Landtags-Wahlordnung
(für das Königreich Böhmen)

vom 26. Februar 1861

geändert durch
Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 1. Dezember 1863 (GVBl. Nr. 56)
 Gesetz vom 10. Januar 1867, wodurch die §§ 13 und 15 der Landtags-Wahlordnung abgeändert werden (LGBl. 1/1867)
 Gesetz vom 10. Januar 1867, womit § 54 der Landtags-Wahlordnung abgeändert wird (LGBl. 3/1867)
 Gesetz vom 18. April 1869 (LGBl. 46/1869)
 Gesetz vom 18. April 1869, wodurch der § 17 der Landtags-Wahlordnung abgeändert werden (LGBl. 47/1869)
 Gesetz vom 23. April 1869, betreffend die Abänderung des § 7 Punkt 50 der Wahlordnung für den Landtag des Königreiches Böhmen (LGBl. 48/1869)
 Gesetz vom 17. Januar 1870, betreffend Abänderungen mehrerer §§ der Wahlordnung für den Landtag des Königreiches Böhmen (LGBl. 8/1870)
 Gesetz vom 23. Januar 1872, betreffend die Abänderung der Punkte 16, 19 und 53 des § 7 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 6/1872)
 Gesetz vom 9. Januar 1873, betreffend die Abänderung mehrerer Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 1/1873)
 Gesetz vom 15. Mai 1873, betreffend die Abänderung der Punkte 29 und 30 des § 7 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 34/1873)
 Gesetz vom 10. Juni 1873, betreffend die Abänderung der Punkte 59 und 60 des § 7 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 49/1873)
 Gesetz vom 22. Februar 1874, betreffend die Abänderung der §§ 7 und 8 der Landtagswahl-Ordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 10/1874)
 Gesetz vom 19. März 1874, betreffend die Abänderung des § 3 lit. w) der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 17/1874)
 Gesetz vom 24. März 1874 (LGBl. 23/1874)
 Gesetz vom 24. März 1874, betreffend die Abänderung des § 7, Punkte 62, 67, 70 und 71 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 24/1874)
 Gesetz vom 15. November 1874, betreffend die Abänderung des § 3 lit. hh) der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 75/1874)
 Gesetz vom 15. November 1874, betreffend die Abänderung des § 3 lit. o) der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 76/1874)
 Gesetz vom 15. November 1874, betreffend die Abänderung der Punkte: 37, 59 und 61 des § 7 der Wahlordnung für den Landtag des Königreiches Böhmen (LGBl. 77/1874)
 Gesetz vom 15. November 1874, betreffend die Abänderung des § 7 Punkt 69 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 78/1874)
 Gesetz vom 16. Juni 1875, betreffend die Abänderung des § 3 lit. kkk)  der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 34/1875)
 Gesetz vom 16. Juni 1875, betreffend die Abänderung des § 3 lit. ss)  der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 34/1875)
 Gesetz vom 16. Juni 1875, betreffend die Abänderung des § 3 lit. m)  der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 34/1875)
 Gesetz vom 1. Juli 1875, betreffend die Abänderung des § 3 lit. x)  der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 40/1875)
 Gesetz vom 1. Juli 1875, betreffend die Abänderung des § 3 lit. ll)  der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 40/1875)
 Gesetz vom 7. Juli 1876, betreffend die Abänderung des § 7 Punkt 43 und 51 der Wahlordnung für den Landtag des Königreiches Böhmen (LGBl. 70/1876)
 Gesetz vom 7. Juli 1876, betreffend die Erfordernisse der Beschlußfassung über Abänderungen der Bestimmungen der Landtagswahlordnung (LGBl. 71/1876)
Gesetz vom 7. Juli 1876, betreffend die Erleichterung von Abänderungen der Landtagswahlordnung in Folge der Neubildung, Auflösung oder Umgestaltung von Gerichtsbezirken (LGBl. 72/1876)
 Gesetz vom 1. Juli 1877, betreffend die Abänderung der Punkte 30 und 50 des § 7 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 43/1877)
Gesetz vom 1. Juli 1877, betreffend die Erfordernisse von Abänderungen der Landtagswahlordnung (LGBl. 44/1877)
 Gesetz vom 13. Dezember 1878, betreffend die Änderung des § 7 Punkt 1, 2, und 23 der Wahlordnung für den Landtag des Königreiches Böhmen (LGBl. 61/1878)
 Gesetz vom 26. September 1883, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 50/1883)
 Gesetz vom 26. September 1883, betreffend die Abänderung des letzten Absatzes des § 3 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 50/1884)
 Gesetz vom 20. Mai 1886, betreffend die Abänderung der §§ 13 und 15 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 52/1886)
 Gesetz vom 25. Juli 1887, betreffend die Abänderung des § 7 Punkt 34 der Landtags-Wahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 53/1887)
 Gesetz vom 23. Juli 1889, betreffend die Abänderung des § 7 Punkt 2 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 52/1889)
 Gesetz vom 14. April 1895, betreffend die Abänderung des § 7 Punkt 48 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 33/1895)
 Gesetz vom 22. Februar 1901, betreffend die Abänderung des Punktes hh) des § 3 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 11/1901)
 Gesetz vom 14. August 1901, betreffend die Abänderung des letzten Absatzes des § 3 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 62/1901)
 Gesetz vom 20. August 1901, betreffend die Abänderung mehrerer Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 63/1901, Direktwahl der Landgemeinde-Abgeordneten)
 Gesetz vom 2. Oktober 1902, betreffend die Abänderung des § 7 Punkt 59 und Punkt 73 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen (LGBl. 69/1902)

aufgehoben faktisch durch
das Kaiserliche Patent vom 26. Juli 1913 (LGBl. Nr. 36/1913)
das Gesetz betreffend die Errichtung des Landesverwaltungsausschusses vom 13. November 1918 (SdGuV Nr. 38/1918)

aufgehoben formal durch
§ 5 der Verfassungsurkunde der Cechoslovakischen Republik (SdGuV Nr. 121/1920)
 

I. Von den Wahlbezirken und  Wahlorten.

§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet das ganze Königreich Böhmen Einen Wahlbezirk.

Der Wahlort ist die Landeshauptstadt Prag.

§ 2. Die Wähler der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes theilen sich in zwei Wahlkörper, deren einen die wahlberechtigten Beisitzer der mit dem Fideicommißbande behafteten land- oder lehntäflichen Güter, den anderen alle übrigen wahlberechtigten großen Grundbesitzer zu bilden haben.

Der Wahlkörper der Fideicommißbesitzer hat sechzehn, der Wahlkörper der übrigen großen Grundbesitzer vierundfünfzig Abgeordnete zu wählen.

§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Industrialstandorte bilden:
    die Landeshauptstadt Prag fünf Wahlbezirke;
    die Städte a) Reichenberg mit Christianstadt, b) Pilsen, c) Budweis, d) Eger, e) Kuttenberg, f) Böhm. Leippa, g) Rumburg, h) Pisek, i) Karolinenthal, k) Smichow, je Einen Wahlbezirk;
l) Eule, Wyssehrad, Schwarzkosteletz, Beneschau, zusammen Einen Wahlbezirk;
m) Melnik, Brandeis an der Elbe, Raudnic, zusammen Einen Wahlbezirk;
n) Pribram mit Birkenberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
o) Schlan, Laun, Rakonic, zusammen Einen Wahlbezirk;
p) Horowic, Beraun, Radnic, Rokitzan, zusammen Einen Wahlbezirk;
q) Krumau, Kaplitz, Grazen, Hohenfurth, zusammen Einen Wahlbezirk;
r) Wittingau, Lischau, Moldautein, zusammen Einen Wahlbezirk;
s) Neuhaus, Bistritz, zusammen Einen Wahlbezirk;
t) Jungbunzlau, Nimburg, zusammen Einen Wahlbezirk;
u) Münchengräz, Turnau, Weißwasser, zusammen Einen Wahlbezirk;
v) Friedland, Neustadtl, Kratzau, zusammen Einen Wahlbezirk;
w) Gablonz, Libenau, Morchenstern, zusammen Einen Wahlbezirk;
x) Kolin, Podebrad, Kaurim, zusammen Einen Wahlbezirk;
y) Caslau, Chotebor, Goltschjenikau, zusammen Einen Wahlbezirk;
z) Deutschbrod, Polna, Humpolec, zusammen Einen Wahlbezirk;
aa) Chrudim, Hermannmestec, zusammen Einen Wahlbezirk;
bb) Pardubic, Chlumec,  Holic, zusammen Einen Wahlbezirk;
cc) Hohenmauth, SKue, Hlisko, zusammen Einen Wahlbezirk;
dd) Leitomischl, Policka, zusammen Einen Wahlbezirk;
ee) Landskron, Wildenschwert, Böhmisch-Trübau, zusammen Einen Wahlbezirk;
ff) Asch, Roßbach, zusammen Einen Wahlbezirk;
gg) Graslitz, Neudeck, Schönbach, zusammen Einen Wahlbezirk;
hh) Wildenstein, Königsberg, Haslau, zusammen Einen Wahlbezirk;
ii) Karlsbad, Joachimsthal, zusammen Einen Wahlbezirk;
kk) Plan, Tachau, Mies, Sandau, zusammen Einen Wahlbezirk;
ll) Elbogen, Schlaggenwald, Schönfeld, Petschau, zusammen Einen Wahlbezirk;
mm) Jicin, Neubydzow, zusammen Einen Wahlbezirk;
nn) Lomnic, Neupaka, Sobotka, zusammen Einen Wahlbezirk;
oo) Hohenelbe, Langenau, Arnau, zusammen Einen Wahlbezirk;
pp) Rochlitz, Starkenbach, zusammen Einen Wahlbezirk;
qq) Trautenau, Braunau, Politz, zusammen Einen Wahlbezirk;
rr) Königgrätz, Jaromer, Josephstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
ss) Königinhof, Nachod, Horic, zusammen Einen Wahlbezirk;
tt) Reichenau, Senftenberg, Adlerkostelec, Dobruschka, zusammen Einen Wahlbezirk;
uu) Leitmeritz, Lobositz, zusammen Einen Wahlbezirk;
vv) Teplitz, Aussig, zusammen Einen Wahlbezirk;
ww) Tetschen, Bodenbach, Böhmisch-Kamnitz, Kreibitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
xx) Zwickau, Niemes, zusammen Einen Wahlbezirk;
yy) Haida, Steinschönau, Plottendorf, Parchen, zusammen Einen Wahlbezirk;
zz) Schluckenau, Ehrenberg, Hainspach, zusammen Einen Wahlbezirk;
aaa) Warnsdorf, Alt- und Neufranzensthal, Floriansdorf, Karlsdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
bbb) Nixdorf, Zeidler, Schönlinde, zusammen Einen Wahlbezirk;
ccc) Altgeorgswalde, Königswalde, zusammen Einen Wahlbezirk;
ddd) Klattau, Taus, zusammen Einen Wahlbezirk;
eee) Strakonic, Schüttenhofen, Wodnian, zusammen Einen Wahlbezirk;
fff) Winterberg, Prachatic, Wallern, zusammen Einen Wahlbezirk;
ggg) Brüx, Bilin, Oberleitensdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
hhh) Saaz, Kaaden, zusammen Einen Wahlbezirk;
iii) Komotau, Weipert, Presnitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
kkk) Tabor, Kamenic, Pilgram, zusammen Einen Wahlbezirk.

