Verfassung (Grundgesetz) Belgiens

vom 7. Februar 1831

geändert durch
Grundgesetz vom 7. September 1893 (StBl. S. 2841)
Grundgesetz vom 15. November 1920 (StBl. S. 9698)
Grundgesetz vom 7. Februar 1921 (StBl. S. 1082)
Grundgesetz vom 24. August 1921 (StBl. S. 7046)

Grundgesetz vom 15. Oktober 1921 (StBl. S. 9410)
Grundgesetz vom 10. April 1967 (StBl. S. 4771)
Gesetz vom 15. Januar 1968 (StBl. S. 1490)
Gesetz vom 30. Juni 1969 (StBl. S. 7199)
Gesetz vom 21. April 1970 (StBl. S. 4767)
Gesetz vom 11. Juni 1970 (StBl. S. 7050)
Gesetz vom 20. Juli 1970 (StBl. S. 8421)
Grundgesetz
vom 24. Dezember 1970 (StBl. S. 13705)
Grundgesetz vom 14. Juni 1971
Grundgesetz vom 28. Juli 1971 (StBl. S. 9543)
Grundgesetz vom 17. Juli 1980 (StBl. S. 8643)
Grundgesetz vom 29. Juli 1980
Gesetz vom 23. Januar 1981 (StBl. S. 783)
Grundgesetz vom 28. Juli 1981 (StBl. S. 9603)
Grundgesetz vom 1. Juni 1983
Grundgesetz vom 31. Juli 1984
Grundgesetz vom 3. Juni 1985
Gesetz vom 7. Juli 1988  
Gesetz vom 15. Juli 1988  
Gesetz vom 7. August 1988  
Gesetz vom 20. Juni 1989
Grundgesetz vom 1. Februar 1991
Gesetz vom 17. April 1991
Grundgesetzänderung vom 21. Juni 1991
Gesetz vom 15. Juli 1991
Änderung vom 23. Oktober 1991
Grundgesetzänderung vom 30. Dezember 1992
Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993
Grundgesetzänderung vom 18. Juni 1993
Grundgesetzänderung vom 9. Dezember 1993
Grundgesetzänderung vom 31. Januar 1994
 

Die durch das Gesetz vom 5. Mai 1993 (in Kraft seit dem 18. Maii 1993) stark veränderte und erweiterte Verfassung wurde am 17. Februar 1994 im Staatsblatt des Königreichs Belgien als "koordinierte Verfassung Belgiens" (auch in deutscher Sprache) verkündet.

Titel I. Das Staatsgebiet und seine Einteilung

Artikel 1. Belgien ist in Provinzen eingeteilt.

Diese Provinzen sind: Antwerpen, Brabant, Westflandern, Ostflandern, Hennegau, Lüttich, Limburg, Luxemburg, Namur, unbeschadet der Verbindung Luxemburgs mit dem Deutschen Bunde.

Durch Gesetz kann das Staatsgebiet gegebenenfalls in eine größere Anzahl von Provinzen eingeteilt werden.

Luxemburg wurde mit der belgischen Revolution 1830 faktisch Teil des neugeschaffenen Königreichs Belgien. Nur die preußische Besatzung in der Stadt Luxemburg verhinderte eine vollständige Inkorporation in das neue Königreich, das überdies die Zugehörigkeit zum Deutschen Bund anerkannte und damit auch die Stellung der Stadt Luxemburg als Bundesfestung. In der Zeit von 1830 bis 1839, der Anerkennung der Sezession der belgischen Gebiete vom Königreich der Niederlande durch dieses selbst im Londoner Vertrag vom 19. April 1839 war das gesamte Großherzogtum außer der Stadt Luxemburg belgisch besetzt aber wurde von Belgien als integraler Bestandteil und Provinz betrachtet. Da die Stadt Luxemburg als Bundesfestung nicht besetzt werden konnte, hat Belgien Arlon als Sitz der Provinzialbehörden bestimmt. Erst 1839 bei der Vertragsunterzeichnung wurde dann klar, dass das deutschsprechende Luxemburg beim König der Niederlande und beim Deutschen Bund blieb, der französisch sprechende Teil Luxemburgs aber bei Belgien verbleiben sollte.

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 wurde der Artikel 1 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte ", unbeschadet der Verbindung Luxemburgs mit dem Deutschen Bunde" gestrichen, war bereits seit 1839 obsolet.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Die Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Protektorate, welche Belgien erwerben kann, unterstehen besonderen Gesetzen. Die für die Verteidigung bestimmten belgischen Truppen können nur durch freiwillige Dienstverpflichtungen rekrutiert werden."

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde der Artikel 1 wie folgt geändert:
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"Ein Gesetz kann bestimmte Gebiete, deren Grenzen es festlegt, der Einteilung in Provinzen entziehen, sie direkt der Exekutivgewalt unterstellen und ihnen ein eigenes Statut verleihen."
- folgender Absatz wurde angefügt:
Dieses Gesetz muß von der Stimmenmehrheit in jeder Sprachengruppe der beiden Kammern angenommen werden, vorausgesetzt, daß die Mehrheit der Mitglieder jeder Gruppe versammelt ist und die Gesamtzahl der in den beiden Sprachgruppen abgegebenen Jastimmen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde der Artikel 1 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 wurde durch folgende Absätze ersetzt:
"Belgien ist ein Föderalstaat, der sich aus den Gemeinschaften und den Regionen zusammensetzt.
Die Wallonische Region umfaßt die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und Wallonisch-Brabant. Die Flämische Region umfaßt die Provinzen Antwerpen, Flämisch-Brabant, Limburg, Ostflandern und Westflandern.
Les compétences exercées dans les Régions wallonne et flamande par des organes provinciaux élus sont exercées, dans la région bilingue de Bruxelles-Capitale, par les Communautés francaise et flamande et par la Commission communautaire commune, chacune en ce qui concerne les matières relevant de leurs compétences en vertu de l'article 59bis, et en ce qui concerne les autres matières, par la Région de Bruxelles-Capitale.
Toutefois, une loi adoptée à la majorité prévue au dernier alinéa règle les modalités selon lesquelles la Région de Bruxelles-Capitale ou toute institution dont les membres sont désignés par celle-ci exerce les compétences visées à l'alinéa précédent qui ne relèvent pas des matières visées à l'article 107quater. Une loi adoptée à la même majorité règle l'attribution aux institutions prévues à l'article 108ter, § 3, de tout ou partie des compétences visées à l'alinéa précédent qui relèvent des matières visées à l'article 59bis."
- die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 wurden die Absätze 5, 6 und 7.
- folgende Übergangsbestimmungen wurden dem Artikel 1 angefügt:
"Übergangsbestimmung. La prochaine élection des conseils provinciaux coïncidera avec les prochaines élections communales et aura lieu le deuxième dimanche d'octobre 1994. Pour autant que la loi visée à l'avant-dernier alinéa de la présente disposition transitoire soit entrée en vigueur, les électeurs seront convoqués ce même dimanche pour l'élection des conseils provinciaux du Brabant wallon et du Brabant flamand.
Bis 31. Dezember 1994 sind folgende Provinzen: Antwerpen, Brabant, Westflandern, Ostflandern, Hennegau, Lüttich, Limburg, Luxemburg, Namur.
Les membres du personnel et le patrimoine de la province de Brabant seront répartis entre la province du Brabant flamand, la province du Brabant wallon, la Région de Bruxelles-Capitale, les autorités et institutions visées aux articles 59bis, § 4bis, alinéa 2, et 108ter, § 3, ainsi que l'autorité fédérale, suivant les modalités réglées par une loi adoptée à la majorité visée à l'article 1er, dernier alinéa.
Après le prochain renouvellement des conseils provinciaux et jusqu'au moment de leur répartition, le personnel et le patrimoine restés communs sont gérés conjointement par la province du Brabant flamand, la province du Brabant wallon et les autorités compétentes dans la région bilingue de Bruxelles-Capitale."

Artikel 2. Die Unterteilungen der Provinzen können nur durch Gesetz festgesetzt werden.

Artikel 3. Die Grenzen des Staates, der Provinzen und der Gemeinden können nur auf Grund eines Gesetzes geändert oder berichtigt werden.

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde nach dem Artikel 3 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 3a. Belgien umfaßt vier Sprachgebiete: das Gebiet der französischen Sprache, das Gebiet der niederländischen Sprache, das zweisprachige Gebiet der Hauptstadt Brüssel und das Gebiet deutscher Sprache.
Jede Gemeinde des Königreichs gehört zu einem dieser Sprachgebiete.
Die Grenzen der vier Gebiete können nur durch ein Gesetz geändert oder berichtigt werden, das von der Stimmenmehrheit in jeder Sprachengruppe der beiden Kammern gebilligt wird, vorausgesetzt, daß die Mehrheit der Mitglieder jeder Gruppe versammelt ist und daß die Gesamtzahl der in den beiden Sprachengruppen abgegebenen Jastimmen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht."

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde an dieser Stelle folgender Titel eingefügt:

"Titel Ia. Die Kulturgemeinschaften

Artikel 3b. Belgien umfaßt drei Kulturgemeinschaften: eine französische, niederländische und deutsche.
Jede Gemeinschaft hat die Befugnisse, die ihr von der Verfassung oder den ihr abgeleiteten Gesetzen zuerkannt werden."

Durch Grundgesetz vom 17. Juli 1980 erhielt der Titel Ia. mitsamt dem Artikel 3b folgende Fassung:

"Titel Ia. Die Gemeinschaften
 
Artikel 3b. Belgien umfaßt drei Gemeinschaften: die französische Gemeinschaft, die flämische Gemeinschaft und die deutsche Gemeinschaft.
Jede Gemeinschaft hat die Befugnisse, die ihr von der Verfassung oder den ihr abgeleiteten Gesetzen zuerkannt werden."

Titel II. Die Belgier und ihre Rechte

Artikel 4. Die Eigenschaft eines Belgiers wird erworben, bewahrt und verloren nach Maßgabe der durch das bürgerliche Recht bestimmten Normen.

Diese Verfassung und die anderen Gesetze über die politischen Rechte bestimmen, welche neben dieser Eigenschaft die notwendigen Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte sind.

Artikel 5. Die Einbürgerung wird durch die gesetzgebende Gewalt gewährt.

Allein die große Einbürgerung stellt den Ausländer in bezug auf die Ausübung der politischen Rechte dem Belgier gleich.

Durch Grundgesetz vom 1. Februar 1991 wurde der Artikel 5 Absatz 2 aufgehoben.

Artikel 6. Im Staate gibt es keine Standesunterschiede.

Die Belgier sind vor dem Gesetze gleich; nur sie allein werden zu den Zivil- und Militärämtern zugelassen, abgesehen von den Ausnahmen, die für Sonderfälle durch ein Gesetz festgelegt werden können.

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde nach dem Artikel 6 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 6a. Der den Belgiern zuerkannte Genuß von Rechten und Freiheiten muß unterschiedslos gewährleistet werden. Zu diesem Zweck werden vor allen die Rechte und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten durch Gesetze und Verordnungen garantiert."

Artikel 7. Die persönliche Freiheit wird gewährleistet.

Außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und in den Formen, die es vorschreibt, kann niemand verfolgt werden.

Außer bei Ergreifung auf frischer Tat kann niemand festgenommen werden ohne einen mit Gründen versehenen richterlichen Haftbefehl, der ihm bei der Festnahme oder spätestens innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden vorgelegt werden muß.

Artikel 8. Niemand kann gegen seinen Willen dem ihm durch das Gesetz zugewiesenen Richter entzogen werden.

Artikel 9. Eine Strafe kann nur auf Grund des Gesetzes eingeführt oder verhängt werden.

Artikel 10. Die Wohnung ist unverletzlich; eine Haussuchung kann nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und in den Formen, die es vorschreibt, erfolgen.

Artikel 11. Niemandem kann sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Wohles, in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz festlegt und gegen eine gerechte und vorherige Entschädigung.

Artikel 12. Die Strafe der Vermögenskonfiskation kann nicht eingeführt werden.

Artikel 13. Der bürgerliche Tod ist abgeschafft; er kann nicht wieder eingeführt werden.

Artikel 14. Die Freiheit der Glaubensbekenntnisse, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie die Freiheit, die eigenen Meinungen auf jedem Gebiete zu äußern, werden gewährleistet, unbeschadet der Bestrafung der bei der Wahrnehmung dieser Freiheiten begangenen Straftaten.

Artikel 15. Niemand kann gezwungen werden, in irgendeiner Weise an Handlungen und Feierlichkeiten eines Glaubensbekenntnisses mitzuwirken oder seine Ruhetage einzuhalten.

Artikel 16. Der Staat hat nicht das Recht, bei der Ernennung oder Einsetzung der Diener irgendeines Glaubensbekenntnisses einzugreifen oder diesen zu verbieten, mit ihren Vorgesetzten zu korrespondieren und deren Erlasse zu veröffentlichen, in diesem letzten Fall vorbehaltlich der gewöhnlichen Verantwortlichkeit in Sachen des Presse- und Publikationswesens.

Die Zivilehe muß stets der kirchlichen Trauung vorangehen, vorbehaltlich der gegebenenfalls durch Gesetz zu bestimmenden Ausnahmen.

Artikel 17. Die Lehre ist frei; jede vorbeugende Maßnahme ist verboten; die Bestrafung der Straftaten wird nur durch das Gesetz geregelt.

Der auf Staatskosten erteilte öffentliche Unterricht wird ebenfalls durch das Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 15. Juli 1988 erhielt der Artikel 17 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 folgende Fassung:
"Artikel 17. § 1. Die Lehre ist frei; jede vorbeugende Maßnahme ist verboten; die Bestrafung der Straftaten wird nur durch Gesetz oder durch Verordnung geregelt.
  Die Gemeinschaft gewährleistet die freie Schulwahl der Eltern. Die Gemeinschaft richtet ein neutrales Unterrichtswesen ein. Die Neutralität beinhaltet insbesondere die Achtung vor den philosophischen, ideologischen oder religiösen Auffassungen der Eltern und Schüler.
  Die von der öffentlichen Gewalt eingerichteten Schulen bieten bis zum Ende der Schulpflicht die Wahl zwischen dem Unterricht einer der anerkannten Religionen oder der nicht-konfessionellen Moral.
§ 2. Wenn eine Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Organisationsträger Kompetenzen an eines oder mehrere autonome Organe delegieren will, kann sie dies nur tun durch eine Verordnung, die mit Zweidrittel-Mehrheit angenommen wird.
§ 3. Jeder hat das Recht auf Unterricht unter Achtung der Grundfreiheiten und Grundrechte. Der Zugang zum Unterricht ist kostenlos bis zur Beendigung der Schulpflicht. Alle Schüler, die der Schulpflicht unterliegen, haben das Recht auf eine moralische oder religiöse Erziehung, deren Kosten die Gemeinschaft übernehmen muß.
§ 4. Alle Schüler oder Studenten, die Eltern und Mitglieder des Lehrpersonals und die Unterrichtsanstalten sind vor dem Gesetz oder der Verordnung gleich. Das Gesetz oder die Verordnung tragen den objektiven Unterschieden Rechnung, insbesondere den Merkmalen, die jedem Organisationsträger eigen sind und die eine sachgerechte Behandlung rechtfertigen.
§ 5. Die Organisation, die Anerkennung und die Unterstützung des Unterrichtswesens durch die Gemeinschaft werden durch Gesetz oder Verordnung geregelt.
Übergangsbestimmung.
L'article 17 entre en vigueur à la même date que la loi visée à l'article 59bis, § 6, alinéa 1er. Pour l'application de l'article 17, § 2, les Conseils de Communauté peuvent, dès la publication de l'article 59bis, § 2, alinéa 1er, 2°, adopter des décrets qui entrent en vigueur à la même date que la loi visée à l'article 59bis, § 6, alinéa 1er."

Durch Grundgesetzänderung vom 30. Dezember 1992 wurden die Übergangsbestimmungen zum Artikel 17 mit Wirkung vom 26. Februar 1993 aufgehoben.

Artikel 18. Die Presse ist frei; die Zensur kann niemals eingeführt werden; von den Schriftstellern, Verlegern oder Druckern kann keine Kaution gefordert werden.

Wenn der Verfasser bekannt ist und in Belgien wohnhaft, so können der Verleger, der Drucker oder der Verteiler nicht verfolgt werden.

Artikel 19. Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, sofern sie sich nach den Gesetzen richten, welche die Ausübung dieses Rechtes regeln können, ohne sie jedoch einer vorherigen Erlaubnis zu unterwerfen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche gänzlich den Polizeigesetzen unterworfen bleiben.

Artikel 20. Die Belgier haben das Recht, Vereinigungen zu bilden; dieses Recht kann keiner vorbeugenden Maßnahme unterworfen werden.

Artikel 21. Jeder hat das Recht, an die öffentlichen Behörden Bittschriften zu richten, die von einer oder mehreren Personen unterzeichnet sind.

Die verfassungsmäßigen Behörden allein haben das Recht, Bittschriften im Namen einer Gesamtheit einzureichen.

Artikel 22. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich.

Das Gesetz bestimmt, welche Beamten für die Verletzung des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind.

Artikel 23. Der Gebrauch der in Belgien üblichen Sprachen ist freigestellt; er kann nur durch das Gesetz geregelt werden und allein für die Akte der öffentlichen Gewalt und für die Gerichtssachen.

Artikel 24. Es bedarf keiner vorherigen Ermächtigung für die Verfolgung von öffentlichen Beamten wegen ihrer Verwaltungstätigkeit, unbeschadet der die Minister betreffenden Bestimmungen.

Durch Grundgesetzänderung vom 9. Dezember 1993 wurden im Artikel 24 die Worte "der die Minister betreffenden Bestimmungen" mit Wirkung vom 24. Dezember 1993 ersetzt durch: "der die Minister und die Mitglieder der Gemeinschafts- und Regionalregierungen betreffenden Bestimmungen".

Durch Grundgesetzänderung vom 31. Januar 1994 wurde mit Wirkung vom 22. Februar 1994 an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 24a. Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 26a erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.
Diese Rechte umfassen insbesondere:
1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter anderem darauf ausgerichtet ist, einen Beschäftigungsstand zu gewährleisten, der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information, Konsultation und kollektive Verhandlungen;
2. das Recht auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsschutz und auf sozialen, medizinischen und rechtlichen Beistand;
3. das Recht auf eine angemessene Wohnung;
4. das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt;
5. das Recht auf kulturelle und soziale Entfaltung."

Durch Grundgesetzänderung vom 31. Januar 1994 wurde mit Wirkung vom 22. Februar 1994 an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 24b. Jeder hat das Recht, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift davon zu bekommen.
Durch Gesetz, Dekret oder die in Artikel 26a erwähnte Regel kann dieses Recht eingeschränkt werden.
Übergangsbestimmung. Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft."

Durch Grundgesetzänderung vom 31. Januar 1994 wurde mit Wirkung vom 22. Februar 1994 an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 24c. Jeder hat ein Recht auf Achtung vor seinem Privat- und Familienleben, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz festgelegt sind.
Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 26a erwähnte Regel gewährleistet den Schutz dieses Rechtes."

Titel III. Die Gewalten

Artikel 25. Alle Gewalten gehen von der Nation aus.

