Friedensvertrag mit Bulgarien

unterzeichnet in Paris
am 10. Februar 1947

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika,

Australien, die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik, die Tschechoslowakei, Griechenland, Indien, Neuseeland, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Südafrikanische Union und die Volks-Bundesrepublik von Jugoslawien, als die Staaten, die sich mit Bulgarien im Kriegszustand befinden und mit beträchtlichen militärischen Streitkräften gegen die europäischen Feindstaaten aktiv Krieg führten, nachstehend bezeichnet als "die Alliierten und Assoziierten Mächte", einerseits,

und Bulgarien andererseits, haben;

In Anbetracht dessen, daß Bulgarien, nachdem es mit Hitler-Deutschland verbündet war und an dessen Seite an dem Kriege gegen die Union der Sozialistische Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und andere Vereinte Nationen teilgenommen hat, seinen Teil an der Verantwortung für diesen Krieg trägt;

In Anbetracht dessen, daß Bulgarien jedoch, nachdem, es die militärischen Operationen gegen die Vereinten Nationen eingestellt hatte, die Beziehungen zu Deutschland abbrach und, nachdem es am 28. Oktober 1944 einen Waffenstillstand mit den im Namen aller mit Bulgarien kriegführenden Vereinten Nationen handelnden Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen hatte, aktiv an dem Kriege gegen Deutschland teilnahm; und

In Anbetracht dessen, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und Bulgarien den Wunsch haben, einen Friedensvertrag zu schließen, der gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit die Fragen regeln wird, die infolge der vorstehend genannten Ereignisse noch offenstehen, und der die Grundlage freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen bilden wird und dadurch die Alliierten und Assoziierten Mächte in den Stand setzt, Bulgariens Antrag auf Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen sowie auf Beitritt zu allen unter dem Schutze der Vereinten Nationen geschlossen Verträgen zu unterstützen;

Deshalb vereinbart, die Beendigung des Kriegszustandes zu erklären und zu diesem Zwecke den gegenwärtigen Friedensvertrag zu schließen, und haben demgemäß die unterzeichneten Bevollmächtigten ernannt, die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart haben:

Erster Teil.
Die Grenzen Bulgariens

Artikel 1. Die Grenzen Bulgariens, die auf der dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Karte (Anhang I) gezeigt sind, sollen so sein, wie sie am 1. Januar 1941 verliefen.

 

Zweiter Teil.
Politische Klauseln

Abschnitt I.

Artikel 2. Bulgarien soll alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, und allen bulgarischer Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion den Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, einschließlich der Rede-, Presse- und Veröffentlichungsfreiheit, der Freiheit des religiösen Kultus, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlungen zu sichern.

Artikel 3. Bulgarien, das in Übereinstimmung mit dem Waffenstillstandsabkommen Maßnahmen getroffen hat, alle Personen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft oder Volkszugehörigkeit freizulassen, die auf Grund ihrer Betätigung zugunsten der, oder wegen ihrer Sympathien mit den Vereinten Nationen oder wegen ihrer rassischen Herkunft in Haft gehalten wurden, und die diskriminierende Gesetzgebung und die dadurch auferlegten Beschränkungen aufzuheben, soll diese Maßnahmen vervollständigen und in Zukunft keine Maßnahmen treffen oder Gesetze erlassen, die mit den in diesem Artikel erklärten Zielen unvereinbar sind.

Artikel 4. Bulgarien, das in Übereinstimmung mit dem Waffenstillstandsabkommen Maßnahmen getroffen hat, durch die alle politischen, militärischen oder quasi-militärischen Organisationen faschistischen Charakters auf bulgarischen Staatsgebiet sowie andere Organisationen aufgelöst werden, die eine den Vereinten Nationen feindliche Propaganda betreiben, soll in Zukunft das Bestehen und die Betätigung von Organisationen dieser Art, die es sich zum Ziel gesetzt haben, dem Volke seine demokratischen Rechte zu versagen, nicht gestatten.

Artikel 5. 1. Bulgarien soll alle notwendigen Schritte tun, um die Festnahme folgender Personen und ihre Übergabe zur gerichtlichen Verhandlung sicherzustellen:
a) Personen, die beschuldigt werden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit begangen, befohlen oder begünstigt zu haben;
b) Staatsangehörige irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht, die beschuldigt werden, das Recht ihres Landes durch Verrat oder Zusammenarbeit mit dem Feinde während des Krieges verletzt zu haben.

2. Auf Anforderung der beteiligten Regierung der Vereinten Nationen, soll Bulgarien desgleichen seiner Gerichtsbarkeit unterstehende Personen als Zeugen zur Verfügung stellen, deren Zeugenaussage für das Verfahren der Personen benötigt wird, die in Absatz 1 dieses Artikels genannt sind.

3. Jede Meinungsverschiedenheit bezüglich der Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels soll von den betreffenden Regierungen an die Häupter der Diplomatischen Missionen der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten von Amerika in Sofia verwiesen werden, die in Bezug auf die Schwierigkeit eine Vereinbarung treffen werden.

Abschnitt II.

Artikel 6. Bulgarien verpflichtet sich, die volle Geltungskraft der Friedensverträge mit Italien, Rumänien, Ungarn und Finnland und anderer Abkommen oder Vereinbarungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten zur Wiederherstellung des Friedens in Bezug auf Österreich, Deutschland und Japan geschlossen worden sind oder noch geschlossen werden.

Artikel 7. Bulgarien verpflichtet sind, alle Abmachungen anzunehmen, die zur Liquidierung des Völkerbundes und des Ständigen Internationalen Gerichtshofes vereinbart worden sind oder etwa noch vereinbart werden.

Artikel 8. 1. Jede Alliierte oder Assoziierte Macht wird Bulgarien innerhalb eines Zeitraums vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an notifizierten, welchen ihrer zweiseitigen Verträge mit Bulgarien aus der Vorkriegszeit sie in Kraft zu halten oder zu erneuern wünscht. Alle Bestimmungen, die mit dem vorliegenden Vertrag nicht vereinbar sind, sollen jedoch aus den oben genannten Verträgen gestrichen werden.

2. Alle so notifizierten Verträge sollen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert werden.

3. Alle Verträge, die nicht so notifiziert worden sind, sollen als beendet betrachtet werden.

 

Dritter Teil.
Klauseln über das Heer, die Kriegsmarine und die Luftwaffe

Abschnitt I.

Artikel 9. Die Unterhaltung von Land-, See- und Luftrüstungen und Befestigungen soll streng darauf beschränkt werden, Aufgaben innerstaatlichen Charakters und örtlicher Grenzverteidigung nachzukommen. Im Einklang mit dem Vorstehenden ist Bulgarien ermächtigt, bewaffnete Streitkräfte zu besitzen, deren Umfang nicht größer ist als:
a) ein Landheer, einschließlich Grenztruppen, mit einer Gesamtstärke von 55 000 Mann;
b) Flugzeugabwehrartillerie mit einer Stärke von 1 800 Mann;
c) Eine Kriegsmarine mit einer Personalstärke von 3 500 Mann und einer Gesamttonnage von 7 250 Tonnen;
d) Eine Luftwaffe, einschließlich Marineluftwaffe, von 90 Flugzeugen, einschließlich Reserven, wovon nicht mehr als 70 Kampfflugzeugtypen sein dürfen, mit einem Gesamtpersonal von 5 200 Mann. Bulgarien soll keine Flugzeuge besitzen oder erwerben, die in erster Linie als Bomber mit inneren Bombentragvorrichtungen konstruiert sind.

Diese Stärken sollen in jedem Falle Kampf-, Dienst- und allgemeines Personal umfassen.

Artikel 10. Das Personal des bulgarischen Heeres, der Kriegsmarine und Luftwaffe, das über die jeweiligen, durch Artikel 9 genehmigten Stärken hinaus vorhanden ist, soll innerhalb von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an entlassen werden.

Artikel 11. Personal, das nicht zum bulgarischen Heer, zur Kriegsmarine oder Luftwaffe gehört, soll keinerlei militärische Ausbildung, Marineausbildung oder Luftwaffenausbildung gemäß Erläuterung in Anhang II erhalten.

Artikel 12. 1. Nördlich der griechisch-bulgarischen Grenze ist es verboten, folgende Baulichkeiten zu errichten: ständige Befestigungen, in die Waffen eingebaut werden können, mit denen man auf griechisches Staatsgebiet feuern kann; ständige militärische Anlagen, die dazu benutzt werden können, Feuer in griechisches Staatsgebiet abzugeben oder zu richten; und ständige Versorgungs- und Lagerstätten, die lediglich für den Gebrauch der genannten Befestigungen und Anlagen gebaut sind.

