Verfassung
der Estnischen Sozialistischen Sowjetrepublik
(Grundgesetz)

vom 14. April 1978

geändert durch
Deklaration vom 16. November 1988
 (Rahva hääl vom 18. November 1988, Abendnummer)
(Souveränitätserklärung)
Gesetz vom 16. November 1988
 (Rahva hääl vom 18. November 1988, Abendnummer)
(Verfassungsänderungen mit Wiederzulassung des Privateigentums, Gerichtsschutz vor Verwaltungswillkür, vorhandenes Staatseigentum wird Eigentum der Estnischen SSR)
Gesetz vom 7. Dezember 1988
(Estnisch wird verfassungsmäßige Staatssprache in Estland)

Gesetz vom 8. August 1989  (Riigi teataja 1989 26, 348)
(Wahlgesetz zu den örtlichen Volksvertretungen)

Gesetz vom September 1989  (Riigi teataja 1989 31, 449)
(Verfahrensordnung des Obersten Sowjets der Estnischen SSR)

Gesetz vom Oktober 1989
 (Riigi teataja 1989 34, 517)
(Gesetz über die örtliche Selbstverwaltung)

Gesetz vom 17. November 1989
 (Riigi teataja 1989 36, 552)
(Unternehmensgesetz)

Gesetz vom 17. November 1989
 (Riigi teataja 1989 36, 554)
(Wahlgesetz zum Obersten Sowjet der Estnischen SSR)

Gesetz vom 1. Dezember 1989
 (Riigi teataja 1989 39, 609)
(Gesetz über die Regierung der Estnischen SSR)

Gesetz vom 15. Dezember 1989  (Riigi teataja 1989 40, 618)
(Gesetz über die nationalen Rechte der Bürger der Estnischen SSR)

Gesetz vom 24. Februar 1990
(Streichung des Machtmonopols der KPdSU)
Gesetz vom 8. Mai 1990   (Riigi teataja 1990 14, 139)
(Wiederinkraftsetzen eines Teils der Verfassung von 1937; Änderung des Staatsnamens in Republik Estland)
Gesetz vom 16. Mai 1990   (Riigi teataja 1990 15, 247)
(Vorläufige Regierungsordnung; Aufhebung sämtlicher Unterordnungen von estnischen Institutionen unter Organe der UdSSR)
Gesetz vom 13. Juni 1990 
 (Riigi teataja 1990 20, 301)
(Eigentumsgesetz)
...
???

aufgehoben durch
Beschluß des Obersten Sowjets vom 30. März 1990
  (Riigi teataja 1990 12, 180)
über den staatlichen Status der Republik Estland
(Beginn der Übergangsperiode bis zur Unabhängigkeit; Beginn der Bestrebungen zur Wiederaufnahme der Staatlichkeit der Republik Estland)
Beschluß des Obersten Rates vom 7. August 1990
über die Beziehungen zwischen der Republik Estland und der UdSSR
("... die Verfassung hat aufgehört, die staatlichen und rechtlichen Beziehungen in Estland zu regulieren")
 

ersetzt durch
Grundgesetz der Estnischen Republik vom 17. August 1937 (Riigi teataja 1937 XX, 590);
wieder in Kraft seit 7. August 1990 (?)
Grundgesetz der Republik Estland vom 28. Juli 1992 (Riigi teataja 2003 26, 349);
in Kraft seit 29. Juni 1992
 


Die Große Sozialistische Oktoberrevolution, welche die Arbeiter und Bauern Rußlands unter der Führung der Kommunistischen Partei mit Vladimir Iljitsch Lenin an der Spitze vollbracht haben, stürzte die Macht der Kapitalisten und Grundbesitzer, sprengte die Fesseln der Unterdrückung, errichtete die Diktatur des Proletariats und schuf den Sowjetstaat, einen Staat neuen Typs, das Hauptinstrument zur Verteidigung der revolutionären Errungenschaften und zum Ausbau des Sozialismus und Kommunismus.

Die Sowjetmacht in Estland wurde im Oktober 1917 errichtet.

Nachdem die Niederlage der Estnischen Arbeiterkommune, die in der Großen Oktoberrevolution geboren wurde, durch die vereinigten Streitkräfte der internationalen Imperialisten und interner Konterrevolutionäre zusammengebrochen war, und die Kommunisten Estlands unter den verachtungswürdigen Bedingungen in den Untergrund und in den Terrorismus gedrängt wurden, führte der Kampf der Werktätigen nun doch zum Sturz der Macht der Bourgeoisie. Dieser Kampf wurde 1940 durch die Wiederherstellung der Sowjetmacht gekrönt. Die Estnische Sozialistische Sowjetrepublik hat sich freiwillig mit der großen Familie der Sowjetvölker verbunden.

Als Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit der Werktätigen unseres Landes wurde unter der Führung der Kommunistischen Partei die entwickelte sozialistische Gesellschaft errichtet - eine Gesellschaft der wahren Freiheit der Menschen der Arbeit, in der mächtige Produktivkräfte geschaffen wurden, der Wohlstand und die Kultur des Volkes ständig wachsen und das unverbrüchliche Bündnis der Arbeiterklasse, der Kolchosbauernschaft und der Volksintelligenz sich festigt.

Die Estnische Sozialistische Sowjetrepublik ist eine gleichberechtigte  Republik innerhalb der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welche die staatliche Einheit des sowjetischen Volkes verkörpert und alle Nationen und Völkerschaften zum gemeinsamen Aufbau des Kommunismus zusammenschließt.

Geleitet von den Ideen des wissenschaftlichen Kommunismus und in Übereinstimmung mit der Verfassung (dem Grundgesetz) der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welche die Grundlagen der gesellschaftlichen Ordnung und der Politik der UdSSR festlegte und die Rechte, Freiheiten und Pflichten der Bürger sowie die Prinzipien der Organisation und die Ziele des sozialistischen Staates des gesamten Volkes bestimmte, nimmt das Volk der Estnischen Sozialistischen Sowjetrepublik in dem Bewußtsein, ein untrennbarer Teil des gesamten Sowjetvolkes zu sein, diese Verfassung an und verkündet sie.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 erhielt der letzte Absatz der Präambel folgende Fassung:
"Eesti NSV õigussüsteemi lahutamatuks osaks on maailma riikide poolt üldtunnustatud ja NSV Liidu poolt ratifitseeritud rahvusvaheliste paktide "Majanduslike, sotsiaalsete ja kultuurialaste õiguste kohta", "Kodaniku- ja poliitiliste õiguste kohta" ning teiste inim- ja kodanikuõigusi kaitsvate rahvusvaheliste paktide ja deklaratsioonide sätted."

I. Grundlagen der Gesellschaftsordnung und der Politik der Estnischen SSR

Kapitel 1. Das politische System.

§ 1. Die Estnische  Sozialistische Sowjetrepublik ist ein sozialistischer Staat des gesamten Volkes, der den Willen und die Interessen der Arbeiter, der Bauern und der Intelligenz, der Werktätigen aller Nationen und Völkerschaften der Republik zum Ausdruck bringt.

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 1 faktisch aufgehoben.

§ 2. Alle Gewalt in der Estnischen SSR gehört dem Volk.

Das Volk übt die Staatsgewalt durch die Sowjets der Volksdeputierten aus, welche die politische Grundlage der Estnischen SSR bilden.

Alle anderen Staatsorgane unterliegen der Kontrolle der Sowjets.

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 2 faktisch aufgehoben.

§ 3. Organisation und Tätigkeit des Sowjetstaates gestalten sich in Übereinstimmung mit dem Prinzip des demokratischen Zentralismus: der Wählbarkeit aller Organe der Staatsgewalt von unten nach oben, ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Volk und der Verbindlichkeit der Beschlüsse übergeordneter Organe für die untergeordneten Organe. Der demokratische Zentralismus verbindet die einheitliche Leitung mit der Initiative und schöpferischer Aktivität vor Ort, mit der Verantwortlichkeit jedes Staatsorgans und jeder Amtsperson für die übertragene Angelegenheit.

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 3 faktisch aufgehoben.

§ 4. Der Sowjetstaat und alle seine Organe handeln auf der Grundlage der sozialistischen Gesetzlichkeit, sie gewährleisten den Schutz der Rechtsordnung, der Interessen der Gesellschaft sowie der Rechte und Freiheiten der Bürger.

Die staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen sowie die Amtspersonen sind verpflichtet, die Verfassung der UdSSR, die Verfassung der Estnischen SSR und die sowjetischen Gesetze einzuhalten.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurde dem § 4 wie folgt geändert:
- im Absatz 2 wurde nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte ", die gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt.
- folgender Absatz angefügt:
"Eesti NSV-s tagatakse kodanikele ja juriidilistele isikutele konstitutsiooniliste õiguste kohtulik kaitse."

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 4 faktisch aufgehoben.

§ 5. Die wichtigsten Fragen des staatlichen Lebens werden zur Volksaussprache unterbreitet wie auch zur Volksabstimmung (zum Referendum) gestellt.

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 5 faktisch aufgehoben.

Durch Gesetz vom 7. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 5a. Die Staatssprache der Estnischen SSSR ist die estnische Sprache.
Eesti NSV riigikeele, vene keele ja teiste keelte kasutamise korra sätestab käesolev seadus."

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 5a faktisch aufgehoben und ersetzt durch den wieder in Kraft getretenen § 5 des Grundgesetzes von 1937.

siehe hierzu auch das Gesetz vom 18. Januar 1989 (Riigi teataja 1989 4, 60, estn., engl. )

§ 6. Die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft, der Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen ist die Kommunistische Partei der Sowjetunion. Die KPdSU ist für das Volk da und dient dem Volk.

Ausgerüstet mit der marxistisch-leninistischen Lehre, bestimmt die Kommunistische Partei die allgemeine Perspektive der Entwicklung der Gesellschaft sowie die Linie der Innen- und Außenpolitik der UdSSR, leitet sie die große schöpferische Tätigkeit des Sowjetvolkes und verleiht seinem Kampf für den Sieg des Kommunismus planmäßigen, wissenschaftlich begründeten Charakter.

Alle Parteiorganisationen handeln im Rahmen der Verfassung der UdSSR.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurden im § 6 Abs. 1 nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte "sowie der gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt.

Durch Gesetz vom 24. Februar 1990 wurde der § 6 faktisch aufgehoben.

§ 7. Die Gewerkschaften, der Leninsche Kommunistische Jugendverband der Sowjetunion, die genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen beteiligen sich in Übereinstimmung mit ihren satzungsmäßigen Aufgaben an der Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und an der Lösung politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurden im § 7 nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte "und gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt.

Durch Gesetz vom 24. Februar 1990 wurde der § 7 faktisch aufgehoben.

§ 8. Die Arbeitskollektive beteiligen sich an der Erörterung und Entscheidung über staatliche und gesellschaftliche Angelegenheiten, an der Planung und Produktion und sozialen Entwicklung, an der Ausbildung und Verteilung der Kader sowie an der Erörterung und Entscheidung von Fragen der Verwaltung der Betriebe und Einrichtungen, der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen und der Verwendung der Mittel, die für die Entwicklung der Produktion sowie für soziale und kulturelle Maßnahmen und für den materiellen Anreiz bestimmt sind.

Die Arbeitskollektive entwickeln den sozialistischen Wettbewerb, fördern die Verbreitung fortschrittlicher Arbeitsmethoden, die Festigung der Arbeitsdisziplin, erziehen ihre Mitglieder im Geiste der kommunistischen Moral und sorgen für die Anhebung ihrer politischen Bewußtsein, Kultur und beruflichen Qualifikation.

§ 9. Hauptrichtung der Entwicklung des politischen Systems der sowjetischen Gesellschaft ist die weitere Entfaltung der sozialistischen Demokratie: die immer breitere Beteiligung der Bürger an der Verwaltung von Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft, die Vervollkommnung des Staatsapparates, die Steigerung der Aktivität der gesellschaftlichen Organisationen, die Verstärkung der Volkskontrolle, die Festigung der rechtlichen Grundlage des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens, die Erweiterung der Öffentlichkeit und die ständige Berücksichtigung der öffentlichen Meinung.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurden im § 9 nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte "sowie der gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt.

Kapitel 2. Das Wirtschaftssystem

§ 10. Grundlage des Wirtschaftssystems der Estnischen SSR ist das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln in Form von staatlichem Eigentum (Eigentum des gesamten Volkes) und von Kolchos- und Genossenschaftseigentum.

Sozialistisches Eigentum ist auch das Vermögen der gewerkschaftlichen und andern gesellschaftlichen Organisationen, das diese für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben benötigen.

Der Staat schützt das sozialistische Eigentum und schafft die Bedingungen für seine Mehrung.

Niemand ist berechtigt, das sozialistische Eigentum zum persönlichen Gewinn und zu anderen eigennützigen Zwecken zu verwenden.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurden im § 10 die Absätze 1, 2 und 3 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Eesti NSV majandussüsteemi aluse moodustab tootmisvahendite sotsialistlik omandus riikliku, kooperatiivse ning ühiskondlike organisatsioonide ja ühiskondlike liikumiste omanduse kujul.
Eesti NSV majandussüsteemi koosseisu kuuluvad ka isiklik, era- ja segaomandus.
Riik kaitseb omanduse kõiki vorme ja loob tingimused neile vastava vara rohkendamiseks."

Durch Gesetze vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 10 faktisch aufgehoben.

§ 11. Das Staatseigentum ist Gemeingut des gesamten Sowjetvolkes, die Hauptform des sozialistischen Eigentums.