Als selbständige Wahlbezirke der Stadt Prag werden die durch das Gemeindestatut dieser Stadt vom 27. April 1850  im § 44 normirten fünf Wahlbezirke festgesetzt.

Durch Gesetz vom 19. März 1874 erhielt der § 3 Buchstabe w) folgende Fassung:
"w) Gablonz, Liebenau, Morchenstern, Böhmisch-Aicha zusammen Einen Wahlbezirk."

Durch Gesetz vom 15. November 1874 erhielt der § 3 Buchstabe hh) folgende Fassung:
"hh) Wildstein, Königsberg, Haslau, Falkenau, zusammen einen Wahlbezirk."

Durch Gesetz vom 15. November 1874 erhielt der § 3 Buchstabe o) folgende Fassung:
"o) Schlan, Laun, Rakonitz, Welwarn, zusammen einen Wahlbezirk."

Durch Gesetz vom 16. Juni 1875 erhielt der § 3 Buchstabe kkk) folgende Fassung:
"kkk) Tabor, Kamenic, Pilgram, Sobeslau zusammen einen Wahlbezirk."

Durch Gesetz vom 16. Juni 1875 erhielt der § 3 Buchstabe ss) folgende Fassung:
"ss) Königinhof, Nachod, Horic, Neustadt an der Mettau zusammen einen Wahlbezirk."

Durch Gesetz vom 16. Juni 1875 erhielt der § 3 Buchstabe m) folgende Fassung:
"m) Melnik, Brandeis a. d. Elbe, Raudnitz, Mseno zusammen einen Wahlbezirk."

Durch Gesetz vom 1. Juli 1875 erhielt der § 3 Buchstabe x) folgende Fassung:
"x) Kolin, Podebrad, Kaurim, Sadska zusammen einen Wahlbezirk."

Durch Gesetz vom 1. Juli 1875 erhielt der § 3 Buchstabe ll) folgende Fassung:
"ll) Elbogen, Schlaggenwald, Schönfeld, Petschau, Sangerberg zusammen einen Wahlbezirk."

Durch Gesetz vom 26. September 1883 wurde der § 3 wie folgt geändert:
- der Buchstabe l) erhielt folgende Fassung:
"l) Eule, Schwarzkostelee und Beneschau; zusammen einen Wahlbezirk,"
- der letzte Absatz erhielt folgende Fassung:
"Als selbstständige Wahlbezirke der Stadt Prag werden fünf Wahlbezirke festgesetzt, und zwar: 1. Altstadt, 2. Neustadt, 3. Kleinseite, 4. Hradschin mit dem königl. Wyschehrad und 5. Josefstadt."

Durch Gesetz vom 18. November 1884 erhielt der § 3 letzter Absatz folgende Fassung:
"Als selbstständige Wahlbezirke der Stadt Prag werden fünf Wahlbezirke festgesetzt, und zwar: 1. Altstadt, 2. Neustadt, 3. Kleinseite, 4. Hradschin, königl. Wyschehrad und Holeschovic-Bubna und 5. Josefstadt."

§ 4. Die Landeshauptstadt Prag und jene Städte, welche für sich allein Einen Wahlbezirk bilden, sind zugleich die Wahlorte dieser Wahlbezirke.

In jenen aus zwei oder mehreren Städten und Industrialorten gebildeten Wahlbezirke ist der im vorangehenden Paragraphe bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Ort der Wahlort dieses Wahlbezirkes.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 4 aufgehoben und durch § 2 des genannten Gesetzes geändert:
"§ 2. Die Landeshauptstadt Prag, dann jene Städte, welche für sich allein Einen Wahlbezirk bilden, sind zugleich Wahlorte dieser Wahlbezirke. In jedem aus zwei oder mehreren Städten und Industrialorten gebildeten Wahlbezirke ist jeder dieser Orte Wahlort für die in diesem Orte berechtigten Landtagswähler."

§ 5. In jedem der fünf Wahlbezirke der Stadt Prag sind je zwei, in der Stadt Reichenberg mit Christianstadt sind drei, in jedem der übrigen achtundfünfzig Wahlbezirke ist je Ein Abgeordneter zu wählen. Alle Wahlberechtigten jedes städtischen Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.

§ 6. Die Handels- und Gewerbekammern zu Prag und Reichenberg haben je vier, jene zu Eger hat drei und die Kammern zu Pilsen und Budweis je zwei Landtagsabgeordnete zu wählen.

Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner jeder Kammer den Wahlkörper zu bilden.

§ 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die politischen Bezirke:
1. Smichow, Königsaal, Beraun, Unhoscht, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Karolinenthal, Brandeis, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Eule, Rican, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Rakonic, Pürglitz, Neustraschitz, Laun, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Schlau, Welwarn, Libochowic, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. Melnik, Raudnic, zusammen Einen Wahlbezirk;
7. Pribraum, Dobriz, zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Horowic, Zbirow, zusammen Einen Wahlbezirk;
9. Schwarzkosttelex, Böhmischbrod, zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Budweis, Lischau, Schweinitz, Frauenberg, Moldautein, zusammen Einen Wahlbezirk;
11. Krumau, Kalsching, Oberplan, zusammen Einen Wahlbezirk;
12. Kaplitz, Gratzen, Hohenfurth, zusammen Einen Wahlbezirk;
13. Neuhaus, Lomnitz, Wittingau, Neubistritz, zusammen Einen Wahlbezirk;
14. Jungbunzlau, Münchengräz, Weißwasser, zusammen Einen Wahlbezirk;
15. Numburg, Benatek, zusammen Einen Wahlbezirk;
16. Reichenberg, Gablonz, Tannwald, zusammen Einen Wahlbezirk;
17. Friedland für sich Einen Wahlbezirk;
18. Gabel, Kratzau, zusammen Einen Wahlbezirk;
19. Turnau, Böhmisch-Aicha, zusammen Einen Wahlbezirk;
20. Dauba, Wegstadtl, zusammen Einen Wahlbezirk;
21. Kuttenberg, Caslau, zusammen Einen Wahlbezirk;
22. Ledec, Unter-Kralowic, zusammen Einen Wahlbezirk;
23. Deutschbrod, Humpolec, Polna, Pribyslau, zusammen Einen Wahlbezirk;
24. Chorebor, Habern, zusammen Einen Wahlbezirk;
25. Kolin, Kaurim, Kohljanowic, zusammen Einen Wahlbezirk;
26. Podebrad, Königstadtl, zusammen Einen Wahlbezirk;
27. Chrudim , Nassaberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
28. Hohenmauth, Skuc, Hlisko, zusammen Einen Wahlbezirk;
29. Leitomischl, Policka, zusammen Einen Wahlbezirk;
30. Landskron, Wildenschwert, zusammen Einen Wahlbezirk;
31. Pardubic, Holic, Prelaue, zusammen Einen Wahlbezirk;
32. Eger, Wildstein, Asch, zusammen Einen Wahlbezirk;
33. Falkenau, Königswart, zusammen Einen Wahlbezirk;
34. Plan, Tepl, Weseritz, zusammen Einen Wahlbezirk;
35. Tachau, Pfraumberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
36. Karlsbad, Elbogen, Petschaum, zusammen Einen Wahlbezirk;
37. Luditz, Buchau, zusammen Einen Wahlbezirk;
38. Graslitz, Neudek, zusammen Einen Wahlbezirk;
39. Joachimsthal, Platten, zusammen Einen Wahlbezirk;
40. Jicin, Lomnic, Sobotka, Liban, zusammen Einen Wahlbezirk;
41. Trautenaum Arnau, Marschendorf, Schatzlar, zusammen Einen Wahlbezirk;
42. Horuc, Neupaka, zusammen Einen Wahlbezirk;
43. Hohenelbe, Rochlitz, Starkenbach, zusammen Einen Wahlbezirk;
44. Neubydzow, Chlumee, zusammen Einen Wahlbezirk;
45. Semil, Eisenbrod, zusammen Einen Wahlbezirk;
46. Königgrätz, Nechanic, zusammen Einen Wahlbezirk;
47. Königinhof, Jaromer, zusammen Einen Wahlbezirk;
48. Braunau, Politz, zusammen Einen Wahlbezirk;
49. Reichenau, Adlerkostelec, zusammen Einen Wahlbezirk;
50. Sendtenberg, Grulich, zusammen Einen Wahlbezirk;
51. Neustadt an der Mettau, Nachod, Dobruschka, zusammen Einen Wahlbezirk;
52. Leitmeritz, Lobositz, Auscha, zusammen Einen Wahlbezirk;
53. Böhmisch-Leippa, Niemes, Haida, Zwickau, zusammen Einen Wahlbezirk;
54. Tetschen, Bensen, Böhmisch-Kamnitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
55. Aussig, Karbitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
56. Schluckenau, Hainspach, zusammen Einen Wahlbezirk;
57. Rumburg, Warndorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
58. Teplitz, Dux, Bilin, zusammen Einen Wahlbezirk;
59. Pilsen, Tuschkau, Mies, Staab, zusammen Einen Wahlbezirk;
60. Rokitzan, Blowic, zusammen Einen Wahlbezirk;
61. Kralowic, Manetin, zusammen Einen Wahlbezirk;
62. Klattau, Planic, Neuern, zusammen Einen Wahlbezirk;
63. Prestic, Nepomuk, zusammen Einen Wahlbezirk;
64. Bischofteinitz, Hostau, Ronsperg, zusammen Einen Wahlbezirk;
65. Taus, Neugedin, zusammen Einen Wahlbezirk;
66. Pisek, Wodnian, zusammen Einen Wahlbezirk;
67. Strakonic, Horazdowic, zusammen Einen Wahlbezirk;
68. Breznic, Blattna, Mirowic, zusammen Einen Wahlbezirk;
69. Prachatic, Netolic, zusammen Einen Wahlbezirk;
70. Schüttenhofen, Bergreichenstein, zusammen Einen Wahlbezirk;
71. Winterberg, Wolin, zusammen Einen Wahlbezirk;
72. Saaz, Postelberg, Komotau, Sebastianberg, Podersam, Jechnitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
73. Kaaden, Preßnitz, Duppau, zusammen Einen Wahlbezirk;
74. Brüx, Katharinaberg, Görkau, zusammen Einen Wahlbezirk;
75. Tabor, Jungwozic, Sobeslau, Wessely, zusammen Einen Wahlbezirk;
76. Mühlhausen, Sedlec, Bechin, zusammen Einen Wahlbezirk;
77. Pilgram, Patzau, Kamenic, Pocatek, zusammen Einen Wahlbezirk;
78. Benschau, Neweklau, Wlaschim, zusammen Einen Wahlbezirk;
79. Wotic, Selcan, zusammen Einen Wahlbezirk.

