Vertrag betreffend die Errichtung der Republik Zypern

vom 19. Februar 1959

in Kraft seit dem 16. August 1960

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Königreich Griechenland und die Republik Türke einerseits und die Republik Zypern anderserseits;

in dem Wunsch, die zur Inkraftsetzung der Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs vom 17. Februar 1959, die diese während einer Konferenz in London abgegeben hat, notwendigen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Erklärungen der Außenminister Griechenlands und der Türkei sowie der Vertreter der griechisch-zypriotischen Gemeinschaft und der türkisch-zyprischen Gemeinschaft, welche während der Konferenz in London später abgegeben haben, zu vereinbaren;

die Bestimmungen des, am heutigen Tage von den Vertragsparteien unterzeichneten Garantievertrags zur Kenntnis nehmend;

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1. Das Territorium der Republik Zypern umfaßt die Insel Zypern zusammen mit den vor deren Küste liegenden Inseln und mit der Ausnahme der zwei im Anhang A zu diesem Vertrag bezeichneten Gebiete, die unter der Souveränität des Vereinigten Königreichs verbleiben. Diese Gebiete werden in diesem Vertrag und seinen Anhängen als "Souveräner Stützpunkt Akrotiri" und "Souveräner Stützpunkt Dhekelia" bezeichnet.

Artikel 2. (1) Die Republik Zypern gewährt dem Vereinigten Königreich die im Anhang B zu diesem Vertrag festgelegten Rechte.

(2) Die Republik Zypern arbeitet zum Schutz der Sicherheit und der Arbeitsfähigkeit der Militärstützpunkte, wie sie im Souveränen Stützpunkt Akrotiri und im Souveränen Stützpunkt Dheklia vorhanden sind, eng mit dem Vereinigten Königreich zusammen, damit das Vereinigte Königreich in vollem Umfang in den Genuß seiner Rechte kommt, wie sie in diesem Vertrag festgelegt sind.

der Anhang B ist zwar nicht wiedergegeben, siehe aber der Appendix G (Note betreffend Ormidhia, Xylotymbou und das Kraftwerk Dhekelia), der Appendix K (Eigentum der Krone im Gebiet der Souveränen Stützpunkte) der Appendix O (Erklärung von Ihrer Majestät Regierung betreffend die Verwaltung der Souveränen Stützpunkte) und Appendix P (Zukunft der Souveränen Stützpunkte).

Artikel 3. Die Republik Zypern, Griechenland, die Türkei und das Vereinigte Königreich vereinbaren hinsichtlich der gemeinsamen Verteidigung Zyperns gegenseitige Konsultationen und die Zusammenarbeit.

Artikel 4. Vereinbarungen hinsichtlich der Rechtsstellung von Streitkräften auf der Insel Zypern sind im Anhang C zu diesem Vertrag enthalten.

Artikel 5. Die Republik Zypern gewährt jedermann unter ihrer Gerichtsbarkeit solche Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit den in Abschnitt I. der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 und dem Protokoll zu dieserm Konvention, unterzeichnet in Paris am 20. März 1952 festgesetzten, vergleichbar sind.

Artikel 6. Vereinbarungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Personen, die durch die Errichtung der Republik Zypern betroffen sind, sind im Anhang D zu diesem Vertrag enthalten.

Artikel 7. Die Republik Zypern und das Vereinigte Königreich nehmen die, während der Zeit der britischen Verwaltung des Territoriums der Republik Zypern entstandenen Probleme auf und führen die notwendigen Finanz- und Verwaltungsvorschriften durch. Diese Vereinbarungen sind im Anhang E zu diesem Vertrag festgesetzt.

Artikel 8. (1) Alle internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Regierung des Vereinigten Königreichs werden, soweit sie auf die Republik Zypern Anwendung finden können, fortan bei der Regierung der Republik Zypern liegen.

(2) Die durch Völkerrecht in Bezug auf das Gebiet der Republik Zypern entstandenen Rechte und Berechtigungen, welche bisher von der Regierung des Vereinigten Königreiches wahrgenommen wurden, werden fortan durch die Regierung der Republik Zypern wahrgenommen.

Artikel 9. Die Vertragsparteien bestätigen die Vereinbarungen betreffend den Handel, Gewerbe und andere Angelegenheiten, wie sie im Anhang F zu diesem Vertrag festgesetzt sind, und übernehmen deren Durchführung

Artikel 10. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung der Vereinbarungen in diesem Vertrag wird wie folgt behandelt:
(a) Any question or difficulty that may arise over the operation of the military requirements of the United Kingdom, or concerning the provisions of this Treaty in so far as they affect the status, rights and obligations of United Kingdom forces or any other forces associated with them under the terms of this Treaty, or of Greek, Turkish and Cypriot forces, shall ordinarily be settled by negotiation between the tripartite Headquarters of the Republic of Cyprus, Greece and Turkey and the authorities of the armed forces of the United Kingdom.
(b) Any question or difficulty as to the interpretation of the provisions of this Treaty on which agreement cannot be reached by negotiation between the military authorities in the cases described above, or, in other cases, by negotiation between the Parties concerned through the diplomatic channel, shall be referred for final decision to a tribunal appointed for the purpose, which shall be composed of four representatives, one each to be nominated by the Government of the United Kingdom, the Government of Greece, the Government of Turkey and the Government of the Republic of Cyprus, together with an independent chairman nominated by the President of the International Court of Justice. If the President is a citizen of the United Kingdom and Colonies or of the Republic of Cyprus or of Greece or of Turkey, the Vice-President shall be requested to act; and, if he also is such a citizen, the next senior Judge of the Court.

Artikel 11. Die Anhänge zu diesem Vertrag haben die Geltung und Wirkung als integraler Bestandteil dieses Vertrags.

Artikel 12. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er von allen Vertragsparteien unterzeichnet wurde.

in Kraft getreten am 16. August 1960; die Anhänge sind nicht wiedergegeben

Gegeben zu London in Lancaster House am 19. Februar 1959

E. A-T. (Evangelos Averoff-Tositzas, griechischer Außenminister)
A. M. (Archbishop Makarios III., Führer der griechischen Zyprioten, ab 1960 zypr. Präsident)
S. L. (Selwyn Lloyd, britischer Außenminister)
F. R. Z. (Fatin Rüstü Zorku, türkischer Außenminister)
F. K. (Dr. Fazil Kücük, Führer der türkischen Zyprer, ab 1960 zypr. Vizepräsident)

Der vorstehende Vertrag ist auch heute noch unzweifelhaft geltendes Völkerrecht, auch wenn Teile davon durch andere Verträge abgelöst oder durch sonstige Vorkommnisse obsolet sind. Der Vertrag ist die Grundlage für die 1960 vereinbarte Verfassung Zyperns.


Quellen: Mohr/Siebeck, Jahrbuch des öffentlichen Rechts Band 10 N.F. (1961)
Regierung der Republik Zypern (engl.)
eigene Übersetzung  (keine Gewähr)
© 9. Februar 2003
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