Im ausschließlichen Eigentum des Staates befindet sich der Boden, die Bodenschätze, die Gewässer und die Wälder. Dem Staat gehören die Hauptproduktionsmittel in Industrie, Bauwesen und Landwirtschaft, die Mittel des Verkehrs-, Post- und Fernmeldewesens, die Banken, das Vermögen der vom Staat organisierten Handels-, Kommunal- und anderen Betriebe, der Grundbestand an städtischen Wohnungen sowie anderes Vermögen, das für die Erfüllung der Aufgaben des Staates notwendig ist.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 erhielt der § 11 Absatz 2 folgende Fassung:
"Eesti NSV ainuomanduses on maa, maapõu, atmosfääriõhk, sise- ja territoriaalveed, mandrilava, metsad ja muud loodusvarad. Eesti NSV omandusse kuuluvad samuti põhilised tootmisvahendid tööstuses, ehituses ja põllumajanduses, transpordi- ja sidevahendid, riiklikud pangad, riigi poolt organiseeritud kaubandus-, kommunaal- ja muude ettevõtete vara ning linnade põhiline elamufond, aga ka muu vara, mis on tarvilik Eesti NSV ülesannete täitmiseks."

Durch Gesetze vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 11 faktisch aufgehoben.

§ 12. Eigentum der Kolchose und anderen genossenschaftlichen Organisationen sowie ihrer Vereinigung sind die Produktionsmittel und anderes Vermögen, das diese zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben benötigt.

Der Boden, den die Kolchose einnehmen, wird ihnen zu unentgeltlicher und unbefristeter Nutzung zugeteilt.

Der Staat unterstützt die Entwicklung des Kolchos- und Genossenschaftseigentums und seine Annäherung an das Staatseigentum.

Die Kolchose wie auch die anderen Bodennutzer sind verpflichtet, den Boden effektiv zu nutzen, sorgsam mit ihm umzugehen und seine Fruchtbarkeit zu steigern.

Durch Gesetze vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 12 faktisch aufgehoben.

§ 13. Grundlage des persönlichen Eigentums der Bürger der Estnischen SSR ist das Arbeitseinkommen. Im persönlichen Eigentum können sich befinden Gegenstände des täglichen Gebrauchs, des persönlichen Bedarfs und Komforts sowie der häuslichen Nebenwirtschaft, das Wohnhaus und die erarbeiteten Ersparnisse. Das persönliche Eigentum der Bürger und das Recht seiner Vererbung werden vom Staat geschützt.

In der Nutzung der Bürger können sich Grundstücke befinden, die auf dem gesetzlich festgelegten Wege zum Betrieb einer Nebenwirtschaft (einschließlich der Vieh- und Geflügelhaltung), zum Gartenbau und Gemüseanbau sowie zum Eigenheimbau zur Verfügung gestellt werden. Die Bürger sind verpflichtet, die ihnen überlassenen Grundstücke rationell zu nutzen. Der Staat und die Kolchose leisten den Bürgern beim Betrieb der Nebenwirtschaft Unterstützung.

Vermögen, das sich im persönlichen Eigentum oder in der Nutzung der Bürger befindet, darf nicht zur Erzielung von Einkünften ohne Arbeit dienen und nicht zum Schaden der Interessen der Gesellschaft genutzt werden.

Durch Gesetze vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 13 faktisch aufgehoben.

§ 14. Die Quelle des Wachstums des gesellschaftlichen Reichtums, des Wohlstandes des Volkes und jedes einzelnen Sowjetmenschen ist die von Ausbeutung freie Arbeit der Sowjetmenschen.

Entsprechend dem Prinzip des Sozialismus "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jeder nach seiner Leistung" kontrolliert der Staat das Maß der Arbeit und des Verbrauchs. Er bestimmt die Höhe der Steuern auf die steuerpflichtigen Einkommen.

Die gesellschaftlich nützliche Arbeit und ihre Ergebnisse bestimmen die Stellung des Menschen in der Gesellschaft. Der Staat trägt, indem er materielle und moralische Anreize miteinander verknüpft, sowie das Neuerertum und die schöpferische Einstellung zur Arbeit fördert, dazu bei, daß die Arbeit zum ersten Lebensbedürfnis eines jeden Sowjetmenschen gemacht wird.

Durch Gesetze vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 14 faktisch aufgehoben.

§ 15. Oberstes Ziel der gesellschaftlichen Produktion im Sozialismus ist die optimale Befriedigung der wachsenden materiellen und geistigen Bedürfnisse der Menschen.

Gestützt auf die schöpferische Aktivität der Werktätigen, den sozialistischen Wettbewerb und die Errungenschaften des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie durch die Vervollkommnung der Formen und Methoden der Wirtschaftsführung gewährleistet der Staat das Wachstum der Arbeitsproduktivität, die Steigerung der Effektivität der Produktion und der Qualität der Arbeit sowie die dynamische, planmäßige und proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft.

Durch Gesetze vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 15 faktisch aufgehoben.

§ 16. Die Wirtschaft der Estnischen SSR ist Bestandteil des einheitlichen volkswirtschaftlichen Komplexes, der alle Bereiche der gesellschaftlichen Produktion, der Verteilung und des Austausches auf dem Territorium der UdSSR umfaßt.

Die Leitung der Wirtschaft erfolgt auf der Grundlage der staatlichen Pläne zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung des Zweig- und des Territorialprinzips, wobei die zentralisierte Verwaltung mit der wirtschaftlichen Selbständigkeit und Initiative der Betriebe, Vereinigungen und anderen Organisationen verbunden wird. Dabei werden die wirtschaftliche Rechnungsführung, der Gewinn, die Selbstkosten und andere ökonomische Hebel und Anreize aktiv genutzt.

Durch Gesetze vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 16 faktisch aufgehoben.

§ 17. In der Estnischen SSR sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz die individuelle Arbeitstätigkeit im Bereich des Heim- und handwerklichen Gewerbes, der Landwirtschaft und der Dienstleistungen für die Bevölkerung sowie andere, ausschließlich auf persönlicher Arbeit der Bürger und der Angehörigen ihrer Familien beruhende Tätigkeiten zugelassen. Der Staat regelt die individuelle Arbeitstätigkeit, wobei er deren Nutzung im Interesse der Gesellschaft gewährleistet.

Durch Gesetze vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 17 faktisch aufgehoben.

§ 18. Im Interesse der gegenwärtigen und künftigen Generationen werden in der Estnischen SSR die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur wissenschaftlich begründeten rationellen Nutzung des Bodens und der Bodenschätze, der Wasserressourcen, der Pflanzen- und Tierwelt, zur Reinhaltung der Luft und des Wassers, zur Gewährleistung der Reproduktion der Naturreichtümer und zur Verbesserung der Umwelt des Menschen getroffen.

Durch Gesetze vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 18 faktisch aufgehoben.

Kapitel 3. Soziale Entwicklung und Kultur

§ 19. Die soziale Grundlage der Estnischen SSR bildet das unzerstörbare Bündnis der Arbeiter, der Bauern und der Intelligenz.

Der Staat trägt zur Verstärkung der sozialen Homogenität bei - zur Beseitigung der Klassenunterschiede und der wesentlichen Unterscheide zwischen Stadt und Land und zwischen geistiger und körperlicher Arbeit sowie zur allseitigen Entwicklung und Annäherung aller Nationen und Völkerschaften der UdSSR.

§ 20. Gemäß dem kommunistischen Ideal "Die freie Entwicklung eines jeden ist die Bedingung für die freie Entwicklung aller" setzt sich der Staat zum Ziel, die realen Möglichkeiten dafür zu erweitern, daß die Bürger ihre schöpferischen Kräfte, Fähigkeiten und Begabungen anwenden und ihre Persönlichkeit allseitig entfalten.

§ 21. Der Staat sorgt für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und den Arbeitsschutz, für die wissenschaftliche Organisation der Arbeit und für die Reduzierung und später auch vollständige Beseitigung der schweren körperlichen Arbeit auf der Grundlage der komplexen Mechanisierung und Automatisierung der Produktionsprozesse in allen Zweigen der Volkswirtschaft.

§ 22. In der Estnischen SSR wird das Programm für die Umwandlung der landwirtschaftlichen Arbeit in eine Variante der industriellen Arbeit, für den Ausbau des Netzes der Einrichtungen der Volksbildung, der Kultur, des Gesundheitswesens, des Handels und der Gemeinschaftsverpflegung, der Dienstleistungen und der Kommunalwirtschaft auf dem Lande sowie für die Umgestaltung der Dörfer und Landgemeinden in gutausgestattete Siedlungen konsequent verwirklicht.

§ 23. Auf der Grundlage der Steigerung der Arbeitsproduktivität verfolgt der Staat unablässig den Kurs auf die Erhöhung des Lohnniveaus und des Realeinkommens der Werktätigen.

Zur vollständigen Befriedigung der Bedürfnisse der Sowjetmenschen werden gesellschaftliche Konsumtionsfonds eingerichtet. Der Staat sichert das Wachstum und die gerechte Verteilung dieser Fonds unter breiter Beteiligung der gesellschaftlichen Organisationen und der Arbeitskollektive.

§ 24. In der Estnischen SSR wirken und entwickeln sich staatliche Systeme des Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge, des Handels und der Gemeinschaftsverpflegung, der Dienstleistungen und der Kommunalwirtschaft.

Der Staat fördert die Tätigkeit der genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen auf allen Gebieten der Dienstleistungen für die Bevölkerung. Er unterstützt die Entwicklung der Körperkultur der Massen und des Sports.

§ 25. In der Estnischen SSR besteht und vervollkommnet sich ein einheitliches System der Volksbildung, das die allgemeine Bildung und die Berufsausbildung der Bürger gewährleistet, der kommunistischen Erziehung und der geistigen und körperlichen Entwicklung der Jugend dient und diese auf die Arbeit und die gesellschaftliche Tätigkeit vorbereitet.

§ 26. Gemäß den Bedürfnissen der Gesellschaft gewährleistet der Staat die planmäßige Entwicklung der Wissenschaft und die Ausbildung der wissenschaftlichen Kader und organisiert die Einführung der wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in die Volkswirtschaft und die anderen Lebensbereiche.

§ 27. Der Staat sorgt für den Schutz, die Mehrung und die umfassende Nutzung der geistigen Werte zur sittlichen und ästhetischen Erziehung der Sowjetmenschen und zur Hebung ihres kulturellen Niveaus.

In der Estnischen SSR wird die Entwicklung der professionellen Kunst und des Volkskunstschaffens mit allen Mitteln gefördert.

Kapitel 4. Außenpolitische Tätigkeit und Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes

§ 28. Die Estnische SSR läßt sich in ihrer außenpolitischen Tätigkeit von den Zielen, Aufgaben und Prinzipien der Außenpolitik leiten, die in der Verfassung der UdSSR festgelegt sind.

In der Estnischen SSR ist Kriegspropaganda verboten.

Durch Gesetze vom 8. Mai 1990 und vom 16. Mai 1990 wurde der § 28 faktisch aufgehoben.

§ 29. Gemäß der Verfassung der UdSSR gehört die Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes zu den wichtigsten Funktionen des Staates und ist Sache des ganzen Volkes.

Zur Verteidigung der sozialistischen Errungenschaften, der friedlichen Arbeit des Sowjetvolkes, der Souveränität und der territorialen Integrität des Staates sind die Streitkräfte der UdSSR geschaffen und die allgemeine Wehrpflicht eingeführt worden.

Die Streitkräfte der UdSSR haben gegenüber dem Volk die Pflicht, das sozialistische Vaterland zuverlässig zu verteidigen und sich in ständiger Kampfbereitschaft zu halten, welche die unverzügliche Abwehr eines jeden Aggressors garantiert.

Durch Gesetze vom 8. Mai 1990 und vom 16. Mai 1990 wurde der § 29 faktisch aufgehoben.

§ 30. Die Estnische SSR beteiligt sich an der Gewährleistung der Sicherheit und Verteidigungsbereitschaft des Landes sowie an der Ausrüstung der Streitkräfte der UdSSR mit allem Notwendigen.

Die Pflichten der Staatsorgane, der gesellschaftlichen Organisationen, der Amtspersonen und der Bürger zur Gewährleistung der Sicherheit des Landes und zur Stärkung seiner Verteidigungsbereitschaft werden durch die Gesetzgebung der UdSSR festgelegt.

Durch Gesetze vom 8. Mai 1990 und vom 16. Mai 1990 wurde der § 30 faktisch aufgehoben.

II. Staat und Persönlichkeit

Kapitel 5. Die Staatsangehörigkeit der Estnischen SSR. Die Gleichberechtigung der Bürger

§ 31. In Übereinstimmung mit der in der UdSSR eingerichteten einheitlichen Unions-Staatsangehörigkeit ist jeder Staatsbürger der Estnischen SSR auch Staatsbürger der UdSSR.

Gründe und Verfahren des Erwerbs und des Verlustes der sowjetischen Staatsangehörigkeit werden durch das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der UdSSR festgelegt.

Die Bürger der anderen Unionsrepubliken genießen auf dem Territorium der Estnischen SSR dieselben Rechte wie die Bürger der Estnischen SSR.

Die Bürger der Estnischen SSR im Ausland genießen den Schutz und die Fürsorge des Sowjetstaates.

Durch Gesetze vom 8. Mai 1990 und vom 16. Mai 1990 wurde der § 31 faktisch aufgehoben.

