akte, welche die Verhaftung verfügt, vollzogen werden könne, wird erfordert:
1) daß sie förmlich den Grund der Verhaftung, und das Gesetz, vermöge dessen sie verfügt worden ist, ausdrückt;
2) daß sie dem, den sie betrifft, bekannt gemacht, und ihm eine Abschrift davon gelassen worden sei.

 

Artikel 224. Jede gerichtlich eingezogene und vor den Polizeibeamten geführte Person muß auf der Stelle, oder aufs späteste noch am nämlichen Tag, verhört werden.

 

Artikel 225. Ergibt sich aus dem Verhör, daß kein Beschuldigungsgrund gegen sie vorhanden ist, so ist sie sogleich wieder in Freiheit zu setzen, oder wenn Grund da ist, sie in das Gefängnis zu schicken, so ist sie in der kürzesten Zeitfrist dahin abzuführen, welche in keinem Falle sich über 3 Tage belaufen darf.

 

Artikel 226. Kein Verhafteter kann weiter festgehalten werden, wenn er hinlängliche Bürgschaft leistet, in allen Fällen, wo das Gesetz unter Bürgschaft frei zu bleiben gestattet.

 

Artikel 227. Niemand kann in dem Fall, da seine Verhaftung durch das Gestez verfügt wird, anderswo hingeführt werden, oder in Verwahrung gebracht werden, als in die rechtmäßig und öffentlich zu Haft-, Justiz- oder Gefängnißhäusern bestimmten Orte.

 

Art. 10. Artikel 11. Jede Handlung, die gegen einen Menschen außer den im Gesetz bestimmten Fällen und Formen begangen wird, ist willkürlich und tyrannisch; derjenige, gegen den man sie mit Gewalt durchführen will, hat das Recht, sie mit Gewalt abzuwehren.

Art. 12.
 

Artikel 228. Kein Wächter oder Stockmeister kann irgend Jemanden aufnehmen oder festhalten, als kraft eines Haftbefehls, nach den in den Artikeln 222 und 223 vorgeschriebenen Fornmen, einer Verfügung zur Leibeshaft, eines Anklagedekrets oder eines Urteils auf Gefängnisstrafe oder korrektionelle Einsperrung, wovon der Eintrag in sein Register geschehen muß.

 

Artikel 78. Kein Kerkermeister oder Gefängnißwächter darf eine Person aufnehmen oder in Verhaft behalten, als nachdem er zuvor die richterliche Verfügung, wodurch deren Verhaftung befohlen worden, in sein Register eingetragen hat. Diese Verfügung muß seyn: eine, mit den im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Formalitäten gegebene, schriftliche Anweisung, oder ein körperlicher Verhaftsbefehl, oder ein Anklagedecret, oder ein richterlicher Spruch.

 

Artikel 229. Jeder Wächter oder Stockmeister ist gehalten, ohne daß irgend ein Befehl ihn davon freisprechen könnte, die verhaftete Person dem Zivilbeamten, der die Polizei des Hafthauses unter sich hat, so oft, als dieser Beamte es fordern wird, darzustellen.

 

Artikel 79. Jeder Kerkermeister oder Gefängnißwächter ist, ohne daß ihn irgend ein Befehl davon freisprechen könne, gehalten, die verhaftete Person dem öffentlichen Beamten, welcher die Polizeiaufsicht über das Gefangenenhaus hat, so oft er von demselben dazu aufgefordert wird, darzustellen.

 

Artikel 230. Die Darstellung der verhafteten Person kann deren Verwandten und Freunden nicht versagt werden, sobald sie den Befehl des Zivilbeamten dazu aufweisen, der jederzeit gehalten ist, solchen zu erteilen, es sei denn, daß der Wächter oder Stockmeister eine in sein Register eingeschriebene Verfügung des Richters, die Person in geheimer Verwahrung zu halten, vorzeigte.

Art. 231.
 

Artikel 80. Die Darstellung der verhafteten Person kann ihren Verwandten und Freunden nicht versagt werden, wenn sie einen Befehl des öffentlichen Beamten, welcher solchen immer zu ertheilen verbunden ist, vorzeigen; es wäre denn, daß der Kerkermeister oder Gefängnißwächter einen schriftlichen Befehl des Richters, Niemanden zu jener Person zu lassen, vorzuweisen hätte.

 

Art. 11. Artikel 12. Diejenigen, die willkürliche Akte veranlassen, fördern, unterzeichnen, ausführen oder ausführen lassen, sind schuldig und müssen bestraft werden.

Art. 13.
 

Art. 8. Artikel 9. Die, welche willkürliche Akte verlangen, ausfertigen, unterzeichnen, vollziehen oder vollziehen lassen, sind Verbrecher, und als solche zu strafen.

Art. 10.
 

Artikel 81. Alle diejenigen, welche, ohne durch das Gesetz Andere in Verhaft nehmen zu lassen, ermächtiget zu seyn, einen Befehl zur Verhaftung, gegen wen es auch sey, geben, unterzeichnen und vollziehen; alle diejenigen, welche selbst im Falle einer durchs Gesetz erlaubten Verhaftung, eine verhaftete Person in einen nicht öffentlich und gesetzlich dazu bestimmten Verhaftsort aufzunehmen und darin festzuhalten; so wie alle Kerkermeister und Gefängnißwächter, welche den Verfügungen der drei vorstehenden Artikel zuwider handeln würden, sollen des Verbrechens willkührlicher Verhaftung für schuldig erklärt werden.

 

Art. 230. Artikel 231. Wer irgend, was auch seine Stelle oder sein Amt ist, wenn das Recht der Verhaftung ihm nicht durch das Gesetz zuerkannt ist, den Befehl, jemanden zu verhaften, geben, unterzeichnen, vollziehen oder vollziehen lassen wird, oder wer, selbst in dem Fall eines durch das Gesetz verordneten Verhaftung , jemanden an einen Haftort, der nicht rechtmäßig und öffentlich als solcher bezeichnet ist, führen, daselbst aufnehmen, oder festhalten würde, und alle Wächter und Stockmeister, welche den Verordnungen der drei vorstehenden Artikel zuwider handeln würden, machen sich des Verbrechens willkürlicher Verhaftung schuldig.

Art. 232.
 

Art. 13. Artikel 14. Gerichtet und bestraft werden darf nur, wer gehört oder gesetzlich vorgeladen worden ist und nur auf Grund eines vor Begehen der Tat verkündeten Gesetzes. Das Gesetz, das Vergehen, die vor seiner Schaffung begangen wurden, bestrafen wollte, wäre Tyrannei; einem Gesetz rückwirkende Kraft zu geben, wäre ein Verbrechen.

Art. 15.
 

Art. 10. Artikel 11. Niemand kann gerichtet werden, als nachdem er gehört, oder gesetzmäßig vorgefordert worden ist.

Art. 12.
 

 
Art. 12. Artikel 13. Jede Behandlung, welche die durch das Gesetz bestimmte Strafe verstärkt, ist ein Verbrechen.

 

 
Art. 14. Artikel 15. Das Gesetz soll nur die durchaus und unumgänglich notwendigen Strafen festlegen; die Strafen sollen der Tat angemessen und der Gesellschaft nützlich sein.

Art. 16.
 

Artikel 14. Kein Gesetz, es sei peinlich oder bürgerlich, kann rückwirkende Kraft haben.

Art. 15.
 

 
Art. 12. Artikel 13. Da jeder Mensch für unschuldig zu halten ist, solange er nicht für schuldig erklärt worden ist, soll, wenn es als unumgänglich erachtet wird, ihn zu verhaften, jede Härte, die nicht notwendig ist, um sich seiner Person zu versichern, durch das Gesetz ernstlich verboten sein.

Art. 14.
 

Art. 9. Artikel 10. Jede Strenge, die nicht notwendig ist, um sich der Person eines Beschuldigten zu versichern, soll durch das Gesetz auf das gemessenste verhindert werden.

Art. 11.
 

Artikel 82. Alle bei den Verhaftungen, Gefangenhaltungen oder Urtheilsvollziehungen angewandte Strenge, die nicht durch die Gesetze erlaubt ist, ist Verbrechen.

 

Art. 231. Artikel 232. Alle bei Verhaftungen, Aufbewahrungen oder Exekutionen angewandte Arten von Strenge, die nicht durch das Gesetz vorgeschrieben sind, sind Verbrechen.

Art. 233.
 

Art. 11. Artikel 12. Das Gesetz soll nur streng-notwendige, und dem Verbrechen angemessene Strafen erkennen.

Art. 13.
 

 
Art. 20. Artikel 21. Die öffentliche Unterstützung ist eine heilige Schuld. Die Gesellschaft schuldet ihren unglücklichen Mitbürgern den Unterhalt, indem sie ihnen entweder Arbeit verschafft oder denen, die außerstande sind, zu arbeiten, die Mittel für ihr Dasein sichert.

Art. 22.
 

   

Art. 121.
Von der Garantie der Menschenrechte
Art. 122.
 

   
  Art. 351. Artikel 352. Das Gesetz erkennt kein religiöses Gelübde, noch irgend eine andere den natürlichen Rechten des Menschen widerstreitende Verpflichtung.

 

 

Art. 353. Artikel 354. Niemand kann gehindert werden, den Gottesdienst, den er sich erwählt hat, auszuüben, wenn er sich den Gesetzen gemäß verhält.

Niemand kann gezwungen werden, zu den Kosten irgend eines Gottesdienstes beizutragen. Die Republik zahlt keinen derselben.

Art. 355.
 

 

Art. 6. Artikel 7. Das Recht, seinen Gedanken und Meinungen durch die Presse oder auf jede andere Art Ausdruck zu geben, das Recht sich friedlich zu versammeln, die freie Ausübung von Gottesdiensten können nicht untersagt werden.

Die Notwendigkeit, diesen Rechten Ausdruck zu geben, setzt das Vorhandensein oder die frische Erinnerung an den Despotismus voraus.

Art. 8.
 

Artikel 353. Niemand kann gehindert werden, seine Gedanken zu sagen, zu schreiben, zu drucken und bekannt zu machen.

Die Schriften können, vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung, keinerlei Zensur unterworfen werden.

Niemand kann für das, was er geschrieben oder herausgegeben hat, verantwortlich sein, als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.  

Art. 354.
 

 
Art. 28. Artikel 29. Jeder Bürger hat das gleiche Recht, an der Gesetzgebung und der Ernennung seiner Beauftragten oder seiner Vertreter mitzuwirken.

Art. 30.
 

Art. 19. Artikel 20. Jeder Bürger hat ein gleiches Recht, unmittelbar oder mittelbar zur Bildung des Gesetzes, zur Ernennung der öffentlichen Beamten mitzuwirken.

Art. 21.
 

 
Art. 23. Artikel 24. Sie kann nicht bestehen, wenn die Grenzen der öffentlichen Verwaltung durch das Gesetz nicht deutlich bestimmt sind, und wenn die Verantwortlichkeit aller Beamten nicht gesichert ist.

Art. 25.
 

Art. 18. Artikel 19. Niemand kann, ohne eine gesetzmäßige Übertragung, irgend eine Gewalt ausüben, noch irgend ein öffentliches Amt versehen.

Art. 20.
 

 
Art. 29. Artikel 30. Öffentliche Dienste sind ihrem Wesen nach zeitlich begrenzt; sie können nicht als Auszeichnungen noch als Belohnungen, sondern nur als Verpflichtungen betrachtet werden.

Art. 31.
 

Art. 20. Artikel 21. Die öffentlichen Ämter können nicht das Eigentum derer werden, welche sie verwalten.

Art. 22.
 

 
Art. 31. Artikel 32. Das Recht, den öffentlichen Behörden Gesuche einzureichen, kann in keinem Falle untersagt, aufgehoben oder eingeschränkt werden.

Art. 33.
 

Titel XIV. Artikel 351. Es gibt unter den Bürgern keine andere Art von Oberen, als die öffentlichen Beamten, und nur in Rücksicht auf die Ausübung ihrer Ämter.

Art. 352.
 

 

Art. 363. Artikel 364. Allen Bürgern steht frei, den öffentlichen Gewalten Petitionen zu übergeben, aber sie müssen nur von Einzelnen gemacht werden; keine verbundene Gesellschaft kann dergleichen in ihrem Gesamtnamen vortragen, außer die bestehenden Obrigkeiten, und auch diese nur über Gegenstände, welche sie, als solche, betreffen.

Die Petenten dürfen nie die den bestehenden Obrigkeiten schuldige Ehrfurcht vergessen.

Art. 365.
 

Artikel 83. Jede Person hat das Recht, einzelne Bittschriften (petitions individuelles) an eine jede eingesetzte Staatsgewalt, und besonders an das Tribunat zu erlassen.

Art. 84.
 

Art. 364. Artikel 365. Jede bewaffnete Zusammenrottung ist Antastung der Verfassung; sie muß auf der Stelle durch die bewaffnete Macht zerstreut werden.

 

 
Artikel 366. Jede nicht bewaffnete Zusammenrottung muß gleichfalls zerstreut werden, erst durch wörtlichen Befehl, und, wenn es nötig ist, durch die Anwendung der bewaffneten Macht.

Art. 367.
 

 
Art. 368. Artikel 369. Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers und alle öffentliche Beamte tragen, bei ihrer Amtsverrichtung, das Kostüm, oder das Zeichen der Gewalt, womit sie bekleidet sind; das Gesetz bestimmt dessen Form.

Art. 370.
 

 
  Art. 21. Artikel 22. Die Sicherungstellung der Gesellschaft kann nicht Statt haben, wenn die Verteilung der Gewalten nicht festgesetzt ist, wenn deren Grenzen nicht bestimmt sind, und wenn die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten nicht gesichert ist.

Pflichten.
 

 
Art. 15. Artikel 16. Das Recht auf Eigentum ist das, das jedem Bürger erlaubt, seine Güter, seine Einkünfte, den Ertrag seiner Arbeit und seines Fleißes zu genießen und über sie nach seinem Gutdünken zu verfügen.

Art. 17.
 

Art. 356. Artikel 357. Das Gesetz muß für die Belohnung der Erfinder, oder für die Erhaltung des ausschließlichen Eigentums ihrer Entdeckungen oder Erzeugnisse sorgen.

 

 
Artikel 358. Die Verfassung gewährleistet die Unverletzbarkeit alles Eigentums, oder billige Entschädigung für das, dessen Aufopferung die gesetzlich bewährte öffentliche Notwendigkeit erfordert.

Art. 359.
 

 
Art. 18. Artikel 19. Ohne seine Einwilligung darf niemand des geringsten Teiles seines Eigentumes beraubt werden, wenn es nicht die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit erfordert, und unter der Bedingung einer gerechten und vorher festgesetzten Entschädigung.

Art. 20.
 

Art. 4. Artikel 5. Das Eigentum ist das Recht, sein Vermögen, seine Einkünfte, den Ertrag seiner Arbeit und seines Fleißes zu genießen und darüber zu verfügen.

Art. 6.
 

 
 

Art. 358. Artikel 359. Das Haus jedes Bürgers ist ein unverletzbarer Zufluchtsort. Während der Nacht hat niemand das Recht, hineinzugehen, als im Fall von Brand, Wassersnot, oder einer aus dem Innern des Hauses kommenden Aufforderung.

Bei Tage kann man darin die Befehle der eingesetzten Obrigkeit vollziehen.

Keine Haussuchung kann geschehen, als kraft eines Gesetzes, und nur in Betreff der Person oder des Gegenstandes, die in der Akte, welche die Haussuchung verfügt, ausdrücklich bezeichnet sind.

Art. 360.
 

Titel VII. Art. 76. Das Haus einer jeden auf dem französischen Gebiet wohnenden Person ist eine unverletzbare Freistätte.

Während der Nacht hat Niemand das Recht, hineinzugehen, als im Falle einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung, oder wenn aus dem Innern des Hauses um Hülfe gerufen wird.

Am Tage kann man wegen eines besondern Gegenstandes hineingehen, welcher durch ein Gesetz oder durch den Befehl einer öffentlichen Gewalt bestimmt ist.

Art. 77.
 

Art. 16. Artikel 17. Keine Art der Arbeit, des Erwerbes und des Handels kann dem Fleiße der Bürger verwehrt werden.

Art. 18.
 

Art. 354. Artikel 355. Es gibt weder Privilegien, noch Meisterschaft, noch Zunft, noch Innung der Handwerker, noch Einschränkung der Preßfreiheit, des Handels, und der Ausübung der Gewerbsamkeit und der Künste aller Art.

Jedes verbietende Gesetz dieser Art, wenn die Umstände es nötig machen, ist an sich als einstweilig anzusehen, und hat höchstens nur ein Jahr lang Kraft, wenn es nicht förmlich erneuert wird.

 

 
  Artikel 356. Das Gesetz wacht besonders über die Gewerbe, welche Bezug auf die öffentlichen Sitten, die Sicherheit der Gesundheit der Bürger haben, aber die Zulassung zur Ausübung dieser Gewerbe kann von keiner Geldentrichtung abhängen.

Art. 357.
 

 
  Art. 366. Artikel 367. Mehrere vorgesetzte Behörden können sich nie vereinigen, um gemeinschaftlich zu handeln; keine von einer solchen Vereinigung ausgegangenen Akte kann vollzogen werden.

 

 
 

Artikel 368. Niemand kann unterscheidende Zeichen tragen, die an vormals verwaltete Ämter oder geleistete Dienste erinnern.

Art. 369.
 
 
 

Art. 22. (Rechte).
PFLICHTEN

 
  Artikel 1. Die Erklärung der Rechte enthält die Verbindlichkeiten der Gesetzgeber; die Erhaltung der Gesellschaft erfordert, daß sie, woraus solche besteht, auf gleiche Weise ihre Pflichten kennen und erfüllen.

Art. 2.
 

 
  Art. 2. Artikel 3. Die Verbindlichkeiten eines Jeden gegen die Gesellschaft bestehen darin, sie zu verteidigen, ihr zu dienen, den Gesetzen untertan zu leben, und die, welche dessen Organe sind, zu verehren.

 

 
  Artikel 4. Keiner ist guter Bürger, wenn er nicht guter Sohn, guter Vater, guter Bruder, guter Freund, guter Gatte ist.

 

 
  Artikel 5. Keiner ist ehrlicher Mann, wenn er nicht aufrichtiger und gewissenhafter Beobachter der Gesetze ist.

 

 
  Artikel 6. Wer die Gesetze offenbar verletzt, erklärt sich in Kriegszustand mit der Gesellschaft.

 

 
  Artikel 7. Wer den Gesetzen, ohne sie offenbar zu verletzen, durch List oder Feinheit ausweicht, verletzt das Interesse Aller; er macht sich ihres Wohlwollens und ihrer Achtung unwürdig.

 

 
  Artikel 8. Auf der Erhaltung des Eigentums beruhen der Ackerbau, alle Erzeugnisse, alle Quellen der Arbeit, und die ganze gesellschaftliche Ordnung.

Art. 9.
 

 
Art. 25. Artikel 26. Kein Teil des Volkes kann die Macht des gesamten Volkes ausüben; aber jeder Teil des souveränen Volkes, der sich versammelt, genießt das Recht, seinen Willen mit voller Freiheit auszudrücken.

 

   
Artikel 27. Jedes Individuum, das die Souveränität sich anmaßen will, soll sogleich durch die freien Männer zum Tode verurteilt werden.

Art. 28.
 

   
Art. 32. Artikel 33. Der Widerstand gegen Unterdrückung ist die Folge der übrigen Menschenrechte.

 

   
Artikel 34. Unterdrückung der Gesamtheit der Gesellschaft ist es, wenn auch nur eines ihrer Glieder unterdrückt wird; Unterdrückung jedes einzelnen Gliedes ist es, wenn die Gesamtheit der Gesellschaft unterdrückt wird.

 

   
Artikel 35. Wenn die Regierung die Rechte des Volkes verletzt, ist für das Volk und jeden Teil des Volkes der Aufstand das heiligste seiner Rechte und die unerläßlichste seiner Pflichten.

Verfassungsurkunde.
 

   
Titel Artikel 122. Die Verfassung verbürgt allen Franzosen Gleichheit, Freiheit, Sicherheit, Eigentum, öffentliche Schuld, freie Ausübung des Gottesdienstes, allgemeinen Unterricht, öffentliche Unterstützung, unbeschränkte Preßfreiheit, das Petitionsrecht, das Recht, sich in Volksversammlungen zu vereinen, den Genuß aller Menschenrechte.

 

Art. 375. Artikel 376. Die Bürger werden unaufhörlich eingedenk sein, daß  vorzüglich von der Weisheit der Wahlen in den Ur- und Wahlversammlungen, die Dauer, Erhaltung und Blüte der Republik abhängt.

Art. 377.
 

 
Artikel 123. Die Französische Republik ehrt Treue, Mut, kindliche Liebe und Unglück. Sie stellt das Gut ihrer Verfassung unter die Hut aller Tugenden.

Art. 124.
 

 
  Art. 369. Artikel 370. Kein Bürger kann, ganz oder zum Teil, auf die Schadloshaltung oder den Gehalt Verzicht tun, der ihm wegen seines Amtes, durch das Gesetz angewiesen ist.

Art. 371.
 

 

Art. 3.
Vom Stand der Bürger
 

Art. 7.
TITEL II
Politischer Stand der Bürger
 

Top
Erster Abschnitt.
Von der Ausübung des französischen Bürgerrechts
Art. 1.

Artikel 4. Jeder in Frankreich geborene und ansässige Mann, der das Alter von 21 Jahren erlangt hat,
  jeder Ausländer, der das Alter von 21 Jahren erlangt hat, in Frankreich seit einem Jahre ansässig ist
  dort von seiner Arbeit lebt
  oder ein Besitztum erwirbt
  oder eine Französin geheiratet hat
  oder ein Kind annimmt
  oder einen Greis ernährt;
  jeder Ausländer endlich, von dem die gesetzgebende Körperschaft erklärt, daß er sich um die Menschheit besonders verdient gemacht hat;
  ist zur Ausübung der Rechte eines französischen Bürgers zugelassen.

 

Artikel 8. Jeder in Frankreich geborene und sich aufhaltende Mensch, der, wenn er volle 21 Jahre alt ist, sich in das Bürgerregister seines Kantons hat einschreiben lassen, der hierauf ein Jahr lang auf dem Gebiete der Republik gewohnt hat, und eine direkte Grund- oder Personalsteuer zahlt, ist französischer Bürger.

 
Art. 1. Artikel 2. Jeder in Frankreich geborene und wohnhafte Mann, der volle 21 Jahre alt ist, sich in das Bürgerverzeichnis seines Gemeindebezirkes hat einschreiben lassen, und auf dem Gebiete der Republik ein Jahr lange gewohnt hat, ist französischer Bürger.

 

Artikel 9. Bürger ohne einige Rücksicht auf Steuer, sind diejenigen Franzosen, welche einen oder mehrere Feldzüge zur Gründung der Republik mitgefochten haben.

 

 
Artikel 10. Der Ausländer wird französischer Bürger, wenn er, nachdem er volle 21 Jahre zurückgelegt, und seine Absicht, sich in Frankreich festzusetzen, angezeigt, sieben ununterbrochene Jahre hindurch sich darin aufgehalten hat, insofern er darin eine direkte Steuer zahlt, und außerdem ein Grundeigentum, oder ein Ackerbau- oder Handelschaftgewerb besitzt, oder eine Französin geheiratet hat.

Art. 11.
 

Artikel 3. Ein Ausländer wird französischer Bürger, sobald er das Alter von 21 Jahren vollkommen erreicht hat, und nach geschehener Erklärung seiner Absicht, sich in Frankreich niederzulassen zu wollen, daselbst 10 Jahre ununterbrochen gewohnt hat.

 

Artikel 5. Die Ausübung der Bürgerrechte geht verloren
  durch Einbürgerung im Ausland;
  durch die Annahme von Ämtern oder Begünstigungen seitens einer nicht demokratischen Regierung;
  durch die Verurteilung zu ehrenrührigen oder körperlichen Strafen bis zur Rehabilitation.

 

Art. 11. Artikel 12. Die Ausübung der Bürgerrechte geht verloren:
1. durch Naturalisierung im Auslande;
2. durch Eintritt in irgend eine auswärtige Körperschaft, welche Auszeichnung der Geburt voraussetzen, oder religiöse Gelübde erfordern würde;
3. durch Annahme von einer auswärtigen Regierung angebotener Ämter oder Pensionen;
4. durch Verurteilung zu Leibes- oder entehrenden Strafen, bis zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stande.

 

Artikel 4. Die Eigenschaft eines französischen Bürgers geht verloren:
- durch Naturalisierung im Auslande;
- durch Annahme von Stellen und Jahrgeldern, die von einer auswärtigen Regierung erteilt werden;
- durch Beitritt einer ausländischen Körperschaft, welche einen Unterschied der Geburt voraussetzt;
- durch Verurtheilung zu körperlichen und entehrenden Strafen.

 

Artikel 6. Die Ausübung der Bürgerrechte wird unterbrochen
  durch die Versetzung in den Anklagestand;
  durch eine Verurteilung in Abwesenheit, solange das Urteil nicht aufgehoben ist.

Art. 7.
 

Artikel 13. Die Ausübung der Bürgerrechte wird suspendiert:
1. durch gerichtliche Entziehung wegen Tollheit, oder Blödsinns;
2. wenn man bankrott ist, oder als unmittelbarer Erbe das Ganze oder einen Teil der Hinterlassenschaft eines Bankrotteurs unter freiwilligem Titel inne hat;
3. durch Lohnbedientenstand in Diensten einer Person oder Haushaltung;
4. durch Anklagezustand;
5. durch ein Contumazurteil, solange das Urteil nicht aufgehoben ist.

 

Artikel 5. Die Ausübung des französischen Bürgerrechts wird dadurch einstweilen suspendirt,
- wenn einer Bankerott macht, oder unmittelbarer Erbnehmer einer ganzen oder geteilten Nachlassenschaft eines Bankerottiers wird;
- durch den stand eines Lohndieners, der zu dem Dienste einer Person oder Haushaltung gehört;
- durch richterliches Verbot, durch Anklage oder Richterscheinungen vor Gericht.

