Verfassung des Fürstentums Bulgarien

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908  erhielt die Verfassung den Titel:

"Verfassung des Königreichs Bulgarien"

unterzeichnet in Tarnowo am 16./28. April 1879

geändert durch
Gesetz vom 15./27. Mai 1893
Erklärung vom 4. Oktober 1908 (Unabhängigkeit)
Erklärung vom 5. Oktober 1908 (Annahme des Königstitels)

Gesetz vom 11./24. Juli 1911

formal suspendiert
vom 1. Juli 1881 bis 6. September 1883
19. Mai 1934 bis 22. Januar 1935

faktisch suspendiert
von 1923-1926
von 1936 bis 1944/47

formal ab 9.September 1944 ("Volksaufstand") wieder in Kraft
faktisch gegenstandslos durch den Beschluss der Nationalversammlung zur Ausrufung der Republik vom 9. September 1946, der durch Volksentscheid vom 15. September 1946 bestätigt wurde.

ersetzt durch
Verfassung vom 4. Dezember 1947

 

Kapitel I. Vom Gebiete des Fürstentums

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde in der Überschrift des Kapitels I das Wort "Fürstentums" ersetzt durch: "Königreichs"

Artikel 1. Jede Verringerung oder Vergrößerung des Gebietes des bulgarischen Fürstentums bedarf der Zustimmung der Großen Nationalversammlung.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908  wurde im Artikel 1 das Wort "Fürstentum" ersetzt durch: "Königreich".

Artikel 2. Die gewöhnliche Nationalversammlung (Artikel 85) ist zuständig zur Anerkennung derjenigen Grenzberichtigungen, welche nicht die Abtretung einer Ortschaft bedeuten.

Artikel 3. Zum Zwecke der Verwaltung wird das Gebiet in Kreise, Bezirke und Gemeinden eingeteilt.

Die Verwaltung wird durch ein besonderes Gesetz geregelt werden, und zwar nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung der Gemeinden.

Kapitel II. Von der fürstlichen Gewalt und deren Grenzen

Artikel 4. Das Fürstentum Bulgarien ist eine erbliche und konstitutionelle Monarchie - mit einer Volksvertretung.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 4 das Wort "Fürstentum" ersetzt durch: "Königreich".

Artikel 5. Der Fürst ist der allerhöchste Repräsentant und das Haupt der Regierung.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 5 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König" (bulg: "tsar" kann auch mit "Zar" übersetzt werden).

Artikel 6. Der Fürst von Bulgarien führt den Titel "Durchlaucht", der Thronfolger den Titel "Erlaucht".

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 6 folgende Fassung:
"Artikel 6. Der Fürst von Bulgarien und der Thronfolger führen den Titel "Königliche Hoheit", damit wurde eine Übung seit dem Jahr 1880 verfassungsrechtlich fixiert.

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 6 folgende Fassung:
"Artikel 6. Der König führt den Titel "Seine Majestät der König der Bulgaren" und der Thronfolger führt den Titel "Königliche Hoheit".

Artikel 7. Der Fürst kann nicht ohne Zustimmung der Großen Nationalversammlung zugleich die Herrschaft über ein anderes Land annehmen.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 7 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König der Bulgaren".

Artikel 8. Die Person des Fürsten ist unverletzlich und heilig.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 8 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "Königs"

Artikel 9. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den Fürsten und die Volksvertretung ausgeübt.

Artikel 10. Der Fürst bestätigt und verkündigt die von der Nationalversammlung angenommenen Gesetze.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 10 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König"

Artikel 11. Der Fürst übt in Friedens- und Kriegszeiten den Oberbefehl über die ganze bewaffnete Macht aus. Er verleiht die militärischen Grade gemäß dem Gesetz. Wer in den Militärdienst eintritt, leistet dem Fürsten den Treueid.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 11 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König"

Artikel 12. Die exekutive Gewalt gebührt dem Fürsten. Die Organe derselben handeln in seinem Namen und unter seiner Oberleitung.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 12 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König"

Artikel 13. Die richterliche Gewalt wird in ihrem ganzen Umfange gerichtlichen Behörden und Personen übertragen, welche ihr Amt im Namen des Fürsten ausüben. Das Verhältnis des Fürsten zu diesen Behörden und Personen wird durch Sonderbestimmungen festgesetzt.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 13 das Wort "Fürsten" jeweils ersetzt durch: "Königs"

Artikel 14. Der Fürst hat das Recht, Strafen zu mildern oder aufzuheben nach den Regeln der Strafprozeßordnung.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 14 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König"

Artikel 15. Dem Fürsten steht das Begnadigungsrecht auf strafrechtlichem Gebiete zu. Das Recht der Amnestie steht dem Fürsten und der Nationalversammlung gemeinsam zu.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 15 das Wort "Fürsten" jeweils ersetzt durch: "König"

Artikel 16. Die durch Artikel 14 und 15 dem Fürsten übertragenen Rechte erstrecken sich nicht auf die Verurteilungen der Minister wegen irgendeiner Verletzung der Verfassung.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 16 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König"

Artikel 17. Der Fürst vertritt das Land den fremden Regierungen gegenüber in allen Beziehungen. In seinem Namen und mit Zustimmung der Nationalversammlung werden die die Verwaltung des Landes betreffenden Sonderabkommen mit den benachbarten Mächten abgeschlossen, soweit deren Teilnahme und Mitwirkung erforderlich ist.

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 17 folgende Fassung:
"Artikel 17. Der König vertritt das Land den fremden Regierungen gegenüber in allen Beziehungen. In seinem Namen werden die Verträge mit auswärtigen Mächten von der Regierung ausgehandelt und abgeschlossen; die Verträge werden vom König ratifiziert. Diese sind durch die Regierung der Nationalversammlung zur Kenntnis zu bringen, soweit und sobald es die Interessen und die Sicherheit des Staates es erlauben. Friedens-, Handels- und alle anderen Verträge, die Ausgaben des Staates erfordern, Änderungen bestehender Gesetze bedeuten oder die in die öffentlichen Rechte der Bulgaren eingreifen, bedürfen der Annahme durch die Nationalversammlung. In keinem Fall können Geheimartikel eines Vertrags andere Artikel beschränken."

Artikel 18. Die vom Fürsten erlassenen Verfügungen haben Gesetzeskraft, wenn sie von den zuständigen Ministern, welche damit alle Verantwortlichkeit übernehmen, gegengezeichnet sind.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 18 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König"

Kapitel III. Von dem Aufenthaltsort des Fürsten

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde der Überschrift des Kapitels III das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "Königs"

Artikel 19. Der Fürst soll ständig auf nationalem Boden residieren. Entfernt er sich vorübergehend, so bezeichnet er einen Stellvertreter, dessen Rechte und Pflichten für die ganze Dauer der Abwesenheit des Fürsten durch ein Sondergesetz geregelt werden. Eine Proklamation seitens des Fürsten gibt dem Lande seine Abreise bekannt und bezeichnet den Stellvertreter.

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 19 folgende Fassung:
"Artikel 19. Der König hat ständig auf nationalem Boden zu residieren. Entfernt er sich vorübergehend, so wird er durch die Regierung vertreten."

Artikel 20. Der Thronfolger soll gleichfalls auf nationalem Boden residieren. Er darf seine Residenz nur mit Zustimmung des Fürsten wechseln.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 20 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "Königs"

Kapitel IV. Vom Wappen, Staatssiegel und der Nationalflagge

Artikel 21. Das bulgarische Staatswappen ist ein goldener gekrönter Löwe in dunkelrotem Felde. Über dem Felde befindet sich eine Fürstenkrone.