§ 32. Die Bürger der Estnischen SSR sind unabhängig von der Herkunft, der sozialen Stellung und den Vermögensverhältnissen, der rassischen und nationalen Zugehörigkeit, dem Geschlecht, der Bildung, der Sprache, der Einstellung  zur Religion, der Art und dem Charakter der Tätigkeit, dem Wohnort und anderen Umständen vor dem Gesetz gleich.

Die Gleichberechtigung der Bürger der Estnischen SSR wird auf allen Gebieten des wirtschaftliche, politischen, sozialen und kulturellen Lebens gewährleistet.

§ 33. Frau und Mann haben in der Estnischen SSR die gleichen Rechte.

Die Wahrnehmung dieser Rechte wird dadurch gesichert, daß den Frauen die gleichen Möglichkeiten wie den Männern gewährt werden zur Bildung und Berufsausbildung, bei der Arbeit, der Entlohnung und der Beförderung, in der gesellschaftlich-politischen und kulturellen Tätigkeit sowie durch spezielle Maßnahmen beim Arbeits- und Gesundheitsschutz der Frauen; durch die Schaffung von Bedingungen, die es den Frauen ermöglichen, Arbeit und Mutterschaft miteinander zu verbinden; durch rechtlichen Schutz, materielle und moralische Unterstützung von Mutter und Kind, einschließlich der Gewährung von bezahltem Urlaub und anderen Vergünstigungen für Schwangere und Mütter sowie der allmählichen Verkürzung der Arbeitszeit für Frauen mit minderjährigen Kindern.

§ 34. Bürger der Estnischen SSR unterschiedlicher Rassen und Nationalitäten haben gleiche Rechte.

Die Wahrnehmung dieser Rechte wird gesichert durch die Politik der allseitigen Entwicklung und Annäherung aller Nationen und Völkerschaften der UdSSR, durch die Erziehung der Bürger im Geiste des sowjetischen Patriotismus und des sozialistischen Internationalismus sowie durch die Möglichkeit, die Muttersprache und die Sprachen der anderen Völker der UdSSR zu gebrauchen.

Jede wie auch immer geartete direkte oder indirekte Beschränkung der Rechte, jede Festlegung direkter oder indirekter Vorteile für Bürger nach rassischen oder nationalen Merkmalen wie auch jegliche Propagierung rassischer oder nationaler Exklusivität, Feindschaft oder Mißachtung werden nach dem Gesetz bestraft.

§ 35. Ausländischen Bürgern und Staatenlosen werden in der Estnischen SSR die gesetzlich vorgesehenen Rechte und Freiheiten garantiert, einschließlich des Rechts, sich an das Gericht und andere Staatsorgane zum Schutz der ihnen zustehenden persönlichen, Vermögens-, Familien- und anderen Rechte zu wenden.

Ausländische Bürger und Staatenlose, die sich auf dem Territorium der Estnischen SSR befinden, sind verpflichtet, die Verfassung der UdSSR und die Verfassung der Estnischen SSR zu achten und die sowjetischen Gesetze einzuhalten.

§ 36. Die Estnische SSR gewährt Ausländern, die wegen der Verteidigung der Interessen der Werktätigen und der Sache des Friedens, wegen Teilnahme an der revolutionären und der nationalen Befreiungsbewegung, wegen fortschrittlicher gesellschaftlich-politischer, wissenschaftlicher oder anderer schöpferischen Tätigkeit verfolgt werden, das Asylrecht.

Kapitel 6. Die Grundrechte, Grundfreiheiten und Grundpflichten der Bürger der Estnischen SSR

§ 37. Die Bürger der Estnischen SSR besitzen die ganze Fülle der sozialökonomischen, politischen und persönlichen Rechte und Freiheiten, die von der Verfassung der UdSSR, der Verfassung der Estnischen SSR sowie den sowjetischen Gesetzen verkündet und garantiert werden. Die sozialistische Ordnung sichert die Erweiterung der Rechte und Freiheiten, die ständige Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürger nach Maßgabe der Erfüllung der Programme für die sozialökonomische und kulturelle Entwicklung.

Die Wahrnehmung der Rechte und Freiheiten durch die Bürger darf den Interessen der Gesellschaft und des Staates sowie den Rechten anderer Bürger keinen Schaden zufügen.

§ 38. Die Bürger der Estnischen SSR haben das Recht auf Arbeit - das heißt auf garantierte Beschäftigung mit einer Entlohnung gemäß der Qualität und nicht niedriger als die staatlich festgelegte Mindesthöhe - einschließlich des Rechts auf die Wahl des Berufs, der Art der Beschäftigung und einer Arbeit entsprechend ihrer Veranlagung, ihren Fähigkeiten, ihrer Berufsausbildung und ihrem Bildungsstand sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Erfordernisse.

Dieses Recht wird gewährleistet durch das sozialistische Wirtschaftssystem, durch das stetige Wachstum der Produktionskräfte der Gesellschaft, durch die unentgeltliche Berufsausbildung, durch die Erhöhung der beruflichen Qualifikation und die Ausbildung auf neuen Fachgebieten sowie durch den Ausbau von Systemen der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung.

§ 39. Die Bürger der Estnischen SSR haben das Recht auf Erholung.

Dieses Recht wird gesichert durch die Festlegung einer Arbeitswoche für Arbeiter und Angestellte, die 41 Stunden nicht übersteigt, durch den verkürzten Arbeitstag für einige Berufe und Produktionsarten und durch die verkürzte Nachtarbeitszeit; durch Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs und wöchentlicher Ruhetage sowie durch den Ausbau des Netzes der Kultur-, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, durch die Entwicklung des Massensports, der Körperkultur und des Tourismus; durch die Schaffung günstiger Erholungsmöglichkeiten am Wohnort und anderer Bedingungen für eine rationale Nutzung der Freizeit.

Die Dauer der Arbeitszeit und der Erholung der Kolchosbauern wird durch die Kolchose geregelt.

§ 40. Die Bürger der Estnischen SSR haben das Recht auf Schutz der Gesundheit.

Dieses Recht wird gesichert durch unentgeltliche qualifizierte medizinische Versorgung, die von staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens geleistet wird; durch die Erweiterung des Netzes von Einrichtungen für die Heilung und Festigung der Gesundheit der Bürger; durch die Entwicklung und Vervollkommnung der Sicherheitstechnik und Betriebshygiene; durch die Einleitung umfassender prophylaktische Maßnahmen zur Sanierung der Umwelt; durch besondere Sorge um die Gesundheit der heranwachsenden Generation, einschließlich des Verbots der Kinderarbeit, die nicht mit dem Unterricht und der Erziehung zur Arbeit zusammenhängt, sowie durch die Entfaltung von wissenschaftlichen Forschungen zur Verhütung von Krankheiten, zur Senkung des Krankenstandes und zur Sicherung eines langen aktiven Lebens der Bürger.

§ 41. Die Bürger der Estnischen SSR haben das Recht auf materielle Sicherung im Alter, im Krankheitsfalle, bei vollem oder teilweisem Verlust der Arbeitsfähigkeit sowie bei Verlust des Ernährers.

Dieses Recht wird gesichert durch die Sozialversicherung der Arbeiter, Angestellten und Kolchosbauern, durch Unterstützung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, durch die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente aus Mitteln des Staates und der Kolchosen; durch die Arbeitsvermittlung für Bürger, die teilweise die Arbeitsfähigkeit verloren haben, durch die Sorge für alte Bürger und Invaliden sowie durch andere Formen der sozialen Sicherung.

§ 42. Die Bürger der Estnischen SSR haben das Recht auf Wohnung.

Dieses Recht wird gesichert durch die Entwicklung und den Schutz des staatlichen und gesellschaftlichen Wohnraumfonds, durch die Förderung des genossenschaftlichen und individuellen Wohnungsbaus, durch gerechte, gesellschaftlich kontrollierte Verteilung der Wohnfläche, die nach Maßgabe der Verwirklichung des Programms zum Bau von gutausgestatteten Wohnungen bereitgestellt wird, sowie durch niedrige Kosten für die Wohnung und kommunale Dienstleistungen. Die Bürger der Estnischen SSR müssen mit der ihnen zur Verfügung gestellten Wohnung sorgsam umgehen.

§ 43. Die Bürger der Estnischen SSR haben das Recht auf Bildung.

Dieses Recht wird gesichert durch die Unentgeltlichkeit aller Arten der Bildung, durch die Verwirklichung der allgemeinen obligatorischen Mittelschulbildung der Jugend, durch die umfassende Entwicklung der beruflich-technischen, der mittleren Fach- und Hochschulbildung auf der Grundlage der Verbindung des Unterrichts mit dem Leben und der Produktion; durch die Entwicklung des Fern- und Abendausbildung; durch die Gewährung staatlicher Stipendien und Vergünstigungen für Schüler und Studenten; durch die unentgeltliche Ausgabe von Schulbüchern; durch die Möglichkeit des Schulunterrichts in der Muttersprache sowie durch die Schaffung von Voraussetzungen für den Selbstunterricht.

§ 44. Die Bürger der Estnischen SSR haben das Recht auf Nutzung der Errungenschaften der Kultur.

Dieses Recht wird gesichert durch die allgemeine Zugänglichkeit der Werte der vaterländischen und der Weltkultur, die sich in den staatlichen und gesellschaftlichen Fonds befinden; durch die Entwicklung und gleichmäßige Verteilung der Kultur- und Bildungseinrichtungen auf dem Territorium der Republik; durch die Entwicklung des Fernsehens und Rundfunks, des Buchverlagswesens und der periodische Presse sowie eines Netzes von gebührenfrei benutzbaren Bibliotheken und durch die Erweiterung des Kulturaustausches mit ausländischen Staaten.

§ 45. Den Bürgern der Estnischen SSR wird in Übereinstimmung mit den Zielen des kommunistischen Aufbaus die Freiheit des wissenschaftlichen, technischen und künstlerischen Schaffens garantiert. Sie wird gesichert durch die breite Entfaltung der wissenschaftlichen Forschungen, der Erfinder- und Rationalisatorentätigkeit sowie durch die Entwicklung von Literatur und Kunst. Der Staat schafft die hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen, unterstützt die freiwilligen Gesellschaften und Künstlerverbände und organisiert die Einführung von Erfindungen und Rationalisierungsvorschlägen in die Volkswirtschaft und andere Lebensbereiche.

Die Rechte der Urheber, Erfinder, Rationalisatoren sind durch den Staat geschützt.

§ 46. Die Bürger der Estnischen SSR haben das Recht, an der Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und an der Erörterung und Annahme von Gesetzen und Entscheidungen von gesamtstaatlicher und örtlicher Bedeutung mitzuwirken.

Dieses Recht wird gewährleistet durch die Möglichkeit, die Sowjets der Volksdeputierten und andere wählbare Staatsorgane zu wählen und in sie gewählt zu werden sowie an Volksaussprachen und Volksabstimmungen, an der Volkskontrolle, an der Arbeit der Staatsorgane, der gesellschaftlichen Organisationen sowie der Organe der gesellschaftlichen Eigeninitiative und an den Versammlungen der Arbeitskollektive und am Wohnort teilzunehmen.

§ 47. Jeder Bürger der Estnischen SSR hat das Recht, den Staatsorganen und gesellschaftlichen Organisationen Vorschläge für die Verbesserung ihrer Tätigkeit zu machen und Mängel in ihrer Arbeit zu kritisieren.

Die Amtspersonen sind verpflichtet, die Vorschläge und Eingaben der Bürger innerhalb der festgelegten Fristen zu prüfen, zu beantworten und notwendige Maßnahmen zu treffen.

Die Verfolgung wegen Kritik ist verboten. Personen, die jemanden wegen Kritik verfolgen, werden zur Verantwortung gezogen.

§ 48. In Übereinstimmung mit den Interessen des Volkes und zur Festigung und Entwicklung der sozialistischen Ordnung werden den Bürgern der Estnischen SSR die Redefreiheit, die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Kundgebungsfreiheit, die Freiheit zur Veranstaltung von Straßenumzügen und die Demonstrationsfreiheit garantiert.

Die Ausübung dieser politischen Freiheiten wird dadurch gewährleistet, daß den Werktätigen und ihren Organisationen öffentliche Gebäude, Straßen und Plätze zur Verfügung gestellt und Informationen umfassend verbreitet werden sowie die Benutzung von Presse, Fernsehen und Rundfunk ermöglicht wird.

§ 49. In Übereinstimmung mit den Zielen des kommunistischen Aufbaus haben die Bürger der Estnischen SSR das Recht, sich in gesellschaftlichen Organisationen zu vereinigen, die zur Entwicklung der politischen Aktivität und Initiative sowie zur Befriedung ihrer vielfältigen Interessen beitragen.

Den gesellschaftlichen Organisationen werden die Bedingungen für die erfolgreiche Erfüllung ihrer im Statut verankerten Aufgaben garantiert.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurden im § 49 Abs. 1 nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte "sowie in gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt und im Abs. 2 wurde nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte "und gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt

§ 50. Den Bürgern der Estnischen SSR wird Gewissensfreiheit garantiert, das ist das Recht sich zu einer beliebigen oder keiner Religion zu bekennen, religiöse Kulthandlungen zu verrichten oder atheistische Propaganda zu betreiben. Das Schüren von Feindschaft und Haß im Zusammenhang mit religiösen Bekenntnissen ist verboten.

In der Estnischen SSR sind die Kirche vom Staat und die Schule von der Kirche getrennt.