 

Artikel 14. Die Ausübung der Bürgerrechte  wird in keinem anderen, als den in den beiden vorhergehenden Artikeln ausgedrückten Fällen verloren oder suspendiert.

 

  Artikel 15. Jeder Bürger, der sieben Jahre lang ununterbrochen außer dem Gebiete der Republik, ohne im Namen der Nation erteilte Sendung oder Bevollmächtigung, sich aufgehalten hat, wird als Ausländer betrachtet; er wird nicht anders wieder französischer Bürger, als wenn er den im Artikel 10 vorgeschriebenen Bedingungen Genüge leistet.

 

 
 

Artikel 16. Die Jünglinge können nicht auf das Bürgerregister eingeschrieben werden, wenn sie nicht beweisen, daß sie lesen und schreiben, und ein mechanisches Gewerbe treiben können. Die Handarbeiten des Ackerbaues sind unter den mechanischen Gewerben begriffen.

Dieser Artikel erhält erst von dem Jahre XII (1804/1805) der Republik seine Vollziehung.

Titel III.
 

 
  Art. 10. Artikel 11. Französische Bürger allein können in den Urversammlungen stimmen, und zu den durch die Verfassung begründeten Ämtern ernannt werden.

Art. 12.
 

Artikel 6. Um in einem Gemeindebezirke das Bürgerrecht ausüben zu können, muß man durch einen einjährigen Aufenthalt sich das Einwohnerrecht daselbst erworben, und es nicht durch eine einjährige Abwesenheit verloren haben.

 

    Artikel 7. Die Bürger eines Gemeindebezirkes bestimmen durch ihre Wahl diejenigen unter ihnen, welche sie am fähigsten zur öffentlichen Geschäftsführung halten. Hieraus entsteht ein Namensverzeichnis von Bürgern, die das öffentliche Zutrauen besitzen, welche dem Zehntel der Anzahl aller derjenigen, die das Stimmenrecht haben, gleich sein muß. Aus diesem ersten Gemeindeverzeichniß müssen die öffentlichen Beamten des Bezirks genommen werden.

 

    Artikel 8. Die in den Gemeindeverzeichnissen eines Departements genannten Bürger bestimmen gleichfalls den zehnten Theil aus ihrer Mitte. Dadurch entsteht ein zweites Zutrauens-, das Departemental-Verzeichniß, aus welchem die öffentlichen Beamten des Departements genommen werden müssen.

 

    Artikel 9. Die in dem Departementalverzeichniß genannten Bürger erwählen gleichfalls ein Zehntel aus ihrer Mitte. Hieraus entsteht ein dritter Verzeichnis von Bürgern dieses Departements, die zu öffentlichen Nationalstellen wählbar sind.

 

    Artikel 10. Bürger, welche das Recht haben, zu der Bildung eines der, in den drei vorigen Artikeln genannten, Verzeichnisse mitzuwirken, werden alle drei Jahre zusammen berufen, um zur Ersetzung der Verstorbenen, oder derjenigen Mitglieder zu schreiten, welche wegen einer andern Ursache, als wegen eines öffentlichen Amtes, abwesend sind.

 

    Artikel 11. Sie können zur nämlichen Zeit diejenigen von dem Verzeichnisse ausstreichen, deren Beibehaltung ihnen nicht gut dünkt, und sie durch andere Bürger, welche nun ihr größeres Zutrauen genießen, ersetzen.

 

    Artikel 12. Niemand kann von einem Verzeichnisse ausgestrichen werden, als durch absolute (Eine Stimme mehr als die Hälfte enthaltende) Stimmenmehrheit, der Bürger, die das Recht haben, zu ihrer Bildung mitzuwirken.

 

    Artikel 13. Man wird nicht gerade dadurch von einem Verzeichnisse der Wählbaren ausgestrichen, daß man auf einem anderen Verzeichnisse, von einem niederern oder höhern Grade, nicht beibehalten wird.

 

    Artikel 14. Die Einschreibung auf ein Verzeichnis von Wählbaren ist nur in Ansehung derjenigen öffentlichen Ämter erforderlich, für welche dieses Bedingniß ausdrücklich durch die Verfassung oder das Gesetz festgesetzt ist. Die Verzeichnisse der Wählbaren werden zum erstenmale in dem Jahre IX. (1800/1801) gebildet.

Die Bürger, welche bei der ersten Bildung der öffentlichen Gewalten ernannt werden, machen einen nothwendigen Theil der ersten Verzeichnisse der Wählbaren aus.

Titel II.
 

Art. 35.
Verfassungs-Urkunde
 

Art. 9. (Pflichten).
Verfassung
Art. 1.
 

 

Von der Republik
 

Art. 2.
TITEL I.
Einteilung des Gebiets
 

 

Artikel 1. Die Französische Republik ist eins und unteilbar.

 

I. Abschnitt. Art. 1. Die französische Republik ist eins und untheilbar.

Ihr Gebiet in Europa ist in Departemente und Gemeindebezirke abgeteilt.

Art. 2.
 

Art. 2.
 

Art. 2. Artikel 3. Frankreich ist in 87 Departemente abgeteilt.

Diese Departemente sind: Ain, Aisne, Allier, Untere Alpen, Obere Alpen, See-Alpen, Ardeche, Ardennen, Arriege, Aube, Aude, Aveyron, Rhone-Mündungen, Calvados, Cantal, Charente, Niedere Charente, Cher, Correze, Cote d'Or, Nord-Küsten, Creuse, Dordogne, Doubs, Drome, Eure, Eure und Loire, Finisterre, Gard, Obere Garonne, Gers, Gironde, Golo, Herault, Ille und Villaine, Indre, Indre und Loire, Isere, Jura, Landes, Liamone, Loire und Cher, Loire, Obere Loire, Niedere Loire, Loiret, Lot, Lot und Garonne, Lozere, Maine und Loire, Manche, Marne, Obere Marne, Mayenne, Meurthe, Maas, Montblanc, Mont terrible, Morbihan, Mosel, Nievre, Nord, Oise, Orne, Pas de Calais, Puy de Dome, Untere Pyrenäen, Obere Pyrenäen, Ost-Pyrenäen, Nieder-Rhein, Ober-Rhein, Rhone, Ober-Saone, Saone und Loire, Sarthe, Seine, Niedere Seine, Seine und Marne, Seine und Oise, beide Sevres, Somme, Tarn, Var, Vaucluse, Vendee, Vienne, Obere Vienne, Vogesen, Yonne.

 

Art. 2. Artikel 3. Es ist für die Verwaltung und Rechtspflege in Departements, Bezirke und Gemeinden eingeteilt.

Art. 4.
 

   
Artikel 4. Die Grenzen der Departemente können durch den gesetzgebenden Körper verändert oder berichtigt werden; aber, in diesem Falle, kann der Flächeninhalt eines Departements nicht 100 Quadrat Myriameter (400 Quadratmeilen von mittlerer Größe, oder von 2566 Toisen jede) übersteigen.

 

   

Artikel 5. Jedes Departement ist in Kantone, jeder Kanton in Gemeinde eingeteilt.

Die Kantone behalten ihre jetzige Bezirkung bei: ihre Grenzen können jedoch durch den gesetzgebenden Körper verändert oder berichtigt werden: aber, in diesem Falle, kann nicht mehr als 1 Myriameter (2 Meilen von Mittlerer Größe von 2566 Toisen jede) von der entferntesten Gemeinde bis zum Hauptorte des Kantons sein.

 

   
  Artikel 6. Die französischen Kolonien sind Bestandteile der Republik, und gleichem Verfassungsgesetze unterworfen.

Art. 7.
 

Art. 90. Artikel 91. Die Regierungsverfassung der französischen Kolonien wird durch besondere Gesetze bestimmt.

Art. 92.
 

Artikel. LIV. Der Senat bestimmt durch einen organischen Senatsbeschluß:
1. die Verfassung der Kolonieen.
....

Art. LIV.

 

Art. 154. Artikel 155. Alle öffentliche Beamte in den französischen Kolonien, ausgenommen die Departemente Isle de France und del la Reunion, werden, bis zum Frieden, durch das Direktorium ernannt. 

 

 

Artikel 156. Der gesetzgebende Körper kann das Direktorium bevollmächtigen, in allen französischen Kolonien, nach Erfordernis der Umstände, einen oder mehrere besondere Agenten, die es auf eine genau bestimmte Zeit ernennt, zu schicken.

Die besonderen Agenten üben die nämlichen Verrichtungen aus, wie das Direktorium, und sind demselben untergeordnet.

Art. 157.
 

  Art. 313. Artikel 314. Der gesetzgebende Körper bestimmt die Steuern der Kolonien, und ihre Handelsverhältnisse mit dem Mutterstaate.

Art. 315.
 

  Art. 6. Artikel 7. Sie (Die Kolonien) sind in Departemente eingeteilt, wie folgt:
  Die Insel Saint Domingo (Haiti), deren Einteilung der gesetzgebende Körper in wenigstens 4, und höchstens 6 Departemente bestimmt wird;
  Guadeloupe, Marie Galante, Desirade, die Saintes, und der französische Anteil von St. Martin;
  Martinique;
  das französische Guyana und Cayenne;
  St. Lucia und Tobago;
  Isle de France, die Seschellen, Rodrigue und die Niederlassungen auf Madagaskar,
  Isle de la Reunion;
  Ostindien, Pondicherry, Chandernagor, Mahe, Karical, und die anderen Niederlassungen.

Titel II.
 

Art. 6.
Von der Volkssouveränität
Art. 7.

 

   
Art. 24.Artikel 25. Die Souveränität ruht im Volk; sie ist einheitlich und unteilbar, unverjährbar und unveräußerlich.

Art. 26.
 

Art. 1. Artikel 2. Die Gesamtheit der französischen Bürger ist der Souverän.

Titel I.
 

 

Art. 1.
Von der Einteilung des Volkes

 

Art. 362. Artikel 363. Die Bürger können ihre politischen Rechte nur in den Ur- oder Gemeindeversammlungen ausüben.

Art. 364.
 

 
Artikel 2. Das französische Volk ist zur Ausübung seiner Souveränität in Urversammlungen nach Kantonen eingeteilt.

Art. 3.
 

 

Titel Artikel 7. Das souveräne Volk ist die Gesamtheit der französischen Bürger.

 

 
Artikel 8. Es wählt unmittelbar seine Abgeordneten.

 

Artikel 9. Es überträgt den Wahlmännern die Wahl der Präfekten, der Friedensrichter, der Strafrichter und der Richter der Kassationshöfe.

Art. 10.
 

     

Art. 10.
Von den Urversammlungen
 

Art. 16.
TITEL III
Urversammlungen
 

 

Art. III.
TITEL II
Von den Cantonsversammlungen
 

Artikel 11. Die Urversammlungen bestehen aus den Bürgern, die seit 6 Monaten in einem Kanton wohnen.

 

Artikel 17. Die Urversammlungen bestehen aus den in einem Kanton wohnhaften Bürgern.

Die zum Stimmen in diesem Versammlungen erforderliche Wohnhaftigkeit wird durch den bloßen Aufenthalt während eines Jahres erworben, und nur durch ein Jahr Abwesenheit verloren.

 

 

Artikel IV. Die Cantonsversammlung besteht aus allen im Canton ansässigen Bürgern, welche auf der Bezirkscommunalliste eingeschrieben sind.

Von der Zeit an, wo, laut der Verfassung die Communallisten erneuert werden müssen, soll die Cantonsversammlung aus allen im Canton ansässigen Bürgern, die daselbst das Bürgerrecht ausüben, bestehen.

 

Artikel 18. Niemand kann sich in den Urversammlungen durch einen Anderen vertreten lassen, noch über einerlei Gegenstand in mehr als Einer dieser Versammlungen stimmen.

 

Artikel 12. Sie bestehen aus mindestens 200, höchstens 600 Bürgern, die zusammengerufen sind, um abzustimmen.

 

Artikel 19. Es ist wenigstens eine Urversammlung in jedem Kanton. Sind deren mehrere, so besteht jede aus 450 Bürgern wenigstens, und 900 höchstens.

Diese Zahlen verstehen sich von den gegenwärtigen oder abwesenden Bürgern, die das Stimmrecht darin haben.

 

Artikel 13. Sie werden durch die Wahl eines Präsidenten, von Sekretären und Stimmzählern konstituiert.

Art. 14.
 

Artikel 20. Die Urversammlungen bilden sich einstweilen unter dem Vorsitze des Ältesten; der Jüngste versieht, einstweilen die Verrichtungen als Sekretär,

 

 

Artikel V. Der erste Consul ernennt den Präsidenten der Cantonsversammlung.

Sein Amt dauert 5 Jahre; er kann unbeschränkt wieder ernannt werden.

Es stehen ihm vier Scurtatoren bei: zwei derselben sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegten von den Bürgern, welche das Recht haben, in der Cantonsversammlung zu stimmen.

Der Präsident und die vier Scutatoren ernennen den Secretair.

 

Artikel 21. Sie sind bleibend bestellt, wenn ein Präsident, ein Sekretär, und ein Stimmenzähler durch Stimmenwahl ernannt sind.

 

  Artikel 22. Wenn sich über die zum Stimmen erforderlichen Eigenschaften Anstände erheben, so entscheidet die Versammlung einstweilen, mit Vorbehalt des Recurses an das Zivilgericht des Departements.

 

 
  Artikel 23. In jedem anderen Falle erkennt der gesetzgebende Körper allein über die Gültigkeit der Verhandlungen der Urversammlungen.

 

Art. 14. Artikel 15. Niemand darf bewaffnet erscheinen.

Art. 16.
 

Artikel 24. Niemand kann bewaffnet in den Urversammlungen erscheinen.

 

   
Art. 13. Artikel 14. Ihnen steht eine eigene Polizei zu.

Art. 15.
 

Artikel 25. Ihre Polizei gehört ihnen selbst zu.

Art. 26.

Art. 15. Artikel 16. Die Wahlen erfolgen geheim oder mit lauter Stimme nach dem Belieben jedes Abstimmenden.

 

Artikel 31. Alle Wahlen geschehen durch geheime Stimmengabe.

Art. 32.

  Artikel VI. Die Cantonsversammlung theilt sich in Sectionen, um die zustehenden Arbeiten zu verrichten.

Bei der ersten Zusammenberufung jeder Versammlung wird ein von der Regierung ausgehendes Reglement ihre Organisirung und ihre Formen bestimmen.

 

Artikel 17. Eine Urversammlung kann in keinem Falle eine einheitliche Art, abzustimmen, vorschreiben.

 

 Artikel 18. Die Stimmzähler stellen die Abstimmung der Bürger fest, die nicht schreiben können und doch vorziehen, geheim abzustimmen.

 

    Artikel VII. Der Präsident der Contonsversammlung ernennt die Präsidenten der Sectionen. Ihre Verrichtungen gehen mit jeder Sectionsversammlung zu Ende. Es stehen einem jeden von ihnen zwei Scrutatoren bei; zwei derselben sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegte von den Bürgern ist, welche das Recht haben, in der Sectionsversammlung zu stimmen.

Art. VIII.
 

Artikel 19. Abstimmungen über Gesetze erfolgen durch Ja oder Nein.

 

  Art. 25. Artikel 26. Die Urversammlungen treten zusammen:
1. um die durch die Revisionsversammlungen vorgeschlagenen Veränderungen der Verfassungsurkunde anzunehmen oder zu verwerfen;
2. um die Wahlen vorzunehmen, die nah der Verfassung ihnen zugehören.

 

  Art. XIII. Artikel XIV. Die Cantonsversammlung ernennt in das Bezirkswahlcollegium die Zahl von Mitgliedern, die ihr im Verhältniß mit der Zahl von Bürgern, aus welcher sie besteht, zugewiesen ist.

 

Artikel XV. Sie ernennt zum Departementswahlcollegium die ihr zustehende Zahl von Mitgliedern, nach einer Liste, von welcher weiter unten die Rede seyn wird.

Art. XVI.
 

  Artikel 27. Sie versammeln sich von Rechtswegen den 1. Germinal (21. März) jedes Jahres, und schreiten, je nachdem der Fall dazu eintritt, zur Ernennung
1. der Glieder der Wahlversammlung,
2. des Friedensrichters und seiner Beisitzer,
3. des Präsidenten der Municipalverwaltung des Kantons, oder der Municipalbeamten in den Gemeinden über 5000 Einwohner.

Art. 28.
 

  Art. XVI. Artikel XVII. Die Regierung beruft die Cantonsversammlungen, bestimmt die Zeit ihrer Dauer, und den Zweck ihrer Zusammenkunft.

Titel III.
 

  Art. 28. Artikel 29. Was in einer Ur- oder Gemeindeversammlung außer dem Gegenstande ihrer Zusammenberufung und gegen die durch die Verfassung bestimmten Formen geschieht, ist ungültig.

 

   
  Artikel 30. Sowohl die Ur- als die Gemeindeversammlungen vollziehen keine andere Wahlen, als die, welche ihnen durch die Verfassung zugeeignet sind.

Art. 31.
 

   
Artikel 20. Die Abstimmung der Urversammlung wird folgendermaßen verkündet: „Die in der Urversammlung vereinten Bürger von..., an Zahl.. . Abstimmende, stimmen dafür oder stimmen dagegen mit der Majorität von...

Art. 21.
 

     
  Art. 31. Artikel 32. Jeder Bürger, der gesetzmäßig überwiesen ist, eine Stimme verkauft oder erkauft zu haben, ist von den Ur- und Gemeindeversammlungen und von allen öffentlichen Ämtern auf 20 Jahre, und im Erneuerungsfall auf immer ausgeschlossen.

 

   

Art. 36.
Von den Wahlversammlungen
 

Art. 32.
TITEL IV
Wahlversammlungen
Art. 33.
 

 

Art. XVII.
TITEL III
Von den Wahlcollegien
Art. XVIII.
(Von den Bezirkswahlcollegien)
 

      Art. I. Artikel II. Jeder Communalbezirk (Arrondissement), oder jeder Unterpräfecturdistrict, hat eine Bezirkswahlcollegium.

Art. III.
 

      Titel III.Artikel XVIII. Die Bezirkswahlcollegien haben ein Mitglied auf 500 im Bezirk ansässige Bürger.

Die Zahl der Mitglieder kann jedoch nicht mehr als 200, und nicht weniger als 120 betragen.

Art. XIX.
 

      Art. XXVIII. Artikel XXIX. Die Bezirkswahlcollegien präsentiren bei jeder Zusammenkunft zwei Bürger, die auf die Liste kommen sollen, von welcher die Mitglieder des Tribunats genommen werden müssen.

Von diesen Bürgern muß wenigstens einer außerhalb des Collegiums, das ihn präsentirt, genommen werden.

Alle beide können außerhalb des Departements genommen werden.

Art. XXX.
 

     

(Von den Departementswahlcollegien)
 

      Art. II. Artikel III. Jedes Departement hat ein Departementswahlcollegium.

Titel II.
 

Art. 31. Artikel 32. Das französische Volk versammelt sich jährlich am 1. Mai zur Wahl.

 

Artikel 36. Die Wahlversammlung jedes Departements vereinigt sich alljährlich den 20. Germinal (9. April), und endigt, in einer einzigen Sitzung von höchstens 10 Tagen und ohne sich vertagen zu können, alle Wahlen, welche zu machen sind; worauf sie von Rechts wegen aufgehoben ist.

Art. 37.
 

  Art. XXXV. Artikel XXXVI.Die Wahlcollegien versammeln sich nur kraft einer, von der Regierung ausgegangenen, Zusammenberufungsacte, und an dem ihnen angewiesenen Orte.

Sie dürfen sich nur mit den Verrichtungen, zu denen sie zusammenberufen sind, abgeben, und können ihre Sitzungen nicht über die mittelst der gedachten Acte bestimmte Zeit verlängern.

Wenn sie diese Schranken übertreten, so hat die Regierung das Recht, sie aufzulösen.

Art. XXXVII.
 

Artikel 33. Es führt sie durch, welches auch die Zahl der stimmberechtigten Bürger sein mag.

 

   
Artikel 34. Die Urversammlungen treten außerordentlich auf Anfordern des fünften Teiles der stimmberechtigten Bürger zusammen.

 

   
Artikel 35. Die Einberufung erfolgt in diesem Falle durch die Behörde des gewöhnlichen Versammlungsortes.

 

Artikel 36. Diese außerordentlichen Versammlungen beschließen nur, wenn einer mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Bürger anwesend ist.

 

Artikel 37. Die zu Urversammlungen vereinten Bürger wählen auf 200 Bürger, ob anwesend oder nicht, einen Wahlmann; zwei auf 301 bis 400; drei auf 501 bis 600.

 

Artikel 33. Jede Urversammlung ernennt, je auf 200, gegenwärtige oder abwesende Bürger, die in solcher Versammlung das Stimmrecht haben, einen Wähler.

Bis auf 300 Bürger einschließlich wird nur ein Wähler ernannt; von 301 bis auf 500 werden zwei ernannt; drei von 501 bis auf 700; vier von 701 bis auf 900.

 

 

Art. XVIII. Artikel XIX. Die Departementswahlkollegien haben ein Mitglied auf 1000 im Departement ansässige Bürger; jedoch darf die Zahl dieser Mitglieder nicht mehr als 800, und nicht weniger als 200 betragen.

 

  Artikel 34. Die Glieder der Wahlversammlungen werden alljährlich ernannt, und können nicht wieder erwählt werden, als nach einer Zwischenzeit von zwei Jahren.

 

  Artikel XX. Die Mitglieder der Wahlcollegien sind lebenslänglich.

Art. XXI.
 

Art. XXXVII. Artikel XXXVIII. Die Auflösung eines Wahlcollegiums bewirkt die Erneuerung aller Mitglieder desselben.

Titel IV.
 

      Art. XV. Artikel XVI. Die Mitglieder der Wahlcollegien müssen in den respectiven Bezirken und Departements ansässig seyn.

Art. XVII.
 

  Artikel 35. Niemand kann zum Wähler ernannt werden, wenn er nicht volle 25 Jahre alt ist, und wenn er nicht mit den zur Ausübung der Rechte eines französischen Bürgers erforderlichen Eigenschaften eine der folgenden Bedingungen vereinigt, nämlich:
  in den Gemeinden über 6000 Einwohner - daß er Eigentümer oder Nutznießer eines Guts, das zu einem Ertrag angeschlagen ist, das an Wert 100 Taglöhnen gleich kommt, oder eines Feldstückes sei, das 100 Taglöhnen gleich kommt;
  in den Gemeinden unter 6000 Einwohnern - daß er Eigentümer oder Nutznießer eines Gutes sei, welches zu einem Ertrage angeschlagen ist, der so viel ausmacht, als der Lokalwert von 150 Tagen Arbeitslohn, oder Pächter einer Wohnung, die auf ein Einkommen angeschlagen ist, das an Wert 100 Tagelöhnen gleich kommt, oder eines Feldstückes, das 100 Tagelöhnen gleich kommt;
  und auf dem Lande - daß er Eigentümer oder Nutznießer eines Gutes sei, as zu einem Ertrag angeschlagen ist, der dem Lokalwerte von 150 Tagen Arbeitslohn gleich kommt, oder Pächter oder Meier von Gütern sei, die auf ein Einkommen angeschlagen sind, das an Wert 200 Tagelöhnen gleich kommt.

Was diejenigen betrifft, die zugleich eines Teils Eigentümer oder Nutznießern und andern Teils Mietsmänner, Pächter oder Meier sind, so werden ihre Güter unter diesen verschiedenen Eigenschaften bis auf den Betrag zusammen geschlagen, der erfordert wird, ihre Wählbarkeit zu begründen.

Art. 36.
 

  Art. XXIV. Artikel XXV. Zur Errichtung der Departementswahlcollegien wird in jedem Departement unter den Befehlen des Finanzministers eine Liste, von den 600, für die Grund-, Mobiliar-, Aufwands- und Patentsteuern am höchsten angelegten, Bürgern aufgesetzt werden.

Zu der Summe der Contribution im Departement fügt man diejenige hinzu, von der man erweisen kann, daß man sie in anderen Theilen des französischen Gebiets und der Kolonieen zahlt.

Diese Liste wird gedruckt werden.

 

Artikel XXVI. Die Cantonsversammlung wird von dieser Liste die Mitglieder nehmen, die sie zu dem Departementswahlcollegium zu ernennen hat.

Art. XXVII.
 

 

Art. 36. Artikel 37. Die Wahlversammlungen können sich mit keinem, den Wahlen, womit sie beauftragt sind, fremden Gegenstande beschäftigen; sie können keine Adresse, Petition, noch Abgeordnete weder annehmen noch verschicken.

 

   
  Artikel 38. Die Wahlversammlungen können nicht unter einander korrespondieren.

 

  Art. XXXVI. Artikel XXXVII. Die Wahlcollegien dürfen unter keinem Vorwande weder mittelbar, noch unmittelbar, unter einander correspondiren.

Art. XXXVIII.
 

 

Artikel 39. Kein Bürger, der Mitglied einer Wahlversammlung war, kann den Titel als Wähler führen, noch in dieser Eigenschaft sich mit denjenigen vereinigen, die zugleich mit ihm Glieder eben dieser Versammlung waren.

Eine Verletzung des gegenwärtigen Artikels gilt als ein Attentat auf die allgemeine Sicherheit.

 

   
Artikel 38. Die Abhaltung der Wahlversammlungen und die Art der Wahlen ist dieselbe wie bei den Urversammlungen.

Art. 39.
 

Artikel 40. Die Artikel 18, 20, 21, 23, 24, 25, 29, 30, 31 und 32 des vorhergehenden Titels über die Urversammlungen gelten auch für die Wahlversammlungen.

 

  Art. XXII. Artikel XXIII. Der erste Consul ernennt zu jeder Session die Präsidenten der Wahlcollegien.