Durch Gesetz vom 23. April 1869 erhielt der § 7 Punkt 50 folgende Fassung:
"50. Senftenberg, Rokitnic, Grulich zusammen Einen Wahlbezirk."

Durch Gesetz vom 23. Januar 1872 erhielten der § 7 Punkte 16, 19 und 53 folgende Fassung:
"16. Reichenberg, Gablonz, Tannwald, zusammen Einen Wahlbezirk;
...
19. Turnau, Böhmisch-Aicha, zusammen Einen Wahlbezirk;
...
53. Böhmisch-Leipa, Niemes, Haida, Zwickau, zusammen Einen Wahlbezirk;"

Durch Gesetz vom 15. Mai 1873 erhielten der § 7 Punkte 29 und 30 folgende Fassung:
"29. Leitomyschl, Policka, zusammen einen Wahlbezirk;
30. Landskron, Wildenschwert, zusammen Einen Wahlbezirk; nach dem durch das Gesetz vom 15. Mai 1873 und die Verordnung des Justizministers vom 1. April l. J. Z. 1937, sowie des Ministers des Innern  vom 13. April l. J., Z. 1293, betreffend die Ausscheidung der Gemeinde Zhor aus dem Wildenschwerter Gerichtsbezirke und Bezirksvertretungsgebiete und deren Vereinigung mit dem politischen und gerichtlichen Bezirke Leitomyschl festgesetzten Gebietsumfange."

Durch Gesetz vom 10. Juni 1873 erhielten der § 7 Punkte 59 und 60 folgende Fassung:
"59. Pilsen, Tuschkau, Mies, Staab, zusammen Einen Wahlbezirk;
60. Rokitzan, Blowitz, zusammen einen Wahlbezirk;
nach dem durch das Gesetz vom 10. Juni 1873 und die Verordnung des Justizministers vom 30. April l. J. Z. 5275, betreffend die Ausscheidung der Gemeinde Stenowitz aus dem Blowitzer Gerichtsbezirke und ihre Vereinigung mit dem Pilsner Bezirksgerichtssprengel, festgesetzten Gebietsumfange."

Durch Gesetz vom 22. Februar 1874 erhielt der Eingangssatz des § 7 folgende Fassung:
"Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die Gerichtsbezirke ".

Durch Gesetz vom 24. März 1874 erhielten der § 7 Punkte 62, 67, 70 und 71 folgende Fassung:
"62. Klattau-Planitz,
...
67. Strakonitz-Wolin,
...
70. Schüttenhofen-Horazdowitz,
71. Bergreichenstein-Neuern-Hartmanitz-Winterberg."

Durch Gesetz vom 15. November 1874 erhielten der § 7 Punkte 37, 59 und 61 folgende Fassung:
"37. Luditz, Buchau, Manetin, zusammen Einen Wahlbezirk,
...
59. Mies, Tuschkau, Staab, zusammen Einen Wahlbezirk,
...
61. Pilsen, Kralowitz, zusammen einen Wahlbezirk,"

Durch Gesetz vom 15. November 1874 erhielt der § 7 Punkt 69 folgende Fassung:
"69. Prachatitz, Netolitz, Wallern, zusammen einen Wahlbezirk,"

Durch Gesetz vom 7. Juli 1876 erhielten der § 7 Punkte 43 und 51 folgende Fassung:
"43. Hohenelbe, Rochlitz, Starkenbach, Hochstadt zusammen Einen Wahlbezirk,
...
51. Neustadt an der Mettau, Nachod, Eipel, Skalitz, Opocno zusammen Einen Wahlbezirk,"

Durch Gesetz vom 1. Juli 1877 erhielten der § 7 Punkte 39 und 50 folgende Fassung:
"30. Landskron, Grulich, Rokitnitz, zusammen einen Wahlbezirk,
...
50. Senftenberg, Wildenschwert, zusammen einen Wahlbezirk,"

Durch Gesetz vom 13. Dezember 1878 erhielten der § 7 Punkte 1, 2 und 23 folgende Fassung:
"1. Smichow, Königsaal, Beraun, Kladno, Unhoscht, zusammen einen Wahlbezirk,
2. Karolinenthal, Brandeis, königl. Weinberge, zusammen einen Wahlbezirk;
...
23. Deutschbrod, Humpolee, Polna, Pribyslau, Stecken, zusammen einen Wahlbezirk,"

Durch Gesetz vom 25. Juli 1887 erhielt der § 7 Punkt 34 folgende Fassung:
"69. Plan, Marienbad, Tepl, Weseritz, zusammen einen Wahlbezirk,"

Durch Gesetz vom 23. Juli 1889 erhielt der § 7 Punkt 2 folgende Fassung:
"2. Karolinenthal, Brandeis, Königliche Weinberge und Zizkov, zusammen einen Wahlbezirk,"

Durch Gesetz vom 14. April 1895 erhielt der § 7 Punkt 48 folgende Fassung:
"48. Braunau, Politz, Wekelsdorf, zusammen einen Wahlbezirk,"

Durch Gesetz vom 2. Oktober 1902 erhielten der § 7 Punkte 59 (abgeändert durch Gesetz vom 15. November 1874) und 73 folgende Fassung:
"59. Mies, Tuschkau, Staab, Dobrzan, zusammen Einen Wahlbezirk,
...
73. Kaaden, Preßnitz, Weipert, Duppau, zusammen Einen Wahlbezirk,"

§ 8. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlkreise ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 7 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Wahlort.

Durch Gesetz vom 22. Februar 1874 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlbezirke ist der Sitz des Bezirksgerichtes des im § 7 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten Gerichtsbezirkes der Wahlort.
Die Gerichtsbezirke sind nach ihrem bei der Vornahme der Wahl bestehenden Gebietsumfange aufzufassen."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Februar 1874 aufgehoben und durch § 1 des genannten Gesetzes geändert:
"§ 1. In den Landgemeindewahlbezirken ist jede Ortsgemeinde, welche nach der letzten Volkszählung über fünf Hundert Einwohner zählt, Wahlort.
Ortsgemeinden mit fünf Hundert oder weniger Einwohnern wählen in der Regel zusammengelet mit den nächstgelegenen Landgemeinden desselben Gerichtsbezirkes in festzustellenden Gruppenwahlorten.
Die Gruppenwahlorte bestimmt der Statthalter nach Einvernehmung des Landesausschusses des Königreiches Böhmen im Verordnungswege.
In jedem Landgemeindewahlbezirke bestimmt der Statthalter, welche von den in die Wahlgruppe der Landgemeinden eingereihten Ortsgemeinden in demselben Hauptwahlort ist."