§ 51. Die Familie steht unter dem Schutz des Staates.

Die Ehe beruht auf der freiwilligen Übereinstimmung der Frau und des Mannes; die Ehegatten sind in den familiären Beziehungen völlig gleichberechtigt.

Der Staat sorgt für die Familie durch die Schaffung und Entwicklung eines umfassenden Netzes von Einrichtungen für Kinder, durch die Organisation und Vervollkommnung der Dienstleistungen und der Gemeinschaftsverpflegung, durch die Zahlung von Geburtenbeihilfen, durch die Gewährung von Unterstützungen und Vergünstigungen an kinderreiche Familien sowie durch andere Arten von Unterstützungen und Hilfen für die Familie.

§ 52. Den Bürgern der Estnischen SSR wird die Unverletzlichkeit der Person garantiert. Niemand kann anders als aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder mit Bestätigung des Staatsanwalts verhaftet werden.

§ 53. Den Bürgern der Estnischen SSR wird die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. Niemand hat das Recht, ohne gesetzliche Grundlage in eine Wohnung gegen den Willen der in ihr lebenden Personen einzudringen.

§ 54. Das Privatleben der Bürger sowie das Brief-, das Telefon- und Telegrammgeheimnis werden durch das Gesetz geschützt.

§ 55. Die Achtung der Persönlichkeit und der Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger ist Pflicht aller Staatsorgane, gesellschaftlichen Organisationen und Amtspersonen.

Die Bürger der Estnischen SSR haben das Recht auf gerichtlichen Schutz vor Angriffen gegen Ehre und Würde, Leben und Gesundheit sowie persönliche Freiheit und Vermögen.

§ 56. Die Bürger der Estnischen SSR haben das Recht, gegen Handlungen von Amtspersonen, staatlichen und gesellschaftlichen Organen Beschwerde einzulegen. Die Beschwerden müssen in den gesetzlich festgelegten Verfahren und Fristen geprüft werden.

Handlungen von Amtspersonen, die unter Verletzung eines Gesetzes oder Überschreitung der Befugnisse Rechte von Bürgern beeinträchtigen, können im gesetzlich festgelegten Verfahren vor Gericht angefochten werden.

Die Bürger der Estnischen SSR haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch ungesetzliche Handlungen staatlicher und gesellschaftlicher Organisationen sowie von Amtspersonen bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten zugefügt worden ist.

§ 57. Die Wahrnehmung der Rechte und Freiheiten durch den Bürger ist nicht zu trennen von der Erfüllung seiner Pflichten.

Ein Bürger der Estnischen SSR ist verpflichtet, die Verfassung der UdSSR, die Verfassung der Estnischen SSR und die sowjetischen Gesetze einzuhalten, die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens zu achten und den hohen Titel eines Sowjetbürgers mit Würde zu tragen.

§ 58. Pflicht und Ehrensache jedes arbeitsfähigen Bürgers der Estnischen SSR ist die gewissenhafte Arbeit auf dem von ihm gewählten Gebiet einer gesellschaftlich nützlichen Tätigkeit sowie die Einhaltung der Arbeitsdisziplin. Die Verweigerung gesellschaftlich nützlicher Arbeit ist unvereinbar mit den Prinzipien der sozialistischen Gesellschaft.

§ 59. Der Bürger der Estnischen SSR ist verpflichtet, das sozialistische Eigentum zu hüten und zu festigen. Es ist Pflicht des Bürgers der Estnischen SSR, Entwendung und Vergeudung von staatlichem und gesellschaftlichen Vermögen zu bekämpfen und mit dem Gut des Volkes sorgsam umzugehen.

Personen, die sich a sozialistischen Eigentum vergreifen, werden nach dem Gesetz bestraft.

§ 60. Der Bürger der Estnischen SSR ist verpflichtet, die Interessen des Sowjetstaats zu wahren und zur Stärkung seiner Macht und Autorität beizutragen.

Die Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes ist die heilige Pflicht jedes Bürgers der Estnischen SSR.

Vaterlandsverrat ist das schwerste Verbrechen am Volk.

§ 61. Der Wehrdienst in den Reihen der Streitkräfte der UdSSR ist Ehrenpflicht der Bürger der Estnischen SSR.

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 61 faktisch aufgehoben.

§ 62. Pflicht eines jeden Bürgers der Estnischen SSR ist es, die nationale Würde anderer Bürger zu achten und die Freundschaft zwischen den Nationen und Völkerschaften des sowjetischen Vielvölkerstaates zu festigen.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurde der § 62 faktisch aufgehoben.

§ 63. Der Bürger der Estnischen SSR ist verpflichtet, die Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen zu achten, gegenüber gesellschaftsfeindlichen Handlungen unversöhnlich zu sein und beim Schutz der öffentlichen Ordnung in jeder Weise mitzuwirken.

§ 64. Die Bürger der Estnischen SSR sind verpflichtet, für die Erziehung der Kinder zu sorgen, sie auf eine gesellschaftlich nützliche Arbeit vorzubereiten und sie zu würdigen Mitgliedern der sozialistischen Gesellschaft zu erziehen. Die Kinder sind verpflichtet, für ihre Eltern zu sorgen und sie unterstützen.

§ 65. Die Bürger der Estnischen SSR sind verpflichtet, die Natur zu schützen und ihre Reichtümer zu bewahren.

§ 66. Die Sorge für die Erhaltung der historischen Denkmäler und anderen kulturellen Werten ist Pflicht und Schuldigkeit der Bürger der Estnischen SSR.

§ 67. Die internationalistische Pflicht des Bürgers der Estnischen SSR ist es, zur Entwicklung der Freundschaft und Zusammenarbeit mit den Völkern anderer Länder sowie zur Aufrechterhaltung und Festigung des Weltfriedens beizutragen.

III. Der nationale und staatliche sowie der Administrativ-territoriale Aufbau der Estnischen SSR

Kapitel 7. Die Estnische SSR - eine Unionsrepublik in der UdSSR

§ 68. Die Estnische Sozialistische Sowjetrepublik ist ein souveräner sozialistischer Sowjetstaat. Zum Zwecke des erfolgreichen Aufbaus der kommunistischen Gesellschaft, der Festigung der ökonomischen und politischen Einheit sowie der Gewährleistung der Sicherheit und Verteidigung des Landes hat sich die Estnische Sozialistische Sowjetrepublik durch die freie Selbstbestimmung der Nationen auf der Grundlage der Freiwilligkeit und Gleichberechtigung gemeinsam mit den Sozialistischen Sowjetrepubliken, nämlich der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik, der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Usbekischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Grusinischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Aserbeidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Litauischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Moldauischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Lettischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Kirgisischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Tadschikischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik und der Turkmenischen Sozialistischen Sowjetrepublik, in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, einen einheitlichen multinationalen Bundesstaat, vereinigt.

Hiervon ausgehend gewährleistet die Estnische SSR der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Gestalt ihrer höchsten Organe der Staatsgewalt und Verwaltung die in Artikel 73 der Verfassung der UdSSR festgelegten Rechte.

Außerhalb des in Artikel 73 der Verfassung der UdSSR bestimmten Rahmens übt die Estnische SSR die Staatsgewalt auf ihrem Territorium selbständig aus.

Durch Gesetze vom 8. Mai 1990 und vom 16. Mai 1990 wurde der § 68 faktisch aufgehoben.

§ 69. Der Estnischen SSR bleibt das Recht auf freien Austritt aus der UdSSR gewahrt.

§ 70. Die Estnische SSR beteiligt sich im Obersten Sowjet der UdSSR, im Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR, in der Regierung der UdSSR und in anderen Organen der UdSSR an den Entscheidungen von Fragen, die zur Zuständigkeit der UdSSR gehören.

Die Estnische SSR gewährleistet die komplexe wirtschaftliche und soziale Entwicklung auf ihrem Territorium, trägt zur Verwirklichung der Befugnisse der UdSSR auf diesem Territorium bei und setzt die Entscheidungen der höchsten Organe der Staatsgewalt und Verwaltung der UdSSR in die Tat um.

In den zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Fragen koordiniert und kontrolliert die Estnische SSR die Tätigkeit der Betriebe, Einrichtungen und Organisationen, die der Union unterstehen.

Durch Gesetze vom 8. Mai 1990 und vom 16. Mai 1990 wurde der § 70 faktisch aufgehoben.

§ 71. Das Territorium der Estnischen SSR kann nicht ohne ihre Zustimmung geändert werden. Die Grenzen zwischen der Estnischen SSR und den anderen Unionsrepubliken können nach gegenseitigem Übereinkommen der entsprechenden Republiken, das der Bestätigung durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bedarf, geändert werden.

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 71 faktisch aufgehoben.

§ 72. Die Estnischen SSR hat das Recht, Beziehungen zu ausländischen Staaten aufzunehmen, mit ihnen Verträge zu schließen und diplomatische und konsularische Vertreter auszutauschen und an der Tätigkeit internationaler Organisationen teilzunehmen.

§ 73. Der Zuständigkeit der Estnischen Sozialistischen Sowjetrepublik in Gestalt ihrer höchsten Organe der Staatsgewalt und Verwaltung unterliegen:
1. die Annahme der Verfassung der Estnischen SSR und ihre Änderung sowie die Kontrolle über ihre Einhaltung;
2. die Gesetzgebung der Estnischen SSR;
3. der Schutz der Staatsordnung sowie der Rechte und Freiheiten der Bürger;

4. die Festlegung des Verfahrens bei der Organisation und Tätigkeit der republikanischen und örtlichen Organe der Staatsgewalt und Verwaltung;

5. die Verwirklichung einer einheitlichen Sozial- und Wirtschaftspolitik, die Leitung der Wirtschaft der Estnischen SSR; die Gewährleistung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und die Durchführung von Maßnahmen zur rationellen Nutzung und zum Schutz der natürlichen Ressourcen;
6. die Ausarbeitung und Bestätigung der staatlichen Pläne für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR, des Staatshaushalts der Estnischen SSR und die Bestätigung der Berichte über ihre Erfüllung; die Lenkung der Verwirklichung der Staatshaushalte der autonomen Republiken sowie der Haushalte der Regionen, Gebiete und republikunmittelbaren Städte;
7. die Lenkung der unions- und republikunterstellten sowie der republikunterstellten Volkswirtschaftszweige sowie der republikunterstellten Vereinigungen und Betriebe;
8. die Festlegung der dem Staatshaushalt der Estnischen SSR in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der UdSSR zufließenden Einnahmen;
9. die Festlegung des Verfahrens für die Nutzung des Bodens, der Bodenschätze, der Wälder und der Gewässer; der Schutz der Umwelt;
10. die Lenkung der Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, des Handels und der Gemeinschaftsverpflegung, der Dienstleistungen für die Bevölkerung, des Wohnungsbaus und der Gestaltung der Städte und anderen Ortschaften, des Straßenbaus und des Verkehrswesens;
11. die Lenkung der Volksbildung, der kulturellen und wissenschaftlichen Organisationen und Einrichtungen der Estnischen SSR, des Gesundheitswesens, der Körperkultur und des Sports und der sozialen Sicherung; der Schutz der historischen und Kulturdenkmäler;
12. die Amnestie und Begnadigung der von Gerichten der Estnischen SSR verurteilten Bürger;
13. die Vertretung der Estnischen SSR in den internationalen Beziehungen;
14. die Entscheidung anderer Fragen von Bedeutung für die Republik.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 73 faktisch aufgehoben.

§ 74. Die Gesetze der UdSSR sind auf dem Territorium der Estnischen SSR verbindlich.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 erhielt der § 74 folgende Fassung:
"NSV Liidu seadused ja muud normatiivsed aktid jõustuvad Eesti NSV territooriumil pärast nende registreerimist Eesti NSV Ülemnõukogu Presiidiumi poolt kehtestatud korras.
Eesti NSV Ülemnõukogul on õigus peatada või määrata kindlaks NSV Liidu seadusandliku või muu normatiivse akti rakendamise ulatus, kui selle aktiga on rikutud Eesti NSV suveräänsust või reguleeritud küsimusi, mis Eesti NSV konstitutsiooni kohaselt kuuluvad Eesti NSV võimkonda või ei arvesta vabariigi iseärasusi."

Durch Gesetze vom 8. Mai 1990 und vom 16. Mai 1990 wurde der § 74 faktisch aufgehoben.

§ 75. Die souveränen Rechte der Estnischen SSR gemäß der Verfassung der UdSSR werden von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschützt.

Durch Gesetze vom 8. Mai 1990 und vom 16. Mai 1990 wurde der § 75 faktisch aufgehoben.

Kapitel 8. Der administrativ-territoriale Aufbau der Estnischen SSR.

§ 76. Die Estnische SSR stellt ihre Unterteilung in Bezirke fest und entscheidet über andere Fragen ihres administrativ-territorialen Aufbaus.

§ 77. Die Estnische SSR besteht aus den folgenden Bezirken: Calgas, Cil'iandi, Vyrus, Iygevas, Kingisepp, Kohtla-Iarve, Paide, Pylvas, Piarnu, Rakvere, Raplas, Tartu, Haapsalu, Har'ius, Hiiumaas, und die republiksunmittelbaren Städte Tallin, Kohtla-Iarve, Narva, Piarnu, Sillamiae und Tartu.