2. Dieses Verbot schließt nicht andere Arten nicht-ständiger Befestigungen oder Baulichkeiten und Anlagen über der Erde ein, die dazu bestimmt sind, nur die Erfordernisse innerstaatlichen Charakters und örtlicher Grenzverteidigung zu decken.

Artikel 13. Bulgarien soll folgende Waffen weder besitzen, noch konstruieren oder Versuche damit machen: Atomwaffen jeder Art, irgendwelche Schleudergeschosse mit Selbstantrieb oder Fernlenkung oder Apparate, die mit ihrem Abschuß verbunden sind (d. h. andere als Torpedos und Torpedo-Abschußgeräte, die zu der normalen Bewaffnung in Kriegsschiffen gehören, welche durch den gegenwärtigen Vertrag erlaubt sind), Seeminen oder Torpedos mit Fernzündern, Torpedos, die bemannt werden können, Unterseeboote oder andere Fahrzeuge, Motor-Torpedoboote oder Spezialtypen von Fahrzeugen für Landeoperationen.

Artikel 14. Bulgarien soll kein Kriegsmaterial über das hinaus behalten, produzieren oder auf andere Weise erwerben oder Herstellungsmöglichkeiten über das hinaus unterhalten, was für den Unterhalt der bewaffneten Streitkräfte benötigt wird, die nach Artikel 9 des vorliegenden Vertrages gestattet sind.

Artikel 15. 1. Überschüssiges Kriegsmaterial alliierter Herkunft soll der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß den von dieser Macht gegebenen Anweisungen zur Verfügung gestellt werden. Überschüssiges bulgarisches Kriegsmaterial soll den Regierungen der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten von Amerika zur Verfügung gestellt werden. Bulgarien soll sich aller Rechte auf dieses Material begeben.

2. Kriegsmaterial deutscher Herkunft oder Konstruktion, das in Überschuß dessen vorhanden ist, was für die nach dem vorliegenden Vertrag gestatteten bewaffneten Streitkräfte benötigt wird, soll den drei Regierungen zur Verfügung gestellt werden. Bulgarien soll kein Kriegsmaterial deutscher Herkunft oder Konstruktion erwerben oder konstruieren oder irgendwelche Techniker, einschließlich Luftwaffen- und Zivilluftfahrtpersonal, die deutsche Staatsangehörige sind oder gewesen sind, beschäftigen oder ausbilden.

3. Das in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnte überschüssige Kriegsmaterial soll innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an abgeliefert oder zerstört werden.

4. Eine für die Zwecke des gegenwärtigen Vertrages geltende Definition und eine Liste von Kriegsmaterial sind in Anhang III enthalten.

Artikel 16. Bulgarien soll mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll und ganz zu dem Ziele zusammenarbeiten, eine Gewähr dafür zu schaffen, daß Deutschland nicht imstande sein kann, außerhalb des deutschen Staatsgebietes Schritte zur Wiederaufrüstung zu unternehmen.

Artikel 17. Bulgarien soll keine Zivilflugzeuge erwerben oder herstellen, die deutscher oder japanischer Konstruktion sind oder die größere Montagen deutscher oder japanischer Fabrikation oder Konstruktion darstellen.

Artikel 18. Alle Klausen des gegenwärtigen Vertrages über das Heer, die Kriegsmarine und die Luftwaffe sollen in Kraft bleiben, bis sie ganz oder teilweise durch Vereinbarung zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Bulgarien oder, nachdem Bulgarien Mitglied der Vereinten Nationen geworden sein wird, durch Vereinbarung zwischen dem Sicherheitsrat und Bulgarien abgeändert werden.

Abschnitt II.

Artikel 19. 1. Bulgarische Kriegsgefangene sollen so bald wie möglich in die Heimat zurückgesandt werden gemäß Vereinbarungen, welche die einzelnen Mächte, die sie gefangen halten, mit Bulgarien treffen werden.

2. Alle Kosten, einschließlich der Unterhaltungskosten, die beim Transport der bulgarischen Kriegsgefangenen von ihren jeweiligen, von der Regierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht ausgewählten Entlassungslagern bis zu dem Punkt ihres Eintritts in bulgarisches Hoheitsgebiet erstehen, sollen von der bulgarischen Regierung getragen werden.

 

Vierter Teil.
Zurückziehung Alliierter Streitkräfte

Artikel 20. 1. Alle bewaffnete Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte sollen so bald wie möglich aus Bulgarien zurückgezogen werden, und zwar in jedem Falle nicht später als 90 Tage vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an.

2. Alles nicht benutzte Geld bulgarischer Währung und alle bulgarischen Güter im Besitz der Alliierten Streitkräfte in Bulgarien, die gemäß Artikel 15 des Waffenstillstandsabkommens erworben wurden, sollen der bulgarischen Regierung innerhalb des gleichen Zeitraums von 90 Tagen zurückerstattet werden.

3. Bulgarien soll jedoch in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages und der endgültigen Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte für alle solche Lieferungen und Erleichterungen sorgen, wie sie besonders für die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte, die gerade zurückgezogen werden, benötigt werden, und der bulgarischen Regierung soll für solche Lieferungen und Erleichterungen eine gebührende Entschädigung bezahlt werden.

 

Fünfter Teil.
Reparationen und Wiedererstattung

Artikel 21. 1. Die Verluste, die Jugoslawien und Griechenland durch militärische Operationen und durch die Besetzung des Staatsgebiets dieser Staaten durch Bulgarien verursacht worden sind, sollen Jugoslawien und Griechenland durch Bulgarien ersetzt werden, aber in Anbetracht dessen, daß Bulgarien sich nicht nur aus dem Kriege gegen die Vereinten Nationen zurückgezogen hat, sondern auch Deutschland den Krieg erklärt und tatsächlich gegen es geführt hat, vereinbaren die Parteien, daß eine Entschädigung für die oben angegebenen Verluste von Bulgarien nicht ganz, sondern nur teilweise geleistet werden wird, nämlich durch einen Betrag in Höhe von $ 70 000 000, zahlbar in Waren aus den Produkten der verarbeitenden und Grundstoff-Industrien und aus landwirtschaftlichen Produkten, über einen Zeitraum von acht Jahren vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an. Die Griechenland zu bezahlende Summe soll $ 45 000 000 und die Jugoslawien  zu bezahlende Summe soll $ 25 000 000 betragen.

2. Die Mengen und Arten von Gütern, die zu liefern sind, sollen durch Abkommen bestimmt werden, die von den Regierungen Griechenlands und Jugoslawiens mit der Regierung Bulgariens zu schließen sind. Diese Abkommen sollen den Häuptern der Diplomatischen Missionen der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika in Sofia mitgeteilt werden.

3. Die Verrechnungsgrundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen Regelung wird der Dollar der Vereinigten Staaten zu seiner Goldparität am 1. Juli 1946 sein, d. h. $ 35 für eine Unze Gold.

4. Als Grundlage der Wertbestimmung für die gemäß diesem Artikel gelieferten Güter sollen die internationalen Marktpreise von 1938 in amerikanischen Dollars bei einer Steigerung von fünfzehn Prozent auf Industrieprodukte und zehn Prozent auf andere Produkte gelten. Die Transportkosten zur griechischen oder jugoslawischen Grenze sollen zu Lasten der bulgarischen Regierung gehen.

Artikel 22. 1. Bulgarien nimmt die Grundsätze der Erklärung der Vereinten Nationen vom 5. Januar 1943 an und soll das Eigentum zurückgeben, da saus dem Staatsgebiet irgendeiner der Vereinten Nationen entfernt worden ist.

2. Die Verpflichtung, Wiedererstattung zu machen, trifft auf alles identifizierbare, gegenwärtig in Bulgarien befindliche Eigentum zu, das unter Anwendung von Gewalt oder Zwang durch eine der Achsenmächte aus dem Hoheitsgebiet einer der Vereinten Nationen entfernt wurde, ohne Rücksicht auf irgendwelche nachfolgenden Transaktionen, durch die der gegenwärtige Besitzer solchen Eigentums das Besitzrecht gesichert hat.

3. Wenn es für Bulgarien in Einzelfällen unmöglich ist, die Rückerstattung von Gegenständen künstlerischen , historischen oder archäologischen Wertes zu vollziehen, die zum kulturellen Erbe derjenigen Vereinten Nationen gehören, aus deren Hoheitsgebiet solche Gegenstände von bulgarischen Truppen, Behörden oder Staatsangehörigen unter Anwendung von Gewalt oder Zwang entfernt wurden, soll Bulgarien der betreffenden Vereinten Nation Gegenstände gleicher Art und annähernd gleichen Wertes wie die entfernten Gegenstände übergeben, soweit solche Gegenstände in Bulgarien erhältlich sind.