Sie werden in der von der Verfassung festgesetzten Weise ausgeübt.

Durch Grundgesetz vom 20. Juli 1970 wurde nach dem Artikel 25 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 25a. Die Ausübung bestimmter Gewalten kann durch einen Vertrag oder ein Gesetz Einrichtungen des internationalen Rechts übertragen werden."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde mit Wirkung vom 18. Mai 1993 an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 25b. Die Föderalbehörde ist für nichts anderes zuständig als für die Angelegenheiten, die die Verfassung und die aufgrund der Verfassung selbst ergangenen Gesetze ihr ausdrücklich zuweisen.
Die Gemeinschaften oder die Regionen, jede für ihren Bereich, sind gemäß den durch Gesetz festgelegten Bedingungen und Modalitäten für die anderen Angelegenheiten zuständig. Dieses Gesetz muß mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.
Übergangsbestimmung. Das in Absatz 2 erwähnte Gesetz legt das Datum fest, an dem dieser Artikel in Kraft tritt. Dieses Datum darf nicht vor dem Datum des Inkrafttretens des in Titel III der Verfassung einzufügenden neuen Artikels liegen, der die ausschließlichen Zuständigkeiten der Föderalbehörde festlegt."

Artikel 26. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König, die Abgeordnetenkammer und den Senat ausgeübt.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 26 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 26. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König, die Abgeordnetenkammer und den Senat ausgeübt.
In Abweichung hiervon wird die gesetzgebende Gewalt vom König und von der Abgeordnetenkammer gemeinsam ausgeübt für:
1. die Verleihung der Einbürgerungen;
2. Gesetze über die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Minister des Königs;
3. Haushaltspläne und Rechnungen des Staates, unbeschadet des Artikels 115 Absatz 1 zweiter Satz;
4. die Festlegung des Armeekontingentes.
Übergangsbestimmung. Jusqu'au prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants, le pouvoir législatif s'exerce collectivement par le Roi, la Chambre des représentants et le Sénat."

Durch Grundgesetz vom 17. Juli 1980 wurde nach dem Artikel 26 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 26a. Die in Ausführung von Artikel 107c ergangenen Gesetz bestimmen die Rechtskraft der Rechtsakte, die die von ihnen geschaffenen Organe in den Angelegenheiten erlassen, die sie bezeichnen.
Sie können diesen Organen die Zuständigkeit zuerkennen, Verordnungen mit Gesetzeskraft innerhalb des von ihnen bestimmten Bereichs und gemäß der von ihnen bestimmten Weise zu erlassen."

Artikel 27. (1) Das Initiativrecht steht jedem der drei Zweige der gesetzgebenden Gewalt zu.

(2) Indessen muß jedes Gesetz, das sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder auf die Stärke des Heeres bezieht, zuerst durch die Abgeordnetenkammer angenommen werden.

Durch Grundgesetz vom 15. Oktober 1921 wurde der Artikel 27 Absatz 2 gestrichen.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 27 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 27. Das Initiativrecht steht jedem der drei Zweige der gesetzgebenden Gewalt zu.
Die den Kammern auf Initiative des Königs vorgelegten Gesetzentwürfe werden außer für die in Artikel 41 § 2 erwähnten Angelegenheiten in der Abgeordnetenkammer eingebracht und danach dem Senat übermittelt.
Die den Kammern auf Initiative des Königs vorgelegten Gesetzentwürfe zur Zustimmung zu Verträgen werden im Senat eingebracht und danach der Abgeordnetenkammer übermittelt.
Übergangsbestimmung. Les alinéas 2 et 3 entrent en vigueur à partir du prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants."

Artikel 28. Die bindende Auslegung der Gesetze steht nur der gesetzgebenden Gewalt zu.

Durch Grundgesetz vom 17. Juli 1980 erhielt der Artikel 28 folgende Fassung:
"Artikel 28. Die bindende Auslegung der Gesetze ist allein Sache des Gesetzgebers.
Die bindende Auslegung der Verordnungen steht nur dem Verordnungsgeber zu."

Artikel 29. Dem König steht die vollziehende Gewalt zu, so wie sie durch die Verfassung geregelt ist.

Artikel 30. Die richterliche Gewalt wird durch die Gerichtshöfe und Gerichte ausgeübt.

Die Urteile werden im Namen des Königs vollstreckt.

Artikel 31. Die ausschließlichen Belange der Gemeinden oder Provinzen werden durch die Gemeinde- oder Provinzialräte nach den von der Verfassung festgelegten Grundsätzen geregelt.

Kapitel 1. Die Kammern

Artikel 32. Die Mitglieder der beiden Kammern vertreten die Nation und nicht allein die Provinz oder den Provinzteil, die sie ernannt haben.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 32 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 32. Die Mitglieder der beiden Kammern vertreten die Nation und nicht allein diejenigen, von denen sie gewählt worden sind."

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde nach dem Artikel 32 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 32a. Für die in der Verfassung bestimmten Fälle werden die gewählten Mitglieder jeder Kammer auf gesetzlich festgelegte Art und Weise in eine französische und eine niederländische Sprachgruppe aufgeteilt."

Artikel 33. Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich.

Jede Kammer tritt jedoch auf Verlangen ihres Präsidenten oder zehn ihrer Mitglieder zu einer Geheimsitzung zusammen.

Sie entscheidet danach mit absoluter Mehrheit, ob die Sitzung über denselben Gegenstand wieder öffentlich aufgenommen werden soll.

Artikel 34. Jede Kammer prüft die Vollmachten ihrer Mitglieder und urteilt über die Beanstandungen, die über diesen Gegenstand erhoben werden.

Artikel 35. Man kann nicht zugleich Mitglied beider Kammern sein.

Artikel 36. Das Mitglied einer der beiden Kammern, das von der Regierung zu einem besoldeten Amt ernannt wird und dieses annimmt, verliert sogleich seinen Sitz und kann sein Amt nur auf Grund einer Neuwahl wieder aufnehmen.

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 wurden im Artikel 36 die Worte "zu einem besoldeten Amt" ersetzt durch: "zu irgendeinem anderen Amt als dem des Ministers".

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde dem Artikel 36 folgender Absatz (mit Übergangsbestimmung) mit Wirkung vom 18. Mai 1993 angefügt:
"Ein Mitglied einer der beiden Kammern, das vom König zum Minister ernannt wird und diese Ernennung annimmt, hört auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf, wenn seinem Amt als Minister vom König ein Ende gesetzt worden ist. Das Gesetz sieht die Modalitäten seiner Ersetzung in der betreffenden Kammer vor.
Übergangsbestimmung. L'alinéa 2 entre en vigueur à partir du prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants."

Artikel 37. In jeder Sitzungsperiode ernennt jede Kammer ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidenten und bildet ihren Vorstand.

Artikel 38. Jeder Beschluß wird mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gefaßt, vorbehaltlich der von den Geschäftsordnungen der Kammern festgesetzten Bestimmungen über die Wahlen und die Wahlvorschläge.

Im Falle der Stimmengleichheit ist der zur Beratung gestellte Vorschlag abgelehnt.

Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder versammelt ist.

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde nach dem Artikel 38 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 38a. Außer für die Budgets sowie die Gesetze, die eine besondere Mehrheit erfordern, kann ein von mindestens drei Viertel der Mitglieder einer der Sprachgruppen unterzeichneter, nach der Hinterlegung des Berichts und vor der Schlußabstimmung in öffentlicher Sitzung eingereichter begründeter Antrag erklären, daß die Bestimmungen eines Gesetzentwurfs oder -vorschlags, die er bezeichnet, geeignet sind, den Beziehungen zwischen den Gemeinschaften schweren Schaden zuzufügen.
In diesem Falle wird das parlamentarische Verfahren ausgesetzt und der Antrag dem Ministerrat zugeleitet, der innerhalb von dreißig Tagen eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem Antrag abgibt und die betroffene Kammer auffordert, sich entweder zu dieser Stellungnahme oder zu dem möglicherweise abgeänderten Entwurf oder Vorschlag zu äußern.
Dieses Verfahren kann nur ein einziges Mal von den Mitgliedern eine Sprachengruppe in Bezug auf den gleichen Gesetzentwurf oder -vorschlag angewandt werden."

Artikel 39. Die Abstimmungen erfolgen mündlich oder durch Sitzenbleiben oder Aufstehen; die Schlußabstimmungen über Gesetze erfolgen stets durch Namensaufruf und mündlich. Die Wahlen und Kandidatenvorschläge erfolgen in geheimer Abstimmung.

Durch Grundgesetz vom 31. Juli 1984 erhielt der Artikel 39 folgende Fassung:
"Artikel 39. Die Abstimmungen erfolgen durch Namensaufruf oder durch Sitzenbleiben und Aufstehen; die Schlußabstimmungen über Gesetze erfolgen stets durch Namensaufruf und mündlich. Wahlen und Kandidatenvorschläge erfolgen in geheimer Abstimmung."

Artikel 40. Jede Kammer hat das Recht der Untersuchung.

Artikel 41. Ein Gesetzentwurf kann von einer der Kammern nur angenommen werden, nachdem über jeden Artikel einzeln abgestimmt worden ist.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 41 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 41. § 1. Ein Gesetzentwurf kann von einer der Kammern nur angenommen werden, nachdem über jeden Artikel einzeln abgestimmt worden ist.
§ 2. Die Abgeordnetenkammer und der Senat sind gleichermaßen zuständig:
1. für die Erklärung zur Revision der Verfassung und für die Revision der Verfassung;
2. für die Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung von beiden gesetzgebenden Kammern zu regeln sind;
3. für die in den Artikeln 1, 32a, 36, 41, 53, 57, 59a, 59b, 59c, 68 §§ 1 Absatz 3, 4, 5 und 7, 93, 94, 107b, 107b-a, 107c, 108a, 108b, 110 Absatz 2, § 3, Absätze 2 und 3, und § 4, Absatz 2, und 115 Absatz 3, erwähnten Gesetze und die in Ausführung dieser Gesetze und Artikel angenommenen Gesetze;
4. für die mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit anzunehmenden Gesetze und die in Ausführung dieser Gesetze angenommenen Gesetze;
5. für die in Artikel 25a erwähnten Gesetze;
6. für die Gesetze betreffend die Zustimmung zu Verträgen;
7. für die gemäß Artikel 68, § 7, angenommenen Gesetze zur Sicherung der Einhaltung der internationalen und überstaatlichen Verpflichtungen;
8. für die Gesetze über den Staatsrat;
9. für die Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte;
10. für die Gesetze betreffend die Zustimmung zu Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen.
Ein mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz kann andere Gesetze angeben, für die die Abgeordnetenkammer und der Senat gleichermaßen zuständig sind.
§ 3. In den anderen Angelegenheiten wird der von der Abgeordnetenkammer angenommene Gesetzentwurf dem Senat übermittelt.
Der Senat untersucht den Entwurf auf Antrag von mindestens fünfzehn seiner Mitglieder. Dieser Antrag ist binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Entwurfs zu stellen.
Der Senat kann innerhalb einer Frist von höchstens sechzig Tagen:
- beschließen, daß es keinen Grund gibt, den Gesetzentwurf abzuändern;
- den Entwurf annehmen, nachdem er ihn abgeändert hat.
Hat der Senat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Beschluß gefaßt oder der Abgeordnetenkammer seinen Beschluß mitgeteilt, den Gesetzentwurf nicht abzuändern, übermittelt die Abgeordnetenkammer ihn dem König.
Ist der Entwurf abgeändert worden, übermittelt der Senat ihn der Abgeordnetenkammer, die einen definitiven Beschluß faßt, indem sie alle oder einige der vom Senat angenommenen Abänderungsanträge entweder annimmt oder ablehnt.
Nimmt die Abgeordnetenkammer einen neuen Abänderungsantrag an, wird der Gesetzentwurf an den Senat zurückgeschickt, der über den abgeänderten Entwurf befindet. Der Senat kann innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen:
- beschließen, sich dem von der Abgeordnetenkammer abgeänderten Entwurf anzuschließen;
- den Entwurf annehmen, nachdem er ihn erneut abgeändert hat.
Hat der Senat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Beschluß gefaßt oder der Abgeordnetenkammer seinen Beschluß mitgeteilt, sich dem von der Kammer verabschiedeten Entwurf anzuschließen, übermittelt diese ihn dem König.
Ist der Entwurf erneut abgeändert worden, übermittelt der Senat ihn der Abgeordnetenkammer, die einen definitiven Beschluß faßt, indem sie den Gesetzentwurf entweder annimmt oder abändert.
Beantragt die Föderalregierung bei der Einreichung die Dringlichkeit, bestimmt der in § 5 erwähnte parlamentarische Konzertierungsausschuß die Fristen, innerhalb deren der Senat einen Beschluß fassen muß. Wird innerhalb des Ausschusses keine Einigung erzielt, wird die Frist, innerhalb deren der Senat sein Evokationsrecht geltend machen kann, auf sieben Tage und die in Absatz 3 erwähnte Untersuchungsfrist auf dreißig Tage reduziert.
§ 4. Nimmt der Senat aufgrund seines Initiativrechtes einen Gesetzesvorschlag in den Angelegenheiten an, die in § 3 erwähnt sind, wird der Gesetzentwurf der Abgeordnetenkammer übermittelt.
Diese faßt innerhalb einer Frist von höchstens sechzig Tagen einen definitiven Beschluß, indem sie den Entwurf entweder ablehnt oder annimmt.
Ändert die Kammer den Entwurf ab, wird dieser an den Senat zurückgeschickt, der nach den in den Absätzen 6, 7 und 8 des § 3 festgelegten Regeln darüber beschließt.
Kommt § 3 Absatz 8 zur Anwendung, faßt die Kammer binnen fünfzehn Tagen einen definitiven Beschluß.
Faßt die Kammer innerhalb der in den Absätzen 2 und 4 vorgeschriebenen Fristen keinen Beschluß, versammelt sich der in § 5 erwähnte parlamentarische Konzertierungsausschuß binnen fünfzehn Tagen und legt die Frist fest, innerhalb deren die Kammer einen Beschluß fassen muß.
Wird innerhalb des Ausschusses keine Einigung erzielt, muß die Kammer binnen sechzig Tagen einen Beschluß fassen.
§ 5. Ein paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzter parlamentarischer Konzertierungsausschuß regelt die zwischen beiden Kammern auftretenden Zuständigkeitskonflikte und kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit die in den § 3 und 4 vorgesehenen Untersuchungsfristen verlängern.
Wird nicht innerhalb der zwei Bestandteile des Ausschusses eine Mehrheit erzielt, beschließt dieser mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
Ein Gesetz bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ausschusses sowie die Weise, wie die in diesem Paragraphen erwähnten Fristen zu berechnen sind.
§ 6. Jeder Gesetzesvorschlag und jeder Gesetzentwurf gibt an, ob es sich um eine in Artikel 26 Absatz 2, oder in Artikel 41 §§ 2, 3 oder 4 erwähnte Angelegenheit handelt.
Übergangsbestimmung, Les §§ 2 à 6 entrent en vigueur à partir du prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants."

Artikel 42. Die Kammern haben das Recht, die vorgeschlagenen Artikel und Änderungen abzuändern und zu teilen.

Artikel 43. Es ist verboten, den Kammern Bittschriften persönlich vorzulegen.

Jede Kammer hat das Recht, die an sie gerichteten Bittschriften an die Minister zu überweisen. Die Minister sind gehalten, Erklärungen über ihren Inhalt zu geben, sooft die Kammer es fordert.

Artikel 44. Kein Mitglied der einen oder der anderen Kammer kann wegen der von ihm in Ausübung seines Amtes geäußerten Meinungen und abgegebenen Stimmen verfolgt oder einer Untersuchung unterzogen werden.

Artikel 45. Kein Mitglied der einen oder der anderen Kammer kann während der Sitzungsperiode ohne Ermächtigung durch die Kammer, der es angehört, in Strafsachen verfolgt oder verhaftet werden, es sei denn bei Ergreifung auf frischer Tat.

Eine Schuldhaft kann gegen ein Mitglied der einen oder der anderen Kammer während der Sitzungsperiode ohne die gleiche Ermächtigung nicht verhängt werden.

Die Haft oder die Verfolgung eines Mitglieds der einen oder der anderen Kammer wird während der Sitzungsperiode und für ihre ganze Dauer ausgesetzt, wenn es die Kammer verlangt.

Artikel 46. Jede Kammer bestimmt durch ihre Geschäftsordnung, die Form, in der sie ihre Befugnisse ausübt.

Abschnitt 1. Die Abgeordnetenkammer

Artikel 47. Die Abgeordnetenkammer setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die in direkter Wahl durch die Bürger gewählt werden, die einen durch das Wahlgesetz festgelegten Zensus bezahlen. Er kann 100 Gulden direkter Steuer nicht überschreiten und darf nicht unter 20 Gulden liegen.

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 erhielt der Artikel 47 folgende Fassung:
"Artikel 47. Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden unmittelbar unter nachstehenden Bedingungen gewählt:
  Eine Stimme wird den Bürgern gewährt, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Jahr in der gleichen Gemeinde ansässig sind und sich nicht in einem der durch das Gesetz vorgesehenen Fälle des Ausschlusses (von der Wahl) befinden.
  Eine zusätzliche Stimme wird auf Grund jeder der folgenden Bedingungen gewährt:
1. Man hat das 35. Lebensjahr vollendet, ist verheiratet oder Witwer mit ehelicher Nachkommenschaft und zahlt dem Staat wenigstens 5 Franken Steuer als persönliche Abgabe für die benutzten Wohnungen oder Gebäude, sofern man nicht auf Grund seines Berufes davon befreit ist.
2. Man hat das 25. Lebensjahr vollendet und ist Eigentümer:
 entweder von Immobilien mit einem Mindestwert von 2000 Franken (festzustellen auf der Grundlage der Grundsteuer) oder mit einer Grundsteuer in Übereinstimmung mit diesem Wert,
 oder einer Eintragung im Großen Buch der Staatsanleihen oder eines belgischen Sparkassenbuches der Sparkasse, das mindestens 100 Franken Zinsen abwirft.
 Die Eintragungen und Sparkassenbücher müssen dem Inhaber seit mindestens zwei Jahren gehören.
 Das Eigentum der Ehefrau wird dem Gatten zugerechnet, das der minderjährigen Kinder dem Vater.
  Zwei zusätzliche Stimmen werden Bürgern gewährt, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich in einem der folgenden Fälle befinden:
a. man ist Inhaber eines höheren Unterrichtsdiploms oder einer amtlich bestätigten Bescheinigung über den Besuch eines vollständigen mittleren Ausbildungslehrgangs des oberen Grades, ohne Unterscheidung zwischen staatlichen und privaten Einrichtungen.
b. man bekleidet eine öffentliche Funktion oder hat sie bekleidet, man hat eine Stellung inne oder hat sie innegehabt, man übt einen selbständigen Beruf aus oder hat ihn ausgeübt, welche oder welcher zur Voraussetzung hat, daß der Betreffende mindestens die Kenntnisse der mittleren Ausbildung des oberen Grades besitzt. Das Gesetz bestimmt diese Funktionen, Stellungen und Berufe sowie betreffendenfalls die Zeit, in welcher diese innegehabt oder ausgeübt worden sind.
  Keiner kann mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.