IV. Die Sowjets der Volksdeputierten der Estnischen SSR und das Verfahren ihrer Wahl

Kapitel 9. System und Prinzipien der Tätigkeit der Sowjets der Volksdeputierten

§ 78. Die Sowjets der Volksdeputierten - der Oberste Sowjet der Estnischen SSR, die Bezirks-, Stadt-, Talliner Stadtbezirks-, Siedlungs- und Dorfsowjets der Volksdeputierten - bilden das einheitliche System der Organe der Staatsgewalt.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 78 faktisch aufgehoben.

§ 79. Die Amtsperiode des Obersten Sowjets der Estnischen SSR beträgt fünf Jahre.

Die Amtsperiode der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten beträgt zweieinhalb Jahre.

Die Wahlen zu den Sowjets der Volksdeputierten werden auf spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsperiode der betreffenden Sowjets angesetzt.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 79 faktisch aufgehoben.

§ 80. Die wichtigsten Fragen, die zur Zuständigkeit der betreffenden Sowjets der Volksdeputierten gehören, werden auf deren Tagungen geprüft und entschieden.

Die Sowjets der Volksdeputierten wählen ständige Kommissionen und bilden vollziehende und verfügende sowie andere ihnen rechenschaftspflichtige Organe.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 80 faktisch aufgehoben.

§ 81. Die Sowjets der Volksdeputierten bilden Organe für Volkskontrolle, welche die staatliche Kontrolle mit der gesellschaftlichen Kontrolle durch die Werktätigen in den Betrieben, Kolchosen, Einrichtungen und Organisationen verbindet.

Die Organe für Volkskontrolle kontrollieren die Erfüllung der staatlichen Pläne und Aufgaben, führen den Kampf gegen Verletzungen der Staatsdisziplin, die Erscheinungen des Lokalegoismus und Amtsschimmels, gegen Mißwirtschaft, Verschwendung, Schlendrian und Bürokratismus und tragen zur Vervollkommnung der Arbeit des Staatsapparates bei.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 81 faktisch aufgehoben.

§ 82. Die Sowjets der Volksdeputierten leiten unmittelbar und durch von ihnen zu bildende Organe alle Zweige des staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbaus, fassen Beschlüsse, sichern deren Durchführung und kontrollieren die Verwirklichung der Beschlüsse.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 82 faktisch aufgehoben.

§ 83. Die Tätigkeit der Sowjets der Volksdeputierten beruht auf der kollektiven, freien und sachlichen Beratung und Entscheidung der Fragen, auf Öffentlichkeit, regelmäßiger Rechenschaftslegung der vollziehenden und verfügenden Organe und der anderen von den Sowjets zu bildenden Organe vor den Sowjets und der Bevölkerung sowie auf der umfassenden Heranziehung der Bürger zur Teilnahme an ihrer Arbeit.

Die Sowjets der Volksdeputierten und die von ihnen zu bildenden Organe informieren die Bevölkerung systematisch über ihre Arbeit und die gefaßten Beschlüsse.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 83 faktisch aufgehoben.

Kapitel 10. Das Wahlsystem

§ 84. Die Wahlen der Volksdeputierten zu allen Sowjets der Volksdeputierten erfolgen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 84 faktisch aufgehoben.

§ 85. Die Wahlen der Deputierten sind allgemein:
Alle Bürger der Estnischen SSR, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden, mit Ausnahme der Personen, die im gesetzlich festgelegten Verfahren für geisteskrank befunden worden sind.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 85 faktisch aufgehoben.

§ 86. Die Wahlen der Deputierten sind gleich: Jeder Wähler hat eine Stimme; alle Wähler nehmen an den Wahlen auf gleicher Grundlage teil.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 86 faktisch aufgehoben.

§ 87. Die Wahlen der Deputierten sind unmittelbar: Die Deputierten aller Sowjets der Volksdeputierten werden von den Bürgern unmittelbar gewählt.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 87 faktisch aufgehoben.

§ 88. Die Abstimmung bei den Wahlen der Deputierten ist geheim: Eine Kontrolle der Willensbekundung der Wähler ist nicht zugelassen.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 88 faktisch aufgehoben.

§ 89. Das Recht, Kandidaten für die Wahlen zu Deputierten aufzustellen, haben die Organisationen der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, der Gewerkschaften und des Leninschen Kommunistischen Jugendverbandes der Sowjetunion, die genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen, die Arbeitskollektive sowie die Versammlungen der Militärbediensteten in den Truppenteilen.

Den Bürgern der Estnischen SSR und den gesellschaftlichen Organisationen wird die freie und allseitige Erörterung der politischen, fachlichen und persönlichen Eigenschaften der Kandidaten für die Wahlen zu Deputierten sowie das Recht garantiert, in Versammlungen, in der Presse, in Fernsehen und Rundfunk Agitation zu betreiben.

Die bei der Abhaltung der Wahlen zu den Sowjets der Volksdeputierten entstehenden Kosten werden vom Staat getragen.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurden im § 89 Abs. 1 nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte "sowie die gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt und im Abs. 2 wurde nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte "und gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 89 faktisch aufgehoben.

§ 90. Die Wahlen der Deputierten zu den Sowjets der Volksdeputierten werden in Wahlkreisen durchgeführt.

Ein Bürger der Estnischen SSR kann in der Regel nicht in mehr als zwei Sowjets der Volksdeputierten gewählt werden.

Die Abhaltung der Wahlen zu den Sowjets wird von Wahlkommissionen gewährleistet, die aus Vertretern aus den gesellschaftlichen Organisationen, den Arbeitskollektiven und den Versammlungen der Militärbediensteten in den Truppenteilen gebildet werden.

Das Verfahren für die Abhaltung der Wahlen zu den Sowjets der Volksdeputierten wird durch Gesetze der UdSSR und der Estnischen SSR festgelegt.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 90 faktisch aufgehoben.

§ 91. Die Wähler erteilen ihren Deputierten Wähleraufträge.

Die entsprechenden Sowjets der Volksdeputierten prüfen die Wähleraufträge, berücksichtigen sie bei der Ausarbeitung der Pläne für die ökonomische und soziale Entwicklung und bei der Aufstellung des Haushalts, organisieren die Erfüllung der Wähleraufträge und informieren die Bürger über deren Realisierung.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 91 faktisch aufgehoben.

Kapitel 11. Der Volksdeputierte

§ 92. Die Deputierten sind bevollmächtigte Vertreter des Volkes in den Sowjets der Volksdeputierten.

Die Teilnahme der Deputierten an der Arbeit der Sowjets besteht darin, daß sie Fragen des staatlichen, wirtschaftliche, sozialen und kulturellen Aufbaus entscheiden, die Verwirklichung der Beschlüsse der Sowjets organisieren und die Arbeit der staatlichen Organe, Betriebe, Einrichtungen und Organisationen kontrollieren.

Bei seiner Tätigkeit läßt sich der Deputierte von den gesamtstaatlichen Interessen leiten, er berücksichtigt die Bedürfnisse der Bevölkerung des Wahlkreises und setzt sich für die Verwirklichung der Wähleraufträge ein.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 92 faktisch aufgehoben.

§ 93. Der Deputierte übt seine Befugnisse ohne Unterbrechung seiner Produktions- oder dienstlichen Tätigkeit aus.

Für die Dauer der Tagungen des Sowjets sowie für die Ausübung der Deputiertenbefugnisse in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist der Deputierte von der Erfüllung der Produktions- oder dienstlichen Pflichten befreit, wobei es bei dem Durchschnittsverdienst an seinem ständigen Arbeitsplatz verbleibt.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 93 faktisch aufgehoben.

§ 94. Der Deputierte hat das Recht, Anfragen an die entsprechenden Staatsorgane und Amtspersonen zu richten, die verpflichtet sind, die Anfragen auf einer Tagung des Sowjets zu beantworten.

Der Deputierte ist berechtigt, sich in Fragen der Deputiertentätigkeit an alle staatlichen und gesellschaftlichen Organe, Betriebe, Einrichtungen und Organisationen zu wenden und an der Erörterung der von ihm gestellten Fragen teilzunehmen. Die Leiter der entsprechenden staatlichen und gesellschaftlichen Organe, Betriebe, Einrichtungen und Organisationen sind verpflichtet, den Deputierten unverzüglich zu empfangen und seine Vorschläge innerhalb der festgelegten Fristen zu prüfen.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 94 faktisch aufgehoben.

§ 95. Dem Deputierten werden die Bedingungen für die ungehinderte und effektive Ausübung seiner Rechte und Pflichten gewährleistet.

Die Immunität der Deputierten sowie andere Garantien der Deputiertentätigkeit werden durch die Gesetze über den Status der Deputierten und andere Gesetzgebungsakte der UdSSR und der Estnischen SSR festgelegt.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 95 faktisch aufgehoben.

§ 96. Der Deputierte ist verpflichtet, vor den Wählern sowie vor den Kollektiven und gesellschaftlichen Organisationen, die ihn als Kandidaten aufgestellt haben, über seine Arbeit und die Arbeit des Sowjets Rechenschaft abzulegen.

Ein Deputierter, der das Vertrauen der Wähler nicht gerechtfertigt hat, kann jederzeit auf Beschluß der Mehrheit der Wähler im gesetzlich festgelegten Verfahren abberufen werden.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurden im § 96 Abs. 1 nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte "sowie den gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt.

Durch Gesetze vom 8. August 1989 und vom 17. November 1989 wurde der § 96 faktisch aufgehoben.

V. Die Höchsten Organe der Staatsgewalt und Verwaltung der Estnischen SSR

Kapitel 12. Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR

§ 97. Höchstes Organ der Staatsgewalt der Estnischen SSR ist der Oberste Sowjet der Estnischen SSR.

Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR ist berechtigt, alle Fragen zu entscheiden, die nach der Verfassung der UdSSR und dieser Verfassung zur Zuständigkeit der Estnischen SSR gehören.

Die Annahme der Verfassung der Estnischen SSR und die Vornahme von Verfassungsänderungen; die Bestätigung der staatlichen Pläne für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR, des Staatshaushalts der Estnischen SSR und der Rechenschaftsberichte über deren Erfüllung; die Bildung von ihm rechenschaftspflichtigen Organen erfolgen ausschließlich durch den Obersten Sowjet der Estnischen SSR.

Die Gesetze der Estnischen SSR werden vom Obersten Sowjet der Estnischen SSR oder durch Volksabstimmung (Referendum), die auf Beschluß des Obersten Sowjets der Estnischen SSR stattfindet, angenommen.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 97 faktisch aufgehoben.

§ 98. Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR besteht aus 285 Deputierten, die nach Wahlkreisen mit gleicher Einwohnerzahl gewählt werden.

Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR entscheidet auf Vorschlag der von ihm gewählten Mandatskommission über die Anerkennung der Mandate der Deputierten und im Falle eines Verstoßes gegen die Wahlgesetzgebung über die Ungültigkeit der Wahl einzelner Deputierter.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 98 faktisch aufgehoben.

§ 99. Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR wählt den Vorsitzenden des Obersten Sowjets der Estnischen SSR und seine acht Stellvertreter.

Der Vorsitzende des Obersten Sowjets der Estnischen SSR leitet die Sitzungen des Obersten Sowjets der Estnischen SSR und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 99 faktisch aufgehoben.

§ 100. Die Tagungen des Obersten Sowjets der Estnischen SSR werden zweimal jährlich einberufen.

Außerordentliche Tagungen werden vom Präsidium des Obersten Sowjets der Estnischen SSR auf eigene Initiative oder auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der Deputierten des Obersten Sowjets der Estnischen SSR einberufen.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 100 faktisch aufgehoben.

§ 101. Das Recht der Gesetzesinitiative im Obersten Sowjet der Estnischen SSR haben das Präsidium des Obersten Sowjets der Estnischen SSR, der Ministerrat der Estnischen SSR, die ständigen Kommissionen und anderen Kommissionen des Obersten Sowjets der Estnischen SSR, die Deputierten des Obersten Sowjets der Estnischen SSR, das Oberste Gericht der Estnischen SSR und die Staatsanwaltschaft der Estnischen SSR.

Das Recht der Gesetzesinitiative besitzen auch die gesellschaftlichen Organisationen in Gestalt ihrer Republiksorgane.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurden im § 101 Abs. 2 nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte "sowie die gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 101 faktisch aufgehoben.

§ 102. Die dem Obersten Sowjet der Estnischen SSR zur Prüfung vorgelegten Gesetzentwürfe und anderen Fragen werden auf dessen Sitzungen beraten. Falls notwendig, kann der Gesetzentwurf oder die betreffende Frage zur Vorprüfung oder ergänzenden Prüfung an eine oder mehrere Kommissionen verwiesen werden.

Gesetze der Estnischen SSR sowie Beschlüsse und andere Akte des Obersten Sowjets der Estnischen SSR werden mit der Mehrheit der Gesamtzahl der Deputierten des Obersten Sowjets der Estnischen SSR angenommen.

Gesetzentwürfe der Estnischen SSR und andere wichtige Fragen des staatlichen Lebens der Republik können auf Beschluß des Obersten Sowjets der Estnischen SSR oder des Präsidiums des Obersten Sowjets der Estnischen SSR zur Volksaussprache unterbreitet werden.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 102 faktisch aufgehoben.

§ 103. Die Gesetze der Estnischen SSR, die Beschlüsse und anderen Akte des Obersten Sowjets der Estnischen SSR werden mit den Unterschriften des Vorsitzenden und des Sekretärs des Präsidiums des Obersten Sowjets der Estnischen SSR publiziert.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 103 faktisch aufgehoben.