4. Die bulgarische Regierung soll das in diesem Artikel genannte Eigentum in guter Ordnung zurückgeben und alle in diesem Zusammenhang in Bulgarien entstehenden Kosten für Arbeit, Materialien und Transport tragen.

5. Die bulgarische Regierung soll bezüglich der Nachforschungen nach und der Wiedererstattung des nach diesem Artikel der Wiedererstattung unterworfenen Eigentums mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten und auf ihre eigenen Kosten alle notwendigen Erleichterungen zu diesem Zwecke schaffen.

6. Die bulgarische Regierung soll die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Rückgabe von Eigentum zu vollziehen, das unter diesen Artikel fällt und das von Personen, die der bulgarischen Gerichtsbarkeit unterstehen, in irgendeinem dritten Lande aufbewahrt wird.

7. Ansprüche auf Wiedererstattung von Eigentum sollen der bulgarischen Regierung von der Regierung des Landes vorgelegt werden, aus dessen Hoheitsgebiet das Eigentum entfernt wurde, dabei ist in Betracht zu ziehen, daß rollendes Material als aus dem Gebiet entfernt zu betrachten ist, in das es ursprünglich gehörte. Solche Ansprüche können in einem Zeitraum von sechs Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an geltend gemacht werden.

8. Die Beweislast, das Eigentum zu identifizieren und die Eigenschaft als Eigentümer nachzuweisen, soll bei der ansprucherhebenden Regierung liegen, und die Beweislast, daß das Eigentum nicht durch Gewalt oder Zwang entfernt wurde, bei der bulgarischen Regierung.

 

Sechster Teil.
Wirtschaftsklauseln

Artikel 23. 1. Insoweit Bulgarien es nicht bereits getan hat, soll Bulgarien alle legalen Rechte und Interessen der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in Bulgarien so wiederherstellen, wie sie am 24. April 1941 bestanden, und soll alles Eigentum der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in Bulgarien im gegenwärtigen Zustand zurückerstatten.

2. Die bulgarische Regierung bürgt dafür, daß alles Eigentum, alle Rechte und Interessen, die unter diesen Artikel fallen, zurückerstattet werden, und zwar frei von allen Verpflichtungen und Lasten jeder ARt, denen sie durch den Krieg unterworfen worden sein können, und ohne die Auferlegung irgendwelcher Lasten durch die bulgarische Regierung in Verbindung mit ihrer Rückgabe. Die bulgarische Regierung soll alle Maßnahmen, einschließlich Einziehung, Beschlagnahmung oder Kontrolle, für nichtig erklären, die sie zwischen dem 24. April 1941 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gegen Eigentum der Vereinten Nationen ergriffen hat. In Fällen, in denen das Eigentum nicht innerhalb von sechs Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an zurückerstattet worden ist, soll nicht später als zwölf Monate vom Inkrafttreten des Vertrages an ein Gesuch an die bulgarischen Behörden gerichtet werden, wovon nur in den Fällen Ausnahmen gemacht werden, in denen der Ansprucherhebende nachweisen kann, daß er sein Gesuch nicht innerhalb dieses Zeitraumes einreichen konnte.

3. Die bulgarische Regierung soll Übertragungen für ungültig erklären, die sich auf Eigentum, Rechte und Interessen jeder Art erstrecken, welche Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gehören, wo solche Übertragungen sich aus Gewalt- oder Zwangsanwendung durch die Regierungen der Achsenmächte oder deren Organe während des Krieges ergaben.

4. a) Die bulgarische Regierung soll dafür verantwortlich sein, daß das den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen nach Absatz 1 dieses Artikels zurückerstattete Eigentum wieder auf einen vollständigen und guten Zustand gebracht wird, In Fällen, in denen das Eigentum nicht zurückerstattet werden kann, oder in denen ein Staatsangehöriger der Vereinten Nationen infolge des Krieges durch Verletzung oder Beschädigung von Eigentum in Bulgarien einen Verlust erlitten hat, soll er von der bulgarischen Regierung eine Entschädigung in Leva bis zu zwei Dritteln der Summe erhalten, welche am Datum der Zahlung notwendig ist, um ähnliches Eigentum zu kaufen oder den erlittenen Verlust zu ersetzen. In keinem Fall soll ein Staatsangehöriger der Vereinten Nationen in Bezug auf die Entschädigung eine weniger günstige Behandlung erfahren, als sie bulgarischen Staatsangehörigen zuteil wird.

b) Staatsangehörige der Vereinten Nationen, die direkt oder indirekt Eigentumsinteressen an Körperschaften oder Gesellschaften haben, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen in der Bedeutung des Absatzes 8 a) dieses Artikels sind, aber die durch Verletzung oder Beschädigung von Eigentum in Bulgarien einen Verlust erlitten haben, sollen gemäß Unterabsatz a) oben Entschädigung erhalten. Diese Entschädigung soll auf der Grundlage des Gesamtverlustes oder -schadens berechnet werden, den die Körperschaft oder Gesellschaft erlitten hat, und soll im gleichen Verhältnis zu diesem Verlust oder Schaden stehen, wie die diesen Staatsangehörigen gehörenden Anteile an der Körperschaft oder Gesellschaft zu deren Gesamtkapital.

c) Die Entschädigung soll frei von irgendwelchen Erhebungen, Steuern oder anderen Lasten ausbezahlt werden. Sie soll in Bulgarien frei benutzbar, aber den jeweils in Bulgarien gültigen Devisen-Kontrollbestimmungen unterworfen sein.

d) Die bulgarische Regierung soll Staatsangehörigen der Vereinten Nationen bei der Zuteilung von Materialien für die Reparatur oder den Wiederaufbau ihres Eigentums in Bulgarien und bei der Zuteilung von Devisen für die Einfuhr solcher Materialien die gleiche Behandlung zuteil werden lassen wie bulgarischen Staatsangehörigen.

e) Die bulgarische Regierung soll den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen im gleichen Maßstab, wie in Unterabsatz a) oben vorgesehen, einen Schadensersatz in Leva gewähren, um sie für den Verlust oder Schaden zu Entschädigung, die durch besondere Maßnahmen entstanden sind, denen ihr Eigentum während des Krieges unterworfen wurde, und die auf bulgarisches Eigentum nicht anzuwenden waren. Dieser Unterabsatz bezieht sich nicht auf Gewinnausfall.

5. Alle normalen Ausgaben, die in Bulgarien bei der Festsetzung von Ansprüchen, einschließlich der Schätzung von Verlust oder Schaden, gemacht werden, sollen von der bulgarischen Regierung getragen werden.

6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen und ihr Eigentum sollen von allen Ausnahme-Steuern, -Erhebungen  oder -Abgaben befreit werden, die ihrem Kapitalvermögen in Bulgarien von der bulgarischen Regierung oder irgendeiner bulgarischen Behörde zwischen dem Datum des Waffenstillstandes und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages für den besonderen Zweck der Deckung der durch den Krieg entstandenen Lasten oder der Deckung der Kosten für die Besatzungstruppen oder für Reparationen, die irgendwelchen der Vereinten Nationen zu zahlen sind, auferlegt worden waren. Alle Summen, die so bezahlt worden sind, sollen zurückgezahlt werden.

7. Der Eigentümer des betreffenden Vermögens und die bulgarische Regierung können anstelle der Bestimmungen dieses Artikels andere Abmachungen treffen.

8. Begriffsbestimmungen für diesen Artikel:
a) "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" bedeutet Einzelpersonen, die Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, oder Körperschaften oder Gesellschaften, die nach dem Recht irgendeiner der Vereinten Nationen organisiert sind, und zwar beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages, vorausgesetzt, daß die besagten Einzelpersonen, Körperschaften oder Gesellschaften diesen Status auch am Datum des Waffenstillstandes mit Bulgarien hatten.
Der Begriff "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" umfaßt auch alle Einzelpersonen, Körperschaften oder Gesellschaften, die nach den während des Krieges in Bulgarien geltenden Gesetzen als Feind behandelt wurden;
b) "Eigentümer" bedeutet den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, wie er in Unterabsatz a) oben definiert worden ist, der einen Rechtsanspruch auf das in Frage stehende Eigentum hat, und bezieht sich auch auf den Nachfolger des Eigentümers, vorausgesetzt, daß der Nachfolger auch ein Staatsangehöriger der Vereinten Nationen im Sinne des Unterabsatzes a) oben ist. Wenn die Nachfolger das Eigentum in seinem beschädigten Zustand gekauft hat, soll der Verkäufer seine Rechte auf Entschädigung nach diesem Artikel behalten, unbeschadet der Verpflichtungen zwischen dem Übergebenden und dem Käufer nach dem Recht seines Heimatlandes;
c) "Eigentum" bedeutet alles bewegliche oder unbewegliche Eigentum, körperliches sowie unkörperliches, einschließlich gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums, sowie alle Rechte oder Interessen jeglicher Art an Eigentum.