Der Löwe erscheint als Wappen Bulgariens schon in heraldischen Werken des 18. Jahrhundert, wird 1619 in einer Bittschrift bulgarischer Notabeln an den Senat von Venedig ausdrücklich erwählt, läßt sich aber in den erhaltenen Denkmälern nicht bis zum altbulgarischen Reich verfolgen

Artikel 22. Das Staatssiegel stellt das Wappen des Fürstentums dar.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 22 das Wort "Fürstentums" ersetzt durch: "Königreichs"

Artikel 23. Die bulgarische Nationalflagge setzt sich aus 3 farbigen Horizontalstreifen, nämlich: weiß, grün, rot, zusammen.

Kapitel V. Von der Thronfolge

Artikel 24. Die Fürstenwürde ist erblich in der direkten männlichen Deszendenz des ersten erwählten Fürsten.

Ein besonderes Gesetz wird die Thronfolge regeln.

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 19 folgende Fassung:
"Artikel 24. Die königliche Würde ist erblich in der direkten männlichen Deszendenz nach dem Rechte der Erstgeburt Seiner Majestät König der Bulgaren, Ferdinands I. von Sachsen-Coburg und Gotha. Ein besonderes Gesetz wird die Thronfolge regeln."

Am 17. April 1879 war der von der Großen Nationalversammlung gewählte Alexander Prinz von Battenberg (nicht ebenbürtige Seitenlinie des Hauses Hessen-Darmstadt; Neffe von Alexander II, Zar aller Reußen und Großonkel von Philip Prinz von Großbritannien und Nordirland, Herzog von Edinburg) Fürst von Bulgarien, der jedoch in einen Staatsstreich durch russisch orientierte Offiziere am 26. August 1886 zur Abdankung gezwungen wurde. Da der Fürst keinen Sohn hatte, wurde von der Großen Nationalversammlung am 27. Juni 1887 Ferdinand Prinz von Sachsen-Coburg und Gotha aus der ungarischen Seitenlinie "Koháry" (Enkel Louis Philipps König von Frankreich und Vetter von Luis' König von Portugal) gewählt, der am 7. Juli 1887 sein Amt antrat und nach dem verlorenen I. Weltkrieg am 3. Oktober 1918 zugunsten seines Sohnes Boris abdankte (ab 5.10.1908 führte er den Titel "König der Bulgaren").

Kapitel VI. Von der Großjährigkeit des Fürsten, Regentschaft und Vormundschaft

Artikel 25. Die Großjährigkeit des regierenden Fürsten und des Thronfolgers wird auf 18 Jahre festgesetzt.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 25 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "Königs"

Artikel 26. Kommt der Fürst vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Regierung, so tritt er unter Vormundschaft, und es greift eine Regentschaft Platz.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 26 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Dieser Artikel fand in der Zeit vom 28. August 1943 bis zum 15. September 1946 (Minderjährigkeit König Simeons II) Anwendung. Mit der Ausrufung der Volksrepublik gegenstandslos.

Artikel 27. Die Regentschaft wird durch drei Personen, deren Wahl der Großen Nationalversammlung zusteht, ausgeübt.

Dieser Artikel fand in der Zeit vom 28. August 1943 bis zum 15. September 1946 (Minderjährigkeit König Simeons II) eingeschränkte Anwendung. Mit der Ausrufung der Volksrepublik gegenstandslos.

Der Regentschaftsrat bestand in der Zeit der Minderjährigkeit König Simeons II
vom 28. August 1943 bis 9. September 1944 aus Kyrill, Prinz von Bulgarien (Onkel des Königs), Bogdan Filow (Ministerpräsiden von 1940-1943) und Nikolaus Michow
nach dem "Volksaufstand
vom 9. September 1944 bis um 15. September 1946 aus Wenelin Ganew, Theodor Pawlow und H. Boboschewski

Artikel 28. Der regierende Fürst kann unter Zuziehung und Zustimmung der Großen Nationalversammlung die drei Regenten für den Fall, daß er bei seinem Ableben einen minderjährigen Thronfolger hinterlassen sollte, selbst bestimmen.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 28 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 29. Zu Regenten können die Minister, der Präsident und die Mitglieder des obersten Gerichtshofes, sowie diejenigen Personen, welche diese Ämter ehrenvoll bekleidet haben, ernannt werden.

Artikel 30. Bevor die Regenten ihr Amt antreten, leisten sie dem Fürsten, sowie der Großen Nationalversammlung den Treueid auf die Verfassung. Alsdann geben sie durch eine Proklamation dem Lande kund, daß sie im Namen des Fürsten und in den Grenzen der fürstlichen Macht die Regierung übernehmen.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 30 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König" bzw. "Königs".

Artikel 31. Hat der Fürst seine gesetzliche Großjährigkeit erreicht, so leistet er den Eid und übernimmt die Regierung. Eine Proklamation kündigt dies dem Lande an.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 31 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 32. Die Erziehung und der Unterricht des minderjährigen Fürsten liegen, ebenso wie die Verwaltung seines väterlichen Erbes, in der Hand der Fürstin-Witwe und von den Vormündern, welche der Ministerrat zusammen mit der Fürstin-Mutter ernennt.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 32 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "Königs", das Wort "Fürstin-Witwe" wird ersetzt durch: "Königin-Witwe" und das Wort "Fürstin-Mutter" wird ersetzt durch: "Königin-Mutter".

In der Zeit von 1943 bis 1946 amtierte als Vormund des minderjährigen Königs Simeon II seine Mutter, Königin Johanna, geb. Prinzessin von Italien.

Artikel 33. Das Amt eines Regenten und fürstlichen Vormundes darf nicht in einer Hand vereinigt sein.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 33 das Wort "fürstlichen" ersetzt durch: "königlichen".

Kapitel VII. Von der Thronbesteigung und dem Eide.

Artikel 34. Beim Tode des Fürsten besteigt sein Nachfolger den Thron und erläßt unverzüglich eine Order zur Einberufung der Großen Nationalversammlung, in deren Gegenwart er folgenden Eid leistet:

"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, daß ich die Verfassung und die Gesetze des Fürstentums heilig und unverletzlich achten und lediglich unter Berücksichtigung des Wohles und Nutzens des Landes handeln werde. Das walte Gott !"

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 34 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "Königs" und das Wort "Fürstentums" wurde ersetzt durch: "Königreichs".

Kapitel VIII. Von der Zivilliste des Fürsten und des fürstlichen Hauses

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde in der Überschrift des Kapitels VIII das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "Königs" und das Wort "fürstlichen" ersetzt durch: "königlichen"..

Artikel 35. Eine Zivilliste von 480 000 M wird zum Unterhalt des Fürsten und seines Hofes von der Nationalversammlung bewilligt. Diese Summe kann nur unter gegenseitigem Einverständnis des Fürsten und der Nationalversammlung erhöht oder verringert werden.

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 35 folgende Fassung:
"Artikel 35. Die Zivilliste zum Unterhalt des Königs uns seines Hofes wird von der Nationalversammlung durch besonderes Gesetz bewilligt."

Artikel 36. Die Nationalversammlung setzt die dem Thronfolger bis zu seiner Großjährigkeit zustehende Zivilliste fest.

Kapitel IX. Von der Religion

Artikel 37. Die Staatsreligion des Fürstentums Bulgarien ist die christlich-orthodoxe des orientalischen Ritus.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 37 das Wort "Fürstentums" ersetzt durch: "Königreichs".