Durch Grundgesetz vom 15. Oktober 1921 erhielt der Artikel 47 folgende Fassung:
"Artikel 47. Die Abgeordneten der Abgeordnetenkammer werden unmittelbar durch die Bürger gewählt, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Monaten in derselben Gemeinde wohnhaft sind und sich nicht in einem der durch das Gesetz vorgesehenen Ausschließungsfälle befinden.
Jedem Wähler steht nur eine Stimme zu.
Ein Gesetz kann das Stimmrecht unter den gleichen Bedingungen den Frauen zuerkennen. Dieses Gesetz muß mindestens zwei Drittel der Stimmen erhalten.
Übergangsbestimmung. Die Frauen, die die in Artikel 47 genannten Voraussetzungen erfüllen und einer der in Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 1919 genannten Kategorien angehören, erhalten das Wahlrecht zusammen mit den in Artikel 47 der Verfassung genannten Bürgern."

Durch Grundgesetz vom 28. Juli 1981 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurde die Zahl "21." ersetzt durch: "18.".

- der Absatz 3 samt Übergangsbestimmung wurde aufgehoben.

Durch Gesetz vom 7. Juli 1988 erhielt der Artikel 47 Absatz 1 mit Wirkung vom 19. Juli 1988 folgende Fassung:
"Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden unmittelbar von den Bürgern gewählt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich nicht in einem der durch Gesetz bestimmten Ausschließungsfälle befinden."

Artikel 48. Die Wahlen finden in den Teilen der Provinzen und an den Orten statt, die das Gesetz bestimmt.

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 erhielt der Artikel 48 folgende Fassung:
"Artikel 48. Die Bildung der Wahlkollegien wird für jede Provinz durch das Gesetz geregelt.
Die Stimmabgabe ist obligatorisch und geheim. Sie findet in der Gemeinde statt, vorbehaltlich der Ausnahmen, welche das Gesetz bestimmen wird."

1899 wurde gesetzlich das Verhältniswahlsystem eingeführt.

Durch Grundgesetz vom 15. November 1920 wurde der Artikel 47 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"Die Wahlen erfolgen nach dem System der Verhältniswahl, welches das Gesetz bestimmt."
- der bisherige Absatz 2 wurde zum Absatz 3.

Durch Gesetz vom 7. Juli 1988 erhielt der Artikel 47 Absatz 1 mit Wirkung vom 19. Juli 1988 folgende Fassung:
"Die Bildung der Wahlkollegien wird durch das Gesetz geregelt."

Artikel 49. Das Wahlgesetz setzt die Zahl der Abgeordneten nach der Bevölkerung fest; diese Zahl kann das Verhältnis von einem Abgeordneten auf 40000 Einwohner nicht übersteigen. Ebenso bestimmt es die erforderlichen Bedingungen, die man erfüllen muß, um Wähler zu sein, sowie den Verlauf des Wahlverfahrens.

Durch Grundgesetz vom 28. Juli 1971 erhielt der Artikel 49 folgende Fassung:
"Artikel 49. § 1. Die Abgeordnetenkammer zählt 212 Mitglieder.
§ 2. Die Anzahl der Sitze eines jeden Wahlbezirks entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevölkerungszahl des Bezirks durch den nationalen Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch 212 ergibt.
  Die verbleibenden Sitze entfallen auf die Bezirke mit dem größten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuß.
§ 3. Die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Bezirken wird vom König der Bevölkerungszahl angepaßt.
  Zu diesem Zweck wird alle zehn Jahre eine Volkszählung durchgeführt, deren Ergebnis der König innerhalb einer Frist von sechs Monaten veröffentlicht.
  Die neue Aufteilung wird von den nächstfolgenden allgemeinen Wahlen an angewandt.
§ 4. Das Gesetz bestimmt die Wahlbezirke; es bestimmt auch die erforderlichen Bedingungen, um Wähler zu sein, sowie die Regelung des Wahlverfahrens."

Durch Gesetz vom 7. August 1988 wurde nach dem Artikel 49 § 3 Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
"Binnen drei Monaten nach dieser Veröffentlichung bestimmt der König die Anzahl der Sitze, die auf jeden Bezirk entfallen."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 49 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 49. § 1. Die Abgeordnetenkammer zählt 150 Mitglieder.

§ 2. Die Anzahl der Sitze eines jeden Wahlkreises entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevölkerungszahl des Bezirks durch den nationalen Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch 150 ergibt.
  Die verbleibenden Sitze entfallen auf die Wahlkreise mit dem größten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuß.
§ 3. Die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen wird vom König der Bevölkerungszahl angepaßt.
  Die Bevölkerungszahl jedes Wahlkreises wird alle zehn Jahre durch eine Volkszählung oder durch jegliches andere durch Gesetz definierte Mittel festgelegt. Der König veröffentlicht die Ergebnisse innerhalb einer Frist von sechs Monaten.
  Binnen drei Monaten nach dieser Veröffentlichung bestimmt der König die Anzahl der Sitze, die auf jeden Wahlkreis entfallen.
  Die neue Aufteilung wird von den nächstfolgenden allgemeinen Wahlen an angewandt.

§ 4. Das Gesetz bestimmt die Wahlkreise; es bestimmt auch die erforderlichen Bedingungen, um Wähler zu sein, sowie die Regelung des Wahlverfahrens.
Übergangsbestimmung. Jusqu'au prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants, celle-ci compte 212 membres et le diviseur national est obtenu en divisant le chiffre de la population du Royaume par 212."

Artikel 50. Um wählbar zu sein, muß man:
1. gebürtiger Belgier sein oder die große Einbürgerung erlangt haben;
2. im Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte sein;
3. das 25. Lebensjahr vollendet haben;
4. in Belgien wohnhaft sein.

Keine andere Wählbarkeitsbedingung kann verlangt werden.

Durch Grundgesetz vom 15. November 1920 erhielt der Artikel 50 Absatz 1 Ziffer 4 folgende Fassung:
"4. seinen Wohnsitz in Belgien haben."

Durch Grundgesetz vom 1. Februar 1991 wurde der Artikel 50 Absatz 1 mit Wirkung vom 25. Februar 1991 wie folgt geändert:
- die Ziffer 1 erhielt folgende Fassung:
"1. Belgier sein;"
- in der Ziffer 3 wurde die Zahl "25." ersetzt durch. "21.".

Artikel 51. Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden auf vier Jahre gewählt. Sie werden zur Hälfte alle zwei Jahre in der durch das Wahlgesetz bestimmten Reihenfolge erneuert.

Im Fall der Auflösung der Kammer wird sie vollständig erneuert.

Durch Grundgesetz vom 15. Oktober 1921 wurde der Artikel 51 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Satz 2 wurde gestrichen.
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Kammer wird alle vier Jahre erneuert."

Artikel 52. Jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer genießt während der ganzen Dauer der Tagungsperiode eine monatliche Entschädigung von 200 Gulden. Diejenigen, welche in der Stadt wohnen, wo die Sitzung stattfindet, genießen keine Entschädigung.

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 erhielt der Artikel 52 folgende Fassung:
"Artikel 52. Jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer bezieht eine jährliche Entschädigung von 12000 Franken.
Es hat darüber hinaus das Recht zur freien Fahrt auf den Linien der Staatseisenbahnen und zur kostenlosen Fahrt auf den privilegierten Eisenbahnlinien vom Wohnort zur Stadt, wo die Sitzung stattfindet."

Durch Grundgesetz vom 15. November 1920 erhielt der Artikel 52 folgende Fassung:
"Artikel 52. Jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer bezieht eine jährliche Entschädigung von 12000 Franken.
Es hat darüber hinaus das Recht der freien Fahrt auf sämtlichen vom Staate betriebenen oder konzessionierten Verkehrsmitteln.
Das Gesetz bestimmt die Beförderungsmittel, welche die Abgeordneten außer den oben angegebenen unentgeltlichen benutzen können.
Eine jährliche Entschädigung zu Lasten des zur Deckung der Ausgaben der Abgeordnetenkammer bestimmten Fonds kann dem Präsidenten dieser Versammlung zugeteilt werden.
Die Kammer bestimmt den Betrag, der als Beitrag zu den Ruhegehalts- oder Pensionskassen, die einzurichten sie für zweckmäßig hält, in der Entschädigung abgezogen werden kann.
Übergangsbestimmung. Die Bestimmung des ersten Absatzes von Artikel 52 gilt für die Sitzungsperiode 1919/1920"

Abschnitt II. Der Senat

Artikel 53. Die Mitglieder des Senats werden auf Grund der Volkszahl jeder Provinz von den Bürgern, welche die Mitglieder der Abgeordnetenkammer wählen, gewählt.

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 erhielt der Artikel 53 folgende Fassung:
"Artikel 53. Der Senat setzt sich zusammen:
1. aus Mitgliedern, welche auf Grund der Bevölkerungszahl jeder Provinz gemäß Artikel 47 gewählt werden, jedoch kann das Gesetz verlangen, daß die Wähler das 30. Lebensjahr vollendet haben. Die Anordnungen des Artikels 48 sind auf die Wahl der Senatoren anwendbar.
2. aus Mitgliedern, welche von den Provinzialräten gewählt werden, und zwar 2 je Provinz mit weniger als 500000 Einwohnern, 3 je Provinz mit 500000 bis 1 Million Einwohnern und 4 je Provinz mit mehr als 1 Million Einwohnern."

Durch Grundgesetz vom 15. Oktober 1921 erhielt der Artikel 53 folgende Fassung:
"Artikel 53. Der Senat setzt sich zusammen:
1. aus Mitgliedern, welche auf Grund der Bevölkerungszahl jeder Provinz gemäß Artikel 47 gewählt werden. Die Vorschriften des Artikels 48 sind auf die Wahl dieser Senatoren anwendbar;
2. aus Mitgliedern, welche von den Provinzialräten im Verhältnis von einem Senator auf 200000 Einwohner gewählt werden. Jeder Überschuß von mindestens 125000 Einwohnern gibt Anrecht auf einen weiteren Senator. Jedoch ernennt jeder Provinzialrat mindestens drei Senatoren;
3. aus Mitgliedern, welche durch den Senat in der Höhe der Hälfte der Zahl der von den Provinzialräten gewählten Senatoren gewählt werden. Ist diese Zahl ungerade, so erhöht sie sich um eine Einheit.
Diese Mitglieder werden von den nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 dieses Artikels gewählten Senatoren bestimmt.
Die Wahl der gemäß den Ziffern 2 und 3 gewählten Senatoren erfolgt nach dem System der Verhältniswahl, welches das Gesetz bestimmt.
Übergangsbestimmung. Die Frauen, die das Stimmrecht für die Abgeordnetenkammer zusammen mit den in Artikel 47 der Verfassung genannten Bürgern erhalten, werden auch zur Teilnahme der in Artikel 53 Abs. 1 genannten Senatsmitglieder zugelassen."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 53 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 53. § 1. Unbeschadet des Artikels 58 setzt der Senat sich aus einundsiebzig Senatoren zusammen; davon werden:
1. fünfundzwanzig Senatoren gemäß Artikel 47 vom niederländischen Wahlkollegium gewählt;
2. fünfzehn Senatoren gemäß Artikel 47 vom französischen Wahlkollegium gewählt;
3. zehn Senatoren vom Rat der Flämischen Gemeinschaft, Flämischer Rat genannt, aus seiner Mitte bestimmt;
4. zehn Senatoren vom Rat der Französischen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt;
5. ein Senator vom Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft aus seiner Mitte bestimmt;
6. sechs Senatoren von den unter den Nummern 1 und 3 erwähnten Senatoren bestimmt;
7. vier Senatoren von den unter den Nummern 2 und 4 erwähnten Senatoren bestimmt.
§ 2. Die gemäß § 1 Nummern 1, 3 und 6 gewählten Senatoren bilden die niederländische Sprachgruppe im Senat. Die gemäß § 1 Nummern 2, 4 und 7 gewählten Senatoren bilden die französische Sprachgruppe im Senat.
§ 3. Mindestens einer der in § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Senatoren hat am Tag seiner Wahl seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt.
Mindestens sechs der in § 1 Nr. 2, 4 und 7 erwähnten Senatoren haben am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt. Wenn nicht mindestens vier der in § 1 Nr. 2 erwähnten Senatoren am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt haben, müssen mindestens zwei der in § 1 Nr. 4 erwähnten Senatoren am Tag ihrer Wahl ihren Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt haben.
§ 4. Die Gesamtzahl der in § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 erwähnten Senatoren wird innerhalb jeder Sprachgruppe entsprechend der bei der Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren erhaltenen Wahlziffer der Listen nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung verteilt.
Für die Bestimmung der in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Senatoren werden nur die Listen berücksichtigt, auf denen mindestens ein in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnter Senator gewählt ist und sofern genügend auf diesen Listen gewählte Mitglieder, je nach Fall, im Rat der Flämischen Gemeinschaft oder im Rat der Französischen Gemeinschaft einen Sitz haben.
Für die Bestimmung der in § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren werden nur die Listen berücksichtigt, auf denen mindestens ein in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnter Senator gewählt ist.
Der in § 1 Nr. 5 erwähnte Senator wird vom Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmt.
§ 5. Für die Wahl der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren ist die Stimmabgabe obligatorisch und geheim. Sie findet in der Gemeinde statt, vorbehaltlich der durch Gesetz festzulegenden Ausnahmen.
§ 6. Für die Wahl der in § 1 Nr. 1, 2, 3 4, 6 und 7 erwähnten Senatoren bestimmt das Gesetz die Wahlkreise und die Zusammenstellung der Wahlkollegien; das Gesetz bestimmt außerdem die Bedingungen, die zu erfüllen sind, um Wähler zu sein, sowie den Verlauf der Wahlverrichtungen.
Das Gesetz regelt die Bestimmung der in § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Senatoren, mit Ausnahme der Modalitäten, die durch ein mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt werden und die von den Gemeinschaftsräten, jeder für seinen Bereich, durch Dekret geregelt werden. Dieses Dekret muß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates ist anwesend.
Das Gesetz regelt die Wahl der in § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren.
Übergangsbestimmungen. Jusqu'au prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants, les dispositions suivantes restent d'application :
Le Sénat se compose :
1. de 106 membres élus, à raison de la population de chaque province, conformément à l'article 47. Les dispositions de l'article 48 sont applicables à l'élection de ces sénateurs.
2. de membres élus par les conseils provinciaux, dans la proportion d'un sénateur pour 200 000 habitants. Tout excédent de 125 000 habitants au moins donne droit à un sénateur de plus. Toutefois, chaque conseil provincial nomme au moins trois sénateurs.
Ces membres ne peuvent pas appartenir à l'assemblée qui les élit, ni en avoir fait partie au cours des deux ans précédant le jour de leur élection.
3. de membres élus par le Sénat à concurrence de la moitié du nombre des sénateurs élus par les conseils provinciaux. Si ce nombre est impair, il est majoré d'une unité.
Ces membres sont désignés par les sénateurs élus en application des 1. et 2. de la présente disposition transitoire.
L'élection des sénateurs élus en application des 2. et 3. se fait d'après le système de la représentation proportionnelle que la loi détermine.
S'il faut pourvoir, après le 31 décembre 1994, au remplacement d'un sénateur qui a été élu par le conseil provincial du Brabant, le Sénat élit un membre selon les conditions fixées par la loi."

Artikel 54. Der Senat setzt sich aus einer Anzahl von Mitgliedern zusammen, die der Hälfte der Abgeordneten der anderen Kammer gleichkommt.

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 erhielt der Artikel 54 folgende Fassung:
"Artikel 54. Die Zahl der unmittelbar durch die Wählerschaft gewählten Senatoren entspricht der Hälfte der Mitgliederzahl der Abgeordnetenkammer."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde der Artikel 54 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 aufgehoben.

Artikel 55. Die Senatoren werden auf acht Jahre gewählt, sie werden zur Hälfte alle vier Jahre in der durch das Wahlgesetz bestimmten Reihenfolge erneuert.

Im Fall der Auflösung des Senats wird er vollständig erneuert.

Durch Grundgesetz vom 15. Oktober 1921 erhielt der Artikel 55 folgende Fassung:
"Artikel 55. Die Senatoren werden auf vier Jahre gewählt. Der Senat wird alle vier Jahre vollständig erneuert."

Artikel 56. Um zum Senator gewählt zu werden, muß man:
1. gebürtiger Belgier sein oder die große Einbürgerung erlangt haben;
2. im Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte sein;
3. in Belgien wohnhaft sein;
4. mindestens 40 Jahre alt sein;
5. in Belgien wenigstens 1000 Gulden direkte Steuern, die Gewerbesteuer inbegriffen, zu bezahlen. In den Provinzen, wo die Zahl der Bürger, die 1000 Gulden direkte Steuern bezahlen, nicht das Verhältnis von 1 auf 6000 Seelen erreicht, wird sie durch die größten Steuerzahler der Provinz vervollständigt, bis dieses Verhältnis 1 zu 6000 erlangt.

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 erhielt der Artikel 56 Ziffer 5 folgende Fassung:
"5. der Staatskasse wenigstens 1200 Franken direkte Steuern, die Gewerbesteuer inbegriffen zu bezahlen. In den Provinzen, wo die Zahl der Bürger, die 1200 Franken direkte Steuern bezahlen, nicht das Verhältnis von 1 auf 6000 Seelen erreicht, wird sie durch die größten Steuerzahler der Provinz vervollständigt, bis dieses Verhältnis 1 zu 6000 erlangt."

Durch Grundgesetz vom 15. Oktober 1921 wurde der Artikel 56 wie folgt geändert:
- die Ziffer 3 erhielt folgende Fassung:
"3. seinen Wohnsitz in Belgien haben."
- die Ziffer 5 gestrichen.

Durch Gesetz vom 17. April 1991 erhielt der Artikel 56 Ziffer 1 mit Wirkung vom 13. Mai 1991 folgende Fassung:
"1. Belgier sein;"

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 56 Ziffer 4 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung; es wurde eine Übergangsbestimmung angefügt:
"4. mindestens 21. Jahre alt sein.
Übergangsbestimmung. Jusqu'au prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants, il faut, sans préjudice de l'article 56, 1°, 2° et 3°, avoir atteint l'âge de 40 ans accomplis."

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 wurde nach dem Artikel 56 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 56a. Die durch die Provinzialräte gewählten Senatoren sind von jeder Zensusbedingung befreit. Sie dürfen nicht der Versammlung, die sie wählt, angehören noch während des Wahljahres oder während der zwei vorhergehenden Jahre angehört haben."