Artikel 24. Bulgarien erkennt an, daß die Sowjet-Union ein Anrecht auf alle deutschen Vermögenswerte in Bulgarien hat, die durch den Kontrollrat für Deutschland der Sowjet-Union übertragen worden sind, und verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um solche Übertragungen zu erleichtern.

Artikel 25. 1. Jede der Alliierten und Assoziierten Mächte soll das Recht haben, alles Eigentum, alle Rechte und Interessen, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages innerhalb ihres Hoheitsgebietes vorhanden sind und Bulgarien oder bulgarischen Staatsangehörigen gehören, zu beschlagnahmen, zurückzuhalten, zu liquidieren oder beliebige andere Handlungen damit vorzunehmen, und dieses Eigentum oder die Einkünfte daraus für beliebige Zwecke innerhalb des Rahmens der von ihr und ihren Staatsangehörigen gegen Bulgarien oder bulgarische Staatsangehörige geltend gemachten Ansprüche, einschließlich Schuldforderungen, zu verwenden, abgesehen von den Ansprüchen, denen durch andere Artikel des vorliegenden Vertrages volle Befriedigung zuteil wird. Alles bulgarische Eigentum oder die Einkünfte daraus, die über die Summe solcher Ansprüche hinaus vorhanden sind, sollen zurückerstattet werden.

2. Die Liquidation des bulgarischen Eigentums und die Verfügung darüber soll in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht ausgeführt werden. Der bulgarische Eigentümer soll in Bezug auf solches Eigentum keine Rechte haben außer denen, die ihm etwa durch dieses Recht zugestanden werden.

3. Die bulgarische Regierung verpflichtet sind, die bulgarischen Staatsangehörigen zu entschädigen, deren Eigentum auf Grund dieses Artikels beschlagnahmt und ihnen nicht zurückerstattet wird.

4. Durch diesen Artikel wird keine Verpflichtung für irgendeine Alliierte oder Assoziierte Macht geschaffen, der bulgarischen Regierung oder bulgarischen Staatsangehörigen gewerbliches Eigentum zurückzuerstatten, oder solches Eigentum bei der Festsetzung von Summen einzubeziehen, die nach Absatz 1 dieses Artikels zurückbehalten werden können. Die Regierung jeder der Alliierten und Assoziierten Mächte soll das Recht haben, Rechten oder Interessen in Bezug auf gewerbliches Eigentum im Staatsgebiet dieser Alliierten oder Assoziierten Macht, welches vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch die Regierung oder Staatsangehörige Bulgariens erworben wurde, solche Beschränkungen, Bedingungen und Restriktionen aufzuerlegen, wie sie von der Regierung der Alliierten oder Assoziierten Macht im nationalen Interesse für notwendig erachtet werden.

5. Zu dem durch Absatz 1 dieses Artikels erfaßten Eigentum soll auch solches bulgarisches Eigentum gehören, das der Überwachung unterworfen war, weil zwischen Bulgarien und der die Rechtsprechung über das Eigentum besitzenden Alliierten oder Assoziierten Macht Kriegszustand herrschte; jedoch soll nicht dazu gehören:
a) Eigentum der bulgarischen Regierung, das für konsularische oder diplomatische Zwecke benutzt wird;
b) Eigentum, das religiösen Körperschaften oder privaten caritativen Zwecke benutzt wird;
c) Eigentum von natürlichen Personen, die bulgarische Staatsangehörige sind, denen es gestattet ist, in dem Staatsgebiet des Landes, worin das Eigentum sich befindet, oder anderswo im Staatsgebiet von Vereinten Nationen zu wohnen, ausgenommen bulgarisches Eigentum, das irgendwann während des Krieges Maßnahmen unterworfen war, die nicht allgemein auf das Eigentum der in diesem Staatsgebiet wohnhaften bulgarischen Staatsangehörigen anwendbar waren;
d) Eigentumsrechte, die seit der Wiederaufnahme von Geschäfts- und Finanzbeziehungen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Bulgarien oder aus Transaktionen zwischen der Regierung irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht und Bulgarien seit dem 28. Oktober 1944 entstanden sind;
e) Rechte an literarischem und künstlerischem Eigentum.

Artikel 26. 1. Vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an soll Eigentum Bulgariens oder bulgarischer Staatsangehöriger in Deutschland nicht mehr als feindliches Eigentum behandelt werden, und alle Einschränkungen, die auf solche Behandlung beruhen, sollen beseitigt werden.

2. Identifizierbares Eigentum Bulgariens und bulgarischer Staatsangehöriger, das nach dem 28. Oktober 1944 durch deutsche Streitkräfte oder Behörden unter Gewalt- und Zwangsanwendung aus bulgarischem Hoheitsgebiet nach Deutschland verbracht worden ist, soll rückerstattet werden können.

3. Die Wiederherstellung und Wiedererstattung bulgarischen Eigentums in Deutschland sollen mit den Mitteln vollzogen werden, die durch die Besatzungsmächte Deutschlands bestimmt werden.

4. Unbeschadet dieser und irgendwelcher anderen Anordnungen zugunsten Bulgariens und bulgarischer Staatsangehöriger durch die Besatzungsmächte Deutschlands begibt Bulgarien sich in seinem Namen und im Namen bulgarischer Staatsangehöriger aller Ansprüche gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, die am 8. Mai 1945 ausstanden, ausgenommen derjenigen aus Verträgen und anderen Verpflichtungen sowie Rechten, die vor dem 1. September 1939 eingegangen bzw. erworben worden sind. Dieser Verzicht soll so verstanden werden, daß er Schulden, alle Ansprüche von Regierung zu Regierung bezüglich im Laufe des Krieges eingegangener Abmachungen und alle Ansprüche auf während des Krieges entstandene Verluste oder Schäden umfaßt.

Artikel 27. 1. Das Bestehen des Kriegszustandes an sich soll nicht die Verpflichtung zur Zahlung von Geldschulden aus Verpflichtungen und Verträgen sowie aus Rechten berühren, die vor dem Bestehen des Kriegszustandes existierten bzw. erworben wurden, also Geldschulden, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages fällig wurden und die von der Regierung oder von Staatsangehörigen Bulgariens an die Regierung oder Staatsangehörige einer der Alliierten und Assoziierten Mächte oder von der Regierung oder Staatsangehörigen einer der Alliierten und Assoziierten Mächte an die Regierung oder Staatsangehörige Bulgariens zu zahlen sind.

2. Außer, wenn es im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich anders festgelegt ist, soll nichts darin so ausgelegt werden, daß es die Beziehungen zwischen Schuldnern und Gläubigern schädige, die aus Vorkriegsverträgen herrühren, welche entweder von der bulgarischen Regierung oder von bulgarischen Staatsangehörigen abgeschlossen wurden.

Artikel 28. 1. Bulgarien begibt sich aller Rechtsansprüche jeder Art gegen die Alliierten und Assoziierten Mächte zugunsten der bulgarischen Regierung oder bulgarischer Staatsangehöriger, die direkt aus dem Kriege oder aus Rechtsgeschäften entspringen, die wegen des Bestehens des Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September 1939 vorgenommen wurden, ob nun die Alliierte oder Assoziierte Macht sich zu der Zeit mit Bulgarien im Kriegszustand befand oder nicht. Dazu gehören die folgenden Ansprüche:
a) Ansprüche in Bezug auf Verluste oder Schäden als Folge von Handlungen der Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte;
b) Ansprüche, die infolge der Gegenwart, der Operationen und Handlungen von Streitkräften oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte auf bulgarischem Hoheitsgebiet entstanden sind;
c) Ansprüche, die sich auf Entscheidungen oder Anordnungen von Prisenhöfen Alliierter oder Assoziierter Mächte begründen, wobei Bulgarien sich damit einverstanden erklärt, alle Entscheidungen und Anordnungen solcher Prisenhöfe am oder nach dem 1. September 1939 bezüglich bulgarischer Schiffe oder bulgarischer Waren oder der Bezahlung von Kosten als gültig und bindend anzunehmen;
d) Ansprüche, die aus tatsächlicher oder sinngemäßer Ausübung von Rechten Kriegführender herrühren.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen alle Ansprüche der hier beschriebenen Natur vollständig und endgültig ausschließen, die von jetzt an erloschen sind, wer auch die interessierten Parteien sein mögen. Die bulgarische Regierung erklärt sich damit einverstanden, eine angemessene Entschädigung in Leva an Personen zu zahlen, die den Streitkräften Alliierter oder Assoziierter Mächte auf bulgarischem Gebiet auf deren Ersuchen Lieferungen machten oder Dienste leisteten, sowie zur Befriedigung von Ansprüchen gegen die Streitkräfte Alliierter oder Assoziierter Mächte auf Ersatz von Schäden, die auf rumänischem Staatsgebiet entstanden sind und nicht aus Kampfhandlungen herrühren.