Artikel 38. Der Fürst von Bulgarien und seine Deszendenten dürfen sich zu keiner anderen als der orthodoxem Religion bekennen. Nur der zuerst erwählte Fürst ist befugt, seine Religion, wenn er einem fremden Bekenntnis angehört, beizubehalten.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 38 folgende Fassung:
"Artikel 38. Der Fürst von Bulgarien und seine Deszendenten dürfen sich zu keiner anderen als der orthodoxen Religion bekennen; jedoch ist der durch Wahl auf den Thron erhobene Fürst befugt, ebenso wie der Thronfolger, seine Religion, wenn er einem fremden Bekenntnis angehört, beizubehalten."

die Änderung schuf die Möglichkeit, dass auch der Fürst Ferdinand I., der 1887 zum Fürsten gewählt wurde, seine Religion beibehalten konnte. Auch Erbprinz Boris (* 1894) hätte die Religion seiner Väter beibehalten können.

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 28 folgende Fassung:
"Artikel 38. Der König der Bulgaren und seine Deszendenten dürfen sich zu keiner anderen als der orthodoxen Religion bekennen. Ausgenommen davon ist nur der zur Zeit herrschende König."

die Änderung bewirkte, dass ab dem 4.10.1918, dem Rücktritt König Ferdinands I, der Satz 2 gegenstandslos wurde, da König Boris III. bereits vor 1911 den orthodoxen Glauben angenommen hatte.

Artikel 39. In geistlicher Hinsicht ist das Fürstentum Bulgarien als Bestandteil der Kirchenprovinz Bulgarien der Jurisdiktion der heiligen Synode als der obersten geistlichen Behörde der bulgarischen Kirche in allen Teilen des Landes, soweit ihre Macht reicht, unterworfen.

Durch sie bewahrt das Fürstentum seine Zugehörigkeit zur ökumenischen orientalischen Kirchen in allen Fragen des Dogmas.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 39 das Wort "Fürstentum" jeweils ersetzt durch: "Königreich".

Artikel 40. Die nicht-orthodoxen Christen und Dissidenten bulgarischer oder fremder Nationalität, welche ständig oder zeitweise ihren Wohnsitz in Bulgarien haben, genießen Freiheit des Kultus, insoweit diese mit den bestehenden Gesetzen im Einklang steht.

Artikel 41. Niemand darf unter Berufung auf sein Glaubensbekenntnis den geltenden Gesetzen, welche die Gesamtheit der Bürger binden, den Gehorsam verweigern.

Artikel 42. Für die kirchlichen Angelegenheiten der nicht-orthodoxen Christen und Dissidenten sind deren geistliche Behörden zuständig in den Grenzen der über diese Materie erlassenen Gesetze und unter der Oberaufsicht des zuständigen Ministers.

Kapitel X. Von den Gesetzen

Artikel 43. Das Fürstentum Bulgarien steht allein unter den Gesetzen, welche nach den Vorschriften der Verfassung erlassen und bekannt gegeben sind.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 43 das Wort "Fürstentum" jeweils ersetzt durch: "Königreich".

Artikel 44. Kein Gesetz darf veröffentlicht, zur Ausführung gebracht, verändert oder abgeschafft werden ohne eine vorangehende Beratung und Abstimmung in der Nationalversammlung, welcher auch das Recht der Auslegung vorbehalten bleibt.

Artikel 45. Die von der Nationalversammlung angenommenen Gesetze werden dem Fürsten zur Sanktionierung vorgelegt.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 45 das Wort "Fürsten" jeweils ersetzt durch: "König".

Artikel 46. Haben die Gesetze die Sanktion des Fürsten erlangt, so sind sie unverändert in ihrem Text mit dem ausdrücklichen bemerken zu veröffentlichen, daß sie von der Nationalversammlung angenommen sind. Kein Gesetz tritt vor seiner Veröffentlichung in Kraft.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 45 das Wort "Fürsten" jeweils ersetzt durch: "König".

Artikel 47. Im Falle einer dem Staate - sei es im Inneren oder von außen her - drohende Gefahr kann der Ministerrat bei der Unmöglichkeit der Einberufung der Nationalversammlung unter gemeinsamer Verantwortlichkeit den Fürsten zum Erlaß von Verordnungen und Verfügungen ermächtigen, welche wie ein Gesetz bindende Kraft haben.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 46 das Wort "Fürsten" jeweils ersetzt durch: "König".

Artikel 48. Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Verordnungen dürfen in keinem Falle die Auflage von Steuern oder Staatsabgaben zum Gegenstande haben. Hierzu ist stets die Zustimmung der Nationalversammlung erforderlich.

Artikel 49. Die Nationalversammlung ist allein zur Entscheidung darüber zuständig, ob ein Gesetz den Vorschriften der Verfassung gemäß ergangen ist.

Artikel 50. Der exekutiven Gewalt liegt es ob, die Gesetze zur Ausführung zu bringen, sowie alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen.

Kapitel XI. Von den Staatsgütern

Artikel 51. Die Staatsgüter gehören dem Fürstentum Bulgarien und dürfen weder für den persönlichen Gebrauch des Fürsten noch der Mitglieder seiner Familie in Anspruch genommen werden.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 51 das Wort "Fürstentum" ersetzt durch: "Königreich" und das Wort "Fürsten" wurde ersetzt durch: "Königs".

Artikel 52. Die Art der Veräußerung und Verpachtung der Staatsgüter, desgleichen die Art der Verwendung ihrer Erträgnisse wird durch ein Gesetz geregelt werden.

Artikel 53. Die Minister verwalten, ein jeder in seinem Bereich, die Staatsgüter.

Kapitel XII. Von den bulgarischen Bürgern

Abschnitt 1. Allgemeines

Artikel 54. Als Bulgaren gelten:
1. Diejenigen Personen, welche in Bulgarien geboren sind und keine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben.
2. Diejenigen Personen, welche außerhalb des bulgarischen Staatsgebietes von bulgarischen Eltern geboren sind.

Artikel 55. Ausländer können mit Zustimmung der Nationalversammlung zur Naturalisation zugelassen werden.

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 55 folgende Fassung:
"Artikel 55. Ausländer können auf Grund eines besonderen Gesetzes zur Naturalisation zugelassen werden."

Artikel 56. Jeder Bulgare kann seine Staatszugehörigkeit aufgeben, wenn er seiner Militärpflicht genügt und seine anderen durch die Spezialgesetze aufgestellten Bürgerpflichten erfüllt hat.

Artikel 57. Alle Bulgaren sind vor dem Gesetze gleich. Die Einteilung nach Ständen ist verboten.

Artikel 58. Adelsprädikate, Ordens- und andere Auszeichnungen sind in Bulgarien verboten.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 58 folgende Fassung:
"Artikel 58. Adelsprädikaten und andere Auszeichnungen sind in Bulgarien verboten."

Artikel 59. Der Fürst hat das Recht, ein Ehrenzeichen nur für Personen des Soldatenstandes, welche in Kriegszeiten Hervorragendes geleistet haben, zu schaffen.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 59 folgende Fassung:
"Artikel 59. Der Fürst hat das Recht, Ehrenzeichen zu verleihen. Die Einführung von Orden findet auf Grund eines besonderen Gesetzes statt."

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 59 das Wort "Fürst" jeweils ersetzt durch: "König".

Artikel 60. Der Genuß der politischen Rechte steht nur den Bulgaren zu. Der Genuß der bürgerlichen Rechte, so wie sie das Gesetz definiert, steht allen denjenigen zu, die in dem Fürstentum ihren Wohnsitz haben.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 60 das Wort "Fürstentum" ersetzt durch: "Königreich"

Artikel 61. Der Sklavenhandel ist in Bulgarien untersagt.