Durch Grundgesetz vom 15. Oktober 1921 erhielt der Artikel 56a folgende Fassung:
"Artikel 56a. Um gemäß Ziffer 1 des Artikels 53 zum Senator gewählt werden zu können, muß man außerdem zu einer der folgenden Kategorien gehören:
1. die Minister, ehemaligen Minister und Staatsminister;
2. die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Abgeordnetenkammer und des Senats;
3. die Inhaber eines Diploms über ein abgeschlossenes Studium, ausgestellt von einer der Anstalten des höheren Unterrichts, deren Liste das Gesetz festsetzt;
4. die ehemaligen höheren Offiziere der Armee und der Marine;
5. die ordentlichen Mitglieder und ehemaligen ordentlichen Mitglieder der Handelsgerichte, welche mindestens zwei Mandate innegehabt haben;
6. diejenigen, die mindestens während zehn Jahren das Amt des Dieners eines der Kulte ausgeübt haben, deren Mitglieder eine Besoldung aus der Staatskasse erhalten;
7. die ordentlichen Mitglieder und ehemaligen ordentlichen Mitglieder einer der Königlichen Akademien und die Professoren und ehemaligen Professoren einer der Anstalten des höheren Unterrichts, deren Liste das Gesetz festsetzt;
8. die ehemaligen Gouverneure der Provinzen; die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der ständigen Deputationen; die ehemaligen Kreiskommissare;
9. die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Provinzialräte, welche mindestens zwei Mandate innegehabt haben;
10. die Bürgermeister und ehemaligen Bürgermeister, die Schöffen und ehemaligen Schöffen von Gemeinden, die Kreishauptstadt sind, und von denjenigen, die mehr als 4000 Einwohner haben;
11. die ehemaligen Generalgouverneure und Vize-Generalgouverneure von Belgisch-Kongo, die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Kolonialrates;
12. die ehemaligen Ministerialdirektoren Ministerialdirigenten und Ministerialräte der verschiedenen Ministerien;
13. die Eigentümer und Nutznießer von in Belgien gelegenem Grundbesitz, deren Grundeinkommen wenigstens 12000 Franken beträgt; die Steuerpflichtigen, welche der Staatskasse jährlich wenigstens 3 000 Franken direkte Steuern zahlen;
14. diejenigen, die als beauftragte Verwalter, Direktoren oder unter entsprechendem Titel während fünf Jahren an der Spitze der täglichen Geschäftsführung einer belgischen Handelsgesellschaft auf Aktien gestanden haben, deren Kapital mindestens bis zum Betrag von einer Million Franken voll eingezahlt ist;
15. die Leiter von Industrieunternehmen, welche dauernd mindestens 100 Arbeiter beschäftigen, sowie von landwirtschaftlichen Betrieben, welche mindestens 50 Hektar umfassen;
16. diejenigen, die als geschäftsführender Direktor oder unter entsprechendem Titel während drei Jahren an der Spitze der täglichen Geschäftsführung einer belgischen Genossenschaft gestanden haben, welche seit fünf Jahren mindestens 500 Mitglieder zählt;
17. diejenigen, die als ordentliche Mitglieder während fünf Jahren das Amt des Präsidenten oder Sekretärs eines Vereins auf Gegenseitigkeit oder eines Verbandes von Vereinen auf Gegenseitigkeit ausgeübt haben, welche seit fünf Jahren mindestens 1000 Mitglieder zählen;
18. diejenigen, die als ordentliche Mitglieder während fünf Jahren das Amt des Präsidenten oder Sekretärs eines Berufs-, Gewerbe- oder Landwirtschaftsverbandes ausgeübt haben, welcher Seit fünf Jahren mindestens 500 Mitglieder zählt;
19. diejenigen, die während fünf Jahren das Amt des Präsidenten einer Handels- oder Industriekammer ausgeübt haben, welche seit fünf Jahren mindestens 300 Mitglieder hatte;
20. die Mitglieder der Industrie- und Arbeitsräte, der Provinziallandwirtschaftskommissionen und der gewerblichen Schiedsgerichte, welche mindestens zwei Mandate innegehabt haben;
21. die gewählten Mitglieder eines der beratenden Ausschüsse, die bei den Ministerialabteilungen eingerichtet sind.
Ein Gesetz kann neue Kategorien von wählbaren Personen schaffen; es muß mindestens zwei Drittel der Stimmen erhalten.
Übergangsbestimmung. Die Frist von fünf Jahren bei den Kategorien 14., 17., 18. und 19. und die von drei Jahren der Kategorie 16. werden für die erste Anwendung dieser Bestimmungen auf zwei Jahre herabgesetzt."

Durch Grundgesetz vom 3. Juni 1985 wurde der Artikel 56a aufgehoben.

Durch Grundgesetz vom 15. Oktober 1921 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 56b. Die von den Provinzialräten gewählten Senatoren dürfen der Versammlung, die sie wählt, während des Wahljahres oder während der zwei vorangehenden Jahre angehört haben.

Durch Grundgesetz vom 11. Juni 1970 erhielt der Artikel 56b folgende Fassung:
"Artikel 56b. Die von den Provinzialräten gewählten Senatoren dürfen der Versammlung, die sie wählt, während zwei Jahre angehört haben, die dem Tag ihrer Wahl vorausgehen."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde der Artikel 56b mit Wirkung vom 18. Mai 1993 aufgehoben.

Durch Grundgesetz vom 15. Oktober 1921 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 56c. Im Falle der Auflösung des Senats kann der König die Provinzialräte auflösen.
Die Auflösungsurkunde enthält die Einberufung der Provinzialwähler binnen vierzig Tagen und der Provinzialräte binnen zwei Monaten."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde der Artikel 56c mit Wirkung vom 18. Mai 1993 aufgehoben.

Artikel 57.  Die Senatoren erhalten keine Besoldung oder Entschädigung.

Durch Grundgesetz vom 15. Oktober 1921 erhielt der Artikel 57 folgende Fassung:
"Artikel 57. Die Senatoren erhalten keine Besoldung. Sie haben jedoch das Recht, für ihre Auslagen entschädigt zu werden; diese Entschädigung wird auf jährlich 4000 Franken festgesetzt.
Sie haben darüber hinaus das Recht der freien Fahrt auf sämtlichen vom Staate betriebenen oder konzessionierten Verkehrsmitteln.
Das Gesetz bestimmt die Beförderungsmittel, die sie außer den oben angegebenen unentgeltlich benutzen können."

Artikel 58. Der voraussichtliche Thronerbe wird mit 18 Jahren von Rechts wegen Senator. Er hat beschließende Stimme erst im Alter von 25 Jahren.

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 erhielt der Artikel 58 folgende Fassung:
"Artikel 58. Die Söhne des Königs oder bei deren Ermangelung die belgischen Prinzen der Linie der königlichen Familie, welche zur Herrschaft berufen ist, sind von Rechts wegen im Alter von 18 Jahren Senatoren. Beschließende Stimme haben sie erst im Alter von 25 Jahren."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 58 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 58. Die Kinder des Königs oder in deren Ermangelung die belgischen Nachkommen des zur Herrschaft berufenen Zweiges der Königlichen Familie sind von Rechts wegen mit achtzehn Jahren Senatoren. Sie sind erst mit einundzwanzig Jahren stimmberechtigt. Sie werden für die Festlegung des Quorums nicht berücksichtigt."

Artikel 59. Jede Versammlung des Senats, die außerhalb der Zeit der Sitzungsperiode der Abgeordnetenkammer abgehalten werden sollte, ist von Rechts wegen ungültig.

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt III. Die Kulturräte."

Durch Grundgesetz vom 17. Juli 1980 erhielt die Überschrift zum Abschnitt III. folgende Fassung:

"Abschnitt III. Die Gemeinschaftsräte."

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 59a. § 1. Es gibt eine Kulturrat für die französische Kulturgemeinschaft, der die Mitglieder der französischen Sprachengruppe der beiden Kammern umfaßt, und einen Kulturrat für die niederländische Kulturgemeinschaft, der die Mitglieder der niederländischen Sprachengruppe der beiden Kammern umfaßt.
  Ein Gesetz, das von der Stimmenmehrheit jeder Sprachengruppe der beiden Kammern, unter der Voraussetzung, daß die Mehrheit der Mitglieder jeder Gruppe versammelt ist und die Gesamtzahl der abgegebenen Jastimmen in den beiden Sprachengruppen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht, angenommen werden, bestimmt die Art und Weise, in der die Kulturräte ihre Befugnisse ausüben, vor allem im Hinblick auf Artikel 3, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 59, 70 und 88.
§ 2. Die Kulturräte regeln jeder auf seinem Gebiet durch Erlaß:
1. die kulturellen Angelegenheiten;
2. das Unterrichtswesen, mit Ausnahme der Fälle, die sich auf den Schulfrieden, die Schulpflicht, die Strukturen des Unterrichtswesens, die Diplome, die Subsidien, die Gehälter und die Normen der Schüler beziehen;
3. die Zusammenarbeit zwischen den Kulturgemeinschaften sowie die internationale kulturelle Zusammenarbeit.
  Ein von den in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Mehrheit angenommenes Gesetz regelt die in Ziffer 1 dieses Paragraphen genannten kulturellen Angelegenheiten sowie die in Ziffer 3 dieses Paragraphen genannten Formen der Zusammenarbeit.
§ 3. Außerdem regeln die Kulturräte, jeder auf seinem Gebiet, durch Erlaß unter Ausschluß des Gesetzgebers, die Verwendung der Sprachen für:
1. die Verwaltungsangelegenheiten;
2. den Unterricht in den von der öffentlichen Gewalt geschaffenen, subventionierten oder anerkannten Unterrichtsstätten;
3. die sozialen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und ihrem Personal sowie die von den Gesetzen oder Verordnungen vorgeschriebenen Akten und Unterlagen.
§ 4. Die in Anwendung von § 2 verfügten Verordnungen haben Gesetzeskraft in dem französischen bzw. niederländischen Sprachgebiet sowie gegenüber den Unterrichtsstätten in dem zweisprachigen Gebiet der Hauptstadt Brüssel, die aufgrund ihrer Tätigkeit als ausschließlich der einen oder anderen Kulturgemeinschaft angehörend zu betrachten sind.
  Die in Anwendung von § 3 verfügten Verordnungen haben Gesetzeskraft in dem Gebiet französischer bzw. niederländischer Sprache, außer was folgende Fälle betrifft:
- die Gemeinden oder Gemeindegruppen, die an ein anderes Sprachgebiet grenzen, und wo das Gesetz die Verwendung einer anderen Sprache als der in dem Gebiet, dem sie liegen, geltenden vorschreibt oder gestattet;
- die Dienststellen, deren Tätigkeit über das Sprachgebiet, in dem sie ihren Sitz haben, hinausgeht;
- die vom Gesetz genannten nationalen und internationalen Einrichtungen, deren Tätigkeit mehr als einer Kulturgemeinschaft gemeinsam ist.
§ 5. Das Initiativrecht liegt bei dem König und den Mitgliedern der Kulturräte.
  Die Artikel 67, 69 und 129 gelten für die Verordnungen.
§ 6. Das Gesetz bestimmt den Globalbetrag der Haushaltsmittel, der jedem Kulturrat zur freien Verfügung gestellt wird, und regelt dessen Verwendung auf dem Wege einer Verordnung.
  Dieser Kredit wird aufgrund gesetzlich festgelegter objektiver Richtlinien bestimmt. Gleiche Dotationen werden für die Gebiete bestimmt, die sich ihrem Charakter nach objektiven Richtlinien entziehen.
  Das Gesetz bestimmt aufgrund der gleichen Regeln den Anteil dieses Kredits, der der Entwicklung der einen oder anderen Kultur im Großraum der Hauptstadt Brüssel gewidmet werden soll.
§ 7. Das Gesetz verfügt Maßnahmen, um jeder Diskriminierung aus ideologischen und philosophischen Gründen vorzubeugen.
§ 8. Das Gesetz leitet das Verfahren ein, das Konflikten zwischen dem Gesetz und der Verordnung sowie zwischen den Verordnungen vorbeugen und diese regeln soll."

Durch Grundgesetz vom 17. Juli 1980 erhielt der Artikel 59a folgende Fassung:
"Artikel 59a. § 1. Es gibt einen Rat und eine Exekutive der französischen Gemeinschaft und einen Rat und eine Exekutive der flämischen Gemeinschaft, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden. Die Räte setzen sich aus gewählten Vertretern zusammen
  Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 107b können der Rat der französischen Gemeinschaft und der Rat der flämischen Gemeinschaft sowie deren Exekutiven die Befugnisse der wallonischen Region beziehungsweise der flämischen Region unter den Bedingungen und auf die Weise ausüben, die durch das Gesetz bestimmt werden.
  Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Gesetze müssen mit der in Artikel 1 letzter Absatz vorgesehenen Mehrheit verabschiedet werden.
§ 2. Die Gemeinschaftsräte regeln jeder auf seinem Gebiet durch Verordnungen:
1. die kulturellen Angelegenheiten;
2. das Unterrichtswesen, mit Ausnahme der Fälle, die sich auf den Schulfrieden, die Schulpflicht, die Strukturen des Unterrichtswesens, die Diplome, die Subsidien, die Gehälter und die Normen der Schüler beziehen;
3. die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften sowie die internationale kulturelle Zusammenarbeit.
  Ein von den in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Mehrheit angenommenes Gesetz regelt die in Ziffer 1 dieses Paragraphen genannten kulturellen Angelegenheiten sowie die in Ziffer 3 dieses Paragraphen genannten Formen der Zusammenarbeit.
§ 2a. Die Gemeinschaftsräte regeln durch Verordnung, jeder auf seinem Gebiet, die personenbezogenen Angelegenheiten, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften und die internationale Zusammenarbeit in diesen Angelegenheiten.
  Ein mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit verabschiedetes Gesetz legt diese personenbezogenen Angelegenheiten, sowie die Formen der Zusammenarbeit fest.
§ 3. Außerdem regeln die Gemeinschaftsräte, jeder auf seinem Gebiet, durch Verordnung unter Ausschluß des Gesetzgebers, die Verwendung der Sprachen für:
1. die Verwaltungsangelegenheiten;
2. den Unterricht in den von der öffentlichen Gewalt geschaffenen, subventionierten oder anerkannten Unterrichtsstätten;
3. die sozialen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und ihrem Personal sowie die von den Gesetzen oder Verordnungen vorgeschriebenen Akten und Unterlagen.
§ 4. Die in Anwendung von § 2 verfügten Verordnungen haben Gesetzeskraft in dem französischen bzw. niederländischen Sprachgebiet sowie gegenüber den Unterrichtsstätten in dem zweisprachigen Gebiet der Hauptstadt Brüssel, die aufgrund ihrer Tätigkeit als ausschließlich der einen oder anderen Gemeinschaft angehörend zu betrachten sind.
  Die in Anwendung von § 3 verfügten Verordnungen haben Gesetzeskraft in dem Gebiet französischer bzw. niederländischer Sprache, außer was folgende Fälle betrifft:
- die Gemeinden oder Gemeindegruppen, die an ein anderes Sprachgebiet grenzen, und wo das Gesetz die Verwendung einer anderen Sprache als der in dem Gebiet, dem sie liegen, geltenden vorschreibt oder gestattet;
- die Dienststellen, deren Tätigkeit über das Sprachgebiet, in dem sie ihren Sitz haben, hinausgeht;
- die vom Gesetz genannten nationalen und internationalen Einrichtungen, deren Tätigkeit mehr als einer Kulturgemeinschaft gemeinsam ist.
§ 4a. Die in Anwendung von § 2a ergangenen Verordnungen haben jeweils Gesetzeskraft im französischen bzw. niederländischen Sprachgebiet sowie, außer wenn ein mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit verabschiedetes Gesetz etwas anderes festlegt, in bezug auf die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt errichteten Einrichtungen, die aufgrund ihrer Organisation als ausschließlich zu der einen oder der anderen Gemeinschaft gehörend zu betrachten sind.
§ 5. Das Initiativrecht steht der Exekutive und den Mitgliedern des Rates zu.
§ 6. Das Gesetz bestimmt den Globalbetrag der Haushaltsmittel, die jedem Gemeinschaftsrat zur freien Verfügung gestellt wird; dieser regelt seine Verwendung durch Verordnung.
  Dieser Geldbetrag wird aufgrund gesetzlich festgelegter objektiver Richtlinien bestimmt. Gleiche Dotationen werden für die Gebiete bestimmt, die sich ihrem Charakter nach objektiven Richtlinien entziehen.
  Das Gesetz bestimmt aufgrund der gleichen Regeln den Anteil dieses Kredits, der der Entwicklung der einen oder anderen Kultur im Großraum der Hauptstadt Brüssel gewidmet werden soll.
§ 7. Das Gesetz verfügt Maßnahmen, um jeder Diskriminierung aus ideologischen und philosophischen Gründen vorzubeugen.
§ 8. Das Gesetz leitet das Verfahren ein, das Konflikten zwischen dem Gesetz und der Verordnung sowie zwischen den Verordnungen vorbeugen und diese regeln soll. "

Durch Gesetz vom 15. Juli 1988 wurde der Artikel 59a mit Wirkung vom 1. Januar 1989 wie folgt geändert:
- die §§ 2 und 2a erhielten folgende Fassung:

§ 2. Die Gemeinschaftsräte regeln jeder auf seinem Gebiet durch Verordnungen:
1. die kulturellen Angelegenheiten;
2. das Unterrichtswesen, mit Ausnahme
    a) der Festlegung des Beginns und des Endes der Schulpflicht,
    b) der Mindestbedingungen zur Ausstellung der Diplome;
    c) des Pensionierungswesens;
3. die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften sowie die internationale kulturelle Zusammenarbeit einschließlich der Vertragsabschlüsse für die unter 1. und 2. genannten Angelegenheiten.
  Ein von den in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Mehrheit angenommenes Gesetz regelt die in Ziffer 1 dieses Paragraphen genannten kulturellen Angelegenheiten sowie die in Ziffer 3 dieses Paragraphen genannten Formen der Zusammenarbeit.
§ 2a. Die Gemeinschaftsräte regeln durch Verordnung, jeder auf seinem Gebiet, die personenbezogenen Angelegenheiten, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften und die internationale Zusammenarbeit in diesen Angelegenheiten, einschließlich des Abschlusses von Verträgen..

  Ein mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit verabschiedetes Gesetz legt diese personenbezogenen Angelegenheiten, sowie die Formen der Zusammenarbeit und die Verfahren der Vertragsabschlüsse fest. "
- im § 4 wurde der Absatz 2 erster Gedankenstrich um folgenden Unterabsatz ergänzt:
"Für diese Gemeinden kann eine Änderung der Regelungen über den Gebrauch der Sprachen in den in § 3 erwähnten Angelegenheiten nur durch ein Gesetz erfolgen, das mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit verabschiedet wird."
- dem § 4a wurde ein zweiter Absatz angefügt:
"Ein mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit verabschiedetes Gesetz bestimmt die Behörden, die für das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt die Zuständigkeiten wahrnehmen, die nicht den Gemeinschaften für die in § 2a erwähnten Angelegenheiten übertragen sind."

- der § 6 erhielt folgende Fassung:
"§ 6. Ein mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit verabschiedetes Gesetz legt das Finanzierungssystem der Gemeinschaften fest.

  Die Gemeinschaftsräte regeln durch Verordnung, jeder in seiner Zuständigkeit, die Verwendung ihrer Einnahmen."
- folgende Übergangsbestimmung wurde angefügt:
"Übergangsbestimmung. L'article 59bis, § 2, alinéa 1er, 2°, entre en vigueur à la même date que la loi visée à l'article 59bis, § 6, alinéa 1er. La loi ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles reste applicable jusqu'à l'entrée en vigueur de la loi visée à l'article 59bis, § 6, alinéa 1er, en ce qu'elle concerne le financement des Communautés."

Durch Grundgesetzänderung vom 30. Dezember 1992 wurde die Übergangsbestimmungen zu § 59a aufgehoben.