3. Bulgarien begibt sich desgleichen aller Ansprüche der durch Absatz 1 dieses Artikels umfassend bezeichneten Art zugunsten der bulgarischen Regierung oder bulgarischer Staatsangehöriger gegen alle Vereinten Nationen, die diplomatische Beziehungen zu Bulgarien während des Krieges abgebrochen hatten und in Zusammenarbeit mit den Alliierten und Assoziierten Mächten vorgingen.

4. Der Verzicht auf Ansprüche durch Bulgarien nach Absatz 1 dieses Artikels schließt alle Ansprüche aus Rechtsgeschäften ein, die durch eine der Alliierten und Assoziierten Mächte zwischen dem 1. September 1939 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages in Bezug auf bulgarische Schiffe vorgenommen worden sind, sowie alle Ansprüche und Schulden aus den zur Zeit in Kraft befindlichen Konventionen über Kriegsgefangene.

Artikel 29. 1. Bis zum Abschluß von Handelsverträgen oder -abkommen zwischen einzelnen Vereinten Nationen und Bulgarien soll die bulgarische Regierung in einem Zeitraum von achtzehn Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an jeder der Vereinten Nationen, die umgekehrt in gleichen Angelegenheiten Bulgarien tatsächlich gleichartige Behandlung gewährt, folgende Behandlung zuteil werden lassen:
a) In allem, was Zölle und Abgaben auf Import und Export, inländische Besteuerung eingeführter Güter und alle dazu gehörigen Verordnungen betrifft, soll den Vereinten Nationen unbedingte Meistbegünstigungsbehandlung gewährt werden;
b) In jeder anderen Beziehung soll Bulgarien keine willkürliche Diskriminierung von Waren vornehmen, die aus dem Staatsgebiet einer der Vereinten Nationen stammen oder dafür bestimmt sind, im Vergleich zu gleichen Waren, die aus dem Staatsgebiet einer anderen der Vereinten Nationen oder eines anderen fremden Landes stammen oder dafür bestimmt sind;
c) Staatsangehörigen von Vereinten Nationen, einschließlich juristischer Personen, soll in allen Angelegenheiten des Handels, der Industrie, des Transportwesens und anderer Arten des Geschäftsverkehrs innerhalb Bulgariens die Behandlung der einzelnen Staatsangehörigen oder die der meistbegünstigten Nationen gewährt werden. Diese Bestimmungen sollen nicht für die Handelsluftfahrt gelten;
d) Bulgarien soll keinem Lande mit Bezug auf den Betrieb von Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr bevorzugende oder benachteiligende Rechte gewähren, allen Vereinten Nationen Gleichheit der Gelegenheit bieten, internationale Handelsluftfahrtrechte auf bulgarischem Hoheitsgebiet, einschließlich der Rechte, zwecks Treibstoffaufnahme und Reparatur zu landen, zu erlangen, und soll allen Vereinten Nationen mit Bezug auf den Betrieb von Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr auf einer gegenseitigen und nicht benachteiligenden Basis das Recht gewähren, bulgarisches Hoheitsgebiet ohne Zwischenlandung zu überfliegen. Diese Bestimmungen sollen die Interessen der nationalen Verteidigung Bulgariens nicht berühren.

2. Die vorstehenden, von Bulgarien übernommenen Verpflichtungen sollen so verstanden werden, daß sie den Ausnahmen unterliegen, die üblicherweise zu Handelsverträgen gehörten, die vor dem Kriege mit Bulgarien abgeschlossen wurden; und die Bestimmungen über die Gegenseitigkeit, die von jeder der Vereinten Nationen gewährt wird, sollen so verstanden werden, daß sie den Ausnahmen unterliegen, die üblicherweise zu den von diesem Staate abgeschlossenen Handelsverträgen gehören.

Artikel 30. Bulgarien soll so weit wie möglich den durch sein Staatsgebiet gehenden Eisenbahnverkehr zu mäßigen Tarifen erleichtern und soll alle zu diesem Zwecke notwendigen gegenseitigen Vereinbarungen durch Verhandlungen mit benachbarten Staaten zustande bringen.

Artikel 31. 1. Alle Streitfragen, die in Verbindung mit den Artikeln 22 und 23 und mit den Anhängen IV, V und VI des vorliegenden Vertrages etwa entstehen, sollen an eine Vermittlungskommission verwiesen werden, die aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Regierung der betreffenden Vereinten Nationen und der bulgarischen Regierung besteht. Wenn innerhalb dreier Monate, nachdem die Streitfrage an die Vermittlungskommission verwiesen worden ist, keine Vereinbarung erzielt worden ist, kann jede der beiden Regierungen die Hinzuziehung eines dritten Mitgliedes zu der Kommission verlangen, und falls die beiden Regierungen sich über die Auswahl dieses Mitgliedes nicht einigen können, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien gebeten werden, die Ernennung vorzunehmen.

2. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission soll die Entscheidung der Kommission sein und soll von den Parteien als endgültig und bindend angenommen werden.

Artikel 32. Die Artikel 22, 23 und 29 und Anhang VI des gegenwärtigen Vertrages sollen für die Alliierten und Assoziierten Mächte und Frankreich und für diejenigen der Vereinten Nationen gelten, deren diplomatische Beziehungen zu Bulgarien während des Krieges abgebrochen worden sind.

Artikel 33. Die Bestimmungen der Anhänge IV, V und VI sollen ebenso wie im Falle der anderen Anhänge als integrierende Bestandteile des gegenwärtigen Vertrages Kraft und Wirkung haben.

 

Siebter Teil.
Donau-Klausel

Artikel 34. Die Donauschiffahrt soll auf einem Stand der Gleichheit in Bezug auf Hafen- und Schiffahrtsgebühren und Bedingungen für die Handelsschiffahrt für die Staatsangehörigen, Handelsschiffe und Güter aller Staaten frei und offen sein. Das Vorstehende soll den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates nicht betreffen.

 

Achter Teil.
Schlußklauseln

Artikel 35. 1. Für einen Zeitraum, der achtzehn Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an nicht überschreiten darf, werden die Häupter der diplomatischen Missionen der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika in Sofia im Zusammenwirken die Alliierten und Assoziierten Mächte im Verkehr mit der bulgarischen Regierung in allen Angelegenheiten vertreten, die den Vollzug und die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages betreffen.

2. Die drei Missionshäupter werden der bulgarischen Regierung solche Leitung, technischen Ratschläge und Aufklärung erteilen, wie sie zur Sicherung des schnellen und wirksamen Vollzugs des gegenwärtigen Vertrages nach seinem Wortlaut und Sinn notwendig sein mögen.

3. Die bulgarische Regierung soll den genannten drei Missionshäuptern alle notwendigen Informationen und jede Hilfe verschaffen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen können, welche ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag übertragen werden.

Artikel 36. 1. Außer in den Fällen, in denen durch einen Artikel des gegenwärtigen Vertrages ein anderes Verfahren ausdrücklich vorgesehen ist, soll jeder Streit über die Auslegung oder Ausführung des Vertrages, der nicht durch direkte diplomatische Verhandlungen beigelegt wird, an die drei Missionshäupter verwiesen werden, die gemäß Artikel 35 wirken, es sei denn, daß die Missionshäupter in diesem Falle nicht durch die in diesem Artikel vorgesehene Befristung beschränkt werden. Jede solche Streitsache, die nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten von ihnen gelöst worden ist, soll, wenn die streitenden Parteien sich nicht gegenseitig auf ein anderes Schlichtungsmittel einigen, auf Ersuchen einer der streitenden Parteien einer Kommission übergeben werden, die aus einem Vertreter jeder Partei und einem dritten Mitglied besteht, das durch gegenseitige Vereinbarung der beiden Parteien unter Staatsangehörigen eines dritten Landes ausgewählt wird. Sollten die beiden Parteien sich innerhalb eines Monats nicht über die Ernennung des dritten Mitgliedes einigen, so kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von einer der beiden Parteien gebeten werden, die Ernennung vorzunehmen.