Der Präsident führt allein die Polizei des Wahlcollegiums, wenn dasselbe versammelt ist.

 

Artikel XXIV. Die Wahlcollegien ernennen bei jeder Session zwei Scrutatoren und einen Secretair.

Art. XXV.
 

  Artikel 41. Die Wahlversammlungen wählen, je nachdem der Fall eintritt:
1. die Glieder des gesetzgebenden Körpers, nämlich: die Glieder des Rates der Alten, sodann die Glieder des Rates der Fünfhundert;
2. die Glieder des Kassationsgerichts;
3. die Hochgeschworenen;
4. die Departementsverwalter;
5. die Präsidenten, öffentlichen Ankläger, und Schreiber des peinlichen Gerichts;
6. die Richter der bürgerlichen Gerichte.

 

  Art. XXX. Artikel XXXI. Die Departementscollegien präsentiren bei jeder Zusammenkunft zwei Bürger, für die Liste, von welcher die Mitglieder des Senats ernannt werden müssen.

Von diesen muß wenigstens einer außerhalb des Collegiums, das ihn präsentirt, genommen werden.

Sie müssen das Alter und die Eigenschaften haben, die in der Verfassung gefordert werden.

 

Artikel XXXII. Die Departements- und Bezirkswahlcollegien präsentiren jedes zwei im Departement ansässige Bürger, für die Liste, aus welcher die Mitglieder der Deputation im gesetzgebenden Körper ernannt werden müssen.

Einer von diesen Bürgern muß nothwendig außerhalb des Collegiums genommen werden, von welchem er präsentirt worden.

Es müssen sich auf der Liste, welche aus den sämmtlichen Präsentirungen der Departements- und Bezirkswahlcollegien entstehen, dreimal so viel Candidaten befinden, als vacante Stellen vorhanden sind.

 

      Artikel XXXIII. Man kann Mitglied eines Gemeindeconseils, und eines Departements- oder Bezirkswahlcollegiums seyn.

Man kann nicht zu gleicher Zeit Mitglied eines Bezirks- und eines Departementscollegiums seyn.

Art. XXXIV.
 

  Artikel 42. Wenn ein Bürger, durch die Wahlversammlungen an die Stelle eines verstorbenen, abdankenden, oder abgesetzten Beamten gewählt wird, so ist er nur für die Zeit gewählt, die dem ersetzten Beamten noch übrig war.

 

  Art. XXXIV. Artikel XXXV. Es wird von keiner Cantonsversammlung zur Besetzung der ihr zustehenden Stellen in einem Wahlcollegium geschritten, bis diese Stellen nicht auf zwei Drittheile reducirt sind.

Art. XXXVI.
 

 

Artikel 43. Der Kommissar des vollziehenden Direktoriums bei jeder Departementsverwaltung ist, bei Strafe der Absetzung, gehalten, das Direktorium von der Eröffnung und von dem Schlusse der Wahlversammlungen zu benachrichtigen; dieser Kommissar kann die Verhandlungen derselben nicht aufhalten, noch einstellen, noch sich in dem Orte ihrer Sitzungen einfinden; aber er hat das Recht, Mitteilung des Protokolls jeder Sitzung in den nächstfolgenden 24 Stunden zu fordern, und ist gehalten, dem Direktorium die Verletzungen anzuzeigen, welche an der Verfassung begangen werden möchten.

In allen Fällen entscheidet allein der gesetzgebende Körper über die Gültigkeit der Verhandlungen der Wahlversammlungen.

Titel V.

 

   
      Art. XX.Artikel XXI. Wenn ein Mitglied eines Wahlcollegiums bei der Regierung verklagt wird, daß es sich irgend eine, der Ehre oder dem Vaterlande zuwiderlaufende Handlung erlaubt; so ladet die Regierung das Collegium ein, sein Votum an den Tag zu geben; drei Viertheile der Stimmen werden erfordern, damit das verklagte Mitglied seine Stelle im Collegium verliere.

 

      Artikel XXII. Man verliert seine Stelle im Wahlcollegium um den nämlichen Ursachen willen, um deretwillen man das Bürgerrecht verliert.

Man verliert sie auch, wenn man ohne rechtmäßige Abhaltung drei Zusammenkünfte nach einander versäumt hat.

Art. XXIII.
 

      Art. XXVI. Artikel XXVII. Der erste Consul kann aus den Bürgern, welche zur Ehrenlegion gehören, oder Dienste geleistet haben, 10 Mitglieder zu den Bezirkswahlcollegien hinzufügen.

Er kann zu jedem Departementswahlcollegium 20 Mitglieder hinzufügen, von denen 10 unter den 30 am höchsten angelegten Bürgern des Departements, 10 unter den Mitgliedern der Ehrenlegion, oder unter den Bürgern, welche Dienste geleistet haben, genommen werden. Er ist zu diesen Ernennungen an keine bestimmten Zeitpunkte gehalten.

Art. XXVIII.
 

      Art. XXXIII. Artikel XXXIV. Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers und des Tribunats können den Sitzungen der Wahlcollegiums, zu welchem sie gehören, nicht beiwohnen. Alle anderen öffentlichen Beamten haben das Recht beizuwohnen und zu stimmen.

Art. XXXV.
 

Art. 61.
Vom Vollzugsrat
 

Art. 131.
TITEL VI
Ausführende Gewalt
 

Art. 38.
TITEL IV
Von der Regierung

 

Art. XXXVIII.
TITEL IV
Von den Consuln
 

Artikel 62. Der Vollzugsrat besteht aus 24 Mitgliedern.

 

Artikel 132. Die vollziehende Gewalt ist einem Direktorium von fünf Gliedern übertragen, welche durch den gesetzgebenden Körper ernannt werden, der alsdann, im Namen der Nation, die Stelle einer Wahlversammlung vertritt.

 

Artikel 39. Die Regierung ist dreien Consuln, welche auf 10 Jahre ernannt werden und unbeschränkt wieder wählbar sind, anvertraut.

Jeder derselben wird einzeln mit der unterscheidenden Eigenschaft des ersten, des zweiten, oder des dritten erwählt.

Die Verfassung ernennt zum ersten Consul den Bürger Bonaparte, gewesenen provisorischen Consul; zum zweiten Consul den Bürger Cambracères, gewesenen Minister der Gerechtigkeitspflege; und zum dritten Consul den Bürger Lebrun, gewesenes Mitglied der Commission des Rates der Alten.

Für dieses Mal ist der dritte Konsul auf 5 Jahre ernannt.

Durch organischen Senatsbeschluß vom 7. Mai 1802 (18. Floreal des Jahres X) wurde der Bürger Napoleon Bonaparte vorzeitig auf weitere 10 Jahre (also bis zum 31. Dezember 1819) gewählt.

 

Art. XXXIX. Die drei Consuln sind lebenslänglich.

Sie sind Mitglieder des Senats, und führen darin den Vorsitz.

 

Artikel 63. Die Wahlversammlung jedes Departements wählt einen Kandidaten. Die gesetzgebende Körperschaft wählt aus der allgemeinen Liste die Mitglieder des Rates.

 

Artikel 133. Der Rat der Fünfhundert bildet, durch geheimes Stimmensammeln eine Liste von zehnmal so viel Personen, als Mitglieder des Direktoriums zu ernennen sind, und legt sie dem Rat der Alten vor, der gleichfalls durch geheimes Stimmensammeln, nach dieser Liste auswählt.

 

(Senatsbeschluß vom 2. August 1802) Das französische Volk ernennt, und der Senat proclamirt Napoleon Bonaparte zum lebenslänglichen ersten Consul.

 

  Artikel 134. Die Mitglieder des Direktoriums müssen wenigstens 40 Jahre alt sein.

 

Art. XL. Der zweite und der dritte Consul werden auf Präsentation des ersten vom Senat ernannt.

 

 

Artikel 135. Sie können nur aus den Bürgern genommen werden, welche Mitglieder des gesetzgebenden Körpers, oder Minister waren.

Die Verordnung des gegenwärtigen Artikels wird erst vom 9. Jahre der Republik (21.9.1800) der Republik an beobachtet werden.

 

Art. XLI. Zu diesem Ende präsentirt der erste Consul, wenn einer von den beiden Plätzen erledigt wird, dem Senat ein erstes Subject. Wird dieses nicht ernannt, so präsentirt er ein zweites, und wenn auch dieses nicht angenommen wird, ein drittes, welches nothwendig ernannt wird.

 

    Artikel 40. Der erste Consul hat besondere Amtsverrichtungen und Befugnisse, in welchen er, falls es nöthig ist, augenblicklich durch einen seiner Amtsgenossen ersetzt werden kann.

Art. 41.
 

  Artikel 136. Vom ersten Tage des 5. Jahres der Republik an (21.9.1796) an können die Glieder des gesetzgebenden Körpers weder während der Dauer ihres Berufs als Gesetzgeber, noch während des ersten Jahres nach Endigung dieses Berufs, zu Mitgliedern des Direktoriums, oder Ministern ernannt werden.

 

  Art. XLII. Wenn es der erste Consul für rathsam erachtet, präsentirt er einen Bürger zu seinem Nachfolger nach seinem Tode, nach den im vorigen Artikel bestimmten Formen.

 

Artikel 64. Er wird zur Hälfte in jeder Legislaturperiode in den letzten Monaten der Tagung erneuert.

Art. 65.
 

Artikel 137. Das Direktorium wird teilweise erneuert, durch die Wahl eines neuen Mitglieds, jedes Jahr.

Während der vier ersten Jahre entscheidet das Los über den nach und nach erfolgenden Abtritt derer, die zum erstenmal ernannt waren.

 

  Art. XLIII. Der zum Nachfolger des ersten Consuls ernannte Bürger leistet der Republik den Eid in die Hände des ersten Consuls, unter Beistand des zweiten und dritten Consuls, in Gegenwart des Senats, der Minister, des Staatsraths, des gesetzgebenden Körpers, des Tribunats, des Cassationsgerichts, der Erzbischöfe, und Bischöfe, der Präsidenten von den Appellationsgerichten, den Wahlcollegien und den Cantonsversammlungen, der Oberbeamten der Ehrenlegion, und den Maires von den 24 vornehmsten Städten der Republik.

Der Staatssecretair nimmt über die Eidesleistung ein Protokoll auf.

 

  Artikel 138. Keines der austretenden Glieder kann eher, als nach einer Zwischenzeit von fünf Jahren, wieder gewählt werden.

 

  Art. XLIV. Der gedachte Eid lautet:
"Ich schwöre, die Verfassung aufrecht zu erhalten, die Freiheit der Gewissen zu ehren, mich der Rückkehr der Feudalsatzungen zu widersetzen, nie Krieg zu führen, außer für die Vertheidigung und den Ruhm der Republik, und die Macht, mit der ich bekleidet seyn werde, nur zum Glücke des Volkes, von welchem und für welches ich sie empfangen, zu gebrauchen."

 

  Artikel 139. Blutsverwandten in auf- und absteigender gerader Linie, Brüder, Oheim und Neffe, Vettern im ersten Grade, und Verschwägerte in diesen verschiedenen Graden, können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des Direktoriums sein, noch darin aufeinander folgen, außer nach einer Zwischenzeit von fünf Jahren.

 

  Art. XLV. Nach geleistetem Eide nimmt er seinen Sitz im Senate, sogleich nach dem dritten Consul.

 

 

Artikel 140. Im Falle des Absterbens, der Abdankung, oder des sonstigen Abganges eines der Glieder des Direktoriums wird sein Nachfolger durch den gesetzgebenden Körper innerhalb 10 Tagen aufs spätestens gewählt.

Der Rat der Fünfhundert ist gehalten, den Vorschlag zur neuen Wahl innerhalb der 5 ersten Tage zu machen, und der Rat der Alten muß die Wahl innerhalb der fünf letzten Tage vollenden.

Das neue Mitglied wird nur für die Zeit gewählt, die dem, den es ersetzt noch übrig war.

Wenn jedoch diese Zeit sich nicht über 6 Monate beläuft, so bleibt der Gewählte bis zum Schluß des folgenden fünften Jahres in Verrichtung.

 

  Art. XLVI. Der erste Consul kann sein Votum in Betreff der Ernennung seines Nachfolgers im Archiv der Regierung niederlegen, um nach seinem Tode dem Senat präsentirt zu werden.

 

    Art. XLVII. In diesem Falle beruft er den zweiten und dritten Consul, und die Minister und Präsidenten der Sectionen des Staatsraths.

In ihrer Gegenwart stellt er dem Staatssecretair das mit seinem Insiegel versiegelte Papier zu, in welchem sein Votum enthalten ist. Dieses Papier wird von allen, die bei dem Actus gegenwärtig, unterschrieben.

Der Staatssecretair legt es, in Gegenwart der Minister und der Präsidenten der Sectionen des Staatsraths, im Archiv der Regierung nieder.

 

      Art. XLVIII. Der erste Consul kann dasselbe, unter Beobachtung der im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Formen, wieder zurücknehmen.

 

 

Artikel 141. Jedes Mitglied des Direktoriums präsidiert demselben, seiner Reihe nach, nur drei Monate hindurch.

Der Präsident hat die Unterschrift und die Bewahrung des Siegels.

Die Gesetze und die Akten des gesetzgebenden Körpers werden an das Direktorium, in der Person seines Präsidenten, gerichtet.

 

   
  Artikel 142. Das Vollziehungsdirektorium kann nicht verhandeln, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder gegenwärtig sind.

 

Art. 41. Artikel 42. In den übrigen Verhandlungen der Regierung haben der zweite und dritte Consul berathende Stimmen; sie unterzeichnen die Protokolle dieser Verhandlungen, um ihre Gegenwart zu beweisen, und können, wenn sie wollen, ihre Meinung darin eintragen, worauf die Entscheidung des ersten Consuls hinreichend ist.

Art. 43.
 

 

Artikel 143. Es wählt sich, außer seiner Mitte, einen Sekretär, der die Ausfertigungen contrasigniert, und die Verhandlungen in ein Register einträgt, worin jedes Mitglied das Recht hat, seine Meinung mit Beisetzung ihrer Gründe einschreiben zu lassen.

Das Direktorium kann, wenn es solches gut findet, ohne die Beiwohnung seines Sekretärs verhandeln; in diesem Fall werden die Verhandlungen, durch eines seiner Mitglieder des Direktoriums, in ein besonderes Register eingetragen.

Art. 144.

  Art. XLIX. Nach dem Tode des ersten Consuls wird, wenn sein Votum niedergelegt blieb, das Papier, welches dasselbe enthält, von dem Staatssecretair in Gegenwart der Minister und der Präsidenten der Sectionen des Staatsraths, aus dem Regierungsarchiv herausgenommen; die Identität und Unversehrtheit wird in Gegenwart des zweiten und des dritten Consuls bewährt, und das Papier durch eine Botschaft der Regierung, nebst Ausfertigung von Protokollen über die Constatirung, dem Senat zugesendet.

 

      Art. L. Wird das vom ersten Consul präsentirte Subject nicht ernannt, so präsentiren der zweite und der dritte Consul jeder eines, und, im Falle der Nichternennung, jeder ein anderes, worauf denn eines von den letztern nothwendig ernannt wird.

 

      Art. LI. Hat der erste Consul keine Präsentation zurückgelassen, so machen der zweite und der dritte Consul ihre abgesonderte Präsentation, eine erste, eine zweite und, wenn auf diese beiden keine Ernennungen erfolgt ist, eine dritte, auf welche die Ernennung nothwendig geschehen muß.

 

Art. 64. Artikel 65. Der Rat ist mit der Leitung und Überwachung der allgemeinen Verwaltung beauftragt. Er kann nur die Gesetze und Dekrete der gesetzgebenden Körperschaft ausführen.

Art. 66.
 

Art. 146. Artikel 147. Es beobachtet und sichert die Vollziehung der Gesetze bei den Verwaltungen und Gerichten durch, von ihm ernannten Kommissare.

Art. 148.
 

Diese Aufgabe ging größtenteils auf die Minister über (siehe Art. 54.); aber auch Art. 44) Art. LII. In allen Fällen müssen die Präsentation und die Ernennung in den nächstens 24 Stunden nach dem Tode des ersten Consuls geschehen seyn.

 

Art. 72. Artikel 73. Er ruft die Beamten nach seinem Willen ab und ersetzt sie.

 

Art. 145. Artikel 146. Das Direktorium ernennt die Generale en Chef der Heere, doch darf es sie nicht unter den Blutsfreunden oder Verschwägerten seiner Mitglieder, in den durch den Artikel 139 ausgedrückten Graden, erwählen.

Art. 147.
 

Art. 40.  Artikel 41.  Der erste Consul verkündet die Gesetze; er ernennt und entsetzt nach Willkühr die Mitglieder des Staatsrathes, die Minister, die Gesandten und andere auswärtige Oberbeamten (Agens en Chef), die Officiere der Land- und Seemacht, die Mitglieder der örtlichen Verwaltungen, und die Regierungscommissarien bei den Gerichtshöfen. Er ernennt alle Criminal- und Civilrichter, ausgenommen die Friedens- und Cassationsrichter, ohne jedoch sie absetzen zu können.

Art. 42.
 

Artikel 74. Er ist verpflichtet, sie gegebenenfalls den Justizbehörden anzuzeigen.

Art. 75.
 

Art. 65. Artikel 66. Er ernennt, jedoch nicht aus seiner Mitte, die leitenden Beamten der allgemeinen Verwaltung der Republik.

Art. 67.
 

Art. 147. Artikel 148. Es ernennt, außer seiner Mitte, die Minister, und entsetzt sie, wenn es solches für gut findet. Es kann sie nicht unter dem Alter von 30 Jahren, noch unter den Blutsfreunden oder Verschwägerten seiner Mitglieder, in den im Artikel 139 ausgedrückten Graden, wählen.

Art. 149.
 

  Art. 172. Artikel 173. Das Gehalt von jedem derselben ist jährlich auf den Wert von 50000 Myriagrammen Weizen (10222 Zentner) (500000 kg) gesetzt.

Titel VII.
 

Art. 42. Artikel 43. Der Gehalt des ersten Consuls ist für das Jahr VIII. (1799/1800) auf fünfmalhunderttausend Francs festgesetzt. Das Gehalt eines jeden der beiden anderen Consuls beträgt drei Zehntel des Gehalts des Ersten.

 

Artikel LIII. Das Gesetz bestimmt auf die Lebenszeit jedes ersten Consuls den Etat der Ausgaben der Regierung.

Titel V.

  Art. 162. Artikel 163. Das Direktorium kann zu allen Zeiten den Rat der Fünfhundert schriftlich ersuchen, einen Gegenstand in Überlegung zu ziehen; es kann ihm Maßregeln vorschlagen, aber keine in Form von Gesetzen verfaßte Entwürfe vorlegen.

Art. 164.
 

Artikel 44. Die Regierung schlägt die Gesetze vor, und macht die nöthigen Verordnungen, um ihre Vollziehung zu sichern.

 

  Art. 152. Artikel 153. Das Direktorium ernennt den Einnehmer der direkten Auflagen in jedem Departement.

 

Artikel 45. Die Regierung leitet die Einnahmen und Ausgaben des Staates, nach der Vorschrift des Gesetzes, welches jährlich den Betrag der einen und der anderen bestimmt; sie wachet über die Ausprägung der Münzen, die allein nach einem Gesetze, welches Benennung, Gewicht und Stempel derselben bestimmt, in Umlauf gebracht werden können.

 

  Artikel 154. Es ernennt die Obervorsteher bei den nicht direkten Steuerverwaltungen, und bei der Verwaltung der Nationaldomänen.

Art. 155.
 

  Art. 160. Artikel 161. Die Rechnungen und Erläuterungen, die der eine oder der andere Rat von dem Direktorium verlangt, werden solchen schriftlich zugestellt.

 

 
  Artikel 162. Das Direktorium ist gehalten, alle Jahre schriftlich bei den Räten die Übersicht der Ausgaben, den Zustand der Finanzen, das Verzeichnis der wirklichen Pensionen, so wie den Entwurf jener, die es noch zu schöpfen für dienlich erachtet, vorzulegen.

Es hat die Mißbräuche anzuzeigen, die zu seiner Kenntnis gelangt sind.

Art. 163.
 

 
  Art. 144. Artikel 145. Wenn das Direktorium benachrichtigt ist, daß eine Verschwörung gegen die äußere oder innere Sicherheit des Staates im Werke ist, so kann es Vorführungs- und Haftbefehle gegen die, welche als Urheber oder Teilnehmer derselben verdächtig sind, ergehen lassen; es kann sie verhören, aber es ist, unter den auf das Verbrechen willkürlicher Verhaftung gesetzten Strafen verpflichtet, sie, innerhalb von zwei Tagen, vor den Polizeibeamten zu schicken, um den Gesetzen gemäß zu verfahren.

Art. 146.
 

 Artikel 46. Wenn die Regierung unterrichtet ist, daß eine Verschwörung gegen den Staat angezettelt wird, so kann sie Vorführungs- und Verhaftungsbefehle gegen die Personen, die im Verdacht sind, Urheber oder Mitschuldige derselben zu seyn, erlassen. Wenn sie aber im Verlaufe von 10 Tagen nach ihrer Verhaftnehmung nicht in Freiheit gesetzt, oder der regelmäßigen Gerichtsverwaltung übergeben sind; so ist der Minister, der den Verhaftsbefehl unterzeichnet hat, des Verbrechens willkührlicher Einkerkerung schuldig.

Art. 47.
 

    Art. 91. Artikel 92.Falls ein Aufruhr mit bewaffneter Hand, oder Unruhen, welche die Sicherheit des Staats bedrohen, ausbrechen, so kann das Gesetz an den Orten und für die Zeit, welche es bestimmt, das Recht der Verfassung suspendiren.

Diese Suspension kann in den nämlichen Fällen vorläufig durch einen Beschluß der Regierung, wenn nämlich der gesetzgebende Körper seine Vacanzen hat, ausgesprochen werden, doch muß letzteres in dem kürzesten Zeitraume durch einen Artikel desselben Beschlusses zusammen berufen werden.

Art. 93.
 

 

Art. 143. Artikel 144. Das Direktorium sorgt, nach den Gesetzen, für die äußere und inner Sicherheit der Republik.

Es kann Proklamationen, gemäß den Gesetzen, und zu deren Vollzug, ergehen lassen.

Es verfügt über die bewaffnete Macht, ohne daß in irgend einem Fall das gesamte Direktorium oder, eines seiner Mitglieder, weder während der Zeit seines Amtes, noch in den zwei unmittelbar darauf folgenden Jahren, sie kommandieren könnte.

Art. 145.
 

Art. 46. Artikel 47. Die Regierung sorgt für die innere Sicherheit und äußere Verteidigung des Staats; sie vertheilt die Land- und Seemacht, und lenkt ihre Richtung.

Art. 48.
 

  Art. 156. Artikel 157. Kein Mitglied des Direktoriums kann sich eher außerhalb des Gebiets der Republik begeben, als nach zwei Jahren nach dem Ende seiner Amtsverrichtungen.

 

   
 

Artikel 158. Es ist, während dieser Zwischenzeit, gehalten, dem gesetzgebenden Körper Beweise seines Aufenthalts vorzulegen.

Der Artikel 112 und die folgenden, bis zum Artikel 123 einschließlich, welche die Sicherstellung des gesetzgebenden Körpers betreffen, gelten auch für die Mitglieder des Direktoriums.

Art. 159.
 

   
  Art. 163. Artikel 164. Kein Mitglied des Direktoriums kann über fünf Tage abwesend sein, noch sich über 4 Myriameter (8 mittlere Meilen) (40 km) von dem Aufenthaltsorte des Direktoriums entfernen, ohne daß es von dem gesetzgebenden Körper dazu berechtigt wäre.

Art. 165.
 

   
  Art. 158. Artikel 159. In dem Fall, daß mehr als zwei Mitglieder des Direktoriums der Prozeß gemacht wird, wird der gesetzgebende Körper, in den gewöhnlichen Formen, die einstweilige Wiederbesetzung ihrer Stellen während des Prozesses vornehmen.

 

   
  Artikel 160. Außer den Fällen der Artikel 119 und 120 kann das Direktorium, oder eines seiner Mitglieder, weder durch den Rat der Fünfhundert, noch durch den Rat der Alten, vorgeladen werden.

Art. 161.
 

   
  Art. 164. Artikel 165. Die Mitglieder des Direktoriums können, bei Amtsverrichtungen, weder auswärts, noch im Innern ihrer Wohnungen, anders, als in dem ihnen eigenen Kostüm erscheinen.

 

   
  Artikel 166. Das Direktorium hat seine gewöhnliche und auf Kosten der Republik besoldete Wache, welche aus 120 Mann zu Fuß und 120 Mann zu Pferde besteht.

 

   
  Artikel 167. Das Direktorium ist bei öffentlichen Feierlichkeiten und Aufzügen, wobei es immer den ersten Rang hat, von seiner Wache begleitet.

 

   
  Artikel 168. Jedes Mitglied des Direktoriums läßt sich außer seiner Wohnung von zwei Mann Wache begleiten.

 

   
  Artikel 169. Jeder Posten der bewaffneten Macht ist dem Direktorium und jedem seiner Mitglieder die höchsten militärischen Ehrenbezeugungen schuldig.

Art. 170.
 

   
# Art. 171. Artikel 172. Die Mitglieder des Direktoriums haben ihre Wohnung auf Kosten der Republik, und alle in dem nämlichen Gebäude.

Art. 173.
 

   

Art. 60.
Die Überschrift der Gesetze und Dekrete
 

Art. 127.
Bekanntmachung der Gesetze

 
Artikel 61. Die Gesetze, Dekrete, Urteile und alle öffentlichen Verfügungen sind überschrieben: „Im Namen des französischen Volkes, im Jahre.. - der Französischen Republik.“

Art. 62.
 

Artikel 128. Das Vollziehungsdirektorium läßt die Gesetze und übrigen Akte des gesetzgebenden Körpers, innerhalb von zwei Tagen nach deren Empfang, siegeln und bekannt machen.