Jeder Sklave, gleichviel welcher Religion, welchen Alters und Geschlechtes, gewinnt volle Freiheit, sobald er den Fuß auf den bulgarischen Boden setzt.

Artikel 62. Die Ordnungs- und Polizei-Vorschriften verpflichten alle in dem Staatsgebiet sich Aufhaltenden.

Artikel 63. Alle unbeweglichen Güter, die im Staatsgebiete liegen, sind den bulgarischen Gesetzen unterworfen, selbst wenn sie im Eigentum von Ausländern stehen.

Artikel 64. Die Stellung der Ausländer wird im übrigen in jeder Hinsicht durch Spezialgesetze geregelt.

Abschnitt 2. Von den öffentlichen Ämtern

Artikel 65. Nur die bulgarischen Bürger dürfen zu bürgerlichen oder militärischen Ämtern berufen werden.

Artikel 66. Die Ausländer dürfen zu diesen Ämtern nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Nationalversammlung berufen werden.

Abschnitt 3. Vom Eigentum

Artikel 67. Das Eigentum ist unverletzlich.

Artikel 68. Die gewaltsame Entziehung des Eigentums kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles nach gerechter und vorher zu leistender Entschädigung erfolgen. Ein Spezialgesetz regelt das Enteignungsverfahren.

Abschnitt 4. Von den Steuern und Staatsabgaben

Artikel 69. Jeder Bulgare, ohne Ausnahme, hat die durch das Gesetz bestimmten Steuern zu zahlen sowie die Staatsabgaben und Lasten zu entrichten.

Artikel 70. Der Fürst und der Thronfolger sind allein von jeder Art von Steuern befreit.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 70 das Wort "Fürst" jeweils ersetzt durch: "König".

Abschnitt 5. Vom Militärdienst

Artikel 71. Jeder Bulgare ist nach Maßgabe der Spezialgesetze zum Militärdienst verpflichtet.

Die allgemeine Wehrpflicht umfasste 20 Jahre; 2 Jahre in der Linie, 8 Jahre in der Reserve, 10 Jahre in der Landwehr.

Artikel 72. In strafrechtlicher Beziehung unterstehen die Personen des Soldatenstandes während der ganzen Dauer ihrer aktiven Dienstzeit den Kriegsgerichten.

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 72 folgende Fassung:
"Artikel 72. Ein besonderes Gesetz wird das Militärstrafrecht für die Personen des Soldatenstandes während der ganzen Dauer ihres aktiven Dienstes verfügen, das durch die Kriegsgerichte geurteilt wird."

Abschnitt 6. Von der Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und des Briefgeheimnisses

Artikel 73. Niemand kann bestraft werden ohne ein Urteil des zuständigen Gerichts, das die Rechtskraft erlangt hat.

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 wurde dem Artikel 73 folgende Absätze angefügt:
"Niemand kann, unter keinen Umständen, durch Ausnahmegerichte oder Kommissionen verurteilt werden.
In Kriegszeiten oder in Zeiten einer Invasion ausländischer Armeen oder wenn sich im Land oder einem Teil davon ein Aufstand ausbricht, kann über das Land oder Teile davon der Kriegszustand (Ausnahmezustand) verhängt werden; in diesem Fall können Militärgerichte (Standgerichte, Ausnahmezustandsgerichte, Kriegsgerichte), wie vom Gesetz vorgesehen, tätig werden.
Der Kriegszustand wird, wenn die Nationalversammlung tagt, durch ein Gesetz, oder andernfalls durch Dekret, das unter der Gesamtverantwortung der Minister erlassen wird, verhängt. Im letzteren Fall muß die Nationalversammlung innerhalb von fünf Tagen nach Erlaß des Dekrets einberufen werden."

Artikel 74. Die Verhaftungen und Haussuchungen dürfen nur in Gemäßheit der Gesetze erfolgen.

Artikel 75. Keine Strafe darf verhängt werden, die nicht im Gesetze vorgesehen ist.

Die Strafe der Folter und der Konfiskation ist verboten.

Artikel 76. Im Falle einer der öffentlichen Sicherheit drohenden Gefahr hat der Fürst das Recht, die Artikel 73 und 74 für den ganzen Umfang oder einen Teil des Staatsgebietes außer Kraft zu setzen, jedoch soll sein diesbezüglicher Erlaß der Nachprüfung der ersten danach tagenden Nationalversammlung unterworfen sein.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 76 das Wort "Fürst" jeweils ersetzt durch: "König".

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 wurde der Artikel 76 aufgehoben.

Artikel 77. Die Privat-Korrespondenz, einschließlich der Telegramme, ist geheim und unverletzlich.

Ein besonderes Gesetz wird die Verantwortlichkeit der Beamten, welche dieses Geheimnis verletzen, regeln.

Abschnitt 7. Vom öffentlichen Unterricht

Artikel 78. Der erste Unterricht ist unentgeltlich und obligatorisch für alle Bulgaren.

Abschnitt 8. Von der Freiheit der Presse

Artikel 79. Die Presse ist frei. Die Verfasser, Drucker und Herausgeber sind keiner Zensur und keiner Steuer unterworfen.

Wenn der Verfasser eines Schriftstücks bekannt ist und in Bulgarien wohnt, so sind der Herausgeber, der Drucker und der Verbreiter vor jeder Verfolgung sicher.

Die erste Zeitung in bulgarischer Sprache erschien 1846 in Leipzig, die zweite 1849 in Konstantinopel

Artikel 80. Die heilige Schrift, die gottesdienstlichen Bücher und dogmatischen Werke, die zum Gebrauche der orthodoxen Kirche dienen, desgleichen die für den Religionsunterricht in den Schulen der Orthodoxen bestimmten Bücher unterliegen der vorherigen Begutachtung der heiligen Synode.

Artikel 81. Für Preßdelikte sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

hierzu das Gesetz vom 25. Mai 1880

Abschnitt 9. Vom Vereins- und Versammlungsrecht

Artikel 82. Die Bewohner Bulgariens haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, um über jede Art von Fragen zu beraten. Eine vorgängige Erlaubnis ist nicht notwendig.

Die Versammlungen unter freiem Himmel sind die Polizeivorschriften unterworfen.

Artikel 83. Die bulgarischen Bürger haben das Recht, sich ohne vorgängige Erlaubnis in Gesellschaften zu vereinigen, unter der einzigen Bedingung, daß diese Gesellschaft durch ihre Zwecke und Mittel nicht im Widerspruch stehen zur staatlichen und sozialen Ordnung, zur Religion und guten Sitte.

Abschnitt 10. Vom Petitionsrecht

Artikel 84. Jeder Bulgare hat das Recht, Einzel- oder Gesamt-Petitionen an die zuständigen Stellen zu richten. Die nach dem Gesetz gebildeten Korporationen üben das Petitionsrecht durch Vermittlung ihres Vertreters aus.

Kapitel XIII. Von der Volksvertretung

Artikel 85. Das Land wird vertreten:
1. Durch die gewöhnliche Nationalversammlung (obiknovènno Naradno Sëbranie).
2. Durch die Große Nationalversammlung (Veliko Narodno Sëbranié).