2. Die Entscheidung der Mehrheit der Mitglieder der Kommission soll die Entscheidung der Kommission sein und soll von den Parteien als endgültig und bindend angenommen werden.

Artikel 37. 1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Signatar des vorliegenden Vertrages ist und sich mit Rumänien im Kriegszustand befindet, kann dem Vertrag beitreten und soll auf seinen Beitritt hin für die Zwecke des Vertrages als eine Assoziierte Macht betrachtet werden.

2. Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken niedergelegt werden und bei der Niederlegung in Kraft treten.

Artikel 38. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer und englischer Text authentisch sind, soll von den Alliierten und Assoziierten Mächten ratifiziert werden. Es soll auch von Bulgarien ratifiziert werden. Er soll unmittelbar nach der Ratifizierung durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunden sollen in der kürzest möglichen Zeit bei der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken niedergelegt werden.

Für jede Alliierte oder Assoziierte Macht, deren Ratifikationsurkunde hiernach niedergelegt wird, soll der Vertrag an dem Datum der Niederlegung in Kraft treten. Der vorliegende Vertrag soll in den Archiven der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken niedergelegt werden, die jedem der Signatarmächte beglaubigte Abschriften aushändigen wird.

Im Vertrauen hierauf haben die unterzeichneten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel darauf gesetzt.

Gegeben in der Stadt Paris in russischer, englischer, französischer und bulgarischer Sprache, am zehnten Februar, Eintausend Neunhundert und Siebenundvierzig.

(es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten Vertreter der unterzeichnenden Staaten)

 

Anhang I.
Karte der bulgarischen Grenzen

(siehe Art. 1 des Vertrags)

(hier nicht wiedergegeben)

 

Anhang II.
Definition über die Ausbildung von Heer, Luftwaffe und Kriegsmarine

(siehe Art. 11 des Vertrags)

1. Die militärische Ausbildung des Heeres wird folgendermaßen definiert:
das Studium von und die Übung in dem Gebrauch von besonders für Heereszwecke konstruiertem oder angepaßtem Kriegsmaterial und damit zusammenhängenden Übungsmitteln; das Studium und die Ausführung von Exerzieren und Bewegungen, die Manöver lehren und üben, die von Streitkräften im Kampf ausgeführt werden; ferner das organisierte Studium von Taktik, Strategie und Generalstabsarbeiten.

2. Die Luftwaffenausbildung wird folgendermaßen definiert:
das Studium von und die Übung in dem Gebrauch von besonders für Luftwaffenzwecke konstruiertem oder angepaßtem Kriegsmaterial und damit zusammenhängenden Übungsmitteln; das Studium und die Übung aller Spezialmanöver, einschließlich des Fliegens in Formationen, das von Flugzeugen in der Erfüllung ihrer Luftwaffenaufgaben ausgeführt wird; ferner das organisierte Studium von Lufttaktik, Strategie und Generalstabsarbeiten.

3. Die Ausbildung der Kriegsmarine wird folgendermaßen definiert:
das Studium, die Handhabung von oder die Übung in dem Gebrauch von Kriegsschiffen oder Marineeinrichtungen sowie das Studium von oder die Beschäftigung mit allen damit zusammenhängenden Apparaten und Übungsmitteln, die in Verfolg des Seekrieges benutzt werden, außer denen, die normalerweise auch für Zivilzwecke benutzt werden; außerdem das Lehren, Üben oder organisierte Studium von Marinetaktik, Strategie und Admiralstabsarbeiten, einschließlich der Ausführung aller Operationen und Manöver, die nicht für die friedensmäßige Verwendung von Schiffen benötigt wird.

 

Anhang III.
Definition der Liste von Kriegsmaterial

(siehe Art. 15 des Vertrags)

Der Begriff "Kriegsmaterial", wie er im gegenwärtigen Vertrag benutzt wird, soll alle Waffen, Munition und Geräte umfassen, die besonders für den Gebrauch im Kriege, wie nachstehend verzeichnet, konstruiert oder angepaßt sind.

Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, die Liste von Zeit zu Zeit durch Abänderungen oder Zusätze unter Heranziehung zukünftiger wissenschaftlicher Entwicklungen zu ergänzen.

Kategorie I

1. Militär-Gewehre, Karabiner, Revolver und Pistolen, Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für den Zivilgebrauch anwendbar sind.

2. Maschinengewehre, militärische selbständige oder Selbstladegewehre und Maschinenpistolen; Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für den Zivilgebrauch anwendbar sind; Aufstellvorrichtungen für Maschinengewehre.

3. Geschütze, Haubitzen, Mörser, Kanonen speziell für Flugzeuge, Geschütze ohne Verschlußstücke oder ohne Rückschlag, und Flammenwerfer; Läufe und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für den Zivilgebrauch anwendbar sind; Lafetten und Aufstellvorrichtungen für die vorstehenden Waffen.

4. Raketengeschosse, Abschluß- oder Lenkmechanismen für Selbstantriebs- oder ferngelenkte Schleudergeschosse; Einbauvorrichtungen für diese.

5. Schleudergeschosse mit Selbstantrieb und Fernlenkung, Projektile, Raketen, feste Munition und Patronen oder Kartuschen, gefüllt oder ungefüllt, für die in den Unterabsätzen 1 - 4 oben aufgeführten Waffen, sowie Zünder, Läufe oder Apparate, um sie zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zünder, die für den Zivilbedarf gebraucht werden, gehören nicht dazu.

6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Unterwasserladungen und Zündmaterialien oder Ladungen, gefüllt oder ungefüllt, alle Mittel, um sie zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zünder, die für den Zivilbedarf gebraucht werden, gehören nicht dazu.

7. Bajonette.

Kategorie II

1. Gepanzerte Kampffahrzeuge, Panzerzüge, deren Umbau für den Zivilgebrauch technisch nicht möglich ist.

2. Mechanische und selbstangetriebene Wagen für irgendwelche der in Kategorie I verzeichneten Waffen; Militär-Fahrgestelle oder Aufbauten besonderer Typen außer denen, die in Unterabsatz 1 oben verzeichnet sind.

3. Panzerplatten, die mehr als drei Zoll dick sind und für Schutzwecke im Kriege gebraucht werden.

Kategorie III

1. Ziel- und Berechnungsgeräte, einschließlich Zielrechenmaschinen (predictors) und Apparaten für graphische Aufzeichnungen (plotting apparatus), für die Feuerleitung; Richtapparate für Feuergeräte (direction fo fire instruments); Geschützvisiere; Bombenzielvorrichtungen; Zündungseinsteller; Ausrüstung für das Kalibrieren von Geschützen und Feuerleitungsinstrumenten (fire control instruments).

2. Material für Sturmbrücken mit schwimmenden Unterlagen, Boote für Landeoperationen und Sturmbotte (Assault bridging, assault boats und storm boats).

3. Ausrüstungsgegenstände für Scheinmanöver, Tarn- und Köder- oder Fallenvorrichtungen (Deceptive warfare, dazzle and decoy devices).

4. Mannschafts-Kriegsausstattungen besonderer Art, die nicht ohne weiteres für den Zivilgebrauch verwendbar sind.

Kategorie IV

1. Kriegsschiffe aller Art, einschließlich umgebauter Schiffe und Fahrzeuge, die zu deren Dienst oder Unterstützung konstruiert oder bestimmt sind, deren Wiederumbau für den Zivilgebrauch technisch nicht möglich ist, sowie Waffen, Panzer, Munition, Flugzeug- und andere Ausrüstungen, Material, Maschinen und Anlagen, die im Frieden nicht auf anderen Schiffen als auf Kriegsschiffen gebraucht werden.

2. Landungsfahrzeuge und kombinierte See- und Landfahrzeuge oder Ausrüstung aller Art; Sturmboote oder -vorrichtungen jeden Typs sowie Katapulte oder andere Apparate für das Katapultieren oder Abschleudern von Flugzeugen, Raketen, Waffen mit Antrieb oder irgendwelchen anderen Schleudergeschossen, alle Instrumente oder Geräte, gleich ob sie bemannt oder unbemannt, gelenkt oder ungelenkt sind.