§ 9. Jeder der im § 7 angeführten Wahlbezirke hat Einen Abgeordneten zu wählen.

Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinde (mit Ausnahme der nach § 3 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Industrialorte) bilden Einen Wahlkörper.

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 9 aufgehoben und durch § 2 des genannten Gesetzes geändert:
"§ 2. Jeder der im § 7 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen angeführten Wahlbezirke hat einen Abgeordneten zu wählen.
Die im § 7 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen angeführten Gerichtsbezirke sind nach ihrem bei der Vornahme der Wahl bestehenden Gebietsumfange aufzufassen.
In den betreffenden Gerichtsbezirken sind die in die Wählerklasse der Städte und Industrialorte eingereihten Gemeinden nicht inbegriffen.
Alle Wahlberechtigten eines jeden Wahlortes der Landgemeindebezirke bilden einen Wahlkörper."

II. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit.

§ 10. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener land- oder lehntäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens zweihundert fünfzig Gulden beträgt, zu wählen.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 10 aufgehoben und durch § 1 des genannten Gesetzes geändert:
"§ 1. Die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grunbesitzes werden von den Wahlberechtigten dieser Wählerklasse direkt gewählt."

§ 11. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten land- oder lehntäflichen Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hierzu ermächtigen.

Der Besitz zweier oder mehrerer land- oder lehntäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens zweihundert fünfzig Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 11 aufgehoben und durch die §§ 2 und 3 des genannten Gesetzes geändert:
"§ 2. Wahlberechtigt in dieser Wählerklasse sind die bücherlichen Besitzer jener land- oder lehentäflichen Güter, für welche einzeln oder zusammengenommen die Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern ohne außerordentlichen Zuschlag mindestens 250 fl., darunter an Grundsteuer ohne außerordentlichen Zuschlag wenigstens 200 fl. beträgt.
Dieses Wahlrecht kommt bei gleicher Steuerzahlung auch den bücherlichen besitzern der in den ritterschaftlichen Quaternen des vormaligen egerer Burggrafenamtes eingetragenen Rittergütern zu, mit welchen bis zur Aufebung der Patrimonialgerichtsbarkeit die Berechtigung zur Ausübung der Jurisdiktion verbunden war.
Die bücherlichen Besitzer der erwähnten Güter müssen:
a) dem österreichischen Staatsverbande angehören,
b) das vierundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben,
c) eigenberechtigt sein,
d) bei unter Lebenden stattgefundenen Besitzübertragugnen sich mindestens ein Jahr im bücherlichen Besitze der zur Wahl berechtigenden Güter befinden,
auch darf ihnen
e) keiner der im § 3 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, L.-G.Bl. Nr. 8
(siehe bei § 18), angeführten Ausschließungsgründe entgegenstehen.
§ 3. Die bücherlichen Besitzer von Gutskörpern, für welche in der Land- oder Lehentafel neue selbstständige Einlagen eröffnet werden, haben, die Erfordernisse des § 2 vorausgesetzt, das Wahlrecht in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes erst nach dreijährigem Bestande der neuen Einlage."

§ 12. Für jene zur Wahl berechtigten land- oder lehntäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten.

Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten land- oder lehntäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 12 aufgehoben und durch die §§ 4, 5, 6 und 7des genannten Gesetzes geändert:
"§ 4. Unter mehreren Mitbesitzern eines in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes zur Wahl berechtigten Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sämmtliche Mitbesitzer, die nach § 2 lit. a) bis e) wahlberechtigt sind, hiezu ermächtigen, wofern die hiernach vertretenen Besitzantheile mindestens die Hälfte des Gutes ausmachen und die auf dieselben entfallende Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern, ohne außerordentlichen Zuschlag die im § 2 (Abs. 1) festgesetzte Höhe erreicht.
§ 5. Mitbesitzer von zur Wahl in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes berechtigenden Gütern, welche zugleich Alleinbesitzer solcher Güter sind, können das Wahlrecht nur rücksichtlich ihres Alleinbesitzes ausüben, daher rücksichtlich ihres Mitbesitzes keine Ermächtigung zur Ausübung des Wahlrechtes ertheilen.
Mitbesitzer von mehreren zur Wahl berechtigenden Gütern können das Wahlrecht rücksichtlich eines dieser Güter und zwar nach ihrer Wahl ausüben.
§ 6. Inländische Korporationen und Gesellschaften sind in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt, wenn sie sich wenigstens ein Jahr im bücherlichen Besitze von zur Wahl in dieser Wählerklasse berechtigenden Gütern befinden.
Andere juristische Personen, dann Gemeinden können rücksichtlich ihres Großgrundbesitzes das Wahlrecht nicht ausüben.
§ 7. Das Wahlrecht der Korporationen und Gesellschaften (§ 6) wird durch diejenigen Personen, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen zu vertreten berufen ist, oder wofern die Vertretung einer einzelnen Person nicht zukommt, durch jene Person ausgeübt, welche hiezu von den berufenen Vertretern aus ihrer Mitte bestellt wird.
Dieselbe muß die zur Ausübung des Wahlrechtes erforderlichen persönlichen Eigenschaften (§ 2 a, b, c, e) besitzen.
§ 8.
Im Falle einer vollzogenen exekutiven Feilbietung darf der noch als bücherlicher Besitzer erscheinende Exekut hinsichtlich des verkauften Gutes das Wahlrecht nicht ausüben."

§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten Städte und Industrialorte sind durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetz vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.Bl. zur Wahl der Gemeinderepräsentanz der einen Wahlbezirk bildenden Städte und Industrialorte berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in der Landeshauptstadt Prag dem ersten und zweiten Wahlkörper angehören,
b) in den anderen Städten und Industrialorten mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper mindestens zehn Gulden an directen Steuern entrichten,
c) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureichen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.

Durch Gesetz vom 10. Januar 1867 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten Städte und Industrialorte sind durch direkte Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder der Gemeindeordnung vom 16. April 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung der, einen Wahlbezirk bildenden Städte und Industrialorte berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche:
a) in der Landeshauptstadt Prag dem ersten und zweiten Wahlkörper angehören;
b) in den anderen Städten und Industrialorten mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper mindestens zehn Gulden an direkten Steuern entrichten;
c) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe der Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen.
Diesen sind die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder, und in jenen Städten und Industrialorten, für welche die Gemeindeordnung vom 16. April 1864 gilt, jene Gemeindeangehörige anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung § 1, sub 2 b) bis g) nach ihrer persönlichen Eigenschaft das aktive Wahlrecht in der Gemeinde besitzen."

Durch Gesetz vom 18. April 1869 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten Städte und Industrialorte sind durch direkte Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder der Gemeinde-Ordnung vom 16. April 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung der einen Wahlbezirk bildenden Städte und Industrialorte berechtigten und nach § 18 der L.-W.-O. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche:
a) in der Landeshauptstadt Prag dem ersten und zweiten Wahlkörper angehören;
b) in den anderen Städten und Industrialorten mit drei Wahlkörpern zum ersten oder zweiten Wahlkörper gehören und im 3. Wahlkörper mindestens 10 fl. an direkten Steuern entrichten;
c) in Gemeinden mit weniger als 3 Wahlkörpern die ersten zwei Drittel aller nach der Höhe der Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen.
Diesen sind in jenen Städten und Industrialorten, für welche die Gemeinde-Ordnung vom 16. April 1864 gilt, jene Gemeindeangehörige anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung § 1, sub 2 b) bis g) nach ihrer persönlichen Eigenschaft das aktive Wahlrecht in der Gemeinde besitzen."

Durch Gesetz vom 20. Mai 1886 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten Städte und Industrialorte sind durch direkte Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder der Gemeindeordnung vom 16. April 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung der einen Wahlbezirk bildenden Städte und Industrialorte berechtigten und nach § 3 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, L.-G.-Bl. Nr. 8, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche:
a) in der Landeshauptstadt Prag dem ersten und zweiten Wahlkörper angehören oder im dritten Wahlkörper mit Einrechnung der außerordentlichen Zuschläge an direkten Steuern mindestens fünf Gulden entrichten;
b) in den anderen Städten und Industrialorten mit drei Wahlkörpern zum ersten oder zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper mit Einrechnung der außerordentlichen Zuschläge an direkten Steuern mindestens 5 Gulden entrichten;
c) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittel aller nach der Höhe der Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen und außerdem jene Gemeindewähler, welche mit Einrechnung der außerordentlichen Zuschläge an direkten Steuern mindestens fünf Gulden entrichten..
Diesen sind in jenen Städten und Industrialorten, für welche die Gemeindeordnung vom 16. April 1864 gilt, jene Gemeindeangehörige anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung § 1, sub 2 b) bis g) nach ihrer persönlichen Eigenschaft das aktive Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Endlich sind zur Wahl der Abgeordneten auch jene Gemeindemitglieder berechtigt, welche mit Einrechnung der außerordentlichen Zuschläge an direkten Steuern mindestens fünf Gulden entrichten und nach § 3 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, L.-G.-Bl. Nr. 8, vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind, noch sonst durch eine Bestimmung der Gemeindewahlordnung oder eines Gemeindestatutes von der Ausübung des Wahlrechtes ausgenommen oder ausgeschlossen sind."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde durch den § 13 des genannten Gesetzes der § 13 des Gesetzes vom 20. Mai 1886 wie folgt geändert:
"§ 13. Als Mindestbetrag der für das Wahlrecht erforderlichen Steuerleistung hat wie im Sinne des § 3 dieses Gesetzes
(siehe § 15 der Landtags-Wahlordnung), so auch im Sinne des § 13 der Landtagswahlordnung, wie dieselbe mit dem Gesetze vom 20. Mai 1886, Z. 52 L.-G.-Bl., festgesetzt erscheint, der Betrag von acht Kronen (entspricht seit 1892 4 Gulden) zu gelten

§ 14. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.

Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je fünfhundert Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch fünfhundert ergeben, haben, wenn sie zweihundert fünfzig oder darüber betragen, als fünfhundert zu gelten, wenn sie weniger als zweihundert fünfzig betragen, unberücksichtigt zu entfallen.

Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als fünfhundert beträgt, wählen Einen Wahlmann.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 14 aufgehoben und durch den § 27 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 27. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je fünfhundert Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Der Restbetrag, welcher sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch Fünfhundert ergibt, hat als Fünfhundert zu gelten.
Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als Fünfhundert beträgt, wählen Einen Wahlmann."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 27 des Gesetzes vom 9. Januar 1873 aufgehoben.

§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetz vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.

Durch Gesetz vom 10. Januar 1867 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach der Gemeindeordnung vom 16. April 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nach § 18 der Landtagswahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen.
Den Wählern zu a) und b) sind die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder und jene Gemeindeangehörigen anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung, § 1 sub 2 b) bis g) nach ihrer persönlichen Eigenschaft das aktive Wahlrecht in der Gemeinde besitzen."

Durch Gesetz vom 18. April 1869 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach der Gemeinde-Ordnung vom 16. April 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit 3 Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als 3 Wahlkörpern die ersten zwei Drittel aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen.
Den Wählern zu a) und b) sind jene Gemeindeangehörigen anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung, § 1 sub 2 b) bis g) nach ihrer persönlichen Eigenschaft das aktive Wahlrecht in der Gemeinde ausüben."

Durch Gesetz vom 20. Mai 1886 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach der Gemeindeordnung vom 16. April 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nach § 3 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, L.-G.-Bl. Nr. 8, vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden oder im dritten Wahlkörper mit Einrechnung der außerordentlichen Zuschläge an direkten Steuern mindestens fünf Gulden entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittel aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen und außerdem jene Gemeindewähler, welche mit Einrechnung der außerordentlichen Zuschläge an direkten Steuern mindestens fünf Gulden entrichten..
Den Wählern zu a) und b) sind jene Gemeindeangehörigen anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung, § 1 sub 2 b) bis g) nach ihrer persönlichen Eigenschaft das aktive Wahlrecht in der Gemeinde ausüben."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 15 aufgehoben und durch § 3 des genannten Gesetzes geändert:
"§ 3. Die Abgeordneten der im § 7 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen angeführten Landgemeindewahlbezirke sind durch jene nach der Gemeindeordnung vom 16. April 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten, nach § 3 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, Nr. 8 L.-G.-Bl., vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindemitglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden oder im dritten Wahlkörper an directen Steuern mindestens acht Kronen
(entspricht seit 1892 4 Gulden) entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern, die ersten zwei Drittel aller nach der Höhle ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler, ausmachen, und außerdem jene Gemeindewähler, welche an directen Steuern mindestens acht Kronen entrichten.
Den Wählern zu a) und b) sind jene Gemeindeangehörigen anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung § 1 sub 2 b) bis g) nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde ausüben."

§ 16. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.

Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt sein und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.

Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 3 genannten Städte und Industrialorte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.

Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und Industrialorte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so über er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 16 aufgehoben und durch die §§ 9, 10, 11, 12, 13, 14 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht in der Regel nur persönlich ausüben. Ausnahmsweise kann in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes das Wahlrecht im Vollmachtswege ausgeübt werden.
§ 10. Frauen, dann aktiv dienende Militärpersonen, Militärbeamte ausgenommen, können das Wahlrecht in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes nur durch von ihnen bestellte Bevollmächtigte (§ 11) ausüben.
§ 11. Jeder, der in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes das eigene oder das ihm auf Grund des § 4 zustehende Wahlrecht persönlich auszuüben berechtiget, oder der eine Korporation oder gesellscahft in dieser Wählerklasse zu vertreten berufen ist, kann auch zur Ausübung des Wahlrechtes eines Anderen bevöllmächtigt werden.
Personen, welche im Sinne des § 7 bevollmächtigt sind, können noch eine zweite Vollmacht übernehmen.
Außer diesem Falle darf jedoch ein Stimmender in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes nur eine Stimme als Vollmachtsträger abgeben.
§ 12. Die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes muß auf die Ausübung des Wahlrechtes des Vollmachtgebers in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes lauten und den Wahlakt bezeichnen, für welchen dieselbe ertheilt wird. Eine solche Vollmacht berechtigt, insolange sie nicht erloschen ist, den Vollmachtnehmer, bei dem betreffenden Wahlakte alle im Wahlrechte gelegenen Befugnisse und insbesondere das Stimmrecht bei der Wahl der Wahlkommission und bei der Abgeordnetenwahl auszuüben.
Mündliche oder telegraphische Verfügungen in Betreff der Ertheilung einer Vollmacht sind wirkungslos.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Widerrufes einer Vollmacht, den Fall ausgenommen, wenn der Vollmachtgeber persönlich vor der Wahlkommission widerruft, bevor der Bevollmächtigte als solcher die Stimme abgegeben hat.
Außerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie ausgestellte Vollmachten und Widerrufe derselben müssen gehörig beglaubigt sein.
§ 13. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben, das Wahlrecht im großen Grundbesitze schließt die Ausübung des Wahlrechtes in den anderen Wählerklassen aus. Personen, die im 1. und 2. Wahlkörper des großen Grundbesitzes wahlberechtigt sind, können ihr Wahlrecht nur im ersten Wahlkörper ausüben.
Wer in der Wählerklasse der Städte und Industrialorte wahlberechtigt ist, darf in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerklasse der Städte und Industrialorte oder der Landgemeinden wahlberechtigtes Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht in der Gemeinde seines ordentliches Wohnsitzes und wenn er in keiner der betreffenden Gemeinden seinen ordentlichen Wohnsitz hat, dort aus, wo er die höchste Steuer entrichtet.
§ 14. Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer, dann Mitglieder von wahlberechtigten Korporationen und Gesellschaften sind nicht gehindert, das ihnen persönlich zustehende Wahlrecht in ihrer Wählerklasse auszuüben."

§ 17. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Industrieorte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 10 bis 15 wahlberechtigt ist.

Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.

Durch Gesetz vom 18. April 1869 erhielt der § 17 folgende Fassung:
"§ 17. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenuße der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerklasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Industrialorte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 10-15 wahlberechtigt ist; ferner die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder einer Stadt oder Landgemeinde.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern."

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 17 aufgehoben und durch § 15 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 15. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher keinen der im § 3 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, Nr. 8 L.-G.-Bl., bezeichneten Ausschließungsgründe gegen sich hat und
a) österreichischer Staatsbürger ist,
b) das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat,
c) eigenberechtigt und
d) in einer Wählerklasse des Landes, nämlich in jener des großen Grundbesitzes oder in jener der Städte und Industrialorte oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten wahlberechtigt oder Mitbesitzer eines zur wahl in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes berechtigenden Gutes, oder Ehrenbürger oder Ehrenmitglied einer Stadt- oder Landgemeinde ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer."

§ 18. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretungen schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel vor der Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs- oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 18 aufgehoben und durch § 3 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 3. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche wegen eines Verbrechens, oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung an denselben, oder des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 Stf.-G.) zu einer Strafe verurtheilt worden sind. Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6 unter Z. 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-Bl. Nr. 131), aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Kerkerstrafe verurtheilt wurde und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Übertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
b) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eingeleitet wurde, während der Dauer der Konkursverhandlung."

III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen.

§ 19. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.

Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.

§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Industrialstandorte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 20 aufgehoben und durch § 16 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 16. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann jene der Städte und Industrialorte, dann jene der Handels- und Gewerbekammern, endlich die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes gewählt werden, und daß die Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden, dann jene der Abgeordneten der Städte und Industrialorte, dann die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern im ganzen Lande je an demselben Tage beginnen."

§ 21. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Königreiches Böhmen bekannt zu machen.

Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Industrialorte und die Landgemeinden durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.

§ 22. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen.

Die Wählerliste für jeden der beiden Wahlkörper ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.

§ 23. Die Wählerliste für jeden der beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes ist vom Statthalter auszufertigen und durch Einschaltung in die Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren. Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 23 aufgehoben und durch § 17 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 17. Die Wählerlisten für die beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes sind durch den Statthalter auszufertigen und durch die Landeszeitung zu verlautbaren.
Gegen diese Listen können von den Wahlberechtigten der betreffenden Wahlkörpers innerhalb der in der Kundmachung anzuberaumenden, vom Tage der letzteren zu berechnenden 14tägigen Präklusivschrift Reklamationen wegen Weglassung von Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten bei dem Statthalter eingebracht werden.
Der Statthalter hat über die Reklamation endgiltig zu entscheiden und auch etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste von Amtswegen bis zum Wahltermine vorzunehmen."

§ 24. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Statthalter zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 24 aufgehoben.