Kapitel XIV. Von der gewöhnlichen Nationalversammlung

Abschnitt 1. Von der Zusammensetzung der gewöhnlichen Nationalversammlung

Artikel 86. Die gewöhnliche Nationalversammlung setzt sich zusammen aus Abgeordneten, welche durch direkte Wahl derart gewählt sind, daß ein Abgeordneter auf 10 000 Einwohner beiderlei Geschlechts kommt. Die Abgeordneten werden auf 3 Jahre gewählt. - Wahlberechtigt ist jeder 21jährige bulgarische Bürger, der im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte ist. - Wählbar ist jeder bulgarische Bürger, der im Besitze der bürgerlichen und politischen Rechte ist, lesen und schreiben kann und das 30. Lebensjahr vollendet hat. - Ein besonderes Wahlgesetz regelt den Gang der Wahlen.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 86 folgende Fassung:
"Artikel 86. Die gewöhnliche Nationalversammlung setzt sich zusammen aus Abgeordneten, welche durch direkte Wahl derart gewählt sind, daß ein Abgeordneter auf 20 000 Einwohner beiderlei Geschlechts kommt. Die Abgeordneten werden auf 5 Jahre gewählt. - Wahlberechtigt ist jeder 21jährige bulgarische Bürger, der im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte ist. - Wählbar ist jeder bulgarische Bürger, der im Besitze der bürgerlichen und politischen Rechte ist, lesen und schreiben kann und das 30. Lebensjahr vollendet hat. - Ein besonderes Wahlgesetz regelt den Gang der Wahlen."

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 86 folgende Fassung:
"Artikel 86. Die gewöhnliche Nationalversammlung setzt sich zusammen aus Abgeordneten, welche durch direkte Wahl derart gewählt sind, daß ein Abgeordneter auf 20 000 Einwohner beiderlei Geschlechts kommt.
Die Abgeordneten werden auf 4 Jahre gewählt.
Wahlberechtigt ist jeder 20jährige bulgarische Bürger, der im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte ist.
Wählbar ist jeder bulgarische Bürger, der im Besitze der bürgerlichen und politischen Rechte ist, lesen und schreiben kann und das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Ein besonderes Wahlgesetz regelt den Gang der Wahlen."

Die letzten Wahlen zur "gewöhnlichen" Nationalversammlung nach diesen Bestimmungen fanden am 18. November 1945 während der sowjetischen Besetzung statt; diese waren noch Mehrparteienwahlen.

Artikel 87. Die Abgeordneten vertreten nicht nur ihre Wähler, sondern das ganze Land. Daher können sie denn auch von ihren Wählern kein bindendes Mandat annehmen. Bei der Abstimmung über die Angelegenheiten der Nation sind sie nur durch ihr Gewissen gebunden und folgen allein ihrer persönlichen Überzeugung.

Artikel 88. Bei der Eröffnung der Session schreitet die von dem Alterspräsidenten geleitete Nationalversammlung unverzüglich zur Wahl des definitiven Präsidenten und der Vize-Präsidenten.

Artikel 89. Die Nationalversammlung wählt aus ihrer Mitte die Sekretäre in ausreichender Zahl.

Artikel 90. Die Minister können den Sitzungen der Nationalversammlung beiwohnen und an den Beratungen teilnehmen. Die Versammlung ist verpflichtet, die Minister zu hören, so oft sie das Wort verlangen.

Artikel 91. Der Fürst kann besondere Kommissare wählen, welche der Nationalversammlung Aufklärungen über einen Gesetzentwurf in Vertretung und an Stelle der Minister oder gleich ihnen gehen. Diese Kommissare genießen das gleiche im vorhergehenden Artikel bezeichnete Vorrecht wie die Minister.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 91 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 92. Die Nationalversammlung kann die Minister und Kommissare einladen, den Sitzungen beizuwohnen, um alle nötigen Informationen und Aufklärungen zu geben. Die Minister und Kommissare sind gehalten, persönlich diese Aufklärungen zu erteilen. Sie dürfen unter eigener Verantwortung diejenigen Aufklärungen verweigern, die als unzeitgemäß den Interessen des Staates schaden könnten.

Abschnitt 2. Von der Freiheit der Abstimmung und der Unverletzlichkeit der Mitglieder der Nationalversammlung

Artikel 93. Die Mitglieder der Nationalversammlung haben das Recht der freien Meinungsäußerung und Stimmabgabe gemäß den Eingebungen ihres Gewissens.

Niemand darf von ihnen Rechenschaft wegen ihrer Meinungsäußerungen fordern, noch Verfolgungen deswegen gegen sie veranlassen.

Artikel 94. Die Rechte des Präsidenten und die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Nationalversammlung hinsichtlich der Ordnung und des Anstandes werden durch ein besonderes Reglement über die innere Ordnung der Versammlung geregelt.

Artikel 95. Begeht ein Abgeordneter während der Dauer der Session ein in den Strafgesetzen vorgesehenes Verbrechen oder Vergehen, so darf er nur mit Zustimmung der Nationalversammlung den ordentlichen Gerichten übergeben werden.

Artikel 96. Vom fünften Tage seit der Eröffnung der Session an bis zu ihrer Beendigung dürfen die Abgeordneten nicht verhaftet oder abgeurteilt werden, es sei denn, daß sie eines Verbrechens beschuldigt werden, welches nach dem Strafgesetzbuch die schwersten Strafen nach sich zieht. In diesem Falle ist die Nationalversammlung unverzüglich von der Verhaftung in Kenntnis zu setzen, und es darf dem Verfahren nur mit deren Zustimmung Folge gegeben werden.

Artikel 97. Während der gleichen Zeitdauer dürfen die Abgeordneten nicht ihrer Schulden wegen verhaftet werden.

Artikel 98. Die Art der Ersetzung der verstorbenen oder ausgeschiedenen Abgeordneten ist im Wahlgesetz vorgesehen.

Abschnitt 3. Von der Öffentlichkeit der Sitzungen

Artikel 99. Die Sitzungen der Nationalversammlung sind öffentlich.

Artikel 100. Der Präsident, die Minister, die Staatskommissare und Mitglieder der Nationalversammlung können, wofern mindestens drei den Antrag stellen, den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragen.

Über diesen Antrag wird bei geschlossenen Türen verhandelt. Er gilt als angenommen bei Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Artikel 101. Die Entscheidung der Nationalversammlung  über diese Frage wird durch den Präsidenten nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit verkündet.

Artikel 102. Niemand darf bewaffnet in den Sitzungssaal oder das Gebäude, in dem die Nationalversammlung tagt, hineingelassen werden.

Es ist verboten, Soldaten oder überhaupt bewaffnete Personen an den Saaltüren, im Gebäude oder auch nur in dessen Nähe aufzustellen, es sei denn, daß die Nationalversammlung selbst dies mit Stimmenmehrheit beschlossen und beantragt hat.

Artikel 103. Der Präsident übt die Sitzungspolizei in der Versammlung aus.

Artikel 104. Die Versammlung gibt sich selbst ihre Geschäftsordnung und regelt den Gang ihrer Verhandlungen.

Kapitel XV. Von der Zuständigkeit der Nationalversammlung

Artikel 105. Die Nationalversammlung ist zuständig:
1. Zur Beratung der Gesetzesvorlagen (Artikel 41);
2. Zur Beschlußfassung über Staatsanleihen, Erhöhung, Herabsetzung oder Einführung von Steuern jeder Art, sowie über die Art ihrer Verteilung und Einziehung;
3. Zum Erlaß von rückständigen Steuern und Abgaben, deren Beitreibung aussichtslos ist;
4. Zur Prüfung des jährlichen Staatshaushalts-Etats;
5. Zur Prüfung der Rechnungen über die im Staatshaushalts-Etat vorgesehenen Ausgaben;
6. Zur Entlastung des Oberrechnungshofes, welcher der Versammlung genaue Berichte über die Kontrolle der Staats-Einnahmen und -Ausgaben zu liefern hat;
7. Zu Interpellationen über die Verantwortlichkeit der Minister.