3. Tauchfähige oder halb tauchfähige Schiffe, Fahrzeuge, Waffen, Vorrichtungen oder Apparate jeder Art, einschließlich besonders konstruierter Hafenverteidigungssperren, ausgenommen solche, die für Bergungs-, Rettungs- oder Zivilzwecke benötigt werden, sowie Ausrüstung, Zubehör, Ersatzteile, Experimentier- oder Ausbildungs-Hilfsmittel, Instrumente oder Anlagen, die besonders für die Konstruktion, Untersuchung, den Unterhalt oder die Unterbringung derselben bestimmt sind.

Kategorie V

1. Flugzeuge, montiert oder  nicht montiert, sowohl solche, die schwerer als auch solche, die leichter als Luft sind, die für den Luftkampf durch Gebrauch von Maschinengewehren, Raketengeschossen oder Artillerie, oder für die Mitführung und den Abwurf von Bomben konstruiert oder angepaßt sind, oder die mit irgendeiner der in Unterabsatz 2 nachstehend verzeichneten Vorrichtungen ausgerüstet sind, oder die auf Grund ihrer Konstruktion und Bauart dafür vorbereitet sind.

2. Einbauvorrichtungen und Gestelle für Luftgeschütze, Bombenaufhängevorrichtungen, Torpedoträger und Bombenauslöse- und Torpedoauslösevorrichtungen; Geschütztürme und -kuppeln.

3. Ausrüstung, die besonders für Luftlandetruppen bestimmt ist und nur von diesen benutzt wird.

4. Katapulte oder Schleuderapparate für Land- oder Seeflugzeuge, die auf Schiffen mitgeführt werden; Apparate für den Abschuß von Flugzeugwaffen.

5. Sperrballons.

Kategorie VI

Erstickende, tödlich wirkende, giftige oder betäubende (incapacitating) Stoffe, die für Kriegszwecke bestimmt sind, oder über den Zivilbedarf hinaus hergestellt werden.

Kategorie VII

Treibstoffe, Explosivstoffe, Feuerwerkstoffe oder verflüssigte Gase, die für den Antrieb, die Explosion, Ladung oder Füllung von, oder für den Gebrauch in Verbindung mit dem Kriegsmaterial in den gegenwärtigen Kategorien bestimmt sind, die für die Zivilbenutzung unbrauchbar sind oder die über den Zivilbedarf hinaus hergestellt werden.

Kategorie VIII

Fabrik- und Werkzeugausrüstung, die besonders für die Produktion und Instandhaltung des oben aufgezählten Materials bestimmt ist und deren Umstellung für den Zivilgebrauch technisch nicht möglich ist.

 

Anhang IV.
Gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum

1. a) Ein Zeitraum von einem Jahr vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an soll den Alliierten und Assoziierten Mächten und ihren Staatsangehörigen gewährt werden, ohne daß sie Verzugs- oder andere Strafgebühren zahlen müssen, um sie in den Stand zu setzen, alle notwendigen Handlungen für die Erlangung oder Erhaltung von Rechten an gewerblichem, literarischem und künstlerischem Eigentum in Bulgarien vorzunehmen, die infolge des Bestehens eines Kriegszustandes nicht vorgenommen werden konnten.

b) Alliierte und Assoziierte Mächte und ihre Staatsangehörigen, die in dem Hoheitsgebiet irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht nicht früher als zwölf Monate vor dem Ausbruch des Krieges mit Bulgarien oder während des Krieges in gehöriger Weise ein Patent oder die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt hatten, oder die nicht früher als sechs Monate vor Ausbruch des Krieges mit Bulgarien oder während des Krieges die Registrierung eines gewerblichen Musters oder Modells oder eines Warenzeichens beantragt hatten, sollen innerhalb von zwölf Montan nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages berechtigt sein, entsprechende Rechte in Bulgarien zu beantragen, und zwar mit einem Vorzugsrecht, das auf der vorhergehenden Registrierung des Antrages in dem Staatsgebiet dieser Alliierten und Assoziierten Macht beruht.

c) Jeder der Alliierten und Assoziierten Mächte und ihren Staatsangehörigen soll die Frist von einem Jahr vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gewährt werden, während deren sie in Bulgarien Verfahren gegen diejenigen natürlichen oder juristischen Personen einleiten können, die beschuldigt werden, zwischen dem Datum des Ausbruches des Krieges und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ihre Rechte an gewerblichem, literarischem und künstlerischem Eigentum in gesetzwidriger Weise verletzt zu haben.

2. Für die Festsetzung der Zeit, in der ein Patent ausgeführt oder ein Muster oder ein Warenzeichen benutzt werden müssen, soll ein Zeitraum vom Ausbruch des Krieges bis zu einem Datum achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ausgeschlossen werden.

3. Der Zeitraum vom Ausbruch des Krieges bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages soll von der normalen Frist für die Rechte an gewerblichem, literarischem und künstlerischem Eigentum ausgeschlossen werden, die beim Ausbruch des Krieges in Bulgarien galten, oder die nach diesem Anhang anerkannt oder errichtet werden und einer der Alliierten und Assoziierten Mächte oder ihren Staatsangehörigen gehören. Folglich soll für die normale Dauer solcher Rechte eine automatische Verlängerung in Bulgarien um einen weitere Frist gelten, die der so ausgeschlossenen Zeit gleich ist.

4. Die vorstehenden Bestimmungen bezüglich der Rechte der Alliierten und Assoziierten Mächte und ihrer Staatsangehörigen in Bulgarien sollen in gleicher Weise für die Rechte Bulgariens und seiner Staatsangehörigen in den Staatsgebieten der Alliierten und Assoziierten Mächte gelten. Nichts in diesen Bestimmungen soll jedoch Bulgarien oder seine Staatsangehörigen zu einer günstigeren Behandlung im Staatsgebiet einer der Alliierten und Assoziierten Mächte berechtigen, als sie anderen Vereinten Nationen oder ihren Staatsangehörigen in gleichartigen Fällen durch jene Macht gewährt wird, auch soll Bulgarien dadurch nicht ersucht werden, einer der Alliierten und Assoziierten Mächte oder ihren Staatsangehörigen eine günstigere Behandlung zu gewähren, als Bulgarien oder seine Staatsangehörigen sie im Staatsgebiet jener Macht in Bezug auf die in den vorstehenden Bestimmungen behandelten Angelegenheiten erhalten.

5. Dritte Parteien im Staatsgebiet Alliierter und Assoziierter Mächte oder Bulgariens, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in gutem Glauben Rechte an gewerblichem, literarischem oder künstlerischem Eigentum erworben hatten, die zu den durch diesen Anhang wiederhergestellten Rechten oder zu denjenigen Rechten in Widerspruch stehen, welche mit der darin vorgesehenen Priorität erlangt werden, oder die in gutem Glauben den Gegenstand solcher Rechte fabriziert, veröffentlicht, reproduziert, benutzt oder verkauft hatten, sollen die Erlaubnis erhalten, ohne Haftpflicht wegen des Übergriffs solche Rechte weiter auszuüben und die Fabrikation, Veröffentlichung, Reproduktion, Benutzung oder den Verkauf, die in gutem Glauben erworben oder begonnen worden waren, weiter zu betreiben oder wiederaufzunehmen. In Bulgarien soll eine solche Erlaubnis die Form einer nicht ausschließlichen Lizenz annehmen, die zu Fristen und Bedingungen gewährt wird, die von den zugehörigen Parteien gemeinsam vereinbart werden, oder die in Ermangelung einer Vereinbarung durch die nach Artikel 31 des vorliegenden Vertrages eingesetzte Vermittlungskommission festgesetzt werden. Im Staatsgebiet jeder der Alliierten und Assoziierten Mächte sollen gutgläubige dritte Parteien jedoch einen solchen Schutz erhalten, wie er unter gleichartigen Umständen gutgläubigen Dritten gewährt wird, deren Rechte im Widerspruch zu denen der Staatsangehörigen anderer Alliierter und Assoziierter Mächte stehen.

6. Nichts in diesem Anhang soll so ausgelegt werden, daß es Bulgarien oder seinen Staatsangehörigen Rechte auf irgendein Patent oder Gebrauchsmuster im Staatsgebiet einer der Alliierten und Assoziierten Mächte in Bezug auf solche Erfindungen gibt, die mit irgendeinem Gegenstand zusammenhängen, der namentlich in Anhang III des gegenwärtigen Vertrages aufgeführt ist, die von Bulgarien oder irgendwelchen seiner Staatsangehörigen gemacht wurden, oder auf welche von diesem in Bulgarien oder im Staatsgebiet einer anderen der Achsenmächte oder in einem von den Achsenstreitkräften besetzten Gebiet während der Zeit Anträge eingereicht wurden, als dieses Gebiet unter der Herrschaft der Streitkräfte oder Behörden der Achsenmächte stand.