§ 104. Der Deputierte des Obersten Sowjets der Estnischen SSR hat das Recht, sich mit Anfragen an den Ministerrat der Estnischen SSR, die Minister und die Leiter anderer Organe, die vom Obersten Sowjet der Estnischen SSR gebildet werden, sowie an die Leiter der auf dem Territorium der Estnischen SSR belegenen Betriebe, Einrichtungen und Organisationen, die der Union unterstehen, in solchen Fragen zu wenden, die zur Zuständigkeit der Estnischen SSR gehören. Der Ministerrat der Estnischen SSR oder die Amtsperson, an welche die Anfrage gerichtet wurde, ist verpflichtet, auf derselben Tagung des Obersten Sowjets der Estnischen SSR eine mündliche oder schriftliche Antwort zu geben.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 104 faktisch aufgehoben.

§ 105. Kein Deputierter des Obersten Sowjets der Estnischen SSR kann ohne Genehmigung des Obersten Sowjets der Estnischen SSR, und in der Zeit zwischen dessen Tagungen ohne Genehmigung des Präsidiums des Obersten Sowjets der Estnischen SSR, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, festgenommen oder mit einer gerichtlich verhängten Verwaltungsstrafe belangt werden.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 105 faktisch aufgehoben.

§ 106. Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR wählt das Präsidium des Obersten Sowjets der Estnischen SSR- ein ständiges Organ des Obersten Sowjets der Estnischen SSR, das diesem für seine gesamte Tätigkeit rechenschaftspflichtig ist und in der Zeit zwischen den Tagungen in dem von der Verfassung vorgesehenen Rahmen die Funktionen des höchsten Organs der Staatsgewalt der Estnischen SSR ausübt.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 106 faktisch aufgehoben.

§ 107. Das Präsidium des Obersten Sowjets der Estnischen SSR wird aus den Reihen der Deputierten gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden des Präsidiums des Obersten Sowjets, zwei Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Sekretär des Präsidiums und neun Mitgliedern des Präsidiums des Obersten Sowjets der Estnischen SSR.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 107 faktisch aufgehoben.

§ 108. Das Präsidium des Obersten Sowjets der Estnischen SSR
1. setzt die Wahlen zum Obersten Sowjet der Estnischen SSR und zu den örtlichen Sowjets der Volksdeputierten an;
2. beruft die Tagungen des Obersten Sowjets der Estnischen SSR ein;
3. koordiniert die Tätigkeit der ständigen Kommissionen des Obersten Sowjets der Estnischen SSR;
4. kontrolliert die Einhaltung der Verfassung der Estnischen SSR
5. setzt die Wahlen zu den Bezirks- (Stadt-) Volksgerichten an;
6. legt die Gesetze der Estnischen SSR aus;
7. leitet die Tätigkeit der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten an;
8. legt das Verfahren bei der Entscheidung von Fragen der administrativ-territorialen Ordnung der Estnischen SSR fest; bestimmt und verändert die Grenzen und die Gliederung der Städte und Stadtbezirke; bestimmt die Unterstellung der Städte; nimmt die Umbenennung von Städten, Stadtbezirken, Arbeitersiedlungen und anderen Ortschaften vor;
9. hebt Verordnungen und Verfügungen des Ministerrates der Estnischen SSR und Beschlüsse der Bezirks- und Stadt- (der Städte, die der Republik unterstellt sind) -sowjets der Volksdeputierten, falls sie dem Gesetz nicht entsprechen;
10. zeichnet mit der Ehrenurkunde des Präsidiums des Obersten Sowjets der Estnischen SSR aus; legt Ehrentitel der Estnischen SSR fest und verleiht sie;
11. verleiht die Staatsangehörigkeit der Estnischen SSR; entscheidet die Frage der Asylgewährung;
12. begnadigt Bürger, die von Gerichten der Estnischen SSR verurteilt wurden sind;
13. ratifiziert und kündigt internationale Verträge der Estnischen SSR;
14. ernennt diplomatische Vertreter der Estnischen SSR in ausländischen Staaten und bei internationalen Organisationen und beruft sie ab;
15. nimmt die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten entgegen;
16. übt andere Befugnisse aus, die durch die Verfassung und die Gesetze der Estnischen SSR festgelegt sind.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 108 faktisch aufgehoben.

§ 109. Dem Präsidium des Obersten Sowjets der Estnischen SSR obliegt es, in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets unter nachträglicher Vorlage zur Bestätigung durch diesen auf dessen nächster Tagung
1. Änderungen an den geltenden Gesetzgebungsakten der Estnischen SSR vorzunehmen, falls das notwendig ist;
2. auf Vorschlag des Ministerrates der Estnischen SSR Ministerien und Staatskomitees der Estnischen SSR zu bilden und aufzulösen;
3. auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrates der Estnischen SSR einzelne Personen, die dem Ministerrat der Estnischen SSR angehören, zu entlassen und zu ernennen.;
4. bildet die Bezirke, Städte und Stadtbezirke und löst sie auf, errichtet republikeigene Städte, und benennt Bezirke und republikeigene Städte um.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 109 faktisch aufgehoben.

§ 110. Das Präsidium des Obersten Sowjets der Estnischen SSR erläßt Dekrete und faßt Beschlüsse.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 110 faktisch aufgehoben.

§ 111. Nach Ablauf der Amtsperiode des Obersten Sowjets der Estnischen SSR behält das Präsidium des Obersten Sowjets der Estnischen SSR seine Befugnisse bis zur Bildung eines neuen Präsidiums durch den neugewählten Obersten Sowjet der Estnischen SSR.

Der neugewählte Oberste Sowjet der Estnischen SSR wird vom Präsidium des bisherigen Obersten Sowjets der Estnischen SSR innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl einberufen.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 111 faktisch aufgehoben.

§ 112. Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR wählt aus den Reihen der Deputierten ständige Kommissionen für die Vorprüfung und Vorbereitung von Fragen, die zur Zuständigkeit des Obersten Sowjets der Estnischen SSR gehören, wie auch zur Förderung der Verwirklichung der Gesetze der Estnischen SSR  und anderen Beschlüsse des Obersten Sowjets der Estnischen SSR und seines Präsidiums und zur Kontrolle der Tätigkeit der staatlichen Organe und Organisationen.

Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR bildet, wenn er es für notwendig erachtet, Untersuchungs-, Revisions- und andere Kommissionen zu jeder beliebigen Frage.

Alle staatlichen und gesellschaftlichen Organe, Organisationen und Amtspersonen sind verpflichtet, den Aufforderungen der Kommissionen des Obersten Sowjets der Estnischen SSR nachzukommen und ihnen die erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorzulegen.

Die Empfehlungen der Kommissionen unterliegen der obligatorischen Prüfung durch die staatlichen und gesellschaftlichen Organe, Einrichtungen und Organisationen. Über die Ergebnisse der Prüfung oder die eingeleiteten Maßnahmen müssen die Kommissionen innerhalb der festgelegten Frist unterrichtet werden.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 112 faktisch aufgehoben.

§ 113. Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR kontrolliert die Tätigkeit aller ihm rechenschaftspflichtigen Staatsorgane.

Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR bildet das Komitee für Volkskontrolle der Estnischen SSR, das an der Spitze des Systems der Organe für Volkskontrolle der Estnischen SSR steht.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 113 faktisch aufgehoben.

§ 114. Die Arbeitsweise des Obersten Sowjets der Estnischen SSR und seiner Organe wird durch die Geschäftsordnung des Obersten Sowjets der Estnischen SSR und andere Gesetze der Estnischen SSR, die auf der Grundlage der Verfassung der Estnischen SSR erlassen werden, festgelegt.

Durch Gesetz vom September 1989 wurde der § 114 faktisch aufgehoben.

Kapitel 13. Der Ministerrat der Estnischen SSR

§ 115. Der Ministerrat der Estnischen SSR - die Regierung der Estnischen SSR - ist das höchste vollziehende und verfügende Organe der Staatsgewalt der Estnischen SSR.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1989 wurde der § 115 faktisch aufgehoben.

§ 116. Der Ministerrat der Estnischen SSR wird vom Obersten Sowjet der Estnischen SSR gebildet und besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates der Estnischen SSR, den ersten Stellvertretern und den Stellvertretern des Vorsitzenden, den Ministern der Estnischen SSR und den Vorsitzenden der Staatskomitees der Estnischen SSR.

Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrates der Estnischen SSR kann der Oberste Sowjet der Estnischen SSR in die Regierung der Estnischen SSR die Leiter anderer Organe und Organisationen der Estnischen SSR aufnehmen.

Der Ministerrat der Estnischen SSR legt sein Amt vor dem neugewählten Obersten Sowjet der Estnischen SSR auf dessen erster Tagung nieder.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1989 wurde der § 116 faktisch aufgehoben.

§ 117. Der Ministerrat der Estnischen SSR ist dem Obersten Sowjet der Estnischen SSR und in der Zeit zwischen den Tagungen des Obersten Sowjets dem Präsidium des Obersten Sowjets der Estnischen SSR, dem er rechenschaftspflichtig ist, verantwortlich.

Der Ministerrat der Estnischen SSR legt regelmäßig über seine Arbeit vor dem Obersten Sowjet der Estnischen SSR Rechenschaft ab.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1989 wurde der § 117 faktisch aufgehoben.

§ 118. Der Ministerrat der Estnischen SSR ist berechtigt, alle Fragen der Staatsverwaltung, die zur Zuständigkeit der Estnischen SSR gehören, insoweit zu entscheiden, als sie gemäß der Verfassung nicht zur Kompetenz des Obersten Sowjets der Estnischen SSR und des Präsidiums des Obersten Sowjets der Estnischen SSR gehören.

Im Rahmen seiner Befugnisse hat der Ministerrat der Estnischen SSR
1. die Leitung der Volkswirtschaft und des sozialen und kulturellen Aufbaus zu gewährleisten; Maßnahmen zur Gewährleistung der Hebung des Wohlstandes und der Kultur des Volkes, zur Entwicklung von Wissenschaft und Technik, zur rationellen Nutzung und zum Schutz der Naturressourcen auszuarbeiten und durchzuführen; die Verwirklichung der Maßnahmen zur Festigung des Geld- und Kreditsystems, zur Organisation der staatlichen Versicherung und des einheitlichen Systems der Rechnungsführung und Statistik zu unterstützen; an der Verwirklichung einer einheitlichen Preis-, Lohn- und Sozialpolitik teilzunehmen; die Verwaltung der Industrie-, Bau- und Landwirtschaftsbetriebe und -vereinigungen, der Betriebe des Transportwesens und des Post- und Fernmeldewesens sowie anderer Organisationen und Einrichtungen, die der Republik und örtlichen Organen unterstellt sind, zu organisieren;
2. die laufenden Pläne und die Perspektivpläne des Staates für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR und den Staatshaushalt der Estnischen SSR auszuarbeiten und dem Obersten Sowjet der Estnischen SSR zuzuleiten; Maßnahmen zur Verwirklichung der staatlichen Pläne und des Staatshaushalts und zur Gewährleistung einer komplexen Entwicklung der Bezirke und Städte zu ergreifen; die Tätigkeit der Betriebe, Einrichtungen und Organisationen, die der Union unterstellt sind, in den zur Zuständigkeit der Estnischen SSR gehörenden Fragen zu koordinieren und kontrollieren; dem Obersten Sowjet der Estnischen SSR Rechenschaftsberichte über die Erfüllung der Pläne und den Vollzug des Haushalts vorzulegen.
3. Maßnahmen zur Verteidigung der Interessen des Staates, zum Schutz des sozialistischen Eigentums und der öffentlichen Ordnung sowie zur Gewährleistung und Verteidigung der Rechte und Freiheiten der Bürger zu verwirklichen;
4. in dem von der Verfassung der UdSSR festgelegten Rahmen Maßnahmen zur Gewährleistung der Staatssicherheit und der Verteidigungsbereitschaft des Landes zu treffen;
5. die Leitung auf dem Gebiet der Beziehungen der Estnischen SSR zu ausländischen Staaten und internationalen Organisationen gemäß dem von der UdSSR festgelegten Verfahren auszuüben.
6. falls erforderlich, Komitees, Hauptverwaltungen und andere Behörden beim Ministerrat der Estnischen SSR für Angelegenheiten des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbaus zu bilden;
7. die Leitung der Tätigkeit der Exekutivkomitees der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten der Bezirke und Städte auszuüben.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1989 wurde der § 118 faktisch aufgehoben.

§ 119. Zur Entscheidung von Fragen, die mit der Gewährleistung der Leitung der Volkswirtschaft verbunden sind, sowie anderer Fragen der staatlichen Verwaltung ist das Präsidium des Ministerrates der Estnischen SSR als ständiges Organ des Ministerrates der Estnischen SSR tätig, dem der Vorsitzende des Ministerrates der Estnischen SSR, die ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates der Estnischen SSR sowie andere Mitglieder der Regierung in Übereinstimmung mit dem Gesetz über den Ministerrat der Estnischen SSR angehören.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1989 wurde der § 119 faktisch aufgehoben.

§ 120. Der Ministerrat der Estnischen SSR erläßt Verordnungen und Verfügungen auf der Grundlage und in Vollzug der Gesetzgebungsakte der UdSSR und der Estnischen SSR und der Verordnungen und Verfügungen des Ministerrates der Estnischen SSR, er organisiert und überwacht deren Vollzug. Die Verordnungen und Verfügungen des Ministerrates der Estnischen SSR sind auf dem gesamten Territorium der Estnischen SSR verbindlich.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1989 wurde der § 120 faktisch aufgehoben.