Artikel 106. Die Nationalversammlung hat das Recht, Petitionen und Beschwerden jeder Art entgegenzunehmen und den zuständigen Ministern weiterzureichen.

Sie kann Kommissionen einsetzen zur Untersuchung über Verwaltungsangelegenheiten.

Die Minister sind gehalten, auf Anfragen seitens der Nationalversammlung Aufklärungen zu geben.

Artikel 107. Die Mitglieder der Nationalversammlung haben das Recht, Interpellationen an die Regierung zu richten; die zuständigen Minister haben die Pflicht, darauf zu antworten.

Kapitel XVI. Von der Einbringung und Beratung der Gesetzesvorlagen und Anträge

Artikel 108. Das Recht der Gesetzeseinbringung gebührt dem Fürsten und der Nationalversammlung.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 108 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 109. Die Gesetzesvorlagen und Anträge der Regierung werden der Nationalversammlung auf Anordnung des Fürsten durch die zuständigen Minister unterbreitet. Jeder Abgeordneten kann der Nationalversammlung einen Gesetzesentwurf oder einen Antrag unterbreiten, sofern diese Entwürfe oder Anträge von einem Vierteil der anwesenden Mitglieder unterzeichnet sind.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 108 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Artikel 110. Jede Vorlage und jeder Antrag kann zurückgezogen werden, solange keine Schlußabstimmung darüber erfolgt ist.

Artikel 111. Die Nationalversammlung kann die ihr unterbreiteten Vorlagen abändern, ergänzen und vervollständigen.

Artikel 112. Verweigert die Regierung die Annahme von Abänderungen, Zusätzen und Ergänzungen, welche zu ihrer Gesetzesvorlage verlangt werden, so kann sie sie ohne weiteres zurückziehen, von neuem in ihrer ursprünglichen Fassung mit Bemerkungen und Erklärungen oder mit den Änderungen, welche ihr annehmbar erscheinen, wieder einbringen.

Artikel 113. Eine im ganzen von der Nationalversammlung abgelehnte Gesetzesvorlage darf ihr nicht von neuem im Laufe derselben Session unverändert unterbreitet werden; sie kann nur in der folgenden Session Gegenstand einer zweiten Vorlage sein.

Artikel 114. Die Abstimmung über eine der Nationalversammlung unterbreitete Gesetzesvorlage ist nur dann zulässig, wenn die Zahl der anwesenden Abgeordneten die absolute Mehrheit aller Mitglieder der Nationalversammlung darstellt.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 114 folgende Fassung:
"Artikel 114. Die Abstimmung über eine der Nationalversammlung unterbreitete Gesetzesvorlage ist nur dann zulässig, wenn die Zahl der anwesenden Abgeordneten zwei Drittel aller Mitglieder der Nationalversammlung darstellt."

Artikel 115. Die Abgeordneten haben persönlich, öffentlich und mündlich ihre Stimme abzugeben. Eine geheime Abstimmung findet nur auf Antrag von zehn Mitgliedern statt.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 115 folgende Fassung:
"Artikel 115. Die Abgeordneten haben persönlich, öffentlich und mündlich ihre Stimme abzugeben. Eine geheime Abstimmung findet nur auf Antrag von zehn Mitgliedern statt, wofern dieser Antrag von der Versammlung angenommen wird."

Artikel 116. Die Beschlüsse der Nationalversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

Artikel 117. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

Artikel 118. Der Fürst soll noch im Laufe der Session über alle von der Versammlung gefaßten und ihm zur Genehmigung unterbreiteten Beschlüsse die Entscheidung treffen.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 118 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Kapitel XVII. Vom Budget

Artikel 119. Das Budget wird jährlich der Nationalversammlung zur Prüfung unterbreitet.

das Fürstentum begann mit seiner Wirtschaft 1879 mit rund 12 Mio. Francs in den Kassen: 2 Mio. als Kapital der Nationalbank, 5.5 Mio. als Darlehen der Russen ("Adrianopler Gelder"), die 1880 wieder zurückbezahlt wurden und 4.5 Mio., mit denen die einheimische Verwaltung frei zu arbeiten begann, ohne jede ausländischer Kontrolle.

Artikel 120. Das von der Nationalversammlung angenommene Budget unterliegt der Genehmigung des Fürsten.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 120 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 121. Die Nationalversammlung prüft das Budget Artikel für Artikel. Ändert oder streicht sie einen Artikel, so gibt sie den Grund dafür an.

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 121 folgende Fassung:
"Artikel 121. Die Nationalversammlung prüft das Budget Artikel für Artikel."

Artikel 122. Falls die Einberufung der Nationalversammlung unmöglich ist und dringende Aufwendungen notwendig sind, so bleibt das Budget des letzten Jahres in Kraft unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit der Minister, bis die Nationalversammlung ihre Zustimmung zu deren Verfügungen in der nächstfolgenden Sitzung gegeben hat.

Kapitel XVIII. Von den Staatsanleihen

Artikel 123. Ohne Zustimmung der Nationalversammlung darf keine Staatsanleihe aufgenommen werden.

Artikel 124. Sieht sich die Regierung außerhalb der Sitzungsperiode der Versammlung gezwungen, eine Staatsanleihe zur Deckung dringender Ausgaben zu beschließen, so beruft sie unverzüglich die Nationalversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung.

Artikel 125. Ist die Einberufung der Nationalversammlung unmöglich, so kann der Fürst auf Vorschlag des Ministerrates die Aufnahme einer Anleihe bis zu 800 000 M unter der Bedingung nachfolgender Gutheißung der Versammlung anordnen.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 125 folgende Fassung:
"Artikel 125. Ist die Einberufung der Nationalversammlung unmöglich, so kann der Fürst auf Vorschlag des Ministerrates die Aufnahme einer Anleihe bis zu 3 Millionen Lewa unter der Bedingung nachfolgender Gutheißung der Versammlung anordnen."

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 125 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 126. Falls in dem durch Artikel 125 vorgesehenen Falle keine Sonderbestimmung zu einer notwendig gewordenen Ausgabe ermächtigt, kann der Fürst die Staatskasse zur Zahlung anweisen, vorausgesetzt, daß der Gesamtbetrag dieser Ausgabe nicht 240 000 M übersteigt.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 126 folgende Fassung:
"Artikel 126. Falls in dem durch Artikel 125 vorgesehen Falle keine Sonderbestimmung zu einer notwendig gewordenen Ausgabe ermächtigt, so kann der Fürst die Staatskasse zur Zahlung anweisen, vorausgesetzt, daß der Gesamtbetrag dieser Ausgabe nicht eine Million Lewa übersteigt."

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 126 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Kapitel XIX. Von der Einberufung der Nationalversammlung

Artikel 127. Die Nationalversammlung wird jährlich durch den Fürsten einberufen. Die Session beginnt am 15. Oktober und endigt am 15. Dezember. Die Nationalversammlung kann aber außerhalb dieser Zeit einberufen werden, wenn zwingende Umstände es erfordern.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 127 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 127 folgende Fassung:
"Artikel 127. Die Nationalversammlung wird jährlich durch den König eingerufen. Eine Session beginnt am 15. Oktober und endigt am 15. Dezember, die andere beginnt am 15. Januar und endet am 15. März. Die Nationalversammlung kann aber außerhalb dieser Zeiten eingerufen werden, wenn zwingende Umstände es erfordern."

Artikel 128. Der Ort, an dem die Nationalversammlung zusammentritt, und die im Artikel 127 vorgesehene Zeit ihrer Einberufung werden in der Einberufungsorder angegeben.