 

Art. 36. Artikel 37. Jedes Decret des gesetzgebenden Körpers wird den 10. Tag nach seiner Erlassung von dem ersten Consul verkündet, wenn nämlich während dieses Zeitraums keine Berufung wegen Verfassungswidrigkeit an den Senat geschehen ist. Diese Berufung findet gegen bereits verkündete Gesetze nicht Statt.

Art. 38.
 

  Artikel 129. Es läßt diejenigen Gesetze und Akte des gesetzgebenden Körpers, denen ein Dekret dringender Notwendigkeit vorangeht, noch am nämlichen Tage siegeln und bekannt machen.

 

   
  Artikel 130. Die Bekanntmachung des Gesetzes und der Akte des gesetzgebenden Körpers wird in folgender Form verfügt:
"Im Namen der französischen Republik.
(Gesetz oder Akte des Gesetzgebenden Körpers)
...
Das Direktorium verordnet, daß das obige Gesetz (oder gesetzgebende Akte) bekannt gemacht, vollzogen, und mit dem Siegel der Republik versehen werden soll."

 

   
 

Artikel 131. Die Gesetze, deren Eingang nicht der Beobachtung der durch die Artikel 77 und 91 vorgeschriebenen Formen bezeugt, können von dem Vollziehungsdirektorium nicht bekannt gemacht werden, und seine Verantwortlichkeit in dieser Rücksicht dauert 6 Jahre.

Ausgenommen sind die Gesetze, für welche die Akte dringender Notwendigkeit durch den Rat der Alten genehmigt ward.

Titel VI.
 

   
  Art. 103. Artikel 104. Die Mitglieder des Vollziehungsdirektoriums, welche die Besiegelung, Bekanntmachung und Versendung des Dekrets wegen Verletzung des gesetzgebenden Körpers verzögern oder verweigern würden, machten sich des gleichen Verbrechens schuldig.

Art. 105.
 

 

Art. LXV.
TITEL VI
Von den Staatsräthen
Art. LXVI.
 

    Art. 51. Artikel 52. Der Staatsrath beschäftigt sich, unter der Leitung der Consuln, mit Abfassung der Verschläge zu Gesetzen und Verordnungen der öffentlichen Verwaltung, und mit Auflösung der Schwierigkeiten, die im Verwaltungsfache sich ergeben.

 

  Art. 169. Artikel 170. Das Direktorium hat vier Staatsboten, die es ernennt, und die es absetzen kann.

Sie überbringen den gesetzgebenden Körpern die Schreiben und Denkschriften des Direktoriums; sie haben zu diesem Zweck den Zutritt zu dem Sitzungsort der gesetzgebenden Räte.

Es gehen zwei Huissiers vor ihnen her.

Art. 171.
 

Artikel 53. Aus den Mitgliedern des Staatsrathes werden immer die Sprecher genommen, welche im Namen der Regierung vor dem gesetzgebenden Körper das Wort führen.

Niemals werden mehr, als drei solcher Sprecher zur Vertheidigung eines und desselben Gesetzesvorschlages geschickt.

 

    Titel VI. Artikel LXVI. Die Staatsräthe werden niemals die Zahl von 50 überschreiten.

 

      Artikel LXVII. Der Staatsrath teilt sich in Sectionen ab.

 

   

(Von den Ministern)
 

Art. 66. Artikel 67. Die gesetzgebende Körperschaft bestimmt die Zahl und die Aufgaben dieser (leitenden) Beamten (der öffentlichen Verwaltung) .

 

Art. 149. Artikel 150. Der gesetzgebende Körper bestimmt die Verrichtungen und die Zahl der Minister.

Diese Zahl ist sechs wenigstens, und acht höchstens.

 

Artikel 54. Die Minister besorgen die Vollziehung der Gesetze und der Verordnung der öffentliche Verwaltung.

 

Artikel 68. Diese Beamten bilden kein Kollegium; sie sind getrennt, ohne unmittelbare Beziehung untereinander; sie üben keine persönliche Gewalt aus.

Art. 69.
 

Artikel 151. Die Minister bilden keinen Rat.

 

  Artikel LXVIII. Die Minister haben Rang, Sitz und berathschlagende Stimme im Staatsrathe.

Titel VII.
 

  Artikel 152. Die Minister sind, jeder für sich, sowohl wegen Nichtvollziehung der Gesetze, als wegen Nichtvollziehung der Verfügungen des Direktoriums verantwortlich.

Art. 153.
 

Artikel 55. Kein Act der Regierung hat Kraft, wenn er nicht von einem Minister unterzeichnet ist.

Art. 56.
 

    Art. 57. Artikel 58. Die Regierung kann zu Staatsräthen und Ministern nur solche Bürger erwählen und beibehalten, deren Namen auf dem Nationalverzeichnisse eingeschrieben sind.

 

  Art. 148. Artikel 149. Die Minister korrespondieren unmittelbar mit den Gewalten, die ihnen untergeordnet sind.

Art. 150.
 

 Artikel 59. Die örtlichen Verwaltungen, die sowohl für jeden Gemeindebezirk, als auch für ausgedehntere Theile des Staatsgebietes eingesetzt werden, sind den Ministern untergeordnet. Es kann Niemand Mitglied dieser Verwaltungen werden oder bleiben, wenn er nicht auf einem der im 7. und 8. Artikel angeführten Verzeichnisse eingetragen oder beibehalten ist.

Titel V.
 

 

Art. 43.
TITEL V
Gesetzgebende Gewalt
Allgemeine Verordnungen.
 

Art. 24.
TITEL III
Von der gesetzgebenden Gewalt
 

Art. 9.  Artikel 10. Es (Das Volk) beschließt über die Gesetze.

Art.11.
 

     

Art. 52.
Die Aufgaben der gesetzgebenden Körperschaft
 

     
Artikel 53. Die gesetzgebende Körperschaft schlägt Gesetze vor und erläßt Dekrete.

 

Art. 75. Artikel 76. Der Vorschlag der Gesetze gehört ausschließlich dem Rate der Fünfhundert zu.

Art. 77.
 

Artikel 25. Es sollen keine neuen Gesetze verkündet werden, als wenn der Vorschlag dazu von der Regierung gemacht, dem Tribunate mitgeteilt, und vom gesetzgebenden Körper decretirt seyn wird.

 

Art. 108. Artikel 109. Ausgenommen in den Fällen des Artikels 102 kann kein Gesetzesvorschlag seine Entstehung im Rat der Alten erhalten.

Art. 110.
 

Artikel 26. Die von der Regierung gemachten Vorschlägen sollen in Artikeln abgefaßt seyn. In jedem Falle kann sie, während dieser Vorschläge, dieselben zurücknehmen, und sie abgeändert wieder vorlegen.

Art. 27.
 

Artikel 54. Unter dem allgemeinen Ausdruck „Gesetz“ werden die Verfügungen der gesetzgebenden Körperschaft verstanden, die betreffen:
  die Zivil- und Strafgesetzgebung;
  die allgemeine Verwaltung der gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben des Staates;
  die Nationalgüter;
  den Feingehalt, den Münzfuß, das Gepräge und die Benennung der Münzen;
  die Art, die Höhe und die Erhebung der Steuern;
  die Kriegserklärung;
  jede neue allgemeine Einteilung des französischen Gebietes;
  den öffentlichen Unterricht;
  die öffentlichen Ehrungen zum Gedächtnis großer Männer.

 

Art. 76. Artikel 77. Kein Vorschlag kann in dem Rat der Fünfhundert verhandelt noch beschlossen werden, als unter Beobachtung folgender Formen:

Es geschehen drei Verlesungen von dem Vorschlag; die Zwischenzeit zwischen zwei dieser Verlesungen kann nicht kürzer als 10 Tage sein.

Die Erörterung wird nach jeder Verlesung eröffnet; und doch kann der Rat der Fünfhundert nach der ersten oder der zweiten erklären, daß Vertagung Staat habe, oder daß keine Verhandlung stattfinde.

Jeder Vorschlag muß gedruckt, und zwei Tage vor der zweiten Verlesung ausgeteilt werden.

Nach der dritten Verlesung entscheidet der Rat der Fünfhundert, ob die Vertagung Statt habe oder nicht.

 

Art. 27. Artikel 28. Das Tribunat berathschlagt über die Vorschläge zu Gesetzen; es stimmt über Annahme und Verwerfung derselben.

Es schickt aus seiner Mitte drei Sprecher, durch welche die Beweggründe seines über jeden dieser Vorschläge erklärtem Wunsches dem Gesetzgebungskörper vorgelegt, und vor demselben vertheidigt werden.

Es zeigt dem Senate, aber blos wegen Verfassungswidrigkeiten, die Verzeichnisse der Wählbaren, die Verhandlungen des Gesetzgebungskörpers, und die der Regierung, klagend an.

 

Artikel 29. Es legt seine Wünsche wegen gemachter und zu machender Gesetze, wegen abzustellender Mißbräuche, wegen Verbesserung in allen Theilen der Staatsverwaltung, nie aber wegen Civil- und peinlicher Fälle, die bei den Gerichtshöfen anhängig sind, dar.

Seine, zufolge des gegenwärtigen Artikels, Wünsche haben keine nothwendige Folge, und verbinden keine öffentliche Gewalt zu einer Beratschlagung.

Art. 30.
 

Artikel 55. Mit dem besonderen Namen „Dekret“ werden die Verfügungen der gesetzgebenden Körperschaft bezeichnet, die betreffen:
  die jährliche Feststellung der Streitkräfte zu Wasser und zu Lande;
  die Genehmigung oder das Verbot des Durchmarsches fremder Truppen durch französisches Gebiet;
  die Einfahrt fremder Seestreitkräfte in die Häfen der Republik;
  Maßnahmen der allgemeinen Sicherheit und Ruhe; die jährliche und augenblickliche Verteilung der Unterstützungen und öffentlichen Arbeiten;
  die Anordnungen für die Herstellung von Geld jeder Art; unvorhergesehene und außerordentliche Ausgaben; örtliche oder besondere Maßnahmen für eine Verwaltung, eine Gemeinde oder eine Art öffentlicher Arbeiten;
  die Landesverteidigung; die Ratifikation der Verträge;
  die Ernennung und Abberufung der Oberbefehlshaber der Armeen;
  die Verfolgung der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Rates und der öffentlichen Beamten;
  die Anklage gegen Personen, die der Verschwörung gegen die allgemeine Sicherheit der Republik beschuldigt werden;
  jede teilweise Änderung der Einteilung des französischen Gebietes;
  die Nationalbelohnungen.

Art. 56.
 

Artikel 78. Jeder Vorschlag, der, zur Verhandlung gebracht, nach der dritten Verlesung förmlich verworfen ward, kann erst nach Ablauf eines Jahres wieder vorgebracht werden.

 

   
Artikel 79. Die von dem Rat der Fünfhundert angenommenen Vorschläge heißen Beschlüssen (Resolutionen).

 

   
Artikel 80. Der Eingang jedes Beschlusses drückt aus:
1. die Tage der Sitzungen, worin die Verlesungen des Vorschlags geschehen sind;
2. den Akt, wodurch nach der dritten Verlesung erklärt ward, daß die Vertagung nicht stattfinde.

 

   
  Artikel 81. Von den durch den Artikel 77 vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind die durch eine vorläufige Erklärung des Rates der Fünfhundert für dringend erkannte Vorschläge ausgenommen.

Art. 82.
 

   
  Art. 85. Artikel 86. Dem Rat der Alten gehört es ausschließlich zu, die Beschlüsse des Rates der Fünfhundert zu genehmigen oder zu verwerfen.

 

   
  Artikel 87. Sobald ein Beschluß des Rates der Fünfhundert dem Rat der Alten zugekommen ist, bringt der Präsident den Eingang derselben zur Verlesung.

 

   
  Artikel 88. Der Rat der Alten verweigert die Genehmigung den Beschlüssen des Rates der Fünfhundert, die nicht nach den durch die Verfassung vorgeschriebenen Formen gefaßt sind.

 

   
  Artikel 89. Wenn der Vorschlag durch den Rat der Fünfhundert für dringend erklärt worden ist, so verhandelt der Rat der Alten über die Genehmigung oder Verwerfung der Akte dringender Notwendigkeit.

 

   
  Artikel 90. Wenn der Rat der Alten die Akte dringender Notwendigkeit verwirft, so verhandelt er nicht über die Hauptsache des Beschlusses.

 

   
  Artikel 91. Wenn dem Beschluß keine Akte dringender Notwendigkeit vorangeht, so geschehen davon drei Verlesungen; die Zwischenzeit zwischen zwei dieser Verlesungen kann nicht kürzer als fünf Tage sein.

Die Erörterung wird nach jeder Verlesung eröffnet.

Jeder Beschluß wird, wenigstens zwei Tage vor der zweiten Verlesung, gedruckt und ausgeteilt.

 

   
  Artikel 92. Die Beschlüsse des Rates der Fünfhundert, durch den Rat der Alten angenommen, heißen Gesetze.

 

Art. 33. Artikel 34. Der gesetzgebende Körper macht das Gesetz, indem er durch geheime Stimmensammlung, und ohne die geringste eigene Verhandlung seiner Mitglieder, über die Gesetzesvorschläge entscheidet, welche von den Sprechern des Tribunats und der Regierung vor ihm erörtert werden.

Art. 35.
 

  Artikel 93. Der Eingang der Gesetze drückt die Daten der Sitzungen des Rates der Alten aus, worin die drei Verlesungen geschehen sind.

 

  Artikel 94. Das Dekret, wodurch der Rat der Fünfhundert die dringende Notwendigkeit eines Gesetzes anerkennt, wird in dem Eingange des Gesetzes mit seinen Gründen angeführt.

 

   
  Artikel 95. durch den Rat der Fünfhundert gemachte Vorschlag eines Gesetzes versteht sich von allen Artikeln der nämlichen Entwurfs; der Rat der Alten muß sie alle verwerfen, oder sie in ihrem ganzen Umfange genehmigen.

 

   
  Artikel 96.Die Genehmigung des Rates der Alten wird, bei jedem Vorschlag eines Gesetzes, durch die von dem Präsidenten und den Sekretären unterzeichnete Formel ausgedrückt: "der Rat der Alten genehmigt."

 

   

Art. 55.
Von der Entstehung der Gesetze
Art. 56.
 

Artikel 97. Die Verweigerung der Annahme, wegen Nichtbeobachtung der im Artikel 77 des gegenwärtigen Titels angezeigten Förmlichkeiten, wird durch die von dem Präsidenten und den Sekretären unterzeichnete Formel ausgedrückt: "die Verfassung erklärt für nichtig."

 

   
Artikel 57. Erst vierzehn Tage nach dem Bericht kann die Diskussion eröffnet und das Gesetz provisorisch beschlossen werden.

 

Artikel 98. Die Verweigerung der Genehmigung des Inhalts des vorgeschlagenen Gesetzes wird durch die von dem Präsidenten und den Kommissarien unterzeichnete Formel ausgedrückt: "der Rat der Alten kann nicht annehmen."

 

   
Artikel 58. Der Vorschlag wird gedruckt und allen Gemeinden der Republik unter der Aufschrift „Vorgeschlagenes Gesetz“ übersandt.

 

Artikel 99. In dem Fall des gegenwärtigen Artikels kann der Entwurf des verworfenen Gesetzes durch den Rat der Fünfhundert erst nach Ablauf eines Jahres wieder vorgelegt werden.

 

   
Artikel 59. Wenn 40 Tage nach Übersendung des vorgeschlagenen Gesetzes in der um eines größeren Hälfte der Departements ein Zehntel ihrer regelmäßig gebildeten Urversammlungen nicht reklamiert hat, ist der Vorschlag angenommen und wird „Gesetz“.

 

Artikel 100. Doch kann der Rat der Fünfhundert zu jedem Zeitpunkt einen Gesetzentwurf vorlegen, der Artikel enthält, die einen Teil des verworfenen Entwurfes ausmachten.

 

   
Artikel 60. Wenn eine Reklamation erfolgt, beruft die gesetzgebende Körperschaft die Urversammlungen ein.

Art. 61.
 

Artikel 101. Der Rat der Alten schickt die Gesetze, die er angenommen hat, noch am nämlichen Tage sowohl an den Rat der Fünfhundert, als an das Vollziehungsdirektorium.

Art. 102.
 

   

Art. 38.
Von dem gesetzgebenden Körper
 

Titel V.
Allgemeine Verordnungen
 

   
Artikel 39. Die gesetzgebende Körperschaft ist einheitlich, unteilbar und immerwährend.

Art. 40.
 

Artikel 44. Der gesetzgebende Körper ist aus einem Rat der Alten und einem Rat der Fünfhundert zusammen gesetzt.

Art. 45.
 

   
Art. 58. Artikel 59. Der gesetzgebende Körper ist immerwährend, doch kann er sich auf Zeitpunkte, die er bestimmt, vertagen.

Art. 60.
 

 

Art. 81.
Rat der Alten

 

 

TITEL VIII
Vom Tribunat
Art. LXXVI.
 

  Artikel 82. Der Rat der Alten besteht aus 250 Mitgliedern.

 

Art. 26. Artikel 27. Das Tribunat besteht aus 100 Mitglieder, die wenigstens 25 Jahre als seyn müssen. Ein Fünftel wird jedes Jahr erneuert, und sind solche, so lange sie auf dem Nationalverzeichnisse bleiben, unbeschränkt wieder wählbar.

Art. 28.
 

Art. 27. (Artikel LXXVI.) (1799/1802) Das Tribunat besteht (ab dem Jahr XIII) aus 50 Mitglieder, die wenigstens 25 Jahre als seyn müssen. Die Hälfte wird alle drei Jahre erneuert, und sind solche, so lange sie auf dem Nationalverzeichnisse bleiben, unbeschränkt wieder wählbar.

Bis zur Reduction werden die heraustretenden Mitglieder nicht wieder ersetzt.

Das Tribunat theilt sich in Sectionen ein.

Titre VIII. Artikel LXXVI. Mit dem Jahre XIII (1804/1805) wird das Tribunat auf 50 Mitglieder reducirt.
Die Hälfte der 50 wird alle 3 Jahre austreten; bis zur Reduction werden die heraustretenden Mitglieder nicht wieder ersetzt.
Das Tribunat theilt sich in Sectionen ein."

Art. LXXVII.
 

Artikel 83. Niemand kann zum Mitglied des Rates der Alten gewählt werden, wenn er nicht volle 40 Jahre alt, wenn er nicht überdies verheiratet oder Witwer ist.

Auch wenn er nicht das Gebiet der Republik während der unmittelbar vor seiner Erwählung verflossenen fünfzehn Jahre bewohnt hat, ist niemand wählbar.

 

Artikel 84. Die durch den gegenwärtigen Artikel erforderte Wohnhaftigkeit, so wie die, welche der Artikel 74 vorschreibt, gehen nicht auf Bürger, welche das Gebiet der Republik mit einer Sendung von der Regierung verlassen haben.

Art. 85.
 

Art. 46. Artikel 47. Sie kann nur beschließen, wenn sie aus mindestens 200 Mitgliedern besteht.

Art. 48.
 

Art. 74. Artikel 75. Der Rat der Fünfhundert kann nicht verhandeln, wenn seine Sitzung nicht aus wenigstens 200 Mitgliedern besteht.

Art. 76.
 

Art. 41. Artikel 42. Die Nationalversammlung kann sich nur bilden, wenn sie aus mindestens einem mehr als der Hälfte der Abgeordneten besteht.

Art. 43.
 

Art. 84. Artikel 85. Der Rat der Alten kann nicht verhandeln, wenn die Sitzung nicht wenigstens aus 126 Mitgliedern besteht.

Art. 86.
 

  Art. 65. Artikel 66. Auf das Begehren von hundert seiner Mitglieder kann jeder Rat sich zu einem allgemeinen und geheimen Ausschuß bilden, aber blos um zu überlegen, und nicht um zu verhandeln.

Art. 67.
 

   
  Art. 333. Artikel 334. Weder der eine, noch der andere gesetzgebende Rat verhandelt über Krieg und Frieden anders, als im allgemeinem Ausschuß.

Art. 335.
 

   
  Art. 66. Artikel 67. Weder der eine, noch der andere Rat kann in seiner Mitte irgend einen beständigen Ausschuß errichten.

Nur hat jeder Rat die Befugniß, wenn ihm ein Gegenstand einer vorläufigen Prüfung empfänglich erscheint, unter seinen Mitgliedern eine besondere Kommission zu ernennen, die sich einzig auf den Gegenstand ihrer Einrichtung einschränkt.

Diese Kommission ist aufgelöst, sobald der Rat über den Gegenstand, der ihr aufgetragen war, entschieden hat.

Art. 68.
 

Art. 29. Artikel 30. Wenn das Tribunat sich vertaget, so kann es eine Commission von 10 oder 15 seiner Mitglieder ernennen, die beauftragt ist, es, im Falle sie es nötig findet, zusammen zu berufen.

 

 

Art. 72.
Rat der Fünfhundert
 

 

Art. LXVIII.
TITEL VII
Vom gesetzgebenden Körper
Art. LXIX.
 

  Artikel 73. Der Rat der Fünfhundert ist unveränderlich auf diese Zahl festgesetzt.

 

Artikel 31. Der gesetzgebende Körper besteht aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 30 Jahre als seyn müssen. Ein Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert.
 
Artikel 74. Um als Mitglied des Rates der Fünfhundert gewählt zu werden, muß man volle 30 Jahre alt sein, und das Gebiet der Republik während zehn Jahren unmittelbar vor der Wahl bewohnt haben.

Die Bedingung des Alters von 30 Jahren wird nicht vor dem 7. Jahre (1798/99) der Republik erfordert; bis zu diesem Zeitpunkt ist das Alter von vollen 25 Jahren hinreichend.

Art. 75.
 

Art. 20.
Von der Nationalrepräsentation
Art. 21.

 

  Es muß sich immer darin wenigstens ein Bürger aus jedem Departemente der Republik befinden.

 

Titel VII. Artikel LXIX. Jedes Departement wird eine, dem Umfange seiner Bevölkerung angemessene, Zahl von Mitglieder im gesetzgebenden Körper haben.

 

Titel Artikel 21. Die Bevölkerungszahl ist die einzige Grundlage der Nationalrepräsentation.

 

Art. 48. Artikel 49. Jedes Departement trägt, einzig nach Verhältnis seiner Bevölkerung zur Ernennung der Glieder des Rates der Alten und der Glieder des Rates der Fünfhundert bei.

 

Artikel 22. Auf 40000 Personen entfällt ein Abgeordneter.

 

Artikel 50. Alle zehn Jahre bestimmt der gesetzgebende Körper, nach den ihm eingeschickten Bevölkerungslisten, die Zahl der Mitglieder beider Räte, die jedes Departement zu stellen hat.

 

Artikel 51. Während dieser Zwischenzeit darf in dieser Einteilung keine Änderung vorgenommen werden.

Art. 52.
 

Artikel 23. Jeder Zusammenschluß von Urversammlungen, der auf einer Bevölkerungszahl von 39000 bis 41000 Seelen beruht, wählt unmittelbar einen Abgeordneten.

 

    Artikel LXX. Alle zur nämlichen Deputation gehörige Mitglieder des gesetzgebenden Körpers werden auf einmal ernannt.

 

Artikel 24. Die Wahl erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit.

 

    Artikel LXXI. Die Departemente der Republik sind in fünf Reihen eingetheilt.

 

Artikel 25. Jede Versammlung zählt die Stimmen und sendet einen Kommissar für die allgemeine Zählung an den als Mittelpunkt festgelegten Ort.

 

    Artikel LXXII. Die gegenwärtigen Deputirten werden in die fünf Reihen vertheilt.

 

 

Art. 52. Artikel 53. Beide Räte werden alljährlich zu einem Drittel erneuert.

Art. 54.
 

  Artikel LXXIII. Sie werden in dem Jahre erneuert werden, zu welchem die Reihe gehört, worin das Departement steht, zu dem sie gezählt werden.

Art. LXXIV.
 

Artikel 26. Wenn die erste Zählung keine absolute Mehrheit ergibt, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem über die beiden Bürger, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, abgestimmt wird.

 

     
Artikel 27. Im Falle der Stimmengleichheit hat der Ältere sowohl bei der Stichwahl wie bei der Wahl den Vorzug. Bei gleichem Alter entscheidet das Los.

 

     
Artikel 28. Jeder Franzose, der die Bürgerrechte ausübt, ist im ganzen Bereich der Republik wählbar.

 

    Art. LXXVI. Artikel LXXVII. Der gesetzgebende Körper und das Tribunat werden in allen ihren Mitgliedern erneuert, wenn der Senat ihre Auflösung erkannt hat.

Titel IX.
 

Artikel 29. Jeder Abgeordnete gehört der gesamten Nation an.

 

Art. 51. Artikel 52. Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers sind nicht Repräsentanten des Departements, das sie ernannt hat, sondern der gesamten Nation, und es kann ihnen kein besonderer Auftrag gegeben werden.

Art. 53.
 

Artikel 30. Im Falle der Nichtannahme, der Niederlegung, der Absetzung oder des Todes eines Abgeordneten ist für seine Ersetzung durch die Urversammlungen, die ihn gewählt haben, Sorge zu tragen.

 

Art. 53. Artikel 54. Die nach drei Jahren abgehenden Mitglieder können unmittelbar wieder für die drei folgenden Jahre erwählt werden; worauf eine Zwischenzeit von zwei Jahren nötig ist, auf daß sie auf Neue gewählt werden können.

 

Artikel 32. Ein aus dem gesetzgebenden Körper austretendes Mitglied kann nicht eher, als nach Verlauf eines Jahres wieder darin eintreten. Es kann aber unmittelbar zu jeder anderen öffentlichen Stelle, mit Inbegriff der eines Tribuns, wenn es sonst wählbar ist, gewählt werden.

Art. 33.
 

Artikel 31. Ein Abgeordneter, der seinen Rücktritt erklärt hat, kann seinen Posten erst nach der Einsetzung seines Nachfolgers verlassen.