§ 121. Der Ministerrat der Estnischen SSR hat im Rahmen seiner Kompetenz das Recht, die Akte der Ministerien und der Staatskomitees der Estnischen SSR sowie der anderen ihm unterstellten Organe sowie Beschlüsse und Verfügungen der Exekutivkomitees der Bezirks- und Stadt-(der republikunterstellten Städte) -sowjets der Volksdeputierten aufzuheben.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1989 wurde der § 121 faktisch aufgehoben.

§ 122. Der Ministerrat der Estnischen SSR vereinigt und lenkt die Arbeit der Unions- und Republiks-Ministerien und der Republiksministerien und -staatskomitees der Estnischen SSR und der anderen ihm unterstellten Organe.

Die Unions- und Republiks-Ministerien und die Staatskomitees der Estnischen SSR leiten die ihnen zugeordneten Verwaltungsbereiche oder verwirklichen die ressortübergreifende Verwaltung, wobei sie sowohl dem Ministerrat der Estnischen SSR als auch dem entsprechenden Unions- und Republiks-Ministerium oder Staatskomitee der UdSSR unterstellt sind.

Die Republiksministerien und -staatskomitees der Estnischen SSR leiten die ihnen anvertrauten Verwaltungsressorts oder verwirklichen die ressortübergreifende Verwaltung, wobei sie dem Ministerrat der Estnischen SSR unterstehen.

Die Ministerien und Staatskomitees der Estnischen SSR tragen die Verantwortung für den Zustand und die Entwicklung der ihnen zugeordneten Verwaltungsbereiche; im Rahmen ihrer Kompetenz erlassen sie Akte auf der Grundlage und in Vollzug der Gesetze der UdSSR, der Estnischen SSR und der anderen Beschlüsse des Obersten Sowjets der UdSSR und seines Präsidiums, des Obersten Sowjets der Estnischen SSR und seines Präsidiums, der Verordnungen und Verfügungen des Ministerrates der UdSSR und des Ministerrates der Estnischen SSR sowie der Akte der entsprechenden Ministerien und Staatskomitees der UdSSR und organisieren und überwachen deren Vollzug.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1989 wurde der § 122 faktisch aufgehoben.

§ 123. Die Kompetenz des Ministerrates der Estnischen SSR und seines Präsidiums, ihre Verfahrensweise, die Beziehungen des Ministerrates der Estnischen SSR zu den anderen Staatsorganen sowie das Verzeichnis der Unions- und Republiks-Ministerien und Republiksministerien sowie der Staatskomitees der Estnischen SSR werden auf der Grundlage der Verfassung durch das Gesetz über den Ministerrat der Estnischen SSR festgelegt.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1989 wurde der § 123 faktisch aufgehoben.

VI. Die örtlichen Organe der Staatsgewalt und Verwaltung in der Estnischen SSR

Kapitel 14. Die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten

§ 124. Die Organe der Staatsgewalt in den Bezirken, Städten, Talliner Stadtbezirken, Siedlungen und ländlichen Ortschaften sind die entsprechenden Sowjets der Volksdeputierten.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 124 faktisch aufgehoben.

§ 125. Die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten entscheiden alle Fragen von örtlicher Bedeutung, ausgehend von den gesamtstaatlichen Interessen und den Interessen der Bürger, die auf dem Territorium des Sowjets leben, sie verwirklichen die Beschlüsse der übergeordneten Staatsorgane, sie leiten die Tätigkeit der untergeordneten Sowjets der Volksdeputierten, sie beteiligen sich an der Beratung von Fragen, die für die Republik und die gesamte Union von Bedeutung sind, und machen dazu ihre Vorschläge.

Die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten lenken auf ihrem Territorium den staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbau; sie bestätigen die Pläne für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, den örtlichen Haushalt und die Rechenschaftsberichte über deren Erfüllung; sie verwirklichen die Leitung der ihnen unterstellten staatlichen Organe, Betriebe, Einrichtungen und Organisationen; sie gewährleisten die Einhaltung der Gesetze sowie den Schutz der staatlichen und öffentlichen Ordnung und der Bürgerrechte und tragen zur Stärkung der Verteidigungsbereitschaft des Landes bei.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 125 faktisch aufgehoben.

§ 126. Im Rahmen ihrer Befugnisse gewährleisten die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten die komplexe wirtschaftliche und soziale Entwicklung auf ihrem Territorium; sie kontrollieren die Einhaltung der Gesetzgebung durch die auf diesem Territorium belegenen Betriebe, Einrichtungen und Organisationen, die übergeordneten Organen unterstellt sind; sie koordinieren und kontrollieren deren Tätigkeit im Bereich der Bodennutzung, des Naturschutzes, des Bauwesens, der Nutzung der Arbeitskraftreserven, der Konsumgüterproduktion, der sozialen und kulturellen Betreuung, der Dienstleistungen und anderer Dienste für die Bevölkerung.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 126 faktisch aufgehoben.

§ 127. Die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten fassen Beschlüsse im Rahmen der Befugnisse, die ihnen durch die Gesetzgebung der UdSSR und der Estnischen SSR übertragen wurden.

Die Beschlüsse der örtlichen Sowjets sind für alle auf dem Territorium des Sowjets belegenen Betriebe, Einrichtungen und Organisationen sowie für die Amtspersonen und Bürger verbindlich.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 127 faktisch aufgehoben.

§ 128. Die Tagungen der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten werden von ihren Exekutivkomitees mindestens viermal im Jahr einberufen.

Die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten sind berechtigt, auf den Tagungen alle Fragen zu prüfen und zu entscheiden, die gemäß der Gesetzgebung der UdSSR und der Estnischen SSR zu ihrer Zuständigkeit gehören. Die Liste der Fragen, die ausschließlich auf den Tagungen entschieden werden, wird durch die Gesetze über die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten festgelegt.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 128 faktisch aufgehoben.

§ 129. Die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten wählen aus dem Kreis der Deputierten ständige Kommissionen für die Vorprüfung und Vorbereitung der Fragen, die zur Zuständigkeit der örtlichen Sowjets gehören, sowie für die Unterstützung der Verwirklichung der Beschlüsse der Sowjets und die Kontrolle der Tätigkeit der Staatsorgane, Betriebe, Einrichtungen und Organisationen.

Die Empfehlungen der ständigen Kommissionen der örtlichen Sowjets unterliegen der obligatorischen Prüfung durch die entsprechenden staatlichen und gesellschaftlichen Organe, Betriebe, Einrichtungen und Organisationen. Über die Ergebnisse der Prüfung oder über die getroffenen Maßnahmen ist den Kommissionen innerhalb der festgelegten Frist Mitteilung zu machen.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 129 faktisch aufgehoben.

§ 130. Die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten haben bei der Verwirklichung der Leitung der Tätigkeit der untergeordneten Sowjets das Recht, Akte der untergeordneten Sowjets aufzuheben, falls diese Akte der Gesetzgebung nicht entsprechen.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 130 faktisch aufgehoben.

§ 131. Die örtlichen Sowjets der Volksdeputierten üben ihre Tätigkeit in enger Verbindung mit den gesellschaftlichen Organisationen und Arbeitskollektiven aus, legen die wichtigsten Fragen den Bürgern zur Beratung vor, ziehen diese zur Arbeit der ständigen Kommissionen, Exekutivkomitees und anderen den Sowjets rechenschaftspflichtigen Organen heran, unterstützen die Arbeit der örtlichen freiwilligen Gesellschaften und entwickeln die gesellschaftliche Eigeninitiative der Bevölkerung.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurden im § 131 nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte ", den gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt und im Abs. 2 wurde nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte "und gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 131 faktisch aufgehoben.

Kapitel 15. Die Exekutivkomitees der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten

§ 132. Die vollziehenden und verfügenden Organe der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten sind die von diesen aus dem Kreise der Deputierten zu wählenden Exekutivkomitees, die aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden dem Sekretär und den Mitgliedern bestehen.

Die Exekutivkomitees legen mindestens einmal im Jahr vor den Sowjets, von denen sie gewählt worden sind, sowie auf den Versammlungen der Arbeitskollektive und am Wohnsitz der Bürger Rechenschaft ab.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 132 faktisch aufgehoben.

§ 133. Die Exekutivkomitees der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten sind sowohl dem Sowjet, der sie gewählt hat, als auch dem übergeordneten vollziehenden und verfügenden Organ unmittelbar verantwortlich.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 133 faktisch aufgehoben.

§ 134. Die Exekutivkomitees der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten leiten den staatlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aufbau auf dem Territorium der entsprechenden Sowjets auf der Grundlage der Beschlüsse der Sowjets, von denen sie gewählt worden sind, sowie der übergeordneten Organe der Staatsgewalt und Verwaltung.

Die Exekutivkomitees berufen die Tagungen der Sowjets ein, koordinieren die Arbeit der ständigen Kommissionen der Sowjets; unterstützen die Deputierten bei der Ausübung ihrer Befugnisse, organisieren die Ausführung der Beschlüsse der Sowjets und der übergeordneten Staatsorgane wie auch der Wähleraufträge und leiten die ihnen unterstellten Verwaltungsorgane an.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 134 faktisch aufgehoben.

§ 135. Die Exekutivkomitees der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten fassen im Rahmen ihrer Kompetenz Beschlüsse und erlassen Verfügungen.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 135 faktisch aufgehoben.

§ 136. Die Exekutivkomitees der Sowjets der Volksdeputierten haben das Recht, Beschlüsse und Verfügungen der Exekutivkomitees der untergeordneten Sowjets der Volksdeputierten aufzuheben.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 136 faktisch aufgehoben.

§ 137. Nach Ablauf der Amtsperiode der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten behalten ihre Exekutivkomitees ihre Befugnisse bis zur Wahl der Exekutivkomitees durch die Sowjets der Volksdeputierten der neuen Amtsperiode.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 137 faktisch aufgehoben.

§ 138. Die Abteilungen und Verwaltungen der Exekutivkomitees werden von den Bezirk-, Stadt- (republiksunmittelbaren Stadt-) und Talliner Stadtbezirkssowjets der Volksdeputierten gebildet und sind in ihrer Tätigkeit sowohl den Sowjets und ihren Exekutivkomitees als auch den entsprechenden übergeordneten Organen der Staatsverwaltung unterstellt.

Durch Gesetz vom Oktober 1989 wurde der § 138 faktisch aufgehoben.

VII. Der Staatsplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR
Der Staatshaushalt der Estnischen SSR

Kapitel 16. Der Staatsplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR

§ 139. Der Staatsplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR ist Bestandteil des Staatsplans für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der UdSSR.

Die laufenden staatlichen Pläne und die staatlichen Perspektivpläne für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR haben zum Ziel die Gewährleistung der komplexen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf dem Territorium der Republik in Übereinstimmung mit den Hauptaufgaben und -einrichtungen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der UdSSR.

Durch Gesetz vom 16. November 1988, vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 139 faktisch aufgehoben.

§ 140. Die Staatspläne für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR bestimmen die Aufgaben auf dem Gebiet der Wirtschaft sowie des sozialen und kulturellen Aufbaus, sie enthalten zielgerichtet Komplexprogramme und Pläne für die Entwicklung der Volkswirtschaftszweige und der Wirtschaftsregionen auf dem Territorium der Estnischen SSR und umfassen die Pläne für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Bezirke und der republiksunterstellten Städte.

Durch Gesetz vom 16. November 1988, vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 140 faktisch aufgehoben.

§ 141. Der Staatsplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR wird vom Ministerrat der Estnischen SSR ausgehend vom Staatsplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der UdSSR auf Vorschlag der Ministerien, Staatskomitees und anderen Organe der Staatsverwaltung der Estnischen SSR, der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten, der sozialen Organisationen, der Kollektive der Betriebe, Einrichtungen und Organisationen wie auch der gesellschaftlichen Organisationen und ebenso der Ministerien und Verwaltungszweige der UdSSR ausgearbeitet und dem Obersten Sowjet der Estnischen SSR vorgelegt..

Durch Gesetz vom 16. November 1988, vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 141 faktisch aufgehoben.

§ 142. Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR berät und bestätigt entsprechend dem Bericht des Ministerrates der Estnischen SSR und den Gutachten der Plan- und Haushaltskommission und der anderen ständigen Kommissionen des Obersten Sowjets der Estnischen SSR den Staatsplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR.

Durch Gesetz vom 16. November 1988, vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 142 faktisch aufgehoben.

§ 143. Der Ministerrat der Estnischen SSR organisiert die Erfüllung des Staatsplanes für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR und trifft Maßnahmen zur Stärkung der Plandisziplin.

Durch Gesetz vom 16. November 1988, vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 143 faktisch aufgehoben.

§ 144. Die Rechenschaftsberichte über die Erfüllung der Staatspläne für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Estnischen SSR werden vom Obersten Sowjet der Estnischen SSR geprüft und bestätigt. Die allgemeinen Kennziffern über die Planerfüllung werden zur allgemeinen Kenntnisnahme publiziert.

Durch Gesetz vom 16. November 1988, vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 144 faktisch aufgehoben.

Kapitel 17. Der Staatshaushalt der Estnischen SSR

§ 145. Der Staatshaushalt der Estnischen SSR ist Bestandteil des einheitlichen Staatshaushalts der UdSSR.

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 und vom 16. Mai 1990 wurde der § 145 faktisch aufgehoben.

