Gesetz
vom 16. April 1919,
betreffend die Errichtung einer Landesverwaltungskommission für Schlesien

aufgehoben durch
Gesetz vom 29. Februar 1920 über die Errichtung von Gau- und Bezirksbehörden in der Tschechoslowakischen Republik (SdGuV. 126/1920),
ist nie in Kraft getreten
Gesetz vom 14. Juli 1927 über die Organisation der politischen Verwaltung (SdGuV. 125/1927),
am 1. Juli 1928 in Kraft getreten
 

Auf Grund des Beschlusses der Nationalversammlung wird angeordnet:

§ 1. Die Regierung wird ermächtigt, den Landesausschuß des Herzogtumes Schlesien aufzulösen und zur Erledigung der ihm bisher zugewiesenen Angelegenheiten bis auf weitere Verfügung eine Verwaltungskommission zu errichten.

Die Landesverwaltungskommission für Schlesien hat erst am 1. Juli 1919 kundgemacht, in ihr amt eingetreten zu sein (GVBl 73/1919).

§ 2. Der Regierung steht die Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder der Kommission zu.

Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder der Kommission beziehen einen Gehalt aus Landesmitteln, dessen Höhe von der Regierung bestimmt wird.

§ 3. Insolange keine anderen allgemeinen Bestimmungen erlassen werden, regelt sich die Landesverwaltungskommission die sprachliche Seite ihrer Amtierung selbst.

Im übrigen gelten für die Tätigkeit der Landesverwaltungskommission alle Bestimmungen, welche bisher für den Landesausschuß des Herzogtumes Schlesien maßgebend gewesen sind. Zu Abänderungen dieser Vorschriften, welche die Landesverwaltungskommission beschließt, ist die Zustimmung der Regierung erforderlich.

§ 4. Die Regierung wird ermächtigt, einzelne Geschäftszweige der Landesverwaltungskommission im Bedarfsfalle in die staatliche Verwaltung zu übernehmen.

§ 5. Die Landesbeamten und -Bediensteten versehen ihren Dienst weiter auf Rechnung der Landesfonds und die Regierung wird ermächtigt, sie eventuell unter den für die Aufnahme von Beamten des gewesenen zisleithanischen Staates geltenden Bedingungen in die Dienste des Tschechoslowakischen Staates zu übernehmen.

§ 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit; sein Vollzug obliegt dem Minister des Innern.

T. G. Masaryk

Svehla
in Vertretung des Min.-Präsidenten und als Minister des Innern

Nachdem die deutschösterreichische Provinz Sudetenland, das größtenteils aus dem bisherigen Kronland Schlesien bestand, durch tschechische Milizen besetzt wurde, und der ordentliche Landesausschuss (mehrheitlich deutsch) einen Rückzug unter Protest (faktischen Rücktritt) vollzog, musste die tschechoslowakische Regierung diese Art der Übernahme wählen und den Landesausschuss wie in Böhmen die kaiserliche Landesverwaltungskommission, durch eine getreuen Landesverwaltungskommission ersetzen, die nur aus Tschechen bestand (und damit auch die Polen brüskieren).

Entgegen den Planungen, die Länder bald durch Gaue zu ersetzen (Gesetz vom 29. Februar 1920, das nie durch Regierungsverordnung in Schlesien in Kraft gesetzt wurde), bestand das tschechische Land Schlesien bis zum 1. Juli 1928 fort und wurde dann, wegen der deutschen Mehrheit in Schlesien, mit dem Land Mähren zum Land Mähren-Schlesien vereinigt, bevor 1938 Schlesien fast vollständig dem Deutschen Reich zuviel..

 


Quellen: Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Tschechoslowakischen Staates, Jahrgang 1919 Nr. 212 (böhmisch, deutsch, slowakisch)
© 25. August 2012
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