7. Bulgarien soll desgleichen die Vorteile der vorstehenden Bestimmungen dieses Anhangs auf Frankreich und auf andere Vereinte Nationen ausdehnen, die nicht zu den Alliierten oder Assoziierten Mächten gehören, deren diplomatische Beziehungen zu Bulgarien während des Krieges abgebrochen worden sind und die sich verpflichten, die Bulgarien durch die besagten Bestimmungen gewährten Vorteile auf Bulgarien auszudehnen.

8. Nichts in diesem Anhang soll so verstanden werden, daß es zu den Artikeln 23, 25 und 27 des gegenwärtigen Vertrages in Widerspruch steht.

 

Anhang V.
Verträge, Verjährung und Handelspapiere

A. Verträge

1. Jeder Vertrag, der zu seiner Erfüllung den Verkehr zwischen irgendwelchen der daran beteiligten Parteien erforderte, die Feinde gemäß Definition in Teil D dieses Anhanges geworden sind, soll vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 nachstehende festgelegten Ausnahmen, als von der Zeit an gelöst betrachtet werden, in der diese beteiligten Parteien Feinde wurden. Eine solche Lösung besteht jedoch ohne Beeinträchtigung der Bestimmungen des Artikels 27 des gegenwärtigen Vertrages, auch soll sie keine Vertragspartei von der Verpflichtung befreien, Beträge zurückzuzahlen, die sie als Vorschüsse oder Akontozahlungen erhalten hat und für die diese Partei keine Gegenleistungen gemacht hat.

2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 oben sollen diejenigen Teile eines Vertrages von der Lösung ausgenommen werden und ohne Beeinträchtigung der in Artikel 25 des vorliegenden Vertrages enthaltenen Rechte in Kraft bleiben, die trennbar sind und für ihre Erfüllung nicht des Verkehrs zwischen den beteiligten Parteien bedurften, die Feinde laut Definition in Teil D dieses Anhangs geworden sind. Wo die Bestimmungen eines Vertrages nicht in der Weise trennbar sind, soll der Vertrag als in seiner Gesamtheit gelöst gelten. Das Vorstehende soll der Anwendung von Landesgesetzen, Befehlen oder Verordnungen unterliegen, die von derjenigen der Alliierten und Assoziierten Mächte gemacht worden sind, die Rechtsgewalt über den Vertrag oder eine der daran beteiligten Parteien hat, und soll den Bedingungen des Vertrages unterliegen.

3 Nichts in Teil A dieses Anhangs soll als Außerkraftsetzung von Transaktionen betrachtet werden, die rechtmäßig in Übereinstimmung mit einem Vertrag zwischen Feinden ausgeführt worden sind, wenn sie mit der Ermächtigung der Regierung einer der Alliierten und Assoziierten Mächte ausgeführt worden sind.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen sollen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge gesonderten Vereinbarungen zwischen der Regierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht und der Regierung Bulgariens unterliegen.

B. Verjährungsfristen

1. Alle Fristen der Verjährung oder der Beschränkung von Handlungsrechten oder des Rechtes, konservierende Maßnahmen in Bezug auf Beziehungen zu ergreifen, die Personen oder Eigentum berühren, die Staatsangehörige der Vereinten Nationen und bulgarische Staatsangehörige einbeziehen, die wegen des Kriegszustandes nicht in der Lage waren, gerichtliche Schritte zu tun oder die für die Sicherung ihrer Rechte notwendigen Formalitäten zu erfüllen, unabhängig davon, ob diese Fristen vor oder nach dem Ausbruch des Krieges begannen, sollen für die Dauer des Krieges auf bulgarischem Staatsgebiet einerseits und auf dem Staatsgebiet derjenigen Vereinten Nationen andererseits als ausgesetzt gelten, die Bulgarien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den Vorteil der Bestimmungen dieses Absatzes gewähren. Diese Firsten sollen bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wieder zu laufen beginnen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sollen in Bezug auf die Fristen anwendbar sein, die für die Einreichung von Anteil- oder Dividendencoupons oder für die Vorzeigung von Effekten zwecks Zahlung festgesetzt waren, die zur Rückzahlung ausgelost oder auf irgendeinem anderen Grund rückzahlbar waren.

2. Wo auf Grund der Nichtausführung einer Handlung oder Nichterfüllung einer Formalität während des Krieges auf bulgarischem Staatsgebiet Vollzugsmaßnahmen zum Schaden eines Staatsangehörigen einer der Vereinten Nationen angewandt worden sind, soll die bulgarische Regierung die Rechte wiederherstellen, die geschädigt worden sind. Wenn eine solche Wiederherstellung unmöglich ist oder unbillig wäre, soll die bulgarische Regierung dafür Sorge tragen, daß dem Staatsangehörigen der Vereinten Nationen eine solche Hilfe geleistet wird, wie sie unter den Umständen gerecht und billig erscheint.

C. Handelspapiere

1. Was Handelspapiere unter Feinden anbetrifft, so soll kein solches vor dem Kriege verfaßtes Handelspapier als ungültig geworden gelten, nur aus dem Grunde, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Annahme oder Zahlung vorgelegt worden ist oder weil es Ausstellern oder Begebenen nicht wegen Nichtannahme oder Nichtbezahlung gekündigt worden ist, oder weil die Urkunde nicht protestiert worden ist, noch aus dem Grunde, daß irgendeine Formalität während des Krieges nicht erfüllt werden konnte.

2. Wo die Frist, innerhalb deren ein Handelspapier zur Annahme oder Zahlung hätte vorgelegt werden sollen, oder innerhalb deren dem Aussteller oder Begebenden Kündigung wegen Nichtannahme oder Nichtbezahlung hätte übermittelt werden sollen, oder innerhalb deren die Urkunde hätte protestiert werden sollen, während des Krieges verstrichen ist, und die Partei, die die Urkunde hätte vorlegen, protestieren oder wegen Nichtannahme oder Nichtzahlung kündigen sollen, dies während des Krieges nicht getan hat, soll eine Frist von nicht weniger als drei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gewährt werden, innerhalb deren die Vorlage, Kündigung wegen Nichtannahme oder Nichtzahlung, oder der Protest vorgenommen werden kann.

3. Wenn eine Person entweder vor dem Kriege oder während des Krieges durch ein Handelspapier Verpflichtungen infolge eines feierlichen Versprechens eingegangen ist, das ihr von einer Person gegeben wurde, die nachher ein Feind geworden ist, soll die letztere ungeachtet des Kriegsausbruchs haftbar bleiben, die erstere in Bezug auf diese Verpflichtungen zu entschädigen.

D. Sonderbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs sollen natürliche oder juristische Personen von dem Datum an als Feinde betrachtet werden, an dem der Geschäftsverkehr zwischen ihnen durch Gesetze, Befehle oder Verordnungen rechtswidrig wurde, denen diese Personen oder die Verträge unterlagen.

2. Im Hinblick auf das Rechtssystem der Vereinigten Staaten von Amerika sollen die Bestimmungen dieses Anhangs nicht zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Bulgarien gelten.

 

Anhang VI.
Gerichtsentscheidungen

Die bulgarische Regierung soll die notwendigen Maßnahmen treffen, um Staatsangehörige der Vereinten Nationen zu jeder Zeit innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in den Stand zu setzen, den entsprechenden bulgarischen Behörden jedes Gerichtsurteil zur Revision vorzulegen, das zwischen dem 24. April 1941 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages von einem bulgarischen Gerichtshof in irgendeinem Verfahren gefällt worden ist, in dem der Staatsangehörige der Vereinten Nationen nicht in der Lage war, entweder als Kläger oder als Beklagter seinen Fall in angemessener Weise darzutun. Wo der Staatsangehörige der Vereinten Nationen auf Grund einer solchen Gerichtsentscheidung Unrecht erlitten hat, soll die bulgarische Regierung dafür Sorge tragen, daß er wieder auf den Rechtszustand gestellt wird, in dem er sich befand, ehe die Entscheidung gefällt wurde, oder daß ihm die Hilfe gewährt wird, die in den Umständen gerecht und billig erscheint. Der Begriff "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" umfaßt auch Körperschaften oder Gesellschaften, die nach dem Recht einer der Vereinten Nationen organisiert oder konstituiert sind.

 


Quellen: Die Friedensverträge in deutschem Wortlaut, Verlag Lambert, Schneider, Heidelberg 1947
© 24. Oktober 2008 - 26. Oktober 2008
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