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 59b. Es gibt einen Rat der deutschen Kulturgemeinschaft. Das Gesetz bestimmt seine Zusammensetzung und Zuständigkeit."

Durch Grundgesetz vom 1. Juni 1983 erhielt der Artikel 59b folgende Fassung:
"Artikel 59b. § 1. Es gibt einen Rat und eine Exekutive der deutschsprachigen Gemeinschaft, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden.
  Der Rat setzt sich aus gewählten Vertretern zusammen.
  Artikel 45 findet entsprechende Anwendung auf die Mitglieder des Rates.
§ 2. Der Rat regelt durch Verordnung:
1. die kulturellen Angelegenheiten,
2. die personenbezogenen Angelegenheiten,
3. das Unterrichtswesen, in den durch Artikel 59a § 2 Ziffer 2 bestimmten Grenzen,
4. die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften, die internationale kulturelle Zusammenarbeit sowie die internationale Zusammenarbeit in den unter Ziffer 2 erwähnten Angelegenheiten.
  Diese Verordnungen haben Gesetzeskraft im deutschen Sprachgebiet.
  Das Gesetz legt die unter den Ziffern 1 und 2 erwähnten kulturellen und personenbezogenen Angelegenheiten sowie die unter Nummer 4 erwähnten Formen der Zusammenarbeit fest.
§ 3. Auf Vorschlag ihrer jeweiligen Exekutive können der Rat der deutschsprachigen Gemeinschaft und der wallonische Regionalrat in gegenseitigem Einvernehmen und durch Verordnungen beschließen, daß der Rat und die Exekutive der deutschsprachigen Gemeinschaft im deutschen Sprachgebiet Befugnisse der wallonischen Region ganz oder teilweise ausüben.
  Diese Befugnisse werden je nach Fall im Wege von Verordnungen oder Erlassen ausgeübt.
§ 4. Der Rat und die Exekutive der deutschsprachigen Gemeinschaft üben im Wege von Erlassen und Verordnungen alle Befugnisse aus, die ihnen das Gesetz überträgt.
  Artikel 107 findet Anwendung auf die Erlasse und Verordnungen.
§ 5. Das Initiativrecht steht der Exekutive und den Mitglieder des Rates zu.
§ 6. Das Gesetz bestimmt den Globalbetrag der Haushaltsmittel, der dem Rat zur Verfügung gestellt werden; dieser regelt ihre Verwendung durch Verordnung.
§ 7. Das Gesetz legt Maßnahmen fest, um jegliche Diskriminierung aus ideologischen und philosophischen Gründen zu verhindern.
Übergangsbestimmung. Bis zum Inkrafttreten der in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3, § 6 und § 7 erwähnten Gesetze bleibt das Gesetz vom 10. Juli 1973 über den Rat der deutschen Kulturgemeinschaft anwendbar."

Durch Gesetz vom 20. Juni 1989 wurde der Artikel 59b mit Wirkung vom 30. Juli 1989 wie folgt geändert
- der § 2 Ziffer 4 erhielt folgende Fassung:

"4. die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften, die internationale kulturelle Zusammenarbeit einschließlich des Abschlusses von Verträgen zu den in den Ziffern 1, 2 und 3 dieses Paragraphen erwähnten Angelegenheiten."
- der § 2 Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"Das Gesetz legt die unter den Nummern 1 und 2 erwähnten kulturellen und personenbezogenen Angelegenheiten sowie die unter Nummer 4 erwähnten Formen der Zusammenarbeit und die Art und Weise der Vertragsabschlüsse fest."
- der § 6 erhielt folgende Fassung:
"§ 6. Das Finanzierungssystem für die deutschsprachige Gemeinschaft wird durch Gesetz festgelegt.
Der Rat regelt die Verwendung der Haushaltsmittel durch Verordnung."
- die Übergangsbestimmung wurde aufgehoben.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift mit Wirkung vom 18. Mai 1993 eingefügt:

"Abschnitt IV. Die Räte der Gemeinschaften und der Regionen und ihre Regierung."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 18. Mai 1993 eingefügt:
"Artikel 59c. § 1. Unbeschadet des Artikels 59a, § 1, Absatz 2,  umfassen die in Artikel 107b erwähnten regionalen Organe für jede Region einen Rat und eine Regierung
§ 2. Jeder Gemeinschaftsrat setzt sich gemäß den Artikeln 59a, § 1, Absatz 1 und § 59b, § 1, Absatz 1 aus Mitgliedern zusammen, die direkt zu Mitgliedern des betreffenden Gemeinschaftsrates oder zu Mitgliedern eines Regionalrates gewählt werden.
Außer bei Anwendung von Artikel 59a, § 1, Absatz 2 setzt sich jeder Regionalrat aus Mitgliedern zusammen, die direkt zu Mitgliedern des betreffenden Regionalrates oder zu Mitgliedern eines Gemeinschaftsrates gewählt werden.

§ 3. Die Mitglieder der Räte werden auf fünf Jahre gewählt. Die Räte werden alle fünf Jahre vollständig erneuert.
Außer wenn ein mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz etwas anderes bestimmt, finden die Wahlen für die Räte am selben Tag statt und fallen zusammen mit den Wahlen für das Europäische Parlament.
§ 4. Das Gesetz regelt die in § 2 erwähnten Wahlen sowie die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Räte und der Regierung. Was die Räte und die Gemeinschaftsregierungen betrifft, die in Artikel 59a, § 1 Absatz und die Regionsregierungen, die in Artikel 107b erwähnt sind, wird ein Gesetz mit der im Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen.

Ein mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt einerseits die Angelegenheiten in bezug auf die Wahl des Rates der Flämischen Gemeinschaft und des Rates der der Französischen Gemeinschaft und des Rates der Wallonischen Region, andererseits die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Räte und ihrer Regierung, welche von den Räten, jeder für seinen Bereich, je nach Fall durch Dekret oder durch eine in Artikel 26a erwähnte Regel geregelt werden. Dieses Dekret und diese in Artikel 26a erwähnte Regel werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates ist anwesend.
§ 5. Das Mandat eines Ratsmitglieds ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds der Abgeordnetenkammer. Außerdem ist es unvereinbar mit dem in Artikel 53 § 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 erwähnten Mandat eines Senators.
§ 6. Jedes Mitglied eines Rates kommt in den Genuß der in den Artikeln 44 und 45 vorgesehenen Immunitäten.
Ein Mitglied einer Regional- oder Gemeinschaftsregierung darf nicht anläßlich einer in Ausübung seines Amtes erfolgten Meinungsäußerung oder Stimmabgabe verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden.
§ 7. Die Mitglieder jeder Gemeinschafts- oder Regionalregierung werden von ihrem Rat gewählt.
Übergangsbestimmung. Les prochaines élections des Conseils, conformément aux dispositions de l'article 59quater, à l'exclusion du § 3, auront lieu le même jour que les prochaines élections générales de la Chambre des représentants. Les élections suivantes des Conseils, conformément à l'article 59quater, auront lieu le même jour que les deuxièmes élections du Parlement européen suivant l'entrée en vigueur de l'article 59quater, §§ 1er, 4 et 6.
Jusqu'aux prochaines élections pour la Chambre des représentants, l'article 59quater, §§ 2, 3 et 5, n'est pas d'application."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 18. Mai 1993 eingefügt:
"Artikel 59d. § 1. Der Rat der Französischen Gemeinschaft einerseits und der Rat der Wallonischen Region und die französische Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt andererseits können in gegenseitigem Einvernehmen und jeweils durch Dekret beschließen, daß der Rat und die Regierung der Wallonischen Region im französischen Sprachgebiet und die französische Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und ihr Kollegium im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ganz oder teilweise Befugnisse der Französischen Gemeinschaft ausüben.
Diese Dekrete werden mit Zweidrittelmehrheit der im Rat der Französischen Gemeinschaft abgegebenen Stimmen und mit absoluter Mehrheit der im Rat der Wallonischen Region und in der französischen Sprachgruppe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates beziehungsweise der betreffenden Sprachgruppe ist anwesend. Sie können die Finanzierung der von ihnen angegebenen Befugnisse sowie die Übertragung des Personals, der Güter, Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, regeln.
§ 2. Dans les conditions et suivant les modalités déterminées par la loi adoptée à la majorité prévue à l'article 1er, dernier alinéa, le Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale transfère, par le règle visée à l'article 26bis, des moyens financiers à la Commission communautaires commune et aux Commissions communautaires francaise et flamande."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 18. Mai 1993 eingefügt:
"Artikel 59e. Die Gemeinschafts- und Regionalräte haben, jeder für seinen Bereich, das Recht, die Mitglieder ihrer Regierungen anzuklagen und sie vor den Kassationshof zu stellen, der allein zuständig ist, um in vereinigten Kammern über sie zu richten, vorbehaltlich dessen, was durch Gesetz bestimmt wird un in bezug auf die Erhebung der Zivilklage durch die geschädigte Partei sowie in bezug auf Verbrechen und Vergehen, die von Mitgliedern der Gemeinschafts- und Regionalregierungen außerhalb der Ausübung ihres Amtes begangen worden wären.
Ein Gesetz wird bestimmen, in welchen Fällen die Mitglieder der Gemeinschafts- und Regionalregierungen verantwortlich sind, welche Strafen ihnen auferlegt werden und auf welche Weise gegen sie vorgegangen wird, sowohl im Falle der Erhebung der Anklage durch ihren Rat als auch im Falle der Verfolgung durch die geschädigte Parteien.
Die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Gesetze werden mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen.
Übergangsbestimmung. Bis zu einer diesbezüglichen Regelung durch das im Absatz 2 erwähnte Gesetz liegt es im Ermessen der Gemeinschafts- und Regionalräte, ein Mitglied ihrer Regierung anzuklagen, und des Kassationshofes, über das Mitglied zu richten in den Fällen und unter Anwendung der Strafen, diein den Strafgesetzten bestimmt sind."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 18. Mai 1993 eingefügt:
"Artikel 59f. Die Verfassungsbestimmungen über die Mitglieder der Gemeinschafts- und Regionalregierungen sowie die in Artikel 56e letzter Absatz erwähnten Ausführungsgesetze finden Anwendung auf die regionalen Staatssekretäre. "

Kapitel II. Der König und seine Minister

Abschnitt 1. Der König

Artikel 60. Die verfassungsmäßigen Befugnisse des Königs sind in seiner direkten, natürlichen und legitimen Nachkommenschaft im Mannesstamm nach dem Rechte der Erstgeburt und unter dauerndem Ausschluß der Frauen und ihrer Nachkommenschaft erblich.

Erst durch die Wahl des Prinzen Leopold Georg Christian Friedrich von Sachsen-Coburg am 4. Juni 1831, die dieser am 26. Juni 1831 annahm und am 21. Juli 1831 inthronisiert wurde, wurde das Amt des Königs besetzt.

Durch Beschluß des Nationalkongresses vom 21. Juli 1831 wurden im Artikel 60 die Worte "sind in seiner direkten, natürlichen und legitimen Nachkommenschaft" ersetzt durch: "sind in der direkten, natürlichen und legitimen Nachkommenschaft  S. M. Leopold Georg Christian Friedrich von Sachsen-Coburg".

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 wurden dem Artikel 60 folgende Absätze angefügt:
"Seiner Rechte auf die Krone geht der Prinz verlustig, der sich ohne Einwilligung des Königs oder derjenigen, die bei dessen Fehlen seine Befugnisse in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, verheiratet.
Jedoch kann er hiervon durch den König oder diejenigen, die bei dessen Fehlen seine Befugnisse in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, befreit werden, und zwar mit Zustimmung der beiden Kammern."

Durch Grundgesetzänderung vom 21. Juni 1991 erhielt der Artikel 60 mit Wirkung vom 20. Juli 1991 folgende Fassung:
"Artikel 60. Die verfassungsmäßigen Befugnisse des Königs sind in der direkten, natürlichen und legitimen Nachkommenschaft S. M. Leopold Georg Christian Friedrich von Sachsen-Coburg nach dem Rechte der Erstgeburt erblich.
(2) Seiner Rechte auf die Krone geht der Prinz verlustig, der sich ohne Einwilligung des Königs oder derjenigen, die bei dessen Fehlen seine Befugnisse in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, verheiratet.
(3) Jedoch kann er hiervon durch den König oder diejenigen, die bei dessen Fehlen seine Befugnisse in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, mit Zustimmung beider Kammern befreit werden.
Übergangsbestimmung. Diese Bestimmungen werden zum ersten Mal Anwendung finden auf die Nachkommenschaft S. K. H. Prinz Albert, Felix, Humbert, Theodor, Christian, Eugen, Maria, Prinz von Lüttich, Prinz von Belgien, wobei angenommen wird, daß die Heirat I. K. H. Prinzessin Astrid, Josephine, Charlotte, Fabrizia, Elisabeth, Paola, Maria, Prinzessin von Belgien, mit Lorenz, Erzherzog von Österreich-Este, die in Absatz 2 erwähnten Zustimmung erhalten hat.
  Bis zu diesem Zeitpunkt kommen folgende Bestimmungen weiterhin zur Anwendung:
"Die verfassungsmäßigen Befugnisse des Königs sind in der direkten, natürlichen und legitimen Nachkommenschaft S. M. Leopold Georg Christian Friedrich von Sachsen-Coburg nach dem Rechte der Erstgeburt und unter dauerndem Ausschluß der Frauen und ihrer Nachkommenschaft erblich.
 Seiner Rechte auf die Krone geht der Prinz verlustig, der sich ohne Einwilligung des Königs oder derjenigen, die bei dessen Fehlen seine Befugnisse in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, verheiratet.
 Jedoch kann er hiervon durch den König oder diejenigen, die bei dessen Fehlen seine Befugnisse in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ausüben, befreit werden, und zwar mit Zustimmung der beiden Kammern."

Artikel 61. In Ermangelung männlicher Nachkommenschaft kann er seinen Nachfolger mit Zustimmung der Kammern, welche nach Maßgabe des folgenden Artikels erteilt wird, ernennen.

Ist eine Ernennung in der vorstehenden Weise nicht erfolgt, so ist der Thron erledigt.

Durch Beschluß des Nationalkongresses vom 21. Juli 1831 wurden im Artikel 61 Absatz 1 nach dem Wort "Nachkommenschaft" die Worte "S. M. Leopold Georg Christian Friedrich von Sachsen-Coburg" eingefügt.

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 wurden im Artikel 61 Absatz 1 die Worte "kann er seinen Nachfolger" ersetzt durch: "kann der König seinen Nachfolger".

Durch Grundgesetzänderung vom 21. Juni 1991 wurden die Worte "In Ermangelung männlicher Nachkommenschaft" ersetzt durch. "Gibt es keine Nachkommen".

Artikel 62. Der König kann ohne Zustimmung der beiden Kammern nicht zugleich Oberhaupt eines anderen Staates sein.

Keine der beiden Kammern kann über diesen Gegenstand beraten, wenn nicht mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind, und der Beschluß ist nur angenommen wenn er mindestens zwei Drittel der Stimmen erhält.

Diese Bestimmung kam in der Zeit zwischen 1885 und 1908 zur Anwendung, als der König der Belgier gleichzeitig auch Staatsoberhaupt des (international anerkannten) Kongostaates war; dieser wurde 1908 zur Kolonie Belgisch-Kongo umgewandelt.

Artikel 63. Die Person des Königs ist unverletzlich; seine Minister sind verantwortlich.

Artikel 64. Kein Akt des Königs kann wirksam werden, wenn er nicht von einem Minister gegengezeichnet ist, der allein dadurch verantwortlich wird.

Artikel 65. Der König ernennt und entläßt die Minister.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde dem Artikel 65 folgender Absatz mit Übergangsbestimmung mit Wirkung vom 18. Mai 1993 angefügt:
"Der Ministerrat zählt höchstens fünfzehn Mitglieder. Die Regierung bietet dem König ihren Rücktritt an, wenn die Abgeordnetenkammer mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder einen Mißtrauensantrag annimmt, mit dem dem König ein Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorgeschlagen wird, oder binnen drei Tagen nach Ablehnung eines Vertrauensantrags dem König einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt. Der König ernennt den vorgeschlagenen Nachfolger zum Premierminister; dieser tritt sein Amt bei der Eidesleistung der neuen Regierung an.
Übergangsbestimmung. L'alinéa 2 entre en vigueur à partir du prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants."

Artikel 66. Er verleiht die Dienstgrade im Heere.

Er besetzt die Stellen der allgemeinen Verwaltung und des auswärtigen Dienstes, vorbehaltlich der durch die Gesetze festgelegten Ausnahmen

Er besetzt andere Stellen nur auf Grund einer ausdrücklichen Bestimmung eines Gesetzes.

Artikel 67. Er erläßt die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Erlasse, ohne jemals die Wirkung der Gesetze selbst aussetzen oder von ihrer Ausführung entbinden zu können.

Artikel 68. (1) Der König befehligt die Land- und Seestreitkräfte, erklärt den Krieg und schließt Friedens-, Bündnis- und Handelsverträge. Er setzt die Kammern unter Hinzufügung der angemessenen Mitteilungen davon in Kenntnis, sobald das Interesse und die Sicherheit des Staates es erlauben.

(2) Handelsverträge und diejenigen Verträge, welche den Staat belasten oder Belgier persönlich binden könnten, sind nur wirksam, nachdem sie die Zustimmung der Kammern erhalten haben.