Art. 32.
 

Artikel 55. Es kann, in keinem Falle, einer mehr als 6 ununterbrochene Jahre lang Mitglied des gesetzgebenden Körpers sein.

 

  Artikel 56. Wenn, durch außerordentliche Umstände, einer der beiden Räte sich auf weniger als zwei Drittel seiner Mitglieder herabgesetzt befindet, so gibt er dem Vollziehungsdirektorium davon Nachricht, welches ohne Verzug die Urversammlungen jener Departemente, die zu Folge der Umstände, Mitglieder des gesetzgebenden Körpers zu ersetzen haben, zusammen zu rufen hat. Die Urversammlungen ernennen auf der Stelle die Wähler, die zu den nötigen Stellenersetzungen schreiten.

Art. 57.
 

Art. 37. Artikel 38. Die erste Erneuerung des gesetzgebenden Körpers und des Tribunats geschieht erst im Laufe des Jahres X (1801/1802).

Titel IV.
 

Art. LXXIII. Artikel LXXIV Jedoch werden diejenigen Deputirten, welche im Jahre X (1801/1802) ernannt worden, ihre fünf Jahre erfüllen.

Art. LXXV.
 

 

Art. 109.
Von der Garantie der Mitglieder des Gesetzgebenden Körpers

 

   
Art. 42. Artikel 43. Die Abgeordneten können zu keiner Zeit für die Ansichten, die sie innerhalb der gesetzgebenden Körperschaft geäußert haben, verfolgt, angeklagt oder verurteilt werden.

Art. 44.
 

Artikel 110. Die Bürger, welche Mitglieder des gesetzgebenden Körpers sind oder waren, können wegen dessen, was sie in Ausübung ihres Berufs gesagt oder geschrieben haben, zu keiner Zeit verfolgt, angeklagt oder gerichtet werden.

 

   
Art. 30. Artikel 31. Vergehen der Beauftragten des Volkes oder seiner Vertreter sollen niemals straflos bleiben. Niemand hat das Recht, sich für unverletzlicher als die übrigen Bürger zu halten.

Art. 32.
 

Artikel 111. Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers, von dem Augenblicke ihrer Ernennung bis zum 30. Tage nach Ablauf ihrer Amtsverrichtungen, können nicht anders, als nach den durch die folgenden Artikel vorgeschriebenen Formen vor Gericht gebracht werden.

 

   
Art. 43. Artikel 44. Sie können bei einem Verbrechen auf frischer Tat ergriffen werden; aber der Haftbefehl und der Befehl, sie vorzuführen, können nur mit Ermächtigung der gesetzgebenden Körperschaft gegen sie erlassen werden.

Art. 45.
 

Artikel 112. Sie können, wegen peinlicher Handlungen, auf frischer Tat ergriffen werden; aber es muß unverzüglich der gesetzgebende Körper Nachricht davon erteilt, und die Belangung kann erst dann fortgesetzt werden, wenn der Rat der Fünfhundert den Prozeß vorgeschlagen, und der Rat der Alten denselben dekretiert hat.

 

   
  Artikel 113. Außer dem Falle der frischen Tat können die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers weder vor die Polizeibeamten geführt, noch in Verhaft genommen werden, ehe der Rat der Fünfhundert den Prozeß vorgeschlagen, und der Rat der Alten ihn dekretiert hat.

 

   
  Artikel 114. In den Fällen der beiden vorhergehenden Artikel kann ein Mitglied des gesetzgebenden Körpers vor kein anderes Gericht, als vor den hohen Justizhof gebracht werden.

 

   
  Artikel 115. Vor eben diesen Hof werden sie wegen Verrats, Verschwendung der Staatsgelder, Planen zum Umsturz der Verfassung und Eingriffs in die innere Sicherheit der Republik gebracht.

 

   
  Artikel 116. Keine Anzeige gegen ein Mitglied des gesetzgebenden Körpers kann eine weitere Belangung nach sich ziehen, wenn sie nicht schriftlich verfaßt, unterzeichnet, und dem Rat der Fünfhundert übergeben worden ist.

 

   
  Artikel 117. Wenn der Rat der Fünfhundert, nachdem er in der durch den Artikel 77 vorgeschriebenen Form darüber verhandelt hat, die Anzeige annimmt, so erklärt er dies in folgenden Ausdrücken:
"Die Anzeige gegen ........  wegen  .........  datiert den .......... unterzeichnet von  ........  ist angenommen."

 

   
  Artikel 118. Der Beschuldigte wird sodann aufgefordert; er hat um zu erscheinen eine Frist von drei vollen Tagen, und wenn er erscheit, so wird er in dem Innern des Ortes, wo der Rat der Fünfhundert seine Sitzungen hält, angehört.

 

   
  Artikel 119. Der Beschuldigte mag erschienen sein, oder nicht, so erkärt der Rat der Fünfhundert nach dieser Frist, ob eine Untersuchung seines Betragens stattfindet, oder nicht.

 

   
  Artikel 120. Erklärt der Rat der Fünfhundert, daß eine Untersuchung stattfindet, so wir der Beschuldigte durch den Rat der Alten aufgefordert. Er hat, um zu erscheinen, eine Frist von zwei vollen Tagen, und wenn er erscheint, so wird er in dem Innern des Ortes, wo der Rat der Alten seine Sitzungen hält, angehört.

 

   
  Artikel 121. Der Beschuldigte mag erschienen sein, oder nicht, so spricht der Rat der Alten, nach Ablauf dieser Frist, und nachdem er in den durch den Artikel 91 vorgeschriebenen Formen beratschlagt hat, die Anklage, wenn solche statt hat, aus, und schickt den Angeklagten vor den hohen Justizhof, welcher gehalten ist, den Prozeß ohne jeden Verzug einzuleiten.

 

   
  Artikel 122. Jede Verhandlung in den beiden Räten, in Betreff der Beschuldigung oder Anklage eines Mitglieds des gesetzgebenden Körpers, geschieht im allgemeinen Rat. Jede Beratschlagung über eben diese Gegenstände geschieht durch Namensaufruf und geheimes Stimmensammeln.

 

   
Art. 50. Artikel 51. Über das Betragen ihrer Mitglieder in ihrer Mitte hat sie das Recht der Aufsicht.

Art. 52.
 

Artikel 123. Die gegen ein Mitglied des gesetzgebenden Körpers ausgesprochene Anklage, zieht Suspension nach sich.

Wird es durch das Urteil des hohen Justizhofs freigesprochen, so tritt es wieder in seine Stelle ein.

Art. 124.
 

   
  Art. 44. Artikel 45. In keinem Falle kann der gesetzgebende Körper Einem oder mehreren seiner Mitglieder, noch irgend sonst Jemandem, irgend eine der Amtsverrichtungen übertragen, die ihm durch die gegenwärtige Verfassung zugeeignet sind.

 

   
  Artikel 46. Er kann, weder durch sich selbst, noch durch Abgeordnete, die vollziehende Gewalt, noch die richterliche Gewalt ausüben.

Art. 47.
 

   
Art. 39. Artikel 40. Ihre Sitzungsperiode dauert ein Jahr.

 

Art. 56. Artikel 57. Die neuerwählten Glieder beider Räte vereinigen sich, den 1. Prairial (21. Mai) jeden Jahres, in der Gemeinde, welche durch den vorhergehenden gesetzgebenden Körper dazu angezeigt worden, oder in der nämlichen Gemeinde, wo er seine letzten Sitzungen abgehalten, wenn er keine andere angezeigt hat.

Art. 58.
 

Art. 32. Artikel 33. Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers beginnen jedes Jahr am 1. Frimaire (21. November) und dauern nur 4 Monate. Er kann während der 8 übrigen Monate von der Regierung außerordentlich zusammen berufen werden.

Art. 34.
 

Art. LXXIV. Artikel LXXV. Die Regierung beruft, vertagt und prorogirt den gesetzgebenden Körper.

Art. LXXVI.
 

Artikel 41. Sie tritt am 1. Juli zusammen.

Art. 42.
 

  Art. 59. Artikel 60. In keinem Fall können beide Räte in dem nämlichen Saale sich versammeln.

Art. 61.
 

  Art. 57. Artikel 58. Beide Räte haben ihren Sitz immer in Einer und derselben Gemeinde.

Art. 59.
 

   
 

Art. 101. Artikel 102. Der Rat der Alten kann den Aufenthaltsort des gesetzgebenden Körpers ändern; er bestimmt, in diesem Falle, einen neuen Ort und den Zeitpunkt, auf welchen die beiden Räte sich dahin zu begeben haben.

Das Dekret des Rates der Alten über diesen Gegenstand ist unwiderruflich.

 

   
  Artikel 103. Noch am nämlichen Tage dieses Dekrets kann keiner von beiden Räten mehr in dem Orte, wo sie bisher ihren Sitz hatten, verhandeln.

Die Mitglieder, welche ihre Geschäfte darin fortsetzen, würden sich eines Eingriffs in die Sicherheit der Republik schuldig machen.

Art. 104.
 

   
  Art. 104. Artikel 105. Wenn, nach Verlauf von 20 Tagen nach dem, den der Rat der Alten festgesetzt hat, die Mehrheit beider Räte ihre Ankunft an dem neuangezeigten Ort nicht der Republik zu erkennen geben hat, so rufen die Departementsverwalter, oder, in deren Ermangelung, die Zivilgerichte der Departemente, die Urversammlungen zusammen, um Wähler zu ernennen, die sogleich zur Bildung eines neuen gesetzgebenden Körpers, durch die Wahl von 250 Deputierten für den Rat der Alten, und 500 für den anderen Rat schreiten.

 

   
  Artikel 106. Die Departementsverwalter, die, im Fall des vorhergehenden Artikels, mit dem Zusammenrufe der Urversammlungen säumen würden, machen sich des Hochverrats und Eingriffs in die Sicherheit der Republik schuldig.

 

   
  Artikel 107. Gleiches Verbrechen schuldig sind alle Bürger, die, im Fall des Artikels 106, dem Zusammenrufe der Ur- und Wahlversammlungen Hindernisse in den Weg legen würden.

 

   
 

Artikel 108. Die Mitglieder des neuen gesetzgebenden Körpers versammeln sich an dem Orte, wohin der Rat der Alten die Sitzungen verlegt hatte.

Können sie sich an diesem Orte nicht versammeln, so ist da, wo sich deren Mehrheit befindet, der gesetzgebende Körper.

Art. 109.
 

   

Art. 44.
Verfahren bei den Sitzungen des gesetzgebenden Körpers
Art. 45.

 

     
Art. 55. Artikel 56. Gesetzesvorschläge werden von einem Bericht begleitet.

Art. 57.

Art. 60. Artikel 61. Die Amtsverrichtungen des Präsidenten und des Sekretärs können, weder in dem Rate der Alten, noch in dem der Fünfhundert, die Dauer eines Monats überschreiten.

 

   
Art. 51. Artikel 52. Am Sitzungsort und in dem äußeren Umkreis, den sie bestimmt hat, steht ihr die Polizei zu.

Art. 53.
 

Artikel 62. Beide Räte haben, jeder für sich, das Recht der Polizei in dem Orte ihrer Sitzungen, und in dem äußeren Umfange, den sie bestimmt haben.

 

   
  Artikel 63. Sie haben jeder, das Recht der Polizei über ihre Mitglieder; aber sie können keine größere Strafe erkennen, als einen Verweis, eine achttägige Verhaftung, und ein dreitägiges Gefängnis.

Art. 64.
 

   

Art. 48. Artikel 49. Sie beschließt mit der Mehrheit der Anwesenden.

 

Art. 64. Artikel 65. Jede Verhandlung geschieht durch Sitzenbleiben und Aufstehen; im zweifelhaften Falle geschieht ein Namensaufruf; aber alsdann sind die Stimmen geheim.

Art. 66.
 

   
Artikel 50. Fünfzig Mitglieder haben das Recht, eine namentliche Abstimmung zu fordern.

Art. 51.
 

Art. 44. Artikel 45. Die Sitzungen der Nationalversammlung sind öffentlich.

 

Art. 63. Artikel 64. Die Sitzungen des einen und des andern Rates sind öffentlich; die Zuhörer können an Zahl nicht die Hälfte der Mitglieder jedes Rates übersteigen.

Die Protokolle der Sitzungen werden gedruckt.

Art. 65.
 

Art. 34. Artikel 35. Die Sitzungen des Tribunats und des gesetzgebenden Körpers sind öffentlich; die Anzahl der Anwesenden darf sowohl in dem einen, als in dem anderen, nicht über 200 sich belaufen.

 

Artikel 46. Ihre Sitzungsprotokolle werden gedruckt.

Art. 47.
 

Art. 47. Artikel 48. Sie kann ihren Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie es verlangt haben, nicht verweigern.

Art. 49.
 

 

Art. 67. Artikel 68. Die Glieder des gesetzgebenden Körpers erhalten eine jährliche Schadloshaltung; sie ist, für den einen und für den anderen Rat, auf den Wert von 3000 Myriagrammen (30000 kg) Weizen (613 Centner, 32 Pfunde) festgesetzt.

Art. 69.
 

Artikel 36. Der jährliche Gehalt eines Tribuns beträgt 15.000, der eines Gesetzgebers 10.000 Francs.

Art. 37.

 

  Art. 46. Artikel 47. Die Eigenschaft eines Mitglieds des gesetzgebenden Körpers ist mit der Ausübung eines andern öffentlichen Amtes, außer dem eines Archivars der Republik, unverträglich.

 

   
  Artikel 48. Das Gesetz bestimmt die Art der bleibenden oder einstweiligen Ersetzung der öffentlichen Beamten, die zu Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers erwählt werden.

Art. 49.
 

   
  Art. 68. Artikel 69. Das Vollziehungsdirektorium kann in der Entfernung von 6 Myriametern (12 Meilen von mittlerer Größe) (60 km) von der Gemeinde, wo der gesetzgebende Körper seine Sitzungen hält, kein Truppenkorps durchziehen oder sich aufhalten lassen, wenn solches nicht auf sein Verlangen, oder mit seiner Einwilligung geschieht.

 

   
  Artikel 70. Der gesetzgebende Körper hat eine Wache von Bürgern um sich, die aus der stillliegenden Nationalgarde aller Departemente genommen, und von ihrem Waffenbrüdern ausgewählt werden.

Diese Wache kann nicht unter 1500 Mann in wirklichem Dienste sein.

 

   
  Artikel 71. Der gesetzgebende Körper bestimmt die Art dieses Dienstes und seine Dauer.

 

   
  Artikel 72. Der gesetzgebende Körper wohnt keiner öffentlichen Zeremonie bei, und schickt auch keine Deputation dazu.

Art. 73.
 

   

Art. 74.
Die Beziehungen des Vollzugsrats zur gesetzgebenden Körperschaft
 

     

Artikel 75. Der Vollzugsrat hat seinen Sitz bei der gesetzgebenden Körperschaft; er hat Zutritt und einen besonderen Platz am Sitzungsort.

 

Art. 170. Artikel 171. Das Direktorium hat seinen Sitz in der nämlichen Gemeinde, wie der gesetzgebende Körper

Art. 172.
 

   
Artikel 76. Er wird jedesmal angehört, wenn er Rechenschaft zu geben hat.

 

     
Artikel 77. Die gesetzgebende Körperschaft beruft ihn ganz oder zum Teil in ihre Mitte, wenn sie es für zweckmäßig hält.

Art. 78
 

     
 

Art. 123.
Verhältnisse der beiden Räte untereinander
 

   
  Artikel 124. Wenn die beiden Räte vollständig konstituiert sind, so geben sie einander durch einen Staatsboten davon Nachricht.

 

   
  Artikel 125. Jeder Rat ernennt vier Staatsboten zu seinem Dienste.

 

   
 

Artikel 126. Sie tragen zu jedem Rat und zum Vollziehungsdirektorium die Gesetze und Akten des gesetzgebenden Körpers, zu diesem Zweck haben sie Zutritt in den Sitzungsort des Vollziehungsdirektoriums.

Es gehen zwei Huissiers (Aufwärter) vor ihnen her.

 

   
  Artikel 127. Keiner der beiden Räte kann, ohne Bewilligung des anderen, über fünf Tage ausgesetzt werden.

Art. 128.
 

   

Art. 117.
Von den Beziehungen der Französischen Republik zu fremden Nationen
 

Art. 325.
TITEL XII
Auswärtige Verhältnisse
Art. 326.
 

   
Artikel 118. Das französische Volk ist der Freund und natürliche Verbündete aller freien Völker.

 

   

Artikel 119. Es mischt sich nicht in die Regierung anderer Nationen ein; es duldet nicht, daß andere Nationen sich in die seine einmischen.

Art. 120.
 

   
Art. 68. Artikel 69. Der Rat ernennt, aber nicht aus seiner Mitte, die Beamten des auswärtigen Dienstes der Republik.

 

Art. 328. Artikel 329. Das Direktorium allein kann auswärtige politische Verhältnisse unterhalten, Unterhandlungen betreiben, die Land- und Seemacht, so wie es solches für dienlich erachtet, verteilen, und im Fall eines Krieges deren Leitung bestimmen.

 

Art. 48. Artikel 49. Die Regierung besorgt im Auslande die politischen Verhältnisse, leitet die Unterhandlungen, macht Präliminarbedingnisse, unterzeichnet, läßt unterzeichnen und schließt alle Friedensverträge, Bündnisse, Waffenstillstände, Neutralitäts-, Handels- und andere Verträge.

 

Artikel 70. Er (Der Rat) verhandelt über Verträge.

Art. 71.
 

Artikel 330. Es ist berechtigt, Präliminarübereinkünfte, wie kurze Waffenstillstände (armistices), Neutralitätserklärungen, zu schließen; es kann auch geheime Konventionen eingehen.

 

  Artikel 331. Das Vollziehungsdirektorium schließt mit den auswärtigen Mächten, und unterzeichnet, oder läßt unterzeichnen alle Friedens-, Allianz-, lange Waffenstillstandstraktate (trèves), Neutralitäts-, Handels- und andere Verträge, die es dem Wohle des Staates für nötig erachtet.

Diese Traktate und Verträge werden im Namen der französischen Republik, durch die diplomatischen Agenten, welche das Vollziehungsdirektorium ernennt und mit Weisungen versieht, unterhandelt.

Art. 332.
 

 

Art. LVII. Artikel LVIII Der erste Consul ratificirt die Friedens- und Allianzverträge, nachdem er das Gutachten des geheimen Rathes eingeholt hat.

Bevor er sie promulgirt, giebt er dem Senat davon Kenntniß.

Art. LIX.
 
Art. 120. Artikel 121. Es schließt keinen Frieden mit einem Feind, der sein Gebiet besetzt hält.

Art. 122.
 

Artikel 50. Die Kriegserklärungen, Friedensschlüsse, Allianz- und Handelsverträge werden, gleich Gesetzen, vorgeschlagen, verhandelt, decretirt und verkündet.

 

Art. 50. (Art. LVIII.) (1799/1802) Die Kriegserklärungen ... und Handelsverträge werden, gleich Gesetzen, vorgeschlagen, verhandelt, decretirt und verkündet.

 

  Art. 332. Artikel 333. Die Traktate sind nicht eher gültig, als nachdem sie durch den gesetzgebenden Körper untersucht und genehmigt worden sind; doch können die geheimen Bedingungen in dem nämlichen Augenblick ihren einstweiligen Vollzug erhalten, da sie durch das Direktorium abgeschlossen worden sind.

Art. 334.
 

 

  Art. 331. Artikel 332. In dem Fall, daß ein Traktat geheime Artikel in sich schließt, können die Verfügungen dieses Artikels nicht die offenen Artikel aufheben, noch irgend einige Veräußerungen des Gebiets der Republik enthalten.

Art. 333.
 

Artikel 51. Die geheimen Artikel eines Vertrags dürfen den öffentlichen nicht entgegen seyn.

Art. 52.
 

 

Titre XII. Artikel 326. Der Krieg kann nicht anders beschlossen werden, als durch ein Dekret des gesetzgebenden Körpers, auf den förmlichen und notwendigen Vorschlag des Vollziehungsdirektoriums.

 

siehe hier Art. 50.
  Artikel 327. Die zwei gesetzgebenden Räte bewirken miteinander, in den gewöhnlichen Formen, das Dekret, wodurch der Krieg entschieden wird.

 

   
 

Artikel 328. Im Fall bevorstehender oder angefangener Feindseligkeiten, Drohungen, oder Kriegsrüstungen gegen die französische Republik, ist das Vollziehungsdirektorium gehalten, zur Verteidigung des Staates die in seiner Gewalt stehenden Mittel anzuwenden, unter Verpflichtung, den gesetzgebenden Körper ohne Verzug davon zu benachrichtigen.

Es kann sogar, in diesem Fall, die Vermehrung der Macht und die neuen von der gesetzgebenden Gewalt zu treffenden Verfügungen anzeigen, welche die Umstände erfordern könnten.

Art. 329.
 

   

Art. 119. Artikel 120. Es gewährt Ausländern, die um der Sache der Freiheit willen aus ihrem Vaterland vertrieben wurden, Zuflucht.

Sie verweigert sie den Tyrannen.

Art. 121.
 
     
   

Art. 14.
TITEL II
Vom Erhaltungssenat
 

Art. LIII.
TITEL V
Vom Senat
Art. LIV.
 

    Artikel 15. Der Erhaltungssenat besteht aus 80 Mitgliedern, die unabsetzbar und auf lebenslang ernannt sind; sie müssen wenigstens 40 Jahre als seyn.
 
    Zur Bildung des Senats werden zuerst 60 Mitglieder ernannt; diese werden während des achten Jahres (1799/1800) auf 62, während des neunten Jahres aus 64, und so stufenweise durch Beifügung von zwei Mitgliedern in jedem der ersten 10 Jahre, bis auf 80 vermehrt.

 

Art. LX. Artikel LXI. Im Laufe des Jahres XI (1802/1803) wird zur Ernennung von 14 Bürgern, um die im Artikel 15 der Verfassung bestimmte Anzahl von 80 Senatoren vollständig zu machen, geschritten werden.

Diese Ernennung geschieht durch den Senat, auf die Präsentation des ersten Consuls, der für diese und für die weiterhin folgenden Präsentationen zur Zahl von 80, aus der Liste der von den Wahlcollegien bezeichneten Bürger 3 Subjecte nehmen wird.  

 

    Artikel 16. Die Ernennung zur Stelle eines Senators geschieht durch den Senat, der unter 3 Wählbaren wählt, wovon der erste vom gesetzgebenden Körper, der zweite vom Tribunat, der dritte vom ersten Consul vorgeschlagen wird.

Er wählt nur unter zwei Vorgeschlagenen, wenn einer derselben von zweien der drei vorschlagenden Gewalten genannt ist. Er ist gehalten, denjenigen, der zugleich von allen dreien Gewalten vorgeschlagen wird, anzunehmen.

 

      Artikel LXII. Die Mitglieder des Oberverwaltungsrathes der Ehrenlegion sind Mitglieder des Senats, welches auch ihr Alter sey.

 

      Artikel LXIII. Der erste Consul kann überdem, ohne vorgängige Präsentation durch die Departementswahlcollegien, Bürger, die durch Dienste und Talente ausgezeichnet sind, in den Senat ernennen, jedoch unter der Bedingung, daß sie das durch die Verfassung erforderte Alter haben, und daß die Zahl der Senatoren in keinem Fall über 120 betragen dürfe.

Art. LXIV.
 

    Artikel 17. Der erste Consul, der seine Stelle verläßt, sey es, weil der Zeitraum seiner Amtsführung verstrichen ist, oder durch Niederlegung derselben, wird mit vollem Rechte und unbedingt Senator.

Die beiden anderen Consuln können, während des ersten Monats nach Verlauf ihrer Amtsführung, Platz im Senate nehmen; jedoch sind sie nicht verbunden, sich dieses Rechts zu bedienen.

Sie haben keinen Anspruch darauf, wenn sie ihr consularisches Amt durch freiwillige Niederlegung verlassen.

 

Art. 17. (1799/1802) Der erste Consul, der seine Stelle verläßt, ... durch Niederlegung derselben, wird mit vollem Rechte und unbedingt Senator.

Die beiden anderen Consuln haben keinen Anspruch darauf, wenn sie ihr consularisches Amt durch freiwillige Niederlegung verlassen.

 

    Artikel 18. Ein Senator ist auf immer für jede andere öffentliche Stelle unwählbar.

 

Art. LXIII. Artikel LXIV. Die Senatoren können Consuln, Minister, Mitglieder der Ehrenlegion, Aufseher des öffentlichen Unterrichts seyn, und zu den außerordentlichen und zeitlichen Sendungen gebraucht werden.

Der Senat ernennt jährlich zwei seiner Mitglieder zu Secretairen.

Art. LXV.
 

    Artikel 19. Alle, kraft des neunten Artikels, in den Departements gebildete Verzeichnisse müssen dem Senate zugeschickt werden; aus ihnen besteht das Nationalverzeichniß.

 

    Artikel 20. Er wählt aus diesem Verzeichniß die Gesetzgeber, die Tribunen, die Consuln, Cassationsrichter und die Rechnungscommissarien.

 

      Art. LVIII. Artikel LIX. Die Urkunde der Ernennung eines Mitglieds des gesetzgebenden Körpers, des Tribunats und des Cassationsgerichts, wird Beschluß genannt.

Art. LX.
 

    Artikel 21. Er bestätigt oder vernichtet alle Verhandlungen, die ihm als verfassungswidrig von dem Tribunate, oder von der Regierung angezeigt werden; die Verzeichnisse der Wählbaren sind unter diesen Verhandlungen mitbegriffen.

 

siehe hier
zu Ziffer 2 den Abschnitt Die Nationalconvente.
siehe hier
zu Ziffer 1 Art. 6ff.
zu Ziffer 2 Titel XIV.
siehe hier
zu Ziffer 1 Art. 91.