§ 25. Sobald die Wählerlisten der beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtiggestellt sind, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Wahlberechtigten, welche im Königreiche Böhmen wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb Böhmen wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 25 aufgehoben und durch § 4 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 4. Sobald die Wählerlisten der beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reklamazionen richtig gestellt sind, werden für die einzelnen Wähler Legitimazioniskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses zur Abgabe der Stimmzettel zu enthalten haben.
Wahlberechtigten, welche im Königreiche Böhmen wohnen, sind ihre Legitimazionskarten zuzusenden, die außerhalb Böhmen wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimazionskarten durch die Landeszeitung anzufordern."

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 25 bzw. der § 4 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 aufgehoben und durch § 18 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 18. Für die in der richtig gestellten Wählerliste des großen Grundbesitzes eingetragenen Wähler sind Legitimations-Karten auszufertigen, welche die fortlaufende Nummern der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Beginnens der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlußes zur Abgabe der Stimmzettel zu enthalten haben.
Die Wähler sind unter Verlautbarung der richtig gestellten Wählerlisten zur Erhebung der Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern."

§ 26. Die Liste der Wähler in jeder der im § 3 angeführten Städte und Industrialorte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 13 und 18 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Stadt oder der Industrialort untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.

Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtggestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 26 aufgehoben und durch § 5 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 5. Die Liste der Wähler in jeder der im § 3 L.-W.-O. angeführten Städte und Industrialorte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen des § 13 des Landesgesetzes vom 18. April 1869, Nr. 46, und § 3 des gegenwärtigen Gesetzes in doppelter Ausfertigung zu verfassen und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Stadt oder der Jndustrialort untersteht, nach Vergleichung mit den als Grundlage dienenden, bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.
Die eine der ausgefertigten Listen ist sofort dem Vorstande jener politischen Behörde vorzulegen, welcher die Stadt oder der Industrialort unmittelbar untersteht.
Die zweite Ausfertigung dieser Listen ist unter Anberaumung einer vierzehntägigen Präklusivfrist zur Einbringung von Einwendungen in der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und dies zu verlautbaren. Über die in dieser Frist eingebrachten Reklamazionen entscheidet der Vorstand der politischen, unmittelbar vorgesetzten Behörde.
Derselbe ist auch berechtigt, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerliste von Amtswegen vorzunehmen. Jede erfolgte Richtigstellung ist auf der Wählerliste von dem Vorstande der betreffenden politischen Behörde zu bestätigen und ist auf Grundlage der richtig gestellten Rählerliste sofort von demselben jedem eingetragenen Wähler eine Legitimazionskarte auszufertigen und in die Wohnung des Wahlberechtigten zuzustellen.
Die Legitimationskarte muß den Namen und den Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunden des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses zur Abgabe der Stimmzettel enthalten."

§ 27. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Industrialorte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Die Wählerlisten jener Städte und Industrialorte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausfüllung des Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 27 aufgehoben.

§ 28. Wenn zwei oder mehrere Städte oder Industrialorte zu Einem Wahlbezirke vereinigt sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wohnortes die Wählerlisten der einzelnen Städte und Industrialorte in eine Hauptliste des  Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 28 aufgehoben.

§ 29. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 3 aufgeführten Städte und Industrialorte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 14 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, aus den bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtiggestellten Listen der Gemeindewähler das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 15 und 18 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 29 aufgehoben und durch § 6 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 6. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat die politische Behörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 3 L.-W.-O. aufgeführten Städte und Industrialorte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 14 L.-W.-O. die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande bekannt zu geben.
Der Gemeindevorstand hat sofort auf Grundlage der bei der letzten Neuwahl der Gemeindevertretung richtig gestellten Listen der Gemeindewähler das Verzeichniß der nach den Bestimmungen des § 15 des Landesgesetzes vom 18. April 1869, Nr. 46, und § 3 des gegenwärtigen Gesetzes zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder in doppelter Ausfertigung unter Anberaumung einer vierzehntägigen präklusiven Reklamazionsfrist in der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und dies zu verlautbaren, die andere aber der vorgesetzten politischen Behörde vorzulegen.
Der Vorstand dieser Behörde entscheidet über die innerhalb der anberaumten Frist eingebrachten Reklamazionen; auch steht ihm das Recht zu, bis zum Wahltermine Berichtigungen des Wählerverzeichnisses vorzunehmen. Die erfolgte Berichtigung ist auf dem Verzeichnisse ersichtlich zu machen."

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 29 bzw. der § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 aufgehoben und durch den § 28 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat die politische Behörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 3 der L.-W.-O. aufgeführten Städte und Industrialorte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten anwesenden Bevölkerung nach Vorschrift des § 27 dieses Gesetzes die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande bekannt zu geben."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 6 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 und der § 28 des Gesetzes vom 9. Januar 1873 aufgehoben und durch den § 4 des erstgenannten Gesetzes ersetzt:
"§ 4. Die Liste der Wähler in jeder der im § 7 der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen angeführten Landgemeinden ist von deren Gemeindevorstande auf Grundlage der bei der letzten Neuwahl der Gemeindevertretung richtig gestellten Listen der Gemeindewähler mit genauer Beachtung der Bestimmungen des § 3 des gegenwärtigen Gesetzes und des § 3 des Gesetzes vom 17. Jänner 1870, Nr. 8 L.-G.-Bl. in doppelter Ausfertigung zu verfassen, die eine Ausfertigung unter Anberaumung einer vierzehntägigen präclusiven Reclamationsfrist in dem Amtslocale der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und dies zu verlautbaren, die andere aber der vorgelegten politischen Behörde vorzulegen.
Der Vorstand dieser Behörde entscheidet über die innerhalb der anberaumten Frist eingebrachten Reclamationen; auch steht ihm das Recht zu, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerliste von Amtswegen vorzunehmen.
Die erfolgte Berichtigung ist auf der Wählerliste von dem Vorstande der betreffenden politischen Behörde zu bestätigen."

§ 30. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 30 aufgehoben und durch § 7 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 7. Der Vorstand der politischen Behörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder auf Grund der gepflogenen Richtigstellung dieses Verzeichnisses sofort jedem eingetragenen Wähler eine den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, sowie die Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde des Anfanges der Wahlhandlung sowie der Stunde des Schlusses zur Abgabe der Stimmzettel enthaltende Legitimazionskarte in die Wohnung des Wahlberechtigten zuzustellen, denselben zur Wahl einzuladen und das Verzeichniß der wahlberechtigten Gemeindemitglieder sammt dem Zustellungsausweise dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem vom Vorstande der politischen Bezirksbehörde zu bestimmenden Wahlkommissär die Wahlkommission bildet."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 7 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 aufgehoben und durch den § 5 des erstgenannten Gesetzes ersetzt:
"§ 5. Der Vorstand der unmittelbar vorgesetzten politischen Behörde hat auf Grundlage der richtig gestellten Wählerlisten sofort jedem eingetragenen Wähler eine den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, sowie die Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde des Anfanges der Wahlhandlung, sowie der Stunde des Schlusses zur Abgabe der Stimmzettel enthaltende Legitimationskarte auszufertigen und in die Wohnung des Wahlberechtigten zuzustellen."

§ 31. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 31 aufgehoben und durch § 8 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 8. Zum Vollzuge der Wahl der Wahlmänner als auch der Landtagsabgeordneten hat, u. z. für die Wahl im Großgrundbesitze der Statthalter, für jene in den Städten und Industrialorten, dann der Handelskammern, sowie in den Landgemeinden die unmittelbar vorgesetzte politische Behörde den Wählern gedruckte Stimmzettel (Wahlzettel) mit den Legitimazionskarten zuzustellen, welche Stimmzettel auf die Zahl der zu wählenden Personen eingerichtet, mit dem Amtssiegel der genannten Behörde und der Bemerkung versehen sein müssen, daß ein anderer Stimmzettel bei der Abstimmung nicht gezählt wird.
In Verlust gerathene oder unbrauchbar gewordene Stimmzettel sind von der politischen Behörde auf Verlangen des Wahlberechtigten durch neue zu ersetzen."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 8 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 aufgehoben  und durch den § 6 des erstgenannten Gesetzes ersetzt:
"§ 6. Zum Vollzuge der Wahl der Landtagsabgeordneten hat, und zwar für die Wahl im Großgrundbesitze der Statthalter, für jene in den Städten und Industrialorten, dann in den Handelskammern, sowie in den Landgemeinden die unmittelbar vorgesetzte politische Behörde den Wählern gedruckte Stimmzettel (Wahlzettel) mit den Legitimationskarten zuzustellen, welche Stimmzettel auf die Zahl der zu wählenden Personen eingerichtet, mit dem Amtssiegel der genannten Behörde und der Bemerkung versehen sein müssen, daß ein anderer Stimmzettel bei der Abstimmung nicht gezählt wird.
In Verlust gerathene oder unbrauchbar gewordene Stimmzettel sind von der politischen Behörde auf Verlangen des Wahlberechtigten durch neue zu ersetzen."

§ 32. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 39, 40, 41, dann 43 bis einschließig 47 in analoge Anwendung zu bringen.

Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.

Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 weiter vorzugehen.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 32 aufgehoben und durch § 9 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 9. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen und sind dabei die Bestimmungen der §§ 39, 40 und 46 der Landtagswahlordnung für Böhmen, sowie die §§ 12-16 dieses Gesetzes in analoge Anwendung zu bringen.
Die Stimmgebung ist eine geheime und geschieht durch Abgabe der Stimmzettel, auf welche so viele Namen wählbarer Gemeindeglieder zu verzeichnen sind, als Wahlmänner gewählt werden sollen. Wir die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 der Landtagswahlordnung für Böhmen weiter vorzugehen.