(3) Keine Gebietsabtretung, kein Gebietsaustausch und kein Gebietsanschluß kann anders als auf Grund eines Gesetzes erfolgen. In keinem Falle können die Geheimartikel eines Vertrages die offenen Artikel aufheben.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 68 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 68. § 1. Der König leitet die internationalen Beziehungen, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen, die internationale Zusammenarbeit einschließlich des Abschlusses von Verträgen in den Angelegenheiten zu regeln, für die sie durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung zuständig sind.
Der König befehligt die Streitkräfte, stellt den Kriegszustand sowie das Ende der Kampfhandlungen fest. Der König setzt die Kammern davon in Kenntnis, sobald das Interesse und die Sicherheit des Staates es erlauben, und fügt die angemessenen Mitteilungen hinzu.
Eine Gebietsabtretung, ein Gebietsaustausch und eine Gebietserweiterung dürfen nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
§ 2. Der König schließt die Verträge ab, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die in § 3 erwähnten Angelegenheiten beziehen. Diese Verträge werden erst wirksam, nachdem sie die Zustimmung der Kammern erhalten haben.
§ 3. Die in den Artikeln 59a, § 1, Absatz 1, 59b, § 1, Absatz 1, und 107b erwähnten Exekutiven schließen, jede für ihren Bereich, die Verträge ab in den Angelegenheiten, für die ihr Rat zuständig ist. Diese Verträge werden erst wirksam, nachdem sie die Zustimmung des Rates erhalten haben.
§ 4. Ein Gesetz, das mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt die Modalitäten fest für den Abschluß der in § 3 erwähnten Verträge und der Verträge, die sich nicht ausschließlich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaften oder Regionen durch die oder aufgrund der Verfassung zuständig sind.
§ 5. Der König kann die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Artikels abgeschlossenen Verträge, die sich auf die in § 3 erwähnten Angelegenheiten beziehen, in gegenseitigem Einvernehmen mit den betroffenen Exekutiven aufkündigen.
Er kündigt diese Verträge auf, wenn die betroffenen Exekutiven ihn darum ersuchen. Ein Gesetz, das mit der in Artikel 1 letzter Absatz vorgesehenen Mehrheit angenommen wird, regelt das Verfahren im Falle fehlenden Einvernehmens zwischen den betroffenen Exekutiven.
§ 6. Ab Eröffnung der Verhandlungen im Hinblick auf jede Abänderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und der Verträge und Akte, durch die diese Verträge abgeändert oder ergänzt werden, werden die Kammern darüber informiert. Sie werden vom Vertragsentwurf in Kenntnis gesetzt, bevor er unterzeichnet wird.
§ 7. Um die Einhaltung der internationalen oder überstaatlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, können die in den Artikeln 26 und 29 erwähnten Gewalten unter Einhaltung der durch Gesetz festgelegten Bedingungen zeitweilig an die Stelle der in den Artikeln 59a, § 1, 59b, § 1, und 107b erwähnten Organe treten.
Das im vorhergehenden Absatz erwähnte Gesetz muß mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.
Übergangsbestimmung. Jusqu'à l'entrée en vigueur des lois prévues à l'article 68, §§ 4 et 7, les dispositions suivantes restent d'application :
Le Roi commande les forces de terre et de mer, déclare la guerre, fait les traités de paix, d'alliance et de commerce. Il en donne connaissance aux Chambres aussitôt que l'intérêt et la sûreté de l'Etat le permettent, en y joignant les communications convenables.
Les traités de commerce et ceux qui pourraient grever l'Etat ou lier individuellement des Belges, n'ont d'effet qu'après avoir recu l'assentiment des Chambres.
Nulle cession, nul echange, nulle adjonction de territoire, ne peut avoir lieu qu'en vertu d'une loi. Dans aucun cas, les articles secrets d'un traité ne peuvent être destructifs des articles patents."

Artikel 69. Der König sanktioniert und verkündet die Gesetze.

Artikel 70. Die Kammern treten von Rechts wegen alljährlich am zweiten Dienstag im November zusammen, es sei denn, sie wären vom König früher einberufen worden.

Die Kammern müssen in jedem Jahr mindestens vierzig Tage versammelt bleiben.

Der König verkündet den Schluß der Sitzungsperiode.

Der König hat das Recht, die Kammern zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

Durch Grundgesetz vom 30. Juni 1969 wurden im Artikel 70 Absatz 1 die Worte "am zweiten Dienstag im November" ersetzt durch: "am zweiten Dienstag im Oktober".

Artikel 71. Der König hat das Recht, die Kammern aufzulösen, sei es gleichzeitig oder getrennt. Der Auflösungsakt enthält die Einberufung der Wähler innerhalb von vierzig Tagen und der Kammern innerhalb von zwei Monaten.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 71 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 71. Der König hat nur dann das Recht, die Abgeordnetenkammer aufzulösen, wenn sie mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder:
1. entweder einen Vertrauensantrag der Föderalregierung ablehnt und dem König nicht binnen drei Tagen nach Ablehnung des Antrags einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt
2. oder einen Mißtrauensantrag gegen die Föderalregierung annimmt und dem König nicht gleichzeitig einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt.
Über Vertrauens- und Mißtrauensanträge kann erst achtundvierzig Stunden nach Einbringung des Antrags abgestimmt werden.
Außerdem kann der König im Falle des Rücktritts der Föderalregierung die Abgeordnetenkammer auflösen, nachdem Er deren mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder ausgesprochene Zustimmung erhalten hat.
Die Auflösung der Abgeordnetenkammer bringt die Auflösung des Senats mit sich.
Der Auflösungsbeschluß enthält die Einberufung der Wähler binnen vierzig Tagen und die der Kammern binnen zwei Monaten.
Übergangsbestimmung. Jusqu'au prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants, le Roi a le droit de dissoudre les Chambres simultanément et l'acte de dissolution contient convocation des électeurs dans les quarante jours et des Chambres dans les deux mois."

Artikel 72. Der König kann die Kammern vertagen. Jedoch kann die Vertagung die Frist von einem Monat nicht übersteigen und während derselben Sitzungsperiode ohne Zustimmung der Kammern nicht wiederholt werden.

Artikel 73. Er hat das Recht, die durch die Richter verhängten Strafen zu erlassen oder herabzusetzen, vorbehaltlich der für die Minister bestehenden Bestimmungen.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 73 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 73. Er hat das Recht, die von den Richtern verhängten Strafen zu ermäßigen oder zu erlassen, vorbehaltlich der die Minister und die Mitglieder der Gemeinschafts- und Regionalregierungen betreffenden Bestimmungen."

Artikel 74. Er hat das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes.

Artikel 75. Er hat das Recht, Adelstitel zu verleihen, ohne jemals damit ein Vorrecht verbinden zu können.

Artikel 76. Er verleiht die militärischen Orden unter Beobachtung dessen, was das Gesetz in dieser Hinsicht vorschreibt.

Artikel 77. Das Gesetz setzt die Zivilliste für die Dauer jeder Herrschaft fest.

Artikel 78. Der König hat keine anderen Befugnisse als die, welche ihm die Verfassung und die auf Grund der Verfassung erlassenen besonderen Gesetze ausdrücklich verleihen.

Artikel 79. Beim Tode des Königs versammeln sich die Kammern ohne Einberufung spätestens am zehnten Tage nach dem Todestage. Wenn die Kammern vorher aufgelöst waren und die Einberufung im Auflösungsakt für einen späteren Zeitpunkt als den zehnten Tag festgesetzt war, nehmen die alten Kammern bis zum Zusammentritt derer, die an ihre Stelle treten sollen, ihre Tätigkeit wieder auf.

Ist nur eine Kammer aufgelöst, so befolgt man dieselbe Regel hinsichtlich dieser Kammer.

Vom Tode des Königs bis zur Eidesleistung durch seinen Thronfolger oder den Regenten, werden die verfassungsmäßigen Befugnisse des Königs im Namen des belgischen Volkes durch die im Rate vereinigten Minister und unter ihrer Verantwortlichkeit ausgeübt.

Artikel 80. Der König ist mit vollendetem achtzehnten Lebensjahr volljährig.

Vom Throne nimmt er erst Besitz, nachdem er inmitten der vereinigten Kammern feierlich folgenden Eid geleistet hat:

„Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des belgischen Volkes zu beachten und die nationale Unabhängigkeit und die Unversehrtheit des Staatsgebietes zu erhalten.“

Artikel 81. Wenn beim Tode des Königs sein Thronfolger minderjährig ist, so vereinen sich die beiden Kammern zu einer einzigen Versammlung, um für die Regentschaft und die Vormundschaft Vorsorge zu treffen.

Artikel 82. Ist der König außerstande, zu herrschen, so berufen die Minister, nachdem sie dies haben feststellen lassen, sofort die Kammern ein. Es wird für die Vormundschaft und die Regentschaft durch die vereinigten Kammern Vorsorge getroffen.

Artikel 83. Die Regentschaft kann nur einer einzelnen Person übertragen werden.

Der Regent tritt sein Amt erst an, nachdem er den in Artikel 80 vorgeschriebenen Eid geleistet hat.

Artikel 84. Während einer Regentschaft kann keine Änderung der Verfassung vorgenommen werden.

Durch Grundgesetz vom 31. Juli 1984 erhielt der Artikel 84. folgende Fassung:
"Artikel 84. Während der Regentschaft darf keine Änderung der Verfassung vorgenommen werden, die die verfassungsmäßige Gewalt des Königs und die Artikel 60 bis 64 und 80 bis 85 der Verfassung betrifft."

Artikel 85. Im Falle der Thronerledigung sorgen die gemeinsam beratenden Kammern bis zum Zusammentritt der gänzlich erneuerten Kammern vorläufig für die Regentschaft; dieser Zusammentritt erfolgt spätestens innerhalb von zwei Monaten. Die neuen Kammern, die gemeinsam beraten, sorgen für die Besetzung des Thrones.

Abschnitt II. Die Minister

Artikel 86. Niemand kann Minister sein, der nicht gebürtiger Belgier ist oder die große Einbürgerung erlangt hat.

Durch Grundgesetz vom 1. Februar 1991 erhielt der Artikel 86 folgende Fassung:
"Artikel 86. Nur Belgier können Minister sein."

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde nach dem Artikel 86 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 86a. Der Ministerrat zählt, möglicherweise mit Ausnahme des Premierministers, ebenso viele Minister französischer wie niederländischer Sprache."

Artikel 87. Kein Mitglied der königlichen Familie kann Minister sein.

Artikel 88. Die Minister haben in der einen oder der anderen Kammer nur dann beschließende Stimme, wenn sie deren Mitglied sind.

Sie haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen gehört werden, wenn sie es verlangen.

Die Kammern können die Anwesenheit der Minister fordern.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 88 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 88. Die Minister sind der Abgeordnetenkammer gegenüber verantwortlich.
Ein Minister darf nicht anläßlich einer in der Ausübung seines Amtes erfolgten Meinungsäußerung verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden.
Die Minister haben Zutritt zu jeder Kammer, und auf ihren Antrag hin muß ihnen das Wort erteilt werden.
Die Abgeordnetenkammer kann die Anwesenheit der Minister verlangen. Der Senat kann ihre Anwesenheit verlangen für die Besprechung eines in Artikel 41, § 2 erwähnten Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags oder eines in Artikel 41, § 3 erwähnten Gesetzentwurfs oder zwecks Ausübung seines in Artikel 40 erwähnten Untersuchungsrechts. Für andere Angelegenheiten kann er um ihre Anwesenheit bitten.
Übergangsbestimmung. Jusqu'au prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants, les dispositions suivantes sont d'application.
  Les ministres n'ont voix délibérative dans l'une ou l'autre Chambre que quand ils en sont membres.
  Ils ont leur entrée dans chacune des Chambres, et doivent être entendus quand ils le demandent.
  Les Chambres peuvent requérir la présence des ministres."

Artikel 89. In keinem Falle kann der mündliche oder schriftliche Befehl des Königs einen Minister der Verantwortlichkeit entbinden.

Artikel 90. Die Abgeordnetenkammer hat das Recht, die Minister anzuklagen und sie vor den Kassationshof zu stellen, der allein das Recht hat, sie in vereinigten Kassationskammern abzuurteilen, unbeschadet dessen, was durch das Gesetz über die Erhebung der Privatklage durch die geschädigte Partei sowie über die Verbrechen und Vergehen, welche die Minister außerhalb der Ausübung ihres Amtes begehen sollten, bestimmt wird.

Ein Gesetz wird die Fälle der Verantwortlichkeit, die den Ministern aufzuerlegenden Strafen und das Verfahren gegen sie, sei es bei einer durch die Abgeordnetenkammer zugelassenen Anklage, sei es bei Verfolgung durch die geschädigten Parteien, bestimmen.

Artikel 91. Der König kann einen vom Kassationshof verurteilten Minister nur auf Ersuchen einer der beiden Kammern begnadigen.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 91 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 91. Der König kann einem vom Kassationshof verurteilten Minister oder ein verurteiltes Mitglied der Gemeinschafts- und Regionalregierungen nur auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer  beziehungsweise des betroffenen Rates begnadigen."

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde nach dem Artikel 91 folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt III. Die Staatssekretäre

Artikel 91a. Dem König obliegt die Ernennung und Abberufung der Staatssekretäre.
Diese sind Mitglieder der Regierung. Sie gehören nicht dem Ministerrat an. Sie sind einem Minister beigeordnet.
Der König bestimmt ihre Befugnisse und die Grenzen, in denen ihnen ein Recht auf Mitunterzeichnung zusteht.
Die Verfassungsbestimmungen, die die Minister betreffen, gelten für sie, mit Ausnahme der Artikel 79 dritter Absatz, 82 und 86a."

Kapitel III. Die richterliche Gewalt

Artikel 92. Die Streitigkeiten, welche bürgerliche Rechte zum Gegenstand haben, gehören ausschließlich zur Zuständigkeit der Gerichte.

Artikel 93. Die Streitigkeiten, welche politische Rechte zum Gegenstand haben, gehören zur Zuständigkeit der Gerichte, vorbehaltlich der durch das Gesetz begründeten Ausnahmen.

Artikel 94. Kein Gericht und keine streitige Gerichtsbarkeit kann anders als auf Grund eines Gesetzes eingerichtet werden. Es können keine außerordentlichen Kommissionen oder Gerichte unter welcher Bezeichnung auch immer geschaffen werden.

Artikel 95. Es besteht für ganz Belgien ein Kassationshof.

Dieser entscheidet nicht über Tatfragen, ausgenommen bei der Aburteilung der Minister.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurden im Artikel 95 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 die Worte: "der Minister" ersetzt durch: "der Minister und der Mitglieder der Gemeinschafts- und Regionalregierungen".

Artikel 96. Die Sitzungen der Gerichte sind öffentlich, außer wenn diese Öffentlichkeit die Ordnung oder die Sitten gefährdet; in diesem Falle stellt dies das Gericht durch einen Beschluß fest.

Bei politischen und bei Pressedelikten kann der Ausschluß der Öffentlichkeit nur einstimmig beschlossen werden.

Artikel 97. Jedes Urteil wird begründet. Es wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

Artikel 98. Geschworenengerichte werden für alle Strafsachen sowie für politische und für Pressedelikte eingesetzt.

Artikel 99. Die Friedensrichter und die Richter der Gerichte werden unmittelbar vom König ernannt.

Die Räte der Appellationsgerichtshöfe und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte erster Instanz ihres Bereiches werden vom König aus zwei Doppellisten ernannt, von denen die eine von diesen Gerichtshöfen, die anderen von den Provinzialräten vorgelegt wird.

Die Räte des Kassationshofes werden vom König aus zwei Doppellisten ernannt, von denen die eine vom Senat, die andere vom Kassationshof vorgelegt wird.

In diesen beiden Fällen können die Kandidaten, welche auf einer Liste aufgeführt werden, ebenso auf der anderen aufgeführt werden.

Alle Vorschläge werden mindestens fünfzehn Tage vor der Ernennung veröffentlicht.

Die Gerichtshöfe wählen aus ihrer Mitte Präsidenten und Vizepräsidenten.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde der Artikel 99 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 wie folgt geändert:
- die Abs. 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"Die Räte der Appellationsgerichtshöfe und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte erster Instanz ihres Bereiches werden vom König aus zwei Doppellisten ernannt, von denen die eine von diesen Gerichtshöfen, die anderen von den Provinzialräten und dem Rat der Region Brüssel-Hauptstadt vorgelegt wird.
Die Räte des Kassationshofes werden vom König aus zwei Doppellisten ernannt, von denen die eine vom Kassationshof, die andere abwechselnd von der Abgeordnetenkammer und vom Senat vorgelegt wird."
- folgende Übergangsbestimmung wurde angefügt:
"Übergangsbestimmung. Jusqu'au 31 décembre 1994, les conseillers des cours d'appel et les présidents et vice-présidents des tribunaux de première instance de leur ressort sont nommés par le Roi, sur deux listes doubles, presentées l'une par ces cours, l'autre par les conseils provinciaux.
Jusqu'au prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants, les conseillers de la Cour de cassation sont nommés par le Roi, sur deux listes doubles, présentées l'une par le Sénat, l'autre par la Cour de cassation."

Artikel 100. Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt.

Kein Richter kann seines Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden, es sei denn durch Richterspruch.

Die Versetzung eines Richters kann nur durch Neuernennung und mit seiner Zustimmung erfolgen.

Durch Grundgesetz vom 23. Januar 1981 wurde dem Artikel 100 Absatz 1 folgender Satz angefügt:
"Sie werden in dem durch Gesetz bestimmten Alter in den Ruhestand versetzt und beziehen die durch Gesetz vorgesehene Pension."

Artikel 101. Der König ernennt und entläßt die Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und den Gerichten.

Artikel 102. Die Bezüge der Mitglieder des Richterstandes werden durch das Gesetz festgesetzt.

Artikel 103. Kein Richter kann von der Regierung besoldete Ämter annehmen, es sei denn, daß er sie unentgeltlich ausübt, und vorbehaltlich der durch das Gesetz bestimmten Fälle der Unvereinbarkeit.

Artikel 104. Es bestehen drei Appellationsgerichtshöfe in Belgien.

Das Gesetz bestimmt ihren Zuständigkeitsbereich und die Orte, wo sie errichtet werden.

Durch Grundgesetz vom 11. Juni 1970 erhielt der Artikel 104 folgende Fassung:
"Artikel 104. Es gibt fünf Appellationshöfe in Belgien:
1. den in Brüssel, der für die Provinz Brabant zuständig ist;
2. den in Gent, der für die Provinzen Westflandern und Ostflandern zuständig ist;
3. den in Antwerpen, der für die Provinzen Antwerpen und Limburg zuständig ist;
4. den in Lüttich, der für die Provinzen Lüttich, Namur und Luxemburg zuständig ist;
5. den in Mons, der für die Provinz Hennegau zuständig ist.
Übergangsbestimmung. Ein Gesetz wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 104 bestimmen und seine Durchführung regeln. Der Gesetzentwurf muß bei den gesetzgebenden Kammern innerhalb zwei Jahren, die der Verkündung dieses Artikels folgen eingebracht werden.
  Der bisherige Wortlaut findet bis zum Augenblick des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anwendung."

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde der Artikel 104 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 wie folgt geändert:
- die Nummer 1 erhielt folgende Fassung:
"1. den von Brüssel, dessen Bereich die Provinzen Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant und das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt umfaßt;"
- die Übergangsbestimmung erhielt folgende Fassung:
"Übergangsbestimmung. Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Hof in Brüssel für die Provinz Brabant zuständig."

Artikel 105. Besondere Gesetze regeln die Organisation der Militärgerichte, ihre Befugnisse und die Rechte und Pflichten der Mitglieder dieser Gerichte sowie deren Amtszeit.

Es bestehen Handelsgerichte an den durch das Gesetz bestimmten Orten. Das Gesetz regelt ihre Organisation, ihre Befugnisse, die Art der Ernennung ihrer Mitglieder sowie deren Amtszeit.

Durch Grundgesetz vom 21. April 1970 wurde dem Artikel 105 folgender Absatz angefügt:
"Das Gesetz regelt auch die Organisation der Arbeitsrechtsprechung, ihre Befugnisse, die Art der Ernennung ihrer Mitglieder und die Dauer ihrer Funktion."

Artikel 106. Der Kassationshof entscheidet über Kompetenzkonflikte gemäß dem durch das Gesetz geregelten Verfahren.

Artikel 107. Die Gerichtshöfe und die Gerichte werden die allgemeinen, provinzialen oder örtlichen Erlasse und Verordnungen nur insoweit anwenden, als sie mit den Gesetzen im Einklang stehen.

Durch Grundgesetz vom 29. Juli 1980 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel IIIa. Verhinderung und Regelung von Konflikten."