Titel V.  Artikel LIV. Der Senat bestimmt durch einen organischen Senatsbeschluß:
1. die Verfassung der Kolonieen.
2. Alles, was die Verfassung nicht vorausgesehen  hat, und was zu ihrem Gange nothwendig ist.
3. Die Erklärung solcher Artikel der Verfassung, welche zu verschiedenen Auslegungen Anlaß geben.

 

      Artikel LV. Durch Acten, welche Senatsbeschlüsse benannt werden, wird vom Senat:
1. Das Geschworenenamt in den Departementen, wo diese Maßregel nothwendig ist, auf 5 Jahre suspendirt;
2. werden, wenn die Umstände es erfordern, Departemente außerhalb der Verfassung erklärt;
3. wird die Zeit bestimmt, innerhalb welcher Personen, die kraft des Artikels 46 der Verfassung verhaftet worden, vor die Gerichte gezogen werden müssen, wenn sie es nicht in den ersten 10 Tagen nach ihrer Verhaftung worden sind;
4. werden die Urteile der Gerichtshöfe annullirt, wenn sie der Sicherheit des Staates Abbruch thun;
5. werden der gesetzgebende Körper und das Tribunat aufgelöset;
6. werden die Consuln ernannt.

 

      Artikel LVI. Die organischen Senatsbeschlüsse, und die (anderen) Senatsbeschlüsse werden, auf Anregung der Regierung, vom Senate berathschlagt.

Für die Senatsbeschlüsse bedarf es einer bloßen Mehrzahl, für einen organischen Senatsbeschluß werden zwei Drittheile von den Stimmen der anwesenden Mitglieder erfordert.

 

      Artikel LVII. Die Entwürfe der Senatsbeschlüsse, die in Verfolg der Artikel 54 und 55 getroffen worden, werden in einem geheimen Rathe debattirt, der aus den Consuln, zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen und zwei Oberbeamten der Ehrenlegion bestehen soll.

Der Erste Consul bezeichnet jedesmal die Mitglieder, aus denen der geheime Rath bestehen soll.

Art. LVIII.
 

     

Art. LIX. Artikel LX. Die Urkunden des Senats in Betreff seiner Polizei und innern Verwaltung werden Berathschlagungen benannt.

Art. LXI.
 

    Artikel 22. Zu der Unterhaltung und den Ausgaben des Senats sind bestimmte Gefälle liegender Nationaldomainen angewiesen; der jährliche Gehalt eines jeden seiner Mitglieder wird von diesen Gefällen bestritten, und ist dem Zwanzigstheil des Gehalts des ersten Consuls gleich.

 

    Artikel 23. Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich.

 

   

Artikel 24. Die Bürger Sieyes und Roger Ducos, gegenwärtig austretende Consuln, sind zu Mitgliedern des Erhaltungssenats ernannt; sie haben sich mit dem zweiten und dritten Consul, die durch gegenwärtige Verfassung ernannt werden, zu vereinigen. Diese vier Bürger ernennen die Mehrheit des Senats, der sich in der Folge selbst ergänzt, und zu den ihm anvertrauten Wahlen schreitet.

Titel III.

 

Art. LXIV. Artikel LXV. Die Minister haben Sitz im Senat, aber nur berathschlagende Stimme, wenn sie nicht Senatoren sind.

Titel VI.
 

 

Art. 201.
TITEL VIII
Richterliche Gewalt
 

Art. 59.
TITEL V
Von den Gerichtshöfen
 

Art. LXXVII.
TITEL IX
Von der Justiz und den Gerichtshöfen
 

Allgemeine Verfügungen
 

 

Artikel 202. Die gerichtlichen Amtsverrichtungen können weder durch den gesetzgebenden Körper, noch durch die vollziehende Gewalt ausgeübt werden.

 
  Artikel LXXVIII. Es wird einen Oberrichter geben, welcher Minister der Justiz ist.

 

 

Artikel 203. Die Richter können sich nicht in die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt mischen, noch eine Verordnung machen.

Sie können die Vollziehung eines Gesetzes, welcher Art es sei, weder aufhalten noch verhindern, noch die Verwalter in Betreff ihrer Amtsverrichtungen vor sich fordern.

 

Artikel LXXIX. Er hat einen ausgezeichneten Platz im Senate und im Staatsrathe.

 

  Artikel 204. Niemand kann den Richtern, welche das Gesetz ihm zuweist, durch irgend eine Kommission, noch durch andere Rücksichten, als die durch ein vorhergehendes Gesetz bestimmt sind, entrissen werden. Artikel LXXX. Er führt den Vorsitz im Cassationsgerichte und in den Appellationsgerichten, wenn es die Regierung für gut hält.

 

  Artikel 205. Die Gerechtigkeit wird unentgeltlich erteilt.

 

Artikel LXXXI. Er hat über die Gerichtshöfe, die Friedensgerichte, und die Mitglieder aus denen sie bestehen, das Recht der Aufsicht und der Rüge.

 

Artikel 206. Die Richter können nur wegen gesetzlich abgeurteilter Verbrechen abgesetzt, und nur kraft einer angenommenen Anklage suspendiert werden.

 

  Artikel 207. Blutsverwandte in auf- und absteigender gerader Linie, Brüder, Oheim und Neffe, Vettern im ersten Grade, und Verschwägerte in allen diesen Graden, können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des nämlichen Gerichts sein.

 

Artikel LXXXII. Unter seinem Vorsitze hat das Cassationsgericht das Recht der Censur und der Disciplin über die Appellations- und Criminalgerichte; es kann in schweren Fällen die Richter in ihrem Amt suspendiren, und sie vor den Oberrichter zur Rechenschaft fordern.

Art. LXXXIII.
 

Artikel 208. Die Sitzungen der Gerichte sind öffentlich; die Richter beratschlagen geheim; die Urteile werden mit lauter Stimme verkündet, sie enthalten die Gründe, und die eigenen Worte des angewandten Gesetzes werden darin ausgedrückt.

 

  Artikel 209. Kein Bürger, der nicht volle 30 Jahre alt ist, kann zum Richter eines Departementsgerichts, zum Friedensrichter, zum Beisitzer des Friedensrichters, zum Richter eines Handelsgerichts, zum Mitglied des Kassationsgerichts, zum Geschworenen, und zum Kommissar des Vollziehungsdirektoriums bei den Gerichten erwählt werden.

 

 

Art. 84.
Von der Zivilgerichtsbarkeit
 

Von der bürgerlichen Rechtspflege
 

 
Artikel 85. Das bürgerliche und das Strafgesetzbuch sind für die ganze Republik einheitlich.

 

   
Artikel 86. In das Recht der Bürger, ihre Streitigkeiten durch Schiedsrichter ihrer Wahl entscheiden zu lassen, darf nicht eingegriffen werden.

 

Artikel 210. Das Recht, über Streitigkeiten durch Schiedsrichter, welche die Parteien wählen, erkennen zu lassen, kann nicht gekränkt werden.

 

   
Artikel 87. Die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist endgültig, wenn sich die Bürger nicht das Recht der Berufung vorbehalten haben.

 

Artikel 211. Der Ausspruch dieses Schiedsrichters läßt keine weitere Berufung, und keinen Rekurs zur Kassation zu, wenn die Parteien es nicht ausdrücklich vorbehalten haben.

 

   
Artikel 88. Es gibt Friedensrichter. Sie werden durch die Bürger der durch das Gesetz bestimmten Bezirke gewählt.

 

Artikel 212. In jedem durch das Gesetz bestimmten Bezirk ist ein Friedensrichter mit Beisitzern; sie werden alle auf zwei Jahre gewählt, und können unmittelbar und immerhin wieder gewählt werden.

 

Artikel 60. Jeder Gemeindebezirk (Kanton) hat einen oder mehrere Friedensrichter, welche unmittelbar von den Bürgern und zwar auf drei Jahre gewählt werden.

 

Art. VII. Artikel VIII.  Die Cantonsversammlung bestimmt zwei Bürger, unter denen der erste Consul den Friedensrichter des Cantons erwählt.

Auch bestimmt sie zwei Bürger für jeden vacanten Platz eines Suppleanten des Friedensrichters.

 

Artikel 89. Sie versöhnen und urteilen kostenlos.

 

 
Artikel 90. Ihre Zahl und ihre Zuständigkeit werden durch die gesetzgebende Körperschaft festgelegt.

 

  Ihre Hauptverrichtung besteht darin, die Parteien zu vereinigen, welche sie, wenn die Vereinigung nicht Staat hat, einladen, ihre Streitigkeiten durch Schiedsrichter schlichten zu lassen.

 

Artikel 91. Es gibt öffentliche Schiedsrichter, die durch die Wahlversammlungen gewählt werden.

 

     
Artikel 92. Ihre Anzahl und ihre Amtsbezirke werden von der gesetzgebenden Körperschaft festgesetzt.

 

     
Artikel 93. Sie erkennen in den Streitsachen, die nicht abschließend durch private Schiedsrichter oder durch die Friedensrichter entschieden worden sind.

 

     
Artikel 94. Sie beratschlagen öffentlich.

Sie äußern ihre Meinung mit lauter Stimme.

Sie entscheiden in letzter Instanz form- und kostenlos über mündliche Verteidigungen oder über ein einfaches Gesuch.

Sie begründen ihre Entscheidungen.

 

     
Artikel 95. Die Friedensrichter und die öffentlichen Schiedsrichter werden jährlich gewählt.

Art. 96.
 

siehe hierzu Art. 212:
"Die Friedensrichter werden auf zwei Jahre gewählt."
siehe hierzu Art. 60:
"Die Friedensrichter werden auf drei Jahre gewählt."
Artikel IX.  Die Friedensrichter und ihre Suppleanten sind auf 10 Jahre ernannt.

Art. X.
 

  Artikel 213. Das Gesetz bestimmt die Gegenstände, worüber die Friedensrichter und deren Beisitzer in letzter Instanz sprechen. Es eignet ihnen andere zu, worüber sie mit Vorbehalt der Appellation erkennen.

 

 
 

Artikel 214. Es sind besondere Gerichte für den Handel zu Land und zur See; das Gesetz bestimmt die Orte, wo es nützlich ist, sie anzuordnen.

Ihre Befugniß, in letzter Instanz zu sprechen, kann nicht über den Wert von 500 Myriagrammen Weizen (102 Zentner, 22 Pfunde) (5000 kg) erstreckt werden.

 

 
  Artikel 215. Die Sachen, welche weder vor die Friedensrichter, noch vor die Handelsgerichte, es sei mit oder ohne Appellation, gehören, werden unmittelbar vor den Friedensrichter und seine Beisitzer gebracht, um in Güte verglichen zu werden.

Kann der Friedensrichter sie nicht vergleichen, so weiset er sie vor das Zivilgericht.

 

Artikel 61. Für bürgerliche Gegenstände sind Gerichtshöfe erster Instanz und Appellationsgerichte errichtet. Ihre innere Einrichtung, ihre Befugnisse und der Gerichtsbarkeitsbezirk eines jeden von ihnen, sind durch das Gesetz bestimmt.

Art. 62.
 

 

Artikel 216. In jedem Departement ist ein Zivilgericht.

Jedes Zivilgericht besteht aus wenigstens 20 Richtern, aus einem Kommissar und einem Subsituten, welche das Vollziehungsdirektorium ernennt und absetzen kann, und aus einem Schreiber.

Alle 5 Jahre schreitet man zur Wahl aller Mitglieder des Gerichts.

Die Richter können immer wieder gewählt werden.

 

  Artikel 217. Bei der Wahl der Richter werden 5 Ersatzmänner ernannt, wovon 3 aus den Bürgern, die in der Gemeinde wohnen, wo das Gericht seinen Sitz hat, genommen werden.

 

  Artikel 218. Das Zivilgericht spricht in letzter Instanz, in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, bei Appellationen, sowohl von den Friedens- als von den Schiedsrichtern, und den Handelsgerichten.

 

  Artikel 219. Die Appellation von Urteilen des Zivilgerichts geht an das Zivilgericht eines der 3 nächtsgelegenen Departements, so wie es durch das Gesetz bestimmt ist.

 

 

Artikel 220. Das Zivilgericht teilt sich in Sektionen.

Jede Sektion kann nicht unter einer Zahl von fünf Richtern urteilen.

 

 

Artikel 221. Die vereinten Richter in jedem Gericht ernennen unter sich, mittels geheimer Stimmensammlung, den Präsidenten jeder Sektion.

 

Art. 95.
Von der Strafgerichtsbarkeit
 

Von der Zucht und Strafrechtspflege
Art. 222.
 

   
 

Art. 232. Artikel 233. In jedem Departement findet, um über diejenigen Vergehen zu richten, worauf weder eine Leibes-, noch entehrende Strafe Gesetz ist, wenigstens drei, und höchstens sechs Zuchtgerichte.

Diese Gerichte können keine schwerere Strafe, als Einsperrung auf zwei Jahre erkennen.

Die Erkenntnis über Vergehen, deren Strafe nicht den Wert eines dreitägigen Arbeitslohns, oder eine dreitägige Einsperrung überschreitet, steht dem Friedensrichter zu, der darüber in letzter Instanz spricht.

 

Art. 63. Artikel 64. Die Verbrechen, welche keine Leibes- oder entehrende Strafe nach sich ziehen, werden durch Zuchtpolizeigerichte abgeurtheilt; doch findet hier die Appellation an die peinlichen Gerichte Statt.

Art. 65.
 

Artikel 234. Jedes Zuchtgericht besteht aus einem Präsidenten, zwei Friedensrichtern oder Beisitzern des Friedensrichters der Gemeinde, worin solches niedergesetzt ist, einen Kommissar der vollziehenden Gewalt, den das Vollziehungsdirektorium ernennt und absetzen kann, und einen Schreiber.

 

Artikel 235. Der Präsident eines Zuchtgerichts wird alle 6 Monate, und, der Reihe nach, aus den Mitgliedern der Sektionen des Zivilgerichts des Departements, mit Ausnahme des Präsidenten, genommen.

 

Artikel 236. Von den Urteilen des Zuchtgerichts kann an das Kriminalgericht des Departements appelliert werden.

 

Artikel 96. In Strafsachen kann ein Bürger nur auf Grund einer durch die Geschworenen empfangenen oder durch die gesetzgebende Körperschaft beschlossenen Anklage verurteilt werden.

Die Angeklagten haben von ihnen gewählte oder von Amts wegen ernannte Beistände.

Die Verhandlung ist öffentlich.

Tatbestand und Absicht werden durch ein Geschworenengericht ausgesprochen.

Die Strafe wird durch ein Kriminalgericht auferlegt.

Art. 97.
 

Artikel 237. In Betreff der Verbrechen, welche Leibes- oder entehrende Strafen nach sich ziehen, kann niemand gerichtet werden, als kraft einer von den Geschworenen angenommenen, oder durch den gesetzgebenden Körper beschlossenen Anklage, in dem Falle, worin er das Recht hat, Anklage zu beschließen.

 

Art. 61. Artikel 62. In den peinlichen Sachen, wo die begangenen Verbrechen eine entehrende oder Leibesstrafe nach sich ziehen, entscheidet ein erstes Geschworenengericht (Jury), ob Anklage Statt findet oder nicht. Wird die Anklage angenommen, so erkennt ein zweites Jury über die That, und die Richter, aus welchen ein peinliches Gericht zusammen gesetzt ist, wenden darauf die Strafe an. Gegen ihren Ausspruch hat keine Appellation Statt.

 

Artikel 238. Ein erstes Geschworenengericht (Jury) erklärt, ob die Anklage angenommen, oder verworfen werden soll; die Tatsache erkennt ein zweites Geschworenengericht an, und die durch das Gesetz bestimmte Strafe wird durch die peinlichen Gerichte angewandt.

 

Artikel 239. Die Geschworenen stimmen blos durch ein geheimes Stimmensammeln.

 

Artikel 240. In jedem Departements sind eben so viele Anklagejury's als Zuchtgerichte sind.

Die Präsidenten der Zuchtgerichte sind deren Direktoren, jeder in seinem Bezirke.

In den Gemeinden über 50000 Seelen können durch das Gesetz, außer dem Präsidenten des Zuchtgerichts, so viele Direktoren der Anklagejury's niedergesetzt werden, als die Besorgung der Geschäfte erfordert.

Art. 241.
 

Art. 249. Artikel 250. Die Richter können den Geschworenen keine verwickelte Frage vorlegen.

 

Artikel 251. Die Urteilsjury besteht aus wenigstens 12 Geschworenen; der Angeklagte hat das Recht, ohne Angabe der Gründe, eine Zahl derselben, die das Gericht bestimmt, zu verwerfen.

 

Artikel 252. Das Verfahren vor der Urteilsjury ist öffentlich, und man kann den Angeklagten nicht den Beistand eines Ratgebers versagen, den sie das Recht haben, zu wählen, oder der von Amtswegen für sie ernannt wird.

 

Artikel 253. Wer durch ein gesetzliches Erkenntnis der Geschworenen freigesprochen wird, kann der nämlichen Sache wegen nicht mehr vorgenommen, noch angeklagt werden.

Art. 254.
 

  Art. 240. Artikel 241. Die Amtsverrichtungen des Kommissars der vollziehenden Gewalt und des Schreibers bei dem Direktor der Anklagejury, werden durch den Kommissar und den Schreiber des Zuchtgerichts versehen.

 

   
  Artikel 242. Jeder Direktor der Anklagejury hat die unmittelbare Aufsicht über alle Polizeibeamten seines Bezirks.

 

   
  Artikel 243. Der Direktor der Jury verfolgt unmittelbar als Polizeibeamter, nach den Anzeigen, welche ihm der öffentliche Ankläger, sowohl amtshalber, als nach den Befehlen des Vollziehungsdirektoriums macht:
1) die Ingriffe in die persönliche Freiheit oder Sicherheit der Bürger;
2) die, so wider das Völkerrecht begangen werden;
3) die Empörung gegen den Vollzug sowohl gerichtlicher Bescheide, als aller Exekutivakten, welche von den verfassungsmäßigen Gewalten kommen;
4) die veranlaßten Unruhen und begangenen Gewalttätigkeiten, um die Erhebung der Steuern, den freien Umlauf der Lebensmittel, und anderer Gegenstände des Handels zu verhindern.

 

   
  Artikel 244. In jedem Departement ist ein Kriminalgericht.

 

   
 

Artikel 245. Das Kriminalgericht besteht aus einem Präsidenten, einem öffentlichen Ankläger, vier aus dem Zivilgericht genommenen Richter, dem Kommissar der vollziehenden Gewalt bei eben diesem Gericht oder seinem Substituten, und einem Schreiber.

Bei dem Kriminalgericht des Seinedepartements ist ein Vizepräsident und ein Substitut des öffentlichen Anklägers; dieses Gericht ist in zwei Sektionen abgeteilt; acht Mitglieder des Zivilgerichts versehen dabei die Richterstellen.

 

   
  Artikel 246. Die Präsidenten der Sektionen des Zivilgerichts können keine Richterstellen bei dem Kriminalgericht verwalten.

Art. 247.
 

   
  Art. 247. Artikel 248. Dem öffentlichen Ankläger liegt ob:
1) die Verbrechen nach den von den ersten Geschworenen angenommenen Anklageakten gerichtlich zu verfolgen;
2) den Polizeibeamten die unmittelbar an ihn gebrachten Anzeigen zu übergeben;
3) über die Polizeibeamten des Departements zu wachen, und, im Fall einer Nachlässigkeit oder größerer Verbrechen, gegen sie dem Gesetze nach zu verfahren.

 

Artikel 63. Die Verrichtungen eines öffentlichen Anklägers bei einem peinlichen Gerichte, werden durch einen Regierungskommissair versehen.

Art. 64.
 

 

Artikel 249. Dem Kommissar der vollziehenden Gewalt liegt ob:
1) während des Laufs des Prozesses die richtige Beobachtung der Formen, und vor dem Urteil die Anwendung des Gesetzes nachzusuchen;
2) die Vollziehung der durch das Gericht gefällten Urteile zu betreiben.

Art. 250.
 

   

Art. 97.
Vom Kassationshof
 

Art. 253.
Von dem Kassationsgericht
 

   
Artikel 98. Für die ganze Republik gibt es einen Kassationshof.

 

Artikel 254. Es ist für die ganze Republik ein Kassationsgericht.

Es spricht:
1) über die Gesuche um Kassation gegen die durch die Gerichte gefällten Urteile in letzter Instanz;
2) über die Gesuche um Verweisung von einem Gericht an das andere, aus Ursache gesetzmäßigen Verdachts oder öffentlicher Sicherheit;
3) über Anordnungen der Richter, oder Beschwerden gegen ein ganzes Gericht.

 

Art. 64. Artikel 65. Für die ganze Republik besteht ein Cassationsgericht, welches über die Vernichtungsgesuche gegen die von den Gerichten in erster Instanz gegebenen Urtheile, dann über das Begehren, eines rechtsgegründeten Verdachts oder öffentlichen Sicherheit wegen, von einem Gerichte an das andere verwiesen zu werden, und endlich über die Recursklagen gegen ein ganzes Gericht entscheidet.

 

Artikel 99. Dieser Gerichtshof erkennt nicht über den Tatbestand. Er entscheidet über Formverletzungen und über ausdrückliche Gesetzesverletzungen.

 

Artikel 255. Das Kassationsgericht kann nie die Hauptsache der Rechtsstreite untersuchen, aber es kassiert die Urteile, welche nach Prozeduren gefällt wurden, wobei die Formen verletzt worden sind, oder die eine ausdrückliche Übertretung des Gesetzes enthalten, und verweist die Hauptsache an das Gericht, welches darüber zu erkennen hat.

 

Artikel 66. Das Cassationsgericht erkennt nie über den Gegenstand der Processe, sondern es cassiert nur die Urtheilssprüche, die in Rechtssachen ergangen sind, worin die vorgeschriebenen Formalitäten verletzt worden sind, oder welche förmliche Übertretungen der Gesetze enthalten, und es verweiset den Prozeß selbst an denjenigen Gerichtshof zurück, der eigentlich darüber zu entscheiden hat.

Art. 67.
 

  Artikel 256. Wenn, nach einer Kassation, das zweite Urteil in Betreff der Hauptsache mit den nämlichen Rechtsmitteln, wie das erstere angegriffen wird, so kann die Frage nicht mehr bei dem Kassationsgericht verhandelt werden, ohne daß sie zuvor dem gesetzgebenden Körper vorgelegt worden ist, welcher ein Gesetz gibt, wonach das Kassationsgericht sich zu halten hat.

 

  Art. LXXXII. Artikel LXXXIII. Die Appellationsgerichte haben das Recht der Aufsicht über die bürgerlichen Gerichte ihres Bezirks, und diese haben dasselbe Recht über die Friedensgerichte ihres Bezirks.

Art. LXXXIV.
 

  Artikel 257. Das Kassationsgericht ist gehalten, alle Jahre an jede der beiden Abteilungen des gesetzgebenden Körpers eine Deputation zu schicken, die ihm das Verzeichnis der gesprochenen Urteile vorlegt, mit den nötigen Randbemerkungen, und dem Text des Gesetzes, welches das Urteil bestimmt hat.

 

   
  Artikel 258. Die Zahl der Richter des Kassationsgerichts darf nicht über drei Vierteile der Zahl der Departemente sich belaufen.

 

   
Artikel 100. Die Mitglieder dieses Gerichtshofes werden jährlich durch die Wahlversammlungen gewählt.

Art. 101.
 

Artikel 259. Dieses Gericht wird alle Jahre um ein Fünftel erneuert.

Die Wahlversammlungen der Departemente ernennen, nach und nach, abwechselnd die Richter, welche jene, die aus dem Kassationsgericht austreten, wieder ersetzen sollen.

Die Richter dieses Gerichts können immer wieder erwählt werden.

 

Art. 67. Artikel 67. (3) Die Richter, welche das Cassationstribunal bilden, und die bei diesem Gerichtshofe angestellten Commissarien, werden aus dem Nationalverzeichnisse genommen.

 

Gemäß Art. 20 (1799) wurden die Cassationsrichter durch den  Senat ernannt.

Art. 68.
 

Art. LXXXIV. Artikel LXXXV. Die Mitglieder des Cassationsgerichts werden, auf die Präsentation des ersten Consuls, vom Senat ernannt.

Der erste Consul präsentirt 3 Subjecte für jeden erledigten Platz.

Titel X.
 

Artikel 260. Jeder Richter des Kassationsgerichts hat einen Suppleanten, den die nämliche Wahlversammlung ernennt.

 

   
  Artikel 261. Dem Kassationsgericht ist ein Kommissar und Substitut zugegeben, die das Vollziehungsdirektorium ernennt und absetzen kann.

Art. 262.
 

 

Art. LXXXIII. Artikel LXXXIV. Der Regierungscommissair bei dem Cassationsgericht führt die Aufsicht über die Commissaire bei den Appellations- und Criminalgerichten.

Die Commissaire bei den Appellationsgerichten führen die Aufsicht über die Commissaire bei den Gerichten erster Instanz.

Art. LXXXV.
 

   

Art. 66. Artikel 67. Die Richter, welche die Gerichtshöfe erster Instanz bilden, und die bei denselben angestellten Regierungscommissarien, werden aus dem Gemeinde- oder Departementalverzeichnisse genommen.

Die Richter, aus welchen die Appellationsgerichte bestehen, und die bei denselben angestellten Commissarien, werden aus dem Departementalverzeichnisse genommen.

Art. 67 (3).
 

Art. 96. Artikele 97. Die Strafrichter werden jährlich durch die Wahlversammlungen gewählt.

Art. 98.
 

Art. 246. Artikel 247. Die übrigen Richter verwalten dabei ihr Amt, jeder in seiner Reihe 6 Monate hindurch, der Ordnung ihrer Ernennung nach, und sie können während solcher Zeit keine Amtsverrichtungen bei dem Zivilgericht ausüben.

Art. 248.
 