Artikel 129. Für die gewöhnliche Session der Nationalversammlung kann ein anderer Zeitraum zwischen dem Fürsten und der Versammlung in gegenseitigem Einverständnis vereinbart werden.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 129 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Artikel 130. Der Fürst verkündet persönlich oder durch einen Sonderbeauftragten die Eröffnung und Schließung der Session.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 130 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 131. Bevor die Session für eröffnet erklärt wird, leisten alle Abgeordneten - ein jeder nach den Vorschriften seines Bekenntnisses - gleichzeitig folgenden Eid:

"Ich schwöre im Namen des Einigen Gottes , daß ich die Verfassung halten und schützen werde, daß ich in Erfüllung meiner Abgeordnetenpflichten nur das Wohl des Landes und des Fürsten verfolgen und nur der Stimme meines Gewissens folgen werden. Das walte Gott. Amen"

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 131 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "Königs".

Artikel 132. Geistliche Personen leisten keinen Eid, versprechen aber feierlich, daß sie nach ihrem Gewissen handeln werden, indem sie stets nur das Wohl des Landes und des Fürsten verfolgen werden.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 132 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "Königs".

Artikel 133. Bei Eröffnung der Session legt ein vom Fürsten Bevollmächtigter die politische Lage des Staates dar und führt die Anträge und Gesetzesvorlagen auf, welche der Nationalversammlung zur Prüfung unterbreitet werden sollen.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 133 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Artikel 134. Die Nationalversammlung legt dem Fürsten als Antwort auf seine Botschaft eine Adresse vor.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 134 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Artikel 135. Nach der Einberufung der Nationalversammlung hat der Fürst das Recht, die Sitzungen auf die Dauer von höchstens zwei Monaten zu vertagen. Eine zweite Vertagung in derselben Session ist nur mit Zustimmung der Versammlung zulässig.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 135 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 136. Der Fürst hat das Recht, die Versammlung aufzulösen und Neuwahlen der Volksvertreter anzuordnen.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 136 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 137. Die Neuwahlen haben vor dem Ablauf zweier Monate vom Tage der Auflösung an stattzufinden. Die neue Versammlung soll vor Ablauf von 4 Monaten - vom gleichen Tage an gerechnet - zusammentreten.

Artikel 138. Die Abgeordneten dürfen sich, ohne vom Fürsten einberufen zu sein, nicht zu einer Session versammeln; desgleichen ist ihnen untersagt, ihre Sitzungen nach dem Vertagungs-, Schließungs- oder Auflösungsbeschluß fortzusetzen.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 138 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Artikel 139. Die Mitglieder der Nationalversammlung, welche nicht am Ort der Tagung wohnen, erhalten Tagegelder und eine Entschädigung für die Kosten der Hin- und Rückfahrt. Die Höhe dieser Entschädigungen wird durch ein besonderes Gesetz geregelt werden.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 139 folgende Fassung:
"Artikel 139. Alle Abgeordneten erhalten Tagegelder; Reisekosten werden dagegen nur denjenigen erstattet, welche nicht am Ort der Tagung wohnen."

Kapitel XX. Von der Großen Nationalversammlung

Abschnitt 1. Von der Einberufung der Großen Nationalversammlung

Artikel 140. Die Große Nationalversammlung wird durch den Fürsten, die Regenten oder den Ministerrat einberufen.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 140 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Artikel 141. Der Fürst beruft die Große Nationalversammlung:
1. Zur Beratung über Fragen der Abtretung oder des Austauschs eines Gebietsteiles des Fürstentums. Diese Fragen werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden;
2. Zur Beratung über die Abänderung und Revision der Verfassung; die Entscheidungen werden hier mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Versammlung getroffen.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 141 folgende Fassung:
"Artikel 141. Der Fürst beruft die Große Nationalversammlung:
1. Zur Beratung über Fragen der Abtretung oder des Austauschs eines Gebietsteiles des Fürstentums; diese Fragen werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden;
2. zur Einholung der Zustimmung für den im Artikel 7 der Verfassung vorgesehen Fall;
3. Zur Beratung über die Abänderung und Revision der Verfassung; die Entscheidungen werden hier mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Versammlung getroffen."

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 141 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 142. Die Große Nationalversammlung darf durch die Regenten nur zur Beratung über Fragen der Abtretung oder des Austauschs eines Gebietsteiles einberufen werden. Diese Fragen werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

Artikel 143. Der Ministerrat beruft die Große Nationalversammlung:
1. Zur Wahl eines neuen Fürsten, wenn der regierende Fürst gestorben ist, ohne einen Thronfolger hinterlassen zu haben; diese Wahl erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder;
2. Zur Wahl der Regenten, wenn der Thronfolger noch minderjährig ist. Diese Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Abschnitt 2. Von der Zusammensetzung der Großen Nationalversammlung

Artikel 144. Die Große Nationalversammlung besteht aus direkt vom Volke gewählten Abgeordneten. Ihre Zahl ist doppelt so groß wie die der Mitglieder der gewöhnlichen Nationalversammlung, d. h. 2 Abgeordnete auf 10 000 Einwohner beiderlei Geschlechts. Ein besonderes Wahlgesetz wird das Wahlverfahren regeln.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 144 folgende Fassung:
"Artikel 144. Die Große Nationalversammlung besteht aus direkt vom Volke gewählten Abgeordneten. Ihre Zahl ist doppelt so groß wie die der Mitglieder der gewöhnlichen Nationalversammlung, d. h. 2 Abgeordnete auf 20 000 Einwohner beiderlei Geschlechts. Ein besonderes Wahlgesetz wird das Wahlverfahren regeln."

Artikel 145. Die Große Nationalversammlung wählt selbst aus ihrer Mitte ihre Präsidenten, die Vize-Präsidenten und die notwendige Zahl von Sekretären. Den Vorsitz führt zuvor provisorisch der Alterspräsident.

Artikel 146. Die Große Nationalversammlung beschäftigt sich ausschließlich mit den ihr in den Grenzen der Verfassung (Artikel 141-143) zugewiesenen Fragen und löst sich unverzüglich nach getroffener Entscheidung auf.

Artikel 147. Anwendbar auf die Große Nationalversammlung sind die Artikel 87, 90, 92, 93-104, 114, 115, 131 und 132 dieser Verfassung.

Kapitel XXI. Von den obersten Regierungsbehörden: dem Ministerrat und den Ministerien

Artikel 148. Die obersten Regierungsbehörden setzen sich zusammen aus:
1. dem Ministerrat,
2. den Ministerien.

Artikel 149. Die exekutive Gewalt steht den Ministern und dem Ministerrat unter Oberaufsicht und -leitung des Fürsten zu (Artikel 12).

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 149 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "Königs".

Artikel 150. Den Ministerrat bildet die Gesamtheit der Minister. Einen von ihnen ernennt der Fürst zum Präsidenten des Ministerrates.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 142 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 151. Abgesehen von seiner gewöhnlichen Zuständigkeit ist der Ministerrat mit gewissen Rechten und Pflichten in folgenden Fällen ausgestattet:
1. Stirbt der Fürst, ohne einen Thronfolger zu hinterlassen, so übernimmt der Ministerrat die Regierung und beruft innerhalb eines Monats vom Tage der Übernahme der Regierung an die Große Nationalversammlung zur Vornahme der Wahl des neuen Fürsten;
2. Desgleichen übernimmt der Ministerrat die Regierung, wenn der Fürst gestorben ist, ohne eine Regentschaft eingesetzt zu haben. Die Große Nationalversammlung wird gleichfalls innerhalb eines Monats zur Bestellung der Regentschaft einberufen;
3. Hinterläßt der Fürst bei seinem Tode eine schwangere Fürstin-Witwe, so übernimmt der Ministerrat ebenfalls die Regierung bis zur Entbindung der Fürstin-Witwe;
4. Stirbt ein Mitglied der Regentschaft, so beruft der Ministerrat die Große Nationalversammlung zur Vornahme der Wahl seines Nachfolgers;
5. Übernimmt der Ministerrat die Regierung in den unter Ziffer 1 - 4 dieses Artikels vorgesehenen Fällen, so richtet er eine entsprechende Proklamation an das Volk;
6. Solange der Ministerrat regiert, darf er seine Mitglieder nicht wechseln;
7. Die also zur Regierung berufenen Mitglieder des Ministerrates beziehen nur ihr gewöhnliches Gehalt.