Durch Grundgesetz vom 29. Juli 1980 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 107b. § 1. Das Gesetz regelt das Verfahren zur Verhinderung der Konflikte zwischen dem Gesetz, der Verordnung und den in Artikel 26a erwähnten Rechtsakten, der Konflikte zwischen Verordnungen und der Konflikte zwischen den in Artikel 26a erwähnten Regeln.
§ 2. Es gibt für ganz Belgien einen Schiedshof, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden.
  Dieser Hof regelt die in § 1 erwähnten Konflikte.
Übergangsbestimmungen.
L'article 107ter entre en vigueur dans les six mois qui suivront sa promulgation. La loi organise, à titre transitoire, une procédure tendant à prévenir et à régler les conflits entre la loi et le décret ainsi qu'entre les décrets."

Durch Gesetz vom 15. Juli 1988 wurde der Artikel 107a mit Wirkung vom 17. Januar 1989 wie folgt geändert:
- der § 2 erhielt folgende Fassung:
"§ 2. Es gibt für ganz Belgien einen Schiedshof, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden.
  Der Schiedsgerichtshof trifft Entscheidungen über:

1. die in § 1 erwähnten Konflikte;
2. die Verletzung der Artikel 6, 6a und 17 durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Rechtsakt, der in Artikel 26a erwähnt wird;
3. die Verletzung der durch Gesetz bestimmten Verfassungsartikel durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Rechtsakt, der in Artikel 26a erwähnt wird.
  Der Schiedsgerichtshof kann von jeder durch Gesetz benannten Behörde, von jeder Einzelperson, die ein Interesse geltend machen kann oder, zwecks Vorabentscheidung, von jeder Gerichtsbarkeit angerufen werden.

  Die im Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 3 und im Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Gesetze müssen mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit verabschiedet werden."
- folgende Übergangsbestimmung wurde eingefügt:
"Übergangsbestimmung. La loi du 28 juin 1983 portant l'organisation, la compétence et le fonctionnement de la Cour d'arbitrage et la loi du 10 mai 1985 relative aux effets des arrêts d'annulation rendus par la Cour d'arbitrage restent applicables jusqu'à l'entrée en vigueur de la loi visée au § 2, alinéa 1er, et adoptée conformément au § 2, alinéa 4."

Durch Grundgesetzänderung vom 30. Dezember 1992 wurde die Übergangsbestimmung in Artikel 107b mit Wirkung vom 26. Februar 1993 aufgehoben.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 26. Februar 1993 eingefügt:
"Artikel 107b-a. § 1. Der Föderalstaat, die Gemeinschaften, die Regionen und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission respektieren bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die föderale Loyalität, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
§ 2. Der Senat befindet unter Bedingungen und gemäß Modalitäten, die ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz festlegt, im Wege eines mit Gründen versehenen Gutachtens über Interessenkonflikte zwischen den Versammlungen, die die gesetzgebende Gewalt im Wege von Gesetzen, Dekreten oder in Artikel 26a erwähnten Regeln ausüben.
§ 3. Ein mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz gestaltet das Verfahren, um den Interessenkonflikten zwischen der Föderalregierung, den Gemeinschafts- und Regionalregierungen und dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vorzubeugen und sie beizulegen.
Übergangsbestimmung. Was die Vorbeugung und Beilegung von Interessenkonflikten betrifft, bleibt das Ordentliche Gesetz vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen anwendbar; es kann jedoch nur durch die in § 2 und 3 erwähnten Gesetze aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden."

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel IIIb. Die regionalen Einrichtungen."

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 107c. Belgien umfaßt drei Regionen, die wallonische Region, die flämische Region und die Region von Brüssel.
Das Gesetz überträgt den regionalen Organen, die es schafft, und die sich aus gewählten Vertretern zusammensetzen, die Zuständigkeit, die von ihm bestimmten Angelegenheiten zu regeln, mit Ausnahme der unter Artikel 23 und 59a genannten, und zwar legt es die Zuständigkeit und Art und Weise der Regelung fest.
Dieses Gesetz muß von der Mehrheit der Stimmen in jeder Sprachengruppe der beiden Kammern angenommen werden, vorausgesetzt, daß die Mehrheit der Mitglieder jeder Gruppe versammelt ist und die Gesamtzahl der in den beiden Sprachengruppen abgegebenen Jastimmen zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erreicht."

Durch Grundgesetzänderung vom 18. Juni 1993 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 9. Juli 1993 folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel IIIc. Der Staatsrat und die Verwaltungsgerichtsbarkeiten."

Durch Grundgesetzänderung vom 18. Juni 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 9. Juli 1993 eingefügt:
"Artikel 107d. Es gibt für ganz Belgien einen Staatsrat, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden. Das Gesetz kann dem König jedoch die Macht übertragen, das Verfahren zu regeln gemäß den Grundsätzen, die es festlegt.
Der Staatsrat befindet als Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wege eines Entscheids und gibt in den durch Gesetz bestimmten Fällen Gutachten ab.
Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit kann nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden."

Kapitel IV. Die provinzialen und gemeindlichen Einrichtungen

Artikel 108. Die provinzialen und gemeindlichen Einrichtungen werden durch Gesetze geregelt.

Diese Gesetze sichern die Anwendung der folgenden Grundsätze:
1. die unmittelbare Wahl, vorbehaltlich der Ausnahmen, die das Gesetz hinsichtlich der Vorstände der Gemeindeverwaltungen und der Regierungskommissare bei den Provinzialräten festsetzen kann;
2. die Zuweisung aller Angelegenheiten von provinziellem oder gemeindlichem Interesse an die Provinzial- und Gemeinderäte, unbeschadet der Genehmigung ihrer Handlungen in den Fällen und gemäß der Art, die das Gesetz bestimmt.
3. die Öffentlichkeit der Sitzungen der Provinzial- und Gemeinderäte in den durch das Gesetz festgelegten Grenzen;
4. die Öffentlichkeit des Haushalts und der Rechnungsberichte;
5. das Eingreifen des Königs oder der gesetzgebenden Gewalt zur Verhinderung von Zuständigkeitsüberschreitungen und Verletzungen des allgemeinen Interesses durch die Provinzial- und Gemeinderäte.

Seit 1863 wurden die "Regierungskommissare" der Provinzen offiziell wieder (wie bis 1830) "Gouverneur" genannt

Durch Grundgesetz vom 7. September 1893 wurde dem Artikel 108 Absatz 2 Ziffer 2 folgender Satz angefügt:
"Mehrere Provinzen oder mehrere Gemeinden können sich unter den Bedingungen und gemäß der Art, die das Gesetz bestimmen wird, verständigen oder zusammenschließen, um Gegenstände von provinziellem oder gemeindlichem Interesse gemeinsam zu regeln und zu besorgen. Jedoch kann es nicht mehreren Provinzialräten oder mehreren Gemeinderäten erlaubt werden, gemeinsam zu beraten;"

Durch Grundgesetz vom 20. Juli 1970 erhielt der Artikel 108 folgende Fassung:
"Artikel 108. Die provinzialen und gemeindlichen Einrichtungen werden durch Gesetze geregelt.
Diese Gesetze sichern die Anwendung der folgenden Grundsätze:
1. die unmittelbare Wahl der Provinzial- und Gemeinderäte;
2. die Zuweisung aller Angelegenheiten von provinziellem oder gemeindlichem Interesse an die Provinzial- und Gemeinderäte, unbeschadet der Genehmigung ihrer Handlungen in den Fällen und gemäß der Art, die das Gesetz bestimmt.
3. die Dezentralisation der staatlichen Befugnisse auf Provinzial- und Gemeindeeinrichtungen;
4. die Öffentlichkeit der Sitzungen der Provinzial- und Gemeinderäte in den durch das Gesetz festgelegten Grenzen;
5. die Öffentlichkeit des Haushalts und der Rechnungsberichte;
6. das Eingreifen der Aufsichtsbehörde oder der gesetzgebenden Gewalt zur Verhinderung von Zuständigkeitsüberschreitungen und Verletzungen des allgemeinen Interesses durch die Provinzial- und Gemeinderäte.
Mehrere Provinzen oder mehrere Gemeinden können sich unter den Bedingungen und gemäß der Art, die das Gesetz bestimmen wird, verständigen oder zusammenschließen, um Gegenstände von provinziellem oder gemeindlichem Interesse gemeinsam zu regeln und zu besorgen. Jedoch kann es nicht mehreren Provinzialräten oder mehreren Gemeinderäten erlaubt werden, gemeinsam zu beraten.

Durch Grundgesetz vom 17. Juli 1980 wurde im Artikel 108 nach dem Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
"In Ausführung eines Gesetzes, das mit der in Artikel 1 letzter Absatz vorgesehenen Mehrheit verabschiedet wird, können die Organisationen und die Ausübung der Verwaltungsaufsicht von den Räten der Gemeinschaft oder Region geregelt werden."

Durch Gesetz vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 108 letzter Absatz mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"In Ausführung eines Gesetzes, das mit der in Artikel 1 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, regelt das Dekret oder die in Artikel 26a erwähnte Regel, unter welchen Bedingungen und wie mehrere Provinzen oder mehrere Gemeinden sich verständigen oder vereinigen dürfen. Jedoch kann es nicht mehreren Provinzialräten oder mehreren Gemeinderäten erlaubt werden, gemeinsam zu beraten."

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 108a. § 1. Das Gesetz schafft Stadtgebiete und Gemeindeföderationen. Es bestimmt ihre Organisation und Zuständigkeit durch die Bekräftigung der Anwendung der in Artikel 108 aufgeführten Grundsätze.
  Es gibt für jedes Stadtgebiet und jede Föderation einen Rat und ein Exekutivkollegium.
  Der Vorsitzende des Exekutivkollegiums wird vom Rat aus seiner Mitte gewählt; seine Wahl wird vom König ratifiziert; das Gesetz bestimmt sein Statut.
  Die Artikel 107 und 129 gelten für die Erlasse und Verordnungen der Stadtgebiete und Gemeindeföderationen.
  Die Grenzen der Stadtgebiete und Gemeindeföderationen können aufgrund eines Gesetzes geändert oder berichtigt werden.
§ 2. Das Gesetz schafft die Einrichtung, in der alle Stadtgebiete und Föderationen der nächstliegenden Gemeinden sich gemäß der von ihm festgesetzten Art und Weise über die Bedingungen zur Prüfung gemeinsamer Probleme mit technischem Charakter, die unter ihre jeweilige Zuständigkeit fallen, abstimmen.
§ 3. Mehrere Gemeindeföderationen können sich ausdehnen oder untereinander oder mit einer oder mehreren Stadtgebieten verbinden, um unter gesetzlich zu bestimmenden Bedingungen die Angelegenheiten, die unter ihre Zuständigkeit fallen, gemeinsam zu regeln und zu verwalten. Ihren Räten ist es nicht gestattet, gemeinsam zu beraten."

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 108b. § 1. Artikel 108a gilt für das Stadtgebiet der Hauptstadt des Königreichs vorbehaltlich folgender Ausführungen.
§ 2. Für die in der Verfassung und im Gesetz bestimmten Fälle werden die Mitglieder des Stadtgebietsrates nach einer gesetzlich festgelegten Art und Weise in eine französische und eine niederländische Sprachengruppe aufgeteilt.
  Das Exekutivkollegium besteht aus einer ungleichen Mitgliederzahl. Mit Ausnahme des Präsidenten zählt es ebenso viele Mitglieder französischer wie niederländischer Sprache.
§ 3. Mit Ausnahme der Budgetfragen kann ein mit Gründen versehener Antrag, der von mindestens drei Viertel der Mitglieder einer Sprachengruppe des Stadtgebietsrates unterzeichnet und vor der Schlußabstimmung in öffentlicher Sitzung eingereicht wird, erklären, daß die Bestimmungen in dem Entwurf oder Vorschlag einer Bestimmung oder Vorschrift, die er bezeichnet, den Beziehungen zwischen den Gemeinschaften schweren Schaden zufügen kann.

  In diesem Falle wird das Verfahren im Stadtgebietsrat ausgesetzt, und der Antrag wird wieder an das Exekutivkollegium verwiesen, das innerhalb von dreißig Tagen seine mit Gründen versehene Stellungnahme dazu abgibt und gegebenenfalls den Entwurf oder Vorschlag abändert.
  Die letzte Entscheidung über die Verordnung oder Bestimmung wird nach diesem Verfahren vom König auf Vorschlag des Ministerrates getroffen.
  Dieses Verfahren kann nur einmal von den Mitgliedern einer Sprachengruppe für das gleiche Vorhaben oder den gleichen Vorschlag angewandt werden.
§ 4. In dem Stadtgebiet gibt es eine französische und eine niederländische Kulturkommission, die aus der gleichen Mitgliederzahl bestehen und aus der französischen bzw. niederländischen Sprachengruppe des Stadtgebietsrates gewählt werden.
  Sie haben für ihre jeweilige Kulturgemeinschaft die gleichen Befugnisse wie die übrigen Gewalten:
1. auf dem Gebiet der Vorschule, Weiterbildung und Kultur;
2. im Unterrichtswesen.
§ 5. Die französische und die niederländische Kulturkommission bilden zusammen die vereinigten Kommissionen.
  Die Entscheidungen der vereinigten Kommissionen werden nur gebilligt, wenn sie in jeder Kommission eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
  Die vereinigten Kommissionen sind zuständig für die in § 4 vorgesehenen Gebiete, die von gemeinsamem Interesse sind und der Förderung des nationalen und internationalen Auftrags des Stadtgebiets dienen.
§ 6. Die in §§ 4 und 5 bezeichneten Kommissionen erfüllen ebenfalls die ihnen von der Legislativgewalt, den Kulturräten oder der Regierung übertragenen Aufgaben.
  Organisation und Funktionieren dieser Kommissionen werden gesetzlich geregelt."

Durch Gesetz vom 7. Juli 1988 wurde der Artikel 108b mit Wirkung vom 1. Januar 1989 wie folgt geändert:
- die §§ 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"§ 2. Die Zuständigkeiten des Stadtgebiets, zu der die Hauptstadt des Königreiches gehört, werden in einer durch Gesetz, verabschiedet mit der Mehrheit gemäß Artikel 1, letzter Absatz bestimmten Art und Weise durch die nach Artikel 107b geschaffenen Organe des Gebiets Brüssel-Hauptstadt wahrgenommen.

§ 3. Es bestehen Sprachengruppen des Rates des Gebiets Brüssel-Hauptstadt und Kollegien, die für Gemeinschaftsangelegenheiten zuständig sind. Ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise, ihre Zuständigkeiten sowie, unbeschadet Artikel 59b § 6, ihre Finanzierung werden durch Gesetz geregelt, verabschiedet mit der Mehrheit gemäß Artikel 1 letzter Absatz.
  Diese Organe
1. besitzen, jedes für seine Gemeinschaft, die gleichen Zuständigkeiten wie die anderen Organisationsträger in kulturellen, Unterrichts- sowie in personenbezogenen Angelegenheiten;
2. nehmen, jedes für seine Gemeinschaft, die Zuständigkeiten wahr, die ihnen von den Gemeinschaftsräten übertragen sind;
3. regeln gemeinsam die in Ziffer 1 erwähnten Angelegenheiten, die von gemeinsamem Interesse sind.
  Die Kollegien bilden ein gemeinsames Kollegium, das als Organ zur Verständigung und Abstimmung zwischen zwei Gemeinschaften fungiert."
- die §§ 4, 5 und 6 wurden aufgehoben.
- folgende Übergangsbestimmung wurde angefügt:
"Übergangsbestimmung.  Jusqu'à l'entrée en vigueur des lois prévues à l'article 108ter, §§ 2 et 3, les dispositions ci-après restent d'application :
§ 1. Pour les cas déterminés dans la Constitution et dans la loi, les membres du conseil d'agglomération sont répartis en un groupe linguistique francais et un groupe linguistique néerlandais de la manière fixée par la loi.
Le collège exécutif est composé d'un nombre impair de membres. Le président excepté, il compte autant de membres du groupe linguistique francais que du groupe linguistique néerlandais.
§ 2. Sauf pour les budgets, une motion motivée, signée par les trois quarts au moins des membres d'un groupe linguistique du conseil de l'agglomération, et introduite avant le vote final en séance publique, peut déclarer que les dispositions qu'elle désigne dans un projet ou une proposition de règlement ou d'arrêté du conseil d'agglomération peuvent porter gravement atteinte aux relations entre les communautés.
Dans ce cas, la procédure au sein du conseil d'agglomération est suspendue et la motion est renvoyée au collège exécutif qui, dans les trente jours, émet son avis motivé à ce sujet et amende le projet ou la proposition s'il échet.
La tutelle relative au règlement ou à l'arrêté pris après cette procédure est exercée par le Roi sur proposition du Conseil des Ministres.
Cette procédure ne peut être appliquée qu'une fois par les membres d'un groupe linguistique concernant un même projet ou une même proposition.
§ 3. Dans l'agglomération, il existe une commission française de la culture et une commission néerlandaise de la culture, qui sont composées d'un même nombre de membres élus respectivement par le groupe linguistique français et par le groupe linguistique néerlandais du conseil d'agglomération.
Elles ont, chacune pour sa communauté, les mêmes compétences que les autres pouvoirs organisateurs :
1. en matière préscolaire, postscolaire et culturelle;
2. en matière d'enseignement.
§ 4. La commission française et la commission néerlandaise de la culture constituent ensemble les Commissions réunies. Les décisions des Commissions réunies ne sont adoptées que si elles obtiennent dans chaque commission la majorité des voix émises.
Les Commissions réunies sont compétentes pour les matières prévues au § 3 qui sont d'intérêt commun et pour la promotion de la mission nationale et internationale de l'agglomération.
§ 5. Les commissions visées aux §§ 3 et 4 remplissent également les missions dont elles sont chargées par le pouvoir législatif, les conseils communautaires, le gouvernement ou les exécutifs.
La loi règle l'organisation et le fonctionnement de ces commissions."

Durch Grundgesetzänderung vom 30. Dezember 1992 wurde die Übergangsbestimmung zu Artikel 108b mit Wirkung vom 26. Februar 1993 aufgehoben.

Artikel 109. Die Ausstellung der Personenstandsurkunden und die Führung der Standesamtsregister gehören ausschließlich zu den Befugnissen der Gemeindebehörden.

Titel IV. Die Finanzen

Artikel 110. Eine Steuer zugunsten des Staates kann nur durch ein Gesetz auferlegt werden.

Eine provinziale Auflage oder Steuer kann nur mit Einwilligung des Provinzialrates auferlegt werden.

Eine gemeindliche Auflage oder Steuer kann nur mit Einwilligung des Gemeinderates auferlegt werden.

Das Gesetz bestimmt hinsichtlich der provinzialen und gemeindlichen Steuern die Ausnahmen, deren Notwendigkeit die Erfahrung erweisen wird.

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 erhielt der Artikel 110 folgende Fassung:
"Artikel 110. Eine Steuer zugunsten des Staates kann nur durch ein Gesetz auferlegt werden.
Keine Belastung oder Besteuerung darf ohne Genehmigung des zuständigen Rates durch die Provinz, den Stadtverband, die Gemeindeföderation und die Gemeinde eingeführt werden.
Das Gesetz bestimmt hinsichtlich der im Absatz 2 genannten Steuern die Ausnahmen, deren Notwendigkeit die Erfahrung erweisen wird."