Art. 67 (3). Artikel 68. Die Richter, mit Ausnahme der Friedensrichter, behalten ihre Stellen lebenslänglich; es wäre denn, daß sie wegen pflichtwidriger Handlungen verurtheilt, oder nicht auf den Verzeichnissen der Wählbaren beibehalten worden wären.

Titel VI.
 

     

Art. LXXXV.
TITEL X
 

     

Artikel LXXXVI. Der erste Consul hat das Begnadigungsrecht.

Er übt es nach Anhörung eines geheimen Raths, der aus dem Oberrichter, zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen und zwei Mitgliedern des Cassationsgerichts besteht.

Fin
 

 

Art. 264.
Hoher Justizhof
 

Art. 68.
TITEL VI
Von der Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten
 

    Artikel 69. Die Stellen der Mitglieder des Senats, des Gesetzgebungscorps, des Tribunats, der Consuln und der Staatsräthe, führen keine Verantwortlichkeit mit sich.

 

    Artikel 70. Die persönlichen, eine Leibes- oder entehrende Strafe nach sich ziehenden Verbrechen, welche von den Mitgliedern des Senats, des Tribunats, des gesetzgebenden Körpers, oder des Staatsrathes begangen worden sind, werden vor den gewöhnlichen Gerichtshöfen verfolgt, nachdem es zuvor das Corps, zu dem der Beschuldigte gehört, durch eine besondere Berathschlagung genehmigt hat.

 

    Artikel 71. Die Minister, welche wegen Privatverbrechen, die eine körperliche oder entehrende Strafe nach sich ziehen, angeschuldigt sind, werden wie Mitglieder des Staatsrathes betrachtet.

 

Art. 71. Artikel 72. Der Rat ist für die Nichtausführung der Gesetze und Dekrete und für Mißbräuche, die er nicht anzeigt, verantwortlich.

Art. 73.
 

  Artikel 72. Die Minister sind verantwortlich
1) für einen jeden von ihnen unterzeichneten, und durch den Staat für verfassungswidrig erklärten Regierungsact;
2) für den Richtvollzug der Gesetze und der allgemeinen Verwaltungsverordnungen;
3) für die von ihnen gegebenen besonderen Befehle, wenn dieselben der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen zuwider sind.

 

Art. 70. Artikel 71. Die Mitglieder des Rates werden im Falle einer Pflichtverletzung durch die gesetzgebende Körperschaft angeklagt.

Art. 72.

Artikel 265. Es besteht ein hoher Justizhof, um über die durch den gesetzgebenden Körper angenommenen Anklagen, sowohl gegen seine eigenen Mitglieder, als gegen die des Vollziehungsdirektoriums zu erkennen.

 

Artikel 73. In den Fällen des vorangehenden Artikels giebt das Tribunat den Ministern durch eine besondere Schrift klagend an, über welche das Gesetzgebungscorps in den gewöhnlichen Formen, und nachdem es zuvor den Angegebenen angehört und vorgefordert hat, berathschlagt. Der durch ein Decret des Gesetzgebungscorps der Gerechtigkeitsverwaltung übergebenen Minister wird durch einen hohen Gerichtshof, ohne Appellation und ohne Recurs um Cassation gerichtet.

Der hohe Gerichtshof ist aus Richtern und Geschworenen zusammengesetzt. Die Richter werden vom Cassationsgerichte und aus seiner Mitte gewählt; die Geschworenen werden aus dem Nationalverzeichnisse genommen; alles mit den durch das Gesetz festgesetzten Formalitäten.

 

Artikel 266. Der hohe Justizhof besteht aus 5 Richtern und 2 Nationalanklägern, welche aus dem Kassationsgericht genommen werden, und aus Hochgeschworenen, welche die Wahlversammlungen der Departemente ernennen.

 

  Artikel 267. Der hohe Justizhof wird nur kraft eines Aufrufs des gesetzgebenden Körpers, den der Rat der Fünfhundert veranlaßt und bekannt macht, errichtet.

 

 

Artikel 268. Er bildet sich und hält seine Sitzungen an dem Orte, der in der Bekanntmachung des Rates der Fünfhundert dazu bestimmt ist.

Dieser Ort kann von dem, wo der gesetzgebende Körper seinen Sitz hat, nicht unter 12 Myriameter (24 mittlere Meilen) (120 km) entfernt sein.

 

  Artikel 269. Wenn der gesetzgebende Körper die Errichtung des hohen Justizhofes verkündet hat, so zieht das Kassationsgericht durch das Los 15 seiner Mitglieder in einer öffentlichen Sitzung aus. Es ernennt hierauf in der nämlichen Sitzung, durch geheimes Stimmensammeln, 5 von diesen 15; die auf solche Art ernannten 5 Richter sind die Richter des hohen Justizhofs, sie wählen unter sich einen Präsidenten.

 

  Artikel 270. Das Kassationsgericht ernennt, in der nämlichen Sitzung, durch geheimes Stimmensammeln, nach absoluter Mehrheit, zwei seiner Mitglieder, um bei dem hohen Justizhof die Stelle der Nationalankläger zu versehen.

 

  Artikel 271. Die Anklageakten werden durch den Rat der Fünfhundert verfaßt.

 

  Artikel 272. Die Wahlversammlungen jedes Departements ernennt alle Jahre einen Geschworenen für den hohen Justizhof.

 

  Artikel 273. Das Vollziehungsdirektorium läßt, einen Monat nach dem Zeitpunkt der Wahlen, die Liste der für den hohen Gerichtshof ernannten Geschworenen drucken und bekannt machen.

Titel IX..
 

  Art. 261. Artikel 262. Das Vollziehungsdirektorium zeigt dem Kassationsgericht durch seinen Kommissar, doch ohne Nachteil des Rechts der interessierten Parteien, die Handlungen an, wodurch die Richter ihre Gewalt überschritten haben.

 

Artikel 74. Die Civil- und Criminalrichter werden wegen der von ihnen begangenen und auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden Verbrechen vor den Gerichtshöfen verfolgt, an welche sie das Cassationsgericht, nachdem solches ihre richterlichen Verrichtungen vernichtet hat, verweiset.

 

  Artikel 263. Das Gericht vernichtet diese Handlungen, und wenn darunter ein Amtsverbrechen vorwaltet, so wird die Sache dem gesetzgebenden Körper angezeigt, welcher das Anklagedekret gibt, nachdem er zuvor die Beschuldigten angehört oder aufgefordert hat.

 

  Artikel 264. Der gesetzgebende Körper kann die Urteile des Kassationsgerichts nicht vernichten, wohl aber die Richter, die sich eines Amtsverbrechens schuldig gemacht haben, persönlich vor Gericht belangen.

Art. 265.
 

   

Artikel 75. Die Beamten der Regierung, mit Ausnahme der Minister, können wegen ihrer, auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden, Handlungen nur im Gefolge einer Entscheidung des Staatsrathes verfolgt werden; in diesem Falle geschieht solches vor den gewöhnlichen Gerichtshöfen.

Titel VII.
 

Art. 106.
Von den Streitkräften der Republik
 

Art. 273.
TITEL IX
Von der bewaffneten Macht
 

   
Artikel 107. Die allgemeine Streitmacht der Republik besteht aus dem ganzen Volke.

Art. 108.
 

Artikel 274. Die bewaffnete Macht ist eingesetzt, um den Staat gegen die auswärtigen Feinde zu schützen und die Erhaltung der Ruhe und den Vollzug der Gesetze zu sichern.

Art. 275..
 

   
Art. 113. Artikel 114. Kein bewaffnetes Korps kann beratschlagen.

Art. 115.
 

Art. 274.. Artikel 275. Die öffentliche Macht ist wesentlich gehorchend; kein bewaffnetes Korps kann beratschlagen.

 

Art. 83. Artikel 84. Die bewaffnete Macht befindet sich wesentlich im Stande des Gehorsams; kein bewaffnetes Corps darf berathschlagen.

Art. 85.
 

 

Artikel 276. Sie ist in stillliegende Nationalgarde und in dienstleistende Nationalgarde geteilt.

 

Art. 47. Artikel 48. Die dienstleistende Nationalgarde ist den Verordnungen der öffentlichen Verwaltung unterworfen; die seßhafte Nationalgarde nur dem Gesetze.

Art. 49.
 

 

Von der stillliegenden Nationalgarde
 

   
  Artikel 277. Die stilliegende Nationalgarde besteht aus allen Bürgern und Bürgersöhnen, welche im Stande sind, Waffen zu tragen.

 

   
 

Artikel 278. Ihre Organisation und Disziplin sind durch die ganze Republik die nämlichen; sie sind durch das Gesetz bestimmt.

 
   
  Artikel 279. Kein Franzose kann Bürgerrechte ausüben, wenn er nicht in die Rolle der stillliegenden Nationalgarde eingeschrieben ist.

 

   
Art. 110. Artikel 111. Der Unterschied der Dienstgrade, ihre unterscheidenden militärischen Abzeichen und die Unterordnung besteht nur im Dienste und während seiner Dauer.

Art. 112.
 

Artikel 280. Rangordnung und Subordination finden dabei nur in Betreff des Dienstes und während seiner Dauer statt.

 

   
  Artikel 281. Die Offziere der stillliegenden Nationalgarde werden von den Bürgern, woraus solche besteht, blos auf eine Zeitlang gewählt, und können nur nach einer Zwischenzeit wieder gewählt werden.

 

   
  Artikel 282. Das Kommando der Nationalgarde eines ganzen Departements kann nicht einem Bürger fortdauernd übertragen werden.

 

   
  Artikel 283. Wenn es für nötig geachtet wird, die ganze Nationalgarde eines Departements zu versammeln, so kann das Vollziehungsdirektorium einen einstweiligen Kommandanten ernennen.

 

   
  Artikel 284. Das Kommando der stillliegenden Nationalgarde, in einer Stadt von 100000 Einwohner und darüber, kann nicht fortdauernd einem Bürger anvertraut werden.

 

   
 

Von der dienstleistenden Nationalgarde
 

   
Art. 107. Artikel 108. Die Republik unterhält selbst in Friedenszeiten eine besoldete Land- und Seestreitmacht.

 

Artikel 285. Die Republik unterhält, selbst in Friedenszeiten, unter dem Namen von dienstleistender Nationalgarde, eine Land- und Seearmee in ihrem Solde.

 

   
Artikel 109. Alle Franzosen sind Soldaten. Alle werden im Gebrauch der Waffen geübt.

 

Artikel 286. Die Armee wird durch freiwilliges Eintreten in dieselbe, und erforderlichenfalls auf die, von dem Gesetz bestimmte Art errichtet.

 

   
Art. 8. Artikel 9. Jeder Bürger ist dem Vaterlande und der Erhaltung der Freiheit, der Gleichheit und des Eigentums, so oft ihn das Gesetz zu deren Verteidigung aufruft, seine Dienste schuldig.

Verfassung
 

  Artikel 287. Kein Fremder, der nicht die Rechte eines französischen Bürgers erlangt hat, kann in die französischen Heere aufgenommen werden, er habe denn einen oder mehrere Feldzüge für die Gründung der Republik mitgefochten.

 

   
  Artikel 288. Die Kommandanten oder höchsten Anführer zu Land und zur See werden nur im Falle eines Krieges ernannt; sie erhalten von dem Vollziehungsdirektorium Kommissionen, die nach Willkür widerrufen werden können. Die Dauer dieser Kommissionen schränkt sich auf einen Feldzug ein, aber sie können verlängert werden.

 

   
Artikel 110. Es gibt keinen Generalissimus.

Art. 111.
 

Artikel 289. Das Generalkommando der Heere der Republik darf nicht einem einzigen Menschen anvertraut werden.

 

   
  Artikel 290. Die Land- und Seearmee ist in Betreff der Disziplin, der Form der Urteile, und der Beschaffenheit der Strafen, besonderen Gesetzen unterworfen.

 

Art. 84. Artikel 85. Die Verbrechen der Militairpersonen sind besondern Gerichten und besondern Gerichtsformalitäten unterworfen.

 

Art. 111.Artikel 112. Werden die öffentlichen Streitkräfte für die Aufrechterhaltung der Ordnung und des Friedens im Innern eingesetzt, handeln sie nur auf schriftliche Anforderung durch die verfassungsmäßigen Autoritäten.

 

Artikel 291. Kein Teil der stillliegenden, so wie der dienstleistenden Nationalgarde kann, was den innern Dienst der Republik betrifft, anders als auf schriftliche Aufforderung der bürgerlichen Gewalt, in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen, wirken.

siehe hierzu auch  Art. 144..
 

siehe hierzu Art. 47..
Artikel 292. Die öffentliche Macht kann von den bürgerlichen Gewalten nur im Umfang ihres Gebiets aufgefordert werden; sie kann sich nicht von einem Kanton in den anderen begeben, ohne Bevollmächtigung von der Departementsverwaltung, noch von einem Departement in das andere, ohne die Befehle des Vollziehungsdirektoriums.

 

   

Artikel 113. Werden die Streitkräfte gegen äußere Feinde eingesetzt, handeln sie auf Anordnung des Vollzugsrates.

Art. 114.
 

siehe hierzu Art. 144.. siehe hier Art. 47..
  Artikel 293. Der gesetzgebende Körper bestimmt jedoch die Mittel, durch die öffentliche Macht die Vollziehung der Urteile und die Verfolgung der Angeklagten durch das ganze französische Gebiet zu sichern.

 

   
  Artikel 294. Im Fall unmittelbar drohender Gefahr kann die Municipalverwaltung eines Kantons die Nationalgarde der benachbarten Kantone auffordern. In diesem Fall sind sowohl die Verwaltung, welche aufgefordert hat, als die Anführer der Nationalgarden, welche aufgefordert worden sind, gehalten, in dem nämlichen Augenblick der Departementsverwaltung davon Nachricht zu geben.

 

   
  Artikel 295. Kein fremdes Truppenkorps kann in das französische Gebiet geführt werden, ohne vorgängige Bewilligung des gesetzgebenden Körpers.

 

   
    Artikel 86. Die französische Nation erklärt, daß allen in der Vertheidigung des Vaterlandes Verwundeten, so wie den Wittwen und Kindern der auf dem Schlachtfelde oder an den Folgen ihrer Wunden verstorbenen Militairpersonen, Jahrgelder zugestanden werden sollen.

 

    Artikel 87. Den Kriegern, welche in Gefechten für die Republik ausgezeichnete Dienste werden geleistet haben, sollen Belohnungen, im Namen der Nation zuerkannt werden.

Art. 88.
 

 

TITEL X
Vom öffentlichen Unterricht
 

   
Art. 21. Artikel 22. Der Unterricht ist für alle ein Bedürfnis. Die Gesellschaft soll mit aller Macht die Fortschritte der öffentlichen Aufklärung fördern und den Unterricht allen Bürgern zugänglich machen.

Art. 23.
 

Artikel 296. Es sind in der Republik Primärschulen, worin die Zöglinge leisen, schreiben und Anfangsgründe des Rechnens und der Moral lernen; die Republik sorgt für die Wohnungskosten der Lehrer, welche diesen Schulen vorstehen.

 

   
Artikel 297. Es sind, in den verschiedenen Teilen der Republik, höhere Schulen als diese untern, in solcher Anzahl, daß wenigstens eine für zwei Departemente ist.

 

   
Artikel 298. Es ist, für die ganze Republik, ein Nationalinstitut, welchem augetragen ist, Entdeckungen zu sammeln, die Künste und Wissenschaften zu vervollkommnen.

 

   
Artikel 299. Die verschiedenen Anstalten für den öffentlichen Unterricht haben unter sich kein Verhältnis der Unterordnung oder Verwaltungsgleichförmigkeit.

 

   
Artikel 300. Die Bürger haben das Recht, besondere Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, so wie freie Gesellschaften, um zu den Fortschritten der Wissenschaften und Künste beizutragen, zu errichten.

 

   
  Artikel 301. Es werden Nationalfeste angeordnet werden, um den Brudersinn unter den Bürgern zu erhalten, und sie an die Verfassung, das Vaterland, und die Gesetze festzuknüpfen.

 

   

Art. 100.
Von den öffentlichen Steuern
 

TITEL XI
Von den Finanzen
Art. 302.
 

   

Von den Steuern
 

Art. 19. Artikel 20. Eine Steuer darf nur für den allgemeinen Nutzen auferlegt werden. Alle Bürger haben das Recht, bei der Festsetzung der Steuern mitzuwirken, über ihre Anwendung zu wachen und sich davon Rechenschaft geben zu lassen.

Art. 21.
 

Art. 15. Artikel 16. Jede Steuer ist für den allgemeinen Nutzen eingeführt; sie muß unter die Steuerbaren, nach Verhältnis ihres Vermögens verteilt sein.

Art. 17.
 

 
Artikel 101. Kein Bürger ist von der ehrenvollen Verpflichtung ausgeschlossen, zu den öffentlichen Lasten beizusteuern.

Art. 102.
 

Titel XI.. Artikel 302. Die öffentlichen Steuern werden jedes Jahr durch den gesetzgebenden Körper verhandelt und festgesetzt. Ihm allein kommt es zu, dergleichen anzulegen; sie können nicht über ein Jahr bestehen, wenn sie nicht ausdrücklich erneuert worden sind.

 

   
  Artikel 303. Der gesetzgebende Körper kann jede Art von Steuer, die er für notwendig erachtet, einführen; aber er muß jedes Jahr eine Grund- und eine Personalsteuer anlegen.

 

   
  Artikel 304. Jede Person, welches nicht in dem Falle der Artikel 12 und 13 der Verfassung, und nicht in der Rolle der direkten Steuern begriffen ist, hat das Recht, sich vor der Municipalverwaltung seiner Gemeinde zu stellen, und sich da selbst zu einer Personalsteuer einschreiben zu lassen, die dem Lokalwert von 3 Taglöhnen Feldarbeit gleich ist.

 

   
  Artikel 305. Die im vorstehenden Artikel gedachte Einschreibung kann nur im Monat Messidor (Juni/Juli) jedes Jahres geschehen.

 

   
  Artikel 306. Die Steuern aller Art werden unter alle Steuerbare nach dem Verhältnis ihres Vermögens verteilt.

 

   
  Artikel 307. Das Vollziehungsdirektorium leitet und wacht über das Erheben und die Ablieferung der Steuern, und erteilt zu dem Zwecke alle nötigen Befehle.

 

   
  Artikel 308. Die detaillierten Rechnungen über die Ausgaben der Minister werden, von ihnen unterzeichnet und bestätigt, am Anfang jedes Jahres öffentlich bekannt gemacht.

Gleiches Bewandniß hat es mit den Rechnungen der Einnahmen der verschiedenen Steuern und aller öffentlichen Einkünfte.

 

   
  Artikel 309. Die Rechnungen dieser Ausgaben und Einnahmen werden ihrer Natur nach unterschieden; sie enthalten die Jahr für Jahr in jedem Teil der allgemeinen Verwaltung bezogenen und ausgegebenen Summen.

 

   
  Artikel 310. Auf gleiche Weise werden auch die Rechnungen der besonderen Ausgaben der Departemente, und welche auf die Gerichte, auf die Verwaltungen, auf die Fortschritte der Wissenschaften, auf alle öffentlichen Arbeiten und Anstalten Bezug haben, öffentlich bekannt gemacht.

 

   
  Artikel 311. Die Departementsverwaltungen und Municipalitäten können keine Umlage machen, welche sich über die durch das gesetzgebende Korps bestimmten Summen erstreckt, noch, ohne von demselben dazu bevollmächtigt zu sein, irgend eine Lokalanleihe auf die Bürger des Departements, der Gemeinde oder des Kantons, verhandeln oder erlauben.

 

   
  Artikel 312. Dem gesetzgebenden Körper allein kommt das Recht zu, die Anfertigung und in Umlaufsetzung aller Arten von Münzen anzuordnen, deren Wert und Gewicht, und deren Stempel zu bestimmen.

 

siehe hier Art. 45..  
  Artikel 313. Das Direktorium hat die Oberaufsicht über die Ausfertigung der Münzen, und ernennt die Beamten, welche die unmittelbare Ausübung dieser Aufsicht haben.

 

siehe hier Art. 45..  

Art. 101.
Vom Nationalschatz
 

Nationalschatzamt und Rechnungswesen
 

   

Artikel 102. Der Nationalschatz ist der Mittelpunkt der Einnahmen und Ausgaben der Republik.

 

Artikel 315. Es sind 5 Kommissare des Nationalschatzamtes, die der Rat der Alten nach einer ihm vom Rat der Fünfhundert vorgelegten dreifachen Liste wählt.

 

Art. 55. Artikel 56. Einer der Minister ist besonders mit der Verwaltung des öffentlichen Schatzes beauftragt; er sichert die Einnahme, ordnet die Erhebung der Gelder und die durch das Gesetz genehmigten Zahlungen an. Er kann nichts auszahlen lassen, als zufolge
1) eines Gesetzes, und so weit die Summe, die es zu dieser Art von Ausgabe bestimmt hat, hinreicht;
2) eines Beschlusses der Regierung;
3) eines von einem Minister unterzeichneten Zahlungsbefehls.

 

Artikel 103. Er wird durch vom Vollzugsrat ernannte Rechnungsbeamte verwaltet.

 

Artikel 316. Die Dauer ihrer Amtsverrichtungen ist 5 Jahre; einer unter ihnen wird alle Jahre erneuert, und kann ohne Zwischenzeit und immer wieder erwählt werden.

 

  Artikel 317. Den Kommissaren des Nationalschatzamtes obliegt es:
  die Aufsicht über die Einnahme aller Nationalgelder zu führen; die Verwendung der Gelder und die Zahlung aller öffentlichen Ausgaben anzuordnen, die der gesetzgebende Körper bewilligt;
  mit dem Einnehmer der direkten Steuern jedes Departements, mit den verschiedenen Verwaltungen der Nationaleinkünfte, und mit den Zahlmeistern in den Departementen eine offene Rechnung über Ausgabe und Einnahme zu halten;
  mit den gedachten Einnehmern und Zahlmeistern, und mit den Verwaltungen, die nötige Korrespondenz zu unterhalten, um die genaue und regelmäßige Einlieferung der Gelder zu versichern.

 

Artikel 104. Diese Beamten werden durch Kommissare überwacht, welche die gesetzgebende Körperschaft, jedoch nicht aus ihrer Mitte, wählt und die für Mißstände, die sie nicht anzeigen, verantwortlich sind.

 

Artikel 318. Sie können, ohne sich eines Amtsverbrechens schuldig zu machen, nichts auszahlen lassen, als kraft:
1) eines Beschlusses des gesetzgebenden Körpers, und bis auf den Belauf der von demselben für jeden Gegenstand dekretierten Summen;
2) einer Entscheidung des Direktoriums;
3) der Unterschrift des Ministers, der die Ausgabe anordnet.

 

Artikel 57. Die ausführlichen Rechnungen über die Ausgaben eines jeden Ministers werden, von ihm unterzeichnet und bescheinigt, öffentlich bekannt gemacht.

Art. 58.
 

Artikel 319. Sie können auch, ohne sich eines Amtsverbrechens schuldig zu machen, keine Zahlung genehmigen, wenn der durch den Minister, in dessen Behörde diese Art von Ausgaben einschlägt, unterzeichnete Befehl nicht das Datum, sowohl der Entscheidung des Vollziehungsdirektoriums, als der Beschlüsse des gesetzgebenden Körpers, welche die Zahlung gestatten, enthält.

 

   
  Artikel 320. Die Einnehmer der direkten Steuern in jedem Departement, die verschiedenen Nationalverwaltungen, und die Zahlmeister in den Departementen, übergeben ihre Rechnungen dem Nationalschatzamt; das Schatzamt untersucht und bestätigt sie.

 

   

Von Rechnungswesen
 

     

Artikel 105. Die Rechnungen der Beamten des Nationalschatzes und der Administratoren der öffentlichen Gelder werden jährlich von den verantwortlichen, durch den Vollzugsrat ernannten Kommissaren abgenommen.

 

Artikel 321 Es sind 5 Kommissare des Nationalrechnungswesens, die durch den gesetzgebenden Körper zu den nämlichen Epochen und nach den nämlichen Formen und Bedingungen, wie die Kommissare des Schatzamtes, gewählt werden.

 

Art. 88. Artikel 89. Eine Commission des Nationalrechnungswesens ordnet und berichtigt die Einnahme- und Ausgaberechnungen der Republik. Die Commission besteht aus sieben Mitgliedern, welche vom Senat aus dem Nationalverzeichnisse gewählt werden.

Art. 90.

 

  Artikel 322. Die allgemeine Rechnung der Einnahmen und Ausgaben der Republik, durch die besonderen Rechnungen und Belegschriften unterstützt, wird durch die Kommissare des Schatzamtes den Kommissaren des Rechnungswesens vorgelegt, welche solche untersuchen und bestätigen.

 

   
  Artikel 323. Die Kommissare des Rechnungswesens geben dem gesetzgebenden Körper Nachricht von den Mißbräuchen, Veruntreuungen, und allen Fällen von Verantwortlichkeit, die sie in dem Laufe ihrer Geschäfte entdecken; sie schlagen ihrerseits die dem Vorteil der Republik angemessenen Maßregeln vor.

 

   
  Artikel 324. Das Resultat der durch die Kommissare des Rechnungswesens bestätigten Rechnungen wird gedruckt und öffentlich bekannt gemacht.

 

   

Artikel 106. Diese Prüfer werden durch Kommissare überwacht, welche die gesetzgebende Körperschaft, jedoch nicht aus ihrer Mitte, wählt und die für Mißbräuche und Irrtümer, die sie nicht anzeigen, verantwortlich sind.

Die gesetzgebende Körperschaft bewahrt die Rechnungen auf.

Art. 107.
 

Artikel 325. Die Kommissare, sowohl des Nationalschatzamtes, als des Rechnungswesens, können nur durch den gesetzgebenden Körper suspendiert oder abgesetzt werden.