§ 146. Der Staatshaushalt der Estnischen SSR umfaßt den Republikshaushalt der Estnischen SSR und die örtlichen Haushalte.

Durch Gesetz vom ... wurde der § 146 faktisch aufgehoben.

§ 147. Die Abgrenzung der Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts der Estnischen SSR zwischen dem Republikshaushalt der Estnischen SSR und den örtlichen Haushalten wird durch das Gesetz der Estnischen SSR über die Haushaltsrechte der Estnischen SSR und der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten festgelegt.

Durch Gesetz vom ... wurde der § 147 faktisch aufgehoben.

§ 148. Der Staatshaushalt der Estnischen SSR wird vom Ministerrat der Estnischen SSR auf der Grundlage der Staatspläne für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der UdSSR und der Estnischen SSR sowie des Staatshaushalts der UdSSR ausgearbeitet und dem Obersten Sowjet der Estnischen SSR zur Bestätigung vorgelegt.

Der Staatshaushalt der Estnischen SSR wird vom Obersten Sowjet der Estnischen SSR entsprechend dem Bericht des Ministerrates der Estnischen SSR und den Gutachten der Plan- und Haushaltskommission und anderer ständiger Kommissionen des Obersten Sowjets der Estnischen SSR beraten und bestätigt.

Durch Gesetz vom ... wurde der § 148 faktisch aufgehoben.

§ 149. Die Rechenschaftsberichte über den Vollzug des Staatshaushalts der Estnischen SSR wird vom Obersten Sowjet der Estnischen SSR bestätigt. Die allgemeinen Kennziffern über den Vollzug des Haushalts werden zur allgemeinen Kenntnisnahme publiziert.

Durch Gesetz vom ... wurde der § 149 faktisch aufgehoben.

VIII. Rechtsprechung, Arbitrage und staatsanwaltschaftliche Aufsicht

Kapitel 18. Gericht und Arbitrage

§ 150. Die Rechtsprechung wird in der Estnischen SSR nur durch das Gericht ausgeübt.

Gerichte der Estnischen SSR sind das Oberste Gericht der Estnischen SSR und die Gerichte der Bezirks- (oder Stadt-) volksgerichte.

Organisation und Verfahren der Gerichte der Estnischen SSR werden durch Gesetze der UdSSR und der Estnischen SSR festgelegt.

§ 151. Alle Gerichte der Estnischen SSR werden auf der Grundlage der Wählbarkeit der Richter und Volksbeisitzer gebildet.

Die Volksrichter der Bezirks- (Stadt-) volksgerichte werden von den Bürgern des Bezirks (der Stadt) auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Volksbeisitzer der Bezirks- (Stadt-) volksgerichte werden auf den Versammlungen der Bürger an ihrem Arbeitsplatz oder Wohnsitz in offener Abstimmung für die Dauer von zweieinhalb Jahren gewählt.

Die Richter und Volksbeisitzer sind den Wählern oder den Organen, von denen sie gewählt wurden, verantwortlich, legen vor ihnen Rechenschaft ab und können von ihnen auf dem gesetzlich festgelegten Wege abberufen werden.

§ 152. Das Oberste Gericht der Estnischen SSR ist das höchste Gerichtsorgan der Estnischen SSR und führt die Aufsicht über die gerichtliche Tätigkeit der Gerichte der Estnischen SSR.

Das Oberste Gericht der Estnischen SSR wird vom Obersten Sowjet der Estnischen SSR auf fünf Jahre gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, den Mitgliedern und den Volksbeisitzern.

§ 153. Die Verhandlungen der Zivil- und Strafsachen geschieht in allen Gerichten vor einem Kollegium und im Gericht erster Instanz unter Beteiligung von Volksbeisitzern. Die Volksbeisitzer haben bei der Ausübung der Rechtsprechung alle Rechte eines Richters.

§ 154. Die Richter und Volksbeisitzer sind unabhängig und nur an das Gesetz gebunden.

§ 155. Die Rechtsprechung in der Estnischen SSR wird auf der Grundlage der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz und dem Gericht ausgeübt.

§ 156. Die Verhandlung ist vor allen Gerichten öffentlich. Eine Verhandlung in geschlossener Gerichtssitzung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen bei Einhaltung aller Regeln des Gerichtsverfahrens zulässig.

§ 157. Dem Beschuldigten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.

§ 158. Das Gerichtsverfahren in der Estnischen SSR wird in estnischer Sprache oder in der Sprache der Mehrheit der Bevölkerung der betreffenden Gegend geführt. Den an der Sache beteiligten Personen, welche die Sprache, in der das Gerichtsverfahren geführt wird, nicht beherrschen, werden das Recht, sich mit den Akten vollständig vertraut zu machen, und die Teilnahme an den gerichtlichen Handlungen durch einen Dolmetscher sowie das Recht, vor Gericht in der Muttersprache aufzutreten, gewährleistet.

§ 159. Niemand kann der Begehung einer Straftat für schuldig erkannt wie auch einer Kriminalstrafe unterworfen werden, es sei denn aufgrund eines gerichtlichen Strafurteils und in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

§ 160. Zur Leistung juristischen Beistandes für Bürger und Organisation sind Anwaltskollegien der Estnischen SSR tätig. In den durch die Gesetzgebung vorgesehenen Fällen wird der juristische Beistand den Bürgern unentgeltlich gewährt.

Die Organisation und die Verfahrensregeln der Anwaltschaft werden durch die Gesetzgebung der UdSSR und der Estnischen SSR festgelegt.

§ 161. Im Gerichtsverfahren in Zivil- und Strafsachen wird die Beteiligung von Vertretern der gesellschaftlichen Organisationen und Arbeitskollektive zugelassen.

§ 162.  Die Entscheidung von Wirtschaftsstreitigkeiten zwischen Betrieben, Einrichtungen und Organisationen obliegt im Rahmen ihrer Kompetenz den Organen der Staatsarbitrage.

Durch Gesetz vom 16. November 1988, vom 17. November 1989 und vom 13. Juni 1990 wurde der § 162 faktisch aufgehoben.

Kapitel 19. Die Staatsanwaltschaft

§ 163. Die oberste Aufsicht über den genauen und einheitlichen Vollzug der Gesetze durch alle Ministerien, Staatskomitees und Behörden, Betriebe, Einrichtungen und Organisationen, vollziehende und verfügende Organe der örtlichen Sowjets der Volksdeputierten, durch die Kolchose, genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Organisationen, durch die Amtspersonen wie auch die Bürger auf dem Territorium der Estnischen SSR wird vom Generalstaatsanwalt der UdSSR, dem ihm unterstellten Staatsanwalt der Estnischen SSR und den nachgeordneten Staatsanwälten geführt.

Durch Gesetz vom 16. November 1988 wurden im § 163 nach den Worten "gesellschaftlichen Organisationen" die Worte "sowie gesellschaftlichen Bewegungen" eingefügt.

Durch Gesetz vom 16. Mai 1990 wurde der § 163 faktisch aufgehoben.

§ 164. Der Staatsanwalt der Estnischen SSR werden vom Generalstaatsanwalt der UdSSR ernannt. Die Staatsanwälte der Bezirke und Städte werden vom Staatsanwalt der Estnischen SSR ernannt und vom Generalstaatsanwalt der UdSSR bestätigt.

Die Amtsdauer des Staatsanwalts der Estnischen SSR und aller nachgeordneten Staatsanwälte beträgt fünf Jahre.

Durch Gesetz vom 16. Mai 1990 wurde der § 164 faktisch aufgehoben.

§ 165. Die Organe der Staatsanwaltschaft üben ihre Befugnisse unabhängig von jeglichen örtlichen Organen aus und unterstehen nur dem Generalstaatsanwalt der UdSSR.

Durch Gesetz vom 16. Mai 1990 wurde der § 149 faktisch aufgehoben.

IX. Wappen, Flagge, Hymne und Hauptstadt der Estnischen SSR

§ 166.

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 166 faktisch aufgehoben.

§ 167.

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 167 faktisch aufgehoben.

§ 168. Die Staatshymne der Estnischen Sozialistischen Sowjetrepublik wird vom Präsidium des Obersten Sowjets der Estnischen SSR bestätigt.

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 168 faktisch aufgehoben.

§ 168. Hauptstadt der Estnischen Sozialistischen Sowjetrepublik ist die Stadt Tallin.

Durch Gesetz vom 8. Mai 1990 wurde der § 169 faktisch aufgehoben.

X. Die Geltung der Verfassung der Estnischen SSR und das Verfahren ihrer Änderung

§ 169. Alle Gesetze und anderen Akte der Staatsorgane der Estnischen SSR werden auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit der Verfassung der Estnischen SSR erlassen.

§ 170. Eine Änderung der Verfassung der Estnischen SSR erfolgt durch Beschluß des Obersten Sowjets der Estnischen SSR, der mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gesamtzahl der Deputierten des Obersten Sowjets der Estnischen SSR angenommen worden ist.

 

Dieser Verfassung ersetzte die Verfassung der Estnischen SSR vom 25. August 1940.

Diese Verfassung galt faktisch nur bis zum Beschluss vom 30. März 1990, über den staatlichen Status Estlands, mit der innerstaatlich die Republik Estland (als unabhängiger Staat) wiedererrichtet wurde.

Bereits seit Anfang Juli 1989 wird in Estland von der sog. Volksfront "Rahvarinne" offiziell die Unabhängigkeit Estlands (eigentlich Wiedererrichtung des fortbestehenden unabhängigen Staates) gefordert. Durch stetige Steigerung der Selbstständigkeitsbestrebungen auch durch den Obersten Sowjet Estlands, die zuerst durch die estnischen Kommunisten angestoßen (u. a. Beschluss vom 12. November 1989, über die Ungültigkeit der Wahlen aus dem Jahr 1940 und der Beschlüsse des, aus diesen Wahlen hervorgegangenen Parlaments), nach den Wahlen vom März 1990 von der, die Mehrheit erlangenden Volksfront massiv fortgeführt wurden, kam es bei der ersten Sitzung des neugewählten Obersten Sowjets zum Beschluss vom 30. März 1990 über den staatliche Status Estlands, bei dem der Beitritt zur Sowjetunion als Annexion und damit völkerrechtswidrig erklärt wird und Estland als unabhängiger Staat, in Fortsetzung des Völkerrechtssubjets Republik Estland bezeichnet wird.

Die Zentralgewalt der UdSSR unter Michael Gorbatschow hat anfangs auf die Beschlüsse zur Erreichung der Unabhängigkeit auch Estlands nur durch Beschlüsse des Präsidiums des Obersten Sowjets reagiert, mit der die Beschlüsse Estlands ganz oder teilweise als verfassungswidrig und aufgehoben wurden, was aber in der Verfassung der UdSSR nicht vorgesehen war, und deshalb von Estland zwar zur Kenntnis genommen, aber faktisch ignoriert wurde.

Höhepunkte der Bestrebungen zur Erlangung der Unabhängigkeit waren die Gesetze vom 8. Mai 1990 und vom 16. Mai 1990, mit der ein Teil des Grundgesetzes von 1937, das als die letzte Staatsordnung des unabhängigen Estlands anerkannt war, wieder in Kraft gesetzt wurde und die Unterordnung der Staatsorgane Estlands unter die der UdSSR formal aufgehoben wurden (Verfassungsrevisionen). Der Beschluss des Obersten Rates der Republik Estland (offizielle Bezeichnung des Obersten Sowjets Estlands seit 8. Mai 1990) vom 7. August 1990 über die Beziehungen zwischen der Republik Estland und der UdSSR hat schließlich für die vorstehende Verfassung den Endpunkt bedeutet, indem dieser abgesprochen wurde, "die staatlichen und rechtlichen Beziehungen in Estland zu regulieren".

Während der Zeit vom 8. Mai 1990 und dem 28. Juli 1992, dem Inkrafttreten des neuen Grundgesetzes der Republik Estland hat nach der Auffassung der estnischen Staatsorgane die Verfassung von 1937 mit einigen Einschränkungen (u. a. wurde der Oberste Rat als verfassungsmäßiges Parlament anerkannt) wieder Geltung erlangt, ohne dass hierüber eigentlich ein Beschluss gefasst worden wäre.

Erst seit Anfang 1991 reagierte die Zentralgewalt der UdSSR mit militärischer Gewalt im Baltikum, obwohl die baltischen Staaten ihre innere Unabhängigkeit von der UdSSR faktisch größtenteils beendet hatten. Durch die starke Wirtschaftskrise in der gesamten UdSSR kam es aber auch in den anderen Unionsrepubliken zu Sezessionsbestrebungen, die Estland wie den anderen baltischen Staaten den Weg in die Wiedererlangung der Selbstständigkeit bereitet hat. 

Der Augustputsch vom 17. und 18. August 1991 in Moskau hat dann unmittelbar zur (auch völkerrechtlichen) Unabhängigkeit der baltischen Staaten geführt. Durch die Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen durch die westlichen Staaten haben diese auch die Fortführung der Staatlichkeit Estlands, die zwischen 1940 und 1991 geruht hat, anerkannt.


Quelle: Collected Legislation of the USSR an the Constituent Union Republics, 1980
eigene Übersetzung auf der Grundlage der (fast identischen) russischen Verfassung von 1978 aus:
Dietrich Frenzke, Die russischen Verfassungen von 1978 und 1993, Berlin Verlag 1995
Meissner, Die Baltischen Nationen, Markus Verlag Köln, 1991

© 14. Juli 2007 - 22. Juli 2007
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