Durch Grundgesetz vom 29. Juli 1980 erhielt der Artikel 110 folgende Fassung:
"Artikel 110. § 1. Eine Steuer zugunsten des Staates kann nur durch ein Gesetz auferlegt werden.
§ 2. Eine Steuer zugunsten der Gemeinschaft oder der Region dürfen nur durch eine Verordnung oder durch eine in Artikel 26a erwähnte Regel eingeführt werden.
  Hinsichtlich der im vorhergehenden Absatz erwähnten Besteuerung bestimmt das Gesetz die Ausnahmen, deren Notwendigkeit erwiesen ist.
§ 3. Keine Belastung oder Besteuerung zugunsten der Provinz darf ohne Genehmigung des Rates der Provinz eingeführt werden.
  Hinsichtlich der im vorhergehenden Absatz erwähnten Besteuerung bestimmt das Gesetz die Ausnahmen, deren Notwendigkeit erwiesen ist.
  Das Gesetz kann die in Absatz 1 erwähnten Besteuerungen ganz oder teilweise abschaffen.
§ 4. Keine Belastung oder Besteuerung zugunsten des Stadtgebiets oder der Gemeindeföderation oder der Gemeinde darf ohne Genehmigung ihres Rates eingeführt werden.
  Hinsichtlich der im vorhergehenden Absatz erwähnten Besteuerung bestimmt das Gesetz die Ausnahmen, deren Notwendigkeit erwiesen ist."

Artikel 111. Die Steuern zugunsten des Staates werden jährlich beschlossen.

Die Gesetze, welche sie festsetzen, bleiben nur ein Jahr in Kraft, wenn sie nicht erneuert werden.

Durch Grundgesetz vom 29. Juli 1980 erhielt der Artikel 111 folgende Fassung:
"Artikel 111. Die Steuern zugunsten des Staates, der Gemeinschaft und der Region werden jährlich beschlossen.
Die Rechtsakte, die sie einführen, sind nur ein Jahr in Kraft, wenn sie nicht erneuert werden."

Artikel 112. Hinsichtlich der Steuern können Privilegien nicht eingeführt werden.

Eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung kann nur durch ein Gesetz erfolgen.

Artikel 113. Außer in den durch das Gesetz ausdrücklich ausgenommenen Fällen kann eine Abgabe von den Bürgern nur als Steuer zugunsten des Staates, der Provinz oder der Gemeinde gefordert werden. An der gegenwärtigen Verwaltung der Polder- und Entwässerungsgebiete, die der gewöhnlichen Gesetzgebung unterworfen bleibt, wird nichts geändert.

Durch Grundgesetz vom 29. Juli 1980 erhielt der Artikel 113 folgende Fassung:
"Artikel 113. Außer für die Provinzen, die genossenschaftlichen Eindeichungs- und Entwässerungskanäle und außer in den Fällen, die durch Gesetz, Verordnung und die in Artikel 26a erwähnten Rechtsakten ausdrücklich ausgenommen werden, darf den Bürgern eine Abgabe nur als Steuer zugunsten des Staates, der Gemeinschaft, des Stadtgebiets, der Gemeindeföderation oder der Gemeinde auferlegt werden.".

Artikel 114. Eine Pension oder Gratifikation zu Lasten des Staatsschatzes kann nur auf Grund eines Gesetzes gewährt werden.

Artikel 115. Jedes Jahr erlassen die Kammern das Rechnungsgesetz und beschließen den Haushaltsplan.

Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen im Haushaltsplan und in den Rechnungslegungen angeführt sein.

Durch Gesetz vom 7. Juli 1988 wurde dem Artikel 115 mit Wirkung vom 19. Juli 1988 folgender Absatz angefügt:
"Ein mit der Mehrheit gemäß Artikel 1 letzter Absatz verabschiedetes Gesetz legt das Finanzierungssystem der in Artikel 107b vorgesehenen Regionen fest. Die Organe dieser Regionen bestimmen, jedes in eigener Sache, die Verwendung ihrer Einnahmen gemäß den in Artikel 26a vorgesehenen Rechtsakten.
Übergangsbestimmung. La loi ordinaire du 9 août 1980 de réformes institutionnelles reste d'application jusqu'à l'entrée en vigueur de la loi visée au dernier alinéa en ce qui concerne le financement des Régions."

Durch Grundgesetzänderung vom 30. Dezember 1992 wurde die Übergangsbestimmung zu Artikel 115 aufgehoben.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde der Artikel 115 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Jedes Jahr erläßt die Abgeordnetenkammer das Rechnungsgesetz und verabschiedet den Haushaltsplan. Die Abgeordnetenkammer und der Senat legen jedoch jedes Jahr für ihren jeweiligen Bereich die Dotation für ihre Arbeit fest."
- folgende Übergangsbestimmung wurde angefügt:
"Übergangsbestimmung. Jusqu'au prochain renouvellement integral de la Chambre des représentants, les Chambres arrêtent, chaque année, la loi des comptes et votent le budget."

Artikel 116. Die Mitglieder des Rechnungshofes werden durch die Abgeordnetenkammer für die durch das Gesetz festgelegte Zeit ernannt.

Dieser Rechnungshof ist mit der Prüfung und Abrechnung der Rechnungslegungen der allgemeinen Verwaltung sowie aller Rechnungspflichtigen gegenüber dem Staatsschatze beauftragt. Er wacht darüber, daß kein Ausgabenposten des Haushaltsplanes überschritten wird und daß kein Übertrag vorgenommen wird. Er schließt die Rechnungen der verschiedenen Staatsverwaltungen ab und ist gehalten, zu diesem Zwecke alle notwendigen Auskünfte und Rechnungsbelege einzuholen. Die allgemeine Staatsrechnungslegung wird den Kammern mit den Bemerkungen des Rechnungshofes vorgelegt.

Dieser Rechnungshof wird durch ein Gesetz eingerichtet.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde der Artikel 116 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Dieser Rechnungshof ist mit der Prüfung und Abrechnung der Rechnungslegungen der allgemeinen Verwaltung sowie aller Rechnungspflichtigen gegenüber dem Staatsschatze beauftragt. Er wacht darüber, daß kein Ausgabenposten des Haushaltsplanes überschritten wird und daß kein Übertrag vorgenommen wird. Der Rechnungshof übt auch eine allgemeine Kontrolle über die Verrichtungen bezüglich der Festlegung und Beitreibung der dem Staat zukommenden Forderungen aus, Steuereinnahmen einbegriffen. Er schließt die Rechnungen der verschiedenen Staatsverwaltungen ab und ist gehalten, zu diesem Zwecke alle notwendigen Auskünfte und Rechnungsbelege einzuholen. Die allgemeine Staatsrechnungslegung wird der Abgeordnetenkammer mit den Bemerkungen des Rechnungshofes vorgelegt."
- folgende Übergangsbestimmung wurde angefügt:
"Übergangsbestimmung. Jusqu'au prochain renouvellement intégral de la Chambre des représentants, la Cour des comptes soumet le compte général de l'Etat, avec ses observations, à la Chambre des représentants et au Sénat."

Artikel 117. Die Gehälter und Pensionen der Religionsdiener gehen zu Lasten des Staates; die dazu erforderlichen Beträge werden jährlich in den Haushaltsplan aufgenommen.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 wurde dem Artikel 117 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgender Absatz angefügt:
"Die Gehälter und Pensionen der Vertreter der durch Gesetz anerkannten Organisationen, die moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bieten, gehen zu Lasten des Staates; die dazu erforderlichen Beträge werden jährlich in den Haushaltsplan eingesetzt."

Titel V. Die bewaffnete Macht

Artikel 118. Die Art der Rekrutierung der Armee wird durch das Gesetz bestimmt. Es regelt ebenso die Beförderung, die Rechte und die Pflichten der Militärpersonen.

Artikel 119. Die Stärke der Armee wird jährlich beschlossen. Das Gesetz, welches sie festlegt, bleibt nur ein Jahr in Kraft, sofern es nicht erneuert wird.

Artikel 120. Die Organisation und die Befugnisse der Gendarmerie bilden den Gegenstand eines Gesetzes.

Artikel 121. Eine fremde Truppe kann nur auf Grund eines Gesetzes in den Dienst des Staates aufgenommen werden oder das Staatsgebiet besetzen oder es durchqueren.

Artikel 122. Es besteht eine Bürgergarde; ihre Organisation wird durch ein Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 15. Oktober 1921 erhielt der Artikel 122 folgende Fassung:
"Artikel 122. Die Organisation einer Bürgerwehr wird gegebenenfalls durch das Gesetz geregelt."

Durch Grundgesetz vom 31. Juli 1984 wurde der Artikel 122 aufgehoben.

Artikel 123. Die Mobilmachung der Bürgergarde kann nur auf Grund eines Gesetzes geschehen.

Durch Grundgesetz vom 24. August 1921 wurde der Artikel 123 aufgehoben.

Artikel 124. Den Militärpersonen können ihre Dienstgrade, Ehrenrechte und Pensionen nur in der durch das Gesetz bestimmten Weise entzogen werden.

Titel VI. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 125. Die belgische Nation nimmt die Farben Rot, Gelb und Schwarz und als Wappen des Königreichs den belgischen Löwen mit der Inschrift "Einigkeit macht stark" an.

Artikel 126. Die Stadt Brüssel ist die Hauptstadt Belgiens und der Sitz der Regierung.

Artikel 127. Ein Eid kann nur auf Grund eines Gesetzes auferlegt werden. Es bestimmt die Eidesformel.

Artikel 128. Jeder Ausländer, der sich auf dem Gebiet Belgiens befindet, genießt den den Personen und den Gütern gewährten Schutz, vorbehaltlich der durch das Gesetz festgesetzten Ausnahmen.

Artikel 129. Alle Gesetze, Erlasse oder Verordnungen der allgemeinen, der Provinzial- oder Gemeindeverwaltung sind nur bindend, nachdem sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form veröffentlicht worden sind.

Artikel 130. Die Verfassung kann weder ganz noch teilweise zeitweilig außer Kraft gesetzt werden.

Titel VII. Die Änderung der Verfassung

Artikel 131. Die gesetzgebende Gewalt hat das Recht zu erklären, daß Anlaß besteht zur Änderung einer Verfassungsbestimmung, die sie bezeichnet.

Nach dieser Erklärung sind die beiden Kammern von Rechts wegen aufgelöst.

Es werden zwei neue Kammern nach Maßgabe des Artikels 71 einberufen.

Diese Kammern befinden in Übereinstimmung mit dem König über die der Änderung unterliegenden Punkte.

In diesem Falle können die Kammern nur beraten, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder einer jeden anwesend sind; keine Änderung wird angenommen, wenn sie nicht mindestens zwei Drittel der Stimmen erhält.

Durch Grundgesetz vom 15. Januar 1968 wurde nach dem Artikel 131 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 131a. In Kriegszeiten oder wenn die Kammern verhindert sind, auf dem Staatsgebiet frei zusammenzutreten, kann keine Verfassungsänderung begonnen oder fortgeführt werden."

Titel VIII. Übergangsbestimmungen

Artikel 132. Für die erste Wahl des Staatsoberhauptes kann von der ersten Bestimmung des Artikels 80 abgewichen werden.

Die Wahl des ersten Königs fand am 4. Juni 1831 statt; seither obsolet.

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 erhielt der Artikel 132 folgende Fassung:
"Artikel 132. Bis zu dem Augenblick, in den die Katholische Universität Löwen bei diesem Kompromiß ihre angeschlossenen Sektionen für den Gymnasial- und technischen Unterricht aus dem Gebiet niederländischer Sprache verlegt haben wird, ist der Kulturrat für die französische Kulturgemeinschaft, in Abänderung von Artikel 59a § 4 Absatz 1 für diese Einrichtung zuständig.
Die zur Zeit sowohl für das Unterrichtswesen als auch auf dem Verwaltungssektor geltende Sprachenordnung bleibt bis zum gleichen Zeitpunkt in Anwendung."

Durch Gesetz vom 17. April 1991 wurde der Artikel 132 mit Wirkung vom 13. Mai 1991 aufgehoben.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 132 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 132. Im Einvernehmen mit dem König können die verfassunggebenden Kammern die Numerierung der Artikel und der Unterteilungen der Artikel der Verfassung sowie die Unterteilungen der Verfassung in Titel, Kapitel und Abschnitte anpassen, die Terminologie der nicht zur Revision anstehenden Bestimmungen abändern, um sie mit der Terminologie der neuen Bestimmungen in Einklang zu bringen, und die Übereinstimmung des deutschen, des französischen und des niederländischen Textes der Verfassung gewährleisten.
In diesem Fall dürfen die Kammern nur beraten, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder Kammer anwesend sind; die Änderungen sind nur dann angenommen, wenn die Gesamtheit der Abänderungen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat."

aufgrund dieses Artikels wurde die Verfassung in neuer Unterteilung und Anordnung der Artikel im Belgischen Staatsblatt am 17. Februar 1994 als koordinierte Fassung neu bekannt gemacht.

Artikel 133. Die Ausländer, die vor dem 1. Januar 1814 in Belgien ansässig waren und weiterhin dort wohnhaft sind, werden unter der Bedingung als gebürtige Belgier angesehen, daß sie die Absicht erklären, in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen.

Die Erklärung muß, soweit sie volljährig sind, innerhalb von sechs Monaten von dem Tage an gerechnet, an dem diese Verfassung in Kraft treten wird, abgegeben werden, und soweit sie minderjährig sind, innerhalb des auf ihre Volljährigkeit folgenden Jahres.

Diese Erklärung wird von derjenigen Provinzialbehörde abgegeben, zu der der Ort, an dem sie ihren Wohnsitz haben, gehört.

Sie wird persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, abgegeben, der eine besondere und authentische Vollmacht überbringt.

infolge Zeitablaufs obsolet.

Durch Grundgesetz vom 31. Juli 1984 wurde der Artikel 133 aufgehoben.

Artikel 134. Bis zur Regelung durch ein Gesetz wird die Abgeordnetenkammer das Recht haben, einen Minister anzuklagen, und der Kassationshof ihn unter Bezeichnung der Straftat und unter Festsetzung der Strafe abzuurteilen.

Jedoch darf die Strafe nicht über die Zuchthausstrafe hinausgehen, unbeschadet der ausdrücklich durch die Strafgesetze vorgesehenen Fälle.

Durch Grundgesetzänderung vom 5. Mai 1993 erhielt der Artikel 134 mit Wirkung vom 18. Mai 1993 folgende Fassung:
"Artikel 134. Bis zur Regelung in Artikel 90 erwähnten Gesetz wird die Abgeordnetenkammer das Recht haben, einen Minister anzuklagen, und der Kassationshof ihn in den Fällen und mittels der der Straftat abzuurteilen, die in den Strafgesetzen vorgesehen sind.
Jusqu'à ce qu'il y soit pourvu par la loi visee à l'article 59sexies, deuxième alinéa, le Conseil de Communauté et de Région aura un pouvoir discrétionnaire pour accuser un membre de son gouvernement, et la Cour de cassation pour le juger, dans les cas et moyennant application des peines prévues par les lois pénales.
Les articles 59sexies et 134, alinéa deux, sont d'application pour les faits postérieurs à l'entrée en vigueur de ces articles."

Artikel 135. Das gegenwärtige Personal der Gerichtshöfe und Gerichte wird bis zur entsprechenden Regelung durch ein Gesetz beibehalten.

Dieses Gesetz muß innerhalb der ersten Legislaturperiode verabschiedet werden.

infolge Zeitablaufs obsolet.

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde der Artikel 135 aufgehoben.

Durch Grundgesetz vom 17. Juli 1980 wurde der Artikel 135 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"Artikel 135. Solange die Zusammensetzung der Räte und Exekutiven der französischen und der flämischen Gemeinschaft nicht durch ein in Ausführung von Artikel 59a § 1 letzter Absatz ergangenes Gesetz geregelt ist, besteht der Rat der flämischen Gemeinschaft auf den Mitgliedern der niederländischer Sprachengruppe der beiden Kammern und der Rat der französischen Gemeinschaft auf den Mitgliedern der französischen Sprachengruppe der beiden Kammern. Dem König und den Mitgliedern der Gemeinschaftsräte steht das Initiativrecht zu und die Artikel 67, 69 und 129 sind auf die Verordnungen anwendbar."

Durch Gesetz vom 17. April 1991 wurde der Artikel 135 mit Wirkung vom 13. Mai 1991 aufgehoben.

Artikel 136. Ein in derselben Sitzungsperiode erlassenes Gesetz wird die Art der ersten Ernennung der Mitglieder des Kassationshofes bestimmen.

infolge Zeitablaufs obsolet.

Durch Grundgesetz vom 24. Dezember 1970 wurde der Artikel 136 aufgehoben.

Artikel 137. Das Grundgesetz vom 24. August 1815 sowie die provinzialen und örtlichen Statuten sind aufgehoben. Jedoch behalten die Provinzial- und Ortsbehörden ihre Befugnisse, bis das Gesetz darüber etwas anderes bestimmt.

Durch Gesetz vom 15. Juli 1991 wurde der Artikel 137 mit Wirkung vom 3. September 1991 aufgehoben.

Artikel 138. Vom Tage des Inkrafttretens der Verfassung an sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Gesetze, Dekrete, Erlasse, Verordnungen und sonstigen Akte aufgehoben.

Zusatzbestimmungen

Artikel 139. Der Nationalkongreß erklärt, daß es notwendig ist, durch Einzelgesetze und in der kürzest möglichen Frist folgende Gegenstände zu regeln:
1. die Presse;
2. die Organisation der Geschworenengerichte;
3. die Finanzen;
4. die Provinzial- und Gemeindeorganisation;
5. die Verantwortlichkeit der Minister und anderer Amtsinhaber;
6. die Gerichtsverfassung;
7. die Revision der Pensionsliste;
8. die geeigneten Maßnahmen, um dem Mißbrauch der Ämterhäufung vorzubeugen;
9. die Revision der Gesetzgebung über Konkurs und Aufschubgewährung;
10. die Organisation der Armee, die Beförderungs- und Ruhestandsrechte und das Militärgesetzbuch;
11. die Revision der Gesetzbücher.

infolge Zeitablaufs obsolet.

Durch Grundgesetz vom 14. Juni 1971 wurde der Artikel 139 aufgehoben.

Durch Grundgesetz vom 10. April 1967 wurde nach dem Artikel 139 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 140. Der Text der Verfassung wird in französischer und in niederländischer Sprache abgefaßt."

Durch Änderung vom 23. Oktober 1991 erhielt der Artikel 140 folgende Fassung:
"Artikel 140. Der Text der Verfassung wird in französischer, niederländischer und deutscher Sprache angefaßt."

zu den sehr umfangreichen Verfassungsänderungen vom 5. Mai 1993 siehe die am 17. Februar 1994 im Belgischen Staatsblatt neu bekanntgemachte ("koordinierte") Verfassung Belgiens.

 


Quellen: P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas 1. + 2. Auflage 1966 /1975, Kröner / C.H.Beck
Günther Franz, Staatsverfassungen, 1.+ 3. Auflage 1950 / 1975, Oldenbourg Verlag München
K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, 2. Band, Brockhaus Leipzig 1833
Traugott Bromme, Die Verfassungen der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, ...., Hoffmannsche Verlags-Buchhandlung 1849
Offizielle konsolidierte Fassung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Belgiens

© 15. März  2002 - 2. Juni 2007
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