Allein, während der Vertagung des gesetzgebenden Körpers, kann das Vollziehungsdirektorium die Kommissare des Nationalschatzamtes, jedoch höchstens zwei an der Zahl, und unter der Bedingung, beiden Räten des gesetzgebenden Körpers, sobald sie wieder ihre Sitzungen halten, davon Bericht zu erstatten, suspendieren und provisorisch ersetzen.

Titel XII.
 

   

Art. 77.
Von den Verwaltungskörperschaften und Gemeinden
 

Art. 173.
TITEL VII
Verwaltungs- und Municipalcorps
 

 

Titel
TITEL I.
Art. I.
 

siehe auch Art. 78.

 

Artikel 174. In jedem Departement ist eine Zentralverwaltung, und in jedem Kanton eine Municipalverwaltung wenigstens.

 

  Art. XXIX. Artikel XXX. Die Departementswahlcollegien präsentiren dem ersten Consul zu jeder, im allgemeinen Departementsconseil erledigten Stelle, zwei im Departement ansässige Bürger, von denen einer wenigstens außerhalb des Wahlcollegiums, das ihn präsentirt, genommen werden muß.

Die allgemeinen Departementsconseils erneuern sich zum dritten Theil alls 5 Jahre.

Art. XXXI.
 

  Artikel 175. Jedes Mitglied eines Departements- oder Municipalverwaltung muß wenigstens 25 Jahre alt sein.

 

   
  Artikel 176. Blutsverwandte in auf- und absteigender gerader Linie, Brüder, Oheim und Neffe, und Verschwägerte in gleichen Graden, können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder der nämlichen Verwaltung sein, noch darin aufeinander folgen, außer nach einer Zwischenzeit von zwei Jahren.

 

   
  Artikel 177. Jede Departementsverwaltung besteht aus fünf Mitgliedern; sie wird alle Jahre zu einem Fünftel erneuert.

 

   
Artikel 78. In jeder Gemeinde der Republik gibt es eine Gemeindeverwaltung, in jedem Bezirk eine mittlere Verwaltung, in jedem Departement eine Zentralverwaltung.

 

Artikel 178. Jede Gemeinde, deren Bevölkerung sich von 5000 bis auf 100000 Einwohner beläuft, hat eine Municipalverwaltung.

 

  Art. IX. Artikel X. In den Städten von 5000 Seelen präsentirt die Cantonsversammlung zwei Bürger für jede Stelle im Municipalrath. In den Städten, wo es mehrere Friedensgerichtsbehörden oder mehrere Cantonsversammlungen giebt, soll jede Versammlung gleichfalls zwei Bürger für jede Stelle im Municipalrath vorschlagen.

Art. XI.
 

Artikel 179. In jeder Gemeinde, deren Bevölkerung unter 5000 Einwohner ist, ist ein Municipalagent und ein Adjunct.

Art. 180.
 

Art. 27. Artikel 28.  Unmittelbar nach diesen Wahlen (zu den Wahlversammlungen, siehe Art. 33ff.) werden in den Gemeinden unter 5000 Einwohnern Gemeindeversammlungen gehalten, welche die Agenten jeder Gemeinde und deren Adjuncte wählen.

Art. 29.
 

  Art. XII. Artikel XIII. Der erste Consul erwählt die Maires und Adjuncten in den Municipalräthen, sie sind 5 Jahre im Amte, und können wieder ernannt werden.

Art. XIV.
 

  Art. 179. Artikel 180. Die Vereinigung der Municipalagenten jeder Gemeinde bildet die Municipalität des Kantons.

 

  Titel I. Artikel I. Jeder Friedensgerichtsbezirk (Kanton) hat eine Cantonsversammlung.

Art. II.
 

  Artikel 181. Überdies ist noch bei der Municipalverwaltung ein Präsident, der im ganzen Kanton erwählt wird.

 

  Art. XXVII. Artikel XXVIII. Die Bezirkswahlcollegien präsentieren dem ersten Consul zu jeder im Bezirksconseil erledigten Stelle zwei im Bezirk ansässige Bürger, von denen wenigstens einer außerhalb des Wahlcollegiums, von dem er bezeichnet wird, genommen werden muß.

Die Bezirksconseils erneuern sich zum Drittheile alle 5 Jahre.

Art. XXIX.
 

  Artikel 182. In den Gemeinden, deren Bevölkerung sich von 5 bis auf 10000 Einwohner erhebt, sind fünf Municipalbeamte, sieben von 10000 bis auf 50000 neun von 50000 bis 100000.

 

   
 

Artikel 183. In den Gemeinden, deren Bevölkerung sich über 100000 Einwohner erstreckt, sind wenigstens drei Municipalverwaltungen.

In diesen Gemeinden wird die Einteilung der Municipalitäten so gemacht, daß die Bevölkerung in dem Bezirk einer jeden sich nicht über 50000 Personen erhebt, und nicht unter 30000 ist. Die Municipalität eines jeden Bezirks besteht aus sieben Mitgliedern.

Die Stadt Paris war in 12 Municipalitäten eingeteilt.  
 

   
 

Artikel 184. In den in mehreren Municipalitäten eingeteilten Gemeinden ist ein Zentralbüro für die Gegenstände, die der gesetzgebende Körper für unteilbar erkennt.

Dieses Büro besteht aus drei, durch die Departementsverwaltungen ernannten, und durch die vollziehende Gewalt bestätigten Mitgliedern.

 

   
Artikel 79. Die Gemeindebeamten werden durch die Gemeindeversammlungen gewählt.

 

Artikel 185. Die Mitglieder jeder Municipalverwaltung werden auf zwei Jahre ernannt, und alle Jahre die Hälfte, oder die der Hälfte nächsten Zahl, und zwar abwechselungsweise bald die größere bald die kleinere Bruchzahl, erneuert.

 

  Art. X. Artikel XI. Die Mitglieder der Municipalräthe werden von jeder Cantonsversammlung aus der Liste der 100 am höchsten angelegten Bürger des Cantons genommen. Diese Liste wird auf den Befehl des Präfecten beschlossen und gedruckt.

 

Artikel XII. Die Municipalräthe werden alle 10 Jahre zur Hälfte erneuert.

Art. XIII.
 

Artikel 80. Die Administratoren werden durch die Wahlversammlungen des Departements und Bezirkes gewählt.

 

Artikel 186. Die Departementsverwalter und die Mitglieder der Municipalverwaltungen können einmal ohne Zwischenzeit wieder erwählt werden.

 

   
  Artikel 187. Jeder Bürger, der zweimal hinter einander zum Departementsverwalter oder Mitglied einer Municipalverwaltung gewählt wurde, und die Amtsverrichtungen als solcher, kraft der einen und der anderen Wahl versehen hat, kann nicht auf neue gewählt werden, als nach einer Zwischenzeit von zwei Wahlen.

 

   
  Artikel 188. In dem Fall, da eine Departements- oder eine Municipalverwaltung eines oder mehrere ihrer Mitglieder durch Tod, Abdankung, oder sonst, verlöre, können die übrigen Verwalter sich zur Ergänzung temporäre Verwalter beigesellen, die in solcher Eigenschaft bis zu den nächsten Wahlen im Amt bleiben.

 

   
Artikel 81. Die Gemeindeverwaltungen und die Verwaltungsbehörden werden jährlich zur Hälfte erneuert. 

 

     
Artikel 82. Die Administratoren und Gemeindebeamten haben keinen repräsentativen Charakter.

Sie können die Verfügungen der gesetzgebenden Körperschaft in keinem Falle abändern oder ihre Ausführung aufschieben.

 

Artikel 189. Die Departements- und Municipalverwaltungen können die Akten des gesetzgebenden Körpers, oder des Vollziehungsdirektorums nicht modifizieren, noch deren Vollstreckung aufschieben. Sie können sich nicht in gerichtliche Gegenstände einmischen.

 

   
Artikel 83. Die gesetzgebende Körperschaft bestimmt die Aufgaben der Gemeindebeamten und Administratoren, die Grundsätze ihrer Unterordnung und die Strafen, denen sie verfallen können.

 

Artikel 190. Die Verwalter sind wesentlich mit der Verteilung der direkten Steuern, und mit der Aufsicht über die zu den öffentlichen Einkünften ihres Gebietes gehörenden Gelder beauftragt.

Der gesetzgebende Körper bestimmt die Regeln und die Art ihrer Verrichtungen, sowohl in Betreff dieser Gegenstände, als der anderen Teile der innern Verwaltung.

 

   
Artikel 84. Die Sitzungen der Gemeindeverwaltungen und Verwaltungsbehörden sind öffentlich.

Art. 85.
 

     
 

Artikel 191. Das Vollziehungsdirektorium ernennt bei jeder Departements- und Municipalverwaltung einen Kommissar, den es, nach eigenem Ermessen zurückruft.

Dieser Kommissar bewacht und betreibt die Vollziehung der Gesetze.

 

   
 

Artikel 192. Der Kommissar bei jeder Ortsverwaltung muß aus den seit einem Jahr in dem Departement, worin dieser sich befindet, wohnhaften Bürgern genommen werden.

Er muß wenigstens 25 Jahre alt sein.

 

   
 

Artikel 193. Die Municipalverwaltungen sind den Departementsverwaltungen, und diese den Ministern untergeordnet.

Folglich können die Minister, jeder in seiner Behörde, die Akten der Departementsverwaltungen, und diese die Akten der Municipalverwaltungen vernichten, wenn solche den Gesetzen oder den Verfügungen der höheren Gewalten zuwider sind.

 

   
  Artikel 194. Die Minister können auch die Departementsverwalter, welche den Gesetzen oder Verfügungen der höheren Gewalten zuwider gehandelt haben, suspendieren, und die Departementsverwaltungen haben gleiches Recht in Rücksicht auf die Mitglieder der Municipalverwaltungen.

 

   
  Artikel 195. Keine Suspension oder Absetzung erhält bleibende Gültigkeit, ohne die förmliche Bestätigung des Vollziehungsdirektoriums.

 

   
 

Artikel 196. Das Direktorium kann die Akten der Departements- oder Municipalverwaltungen auch unmittelbar vernichten.

Es kann, wenn es solches für nötig hält, die Verwalter, sowohl der Departemente, als der Kantone, unmittelbar suspendieren oder absetzen, und sie, wenn Grund dazu da ist, vor die Departementsgerichte schicken.

 

   
  Artikel 197. Jeder Beschluß, welcher Vernichtung der Aktvenverhandlungen, Suspension oder Absetzung der Verwalter verfügt, muß die Gründe davon enthalten.

 

   
  Artikel 198. Wenn die fünf Mitglieder einer Departementsverwaltung abgesetzt sind; so nimmt das Vollziehungsdirektorium deren Wiederersetzung bis zur nächsten Wahl vor; es kann deren einstweilige Vertreter nur unter den ehemaligen Verwaltern des nämlichen Departements wählen.

 

   
  Artikel 199. Die Verwaltungen, sowohl der Departements, als der Kantone, können nur über Geschäfte, die ihnen durch das Gesetz zugewiesen sind, und keineswegs über allgemeine Angelegenheiten der Republik unter sich korrespondieren.

 

   
 

Artikel 200. Jede Verwaltung muß über ihre Führung jährlich Rechenschaft ablegen.

Die durch die Departementsverwaltungen abgelegten Rechnungen werden gedruckt.

 

   
 

Artikel 201. Alle Akten der Verwaltungsbehörden kommen zur Öffentlichkeit durch die Hinterlegung des Registers, worin sie eingetragen werden, und dessen Einsicht allen Verwalteten freisteht.

Dies Register wird alle 6 Monate geschlossen, und erst von dem Tage an, da es geschlossen worden ist, hinterlegt.

Der gesetzgebende Körper kann, den Umständen nach, die zu dieser Hinterlegung bestimmte Frist verlängern.

Titel VIII.
 

   

Art. 114.
Von den Nationalkonventen
Art. 115.

 

Art. 335..
TITEL XIII
Revision der Verfassung
 

   
Art. 27.Artikel 28. Ein Volk hat stets das Recht, seine Verfassung zu revidieren, zu verbessern und zu ändern. Eine Generation kann ihren Gesetzen nicht die künftigen Generationen unterwerfen.

Art. 29.
 

     
Titel Artikel 115. Wenn in der um eines größeren Hälfte der Departements ein Zehntel ihrer ordnungsgemäß gebildeten Urversammlungen die Revision der Verfassungsurkunde oder die Abänderung einiger Artikel fordert, ist die gesetzgebende Körperschaft verpflichtet, alle Urversammlungen der Republik einzuberufen, um zu erfahren, ob ein Nationalkonvent stattfinden soll.

 

Artikel 336. Wenn die Erfahrung die Nachteile einiger Artikel der Verfassung zeigen sollte, so schlägt der Rat der Alten deren Revision vor.

 

   
Artikel 337. Der Vorschlag des Rates der Alten ist, in diesem Falle, der Genehmigung des Rates der Fünfhundert unterworfen.

 

Artikel 338. Wenn, in einem Zeitraum von 9 Jahren, der Vorschlag des Rates der Alten, durch den Rat der Fünfhundert genehmigt, zu drei verschiedenen Zeitpunkten, deren einer von dem anderen wenigstens drei Jahre entfernt sein muß, gemacht worden ist, so wird eine Revisionsversammlung zusammengerufen.

 

Artikel 116. Der Nationalkonvent wird auf die gleiche Weise wie die gesetzgebenden Körperschaften gebildet und vereinigt in sich die Gewalten.

 

Artikel 339. Diese Versammlung wird aus zwei Gliedern jedes Departements gebildet, die alle auf die nämliche Art, wie die Glieder des gesetzgebenden Körpers, gewählt werden, und gleiche Bedingungen, wie die für den Rat der Alten erforderten, in sich vereinigen.

 

   
  Artikel 340. Der Rat der Alten bestimmt, für die Zusammenkunft der Revisionsversammlung, einen Ort, der wenigstens 20 Myriameter (200 km) von dem Ort entfernt ist, wo der gesetzgebende Körper seinen Sitz hat.

 

   
  Artikel 341. Die Revisionsversammlung hat das Recht, den Ort ihres Aufenthalts zu verändern, indem jedoch die im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Entfernung beobachtet.

 

   
Artikel 117. Er beschäftigt sich hinsichtlich der Verfassung nur mit den Gegenständen, die der Grund seiner Einberufung waren.

Art. 118.
 

Artikel 342. Die Revisionsversammlung übt durchaus keine gesetzgebenden noch Regierungsverrichtungen aus; sie schränkt sich lediglich auf die Revision der ihr durch den gesetzgebenden Körper bezeichneten Verfassungsartikel ein.

 

   
  Artikel 343. Alle Artikel der Verfassung, ohne Ausnahme, behalten ihre Kraft, so lange die durch die Revisionsversammlung vorgeschlagenen Veränderungen nicht durch das Volk angenommen worden sind.

 

   
  Artikel 344. Die Glieder der Revisionsversammlung beratschlagen in Gemeinschaft.

 

   
  Artikel 345. Die Bürger, welche in dem Augenblicke, wo eine Revisionsversammlung zusammengerufen wird, Mitglieder des gesetzgebenden Körpers sind, können nicht zu Mitglieder jener Versammlung gewählt werden.

 

   
 

Artikel 346. Die Revisionsversammlung schickt den Entwurf der von ihr beschlossenen Veränderungen unmittelbar an die Urversammlungen.

Sie ist aufgelöst, sobald der Entwurf solchen zugeschickt worden ist.

 

   
  Artikel 347. In keinem Fall kann die Dauer der Revisionsversammlung sich über drei Monate erstrecken.

 

   
 

Artikel 348. Die Mitglieder der Revisionsversammlung können über das, was sie in ihren Amtsverrichtungen gesagt oder geschrieben haben, zu keiner Zeit zur Verantwortung gezogen, angeklagt oder gerichtet werden.

Während der Dauer dieser Amtsverrichtungen können sie nicht vor Gericht gezogen werden, es sei denn durch die Entscheidung der Mitglieder der Revisionsversammlung.

 

   
  Artikel 349. Die Revisionsversammlung wohnt keiner öffentlichen Zeremonie bei; ihre Mitglieder erhalten die nämliche Schadloshaltung, wie die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers.

 

   
  Artikel 350. Die Revisionsversammlung hat das Recht, in der Gemeinde, wo sie ihren Sitz hat, die Polizei auszuüben, oder ausüben zu lassen.

 

   
 

TITEL XIV
Allgemeine  Bestimmungen
Art. 351.
 

   
  Art. 370. Artikel 371. In der Republik ist einerlei Maß und Gewicht.

 

   
  Artikel 372. Die französische Zeitrechnung fängt mit dem 21. September 1792, dem Tage der Gründung der Republik, an.

 

   
    Art. 87. Artikel 88. Ein Nationalinstitut ist beauftragt, alle Entdeckungen zu sammeln und die Wissenschaften und Künste zu vervollkommnen.

Art. 89.
 

    Art. 89. Artikel 90. Eine vom Staat angeordnete Stelle, Rath ect. kann keine Berathschlagungen nehmen, als in einer Sitzung, wo sich zum wenigsten zwei Dritteile seiner Mitglieder gegenwärtig befinden.

Art. 91.
 

  Artikel 373. Die französische Nation erklärt, daß sie in keinem Fall die Zurückkunft der Franzosen dulden wird, die ihr Vaterland seit dem 15. Juli 1789 verlassen haben, und nicht in den Ausnahmen begriffen sind, welche die Gesetze gegen die Ausgewanderten enthalten; sie verbietet dem gesetzgebenden Körper, diesfalls neue Ausnahmen aufzustellen.

Die Güter der Ausgewanderten sind unwiderruflich zum Vorteil der Republik eingezogen.

 

Art. 92. Artikel 93. Die französische Nation erklärt, daß sie in keinem Falle die Rückkehr der Franzosen, welche, nachdem sie ihr Vaterland seit dem 14. Juli 1789 verlassen haben, nicht in denen, durch die gegen die Ausgewandetern gegebenen Gesetze gemachten Ausnahmen begriffen sind, zugeben werde; sie verbietet auch alle neue Ausnahmen in diesem Stücke.

Die Güter der Ausgewanderten sind unwiderruflich der Republik heimgefallen.

 

  Artikel 374. Die französische Nation erklärt auf die gleiche Weise, als Bürgschaft des öffentlichen Kredits, daß nach einer gesetzlichen Zuerkennung von Nationalgütern, welches immer deren Ursprung sein mag. der gesetzmäßige Erwerber nie aus dem Besitz derselben gesetzt werden kann, mit Vorbehalt für den dritten Anspruchmachenden, sofern solcher begründet ist, aus dem Nationalschatz entschädigt zu werden.

 

Artikel 94. Die französische Nation erklärt, daß nach einem gesetzmäßig vollzogenen Verkaufe von Nationalgütern, sie seyen welchen Ursprungs sie wollen, der rechtmäßige Erwerber davon nicht außer den Besitz derselben gesetzt werden könne; und soll der Dritte, welcher sie in Anspruch nehmen dürfte, wenn Gründe dazu vorhanden sind, aus dem Nationalschatze entschädigt werden.

 

  Artikel 375. Keine der durch die Verfassung eingesetzten Gewalten hat das Recht, sie in ihrem Ganzen, noch in irgend einem ihrer Teile zu ändern, die Änderungen ausgenommen, welche durch die Revision, den Verfügungen des dreizehnten titels gemäß, gemacht werden könnten.

Art. 376.
 

 

Art. 123. Artikel 124. Die Erklärung der Menschenrechte und die Verfassungsurkunde sind auf Tafeln in der Mitte der gesetzgebenden Körperschaft und an öffentlichen Plätzen eingegraben worden.

 

Art. 376. Artikel 377. Das französische Volk übergibt die Aufbewahrung der gegenwärtigen Verfassung der Treue des gesetzgebenden Körpers, des Vollziehungsdirektoriums, der Verwalter und der Richter, der Wachsamkeit der Hausväter, den Gattinnen und den Müttern, der Liebe der jungen Bürger, dem Mute der Franzosen.

 

Artikel 95. Gegenwärtige Verfassung soll unverzüglich dem französischen Volke zur Annahme vorgelegt werden.

 

 

Unterzeichnet
Collot-D'Herbois, Präsident;

Durant-Maillane, Ducos, Meaulle, Ch. Delacroix, Gossuin, P. A. Laloy, Secretaire.
 

   Durch die Volksrepräsentanten, welche die Aufsicht über das Protokoll haben

    Unterzeichnet: Lehault, Enjubarult.

    Mit dem Original verglichen durch uns, den Präsidenten und die Sekretäre des Nationalkonvents.

    Paris, den 5. Fructidor, im dritten Jahr der französischen Republik (22. August 1795)

Unterzeichnet: M. J. Chenier, Präsident
Derasey, Soulignax, Bernier, Laurencot, Dentzel, Quirot, Sekretäre.

 

    Gegeben zu Paris den 22. Frimaire des Jahres 8 der einen und untheilbaren französischen Republik (den 13. Dezember 1799).

Unterschrieben:
Regnier, Präsident der Commission des Raths der Alten;
Jayqueminot, Präsident der Commission des Raths der Fünfhundert;
Rousseau, Vernier, Secretarien der Commission des Raths der Alten;
Alexander Villetard, Fregevill, Secretarien der Commission des Raths der Fünfhundert;
Roger Ducos, Sieyes, Buonaparte, Consuln;

(es folgen die weiteren Abgeordneten der Verfassungskommission, darunter auch Lucian Buonaparte).

 

Art. LXXXVI. 
    Gegenwärtiger Senatsbeschluß wird durch eine Botschaft der Consuln der Republik überbracht werden.

Unterzeichnet
Barthelemy, Präsident.
Vaubois und Fargues, Secretaire.

Auf Befehl des Erhaltungssenats,
Der Generalsecretair Cauchy.

es folgen noch die Liste, welche die Zahl der Abgeordneten des Gesetzgebenden Körpers aus jedem Departement beinhaltet und  die Liste, welche die Departements in eine der fünf Reihen einreiht
 

Die vorstehende Verfassung wurde zwar am 24. Juni 1793 proklamiert und trat in Kraft, doch wurde sie bereits am 13. August 1793 vom Nationalkonvent bis zum Friedensschluß mit den auswärtigen Mächten suspendiert. Der Nationalkonvent setzte einen Wohlfahrtsausschuß ein und löste sich auf. Der Wohlfahrtsausschuß war die Regierung in der Zeit der Schreckensherrschaft bis zum Sturz des herausragendsten Mitglieds dieses Ausschusses, Maximilian de Robespierre.

 

Die "Direktoriums"-Verfassung galt nur vom 23. September 1795 bis zum 9. November 1799, hatte jedoch bereits durch einen Gewaltstreich der Mehrheit des Direktoriums vom 4. September 1797 eine verfassungswidrige "Umdeutung" erhalten. Sie war jedoch eine deutlich demokratische Verfassung, als die nachfolgende, napoleonische, die eine eher diktatorische  Verfassung war.

Formale Geltungsdauer:
4 Jahre 1 Monat, 17 Tage.

 

Die napoleonische Konsulatsverfassung (Constitution de l'An VIII), die nach dem Staatsstreich Napoleons erlassen wurde, galt formal vom 25.Dezember 1799 bis zum 4. August 1802 und danach noch in stark veränderter und ergänzter Art (siehe rechte Spalte) fort. Auch nach dem 18. Mai 1804, der Errichtung des Kaiserreichs, war die Verfassung von 1799 (mit den Änderungen und Ergänzungen der Jahre 1802 und 1804 gültig und wurde erst durch die Senatsverfassung vom 6. April 1814, der ein Versuch des Senats war, mit den Bourbonen ein verfassungsmäßiges Königtum zu errichten, faktisch aufgehoben.
Die Verfassung hat faktisch eine Militärdiktatur unter Napoleon Bonaparte errichtet und der Verfassungstext entsprach nicht der Verfassungswirklichkeit.
 
Formale Geltungsdauer:
2 Jahre 7 Monat, 9 Tage (urspr. Fassung)
Formale Geltungsdauer:
1 Jahr 8 Monat, 13 Tage (urspr. Fassung)
14 Jahre 3 Monate 11 Tage (bis zur Senatverfassung vom 6. April 1814).
Entgegen der deutschen Tradition (mit Ausnahme), dass die nachfolgende Verfassung die alte Verfassung zur Gänze aufhebt, ist es in Frankreich üblich eine neue Verfassung zu erlassen und die alte, soweit sie den Bestimmungen der neuen Verfassung nicht widerspricht, als einfaches Recht in Geltung zu belassen. So sind viele Menschen- und Bürgerrechte seit 1789/91 in geltender gesetzlicher Kraft.

Folgende Hinweise zum Aufbau der Tabelle:
- die Reihenfolge  (Bürgerrechte - Ausführende Gewalt - Gesetzgebende Gewalt - Auswärtige Beziehungen - Verfassungsrat - Richterliche Gewalt - Sonstiges - Verfassungsrevision) entstammt der geltenden französischen Verfassung von 1958.
- der Erhaltungssenat, oder kurz nur Senat der Konsulatszeit wurde in der Reihe beim Verfassungsrat eingefügt, weil der Senat nicht Teil der Gesetzgebung war, wenn auch Teile der eigentlichen Gesetzgebung als Senatsbeschlüsse erfolgten und der Senat auch Verfassungsgeber war, doch hatte er an der eigentlichen Gesetzgebung nur ein Recht, soweit er es als verfassungswidrig verwerfen konnte.
 

Quellen:
Günther Franz, Staatsverfassungen, Ausgaben 1950+1975

Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833
Constitution  Républicaine en 1793, Paris, An II. (Original franz.)

Gazette 1793 (Original franz.)
 

Quellen:
Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833

Constitution An III (Original franz.)
www.conseil-sonstitutionell.fr
(Original franz.)
 

Quellen:
Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833

Bulletin des lois de la Républikque français 1799/1800, Nr. 333 (Original franz.)
www.conseil-sonstitutionell.fr
(Original franz.)
 

Quellen:
Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833

Bulletin des lois de la Républikque français 1802/1803, Nr. 206 (andere Quelle) (Original franz.)
www.conseil-sonstitutionell.fr
(Original franz.)
 

 


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