Artikel 152. Die Minister werden vom Fürsten ernannt und entlassen.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 151 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Artikel 153. Die Minister sind dem Fürsten und der Nationalversammlung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist eine gemeinsame bezüglich ihrer gemeinschaftlichen Handlungen, eine individuelle bezüglich der von einem jeden von ihnen innerhalb des ihm anvertrauten Ressorts getroffenen Maßnahmen.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 152 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Artikel 154. Jeder offizielle vom Fürsten unterzeichnete Akt bedarf, je nach seiner Art, der Gegenzeichnung aller Minister oder desjenigen von ihnen, in dessen Ressort er fällt.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 153 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Artikel 155. Die Minister können von der Nationalversammlung in den Anklagezustand versetzt werden wegen des Verrats am Vaterlande oder am Fürsten, wegen einer Verletzung der Verfassung oder eines zur Erlangung persönlicher Vorteile der Nation zugefügten Schadens.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 154 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Artikel 156. Der Antrag, die Minister in den Anklagezustand zu versetzen, ist schriftlich zu stellen; er muß alle Beschuldigten einzeln aufzählen und wenigstens von einem Vierteil der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet sein.

Artikel 157. Zur Versetzung eines Ministers in den Anklagezustand ist die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder nötig.

Artikel 158. Die Minister werden von einem besonderen Staatsgerichtshof, dessen Zusammensetzung durch ein eigenes Gesetz bestimmt wird, abgeurteilt.

Artikel 159. Der Fürst kann keinen in Anklagezustand versetzten Minister ohne Zustimmung der Versammlung begnadigen.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 159 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 160. Die Ausführung der Gesetze ist den obersten Regierungsbehörden, d. h. den Ministern übertragen.

Artikel 161. Es gibt 6 Ministerien:
1. das Ministerium für auswärtige und Kultus-Angelegenheiten;
2. das Ministerium des Innern;
3. das Ministerium für öffentlichen Unterricht;
4. das Finanzministerium;
5. das Justizministerium;
6. das Kriegsministerium.

Dem Finanzministerium waren auch die öffentlichen Bauten und das Eisenbahnamt zugeteilt.

Durch Gesetz vom 15./27. Mai 1893 erhielt der Artikel 161 folgende Fassung:
"Artikel 161. Es gibt 8 Ministerien:
1. das Ministerium für auswärtige und Kultusangelegenheiten;
2. das Ministerium des Inneren;
3. das Ministerium für öffentlichen Unterricht;
4. das Finanzministerium;
5. das Justizministerium;
6. das Kriegsministerium;
7. das Ministerium für Handel und Landwirtschaft;
8. das Ministerium für öffentliche Arbeiten, Eisenbahnen und Verkehrsstraßen."

Durch Gesetz vom 11./24. Juli 1911 erhielt der Artikel 161 folgende Fassung:
"Artikel 161. Es gibt 10 Ministerien:

1. das Ministerium für auswärtige und Kultusangelegenheiten;
2. das Ministerium des Inneren und des Gesundheitswesens;
3. das Ministerium für öffentlichen Unterricht;
4. das Finanzministerium;
5. das Justizministerium;
6. das Kriegsministerium;
7. das Ministerium für Handel, Industrie und Arbeit;
8.  das Ministerium für Landwirtschaft und die Domänen;

9. das Ministerium für öffentliche Arbeiten, Straßen und Bauten,
10. das Ministerium für Eisenbahnen, Post und Telegrafen."

Artikel 162. Jedes Ministerium steht unter der Leitung eines Minister.

Artikel 163. Die Ernennung zu allen Staatsämtern steht dem Fürsten zu.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 163 das Wort "Fürsten" ersetzt durch: "König".

Artikel 164. Jeder Beamte leistet dem Fürsten sowie auf die Verfassung einen Treueid.

Infolge der Annahme des Titels "König der Bulgaren" durch den Fürsten von Bulgarien am 5. Oktober 1908 wurde im Artikel 164 das Wort "Fürst" ersetzt durch: "König".

Artikel 165. Jeder Beamte ist für seine dienstlichen Handlungen verantwortlich.

Artikel 166. Jeder Staatsbeamte hat das Recht auf eine Pension, deren Grundlage und Betrag durch ein Sondergesetz geregelt werden wird.

Kapitel XXII. Von dem Verfahren zur Abänderung und Revision der Verfassung

Artikel 167. Die Anträge betreffend Abänderung oder Revision der Verfassung sind denselben Vorschriften unterworfen wie die Vorlagen ordentlicher Gesetze (Artikel 108 und 109).

Die am 18.11.1945 gewählte Nationalversammlung hat mit Beschluss vom 9. September 1946 eine Verfassungsänderung hinsichtlich der Abschaffung der Monarchie beschlossen, welche durch Volksentscheid vom 15. September 1946 außerhalb des geltenden Verfassungsrechts angenommen wurde.

Artikel 168. Die im vorigen Artikel erwähnten Anträge bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Nationalversammlung.

Artikel 169. Diese Anträge unterliegen dann der Prüfung der zu diesem Zweck einberufenen Großen Nationalversammlung; sie trifft ihre Entscheidung gleichfalls mit Zweidrittelmehrheit.

 

Bulgarien war durch die Berliner Kongreßakte von 1878 ein dem osmanischen Sultan tributpflichtiges Fürstentum geworden. Die Verfassung wurde von der I. Großen Bulgarischen Nationalversammlung beschlossen und diese war eindeutig eine liberale Verfassung. Der Fürst war nicht "Träger der Staatsgewalt" sondern nur "exekutive Gewalt" und an der legislativen Gewalt beteiligt. Die Verfassung war von ziemlich stabiler Natur, insbesondere durch die Einführung einer "Großen Nationalversammlung", die allein für Verfassungsänderungen (neben Wahl eines neuen Fürsten, Wahl von Regenten, Grenzänderungen) zuständig war.

Hinweise zur Übersetzung:
Allgemeine Übersetzung von "Blgarsko Tsarstvo" (offizieller Staatsname in bulgarischer Sprache) = "Königreich Bulgarien"; kann aber auch mit "Zartum Bulgarien" übersetzt werden
frühere deutsche Bezeichnung für Bulgarien war "Bulgarei".

Weitere verfassungsrechtliche Hinweise:
- Verfassungsänderungen waren nur möglich, wenn die Große Nationalversammlung durch den Fürsten/König einberufen wurde; bei einer Einberufung durch die Regenten oder den Ministerrat war dies nicht möglich (siehe Art. 141, 142 und 143).
-


Quellen: Paul Posener, Die Staatsverfassungen des Erdballs, Fichtner & Co. Charlottenburg 1909
http://www.dsg.unito.it/dircost/download/bulgaria%201879.doc (existiert nicht mehr, franz., wegen Verfassungsänderung 1911)
© 25. Februar 2003 - 18. Oktober 2008

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