Gesetz über die Ergänzung des Grundgesetz der Republik Estland

 

vom 5. Oktober 2003
in Kraft getreten am 6. Januar 2004

 

Das estnische Volk nahm am 14. September 2003 durch Volksabstimmung auf der Grundlage von § 162 des Grundgesetzes der Republik Estland folgendes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes an:

§ 1.  Estland darf ausgehend von den wichtigsten Grundsätzen des Grundgesetzes der Republik Estland der Europäischen Union angehören.

§ 2.  Infolge des Beitritts Estlands zur Europäischen Union wird das Grundgesetz der Republik Estland an die Rechte und Pflichten aus dem Beitrittsvertrag angepasst.

§ 3.  Das vorliegende Gesetz kann nur durch Volksabstimmung geändert werden.

§ 4.  Das vorliegende Gesetz tritt 3 Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

Da das estnische Grundgesetz von 1992 in seinem § 162 eine Änderung des I. und XV. Abschnitts nur durch Volksabstimmung erlaubt und die Ratifikation des Beitrittsvertrags zur Europäischen Union einer Änderung des I. Abschnitts gleich gekommen ist, wurde am 14. September 2003 in einer Volksabstimmung das vorstehende verfassungsdurchbrechende Gesetz angenommen, mit dem es Estland ermöglicht wurde, Mitglied der Europäischen Union zu werden.
 


Quellen: Staatsanzeiger (Riigi teataja), 2003, Nr. 64 Nr. 429 (estn.)
Übersetzung durch R. Müller; zur Verfügung gestellt von M. Wendel
© 22. Juni 2007 - 27. Oktober 2008


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