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 9 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 aufgehoben.

§ 33. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 33 aufgehoben.

§ 34. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den gewählten Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.

Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitz des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 34 aufgehoben und durch § 10 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 10. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der Vorsteher der politischen Behörde den gewählten Wahlmännern Legitimazionskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, Tag und die Stunde des Anfanges der Wahl des Landtagsabgeordneten, sowie die Stunde des Schlusses zur Abgabe der Stimmzettel zu enthalten haben.
Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Akten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande der politischen Behörde am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimazionskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 10 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 aufgehoben.

§ 35. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 35 aufgehoben und durch § 11 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 11. Der Vorstand der politischen Behörde des in einem Wahlbezirke der Landgemeinden bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 11 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde folgender Zusatz zu dem Kapitel bestimmt:
"§ 7. Die richtig gestellten Wählerlisten jedes Wahlortes der Landgemeindewahlbezirke sind in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
Diese vorbereiteten Wählerlisten sind von den Vorstehern jener Gemeinden, welche zu einem Gruppenwahlorte gehören, vor der Wahlhandlung rechtzeitig dem Gemeindevorsteher des Gruppenwahlortes zu übergeben.
Die Wählerlisten sämmtlicher Gemeinden eines Gruppenwahlortes haben als Theillisten aneinander gereiht die Grundlage für die Wahlhandlung zu bilden."

IV. Von der Vornahme der Wahl der Landtagsabgeordneten.

§ 36. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer aus demselben gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu besteht hat:
1. für den Wahlkörper der Fideicommißbesitzer aus drei von den Wahlberechtigten und zwei von dem Statthalter ernannten Gliedern;
2. für den Wahlkörper der übrigen großen Grundbesitzer aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Statthalter ernannten Gliedern;
3. für jeden Wahlkörper der im § 3 aufgeführten Städte und Industrialorte aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Gliedern;
4. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 36 Ziffer 1 und 2 faktisch aufgehoben und durch die §§ 19 und 20 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 19. Die Wahlkommission besteht im ersten Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus fünf und im zweiten Wahlkörper aus sieben Mitgliedern; sie wird aus den Wählern der betreffenden Wahlkörper gebildet.
§ 20.
Zwei der Mitglieder der Wahlkommission des ersten und drei der Mitglieder der Wahlkommission des zweiten Wahlkörpers werden von den Wahlberechtigten gewählt.
Nach deren Wahl werden eben so viele Mitglieder der Wahlkommission vom landesfürstlichen Wahlkommissär benannt.
Die Wahl der von den Wahlberechtigten zu wähnenden Mitglieder hat durch Stimmzettel zu geschehen, welche über Aufforderung des landesfürstlichen Wahlkommissärs von den beim Beginne dieses Wahlaktes anwesenden und legitimirten Wählern in Ausübung des eigenen, sowie des von ihnen vertretenen Wahlrechtes abzugeben sind.
Die Prüfung der Wahllegitimation steht bei diesem Wahlakte blos dem landesfürstlichen Wahlkommissär zu. Einwendungen oder Proteste sind von demselben nicht zuzulassen.
Diejenigen, welche bei dieser Stimmabgabe die meisten Stimmen erhalten haben, sind als gewählt anzusehen.
Haben mehr Personen, als zur Vollzähligkeit erforderlich ist, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet zwischen ihnen das vom landesfürstlichen Wahlkommissär zu ziehende Loos.
Bei der in vorbezeichneter Weise bestimmten vier, beziehungsweise sechs Mitlgieder wählen mit absoluter Stimmenmehrheit das fünfte, beziehungsweise das siebente Mitglied der Wahlkommission.
Kommt eine solche Stimmenmehrheit auch bei einem zweiten Wahlgange nicht zu Stande, so wird dieses Mitglied vom l. f. Wahlkommissär benannt."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 36 Ziffer 4 aufgehoben und durch den § 8 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 8. Die Wahlkommission für jeden der im § 1 des gegenwärtigen Gesetzes
(siehe bei § 8 der Landtags-Wahlordnung) angeführten Wahlorte der Landgemeinden hat aus je zwei von der Gemeindevertretung des Wahlortes und von dem landesfürstlichen Wahlkommissär aus den Wählern zu bestimmenden Mitgliedern zu bestehen.
Die in dieser Weise bestimmten vier Mitglieder wählen mit absoluter Mehrheit das fünfte Mitglied der Wahlkommission. Kommt eine solche Stimmenmehrheit auch bei einem zweiten Wahlgange nicht zustande, so wird dieses Mitglied vom landesfürstlichen Wahlkommissär ernannt.
Ist die zur Konstituirung der Wahlkommission erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten nicht erschienen, so werden die Funktionen der Wahlkommission von dem landesfürstlichen Wahlkommissär ausgeübt.
Das Amt des landesfürstlichen Wahlkommissärs ist unbeschadet der Bestimmungen für öffentliche Beamte hinsichtlich der Reisekosten und Diäten ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jedermann verpflichtet ist."

§ 37. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 37 aufgehoben und durch den § 9 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 9. Die den Wählern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllokale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden."

§ 38. An dem Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 38 durch folgende Bestimmungen der §§ 21, 22 und 23 Abs. 1 des Gesetzes ergänzt:
"§ 21. Die Mitglieder der Wahlkommission wählen aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem l. f. Wahlkommissär zu ziehende Loos.
§ 22. Die Beschlüsse der Wahlkommission werden durch Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt.
Der Vorsitzende der Wahlkommission stimmt nur bei gleich getheilten Stimmen mit und gibt in einem solchen Falle mit seiner Stimme den Ausschlag.
§ 23. Die Wahlkommission hat die Wahlhandlung zu leiten.
..."

§ 39. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 17 und 18 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.

§ 40. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 40 aufgehoben und durch den § 23 Abs. 2, 3 und 4 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 23. ...
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe oder über die Giltigkeit abgegebener Stimmen steht ihr nur dann zu:
a) wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität eines Wählers Anstände ergeben,
b) wenn die formelle Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner abgegebenen Stimmzetteln oder Vollmachten und Widerrufe der letzteren in Frage kommt und
c) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerlisten eingetragenen Person bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird.
Eine solche Einsprache kann nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat und nur insoferne erhoben werden, als behauptet wird, daß bei dieser Person seit der Feststellung der Wählerliste ein Erforderniß des Wahlrechtes entfallen sei.
Die Entscheidungen der Wahlkommission müssen in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen.
Ein Rekurs gegen dieselben ist unzulässig."

§ 41. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.

Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.

Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 41 aufgehoben und durch § 12 des genannten Gesetzes geändert:
"§ 12. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission, in sofern sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmzettel abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmzettel von Seite der Wähler.
Der Vorsitzende der Wahlkommission übernimmt von jedem Wähler den von dem Letzteren zusammengefalteten Stimmzettel, legt jeden einzeln in die Wahlurne und wachet darüber, daß nicht anstatt Eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
Jeder Wähler hat bei Abgabe des Stimmzettels seine Legitimazionskarte abzugeben."

§ 42. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.

Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 42 aufgehoben und durch § 13 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 13. Die Abgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers zu bemerken; die Stimmzettel selbst sind bis zur Stimmzählung in der Wahlurne aufzubehalten.
Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlkommissär der Wahlkommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig ein Mitglied der Wahlkommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Kontrole der Eintragung bildet."

§ 43. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 43 aufgehoben.

§ 44. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.

Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controlle der Eintragung bildet.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 44 aufgehoben und durch § 14 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 14. Andere als die behördlich ausgegebenen Wahlzettel sind ungiltig.
Ist auf einem Wahlzettel die Zahl der zu wählenden Personen überschritten, so gelten nur die ersten der erforderlichen Zahl entsprechend verzeichneten Namen.
Über die Gilitigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Stimmzettel entscheidet sogleich die Wahlkommission ohne Zulassung des Rekurses."

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde des § 14 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 sind insoweit aufgehoben, als die Bestimmung des §  23 Abs. 2 diesem widerspricht.

§ 45. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.

Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 45 aufgehoben.

§ 46. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 46 durch folgende Bestimmungen des § 24 des Gesetzes ergänzt:
"§ 24. Der l. f. Kommissär hat für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises von Seite der Wahlkommission hat derselbe nicht zuzulassen.

§ 47. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen.

Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 47 aufgehoben und durch § 15 des genannten Gesetzes geändert:
"§ 15. Nach Abschluß der Stimmgebung, welcher vom Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu machen ist, und noch vor der Skrutinirung werden von demselben die Stimmzettel aus der Wahlurne herausgenommen und gezählt.
Ihre Zahl muß der Zahl der Wähler, welche gestimmt haben, gleich sein, widrigens der Wahlakt ungiltig und zu wiederholen ist.
Bei der auf die Konstatirung der richtigen Zahl der Stimmzettel folgenden Skrutinirung entfaltet ein Mitglied der Wahlkommission jeden Stimmzetteln einzeln und übergibt ihn nach genommener Einsicht dem Vorsitzenden, welcher denselben laut abliest und zur Einsichtnahme an die anderen Kommissionsglieder weiter reicht.
Hierbei ist eine Stimmliste und eine Gegenliste zu führen und von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen.
Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommission in allen Fällen, wo es sich nicht um die Wahl in zu einem Wahlbezirke vereinigten Städten und Industrialorten handelt, sogleich bekannt zu geben.
Bei Wahlen in den zu einem Wahlbezirke vereinigten Städten und Industrialorten, in welchen die Wahl an mehreren Orten vorgenommen wird, sind die Wahlakten und Stimmzettel sofort nach geschlossener Stimmgebung durch die Wahlkommission zu versiegeln und es haben sich der Vorsitzende und je zwei gewählte Mitglieder der einzelnen Wahlkommissionen an dem unmittelbar darauf folgenden Tage in dem in § 3 L.-W.-O. bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst genannten Orte zu versammeln, und das Skrutinium gemeinschaftlich vorzunehmen, worauf das Ergebniß in allen Wahlorten bekannt zu geben ist."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde durch die §§ 10 und 11 des genannten Gesetzes der § 15 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 wie folgt ergänzt:
"§ 10. Bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden wird, nachdem die Unterfertigung der Stimmzählungslisten erfolgt, die Skrutinirung vorgenommen und das Resultat der vollendeten Stimmzählung von dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt gegeben worden ist, das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlkommission und dem landesfürstlichen Wahlkommissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Stimmzählungslisten und sonstigen Bezugsakten versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Wahlkommissär übergeben, welcher die Akten an den Vorstand jener politischen Behörde einzusenden hat, zu welcher der Hauptwahlort gehört.
§ 11. Nachdem die Abstimmung in allen Wahlorten desselben Landgemeindewahlbezirkes beendet ist, hat die Ermittlung und Kundgebung des Gesammtergebnisses aller Abstimmungsakte eine Hauptwahlkommission vorzunehmen, welche zu diesem Ende die von den einzelnen Wahlkommissionen eingesendeten Akten zu übernehmen hat.
Die Hauptwahlkommission versammelt sich in Gegenwart eines landesfürstlichen Wahlkommissärs in dem Hauptwahlorte und hat aus sieben Mitgliedern, nämlich dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Hauptwahlortes, dann aus drei vom landesfürstlichen Wahlkommissär ernannten, an der Wahl betheiligten Wahlberechtigten zu bestehen. Das siebente Mitglied wird nach den Bestimmungen des § 8 des gegenwärtigen Gesetzes gewählt oder ernannt. Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission wird von den Kommissionsmitgliedern aus ihrer Mitte ernannt.
Jeder an der Wahl betheiligte Wahlberechtigte hat Zutritt in das Lokale der Hauptwahlkommission."

§ 48. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 48 aufgehoben und durch den § 25 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 25. Bei der Abgeordnetenwahl ist derjenige als gewählt anzusehen, welcher mehr als dir Hälfte aller abgegebenen giltigen Stimmen (die absolute Stimmenmehrheit) für sich hat.
Wen mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Loos darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.
Die Entscheidung durch das Loos erfolgt in gleicher Weise, wenn für einen oder mehrere zu wählende Abgeordnete die absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande kommt, jedoch sämmtliche Stimmen zwischen zwei oder mehreren Personen derart gleich getheilt sind, daß jede von ihnen die Hälfte aller abgegebenen giltigen Stimmen für sich hat.
Insoferne keiner dieser Fälle eintritt, wird rücksichtlich der noch zu wählenden Abgeordneten eine zweite Wahl vorgenommen, und falls auch diese die nöthige Stimmenanzahl nicht ergibt, zur engeren Wahl geschritten."

§ 49. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 49 aufgehoben.

§ 50. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.

Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 50 aufgehoben und durch den § 26 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 26. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei dem zweiten Skrutinium nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meistn Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, wer in die engere Wahl zu bringen sei.
Jede Stimme, welche bei dem dritten Skrutinium auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Tritt der im dritten Absatz des vorangehenden Paragrafes vorgesehenen Fall bei der engeren Wahl ein, so hat das Loos darüber zu entscheiden, wer als gewählt zu betrachten sei."

§ 51. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten, - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde der § 51 aufgehoben und durch die §§ 16 und 17 des genannten Gesetzes geändert:
"§ 16. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlkommission und dem l. f. Kommissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Stimmzählungslisten, Stimmzettel, und Legitimazionskarten, bei Wahlen des Großgrundbesitzes auch der Vollmachten und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlakten über die Wahl der Wahlmänner versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen, und dem l. f. Kommissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.
§ 17. In Städten, welche in mehrere Wahlbezirke getheilt sind, können von der politischen Behörde in jedem dieser Wahlbezirke mehrere Wahllokalitäten bestimmt und die Zuweisung der Wähler des Bezirkes zur Wahl dahin nach alphabetischer Theilung verfügt werden. Hierbei finden die §§ 11-15 dieses Gesetzes analoge Anwendung und ist das gemeinschaftliche Skrutinium in der von der politischen Behörde zuerst benannten Wahllokalität vorzunehmen."

Durch Gesetz vom 20. August 1901 wurde der § 16 des Gesetzes vom 17. Januar 1870 aufgehoben und durch den § 12 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 12. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlkommission und dem landesfürstlichen Kommissar unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Stimmzählungslisten, Stimmzettel und Legitimationskarten, bei Wahlen des Großgrundbesitzes auch der Vollmachten und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der im § 10 des gegenwärtigen Gesetzes
(siehe § 47 der Landtags-Wahlordnung) bezeichneten Akten versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Kommissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben."

§ 52. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 18 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.

Dieses Certificat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.

§ 53. Sämmtliche Wahlacten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).

Durch Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 1. Dezember 1863 wurde zusätzlich gesetzlich (zur Wahlanfechtung und -prüfung) bestimmt:
"I. Das im § 31 L. O. begründete Recht des Landtages über die Giltigkeit einer Wahl zu erkennen, steht ihm ausschließlich selbst dann zu, wenn dem Gewählten wegen eines im § 18 W. O. bezeichneten Ausschließungsgrundes vom Statthalter die Ausfertigung des Wahlzertifikates versagt wurde.
In einem solchen Falle ist daher der Statthalter vor der Ungiltigkeitserklärung der Wahl durch den Landtag zur Ausschreibung einer neuen Wahl nicht berechtigt.
II. Nachträgliche Wahlanfechtungen, welche das Wahlverfahren oder die Eigenschaften der Wähler betreffen, werden nur dann berücksichtigt, wenn sie binnen 14 Tagen nach erfolgter Anerkennung der Wahl bei dem Landtage eingebracht werden.
Dagegen sind Wahlanfechtungen, welche den Mangel der Wahlbefähigung des Gewählten betreffen, so wie Anzeigen über den nach der Wahl oder im Laufe der Landtagsperiode eingetretenen Verlust der Wahlbefähigung jederzeit zulässig, wenn sie zugleich genügend bescheinigt sind.
 

V. Schlußbestimmung.

§ 54. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.

Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.

Durch Gesetz vom 10. Januar 1867 erhielt der § 54 folgende Fassung:
"§ 54. Sowie während der Dauer der ersten, so auch während jener der zweiten sechsjährigen Landtags-Periode können Änderungen der Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung für das Königreich Böhmen durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der zweiten sechsjährigen Landtags-Periode ist zu einem Beschluße des Landtages über beantragte Änderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich."

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 54 aufgehoben und durch den § 29 des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 29. Bis Ende des Jahres 1874 können Änderungen der Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf des Jahres 1874 ist zu einem Beschluße des Landtages über beantragte Änderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich."

Durch Gesetz vom 9. Januar 1873 wurde der § 54, bzw. der § 29 des Gesetzes vom 9. Januar 1873 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Bis Ende des Jahres 1876 können Änderungen der Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf des Jahres 1876 ist zu einem Beschluße des Landtages über beantragte Änderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich."

Durch Gesetz vom 7. Juli 1876 wurde der § 54, bzw. der § 29 des Gesetzes vom 9. Januar 1873 faktisch aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"§ 1. Bis Ende des Jahres 1877 können Änderungen der Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf des Jahres 1877 ist zu einem Beschluße des Landtages über beantragte Änderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.
Von der letzteren Bestimmung sind jedoch Änderungen ausgenommen, welche sich in Folge der Neubildung, Auflösung oder Umgestaltung der im § 7 der Landtagswahlordnung vom 26. Februar 1861 angeführten Gerichtsbezirke ergeben.
Für solche Änderungen wird durch ein besonderes Gesetz Vorsorge getroffen."

Durch Gesetz vom 7. Juli 1876 wurde faktisch als Ergänzung zu § 54 bestimmt:
"§ 1. Änderungen der Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen, welche sich in Folge der Neubildung, Auflösung oder Umgestaltung der im § 7 der Landtagswahlordnung angeführten Gerichtsbezirke ergeben, können mit absoluter Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden."

Durch Gesetz vom 1. Juli 1877 wurde der § 54, bzw. die ergänzenden Gesetze vom 7. Juli 1876 faktisch aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"§ 1. Bis Ende des Jahres 1878 können Änderungen der Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Königreich Böhmen durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landes-Ordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf des Jahres 1878 ist zu einem Beschluße des Landtages über beantragte Änderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.
Von der letzteren Bestimmung sind jedoch die im Gesetze vom 7. Juli 1876, L.-G.-Bl. Nr. 72) erwähnten Änderungen ausgenommen, welche sich in Folge der Neubildung, Auflösung oder Umgestaltung der im § 7 der Landtagswahl-Ordnung vom 26. Feber 1861 angeführten Gerichtsbezirke ergeben."

Durch Gesetz vom 17. Januar 1870 wurde zusätzlich bestimmt:
"§ 18. Unter der in vorstehender Wahlordnung bezogenen politischen Behörde ist die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde zu verstehen."

 


Quellen: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich Jahrgang 1861 Nr. 20
Landesgesetzblatt für das Königreich Böhmen
© 6. Januar  2003 - 14. Juli 2012
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